Ratgeber Familienrecht

Scheidung in der Schweiz

Ablauf, Kosten, Dauer und Scheidungsfolgen – der umfassende Leitfaden für Betroffene

Das Wichtigste in Kürze

Eine Scheidung ist einer der einschneidendsten Schritte im Leben. In der Schweiz werden jährlich rund 16'000 Ehen geschieden – fast jede zweite Ehe wird statistisch gesehen aufgelöst. Das Schweizer Scheidungsrecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 111–134 geregelt und wurde zuletzt mit der Revision des Vorsorgeausgleichs per 1. Januar 2017 grundlegend angepasst.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über alle Aspekte der Scheidung in der Schweiz: von den rechtlichen Grundlagen über den konkreten Ablauf des Scheidungsverfahrens und die anfallenden Kosten bis hin zu den Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht und güterrechtlicher Auseinandersetzung. Jeder Abschnitt verweist auf weiterführende Detailartikel, in denen die jeweiligen Themen vertieft behandelt werden.

Rechtliche Grundlagen der Scheidung in der Schweiz

Die Scheidung ist in der Schweiz als gerichtliche Auflösung der Ehe konzipiert. Eine Ehe kann nur durch ein Gericht geschieden werden – eine rein administrative Scheidung ist nicht möglich (Art. 111 ff. ZGB). Das materielle Scheidungsrecht findet sich in den Art. 111–134 ZGB, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in den Art. 274–294 ZPO.

Das Schweizer Scheidungsrecht kennt das sogenannte Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe wird nicht aufgrund des Verschuldens eines Ehegatten geschieden, sondern weil die eheliche Gemeinschaft gescheitert ist. Seit der Scheidungsrechtsrevision vom 1. Januar 2000 spielt ein Verschulden für den Scheidungsgrund grundsätzlich keine Rolle mehr (BGE 128 III 65). Es gibt keinen Schuldspruch und keine "schuldige Partei".

Wichtige Gesetzesartikel:

Art. 111–112 ZGB (Scheidung auf gemeinsames Begehren), Art. 114 ZGB (Scheidungsklage nach Trennung), Art. 115 ZGB (Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit), Art. 119–132 ZGB (Scheidungsfolgen), Art. 274–294 ZPO (Scheidungsverfahren). Eine detaillierte Übersicht finden Sie in unserem Artikel zur Gesetzeslage bei Scheidung.

Voraussetzungen für eine Scheidung

Um sich in der Schweiz scheiden lassen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich gibt es zwei Wege:

Bei der einvernehmlichen Scheidung (Art. 111 ZGB) genügt der gemeinsame Wille beider Ehegatten. Es muss keine Trennungszeit eingehalten werden, und die Ehegatten können die Scheidung sofort beim zuständigen Gericht einreichen, sofern sie sich über sämtliche Scheidungsfolgen einig sind. Diese Einigung wird in einer Scheidungskonvention festgehalten.

Bei der einseitigen Scheidung (Scheidungsklage) muss entweder eine zweijährige Trennungszeit nachgewiesen werden (Art. 114 ZGB) oder es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die ein Abwarten der Trennungsfrist unzumutbar machen (Art. 115 ZGB). Solche Unzumutbarkeitsgründe sind beispielsweise schwere häusliche Gewalt, Suchtprobleme des anderen Ehegatten oder das Eingehen einer neuen Partnerschaft mit Schwangerschaft (BGE 127 III 129).

Kein Trennungsjahr bei Einigkeit:

Anders als in vielen anderen Ländern kennt die Schweiz bei der einvernehmlichen Scheidung keine obligatorische Trennungszeit. Sind sich beide Ehegatten einig, kann die Scheidung unmittelbar eingereicht werden. Die zweijährige Trennungsfrist gilt nur bei der einseitigen Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB.

Scheidungsarten im Überblick

Das Schweizer Recht kennt zwei grundlegende Scheidungsarten, die sich massgeblich in Ablauf, Dauer und Kosten unterscheiden.

Einvernehmliche Scheidung (Scheidung auf gemeinsames Begehren)

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 ZGB ist die häufigste und schnellste Form der Scheidung. Voraussetzung ist, dass sich beide Ehegatten einig sind – sowohl über die Scheidung an sich als auch über die Regelung der Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögen, Vorsorge).

Die Ehegatten reichen gemeinsam ein Scheidungsbegehren mit einer vollständigen Scheidungskonvention beim Gericht ein. Das Gericht prüft die Konvention, hört beide Ehegatten persönlich an und genehmigt die Vereinbarung, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Ist die Einigung nur teilweise, können die strittigen Punkte vom Gericht entschieden werden (Art. 112 ZGB).

Strittige Scheidung (Scheidungsklage)

Sind sich die Ehegatten nicht einig, muss die Scheidung mittels einer Scheidungsklage beantragt werden. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte nach einer mindestens zweijährigen Trennungszeit einseitig die Scheidung verlangen. In Ausnahmefällen – bei Unzumutbarkeit des Zuwartens – kann die Scheidung auch ohne Trennungsfrist eingeklagt werden (Art. 115 ZGB). Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Artikel zur strittigen Scheidung.

Merkmal Einvernehmliche Scheidung Strittige Scheidung
Rechtsgrundlage Art. 111/112 ZGB Art. 114/115 ZGB
Einigung nötig Ja, über alle Scheidungsfolgen Nein
Trennungszeit Keine erforderlich Mind. 2 Jahre (Art. 114 ZGB)
Dauer 2–6 Monate 1–3 Jahre (ohne Trennungsfrist)
Gerichtskosten CHF 600–2'600 CHF 2'000–30'000+
Anwaltskosten (ca.) CHF 3'000–10'000 CHF 10'000–100'000+
Gerichtsverhandlung Eine Anhörung (ggf. zwei) Mehrere Verhandlungen

Ablauf einer Scheidung in der Schweiz

Der Ablauf einer Scheidung hängt wesentlich davon ab, ob sie einvernehmlich oder strittig ist. Beide Verfahren folgen jedoch einem grundsätzlichen Muster.

Schritt 1: Vorbereitung und Unterlagen

Bevor die Scheidung beim Gericht eingereicht wird, sollten alle notwendigen Scheidungsunterlagen zusammengestellt werden. Dazu gehören: Familienschein, Heiratsurkunde, Steuerunterlagen, Pensionskassenausweise beider Ehegatten, Lohnausweise, Angaben zu Vermögen und Schulden sowie bei Kindern Informationen zum Einkommen und zu den Betreuungsverhältnissen.

Schritt 2: Scheidungsbegehren einreichen

Die Scheidung wird durch Einreichung eines Scheidungsantrags (Scheidungsbegehren) beim zuständigen Gericht eingeleitet. Bei der einvernehmlichen Scheidung reichen beide Ehegatten gemeinsam ein; bei der Scheidungsklage klagt ein Ehegatte gegen den anderen. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 ZPO). Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Thema Scheidung einreichen.

Schritt 3: Gerichtsverhandlung und Anhörung

Bei der einvernehmlichen Scheidung findet in der Regel eine Anhörung statt, bei der das Gericht beide Ehegatten persönlich befragt und prüft, ob der Scheidungswille frei und überlegt ist (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Bei der strittigen Scheidung finden eine Schlichtungsverhandlung und anschliessend eine oder mehrere Hauptverhandlungen statt (Art. 291 ZPO).

Schritt 4: Scheidungsurteil und Rechtskraft

Das Gericht spricht das Scheidungsurteil und regelt gleichzeitig die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Güterrecht, Vorsorge). Das Urteil wird 30 Tage nach Zustellung rechtskräftig, sofern keine Partei ein Rechtsmittel (Berufung) ergreift. Bei Rechtsmittelverzicht tritt die Rechtskraft sofort ein.

Was kostet eine Scheidung in der Schweiz?

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und allfälligen Anwaltskosten zusammen. Die Höhe hängt stark vom Kanton, der Art der Scheidung und dem Streitwert ab.

Kostenart Einvernehmlich Strittig
Gerichtskosten CHF 600–2'600 CHF 2'000–30'000+
Anwaltskosten (pro Partei) CHF 3'000–10'000 CHF 10'000–100'000+
Mediationskosten CHF 200–400/h
Gesamtkosten (ca.) CHF 4'000–15'000 CHF 15'000–150'000+

Die Gerichtskosten variieren erheblich zwischen den Kantonen. Im Kanton Zürich liegen sie für eine einvernehmliche Scheidung bei rund CHF 2'600, in Basel-Stadt bei etwa CHF 830. Die Anwaltskosten werden in der Regel nach Aufwand (CHF 200–400 pro Stunde) oder mittels Pauschale abgerechnet.

Finanzielle Unterstützung:

Wer die Scheidungskosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Der Staat übernimmt dann die Gerichtskosten und stellt einen kostenlosen Anwalt zur Verfügung, sofern die Bedürftigkeit nachgewiesen wird und die Sache nicht aussichtslos ist.

Wie lange dauert eine Scheidung in der Schweiz?

Die Dauer einer Scheidung hängt von der Art der Scheidung und der Komplexität der Scheidungsfolgen ab.

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 2–6 Monate ab Einreichung des Begehrens. In einfachen Fällen ohne Kinder und mit überschaubaren Vermögensverhältnissen kann das Verfahren in manchen Kantonen sogar innert weniger Wochen abgeschlossen werden.

Eine strittige Scheidung dauert deutlich länger. Allein die Trennungsfrist beträgt gemäss Art. 114 ZGB mindestens zwei Jahre. Danach folgt das gerichtliche Verfahren, das je nach Umfang der strittigen Punkte, Beweiserhebungen und Gutachten 1–3 weitere Jahre dauern kann. In besonders komplexen Fällen – etwa bei internationalen Sachverhalten oder umfangreichen Vermögensverhältnissen – kann sich das Verfahren über mehrere Jahre erstrecken.

Scheidungsfolgen: Was bei einer Scheidung geregelt werden muss

Bei jeder Scheidung müssen die sogenannten Scheidungsfolgen (Nebenfolgen) geregelt werden. Diese umfassen die finanziellen und persönlichen Konsequenzen der Eheauflösung. Das Gericht regelt diese entweder auf Basis der Einigung der Ehegatten (Scheidungskonvention) oder durch gerichtlichen Entscheid.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung kann einem Ehegatten ein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden, wenn er seinen gebührenden Bedarf nicht selbständig decken kann (Art. 125 ZGB). Das Gericht prüft dabei insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Erwerbsaussichten und das Alter der Ehegatten. Der nacheheliche Unterhalt wird zeitlich befristet – das Bundesgericht verlangt eine Befristung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (BGE 141 III 465). Bei gemeinsamen Kindern sind zudem Kinderalimente zu regeln.

Sorgerecht und Kinderbelange

Haben die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder, ist die Regelung des Sorgerechts ein zentraler Bestandteil der Scheidung. Seit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2014 gilt das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall – auch nach der Scheidung (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das alleinige Sorgerecht wird nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls verfügt. Daneben müssen die Obhut (persönliche Betreuung), das Besuchsrecht und der Kindesunterhalt geregelt werden. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel Scheidung mit Kind.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Die Scheidung löst automatisch die güterrechtliche Auseinandersetzung aus. Der ordentliche Güterstand in der Schweiz ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Dabei wird das während der Ehe erworbene Vermögen (Errungenschaft) hälftig geteilt, während das vor der Ehe vorhandene Vermögen und Erbschaften (Eigengut) beim jeweiligen Ehegatten verbleiben. Haben die Ehegatten mittels Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart, findet keine Teilung statt. Einen umfassenden Überblick bietet unsere Seite zum Güterrecht.

Vorsorgeausgleich (Pensionskasse)

Bei der Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule / Pensionskasse) grundsätzlich hälftig geteilt – dies nennt man den Vorsorgeausgleich (Art. 122–124e ZGB). Seit der Revision per 1. Januar 2017 gilt die hälftige Teilung auch dann, wenn ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Die Teilung erfolgt unabhängig vom Güterstand und wird vom Gericht von Amtes wegen angeordnet.

Wohnung und Immobilien

Was passiert mit dem gemeinsamen Haus oder der Mietwohnung? Das Gericht kann die eheliche Wohnung einem Ehegatten zuweisen, insbesondere wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind (Art. 121 ZGB). Bei Eigentum muss entschieden werden, ob das Haus verkauft, einem Ehegatten übertragen oder weiterhin gemeinsam gehalten wird. Die detaillierten Optionen erläutert unser Artikel Scheidung und Haus.

Namensänderung nach der Scheidung

Wer bei der Heirat den Namen des anderen Ehegatten angenommen hat, kann nach der Scheidung den Ledignamen wieder annehmen – eine einfache Erklärung beim Zivilstandsamt genügt (Art. 119 Abs. 1 ZGB). Diese Erklärung kann jederzeit nach Rechtskraft der Scheidung abgegeben werden. Alles Weitere erfahren Sie im Artikel Namensänderung nach Scheidung.

Trennung ohne Scheidung

Nicht jede Ehekrise muss zwangsläufig in einer Scheidung enden. Das Schweizer Recht kennt das sogenannte Getrenntleben als Alternative zur Scheidung. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 172 ff. ZGB) kann das Gericht die Ehegatten zum Getrenntleben ermächtigen und gleichzeitig wichtige Punkte wie Unterhalt, Kinderbelange und Wohnungszuweisung regeln.

Die Trennung ohne Scheidung kann sinnvoll sein, wenn die Ehegatten eine Versöhnung nicht ausschliessen, aus religiösen Gründen keine Scheidung wünschen oder die zweijährige Trennungsfrist für eine spätere Scheidungsklage abwarten möchten. Die Ehe bleibt dabei formal bestehen – mit allen erbrechtlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Internationale Scheidung

Bei Scheidungen mit Auslandsbezug – etwa wenn ein Ehegatte ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, im Ausland lebt oder die Ehe im Ausland geschlossen wurde – stellen sich komplexe Fragen des internationalen Familienrechts. Massgeblich ist zunächst, welches Gericht zuständig ist und welches Recht angewendet wird. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt die Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Grundsätzlich ist ein Schweizer Gericht zuständig, wenn ein Ehegatte in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 59 IPRG). Detaillierte Informationen bietet unser Artikel zur internationalen Scheidung.

Scheidung ohne Anwalt – ist das möglich?

Grundsätzlich ist in der Schweiz keine Anwaltspflicht bei Scheidungsverfahren vorgesehen. Eine Scheidung ohne Anwalt ist daher prinzipiell möglich – insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Kinder und mit einfachen Vermögensverhältnissen.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der Verzicht auf anwaltliche Vertretung riskant sein kann. Fehlerhaft formulierte Scheidungskonventionen können später zu erheblichen Nachteilen führen, etwa wenn Unterhaltsansprüche zu niedrig angesetzt, Vorsorgeansprüche nicht korrekt aufgeteilt oder güterrechtliche Ansprüche übersehen werden. Bei strittigen Scheidungen, bei Scheidungen mit Kindern oder bei grösseren Vermögenswerten ist anwaltliche Vertretung dringend empfohlen. Eine Mediation kann zudem helfen, die Kosten niedrig zu halten und dennoch eine faire Lösung zu erzielen.

Wann Sie einen Scheidungsanwalt beiziehen sollten

Auch wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Anwaltspflicht besteht, kann die frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht entscheidend sein, um kostspielige Fehler zu vermeiden. Viele Betroffene unterschätzen die Komplexität einer Scheidung – insbesondere bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts, der Aufteilung der Pensionskasse und der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt dringend empfohlen: bei gemeinsamen Kindern (Regelung von Sorgerecht und Kindesunterhalt), bei Immobilienbesitz (Bewertung und Zuteilung), bei Selbständigkeit eines Ehegatten (Unternehmensbewertung), bei erheblichen Vermögenswerten oder Schulden sowie bei internationalen Sachverhalten.

Ein versierter Scheidungsanwalt kennt die aktuelle Rechtsprechung, kann Ihre Ansprüche korrekt beziffern und sorgt dafür, dass Ihre Rechte im Scheidungsverfahren gewahrt werden. Bei einer strittigen Scheidung ist professionelle Vertretung nahezu unerlässlich, um vor Gericht bestehen zu können.

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Fazit

Eine Scheidung in der Schweiz ist ein vielschichtiger Prozess, der sorgfältige Planung und fundierte rechtliche Kenntnisse erfordert. Die einvernehmliche Scheidung bietet den schnellsten und günstigsten Weg, wenn sich beide Ehegatten einig sind. Bei strittigen Punkten ist der Weg über die Scheidungsklage nach zweijähriger Trennung möglich, jedoch deutlich aufwendiger und teurer.

Unabhängig von der Scheidungsart müssen zentrale Fragen wie Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensteilung und Vorsorgeausgleich geregelt werden. Eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Familienrechtsanwalt hilft, die eigenen Rechte zu wahren und kostspielige Fehler zu vermeiden. In den weiterführenden Artikeln auf dieser Seite finden Sie vertiefte Informationen zu jedem Aspekt der Scheidung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was muss ich als Erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen will?

Klären Sie zunächst, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist, indem Sie mit Ihrem Ehegatten über die Scheidungsfolgen sprechen. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Familienschein, Steuerunterlagen, Pensionskassenausweise, Lohnausweise). Lassen Sie sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten, um Ihre Ansprüche einschätzen zu lassen. Anschliessend reichen Sie das Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht an Ihrem Wohnsitz ein (Art. 23 ZPO).

Wie viel kostet eine Scheidung, wenn beide einverstanden sind, in der Schweiz?

Eine einvernehmliche Scheidung kostet in der Schweiz insgesamt zwischen CHF 4'000 und CHF 15'000. Die Gerichtskosten liegen je nach Kanton bei CHF 600 bis CHF 2'600. Hinzu kommen Anwaltskosten von durchschnittlich CHF 3'000 bis CHF 10'000, abhängig von der Komplexität. Ohne Anwalt – was nur in einfachen Fällen empfehlenswert ist – fallen lediglich die Gerichtskosten an.

Was bekommt die Frau bei der Scheidung in der Schweiz?

Das Schweizer Scheidungsrecht ist geschlechtsneutral – die Ansprüche richten sich nicht nach dem Geschlecht, sondern nach der konkreten Situation. Beide Ehegatten haben Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Errungenschaft (Art. 215 ZGB), die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben (Art. 122 ZGB) und gegebenenfalls nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB), wenn ein Ehegatte nicht selbständig für sich sorgen kann. Die gleichen Ansprüche gelten für den Mann.

Wie lange muss ein Mann seiner geschiedenen Frau Unterhalt zahlen?

Es gibt keine feste Regel – die Dauer des nachehelichen Unterhalts hängt von den konkreten Umständen ab (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Massgeblich sind insbesondere die Ehedauer, die Aufgabenverteilung während der Ehe, das Alter und die Erwerbsmöglichkeiten. Das Bundesgericht verlangt grundsätzlich eine zeitliche Befristung (BGE 141 III 465). Bei kurzen Ehen ohne Kinder wird in der Regel kein oder nur kurzzeitig Unterhalt zugesprochen. Bei langen Ehen mit klassischer Rollenteilung kann der Unterhalt bis zur Pensionierung dauern.

Was wird bei einer Scheidung nicht geteilt?

Nicht geteilt wird das sogenannte Eigengut jedes Ehegatten (Art. 198 ZGB). Dazu gehören: Vermögenswerte, die vor der Ehe vorhanden waren, Erbschaften und Schenkungen während der Ehe, Gegenstände zum persönlichen Gebrauch sowie Genugtuungsansprüche. Nur die während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Errungenschaft wird hälftig geteilt. Bei Gütertrennung findet gar keine Teilung statt.

Welche Nachteile hat eine einvernehmliche Scheidung?

Die einvernehmliche Scheidung hat wenige echte Nachteile, birgt aber Risiken: Ohne anwaltliche Beratung besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte auf Ansprüche verzichtet, die ihm zustehen (z.B. zu tiefer Unterhalt, unvollständiger Vorsorgeausgleich). Zudem kann eine vorschnelle Einigung unter emotionalem Druck zustande kommen. Auch wird die Scheidungskonvention vom Gericht nur eingeschränkt geprüft – bei formaler Korrektheit wird sie genehmigt, selbst wenn sie materiell unausgewogen ist.

Wann lohnt sich eine Scheidung?

Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da jede Situation anders ist. Aus rechtlicher Sicht lohnt sich eine Scheidung, wenn die Ehe unwiderruflich gescheitert ist und keine Aussicht auf Versöhnung besteht. Finanziell sind die Konsequenzen sorgfältig abzuwägen: zwei Haushalte sind teurer als einer. Alternativen wie die Trennung ohne Scheidung (Eheschutzverfahren nach Art. 172 ff. ZGB) oder eine Mediation können in bestimmten Fällen sinnvoller sein.

Wie lange dauert eine Scheidung in der Schweiz?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Schweiz in der Regel 2–6 Monate ab Einreichung. Bei einer strittigen Scheidung muss zunächst die zweijährige Trennungsfrist abgewartet werden (Art. 114 ZGB), danach dauert das Gerichtsverfahren zusätzlich 1–3 Jahre. In einfachen Fällen ohne Kinder kann eine einvernehmliche Scheidung in manchen Kantonen sogar innert weniger Wochen abgeschlossen werden.

Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung gibt es für die gemeinsame Immobilie grundsätzlich drei Optionen: Verkauf und Aufteilung des Erlöses, Übernahme durch einen Ehegatten mit Auszahlung des anderen oder (selten) weiterer gemeinsamer Besitz. Die Zuteilung hängt von der Finanzierbarkeit, dem Güterstand und dem Kindeswohl ab. Dem Ehegatten, der die Kinder hauptsächlich betreut, wird die Familienwohnung häufig zugewiesen (Art. 121 ZGB).

Brauche ich einen Anwalt für die Scheidung?

Ein Anwalt ist in der Schweiz nicht obligatorisch, aber dringend empfohlen. Nur bei sehr einfachen einvernehmlichen Scheidungen (keine Kinder, kein Immobilienbesitz, geringe Vermögenswerte) kann unter Umständen auf einen Anwalt verzichtet werden. Bei allen anderen Konstellationen schützt anwaltliche Vertretung vor finanziellen Nachteilen. Bei strittigen Scheidungen ist eine professionelle Vertretung nahezu unerlässlich.

Was ist eine Scheidungskonvention?

Die Scheidungskonvention ist die schriftliche Vereinbarung der Ehegatten über die Regelung aller Scheidungsfolgen – Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensteilung und Vorsorgeausgleich (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Sie wird gemeinsam mit dem Scheidungsbegehren beim Gericht eingereicht und vom Gericht geprüft und genehmigt. Ohne vollständige Scheidungskonvention ist eine einvernehmliche Scheidung nach Art. 111 ZGB nicht möglich.

Kann ich die Scheidung auch online einreichen?

In der Schweiz kann das Scheidungsbegehren in den meisten Kantonen nach wie vor nicht vollständig online eingereicht werden. Der Scheidungsantrag muss in der Regel schriftlich beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Einzelne Kantone bieten elektronische Eingabemöglichkeiten an, verlangen aber in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur. Die persönliche Anhörung vor Gericht bleibt zudem obligatorisch und kann nicht durch eine Online-Verhandlung ersetzt werden.

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