Güterrecht

Errungenschaftsbeteiligung in der Schweiz

Errungenschaftsbeteiligung einfach erklärt: So berechnen Sie Vorschlag, Eigengut & Errungenschaft bei Scheidung. Mit konkreten Beispielen, BGE-Urteilen & Praxistipps.

Das Wichtigste in Kürze

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche und mit Abstand häufigste Güterstand in der Schweiz. Wer heiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen, lebt automatisch in diesem Güterstand (Art. 196 ZGB). Das System ist geprägt von einer klaren Trennung während der Ehe und einem gerechten Ausgleich bei deren Auflösung: Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig, bei der Auflösung werden die während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse ausgeglichen.

Die Errungenschaftsbeteiligung vereint damit die Vorteile der vermögensrechtlichen Selbstständigkeit mit einer solidarischen Beteiligung am gemeinsam Erwirtschafteten. Dieses System hat sich seit seiner Einführung 1988 bewährt und bildet die Grundlage für die Vermögensverhältnisse der meisten Schweizer Ehepaare.

Rechtliche Grundlagen

Die Errungenschaftsbeteiligung ist in den Art. 196-220 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Diese Bestimmungen gliedern sich in drei Hauptbereiche: die Zusammensetzung der Gütermassen, die Verwaltung während der Ehe und die Auflösung des Güterstandes.

Artikel Regelungsgegenstand
Art. 196 ZGB Ordentlicher Güterstand
Art. 197 ZGB Definition der Errungenschaft
Art. 198 ZGB Definition des Eigenguts
Art. 199 ZGB Vertragliche Modifikation
Art. 200 ZGB Beweislast
Art. 201-203 ZGB Verwaltung, Nutzung, Verfügung
Art. 204-220 ZGB Auflösung und Auseinandersetzung

Gesetzeszitat Art. 196 ZGB:

"Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten."

Die vier Vermögensmassen

Das zentrale Charakteristikum der Errungenschaftsbeteiligung ist die Unterscheidung von vier getrennten Vermögensmassen. Jeder Ehegatte verfügt über zwei Gütermassen: sein Eigengut und seine Errungenschaft. Diese klare Trennung ist entscheidend für die spätere güterrechtliche Auseinandersetzung.

Ehegatte 1

  • 1. Eigengut: Persönliches, nicht zu teilendes Vermögen
  • 2. Errungenschaft: Während der Ehe entgeltlich Erworbenes

Ehegatte 2

  • 3. Eigengut: Persönliches, nicht zu teilendes Vermögen
  • 4. Errungenschaft: Während der Ehe entgeltlich Erworbenes

Bei der Auflösung des Güterstands werden nur die Errungenschaften ausgeglichen, während das Eigengut beim jeweiligen Ehegatten verbleibt. Die korrekte Zuordnung eines Vermögenswertes zu einer der vier Gütermassen ist daher von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Eigengut (Art. 198 ZGB)

Das Eigengut umfasst alle Vermögenswerte, die einem Ehegatten persönlich gehören und bei der Auflösung des Güterstandes nicht geteilt werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem gesetzlichen Eigengut und dem vertraglichen Eigengut.

Gesetzliches Eigengut nach Art. 198 ZGB

Kategorie Beschreibung Beispiele
Persönliche Gegenstände
(Art. 198 Ziff. 1 ZGB)
Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen Kleidung, persönlicher Schmuck, Arbeitsgeräte eines freien Berufs, Sportausrüstung
Eingebrachtes Vermögen
(Art. 198 Ziff. 2 ZGB)
Vermögen, das bei Beginn des Güterstandes bereits vorhanden war Ersparnisse vor der Ehe, geerbte Immobilie vor der Ehe, Aktien aus Vorehe
Erbschaften
(Art. 198 Ziff. 2 ZGB)
Vermögenswerte aus Erbgang während der Ehe Erbe der Eltern, Erbvorbezüge, Vermächtnisse
Schenkungen
(Art. 198 Ziff. 2 ZGB)
Unentgeltliche Zuwendungen Dritter während der Ehe Hochzeitsgeschenke, Geldgeschenke der Eltern, geschenkte Kunstwerke
Genugtuungsansprüche
(Art. 198 Ziff. 3 ZGB)
Entschädigungen für immaterielle Schäden Schmerzensgeld bei Unfällen, Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzungen
Ersatzanschaffungen
(Art. 198 Ziff. 4 ZGB)
Vermögenswerte, die mit Eigengutsmitteln erworben wurden Neue Immobilie aus Verkaufserlös geerbter Wohnung, Wertschriften aus Erbschaft

Vertragliches Eigengut nach Art. 199 ZGB

Durch Ehevertrag können die Ehegatten zusätzliche Vermögenswerte zum Eigengut erklären:

Praxisbeispiel: Unternehmensvermögen

Ein Unternehmer besitzt eine GmbH mit einem Wert von CHF 2'000'000. Ohne Ehevertrag würde dieses Vermögen zur Errungenschaft zählen und bei Scheidung geteilt werden. Durch eine Eigengutszuweisung nach Art. 199 Abs. 1 ZGB kann das Unternehmen dem Eigengut zugeordnet werden, wodurch es bei einer Scheidung nicht geteilt werden muss.

Errungenschaft (Art. 197 ZGB)

Die Errungenschaft umfasst gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie bildet die Grundlage für den Ausgleich bei der Auflösung des Güterstandes.

Gesetzeszitat Art. 197 Abs. 1 ZGB:

"Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt."

Bestandteile der Errungenschaft nach Art. 197 Abs. 2 ZGB

Kategorie Rechtsgrundlage Beispiele
Arbeitserwerb Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB Lohn, Gehalt, Boni, Gratifikationen, Honorare, Provisionen
Sozialversicherungsleistungen Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB AHV-Renten, IV-Renten, Unfallversicherungsleistungen, Arbeitslosentaggelder
Pensionskassenleistungen Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Altersleistungen der 2. Säule, Kapitalbezüge, Freizügigkeitsguthaben
Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit Art. 197 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Krankentaggeld, Lohnfortzahlung bei Krankheit
Erträge des Eigenguts Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen aus geerbter Immobilie
Ersatzanschaffungen Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB Auto gekauft mit Lohn, Wohnung erworben mit Ersparnissen während der Ehe

Wichtig: Erträge des Eigenguts fallen in die Errungenschaft

Ein häufiges Missverständnis: Obwohl eine Immobilie zum Eigengut gehört (z.B. geerbt), fallen die Mieteinnahmen während der Ehe in die Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Dies kann durch Ehevertrag geändert werden (Art. 199 Abs. 2 ZGB).

Beweislast und Zuordnung (Art. 200 ZGB)

Die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer der vier Gütermassen ist oft komplex und streitanfällig. Das Gesetz enthält daher klare Beweisregeln.

Eigentumsvermutung (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB)

Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert gehöre dem einen oder anderen Ehegatten, hat dies zu beweisen. Kann das Eigentum nicht bewiesen werden, wird Miteigentum angenommen.

Vermutung der Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB)

Gesetzeszitat Art. 200 Abs. 3 ZGB:

"Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft."

Diese Vermutung hat erhebliche praktische Bedeutung: Wer behauptet, ein Vermögenswert gehöre zum Eigengut, muss dies beweisen. Gelingt der Beweis nicht, fällt der Vermögenswert in die Errungenschaft und wird bei der Scheidung geteilt.

Praxistipp: Dokumentation ist entscheidend

Um das Eigengut nachweisen zu können, sollten Sie folgende Unterlagen aufbewahren:

  • Kontoauszüge vom Tag der Heirat
  • Erbverträge, Testamente, Erbscheine
  • Schenkungsurkunden
  • Kaufverträge mit Herkunftsnachweis der Mittel
  • Inventarliste bei Eheschliessung

Verwaltung während der Ehe

Während der Dauer der Ehe unterscheidet sich die Errungenschaftsbeteiligung in ihren Wirkungen nicht wesentlich von der Gütertrennung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen eigenständig.

Selbstständige Verwaltung (Art. 201 ZGB)

Jeder Ehegatte verwaltet, nutzt und verfügt über sein Eigengut und seine Errungenschaft innerhalb der gesetzlichen Schranken selbstständig (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Dies umfasst:

Haftung für Schulden (Art. 202 ZGB)

Jeder Ehegatte haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 Abs. 1 ZGB). Eine Mithaftung des anderen Ehegatten besteht nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen (Art. 166 ZGB: Vertretung der ehelichen Gemeinschaft).

Besonderheit: Familienrechtliche Einschränkungen

Trotz der grundsätzlichen Verfügungsfreiheit gelten familienrechtliche Einschränkungen. So bedarf die Veräusserung der Familienwohnung der Zustimmung des anderen Ehegatten (Art. 169 ZGB), unabhängig davon, ob sie zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehört.

Auflösung des Güterstandes (Art. 204 ZGB)

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird durch verschiedene Ereignisse aufgelöst. Der Zeitpunkt der Auflösung ist entscheidend für die Bestimmung des Bestandes der Errungenschaft.

Auflösungsgründe

Auflösungsgrund Rechtsgrundlage Massgebender Zeitpunkt
Tod eines Ehegatten Art. 204 Abs. 1 ZGB Todestag
Vereinbarung eines anderen Güterstandes Art. 204 Abs. 1 ZGB Tag der Vereinbarung
Scheidung Art. 204 Abs. 2 ZGB Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens
Trennung Art. 204 Abs. 2 ZGB Tag der Einreichung des Trennungsbegehrens
Ungültigerklärung der Ehe Art. 204 Abs. 2 ZGB Tag der Einreichung des Begehrens
Gerichtliche Gütertrennung Art. 204 Abs. 2 ZGB Tag der Einreichung des Begehrens

Wichtige Unterscheidung: Bestand vs. Bewertung

Der Bestand der Errungenschaft wird im Zeitpunkt der Auflösung fixiert (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die Bewertung erfolgt hingegen zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet: Welche Vermögenswerte zur Errungenschaft gehören, wird bei Einreichung des Scheidungsbegehrens bestimmt, ihr Wert aber erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Teilung.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung

Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt systematisch in sechs Phasen. Dieses Vorgehen gewährleistet eine korrekte und vollständige Abwicklung der Vermögensverhältnisse.

Phase Tätigkeit Rechtsgrundlage Beschreibung
1. Trennung Aussonderung der Gütermassen Art. 207 ZGB Zuordnung aller Vermögenswerte zu den vier Gütermassen
2. Rücknahme Rückgabe des Eigenguts Art. 205 ZGB Jeder Ehegatte nimmt sein Eigengut im Besitz des anderen zurück
3. Schuldenbereinigung Gegenseitige Schulden Art. 205 Abs. 3 ZGB Begleichung der Schulden zwischen den Ehegatten
4. Ersatzforderungen Berechnung von Ausgleichsansprüchen Art. 209 ZGB Ersatzforderungen zwischen Eigengut und Errungenschaft
5. Bewertung Verkehrswertermittlung Art. 211, 214 ZGB Bewertung der Errungenschaft zum Verkehrswert
6. Vorschlagsteilung Hälftige Teilung Art. 215 ZGB Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Vorschlags des anderen

Phase 1: Aussonderung der Gütermassen (Art. 207 ZGB)

Im ersten Schritt werden sämtliche Vermögenswerte beider Ehegatten erfasst und den vier Gütermassen zugeordnet. Diese Zuordnung erfolgt nach dem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB).

Phase 2 und 3: Rücknahme und Schuldenbereinigung (Art. 205 ZGB)

Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden. Gleichzeitig werden die gegenseitigen Schulden bereinigt. Hat ein Ehegatte dem anderen Geld geliehen, wird dies verrechnet.

Phase 4: Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB)

Ersatzforderungen entstehen, wenn Mittel einer Gütermasse für eine andere verwendet wurden. Die häufigsten Fälle sind:

Gesetzeszitat Art. 209 Abs. 3 ZGB:

"Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag."

Phase 5: Bewertung (Art. 211, 214 ZGB)

Die Vermögenswerte sind mit ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Massgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB), nicht der Wert bei Auflösung des Güterstandes. Bei Immobilien, Unternehmen und Wertschriften kann die Bewertung komplex sein und erfordert oft Sachverständigengutachten.

Phase 6: Vorschlagsteilung (Art. 215 ZGB)

Der Vorschlag ist der positive Saldo der Errungenschaft nach Abzug der Schulden. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).

Vorschlag und Rückschlag

Definition des Vorschlags (Art. 210 ZGB)

Der Vorschlag ist das positive Nettoergebnis der Errungenschaft:

Vorschlag = Aktiven der Errungenschaft − Passiven der Errungenschaft

(nur wenn das Ergebnis positiv ist)

Definition des Rückschlags

Ein Rückschlag liegt vor, wenn die Errungenschaft eines Ehegatten mehr Schulden als Vermögenswerte aufweist. Gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB wird ein Rückschlag nicht berücksichtigt. Der andere Ehegatte muss die Schulden nicht mittragen.

Wichtig: Keine Beteiligung am Rückschlag

Hat ein Ehegatte eine negative Errungenschaft (Rückschlag), erhält der andere Ehegatte nichts, muss aber auch keine Schulden übernehmen. Der Rückschlag wird schlicht nicht berücksichtigt.

Berechnungsbeispiel 1: Standardfall

Ausgangslage:

  • Errungenschaft Ehemann: CHF 400'000 (Aktiven) − CHF 100'000 (Schulden) = CHF 300'000 Vorschlag
  • Errungenschaft Ehefrau: CHF 200'000 (Aktiven) − CHF 50'000 (Schulden) = CHF 150'000 Vorschlag

Berechnung:

  • Anspruch Ehefrau: ½ × CHF 300'000 = CHF 150'000
  • Anspruch Ehemann: ½ × CHF 150'000 = CHF 75'000
  • Netto-Ausgleichszahlung: CHF 75'000 vom Ehemann an die Ehefrau

Berechnungsbeispiel 2: Mit Rückschlag

Ausgangslage:

  • Errungenschaft Ehemann: CHF 500'000 (Aktiven) − CHF 100'000 (Schulden) = CHF 400'000 Vorschlag
  • Errungenschaft Ehefrau: CHF 50'000 (Aktiven) − CHF 80'000 (Schulden) = CHF −30'000 Rückschlag

Berechnung:

  • Anspruch Ehefrau: ½ × CHF 400'000 = CHF 200'000
  • Anspruch Ehemann: ½ × CHF 0 = CHF 0 (Rückschlag wird nicht berücksichtigt)
  • Netto-Ausgleichszahlung: CHF 200'000 vom Ehemann an die Ehefrau

Hinzurechnung zur Errungenschaft (Art. 208 ZGB)

Um zu verhindern, dass ein Ehegatte den Beteiligungsanspruch des anderen durch Vermögensverschiebungen schmälert, sieht das Gesetz die Hinzurechnung bestimmter Zuwendungen zur Errungenschaft vor.

Gesetzeszitat Art. 208 Abs. 1 ZGB:

"Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern."

Tatbestände der Hinzurechnung

Tatbestand Zeitraum Beispiele
Unentgeltliche Zuwendungen ohne Zustimmung Letzte 5 Jahre vor Auflösung Grössere Schenkungen an Kinder, Darlehen ohne Rückzahlungsabsicht
Vermögensentäusserungen zur Schmälerung Gesamte Dauer des Güterstandes Verkauf unter Wert an Verwandte, Verschwendung

BGE 138 III 689: Zahlungen an Mutter des ausserehelichen Kindes

Das Bundesgericht entschied, dass Geldzahlungen an die Mutter eines ausserehelichen Kindes als unentgeltliche Zuwendungen der Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unterliegen, auch wenn sie einer moralischen Verpflichtung entsprechen.

Mehrwertbeteiligung (Art. 206 ZGB)

Wenn ein Ehegatte zur Finanzierung, Verbesserung oder Erhaltung von Vermögenswerten des anderen beigetragen hat, entsteht ein Anspruch auf Beteiligung am Mehrwert. Diese Regelung gilt für Investitionen zwischen den Gütermassen beider Ehegatten.

Voraussetzungen

Berechnung des Mehrwertanteils

Der Mehrwertanteil wird nach dem proportionalen Beitragsverhältnis im Zeitpunkt der Investition berechnet (BGE 131 III 252).

Berechnungsbeispiel:

  • Kaufpreis Liegenschaft bei Erwerb: CHF 800'000
  • Beitrag aus Errungenschaft Ehefrau: CHF 200'000 (25%)
  • Beitrag aus Eigengut Ehemann: CHF 600'000 (75%)
  • Verkehrswert bei Scheidung: CHF 1'200'000
  • Mehrwert: CHF 400'000

Ergebnis:

  • Ersatzforderung Ehefrau: 25% × CHF 1'200'000 = CHF 300'000
  • Dies entspricht: Ursprünglicher Beitrag (CHF 200'000) + anteiliger Mehrwert (CHF 100'000)

Minderwert: Nennwertgarantie

Bei einem Minderwert besteht eine Nennwertgarantie: Der investierende Ehegatte erhält mindestens seinen ursprünglichen Beitrag zurück, er muss sich am Minderwert nicht beteiligen (Art. 206 Abs. 1 ZGB).

Vertragliche Abänderung möglich

Die Mehrwertbeteiligung kann durch schriftliche Vereinbarung für einzelne Investitionen ausgeschlossen oder abgeändert werden (Art. 206 Abs. 3 ZGB). Gemäss herrschender Lehre ist auch ein genereller Verzicht im Ehevertrag zulässig.

Modifizierte Errungenschaftsbeteiligung

Die gesetzliche Regelung der Errungenschaftsbeteiligung kann durch Ehevertrag in einem vorgegebenen Rahmen den individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 184 ZGB).

Modifikationsmöglichkeiten

Modifikation Rechtsgrundlage Beschreibung
Eigengutszuweisung Berufsvermögen Art. 199 Abs. 1 ZGB Unternehmen oder Berufsvermögen wird zum Eigengut erklärt
Erträge dem Eigengut zuweisen Art. 199 Abs. 2 ZGB Zinsen und Mieterträge aus Eigengut bleiben Eigengut
Vorschlagszuweisung bei Tod Art. 216 ZGB Gesamter Vorschlag an überlebenden Ehegatten
Andere Vorschlagsbeteiligung Art. 216 ZGB Z.B. 60/40 statt 50/50 Teilung

Vorschlagszuweisung (Art. 216, 217 ZGB)

Die häufigste Modifikation ist die Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten. Dabei wird vereinbart, dass beim Tod eines Ehegatten der gesamte Vorschlag beider Ehegatten dem Überlebenden zukommt.

Wichtig: Geltungsbereich beachten (Art. 217 ZGB)

Die Vorschlagszuweisung gilt grundsätzlich nur bei Auflösung durch Tod. Soll sie auch bei Scheidung gelten, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Zudem darf die Vorschlagszuweisung die Pflichtteilsansprüche nichtgemeinsamer Kinder nicht verletzen (Art. 216 Abs. 3 ZGB).

Praxisbeispiel: Begünstigung des überlebenden Ehegatten

Ohne Ehevertrag:

  • Vorschlag Ehemann: CHF 400'000
  • Vorschlag Ehefrau: CHF 200'000
  • Ehefrau erhält bei Tod des Ehemanns: ½ × CHF 400'000 = CHF 200'000 aus Güterrecht

Mit Vorschlagszuweisung:

  • Ehefrau erhält bei Tod des Ehemanns: CHF 400'000 + CHF 200'000 = CHF 600'000 aus Güterrecht
  • Der Nachlass des Ehemanns reduziert sich entsprechend

Errungenschaftsbeteiligung und Erbrecht

Beim Tod eines Ehegatten kommt das Güterrecht vor dem Erbrecht zum Zug. Erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht fest, was zum Nachlass gehört und vererbt wird.

Reihenfolge der Abwicklung

  1. Güterrechtliche Auseinandersetzung: Bestimmung des Vorschlags und Auszahlung an den überlebenden Ehegatten
  2. Feststellung des Nachlasses: Eigengut des Verstorbenen + seine Hälfte am Vorschlag = Nachlass
  3. Erbteilung: Verteilung des Nachlasses nach Gesetz oder Testament

Berechnungsbeispiel:

  • Eigengut Ehemann (verstorben): CHF 100'000
  • Vorschlag Ehemann: CHF 300'000
  • Vorschlag Ehefrau: CHF 100'000

Güterrechtliche Abwicklung:

  • Anspruch Ehefrau aus Güterrecht: ½ × CHF 300'000 = CHF 150'000
  • Ehefrau behält eigenen Vorschlag: CHF 100'000

Nachlassberechnung:

  • Eigengut Ehemann: CHF 100'000
  • Verbleibender Vorschlag Ehemann: CHF 150'000
  • Nachlass total: CHF 250'000 (wird nach Erbrecht verteilt)

Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten (Art. 462 ZGB)

Miterben Erbteil des überlebenden Ehegatten
Neben Nachkommen ½ des Nachlasses
Neben Eltern des Erblassers ¾ des Nachlasses
Keine Nachkommen und keine Eltern Gesamter Nachlass

Revidiertes Erbrecht seit 1. Januar 2023

Mit der Erbrechtsrevision wurden die Pflichtteile reduziert. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt neu ½ (vorher ¾) des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt weiterhin ½ seines gesetzlichen Erbteils. Dies erweitert die Verfügungsfreiheit des Erblassers.

Vergleich der drei Güterstände

Merkmal Errungenschaftsbeteiligung Gütertrennung Gütergemeinschaft
Eintritt Automatisch bei Heirat Nur durch Ehevertrag Nur durch Ehevertrag
Vermögensmassen 4 getrennte Massen 2 getrennte Massen Gesamtgut + Eigengut
Während der Ehe Getrennte Verwaltung Getrennte Verwaltung Gemeinsame Verwaltung des Gesamtguts
Bei Auflösung Hälftige Teilung der Vorschläge Keine Teilung Hälftige Teilung des Gesamtguts
Schulden Jeder haftet für eigene Jeder haftet für eigene Solidarhaftung für Gesamtgutsschulden
Geeignet für Standardfall, die meisten Ehen Unternehmer, Selbstständige, hohe Haftungsrisiken Selten, traditionelle Partnerschaft

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung gehört zu den komplexesten Bereichen des Schweizer Familienrechts. Bereits kleine Fehler bei der Zuordnung von Vermögenswerten zu Eigengut oder Errungenschaft können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen – oft geht es um Beträge von mehreren zehntausend oder sogar hunderttausend Franken.

Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen: wenn Immobilien oder Unternehmen zum Vermögen gehören, wenn erhebliche Vermögensunterschiede zwischen den Ehegatten bestehen, wenn Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe erfolgten, oder wenn die Herkunft von Vermögenswerten unklar ist.

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann nicht nur die korrekte Berechnung des Vorschlags sicherstellen, sondern auch strategisch vorteilhafte Lösungen entwickeln – etwa durch die Verhandlung von Gesamtpaketen, die Güterrecht, Unterhalt und Vorsorgeausgleich verbinden. Auch bei der Erstellung oder Prüfung eines Ehevertrags zur Modifikation der Errungenschaftsbeteiligung ist fachkundige Unterstützung durch einen Anwalt für Eherecht unerlässlich, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.

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Fazit

Die Errungenschaftsbeteiligung ist ein ausgewogenes und flexibles System, das die vermögensrechtliche Selbstständigkeit während der Ehe mit einem gerechten Ausgleich bei deren Auflösung verbindet. Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen eigenständig, bei der Auflösung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs fair geteilt.

Für die Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Vermögensverhältnisse, insbesondere des Eigenguts. Bei besonderen Konstellationen – etwa Unternehmenseigentum, erhebliche Vermögensunterschiede oder Patchwork-Familien – kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, um die gesetzlichen Regelungen den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

Relevante Gesetzesbestimmungen

Grundlagen:

  • Art. 196-220 ZGB (Errungenschaftsbeteiligung)
  • Art. 197 ZGB (Definition Errungenschaft)
  • Art. 198 ZGB (Definition Eigengut)
  • Art. 199 ZGB (Vertragliche Modifikation)
  • Art. 200 ZGB (Beweislast)

Auseinandersetzung:

  • Art. 204 ZGB (Auflösung des Güterstandes)
  • Art. 206 ZGB (Mehrwertbeteiligung)
  • Art. 208 ZGB (Hinzurechnung)
  • Art. 211, 214 ZGB (Bewertung)
  • Art. 215-217 ZGB (Vorschlagsbeteiligung)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eigengut und Errungenschaft?

Eigengut umfasst Vermögen, das vor der Ehe vorhanden war, während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde sowie persönliche Gegenstände. Errungenschaft ist alles, was während der Ehe entgeltlich erworben wurde, insbesondere der Arbeitserwerb. Bei der Scheidung wird nur die Errungenschaft geteilt, das Eigengut verbleibt beim jeweiligen Ehegatten.

Wann beginnt und endet die Errungenschaftsbeteiligung?

Die Errungenschaftsbeteiligung beginnt mit der Heirat (Art. 196 ZGB) und endet mit dem Tod eines Ehegatten, der Scheidung, der Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung. Bei Scheidung wird auf den Tag der Einreichung des Begehrens abgestellt (Art. 204 Abs. 2 ZGB).

Wie wird die Errungenschaft bewertet?

Die Errungenschaft wird zum Verkehrswert bewertet (Art. 211 ZGB). Massgebend ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung, nicht der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Bei Immobilien und Unternehmen wird oft ein Gutachten erstellt.

Was passiert mit Schulden bei der Scheidung?

Jeder Ehegatte haftet für seine eigenen Schulden (Art. 202 ZGB). Die Schulden werden bei der Vorschlagsberechnung von der jeweiligen Errungenschaft abgezogen. Hat ein Ehegatte mehr Schulden als Vermögen (Rückschlag), wird dieser nicht berücksichtigt – der andere Ehegatte muss die Schulden nicht mittragen (Art. 210 Abs. 2 ZGB).

Kann die Errungenschaftsbeteiligung vertraglich geändert werden?

Ja, durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag können verschiedene Anpassungen vorgenommen werden: Berufsvermögen kann zum Eigengut erklärt werden (Art. 199 Abs. 1 ZGB), Erträge des Eigenguts können dem Eigengut zugewiesen werden (Art. 199 Abs. 2 ZGB), und die Beteiligung am Vorschlag kann anders geregelt werden (Art. 216 ZGB).

Was bedeutet Mehrwertbeteiligung?

Hat ein Ehegatte zur Finanzierung eines Vermögenswertes des anderen beigetragen, hat er Anspruch auf einen proportionalen Anteil am Mehrwert (Art. 206 ZGB). Beispiel: Die Ehefrau zahlt CHF 100'000 aus ihrem Erbe für das Haus des Ehemannes. Steigt der Wert des Hauses, erhält sie nicht nur ihre CHF 100'000 zurück, sondern auch ihren Anteil am Wertzuwachs.

Sind Erbschaften und Schenkungen bei der Scheidung zu teilen?

Nein, Erbschaften und Schenkungen fallen ins Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) und werden bei der Scheidung nicht geteilt. Allerdings fallen die Erträge (z.B. Zinsen, Mieten) aus diesen Vermögenswerten in die Errungenschaft und werden geteilt, sofern nicht durch Ehevertrag anders vereinbart.

Was gilt bei Tod eines Ehegatten?

Bei Tod wird zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Der überlebende Ehegatte erhält seinen Vorschlagsanteil aus Güterrecht. Erst dann wird der Nachlass (Eigengut + verbleibender Vorschlagsanteil des Verstorbenen) nach Erbrecht verteilt. Der überlebende Ehegatte erbt zusätzlich nach den erbrechtlichen Regeln (Art. 462 ZGB).

Relevante Bundesgerichtsentscheide

Die folgende Übersicht zeigt wichtige Bundesgerichtsentscheide zur Errungenschaftsbeteiligung, die für die Praxis von besonderer Bedeutung sind.

BGE Thema Kernaussage
BGE 137 III 337 Hinzurechnung Anforderungen an die Hinzurechnung unentgeltlich zugewendeter Vermögenswerte (Art. 208 ZGB)
BGE 138 III 150 Berufsvermögen Qualifikation und Bewertung von Berufsvermögen (Art. 199 Abs. 1 ZGB)
BGE 138 III 689 Mehrwertanteil Berechnung des Mehrwertanteils bei Investitionen in fremde Vermögenswerte (Art. 206 ZGB)
BGE 131 III 252 Bewertungszeitpunkt Massgebender Zeitpunkt für die Bewertung von Vermögenswerten (Art. 214 ZGB)
BGE 141 III 53 Ersatzforderungen Grundsätze der Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen (Art. 209 ZGB)
BGE 132 III 145 Eigengutszuweisung Voraussetzungen für die vertragliche Zuweisung von Vermögenswerten zum Eigengut
BGE 5A_967/2023 Beweislast Beweislast für die Zuordnung von Vermögenswerten zu Eigengut oder Errungenschaft

Hinweis zur Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Errungenschaftsbeteiligung entwickelt sich laufend weiter. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falles ist eine individuelle rechtliche Analyse unerlässlich. Die zitierten Entscheide können auf der Website des Bundesgerichts (bger.ch) eingesehen werden.

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