Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Voraussetzungen für die Ehefähigkeit: Volljährigkeit (18 Jahre) und Urteilsfähigkeit (Art. 94 ZGB) – es gibt keine Ausnahmen vom Mindestalter.
- ✓ Ehehindernisse: Bestehende Ehe/Partnerschaft (Bigamie) und zu enge Verwandtschaft (Eltern-Kinder, Geschwister) – auch bei Adoption.
- ✓ Seit 2000 erlaubt: Heirat zwischen Onkel/Nichte, Tante/Neffe sowie zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern.
- ✓ Ehe für alle seit 1. Juli 2022: Gleichgeschlechtliche Paare können heiraten; 2022 wurden 749 neue gleichgeschlechtliche Ehen und 2234 Umwandlungen von Partnerschaften registriert.
- ✓ Ungültigkeitsgründe: Scheinehe, Zwangsheirat und Minderjährigkeit sind unbefristete Gründe für eine Eheungültigerklärung.
Die Ehefähigkeit bildet die fundamentale Grundlage für jede rechtsgültige Eheschliessung in der Schweiz. Wer heiraten möchte, muss bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen und darf keinem gesetzlichen Ehehindernis unterliegen. Dieser Leitartikel erläutert alle relevanten Aspekte der Ehefähigkeit nach schweizerischem Recht, einschliesslich der seit dem 1. Juli 2022 geltenden Regelungen zur «Ehe für alle».
Was bedeutet Ehefähigkeit?
Die Ehefähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit einer Person, eine gültige Ehe einzugehen. Sie ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt und stellt sicher, dass nur Personen heiraten können, die dazu in der Lage sind, die Tragweite und Bedeutung der Ehe zu verstehen und diese Entscheidung selbstbestimmt zu treffen.
Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen den positiven Voraussetzungen der Ehefähigkeit (was erfüllt sein muss) und den Ehehindernissen (was nicht vorliegen darf). Beide Aspekte werden im Ehevorbereitungsverfahren durch das zuständige Zivilstandsamt geprüft.
Voraussetzungen der Ehefähigkeit nach Art. 94 ZGB
«Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.»
- Art. 94 ZGB (Fassung seit 1. Juli 2022)
Volljährigkeit (Ehemündigkeitsalter)
Die erste Voraussetzung der Ehefähigkeit ist die Volljährigkeit. In der Schweiz erreicht eine Person die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 14 ZGB). Dieses Mindestalter gilt absolut und ohne Ausnahme für alle heiratswilligen Personen, unabhängig von deren Geschlecht oder Staatsangehörigkeit.
Die strikte Altersgrenze dient dem Schutz Minderjähriger vor frühzeitiger Eheschliessung. Seit 2013 kann eine Ehe, bei der einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung minderjährig war, für ungültig erklärt werden (Art. 105 Ziff. 6 ZGB).
Urteilsfähigkeit
Die zweite Voraussetzung ist die Urteilsfähigkeit. Nach Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wer nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Für die Eheschliessung bedeutet dies, dass die Person in der Lage sein muss, die Bedeutung und Tragweite der Ehe zu erfassen und einen entsprechenden Willen zu bilden. Die Urteilsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Trauung vorliegen.
Freier Wille
Obwohl nicht ausdrücklich in Art. 94 ZGB genannt, ist der freie Wille zur Eheschliessung eine unabdingbare Voraussetzung. Art. 97 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten, die Verlobten darauf aufmerksam zu machen, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt. Seit 2013 ist die Zwangsheirat ein unbefristeter Eheungültigkeitsgrund (Art. 105 Ziff. 5 ZGB).
Ehehindernisse nach Schweizer Recht
Neben den positiven Voraussetzungen kennt das Schweizer Recht verschiedene Ehehindernisse, die einer gültigen Eheschliessung entgegenstehen:
Verwandtschaft als Ehehindernis (Art. 95 ZGB)
Das Verwandtschaftshindernis untersagt die Eheschliessung zwischen bestimmten eng verwandten Personen:
- Verwandte in gerader Linie: Eltern und Kinder, Grosseltern und Enkel sowie alle weiteren Vorfahren und Nachkommen in direkter Abstammungslinie
- Geschwister und Halbgeschwister: Sowohl vollbürtige Geschwister als auch Halbgeschwister (ein gemeinsamer Elternteil) dürfen nicht untereinander heiraten
Diese Verbote gelten unabhängig davon, ob die Verwandtschaft durch Abstammung oder durch Adoption begründet wurde (Art. 95 Abs. 2 ZGB).
Bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft (Art. 96 ZGB)
Art. 96 ZGB regelt das Verbot der Doppelehe (Bigamie). Wer eine Ehe eingehen will, muss nachweisen, dass eine frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist durch:
- Scheidung
- Tod des früheren Ehegatten oder Partners
- Gerichtliche Ungültigerklärung
Die Bigamie ist zudem nach Art. 215 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Übersicht: Ehehindernisse im Schweizer Recht
| Ehehindernis | Gesetzliche Grundlage | Status |
|---|---|---|
| Verwandte in gerader Linie | Art. 95 Abs. 1 ZGB | Absolutes Verbot |
| Geschwister / Halbgeschwister | Art. 95 Abs. 1 ZGB | Absolutes Verbot |
| Adoptivkind und angestammte Familie | Art. 95 Abs. 2 ZGB | Verbot bleibt bestehen |
| Onkel/Nichte, Tante/Neffe | aufgehoben | Seit 1.1.2000 erlaubt |
| Schwiegereltern / Schwiegerkinder | aufgehoben | Seit 1.1.2000 erlaubt |
| Stiefeltern / Stiefkinder | aufgehoben | Seit 1.1.2006 erlaubt |
| Bestehende Ehe | Art. 96 ZGB | Verbot (Bigamie) |
| Bestehende eingetragene Partnerschaft | Art. 96 ZGB | Verbot |
Ehe für alle: Die Öffnung der Ehe seit dem 1. Juli 2022
Am 26. September 2021 stimmte das Schweizer Stimmvolk mit 64,1 Prozent Ja-Stimmen der Vorlage «Ehe für alle» zu. Am 1. Juli 2022 trat das Gesetz in Kraft.
Wesentliche Neuerungen
Gleichgeschlechtliche Eheschliessung
Zwei Personen gleichen Geschlechts können in der Schweiz die Ehe eingehen. 2022 wurden 749 gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen.
Gemeinsame Adoption
Verheiratete gleichgeschlechtliche Paare können gemeinsam ein Kind adoptieren.
Zugang zur Samenspende
Verheiratete Frauenpaare erhalten Zugang zur gesetzlich geregelten Samenspende in der Schweiz.
Ende der eingetragenen Partnerschaft
Seit dem 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden.
Umwandlung eingetragener Partnerschaften
Paare, die vor dem 1. Juli 2022 eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, können diese jederzeit in eine Ehe umwandeln. Die Umwandlungserklärung erfolgt persönlich vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten.
2022 wurden bereits 2234 eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Rechtmässiger Aufenthalt als Voraussetzung
Art. 98 Abs. 4 ZGB verlangt von Verlobten ohne Schweizer Bürgerrecht den Nachweis eines rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während des Ehevorbereitungsverfahrens. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Ausnahmen möglich sein müssen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch bestehen.
Anwendbares Recht
Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung in der Schweiz ausschliesslich schweizerischem Recht (Art. 44 IPRG), unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Verlobten.
Erforderliche Dokumente für Ausländer
- Gültiger Reisepass
- Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts (Aufenthaltsbewilligung)
- Zivilstandsdokumente aus dem Heimatland (Geburtsurkunde, Ledigenausweis)
- Wohnsitzbescheinigung
- Gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen
Das Ehevorbereitungsverfahren
Das Ehevorbereitungsverfahren ist das obligatorische administrative Verfahren vor jeder Ziviltrauung. Es dient der Überprüfung aller gesetzlichen Voraussetzungen.
Zeitlicher Rahmen
- Das Verfahren kann frühestens drei Monate vor dem gewünschten Trauungstermin eingeleitet werden
- Nach positivem Abschluss muss die Trauung innerhalb von drei Monaten stattfinden
- Seit dem 1. Januar 2020 entfällt die frühere Wartefrist von zehn Tagen
Benötigte Unterlagen
Für Schweizer Bürger
- Gültiger Pass oder Identitätskarte
- Wohnsitzbescheinigung
- Ausgefülltes Gesuch
Für Ausländer (zusätzlich)
- Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts
- Zivilstandsdokumente aus dem Heimatland
- Ggf. Scheidungsurteil oder Todesurkunde
Kosten
Die Gebühren für das Ehevorbereitungsverfahren und die Ziviltrauung betragen schweizweit zwischen CHF 300 und 400.
Scheinehe und Zwangsheirat
Scheinehe (Art. 97a ZGB)
Eine Scheinehe liegt vor, wenn keine echte Lebensgemeinschaft begründet werden soll, sondern die Ehe ausschliesslich der Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen dient.
Konsequenz: Unbefristeter Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 4 ZGB
Zwangsheirat (Art. 181a StGB)
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zur Eheschliessung nötigt, macht sich strafbar.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Eheungültigkeit
Unbefristete Ungültigkeitsgründe (Art. 105 ZGB)
| Ungültigkeitsgrund | Art. 105 ZGB | Beschreibung |
|---|---|---|
| Bigamie | Ziff. 1 | Ein Ehegatte war bereits verheiratet |
| Dauernde Urteilsunfähigkeit | Ziff. 2 | Ein Ehegatte war nicht urteilsfähig und ist es seither nicht geworden |
| Verwandtschaft | Ziff. 3 | Die Ehe war wegen Verwandtschaft verboten |
| Scheinehe | Ziff. 4 | Keine Absicht zur Lebensgemeinschaft, sondern Umgehung des Ausländerrechts |
| Zwangsheirat | Ziff. 5 | Ein Ehegatte hat nicht aus freiem Willen geheiratet |
| Minderjährigkeit | Ziff. 6 | Ein Ehegatte war minderjährig |
Befristete Ungültigkeitsgründe (Art. 107 ZGB)
- Vorübergehende Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Trauung
- Irrtum über die Person des anderen Ehegatten oder über die Eheschliessung selbst
- Arglistige Täuschung über wesentliche persönliche Eigenschaften
Die Klage muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren seit der Eheschliessung erhoben werden (Art. 108 ZGB).
Relevante Bundesgerichtsentscheide
| BGE-Nummer | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 128 III 113 | Eheverbot Stiefverhältnis | Das damalige Verbot diente der Wahrung des Familienfriedens |
| BGE 141 III 1 | Ehenichtigkeit | Umstände im Zeitpunkt der Eheschliessung sind massgeblich |
| BGE 144 III 264 | Urteilsfähigkeit | Beweisanforderungen bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit |
| BGE 145 III 474 | Handlungsfähigkeit | Setzt Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus |
| 2C_782/2018 | Ehefreiheit | Kein Recht auf vorbehaltlosen Familiennachzug |
Übersicht: Relevante Gesetzesartikel
| Artikel | Gesetz | Inhalt |
|---|---|---|
| Art. 14 | ZGB | Volljährigkeit (18 Jahre) |
| Art. 16 | ZGB | Definition der Urteilsfähigkeit |
| Art. 94 | ZGB | Ehefähigkeit (Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit) |
| Art. 95 | ZGB | Ehehindernis der Verwandtschaft |
| Art. 96 | ZGB | Ehehindernis der bestehenden Ehe |
| Art. 97 | ZGB | Ehevorbereitungsverfahren |
| Art. 97a | ZGB | Verweigerung der Mitwirkung bei Scheinehe |
| Art. 105 | ZGB | Unbefristete Eheungültigkeitsgründe |
| Art. 107 | ZGB | Befristete Eheungültigkeitsgründe |
| Art. 181a | StGB | Strafbarkeit der Zwangsheirat |
| Art. 215 | StGB | Strafbarkeit der Bigamie |
| Art. 14 | BV | Recht auf Ehe und Familie |
| Art. 12 | EMRK | Recht auf Eheschliessung |
Praktische Hinweise und Handlungsempfehlungen
Vor der Eheschliessung
Klären Sie zunächst die Zuständigkeit (Zivilstandsamt am Wohnort eines Verlobten). Beschaffen Sie frühzeitig alle erforderlichen Dokumente, insbesondere bei ausländischen Urkunden.
Für ausländische Staatsangehörige
Weisen Sie Ihren rechtmässigen Aufenthalt nach. Stellen Sie sicher, dass Ihre Heimatdokumente den schweizerischen Anforderungen entsprechen und ggf. legalisiert sind.
Bei Bedenken zur Ehefähigkeit
Bestehen Zweifel an der eigenen Ehefähigkeit oder derjenigen des Partners, empfiehlt sich eine vorgängige rechtliche Beratung durch eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt grundsätzlich im Ehevorbereitungsverfahren durch das Zivilstandsamt. In bestimmten Situationen kann jedoch anwaltliche Unterstützung wichtig sein, insbesondere wenn Fragen zur Gültigkeit einer Ehe oder zu Ehehindernissen bestehen.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eherecht dringend empfohlen:
- Wenn das Zivilstandsamt die Eheschliessung wegen mangelnder Ehefähigkeit verweigert
- Bei Verdacht auf eine Scheinehe oder Zwangsheirat
- Wenn Sie eine Ehe wegen eines Ungültigkeitsgrundes anfechten möchten
- Bei Fragen zur Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (z.B. Minderjährigenehe)
- Wenn Sie selbst Opfer einer Zwangsheirat sind oder waren
Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie zu den Voraussetzungen der Ehefähigkeit beraten und bei Rechtsstreitigkeiten vertreten.
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Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Ehefähigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für jede rechtsgültige Eheschliessung in der Schweiz. Die beiden Grundpfeiler sind die Volljährigkeit (18 Jahre) und die Urteilsfähigkeit der heiratswilligen Personen. Daneben darf kein Ehehindernis vorliegen, insbesondere keine zu enge Verwandtschaft und keine bereits bestehende Ehe.
Mit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 wurde das Schweizer Eherecht modernisiert und für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Die grundlegenden Voraussetzungen der Ehefähigkeit gelten jedoch für alle Paare gleichermassen.
Wer unsicher ist, ob die Voraussetzungen für eine Eheschliessung erfüllt sind, sollte sich frühzeitig beim zuständigen Zivilstandsamt oder bei einer auf Familienrecht spezialisierten Rechtsberatung informieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Können Minderjährige in der Schweiz heiraten?
Nein, das Mindestalter für die Eheschliessung beträgt in der Schweiz 18 Jahre ohne Ausnahme (Art. 94 ZGB). Eine Ehe mit einem Minderjährigen ist ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund.
Dürfen Cousins und Cousinen heiraten?
Ja, die Ehe zwischen Cousins und Cousinen ist in der Schweiz erlaubt. Das Verbot betrifft nur Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder, Grosseltern-Enkel) sowie Geschwister und Halbgeschwister.
Was passiert, wenn ich schon verheiratet bin und erneut heirate?
Eine Doppelehe (Bigamie) ist nach Art. 96 ZGB verboten und nach Art. 215 StGB strafbar (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe). Die zweite Ehe ist ungültig und kann jederzeit für ungültig erklärt werden.
Was ist eine Scheinehe und welche Folgen hat sie?
Eine Scheinehe liegt vor, wenn nicht eine Lebensgemeinschaft begründet, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen werden sollen. Sie ist seit 2008 ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten?
Ja, seit dem 1. Juli 2022 ist die «Ehe für alle» in Kraft. Gleichgeschlechtliche Paare können unter denselben Voraussetzungen heiraten wie verschiedengeschlechtliche Paare.