Eherecht

Ehefähigkeit in der Schweiz

Umfassender Leitfaden zur Ehefähigkeit in der Schweiz: Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit, Ehehindernisse nach Art. 94-96 ZGB und die Ehe für alle seit 2022.

Das Wichtigste in Kürze

Die Ehefähigkeit bildet die fundamentale Grundlage für jede rechtsgültige Eheschliessung in der Schweiz. Wer heiraten möchte, muss bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen und darf keinem gesetzlichen Ehehindernis unterliegen. Dieser Leitartikel erläutert alle relevanten Aspekte der Ehefähigkeit nach schweizerischem Recht, einschliesslich der seit dem 1. Juli 2022 geltenden Regelungen zur «Ehe für alle».

Was bedeutet Ehefähigkeit?

Die Ehefähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit einer Person, eine gültige Ehe einzugehen. Sie ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt und stellt sicher, dass nur Personen heiraten können, die dazu in der Lage sind, die Tragweite und Bedeutung der Ehe zu verstehen und diese Entscheidung selbstbestimmt zu treffen.

Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen den positiven Voraussetzungen der Ehefähigkeit (was erfüllt sein muss) und den Ehehindernissen (was nicht vorliegen darf). Beide Aspekte werden im Ehevorbereitungsverfahren durch das zuständige Zivilstandsamt geprüft.

Voraussetzungen der Ehefähigkeit nach Art. 94 ZGB

«Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.»

- Art. 94 ZGB (Fassung seit 1. Juli 2022)

Volljährigkeit (Ehemündigkeitsalter)

Die erste Voraussetzung der Ehefähigkeit ist die Volljährigkeit. In der Schweiz erreicht eine Person die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 14 ZGB). Dieses Mindestalter gilt absolut und ohne Ausnahme für alle heiratswilligen Personen, unabhängig von deren Geschlecht oder Staatsangehörigkeit.

Die strikte Altersgrenze dient dem Schutz Minderjähriger vor frühzeitiger Eheschliessung. Seit 2013 kann eine Ehe, bei der einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung minderjährig war, für ungültig erklärt werden (Art. 105 Ziff. 6 ZGB).

Urteilsfähigkeit

Die zweite Voraussetzung ist die Urteilsfähigkeit. Nach Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wer nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Für die Eheschliessung bedeutet dies, dass die Person in der Lage sein muss, die Bedeutung und Tragweite der Ehe zu erfassen und einen entsprechenden Willen zu bilden. Die Urteilsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Trauung vorliegen.

Freier Wille

Obwohl nicht ausdrücklich in Art. 94 ZGB genannt, ist der freie Wille zur Eheschliessung eine unabdingbare Voraussetzung. Art. 97 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten, die Verlobten darauf aufmerksam zu machen, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt. Seit 2013 ist die Zwangsheirat ein unbefristeter Eheungültigkeitsgrund (Art. 105 Ziff. 5 ZGB).

Ehehindernisse nach Schweizer Recht

Neben den positiven Voraussetzungen kennt das Schweizer Recht verschiedene Ehehindernisse, die einer gültigen Eheschliessung entgegenstehen:

Verwandtschaft als Ehehindernis (Art. 95 ZGB)

Das Verwandtschaftshindernis untersagt die Eheschliessung zwischen bestimmten eng verwandten Personen:

  • Verwandte in gerader Linie: Eltern und Kinder, Grosseltern und Enkel sowie alle weiteren Vorfahren und Nachkommen in direkter Abstammungslinie
  • Geschwister und Halbgeschwister: Sowohl vollbürtige Geschwister als auch Halbgeschwister (ein gemeinsamer Elternteil) dürfen nicht untereinander heiraten

Diese Verbote gelten unabhängig davon, ob die Verwandtschaft durch Abstammung oder durch Adoption begründet wurde (Art. 95 Abs. 2 ZGB).

Bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft (Art. 96 ZGB)

Art. 96 ZGB regelt das Verbot der Doppelehe (Bigamie). Wer eine Ehe eingehen will, muss nachweisen, dass eine frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist durch:

Die Bigamie ist zudem nach Art. 215 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Übersicht: Ehehindernisse im Schweizer Recht

Ehehindernis Gesetzliche Grundlage Status
Verwandte in gerader Linie Art. 95 Abs. 1 ZGB Absolutes Verbot
Geschwister / Halbgeschwister Art. 95 Abs. 1 ZGB Absolutes Verbot
Adoptivkind und angestammte Familie Art. 95 Abs. 2 ZGB Verbot bleibt bestehen
Onkel/Nichte, Tante/Neffe aufgehoben Seit 1.1.2000 erlaubt
Schwiegereltern / Schwiegerkinder aufgehoben Seit 1.1.2000 erlaubt
Stiefeltern / Stiefkinder aufgehoben Seit 1.1.2006 erlaubt
Bestehende Ehe Art. 96 ZGB Verbot (Bigamie)
Bestehende eingetragene Partnerschaft Art. 96 ZGB Verbot

Ehe für alle: Die Öffnung der Ehe seit dem 1. Juli 2022

Am 26. September 2021 stimmte das Schweizer Stimmvolk mit 64,1 Prozent Ja-Stimmen der Vorlage «Ehe für alle» zu. Am 1. Juli 2022 trat das Gesetz in Kraft.

Wesentliche Neuerungen

Gleichgeschlechtliche Eheschliessung

Zwei Personen gleichen Geschlechts können in der Schweiz die Ehe eingehen. 2022 wurden 749 gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen.

Gemeinsame Adoption

Verheiratete gleichgeschlechtliche Paare können gemeinsam ein Kind adoptieren.

Zugang zur Samenspende

Verheiratete Frauenpaare erhalten Zugang zur gesetzlich geregelten Samenspende in der Schweiz.

Ende der eingetragenen Partnerschaft

Seit dem 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden.

Umwandlung eingetragener Partnerschaften

Paare, die vor dem 1. Juli 2022 eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, können diese jederzeit in eine Ehe umwandeln. Die Umwandlungserklärung erfolgt persönlich vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten.

2022 wurden bereits 2234 eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt.

Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige

Rechtmässiger Aufenthalt als Voraussetzung

Art. 98 Abs. 4 ZGB verlangt von Verlobten ohne Schweizer Bürgerrecht den Nachweis eines rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während des Ehevorbereitungsverfahrens. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Ausnahmen möglich sein müssen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch bestehen.

Anwendbares Recht

Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung in der Schweiz ausschliesslich schweizerischem Recht (Art. 44 IPRG), unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Verlobten.

Erforderliche Dokumente für Ausländer

Das Ehevorbereitungsverfahren

Das Ehevorbereitungsverfahren ist das obligatorische administrative Verfahren vor jeder Ziviltrauung. Es dient der Überprüfung aller gesetzlichen Voraussetzungen.

Zeitlicher Rahmen

Benötigte Unterlagen

Für Schweizer Bürger

  • Gültiger Pass oder Identitätskarte
  • Wohnsitzbescheinigung
  • Ausgefülltes Gesuch

Für Ausländer (zusätzlich)

  • Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts
  • Zivilstandsdokumente aus dem Heimatland
  • Ggf. Scheidungsurteil oder Todesurkunde

Kosten

Die Gebühren für das Ehevorbereitungsverfahren und die Ziviltrauung betragen schweizweit zwischen CHF 300 und 400.

Scheinehe und Zwangsheirat

Scheinehe (Art. 97a ZGB)

Eine Scheinehe liegt vor, wenn keine echte Lebensgemeinschaft begründet werden soll, sondern die Ehe ausschliesslich der Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen dient.

Konsequenz: Unbefristeter Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 4 ZGB

Zwangsheirat (Art. 181a StGB)

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zur Eheschliessung nötigt, macht sich strafbar.

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Eheungültigkeit

Unbefristete Ungültigkeitsgründe (Art. 105 ZGB)

Ungültigkeitsgrund Art. 105 ZGB Beschreibung
Bigamie Ziff. 1 Ein Ehegatte war bereits verheiratet
Dauernde Urteilsunfähigkeit Ziff. 2 Ein Ehegatte war nicht urteilsfähig und ist es seither nicht geworden
Verwandtschaft Ziff. 3 Die Ehe war wegen Verwandtschaft verboten
Scheinehe Ziff. 4 Keine Absicht zur Lebensgemeinschaft, sondern Umgehung des Ausländerrechts
Zwangsheirat Ziff. 5 Ein Ehegatte hat nicht aus freiem Willen geheiratet
Minderjährigkeit Ziff. 6 Ein Ehegatte war minderjährig

Befristete Ungültigkeitsgründe (Art. 107 ZGB)

Die Klage muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren seit der Eheschliessung erhoben werden (Art. 108 ZGB).

Relevante Bundesgerichtsentscheide

BGE-Nummer Thema Kernaussage
BGE 128 III 113 Eheverbot Stiefverhältnis Das damalige Verbot diente der Wahrung des Familienfriedens
BGE 141 III 1 Ehenichtigkeit Umstände im Zeitpunkt der Eheschliessung sind massgeblich
BGE 144 III 264 Urteilsfähigkeit Beweisanforderungen bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit
BGE 145 III 474 Handlungsfähigkeit Setzt Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus
2C_782/2018 Ehefreiheit Kein Recht auf vorbehaltlosen Familiennachzug

Übersicht: Relevante Gesetzesartikel

Artikel Gesetz Inhalt
Art. 14 ZGB Volljährigkeit (18 Jahre)
Art. 16 ZGB Definition der Urteilsfähigkeit
Art. 94 ZGB Ehefähigkeit (Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit)
Art. 95 ZGB Ehehindernis der Verwandtschaft
Art. 96 ZGB Ehehindernis der bestehenden Ehe
Art. 97 ZGB Ehevorbereitungsverfahren
Art. 97a ZGB Verweigerung der Mitwirkung bei Scheinehe
Art. 105 ZGB Unbefristete Eheungültigkeitsgründe
Art. 107 ZGB Befristete Eheungültigkeitsgründe
Art. 181a StGB Strafbarkeit der Zwangsheirat
Art. 215 StGB Strafbarkeit der Bigamie
Art. 14 BV Recht auf Ehe und Familie
Art. 12 EMRK Recht auf Eheschliessung

Praktische Hinweise und Handlungsempfehlungen

Vor der Eheschliessung

Klären Sie zunächst die Zuständigkeit (Zivilstandsamt am Wohnort eines Verlobten). Beschaffen Sie frühzeitig alle erforderlichen Dokumente, insbesondere bei ausländischen Urkunden.

Für ausländische Staatsangehörige

Weisen Sie Ihren rechtmässigen Aufenthalt nach. Stellen Sie sicher, dass Ihre Heimatdokumente den schweizerischen Anforderungen entsprechen und ggf. legalisiert sind.

Bei Bedenken zur Ehefähigkeit

Bestehen Zweifel an der eigenen Ehefähigkeit oder derjenigen des Partners, empfiehlt sich eine vorgängige rechtliche Beratung durch eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt grundsätzlich im Ehevorbereitungsverfahren durch das Zivilstandsamt. In bestimmten Situationen kann jedoch anwaltliche Unterstützung wichtig sein, insbesondere wenn Fragen zur Gültigkeit einer Ehe oder zu Ehehindernissen bestehen.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eherecht dringend empfohlen:

Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie zu den Voraussetzungen der Ehefähigkeit beraten und bei Rechtsstreitigkeiten vertreten.

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Fazit

Die Ehefähigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für jede rechtsgültige Eheschliessung in der Schweiz. Die beiden Grundpfeiler sind die Volljährigkeit (18 Jahre) und die Urteilsfähigkeit der heiratswilligen Personen. Daneben darf kein Ehehindernis vorliegen, insbesondere keine zu enge Verwandtschaft und keine bereits bestehende Ehe.

Mit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 wurde das Schweizer Eherecht modernisiert und für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Die grundlegenden Voraussetzungen der Ehefähigkeit gelten jedoch für alle Paare gleichermassen.

Wer unsicher ist, ob die Voraussetzungen für eine Eheschliessung erfüllt sind, sollte sich frühzeitig beim zuständigen Zivilstandsamt oder bei einer auf Familienrecht spezialisierten Rechtsberatung informieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Können Minderjährige in der Schweiz heiraten?

Nein, das Mindestalter für die Eheschliessung beträgt in der Schweiz 18 Jahre ohne Ausnahme (Art. 94 ZGB). Eine Ehe mit einem Minderjährigen ist ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund.

Dürfen Cousins und Cousinen heiraten?

Ja, die Ehe zwischen Cousins und Cousinen ist in der Schweiz erlaubt. Das Verbot betrifft nur Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder, Grosseltern-Enkel) sowie Geschwister und Halbgeschwister.

Was passiert, wenn ich schon verheiratet bin und erneut heirate?

Eine Doppelehe (Bigamie) ist nach Art. 96 ZGB verboten und nach Art. 215 StGB strafbar (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe). Die zweite Ehe ist ungültig und kann jederzeit für ungültig erklärt werden.

Was ist eine Scheinehe und welche Folgen hat sie?

Eine Scheinehe liegt vor, wenn nicht eine Lebensgemeinschaft begründet, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen werden sollen. Sie ist seit 2008 ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten?

Ja, seit dem 1. Juli 2022 ist die «Ehe für alle» in Kraft. Gleichgeschlechtliche Paare können unter denselben Voraussetzungen heiraten wie verschiedengeschlechtliche Paare.

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