Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Ehe für alle: Seit dem 1. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten – die eingetragene Partnerschaft wurde abgelöst
- ✓ Gegenseitige Pflichten: Ehegatten schulden einander Beistand, Treue und gemeinsame Sorge für die Familie (Art. 159 ZGB)
- ✓ Ehevertrag: Ein notariell beurkundeter Ehevertrag ermöglicht die individuelle Regelung des Güterstands (Art. 182–184 ZGB)
- ✓ Eheschutz: Bei Ehekrise können Eheschutzmassnahmen (Getrenntleben, Unterhalt, Kinderbelange) gerichtlich angeordnet werden (Art. 172–179 ZGB)
- ✓ Namensrecht: Seit 2013 behalten Ehegatten ihren Familiennamen oder wählen einen gemeinsamen Namen – eine Pflicht zur Namensänderung besteht nicht mehr (Art. 160 ZGB)
- ✓ Konkubinat: Unverheiratetes Zusammenleben ist rechtlich nicht der Ehe gleichgestellt – für gemeinsame Kinder gelten jedoch die gleichen Unterhaltsregeln
Das Eherecht bildet zusammen mit dem Güterrecht, dem Unterhaltsrecht und dem Kindesrecht das Fundament des Schweizer Familienrechts. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Eheschliessung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten während der Ehe, den Schutz bei Ehekrisen und die verschiedenen Formen des Zusammenlebens. Das Schweizer Eherecht wurde zuletzt mit der Einführung der «Ehe für alle» per 1. Juli 2022 grundlegend modernisiert.
Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über alle Bereiche des Eherechts: vom Ehevertrag und der Eheschliessung über den Eheschutz bei Krisen bis hin zum Konkubinat und der eingetragenen Partnerschaft. Jeder Abschnitt verweist auf weiterführende Detailartikel.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen des Eherechts
Das Schweizer Eherecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Art. 90–251 umfassend geregelt. Es umfasst das Verlöbnis, die Eheschliessung, die Wirkungen der Ehe, den Eheschutz und das Güterrecht. Die wichtigsten Abschnitte:
| Bereich | Gegenstand | Artikel ZGB |
|---|---|---|
| Verlöbnis | Eheversprechen, Geschenke, Schadenersatz | Art. 90–93 ZGB |
| Eheschliessung | Ehefähigkeit, Verfahren, Trauung | Art. 94–103 ZGB |
| Ungültigkeit der Ehe | Nichtige und anfechtbare Ehe | Art. 104–110 ZGB |
| Wirkungen der Ehe | Eheliche Rechte und Pflichten, Name, Bürgerrecht | Art. 159–180 ZGB |
| Eheschutz | Massnahmen bei Ehekrise, Getrenntleben | Art. 172–179 ZGB |
| Güterrecht | Ehevertrag, Güterstände, Vermögensaufteilung | Art. 181–251 ZGB |
| Ehescheidung | Scheidungsvoraussetzungen, Verfahren, Folgen | Art. 111–134 ZGB |
Eheschliessung – Heiraten in der Schweiz
Die Eheschliessung unterliegt in der Schweiz bestimmten Voraussetzungen und einem vorgeschriebenen Verfahren. Seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.
Ehefähigkeit (Art. 94 ZGB)
Die Ehefähigkeit setzt voraus: Volljährigkeit (18 Jahre), Urteilsfähigkeit und das Fehlen von Ehehindernissen. Ehehindernisse sind die Verwandtschaft in gerader Linie (Eltern/Kinder) und zwischen Geschwistern (Art. 95 ZGB). Eine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist ebenfalls ein Hindernis – Bigamie ist in der Schweiz verboten und strafbar (Art. 215 StGB).
Ehevorbereitungsverfahren
Vor der Trauung müssen die Verlobten das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt durchlaufen (Art. 97–103 ZGB). Dabei werden die Identität und die Ehefähigkeit geprüft. Erforderliche Dokumente sind: Identitätsausweis, Geburtsschein, Wohnsitzbescheinigung und allenfalls ein Scheidungsurteil oder eine Todesurkunde des früheren Ehegatten. Ausländische Staatsangehörige benötigen zudem einen Zivilstandsausweis und gegebenenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Das Verfahren dauert in der Regel 1–2 Monate. Nach Abschluss erhalten die Verlobten den Eheschein bzw. die Ermächtigung zur Trauung.
Trauung
Die zivilrechtliche Trauung findet vor dem Zivilstandsbeamten statt (Art. 101 ZGB). Sie kann in Anwesenheit von zwei Trauzeugen erfolgen, diese sind jedoch nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Trauung ist öffentlich. Kirchliche oder religiöse Trauungen haben in der Schweiz keine zivilrechtliche Wirkung – sie dürfen aber nach der zivilrechtlichen Trauung vorgenommen werden.
Rechte und Pflichten in der Ehe
Mit der Eheschliessung entstehen gegenseitige Rechte und Pflichten, die im ZGB in den Art. 159–180 geregelt sind. Diese Bestimmungen bilden den Rahmen der ehelichen Gemeinschaft.
| Pflicht / Recht | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eheliche Gemeinschaft | Beistand, Rücksicht und gemeinsame Fürsorge für die Familie | Art. 159 ZGB |
| Unterhalt der Familie | Gemeinsame Sorge für den Familienunterhalt (Geld, Haushalt, Kinderbetreuung) | Art. 163 ZGB |
| Wohnung | Gemeinsame Bestimmung der Familienwohnung; Schutz der Familienwohnung | Art. 162, 169 ZGB |
| Beruf und Gewerbe | Jeder Ehegatte wählt seinen Beruf frei (Rücksichtnahme auf den anderen) | Art. 167 ZGB |
| Auskunfts- und Informationspflicht | Ehegatten informieren sich gegenseitig über Einkommen, Vermögen und Schulden | Art. 170 ZGB |
| Schutz der Familienwohnung | Veräusserung oder Kündigung der Familienwohnung nur mit Zustimmung beider Ehegatten | Art. 169 ZGB |
Der Ehevertrag
Der Ehevertrag ist das wichtigste Instrument zur individuellen Gestaltung der ehelichen Vermögensverhältnisse. Er ermöglicht den Ehegatten, vom ordentlichen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) abzuweichen und die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 184 ZGB) und kann vor oder während der Ehe geschlossen werden.
Kosten und häufige Regelungen
Die Kosten eines Ehevertrags variieren je nach Kanton und Komplexität. Für einen Standard-Ehevertrag mit Gütertrennungsvereinbarung ist mit CHF 500–2'000 für die notarielle Beurkundung zu rechnen. Bei komplexeren Regelungen (Unternehmensbewertung, internationale Sachverhalte) können die Kosten deutlich höher liegen.
Häufige Regelungsinhalte eines Ehevertrags sind: die Wahl der Gütertrennung, die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte zum Eigengut, die Regelung der Erträge des Eigenguts, die Veränderung der Vorschlagsteilung sowie besondere Bestimmungen für Immobilien und Unternehmensbeteiligungen.
Praxishinweis – Ehevertrag und Scheidung:
Der Ehevertrag regelt nur das Güterrecht. Er kann keine Vereinbarungen über Unterhalt, Sorgerecht oder die Aufteilung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) enthalten – diese Punkte werden erst im Rahmen der Scheidung geregelt. Vorabregelungen über den nachehelichen Unterhalt in einem Ehevertrag sind rechtlich unwirksam.
Eheschutz bei Ehekrise
Der Eheschutz (Art. 172–179 ZGB) bietet Ehegatten die Möglichkeit, bei schwerwiegenden Ehekrisen gerichtliche Massnahmen zu beantragen, ohne sofort ein Scheidungsverfahren einleiten zu müssen. Das Eheschutzverfahren ist ein schnelles, summarisches Verfahren, das typischerweise innerhalb weniger Wochen entschieden wird.
Eheschutzmassnahmen
Das Gericht kann im Eheschutzverfahren folgende Massnahmen anordnen:
- Getrenntleben: Bewilligung des Getrenntlebens und Zuweisung der Familienwohnung an einen Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 ZGB)
- Unterhalt: Festsetzung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt
- Kinderbelange: Regelung der Obhut, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts
- Gütertrennung: Anordnung der Gütertrennung zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen (Art. 176 Abs. 3 ZGB)
- Verfügungsbeschränkungen: Verbot der Veräusserung bestimmter Vermögenswerte
Häusliche Gewalt
Bei häuslicher Gewalt stehen besondere Schutzmassnahmen zur Verfügung. Das Opfer kann beim Gericht eine sofortige Wegweisung des Täters aus der gemeinsamen Wohnung beantragen (Art. 28b ZGB). Zudem kann ein Kontakt- und Annäherungsverbot angeordnet werden. In dringenden Fällen kann die Polizei den Täter sofort wegweisen und ein Betretungsverbot aussprechen – die kantonalen Polizeigesetze sehen hierfür Sofortmassnahmen vor.
Eheungültigkeit und Eheannullierung
Die Ungültigerklärung einer Ehe ist von der Scheidung zu unterscheiden. Während die Scheidung eine gültige Ehe auflöst, stellt die Ungültigerklärung fest, dass die Ehe von Anfang an mit einem Mangel behaftet war. Das Gesetz unterscheidet zwei Kategorien:
Nichtige Ehe (Art. 105 ZGB): Eine Ehe ist nichtig bei: Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten zur Zeit der Trauung, Bestehen einer bereits verheirateten Ehe (Bigamie) und Verwandtschaft in gerader Linie. Die Nichtigkeit wird durch Klage festgestellt und wirkt grundsätzlich von Anfang an (ex tunc).
Anfechtbare Ehe (Art. 107 ZGB): Eine Ehe kann angefochten werden bei: vorübergehender Urteilsunfähigkeit, Irrtum (z.B. über die Identität des Partners), Täuschung über wesentliche persönliche Eigenschaften oder Drohung. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung des Grundes bzw. nach Wegfall der Drohung erfolgen.
Namensrecht bei Heirat
Das Namensrecht bei der Hochzeit wurde in der Schweiz 2013 grundlegend reformiert (Art. 160 ZGB). Seither gilt: Jeder Ehegatte behält grundsätzlich seinen Familiennamen. Die Ehegatten können jedoch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen – entweder den Ledignamen der Frau oder den Ledignamen des Mannes. Ein Doppelname (z.B. «Müller-Meier») ist als offizieller Familienname nicht mehr möglich, kann aber als Allianzname im täglichen Gebrauch geführt werden.
Die Wahl des gemeinsamen Familiennamens erfolgt während des Ehevorbereitungsverfahrens. Wird kein gemeinsamer Name gewählt, behalten beide ihren bisherigen Namen. Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern oder, falls kein gemeinsamer Name gewählt wurde, den Namen, den die Eltern bei der Heirat als Kindsnamen bestimmen.
Konkubinat – unverheiratetes Zusammenleben
Das Konkubinat (eheähnliche Lebensgemeinschaft) ist die häufigste Alternative zur Ehe. In der Schweiz leben schätzungsweise über 400'000 Paare im Konkubinat. Rechtlich ist das Konkubinat der Ehe jedoch nicht gleichgestellt: Es bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche, kein gesetzliches Erbrecht und keine güterrechtliche Teilhabe. Bei einer Trennung nimmt jeder Partner seine eigenen Vermögenswerte mit.
Ein Konkubinatsvertrag kann diese Lücken teilweise schliessen. Darin können die Partner unter anderem die Aufteilung der Lebenshaltungskosten, die Nutzung der gemeinsamen Wohnung bei Trennung und die Zuweisung gemeinsam angeschaffter Gegenstände regeln. Ein Konkubinatsvertrag bedarf keiner notariellen Form, eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch empfehlenswert.
Wichtig – Kinder im Konkubinat:
Für gemeinsame Kinder im Konkubinat gelten seit der Revision von 2017 die gleichen Unterhaltsregeln wie für Kinder verheirateter Eltern. Der nicht betreuende Elternteil schuldet Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt. Das gemeinsame Sorgerecht muss bei unverheirateten Eltern durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt begründet werden (Art. 298a ZGB).
Eingetragene Partnerschaft und Ehe für alle
Die eingetragene Partnerschaft war bis zum 30. Juni 2022 die einzige Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare, ihre Beziehung rechtlich zu formalisieren. Seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe für alle offen – gleichgeschlechtliche Paare können seither heiraten und geniessen die gleichen Rechte wie verschiedengeschlechtliche Ehepaare.
Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben gültig und können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden. Neue eingetragene Partnerschaften können seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr begründet werden. Die Umwandlung erfolgt durch eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt und ist gebührenfrei. Bei der Umwandlung bleibt das Datum der ursprünglichen Partnerschaftsbegründung als massgeblicher Zeitpunkt erhalten.
Neuerungen durch die «Ehe für alle»:
Mit der Ehe für alle haben gleichgeschlechtliche Ehepaare auch Zugang zur gemeinschaftlichen Adoption, zur Stiefkindadoption und – bei verheirateten Frauenpaaren – zur Samenspende. Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung, und es gelten die gleichen Unterhaltsregeln wie für verschiedengeschlechtliche Ehen.
Wann Sie einen Anwalt für Eherecht beiziehen sollten
Das Eherecht berührt zentrale Lebensbereiche und hat weitreichende finanzielle und persönliche Konsequenzen. Von der Gestaltung eines Ehevertrags über die Regelung einer Ehekrise bis hin zur Beratung bei einer Eheungültigkeitsklage – fachkundige Unterstützung kann entscheidend sein, um Ihre Rechte zu wahren.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Eherecht empfohlen: bei der Erstellung eines Ehevertrags, im Eheschutzverfahren bei Trennung, bei häuslicher Gewalt, bei der Prüfung einer Eheannullierung, bei komplexen internationalen Sachverhalten sowie bei der Planung einer Scheidung.
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten in der Ehe beraten, Eheverträge rechtssicher gestalten und Sie im Eheschutzverfahren vertreten. Auch bei Fragen zum Konkubinat oder zur eingetragenen Partnerschaft ist fachkundige Unterstützung durch einen Anwalt für Eherecht empfehlenswert.
Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation
Unsere spezialisierten Familienrechtsanwälte beraten Sie zu allen Fragen des Eherechts – vom Ehevertrag über den Eheschutz bis zur Scheidungsplanung. Unverbindlich und kostenlos.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Das Schweizer Eherecht bietet einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die verschiedenen Formen des Zusammenlebens. Die Ehe begründet weitreichende gegenseitige Rechte und Pflichten, die durch einen Ehevertrag individuell gestaltet werden können. Bei Ehekrisen stehen mit dem Eheschutzverfahren schnelle gerichtliche Massnahmen zur Verfügung, bevor ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Seit der Einführung der Ehe für alle ist das Schweizer Eherecht zudem zeitgemäss modernisiert.
Für Paare – ob verheiratet, im Konkubinat oder in eingetragener Partnerschaft – ist es wichtig, die jeweiligen Rechte und Pflichten zu kennen. Nutzen Sie die weiterführenden Detailartikel auf dieser Seite, um sich umfassend über die einzelnen Themenbereiche des Eherechts zu informieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was kostet ein Ehevertrag in der Schweiz?
Die Kosten für einen Ehevertrag variieren je nach Kanton und Komplexität. Für einen Standard-Ehevertrag (z.B. Gütertrennung) ist mit CHF 500–2'000 für die notarielle Beurkundung zu rechnen. Bei komplexeren Regelungen (Unternehmensbewertung, internationale Sachverhalte) liegen die Kosten bei CHF 2'000–5'000 oder mehr. Die Anwaltskosten für die Beratung und Ausarbeitung kommen gegebenenfalls hinzu.
Braucht man in der Schweiz einen Ehevertrag?
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ZGB). Diese ist für viele Paare angemessen. Ein Ehevertrag ist besonders empfehlenswert bei: Unternehmensbeteiligung, grossem vorehelichem Vermögen, Wiederverheiratung mit Kindern aus erster Ehe, grossen Einkommensunterschieden und internationalen Ehen. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.
Was ist ein Eheschutzverfahren?
Das Eheschutzverfahren (Art. 172–179 ZGB) ist ein schnelles gerichtliches Verfahren bei Ehekrisen. Es ermöglicht die Regelung des Getrenntlebens, des Unterhalts, der Kinderbelange und der Familienwohnung, ohne dass eine Scheidung eingeleitet werden muss. Die Massnahmen gelten vorläufig und können im späteren Scheidungsverfahren abgeändert werden.
Kann man eine Ehe in der Schweiz annullieren lassen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Ehe ist nichtig (Art. 105 ZGB) bei Bigamie, Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Trauung oder verbotener Verwandtschaft. Eine Ehe ist anfechtbar (Art. 107 ZGB) bei Irrtum, Täuschung oder Drohung. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung des Grundes erfolgen.
Welche Rechte hat man im Konkubinat?
Im Konkubinat bestehen keine gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche, kein gesetzliches Erbrecht und keine güterrechtliche Teilhabe. Für gemeinsame Kinder gelten jedoch die gleichen Unterhaltsregeln wie bei verheirateten Eltern (Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt). Ein Konkubinatsvertrag kann die finanziellen Verhältnisse regeln.
Was hat sich mit der «Ehe für alle» geändert?
Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten. Sie erhalten damit die gleichen Rechte wie verschiedengeschlechtliche Ehepaare, einschliesslich gemeinschaftlicher Adoption, Stiefkindadoption und Zugang zur Samenspende (bei Frauenpaaren). Neue eingetragene Partnerschaften können nicht mehr begründet werden; bestehende können in eine Ehe umgewandelt werden.
Muss man bei der Hochzeit den Namen ändern?
Nein. Seit der Reform des Namensrechts 2013 (Art. 160 ZGB) behalten Ehegatten grundsätzlich ihren Familiennamen. Sie können jedoch freiwillig einen gemeinsamen Familiennamen wählen – entweder den Ledignamen der Frau oder des Mannes. Ein offizieller Doppelname ist nicht mehr möglich, ein Allianzname (z.B. «Müller-Meier») kann aber im Alltag geführt werden.
Welche Dokumente braucht man zum Heiraten in der Schweiz?
Für das Ehevorbereitungsverfahren benötigen Sie: Identitätsausweis, Geburtsschein (nicht älter als 6 Monate), Wohnsitzbescheinigung und allenfalls ein Scheidungsurteil oder eine Todesurkunde. Ausländische Staatsangehörige benötigen zusätzlich einen Zivilstandsausweis und gegebenenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorliegen oder übersetzt sein.
Was passiert mit der eingetragenen Partnerschaft?
Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben gültig und behalten ihre Rechtswirkungen. Sie können jederzeit durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt gebührenfrei in eine Ehe umgewandelt werden. Neue eingetragene Partnerschaften können seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr begründet werden. Die Auflösung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft erfolgt auf dem Klageweg analog zur Scheidung.
Was ist bei häuslicher Gewalt zu tun?
Bei häuslicher Gewalt können Sie: die Polizei rufen (Notruf 117), die Polizei kann den Täter sofort wegweisen und ein Betretungsverbot aussprechen. Zudem können Sie beim Gericht eine Wegweisung und ein Kontaktverbot beantragen (Art. 28b ZGB). Opferberatungsstellen bieten kostenlose und vertrauliche Unterstützung. Im Eheschutzverfahren können zudem die Zuweisung der Wohnung und Unterhalt geregelt werden.