Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Eheschutzmassnahmen regeln das Getrenntleben, ohne die Ehe aufzulösen – sie bleiben rechtlich verheiratet (Art. 172-179 ZGB).
- ✓ Das Gericht kann Unterhalt, Wohnungszuteilung, Gütertrennung und Kinderbelange (Sorge, Obhut, Betreuung) regeln.
- ✓ Bei häuslicher Gewalt sind superprovisorische Massnahmen (Wegweisung, Kontaktverbot) innert Stunden möglich.
- ✓ Das Verfahren ist summarisch und kostengünstig – in der Regel genügt eine mündliche Verhandlung.
- ✓ Erbrecht und Ehebestand bleiben erhalten; kein Vorsorgeausgleich im Eheschutzverfahren.
Das Eheschutzverfahren ermöglicht Ehepaaren in Krisensituationen eine gerichtlich geregelte Trennung, ohne die Ehe aufzulösen. Es schafft verbindliche Regelungen für das Getrenntleben und schützt die Interessen aller Beteiligten, insbesondere gemeinsamer Kinder, bis eine endgültige Lösung gefunden wird.
Was ist Eheschutz?
Der Eheschutz ist ein familienrechtliches Instrument des Schweizer Rechts, das in den Art. 171-179 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt ist. Er kommt zum Tragen, wenn eine Ehe in eine Krise geraten ist und die Ehegatten ihre familiären Pflichten nicht mehr erfüllen oder das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist. Das Eheschutzverfahren stellt in der Praxis häufig eine Vorstufe zur Scheidung dar, ist für diese jedoch keine zwingende Voraussetzung.
Im Gegensatz zur Scheidung wird durch Eheschutzmassnahmen die Ehe nicht aufgelöst. Die Ehegatten bleiben rechtlich verheiratet und können das Zusammenleben jederzeit wieder aufnehmen. Das Verfahren dient dazu, während der Trennungsphase klare Verhältnisse zu schaffen und die Rechte und Pflichten beider Parteien verbindlich zu regeln.
Das Eheschutzgericht kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten verschiedene Massnahmen anordnen, die das Zusammenleben regeln oder die Folgen einer Trennung ordnen. Diese Massnahmen sind provisorischer Natur und gelten, bis sie durch einen Scheidungsentscheid ersetzt oder durch Wiederaufnahme des Zusammenlebens hinfällig werden.
Eheschutz, Ehetrennung und Scheidung: Die wesentlichen Unterschiede
Das Schweizer Familienrecht kennt drei verschiedene Institute, die bei Ehekrisen zur Anwendung kommen können. Ihre Unterscheidung ist für die Wahl des richtigen Verfahrens entscheidend.
Eheschutz (Art. 172-179 ZGB)
Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren, das schnell und kostengünstig durchgeführt werden kann. In der Regel genügt eine einzige mündliche Verhandlung. Die Ehe bleibt bestehen, sämtliche ehelichen Rechtswirkungen wie das Erbrecht bleiben erhalten. Es werden keine endgültigen Vermögensregelungen getroffen, jedoch kann das Gericht die Gütertrennung anordnen. Der Vorsorgeausgleich erfolgt erst im Rahmen einer allfälligen Scheidung.
Ehetrennung (Art. 117-118 ZGB)
Die gerichtliche Ehetrennung ist ein ordentliches Verfahren, das unter denselben Voraussetzungen wie eine Scheidung beantragt werden kann. Die Ehe bleibt bestehen, das Erbrecht bleibt erhalten, eine Wiederheirat ist nicht möglich. Im Gegensatz zum Eheschutz werden jedoch alle Scheidungsfolgen geregelt. Dieses Institut hat in der Praxis stark an Bedeutung verloren.
Scheidung (Art. 111-134 ZGB)
Die Scheidung löst die Ehe endgültig auf. Alle vermögensrechtlichen Verhältnisse werden abschliessend geregelt, einschliesslich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des Vorsorgeausgleichs. Das Erbrecht entfällt, eine Wiederheirat ist möglich.
| Kriterium | Eheschutz | Ehetrennung | Scheidung |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Art. 172-179 ZGB | Art. 117-118 ZGB | Art. 111-134 ZGB |
| Ehebestand | Ehe besteht weiter | Ehe besteht weiter | Ehe wird aufgelöst |
| Erbrecht des Ehegatten | Bleibt bestehen | Bleibt bestehen | Entfällt |
| Güterrechtliche Auseinandersetzung | Nein (nur Gütertrennung möglich) | Ja | Ja |
| Vorsorgeausgleich (BVG) | Nein | Ja | Ja |
| Verfahrensart | Summarisch | Ordentlich | Ordentlich |
| Verfahrensdauer | Kurz | Lang | Lang |
Voraussetzungen für Eheschutzmassnahmen
Gemäss Art. 172 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte das Gericht anrufen, wenn der andere seine Pflichten gegenüber der Familie nicht erfüllt oder wenn die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig sind. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen sind bewusst niedrig angesetzt, da das Gesetz einen effektiven Schutz der Familienmitglieder gewährleisten will.
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Ehegatte:
- Seinen Beitrag an den Familienunterhalt nicht leistet
- Seine Fürsorgepflichten gegenüber den Kindern vernachlässigt
- Seine Treue- und Beistandspflicht verletzt
Für die Bewilligung des Getrenntlebens nach Art. 175 ZGB muss zusätzlich glaubhaft gemacht werden, dass die Persönlichkeit, die wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
Die Eheschutzmassnahmen im Detail
Ermahnung und Aussöhnungsversuch (Art. 172 ZGB)
Bevor das Gericht Massnahmen anordnet, hört es die Ehegatten an und versucht, sie zu versöhnen. Es kann die Ehegatten ermahnen, ihre Pflichten zu erfüllen, und auf Beratungsstellen hinweisen. In vielen Kantonen ist ein Aussöhnungsversuch obligatorischer Bestandteil des Verfahrens.
Unterhaltsbeiträge während des Zusammenlebens (Art. 173 ZGB)
Wenn ein Ehegatte seinen Beitrag an den Familienunterhalt nicht leistet, kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an den anderen Ehegatten zu leisten. Diese Massnahme ermöglicht es dem berechtigten Ehegatten, direkt beim Arbeitgeber, bei Versicherungen oder bei der Ausgleichskasse des säumigen Ehegatten Geld einzufordern.
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 ZGB)
Gemäss Art. 175 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, solange seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Diese Bestimmung gewährt ein subjektives Recht auf Trennung.
Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB)
Art. 176 ZGB ist die zentrale Norm des Eheschutzrechts und umfasst folgende Regelungsbereiche:
- Unterhaltsbeiträge: Festsetzung der Geldbeiträge für den Ehegatten
- Benützung der Wohnung: Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrates
- Gütertrennung: Anordnung der Gütertrennung, wenn nach den Umständen gerechtfertigt
- Kinderbelange: Regelung der elterlichen Sorge, Obhut, Betreuung und des Kindesunterhalts
Schutz vor Gewalt (Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB)
Bei häuslicher Gewalt kann das Gericht zusätzlich zu den allgemeinen Eheschutzmassnahmen besondere Schutzmassnahmen anordnen:
- Rayonverbot (Annäherungsverbot)
- Aufenthaltsverbot an bestimmten Orten
- Kontaktverbot
Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrats
Die Frage, wer nach der Trennung in der ehelichen Wohnung verbleiben darf, ist häufig ein zentraler Streitpunkt im Eheschutzverfahren. Das Gericht entscheidet nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Das massgebliche Kriterium für die Zuteilung ist die Zweckmässigkeit. Es kommt nicht darauf an, wem die Wohnung gehört oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Entscheidend ist vielmehr, wer auf die Wohnung mehr angewiesen ist.
Interesse der Kinder:
Dem Interesse der Kinder kommt besonderes Gewicht zu. In der Regel wird die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zugewiesen, der die Obhut über die Kinder ausübt. Kinder sollen nach Möglichkeit in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können.
Die Eigentumsverhältnisse spielen nur eine untergeordnete Rolle. Nur wenn die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, können die Eigentums- oder Mietverhältnisse den Ausschlag geben. Das Verschulden an der Auflösung des gemeinsamen Haushalts ist grundsätzlich nicht relevant.
Kinder im Eheschutzverfahren
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern kommt dem Eheschutzverfahren besondere Bedeutung zu. Das Gericht muss die Kinderbelange umfassend regeln und dabei stets das Kindeswohl als oberste Maxime beachten.
Elterliche Sorge
Seit der Revision vom 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall. Eine Trennung der Eltern ändert daran grundsätzlich nichts. Nur wenn das Kindeswohl eine andere Lösung erfordert, kann das Gericht die alleinige Sorge einem Elternteil zuteilen.
Elterliche Obhut
Die Obhut bezeichnet das Recht und die Pflicht, mit dem Kind zusammenzuleben und den Alltag zu gestalten. Auch wenn beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam innehaben, kann die Obhut einem Elternteil allein oder beiden alternierend zugeteilt werden.
Seit der Unterhaltsrechtsrevision vom 1. Januar 2017 ist das Gericht verpflichtet, bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).
Voraussetzungen für alternierende Obhut:
- Beide Elternteile müssen erziehungsfähig sein
- Sie müssen in der Lage sein, zu kooperieren und zu kommunizieren
- Die geografische Distanz muss die praktische Durchführung erlauben
- Die Lösung muss dem Kindeswohl entsprechen
Betreuungs- und Besuchsrecht
Wird die Obhut einem Elternteil allein zugeteilt, hat der andere Elternteil Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 273 ZGB). Ein übliches Besuchsrecht umfasst jedes zweite Wochenende sowie einen Teil der Schulferien.
Unterhalt im Eheschutzverfahren
Die Regelung des Unterhalts ist ein zentrales Element des Eheschutzverfahrens. Dabei sind verschiedene Unterhaltsarten zu unterscheiden, die einer festgelegten Rangfolge unterliegen.
Ehegattenunterhalt
Während der Ehe sind beide Ehegatten verpflichtet, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 ZGB). Diese Pflicht besteht auch während des Getrenntlebens fort. Der besserverdienende Ehegatte hat dem anderen einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Ehegattenunterhalts wird nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung ermittelt, die das Bundesgericht als einheitliche Berechnungsmethode etabliert hat (BGE 147 III 301).
Kinderunterhalt
Der Kinderunterhalt setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
- Barunterhalt: Direkte Kinderkosten (Nahrung, Kleidung, Wohnanteil, Krankenkasse, Schulkosten)
- Naturalunterhalt: Persönliche Betreuung und Pflege des Kindes
- Betreuungsunterhalt: Ermöglicht dem betreuenden Elternteil, seinen Lebensunterhalt während der Betreuungszeit zu decken
Rangfolge bei knappen Mitteln
Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um alle Unterhaltsansprüche zu decken, gilt folgende Rangfolge:
- Barunterhalt der minderjährigen Kinder
- Betreuungsunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Unterhalt volljähriger Kinder in Ausbildung
Erwerbsobliegenheit (Schulstufenmodell)
Für die Frage, in welchem Umfang einem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, hat das Bundesgericht das sogenannte Schulstufenmodell entwickelt:
| Alter des jüngsten Kindes | Zumutbare Erwerbstätigkeit |
|---|---|
| Ab Eintritt in obligatorische Schule | 50 Prozent |
| Ab Übertritt in Oberstufe | 80 Prozent |
| Ab vollendetem 16. Altersjahr | 100 Prozent |
Schutz bei häuslicher Gewalt
Das Eheschutzverfahren ist ein wichtiges Instrument zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Das Gericht kann gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 28b ZGB verschiedene Schutzmassnahmen anordnen.
Zivilrechtliche Schutzmassnahmen
- Annäherungsverbot: Verbot, sich der verletzten Person zu nähern
- Rayonverbot: Verbot, bestimmte Gebiete wie die Umgebung der Wohnung zu betreten
- Kontaktverbot: Verbot der persönlichen, telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Kontaktaufnahme
- Wegweisung: Wegweisung aus der ehelichen Wohnung
Seit dem 1. Januar 2022 kann das Gericht zudem die Verwendung eines elektronischen Überwachungsgeräts (elektronische Fussfessel) anordnen, um die Einhaltung der Verbote zu kontrollieren.
Polizeiliche Schutzmassnahmen
Die Polizei kann bei einem Vorfall von häuslicher Gewalt sofort eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot und ein Kontaktverbot verfügen. Diese Massnahmen gelten in der Regel für 14 Tage. Da die polizeilichen Massnahmen zeitlich befristet sind, muss die betroffene Person zur Erlangung eines längerfristigen Schutzes ein zivilrechtliches Verfahren einleiten.
Das Eheschutzverfahren: Ablauf und Zuständigkeit
Zuständiges Gericht
Für Eheschutzverfahren ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Innerhalb des Gerichts entscheidet in der Regel ein Einzelrichter (Art. 271 lit. a ZPO).
Verfahrensart
Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Summarische Verfahren sind einfacher und schneller als ordentliche Verfahren. Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. In der Regel ist nur eine mündliche Verhandlung vorgesehen.
Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet, das schriftlich oder mündlich in der Sprechstunde des Gerichts gestellt werden kann. Dem Gesuch sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere Einkommensnachweise, Mietverträge und Unterlagen zu den Kindern.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Gesuchs setzt das Gericht einen Verhandlungstermin an. Die Wartezeit beträgt je nach Auslastung des Gerichts etwa vier bis sechs Wochen. An der Verhandlung werden beide Parteien angehört. Kommt eine Vereinbarung zustande, wird diese protokolliert und erhält die Wirkung eines gerichtlichen Entscheids.
Rechtsmittel
Gegen den Eheschutzentscheid kann innert zehn Tagen Berufung beim kantonalen Obergericht erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Superprovisorische Massnahmen
In dringenden Fällen, insbesondere bei akuter Gefährdung durch häusliche Gewalt, kann das Gericht superprovisorische Massnahmen anordnen. Diese werden sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei erlassen (Art. 265 ZPO).
Voraussetzungen
- Glaubhafter Anspruch auf die beantragte Massnahme
- Besondere Dringlichkeit
- Drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei Abwarten
Superprovisorische Gesuche können in Notfällen auch mündlich während der Büroöffnungszeiten gestellt werden. Das Gericht entscheidet umgehend, oft noch am gleichen Tag.
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten im Eheschutzverfahren variieren von Kanton zu Kanton und hängen vom Aufwand und der Komplexität ab. Sie beginnen bei einfachen Verfahren ab etwa CHF 1'000 und können bei komplexeren Fällen CHF 3'000 oder mehr betragen.
Anwaltskosten
Eine anwaltliche Vertretung ist im Eheschutzverfahren nicht obligatorisch. Bei komplexen Sachverhalten oder bei häuslicher Gewalt empfiehlt sich jedoch die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. Die Anwaltskosten betragen für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren mehrere tausend Franken.
Unentgeltliche Rechtspflege
Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, kann nach Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Diese umfasst die Befreiung von Gerichtskosten und gegebenenfalls die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Abänderung und Aufhebung von Eheschutzmassnahmen
Abänderung bei veränderten Verhältnissen (Art. 179 ZGB)
Verändern sich die Verhältnisse, kann jeder Ehegatte beim Gericht eine Anpassung beantragen. Beispiele sind eine erhebliche Einkommensveränderung, eine Veränderung in den Betreuungsverhältnissen oder ein Umzug.
Aufhebung bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens
Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Eine Ausnahme gilt für die Gütertrennung und für allfällige Kindesschutzmassnahmen.
Wichtige Bundesgerichtsentscheide
| BGE / Urteil | Thema | Kernsaussage |
|---|---|---|
| BGE 142 III 612 | Alternierende Obhut | Die Eignung der alternierenden Obhut ist im Einzelfall zu prüfen. Das Kindeswohl ist der entscheidende Faktor. |
| BGE 147 III 301 | Unterhaltsberechnung | Für die Berechnung des ehelichen Unterhalts ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung anzuwenden. |
| BGE 147 III 265 | Betreuungsunterhalt | Der Betreuungsunterhalt ist nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen. |
| BGE 144 III 481 | Schulstufenmodell | Konkretisierung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nach dem Schulstufenmodell. |
Checkliste: Vorbereitung auf das Eheschutzverfahren
Wer ein Eheschutzverfahren einleiten will, sollte folgende Unterlagen zusammenstellen:
Zur Person und zur Ehe
- Kopien der Ausweise beider Ehegatten
- Familienschein oder Familienbüchlein
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweise für die Wohnung
- Gegebenenfalls Ehevertrag
Zu den finanziellen Verhältnissen
- Lohnabrechnungen der letzten drei Monate beider Ehegatten
- Letzte Steuererklärungen und -veranlagungen
- Nachweise über weiteres Einkommen (Renten, Mieteinnahmen)
- Aufstellung der monatlichen Ausgaben
Zu den Kindern
- Geburtsurkunden
- Nachweise über Fremdbetreuungskosten (Krippe, Tagesmutter)
- Schulzeugnisse bei älteren Kindern
Bei häuslicher Gewalt
- Polizeiliche Anzeigen
- Ärztliche Atteste über Verletzungen
- Dokumentation von Drohungen (Screenshots, Aufnahmen)
- Namen von Zeugen
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Das Eheschutzverfahren mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, doch die getroffenen Regelungen haben weitreichende Konsequenzen – oft bis zur späteren Scheidung. Fehler in diesem Verfahren können finanzielle und persönliche Nachteile verursachen, die sich kaum korrigieren lassen.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eherecht dringend empfohlen:
- Bei Streitigkeiten über die Zuteilung der ehelichen Wohnung
- Bei Uneinigkeit über Kinderbelange (Sorge, Obhut, Besuchsrecht)
- Bei häuslicher Gewalt und der Notwendigkeit von Schutzmassnahmen
- Bei komplexen Einkommensverhältnissen (Selbständigkeit, Bonus, variable Einkommen)
- Wenn der Ehegatte bereits anwaltlich vertreten ist
- Wenn eine spätere Scheidung wahrscheinlich ist
Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Ihre Interessen im Eheschutzverfahren optimal vertreten und sicherstellen, dass Sie nicht in eine nachteilige Position geraten, die sich bis zur Scheidung fortsetzt.
Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation
Lassen Sie Ihre Situation von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht einschätzen und erfahren Sie, welche Massnahmen in Ihrem Fall sinnvoll sind.
Jetzt Beratung anfragenFazit und Handlungsempfehlungen
Das Eheschutzverfahren ist ein effektives Instrument, um in einer Ehekrise rasch verbindliche Regelungen zu treffen. Es ermöglicht eine geordnete Trennung, ohne dass die Ehe aufgelöst werden muss, und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Wer sich in einer Krisensituation befindet, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann die konkrete Situation einschätzen und die bestmögliche Vorgehensweise aufzeigen. Bei häuslicher Gewalt ist sofortiges Handeln geboten, da superprovisorische Schutzmassnahmen innert kürzester Zeit erwirkt werden können.
Die Eheschutzmassnahmen sind nicht endgültig. Sie können bei veränderten Umständen angepasst und durch eine spätere Scheidung ersetzt werden. Wer eine Versöhnung für möglich hält, hat jederzeit die Möglichkeit, das Zusammenleben wieder aufzunehmen.
Das Eheschutzverfahren sollte nicht als Vorstufe zum Streit, sondern als Chance verstanden werden, in einer schwierigen Situation faire und praktikable Lösungen zu finden, die den Interessen aller Beteiligten und insbesondere dem Wohl der Kinder gerecht werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Eheschutz und Scheidung?
Beim Eheschutz bleibt die Ehe bestehen, nur das Getrenntleben wird gerichtlich geregelt. Das Erbrecht bleibt erhalten und es erfolgt kein Vorsorgeausgleich. Bei der Scheidung wird die Ehe aufgelöst und alle Verhältnisse werden abschliessend geregelt.
Wie lange dauert ein Eheschutzverfahren?
Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren und dauert in der Regel 4-8 Wochen vom Gesuch bis zum Entscheid. Bei superprovisorischen Massnahmen kann das Gericht noch am selben Tag entscheiden.
Was kostet ein Eheschutzverfahren?
Die Gerichtskosten betragen je nach Kanton und Komplexität CHF 1'000 bis 3'000. Anwaltskosten kommen hinzu, falls eine anwaltliche Vertretung gewünscht wird. Bei fehlenden finanziellen Mitteln kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.
Wer bekommt die Wohnung beim Eheschutz?
Das Gericht entscheidet nach Zweckmässigkeit, nicht nach Eigentum. In der Regel wird die Wohnung demjenigen Ehegatten zugeteilt, der die Kinder betreut. Das Interesse der Kinder, in der vertrauten Umgebung zu bleiben, hat hohes Gewicht.
Was passiert mit den Kindern bei einer Trennung?
Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt der Regelfall. Das Gericht entscheidet über Obhut (wer mit dem Kind wohnt), Betreuungsanteile und Besuchsrecht. Das Kindeswohl ist dabei das oberste Kriterium.
Können Eheschutzmassnahmen geändert werden?
Ja, bei wesentlich veränderten Verhältnissen (z.B. Einkommensänderung, Umzug) kann jeder Ehegatte beim Gericht eine Anpassung der Massnahmen beantragen (Art. 179 ZGB).