Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die unentgeltliche Rechtspflege ermöglicht Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel den Zugang zum Gericht – auch bei Scheidungsverfahren (Art. 117-123 ZPO).
- ✓ Voraussetzungen: Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) und keine Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens. Bei Scheidungen gilt letztere in der Regel als erfüllt.
- ✓ Umfang: Befreiung von Gerichtskosten, Kostenvorschüssen und – bei Notwendigkeit – Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat.
- ✓ Ein Prozesskostenvorschuss des Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Subsidiarität gemäss Art. 159 und 163 ZGB).
- ✓ Rückerstattungspflicht: Wer später zu Geld kommt, muss die Kosten innerhalb von 10 Jahren nachzahlen (Art. 123 ZPO).
Eine Scheidung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein – Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und allenfalls Gutachterkosten summieren sich schnell auf mehrere Tausend Franken. Für Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel besteht jedoch die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Dieser umfassende Ratgeber erklärt Ihnen alle Voraussetzungen, den Ablauf des Gesuchsverfahrens, den Umfang der Kostenbefreiung sowie wichtige Aspekte wie die Rückerstattungspflicht.
Rechtliche Grundlagen der unentgeltlichen Rechtspflege
Verfassungsrechtliche Verankerung (Art. 29 Abs. 3 BV)
Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist ein verfassungsmässig garantiertes Grundrecht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in seiner ständigen Rechtsprechung konkretisiert (BGE 138 III 217 E. 2.2.3).
Art. 29 Abs. 3 BV (Bundesverfassung):
«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Gesetzliche Regelung in der ZPO (Art. 117-123)
Die detaillierten Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege finden sich in den Art. 117-123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelungen gelten schweizweit einheitlich für alle Zivilverfahren – einschliesslich Scheidungsverfahren. Die ZPO konkretisiert die verfassungsrechtliche Garantie und regelt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch das Verfahren zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
| Artikel ZPO | Regelungsinhalt |
|---|---|
| Art. 117 ZPO | Anspruchsvoraussetzungen (Bedürftigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit) |
| Art. 118 ZPO | Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege |
| Art. 119 ZPO | Gesuch und Verfahren |
| Art. 120 ZPO | Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege |
| Art. 121 ZPO | Rechtsmittel bei Ablehnung |
| Art. 122 ZPO | Kostentragung bei obsiegender Partei |
| Art. 123 ZPO | Rückerstattung (Nachzahlungspflicht) |
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Die gesuchstellende Person muss bedürftig sein (Mittellosigkeit), und das Rechtsbegehren darf nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Für die zusätzliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss zudem die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung gegeben sein.
Bedürftigkeit (Mittellosigkeit)
Die Bedürftigkeit ist die zentrale Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Als bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen der Familie erforderlich sind. Das Bundesgericht hat diese Definition in seiner ständigen Rechtsprechung präzisiert.
Praxisregel zur Mittellosigkeit:
Mittellosigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Verfahren nicht innerhalb eines Jahres, bei aufwändigeren Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren aus dem monatlichen Überschuss (Einkommen abzüglich Notbedarf) begleichen kann (BGE 135 I 221 E. 5.1).
Berechnung des Notbedarfs (prozessualer Zwangsbedarf)
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird das Einkommen dem sogenannten Notbedarf gegenübergestellt. Der prozessuale Notbedarf (auch «prozessualer Zwangsbedarf» genannt) orientiert sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wird aber regelmässig 10-30 Prozent höher angesetzt, um den individuellen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen.
Der Notbedarf setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
| Bedarfsposition | Beschreibung |
|---|---|
| Grundbetrag | Für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsführung, kulturelle Bedürfnisse (gemäss kantonalen Richtlinien) |
| Wohnkosten | Effektiver Mietzins inkl. Nebenkosten oder Hypothekarzins (ohne Amortisation) |
| Krankenkassenprämien | Prämien für die obligatorische Grundversicherung |
| Berufsauslagen | Fahrkosten, Verpflegung auswärts, Arbeitskleidung |
| Unterhaltspflichten | Tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge an Kinder oder Ex-Partner |
| Steuern | Laufende Steuerbelastung |
| Weitere Auslagen | Unumgängliche Kommunikationskosten, Versicherungen etc. |
Gemäss Praxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um maximal CHF 500 übersteigt und sie über kein relevantes Vermögen verfügt. Diese Grenze kann je nach Kanton und Gericht variieren.
Berücksichtigung des Vermögens
Vorhandenes Vermögen ist grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzen. Nicht angetastet werden muss jedoch ein sogenannter «Notgroschen», der je nach Kanton und Bundesgerichtspraxis zwischen CHF 5'000 und CHF 20'000 liegt (vgl. Urteil des EVG I 362/05 vom 9. August 2005). Selbstbewohntes Wohneigentum im üblichen Rahmen, gebundene Vorsorgegelder (Säule 3a) sowie notwendige Arbeitsgeräte gelten in der Regel ebenfalls als nicht verwertbar.
Wichtig zu wissen:
Wer freiwillig auf Erwerbseinkünfte verzichtet oder sich seines Vermögens entledigt, kann nicht mit der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege rechnen. Das Gericht kann in solchen Fällen ein hypothetisches Einkommen oder Vermögen anrechnen.
Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
Das Rechtsbegehren darf nicht offensichtlich aussichtslos sein (Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die Erfolgschancen nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei mit ausreichenden finanziellen Mitteln sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde.
Bei Scheidungsverfahren wird die Nicht-Aussichtslosigkeit in der Regel bejaht. Familienrechtliche Verfahren gelten generell nicht als aussichtslos, da es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, deren aussergerichtliche Erledigung von der Sache her ausgeschlossen ist – Scheidungen erfordern zwingend eine gerichtliche Genehmigung (Art. 111 f. ZGB, Art. 279 ZPO).
Notwendigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands
Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Anwalt) ist zusätzlich erforderlich, dass die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Notwendigkeit wird insbesondere bejaht, wenn:
- Die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Grundsatz der Waffengleichheit)
- Es sich um einen rechtlich oder tatsächlich komplexen Fall handelt
- Schwerwiegende Interessen auf dem Spiel stehen (erhebliche Vermögenswerte, Kinderbelange)
- Die gesuchstellende Person aufgrund persönlicher Eigenschaften (Sprache, Bildung, psychische Belastung) nicht in der Lage ist, das Verfahren selbst zu führen
In familienrechtlichen Verfahren wird die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands – analog der Nicht-Aussichtslosigkeit – in der Regel vermutet und zugestanden. Dies gilt besonders bei strittigen Scheidungen, wenn Kinderbelange, Unterhalt oder bedeutende Vermögenswerte strittig sind.
Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 ZPO)
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 ZPO drei Komponenten, die je nach Einzelfall ganz oder teilweise gewährt werden können:
1. Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen
Die begünstigte Partei muss keine Kostenvorschüsse für das Gerichtsverfahren leisten (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Normalerweise verlangt das Gericht vor Beginn des Scheidungsverfahrens einen Vorschuss für die zu erwartenden Gerichtskosten. Bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege entfällt diese Pflicht.
2. Befreiung von den Gerichtskosten
Die Partei wird von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten umfassen die Gerichtsgebühren, die Kosten für die Beweiserhebung sowie allfällige Auslagen. Diese Kosten werden vorläufig vom Kanton übernommen.
3. Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Wenn die Notwendigkeit gegeben ist, wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand (Anwalt) bestellt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Anwaltskosten werden vom Staat nach amtlichem Tarif übernommen, der in der Regel tiefer ist als die üblichen Anwaltshonorare. Die gesuchstellende Person kann einen Wunschanwalt benennen, dieser muss jedoch bereit sein, das Mandat zu den amtlichen Tarifen zu übernehmen.
| Kostenart | Gedeckt durch URP | Nicht gedeckt |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | Ja (vorläufige Befreiung) | – |
| Kostenvorschüsse | Ja (Befreiung) | – |
| Eigene Anwaltskosten | Ja (bei Notwendigkeit) | – |
| Parteientschädigung bei Unterliegen | – | Ja |
| Private Gutachten | – | Ja |
| Kosten vor Gesuchstellung | – | Ja (Ausnahme: Gesuchserstellung) |
Wichtig – Parteientschädigung nicht gedeckt:
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit Sie nicht von der Pflicht, der Gegenpartei bei Unterliegen eine Parteientschädigung zu bezahlen. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite aus eigener Tasche bezahlen.
Teil-Bewilligung
Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch nur teilweise bewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO). Ist die gesuchstellende Person in der Lage, für einen Teil der Prozesskosten selber aufzukommen, wird die unentgeltliche Rechtspflege nur für den darüber hinausgehenden Betrag erteilt. Die Bewilligung kann auch auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt oder für einen Höchstbetrag erteilt werden.
Prozesskostenvorschuss des Ehegatten – Subsidiarität
Ein wichtiger Aspekt bei Scheidungsverfahren ist die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber familienrechtlichen Unterstützungspflichten. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss des Ehegatten.
Rechtliche Grundlage der Prozesskostenvorschusspflicht
Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses beizustehen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB). Das Bundesgericht hat dies in BGE 142 III 36 ff. E. 2.3 und BGE 146 III 203 bestätigt.
Provisio ad litem:
Der Prozesskostenvorschuss wird auch «provisio ad litem» genannt (lat. «Rückstellung für das Gerichtsverfahren»). Es handelt sich um einen Vorschuss, der im Rahmen der endgültigen Kostenteilung allenfalls ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist.
Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, wenn der andere Ehegatte über ausreichende Mittel verfügt und zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann. Das Gericht prüft im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, ob ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht. Ist dies der Fall, muss zuerst dieser Weg beschritten werden.
Ein Antrag auf Prozesskostenvorschuss kann im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren gestellt werden. Das Gericht ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht an einen früheren Entscheid über den Prozesskostenvorschuss zwischen den Ehegatten gebunden (BGer 5A_872/2018).
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Zeitpunkt der Antragstellung
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Einreichung des Scheidungsantrags gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Es ist empfehlenswert, das Gesuch frühzeitig einzureichen, da die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt wird. Kosten, die vor der Gesuchstellung entstanden sind, werden in der Regel nicht übernommen – mit Ausnahme der Kosten für die Erstellung des Gesuchs selbst.
Form und Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzureichen. Viele Kantone stellen offizielle Formulare zur Verfügung, die vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sind. Das Bundesamt für Justiz stellt ebenfalls ein ausführliches Formular bereit. Das Gesuch muss folgende Elemente enthalten:
- Vollständige Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Aufstellung aller regelmässigen Ausgaben (Notbedarf)
- Schilderung des Falls (Streitgegenstand) mit Beweismitteln
- Begründung, warum das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist
- Gegebenenfalls Begründung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands
- Nennung eines Wunschanwalts (falls gewünscht)
Erforderliche Belege und Unterlagen
Dem Gesuch sind umfassende Belege beizulegen. Die Mitwirkungspflicht ist umfassend – unvollständige oder fehlende Belege können ohne Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen (Art. 119 Abs. 2 ZPO).
| Kategorie | Erforderliche Belege |
|---|---|
| Einkommensnachweise | Lohnabrechnungen der letzten 3-6 Monate, Steuerveranlagungen der letzten Jahre, AHV/IV-Abrechnungen, Sozialhilfeentscheide, bei Selbständigen: Bilanz und Erfolgsrechnung |
| Vermögensnachweise | Kontoauszüge aller Bankkonten, Depotauszüge, Grundbuchauszüge, Fahrzeugausweise, Schuldenübersicht |
| Ausgabennachweise | Mietvertrag, Hypothekarvertrag, Krankenkassenpolice, Steuererklärung/-rechnung, Unterhaltsverpflichtungen |
| Familienverhältnisse | Familienbüchlein, Geburtsurkunden der Kinder, Angaben zu im Haushalt lebenden Personen |
Mitwirkungspflicht
Die gesuchstellende Person trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie muss alle für die Beurteilung des Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu darlegen und belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht oder nur ungenügend nach, wird das Gesuch abgewiesen. Falsche Angaben können zudem strafrechtliche Konsequenzen haben und zum nachträglichen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege führen.
Kostenfreiheit des Gesuchsverfahrens
Das Verfahren zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist generell kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben, unabhängig davon, ob das Gesuch bewilligt oder abgelehnt wird. Nur bei mut- oder böswilliger Gesuchstellung können Kosten auferlegt werden.
Entscheidung über das Gesuch
Prüfung durch das Gericht
Das Gericht prüft das Gesuch und entscheidet über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es nimmt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vor und berechnet die Mittellosigkeit anhand der eingereichten Belege. Bei Unklarheiten kann das Gericht zusätzliche Unterlagen anfordern oder eine persönliche Befragung durchführen.
Gründe für die Ablehnung
Das Gesuch kann aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden:
- Fehlende Mittellosigkeit: Das Einkommen übersteigt den Notbedarf so weit, dass die Prozesskosten innerhalb von ein bis zwei Jahren beglichen werden können.
- Vorhandenes Vermögen: Verwertbares Vermögen (über dem Notgroschen) ist vorhanden.
- Aussichtslosigkeit: Das Rechtsbegehren erscheint offensichtlich aussichtslos.
- Anspruch auf Prozesskostenvorschuss: Der andere Ehegatte ist leistungsfähig und kann einen Vorschuss leisten.
- Unvollständige oder falsche Angaben: Die Mitwirkungspflicht wurde verletzt.
- Keine Notwendigkeit des Rechtsbeistands: Die Sach- und Rechtslage ist einfach, der Streitwert gering oder die Person besitzt ausreichende Rechtskenntnisse.
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege kann während des Verfahrens entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren (Art. 120 ZPO). Gründe für einen Entzug sind:
- Wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (z.B. durch Erbschaft, neue Arbeitsstelle, Lottogewinn)
- Entdeckung falscher oder unvollständiger Angaben im Gesuch
- Das Rechtsbegehren wird im Laufe des Verfahrens aussichtslos
- Mangelnde Mitwirkung der begünstigten Partei
Die begünstigte Person ist verpflichtet, wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse dem Gericht unverzüglich zu melden. Bei einem Entzug müssen die bis dahin aufgelaufenen Kosten unter Umständen selbst getragen werden.
Rückerstattungspflicht (Art. 123 ZPO)
Die unentgeltliche Rechtspflege ist keine definitive Kostenbefreiung, sondern lediglich eine vorläufige Bevorschussung durch den Staat. Gemäss Art. 123 ZPO ist die begünstigte Partei zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Verjährungsfrist
Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist prüft der Kanton regelmässig (typischerweise alle drei bis fünf Jahre), ob die begünstigte Person zur Rückzahlung in der Lage ist. Die Verjährung kann durch Betreibung oder gerichtliche Klage unterbrochen werden und beginnt dann neu zu laufen.
Ratenzahlung
Verfügt die Partei über einen Einkommensüberschuss, kann eine Nachzahlung in monatlichen Raten verfügt werden. Die Höhe der Raten richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Praxis der Kantone ist dabei sehr unterschiedlich – einige Kantone sind deutlich grosszügiger als andere.
Definitive Kostenübernahme
Erst wenn die begünstigte Person zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens immer noch nicht in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen, übernimmt der Kanton die Kosten in der Regel definitiv. Die Forderung ist dann verjährt.
Rechtsmittel bei Ablehnung
Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder wird die bereits gewährte Rechtspflege entzogen, kann dieser Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO).
Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz (in der Regel das kantonale Obergericht) einzureichen. Im Verwaltungsverfahren beträgt die Frist in der Regel 30 Tage.
Kosten des Beschwerdeverfahrens
Anders als beim ursprünglichen Gesuch können im Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege Gerichtskosten anfallen. Es empfiehlt sich daher, im Beschwerdeverfahren ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Neuer Antrag für Rechtsmittelverfahren
Für jede weitere gerichtliche Instanz (Berufung, Beschwerde ans Bundesgericht) muss die unentgeltliche Rechtspflege neu beantragt werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Voraussetzungen werden von jeder Instanz neu geprüft, da sich die Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben können.
Kantonale Unterschiede in der Praxis
Obwohl die gesetzlichen Grundlagen schweizweit einheitlich sind, unterscheidet sich die Praxis der Kantone erheblich. Dies betrifft insbesondere:
- Berechnung des Notbedarfs: Unterschiedliche Zuschläge zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum
- Höhe des Notgroschens: Zwischen CHF 5'000 und CHF 20'000
- Anwaltstarife: Unterschiedliche amtliche Tarife für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
- Rückerstattungspraxis: Einige Kantone sind bei der Rückforderung grosszügiger als andere
Es empfiehlt sich, sich bei der zuständigen Gerichtskanzlei oder einem Rechtsanwalt über die kantonale Praxis zu informieren.
Unentgeltliche Rechtspflege bei Scheidung – Besonderheiten
Bei Scheidungsverfahren gelten einige Besonderheiten:
- Gute Erfolgsaussichten: Familienrechtliche Verfahren werden in der Regel nicht als aussichtslos beurteilt.
- Notwendigkeit des Rechtsbeistands: Wird bei Scheidungen regelmässig bejaht, besonders bei strittigen Verfahren.
- Subsidiarität zum Prozesskostenvorschuss: Das Gericht prüft, ob der andere Ehegatte einen Vorschuss leisten kann.
- Beide Ehegatten können berechtigt sein: Bei knappen finanziellen Verhältnissen beider Parteien können beide unentgeltliche Rechtspflege erhalten.
- Vorbereitung der Scheidungskonvention: Der unentgeltliche Rechtsbeistand kann bereits für die Vorbereitung einer Scheidung auf gemeinsames Begehren bestellt werden (Art. 111 f. ZGB).
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Auch wenn Sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, ist die fachkundige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt von entscheidender Bedeutung. Gerade bei komplexen Scheidungsverfahren mit strittigen Punkten wie Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung kann eine professionelle anwaltliche Vertretung den Unterschied zwischen einem fairen und einem nachteiligen Ergebnis ausmachen.
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Sie bereits bei der Gesuchstellung für die unentgeltliche Rechtspflege unterstützen und sicherstellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen Scheidungsanwalt unerlässlich:
- Bei strittigen Scheidungen mit komplexen Vermögensverhältnissen
- Wenn Kinderbelange (Sorgerecht, Besuchsrecht, Kindesunterhalt) strittig sind
- Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten
- Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllen
- Bei der Anfechtung einer Ablehnung des Gesuchs
Ein spezialisierter Scheidungsanwalt kennt die kantonalen Besonderheiten und kann Ihre Interessen optimal vertreten – sei es im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege oder bei der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses.
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Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein wichtiges Institut, das auch Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel den Zugang zur Justiz ermöglicht. Bei Scheidungsverfahren werden die Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – regelmässig als erfüllt angesehen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Gerichtskosten und Vorschüssen sowie bei Notwendigkeit die Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat.
Wichtig zu wissen: Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Prozesskostenvorschuss des Ehegatten. Zudem handelt es sich um eine vorläufige Bevorschussung – wer später zu Geld kommt, muss die Kosten innerhalb von zehn Jahren zurückzahlen. Ein frühzeitiges, vollständiges Gesuch mit allen erforderlichen Belegen erhöht die Chancen auf Bewilligung erheblich.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
- Art. 29 Abs. 3 BV (Verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege)
- Art. 117-123 ZPO (Unentgeltliche Rechtspflege im Zivilverfahren)
- Art. 159 Abs. 3 ZGB (Eheliche Beistandspflicht)
- Art. 163 ZGB (Eheliche Unterhaltspflicht, Prozesskostenvorschuss)
- Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde gegen Entscheid)
- Art. 64-65 BGG (Unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer bezahlt den Anwalt bei einer Scheidung, wenn man kein Geld hat?
Bei Mittellosigkeit übernimmt der Staat (Kanton) die Anwaltskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Voraussetzung ist, dass Sie ein Gesuch stellen und die Bedürftigkeit sowie die Notwendigkeit des Rechtsbeistands nachweisen. Die Kosten werden nach amtlichem Tarif vergütet, der tiefer liegt als übliche Anwaltshonorare. Alternativ kann bei Scheidungen der andere Ehegatte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden (Art. 118 ZPO, Art. 163 ZGB).
Wie viel darf man verdienen, um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten?
Es gibt keine feste Einkommensgrenze in Franken. Entscheidend ist, ob Ihr Einkommen nach Abzug des Notbedarfs (orientiert am betreibungsrechtlichen Existenzminimum plus 10-30%) ausreicht, um die Prozesskosten innerhalb von ein bis zwei Jahren zu bezahlen. Als Faustregel gilt: Wer maximal CHF 500 über dem Existenzminimum liegt und kein relevantes Vermögen besitzt, gilt als mittellos. Die genaue Berechnung hängt von Ihrer individuellen Situation ab (Familiengrösse, Wohnort, Ausgaben).
Wann wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt?
Die unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt, wenn: (1) keine Mittellosigkeit vorliegt (ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden), (2) das Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos ist, (3) ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten besteht, (4) unvollständige oder falsche Angaben gemacht wurden, oder (5) für den Rechtsbeistand keine Notwendigkeit besteht. Bei Scheidungen werden die Voraussetzungen allerdings in der Regel als erfüllt angesehen.
Muss ich die unentgeltliche Rechtspflege zurückzahlen?
Ja, es besteht eine Rückerstattungspflicht. Gemäss Art. 123 ZPO müssen Sie die vom Staat vorgeschossenen Kosten nachzahlen, sobald Sie dazu finanziell in der Lage sind. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Innerhalb dieser Zeit prüft der Kanton regelmässig Ihre finanzielle Situation. Bei verbesserter Lage kann eine Ratenzahlung angeordnet werden. Erst nach Ablauf der zehn Jahre ohne Rückzahlungsmöglichkeit übernimmt der Kanton die Kosten definitiv.
Was ist der Unterschied zwischen unentgeltlicher Rechtspflege und Prozesskostenvorschuss?
Der Prozesskostenvorschuss ist eine Zahlung des Ehegatten aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159, 163 ZGB), die unentgeltliche Rechtspflege eine staatliche Leistung. Der Prozesskostenvorschuss geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Subsidiarität). Das bedeutet: Kann Ihr Ehegatte einen Vorschuss leisten, wird die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Der Prozesskostenvorschuss muss im Rahmen der Kostenverteilung allenfalls zurückgezahlt werden, während die unentgeltliche Rechtspflege nur bei verbesserter Finanzlage zurückzuzahlen ist.
Kann ich mir meinen Anwalt bei der unentgeltlichen Rechtspflege selbst aussuchen?
Ja, Sie können einen Wunschanwalt benennen. Dieser muss jedoch bereit sein, das Mandat zu den amtlichen Tarifen zu übernehmen, die in der Regel tiefer sind als die üblichen Anwaltshonorare. Das Gericht ist an Ihren Wunsch aber nicht gebunden und kann auch einen anderen Anwalt bestellen. Ein Wechsel des Anwalts während des Verfahrens ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen (z.B. zerrüttetes Vertrauensverhältnis), bedarf aber der Zustimmung des Gerichts.
Gilt die unentgeltliche Rechtspflege auch für Berufung und Beschwerde?
Nein, für jede Rechtsmittelinstanz muss die unentgeltliche Rechtspflege neu beantragt werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Voraussetzungen werden von jeder Instanz eigenständig geprüft, da sich die finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben können. Auch die Erfolgsaussichten werden im Rechtsmittelverfahren neu beurteilt. Ein automatischer Übertrag der Bewilligung auf höhere Instanzen erfolgt nicht.
Was passiert, wenn ich den Prozess verliere – wer zahlt die Kosten der Gegenseite?
Die unentgeltliche Rechtspflege deckt nicht die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Unterliegen Sie im Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der gegnerischen Seite aus eigener Tasche bezahlen (Art. 106 ZPO). Dies ist ein erhebliches Risiko, das Sie bei der Prozessführung bedenken sollten. Bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren werden die Kosten in der Regel geteilt, sodass dieses Risiko geringer ist als bei strittigen Scheidungen.
Welche Unterlagen brauche ich für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege?
Sie benötigen umfassende Belege zu Ihren finanziellen Verhältnissen: Lohnabrechnungen der letzten Monate, Steuerveranlagungen, Kontoauszüge aller Bankkonten, Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Nachweise über Schulden und Unterhaltspflichten. Bei Selbständigkeit: Bilanz und Erfolgsrechnung. Das Gesuch muss vollständig und wahrheitsgetreu sein – unvollständige Angaben können ohne Nachfrage zur Abweisung führen (Art. 119 Abs. 2 ZPO).
Kann auch die Gegenseite bei der Scheidung unentgeltliche Rechtspflege erhalten?
Ja, beide Ehegatten können unabhängig voneinander unentgeltliche Rechtspflege beantragen und erhalten, wenn beide die Voraussetzungen erfüllen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen kommt dies durchaus vor. Jeder Ehegatte stellt ein eigenes Gesuch und weist seine persönliche Bedürftigkeit nach. Die Bewilligung des einen schliesst die Bewilligung für den anderen nicht aus.