Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Drei Unterhaltsarten: Kindesunterhalt (Art. 276 ZGB), Betreuungsunterhalt (Art. 285a ZGB) und nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB) – jede mit eigenen Voraussetzungen und Berechnungsregeln
- ✓ Kindesunterhalt hat Vorrang: Bei knappen finanziellen Mitteln geht der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vor (Mankoverteilung)
- ✓ Zweistufige Methode: Seit BGE 147 III 265 (2021) ist die zweistufig-konkrete Methode bundesweit verbindlich für die Unterhaltsberechnung
- ✓ Dauer des Kindesunterhalts: Bis zur Mündigkeit (18 Jahre) bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB)
- ✓ Durchsetzung: Unterhalt kann durch Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB), Betreibung oder Strafanzeige (Art. 217 StGB) durchgesetzt werden
- ✓ Abänderung: Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (z.B. Jobverlust, Wiederheirat) kann der Unterhalt angepasst werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
Unterhalt ist eines der zentralen Themen im Schweizer Familienrecht. Ob bei einer Scheidung, einer Trennung oder bei Kindern unverheirateter Eltern – die Frage, wer wem wie viel zahlen muss, beschäftigt Zehntausende Familien in der Schweiz. Das Unterhaltsrecht wurde per 1. Januar 2017 grundlegend revidiert: Der Betreuungsunterhalt wurde als eigenständige Kategorie eingeführt und das Kindeswohl ins Zentrum gestellt. Mit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 vom 11. November 2020 hat das Bundesgericht zudem die zweistufig-konkrete Methode als schweizweit verbindliche Berechnungsmethode festgelegt.
Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über alle Unterhaltsarten im Schweizer Recht: vom Kindesunterhalt über den Betreuungsunterhalt und Ehegattenunterhalt bis zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen. Sie erfahren, wie Unterhalt berechnet wird, welche Faktoren massgebend sind und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen des Unterhaltsrechts
Das Schweizer Unterhaltsrecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) in verschiedenen Abschnitten geregelt. Die letzte umfassende Revision trat am 1. Januar 2017 in Kraft und brachte wesentliche Neuerungen: Der Betreuungsunterhalt wurde als dritte Unterhaltskategorie neben dem Bar- und Naturalunterhalt eingeführt, und die Stellung des Kindes wurde gestärkt. Die Änderung galt auch für aussereheliche Kinder, deren Unterhalt erstmals gleichgestellt wurde.
| Rechtsgrundlage | Gegenstand | Relevante Artikel |
|---|---|---|
| Kindesunterhalt | Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern | Art. 276–295 ZGB |
| Betreuungsunterhalt | Unterhalt für die persönliche Betreuung des Kindes | Art. 285a ZGB |
| Ehelicher Unterhalt | Beistandspflicht während der Ehe | Art. 163–165 ZGB |
| Trennungsunterhalt | Unterhalt bei Getrenntleben / Eheschutz | Art. 176 ZGB |
| Nachehelicher Unterhalt | Unterhalt nach der Scheidung | Art. 125–132 ZGB |
| Elternunterhalt | Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten in aufsteigender Linie | Art. 328–329 ZGB |
| Vollstreckung | Schuldneranweisung, Sicherstellung, Inkasso | Art. 131–131a, 291–293 ZGB |
Wichtig – Vorrang des Kindesunterhalts:
Im Schweizer Unterhaltsrecht gilt ein strikter Vorrang: Zunächst wird der Kindesunterhalt (Barunterhalt + Betreuungsunterhalt) festgelegt, dann erst der Ehegattenunterhalt. Bei einem sogenannten Mankofall – wenn die Mittel nicht für alle Unterhaltspflichten reichen – wird das Manko zwischen den Eltern aufgeteilt, der Kindesunterhalt darf aber nicht gekürzt werden (BGE 147 III 265 E. 7.3).
Arten von Unterhalt im Überblick
Das Schweizer Recht kennt verschiedene Unterhaltsarten, die sich nach der Beziehung zwischen den Beteiligten und dem Zeitpunkt (während oder nach der Ehe) unterscheiden. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede.
| Unterhaltsart | Berechtigte Person | Dauer | Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| Kindesunterhalt | Minderjährige / in Ausbildung befindliche Kinder | Bis Mündigkeit bzw. Erstausbildungsabschluss | Elternschaft (unabhängig vom Zivilstand) |
| Betreuungsunterhalt | Betreuender Elternteil | Bis Kind schulpflichtig / je nach Betreuungsmodell | Persönliche Betreuung des Kindes |
| Ehegattenunterhalt | Wirtschaftlich schwächerer Ehegatte | Während der Ehe | Bestehende Ehe (Art. 163 ZGB) |
| Trennungsunterhalt | Ehegatte bei Getrenntleben | Für die Dauer der Trennung | Eheschutzverfahren (Art. 176 ZGB) |
| Nachehelicher Unterhalt | Geschiedener Ehegatte | Befristet oder unbefristet | Lebensprägende Ehe / Vertrauensschutz |
| Elternunterhalt | Bedürftige Eltern / Verwandte | Bei Bedürftigkeit | Günstige wirtschaftliche Verhältnisse des Kindes |
Kindesunterhalt (Alimente)
Der Kindesunterhalt – umgangssprachlich auch Alimente genannt – ist die finanziell bedeutsamste und praktisch häufigste Unterhaltsform. Beide Eltern sind verpflichtet, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt dient der Deckung der Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheitspflege, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Barunterhalt und Naturalunterhalt
Der Kindesunterhalt wird auf zwei Arten geleistet: Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag in Form von Naturalunterhalt, also durch die tägliche Pflege, Erziehung und den Haushalt. Der nicht betreuende Elternteil leistet seinen Anteil in Form von Barunterhalt – den monatlichen Geldzahlungen, die als Alimente bekannt sind (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Bei alternierender Obhut wird der Barunterhalt anteilig auf beide Eltern verteilt, wobei das jeweilige Einkommen und der Betreuungsanteil massgebend sind.
Höhe des Kindesunterhalts
Die Höhe der Alimente richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In der Praxis werden typischerweise folgende Beträge zugesprochen (Orientierungswerte, stark abhängig vom Einzelfall):
| Alter des Kindes | Barbedarf pro Monat (Richtwerte) | Typische Zusatzkosten |
|---|---|---|
| 0–5 Jahre | CHF 1'000–1'400 | Kita, Babysitter, Windeln |
| 6–11 Jahre | CHF 1'200–1'700 | Mittagstisch, Freizeitaktivitäten, Schulmaterial |
| 12–17 Jahre | CHF 1'400–2'000 | Taschengeld, Hobby, Elektronik, Transport |
| Ab 18 Jahren (Erstausbildung) | CHF 1'500–2'500 | Studiengebühren, eigene Wohnung, Lebenshaltung |
Hinweis – Kinderzulagen:
Die Kinderzulagen (CHF 200–300 pro Monat je nach Kanton) sind zusätzlich zum Barunterhalt geschuldet und werden in der Regel dem betreuenden Elternteil ausbezahlt. Sie werden bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt, reduzieren aber nicht den geschuldeten Barunterhalt des anderen Elternteils (Art. 285a Abs. 3 ZGB).
Dauer der Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes, also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Befindet sich das Kind zu diesem Zeitpunkt noch in einer angemessenen Ausbildung, so dauert die Unterhaltspflicht darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss dieser Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass damit eine erste berufsbefähigende Ausbildung gemeint ist – ein Bachelorstudium reicht aus, ein anschliessendes Masterstudium kann unter Umständen ebenfalls gedeckt sein (BGE 130 V 237). Weiterführende Details finden Sie in unserem Artikel zum Unterhalt für Studenten und volljährige Kinder.
Betreuungsunterhalt
Der Betreuungsunterhalt ist eine seit dem 1. Januar 2017 gesetzlich verankerte Unterhaltsart (Art. 285a ZGB). Er deckt die Lebenshaltungskosten des Elternteils, der das Kind persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Vor der Revision wurde die persönliche Betreuungsleistung nicht eigenständig abgegolten, was besonders unverheiratete betreuende Elternteile benachteiligte.
Berechnung des Betreuungsunterhalts
Der Betreuungsunterhalt entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf des betreuenden Elternteils (familienrechtliches Existenzminimum) und seinem tatsächlichen oder hypothetischen Einkommen. Die Berechnungsschritte sind:
- Bedarf des betreuenden Elternteils ermitteln: Grundbetrag, Wohnkosten (anteilig), Krankenkasse, Berufsauslagen
- Einkommen bestimmen: Tatsächliches Einkommen oder hypothetisches Einkommen (basierend auf der Erwerbsobliegenheit gemäss Schulstufenmodell)
- Differenz berechnen: Bedarf minus Einkommen = Betreuungsunterhalt
Schulstufenmodell und Erwerbsobliegenheit
Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 und BGE 148 III 358 das sogenannte Schulstufenmodell als Richtlinie für die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils etabliert. Demnach kann vom betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden:
| Alter des jüngsten Kindes | Erwerbspensum (Richtwert) | Erläuterung |
|---|---|---|
| Unter Schulalter (0–ca. 4 Jahre) | 0 % (keine Erwerbsobliegenheit) | Vollständige persönliche Betreuung wird anerkannt |
| Kindergarten / Eintritt obligatorische Schule | 50 % | Kind ist tagsüber teilweise extern betreut |
| Eintritt Sekundarschule (ca. 12 Jahre) | 80 % | Kind ist zunehmend selbstständig |
| Ab 16 Jahren | 100 % | Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar |
Hinweis – Praxishinweis BGE 148 III 358:
Das Bundesgericht hat im Jahr 2022 präzisiert, dass das Schulstufenmodell eine Richtlinie darstellt, von der im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann. Massgebend sind die konkreten Umstände: Alter und Anzahl der Kinder, Verfügbarkeit von Drittbetreuung, vorherige Erwerbstätigkeit und Gesundheitszustand des betreuenden Elternteils.
Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Neben dem Kindesunterhalt kann auch ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Während der Ehe besteht eine gegenseitige Beistandspflicht (Art. 163 ZGB): Die Ehegatten sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie, wobei sie sich über die Aufgabenteilung verständigen. Nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen (Art. 125 ZGB).
Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht unterscheidet zwei Grundkonstellationen:
Lebensprägende Ehe: Wenn die Ehe die wirtschaftliche Lebenssituation eines Ehegatten nachhaltig geprägt hat – typischerweise bei langer Ehedauer (in der Regel ab 10 Jahren, BGE 137 III 102) oder bei einer Ehe mit Kindern, in der ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung reduziert hat – besteht ein Vertrauensschutz. Der betroffene Ehegatte hat Anspruch auf Fortführung des ehelichen Lebensstandards, sofern die Mittel ausreichen.
Nicht lebensprägende Ehe: Bei kurzer Ehe ohne Kinder besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Jeder Ehegatte muss grundsätzlich für sich selbst sorgen (clean-break-Prinzip).
Kriterien für die Bemessung (Art. 125 Abs. 2 ZGB)
Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts insbesondere:
- Aufgabenteilung während der Ehe
- Dauer der Ehe
- Lebensstellung während der Ehe (gebührender Unterhalt)
- Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten
- Umfang und Dauer der Kinderbetreuung
- Berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten
- Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Befristung und Erlöschen
Der nacheheliche Unterhalt kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden (Art. 126 ZGB). Er erlischt bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten automatisch (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Ein Konkubinat führt nicht automatisch zum Erlöschen, kann aber unter Umständen eine Anpassung rechtfertigen. Der Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten beendet die Unterhaltspflicht ebenfalls (Art. 130 Abs. 1 ZGB), wobei der Anspruch im Rahmen des Nachlasses geltend gemacht werden kann.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt kommt zum Tragen, wenn Ehegatten getrennt leben, aber (noch) nicht geschieden sind. Er wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 172–179 ZGB) oder als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) angeordnet.
Der Trennungsunterhalt orientiert sich am bisherigen ehelichen Lebensstandard. Anders als beim nachehelichen Unterhalt gilt während des Getrenntlebens noch die eheliche Beistandspflicht (Art. 163 ZGB). In der Praxis bedeutet dies, dass der wirtschaftlich stärkere Ehegatte den schwächeren so unterstützen muss, dass beide Ehegatten möglichst den ehelichen Lebensstandard beibehalten können – sofern die finanziellen Mittel dafür ausreichen. Reichen die Mittel nicht, wird das Manko gleichmässig aufgeteilt.
Unterschied zum nachehelichen Unterhalt:
Beim Trennungsunterhalt besteht noch keine Eigenversorgungspflicht – das clean-break-Prinzip gilt erst nach der Scheidung. Der berechtigte Ehegatte muss sich also während der Trennungsphase noch nicht um eine (höhere) Erwerbstätigkeit bemühen, ausser es besteht bereits eine entsprechende gerichtliche Anordnung.
Unterhaltsberechnung – die zweistufige Methode
Die Unterhaltsberechnung war in der Schweiz lange Zeit kantonal unterschiedlich geregelt. Verschiedene Kantone verwendeten verschiedene Methoden (Existenzminimum-Methode, Prozentmethode, Lebenshaltungskosten-Methode). Seit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 vom November 2020 ist die zweistufig-konkrete Methode schweizweit als verbindliche Berechnungsmethode vorgeschrieben.
Stufe 1: Ermittlung des Bedarfs und des Einkommens
Im ersten Schritt werden für alle Beteiligten (beide Eltern und alle Kinder) die jeweiligen Bedarfe (Existenzminimum) und die Einkünfte ermittelt. Zur Berechnung der Alimente werden folgende Positionen berücksichtigt:
Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):
- Grundbetrag nach betreibungsrechtlichem Existenzminimum (Erwachsene: CHF 1'200 allein, CHF 1'700 zu zweit; Kinder: CHF 400–600 je nach Alter)
- Wohnkosten (anteilig pro Haushaltsmitglied)
- Krankenkassenprämie (Grundversicherung)
- Berufsauslagen (Arbeitsweg, Verpflegung, Berufskleidung)
- Fremdbetreuungskosten der Kinder (Kita, Tagesmutter, Hort)
- Steuern (bei ausreichenden Mitteln über dem Existenzminimum)
Einkommen:
- Effektives Erwerbseinkommen (netto)
- Hypothetisches Einkommen (falls ein höheres Pensum zumutbar wäre)
- Vermögenserträge
- Kinderzulagen
Stufe 2: Verteilung des Überschusses
Reichen die Mittel nach Deckung aller Existenzminima aus, verbleibt ein Überschuss. Dieser wird nach der bundesgerichtlichen Praxis wie folgt verteilt:
Sogenannte «grosse Kopf-Methode»: Jeder Erwachsene zählt als ein «grosser Kopf», jedes Kind als ein «kleiner Kopf» (halber Anteil). Der Überschuss wird proportional aufgeteilt. Bei zwei Erwachsenen und zwei Kindern beispielsweise ergibt das drei «grosse Köpfe» (2 + 2 × 0.5), wobei jeder Erwachsene 1/3 und jedes Kind 1/6 des Überschusses erhält.
Mankofall:
Reichen die Mittel nicht aus, um alle Existenzminima zu decken, liegt ein Mankofall vor. In diesem Fall wird das Manko grundsätzlich auf beide Elternteile verteilt. Der Unterhalt des Kindes darf dabei nicht unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesenkt werden. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss seinerseits das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen werden.
Hypothetisches Einkommen
Ein zentrales Element der Unterhaltsberechnung ist das hypothetische Einkommen. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil kann ein höheres Einkommen angerechnet werden, wenn er dieses bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte (BGE 137 III 118). Voraussetzungen dafür sind: Die Erzielung des höheren Einkommens muss tatsächlich möglich sein (Arbeitsmarktlage, Qualifikation, Gesundheitszustand), und es muss dem Betroffenen auch zumutbar sein (Alter, Betreuungspflichten). Das Gericht muss dem Unterhaltspflichtigen zudem eine angemessene Übergangsfrist einräumen.
Unterhalt für volljährige Kinder und Studenten
Der Unterhalt für volljährige Kinder ist in Art. 277 Abs. 2 ZGB geregelt. Danach dauert die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus, wenn sich das Kind noch in einer angemessenen Ausbildung befindet. «Angemessen» bedeutet, dass die Ausbildung den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechen muss und innerhalb eines üblichen Zeitrahmens absolviert wird.
Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen – es klagt in eigenem Namen gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil (Art. 279 ZGB). In der Praxis ist der Unterhalt für volljährige Kinder jedoch abdingbar: Er kann im Scheidungsurteil vorbehalten werden, und das Kind muss sich um Stipendien sowie um eine Nebenerwerbstätigkeit bemühen, bevor es die Eltern in Anspruch nimmt. Bei einem Studium wird in der Regel ein Eigenverdienst von CHF 4'000–6'000 pro Jahr erwartet (Ferienjobs, Nebenjobs).
Praxishinweis – Ausbildungsunterhalt:
Das Bundesgericht verlangt vom volljährigen Kind eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung. Wer das Studium mehrfach wechselt, über Jahre hinweg wenige ECTS-Punkte erzielt oder eine Zweitausbildung beginnt, ohne die erste ordentlich abgeschlossen zu haben, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs (BGE 117 II 372).
Elternunterhalt
Der Elternunterhalt ist in Art. 328–329 ZGB geregelt und bildet die umgekehrte Richtung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht: Erwachsene Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu leisten. In der Praxis spielt der Elternunterhalt in der Schweiz eine geringe Rolle, da die Hürden hoch sind.
Die Voraussetzungen sind kumulativ: Der Elternteil muss bedürftig sein (eigene Mittel reichen nicht aus), und das Kind muss in «günstigen Verhältnissen» leben (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht legt den Massstab der «günstigen Verhältnisse» restriktiv aus: Es genügt nicht, dass das Kind ein überdurchschnittliches Einkommen hat – es muss wohlhabend genug sein, dass die Zahlung keine spürbare Einschränkung seiner Lebensführung bedeutet. In der Praxis wird der Elternunterhalt daher nur selten zugesprochen.
Unterhalt im Konkubinat
Das Schweizer Recht sieht grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch zwischen Konkubinatspartnern vor. Wer in einer eheähnlichen Partnerschaft (Konkubinat) lebt und sich trennt, hat gegenüber dem Ex-Partner keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch – unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens oder einer allfälligen Aufgabenteilung.
Eine Ausnahme besteht für gemeinsame Kinder: Der Kindesunterhalt und der Betreuungsunterhalt stehen dem betreuenden Elternteil auch ohne Ehe zu (Art. 276 ff., Art. 285a ZGB). Seit der Revision von 2017 ist das Kind unverheirateter Eltern beim Unterhalt gleichgestellt mit dem Kind verheirateter Eltern. Konkubinatspartner können ihre finanziellen Verhältnisse vertraglich regeln (Konkubinatsvertrag), ein gesetzlicher Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht jedoch nicht.
Einfluss eines Konkubinats auf bestehenden Unterhalt:
Wer nachehelichen Unterhalt erhält und eine neue Partnerschaft eingeht (Konkubinat), riskiert eine Kürzung oder Aufhebung des Unterhalts. Das Bundesgericht verlangt hierfür in der Regel ein stabiles, qualifiziertes Konkubinat von mindestens fünf Jahren Dauer oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern (BGE 138 III 97).
Unterhaltsvertrag
Ein Unterhaltsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über Art und Höhe der Unterhaltsbeiträge. Beim Kindesunterhalt bedarf der Unterhaltsvertrag zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die KESB (bei unverheirateten Eltern, Art. 287 Abs. 1 ZGB) bzw. durch das Gericht (bei einer Scheidung, Art. 287 Abs. 2 ZGB). Die Behörde prüft, ob der vereinbarte Unterhalt dem Kindeswohl und den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes entspricht.
Beim nachehelichen Unterhalt können die Ehegatten den Unterhalt grundsätzlich frei vereinbaren, sofern die Vereinbarung Teil einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention ist. Auch ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist möglich, sofern er freiwillig und in Kenntnis der Tragweite erfolgt. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt zulasten des Kindes ist hingegen nicht zulässig.
Durchsetzung und Vollstreckung von Unterhalt
Was tun, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt? Das Schweizer Recht stellt verschiedene Instrumente zur Verfügung, um Unterhalt durchzusetzen. Die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick:
Schuldneranweisung (Art. 291 / Art. 132 ZGB)
Das Gericht kann den Arbeitgeber oder andere Schuldner des Unterhaltspflichtigen anweisen, die Unterhaltsbeiträge direkt an die berechtigte Person auszuzahlen (Art. 291 ZGB für Kindesunterhalt; Art. 132 ZGB i.V.m. Art. 291 ZGB für nachehelichen Unterhalt). Der Unterhaltsbetrag wird also direkt vom Lohn abgezogen, bevor der Schuldner sein Gehalt erhält. Dieses Instrument ist besonders wirksam und kann bereits beim ersten Zahlungsverzug beantragt werden.
Betreibung und Rechtsöffnung
Besteht ein rechtskräftiges Urteil oder eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung, kann der Unterhalt im Betreibungsverfahren eingefordert werden. Der Gläubiger erhält definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG). Unterhaltsforderungen für die letzten fünf Jahre sind zudem privilegiert: Sie geniessen im Konkurs des Schuldners ein Vorrecht erster Klasse (Art. 219 Abs. 4 SchKG).
Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Wer seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten trotz finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllt, macht sich strafbar (Art. 217 StGB). Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Voraussetzung ist, dass die Unterhaltspflicht gerichtlich oder behördlich festgestellt wurde und der Pflichtige trotz Zahlungsfähigkeit nicht leistet. Die Strafanzeige kann beim zuständigen Statthalteramt oder bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
Ausführliche Informationen zur Vollstreckung von Unterhaltsforderungen finden Sie in unserem Detailartikel.
Alimentenhilfe und Inkassohilfe
Die Alimentenhilfe ist eine wichtige Unterstützungsleistung der Gemeinden und Kantone (Art. 131 Abs. 1, Art. 290 ZGB). Sie umfasst zwei Komponenten:
Inkassohilfe: Die Gemeinde oder ein beauftragtes Amt hilft der berechtigten Person, die Unterhaltsbeiträge beim Pflichtigen einzutreiben. Dies umfasst Mahnungen, Vermittlung und nötigenfalls die Einleitung von Betreibungen. Die Inkassohilfe ist in der Regel kostenlos und steht allen Unterhaltsberechtigten offen, unabhängig von deren Einkommen.
Alimentenbevorschussung: Wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller Bemühungen nicht zahlt, können die Unterhaltszahlungen von der Gemeinde bevorschusst werden. Die Höhe der Bevorschussung ist kantonal unterschiedlich geregelt und in der Regel auf den gerichtlich festgesetzten Betrag begrenzt, maximal aber auf das familienrechtliche Existenzminimum des Kindes. Die Gemeinde treibt den bevorschussten Betrag anschliessend beim Unterhaltspflichtigen ein (Subrogation).
Hinweis – Kantone mit unterschiedlichen Leistungen:
Die Alimentenhilfe ist kantonal geregelt. In einigen Kantonen (z.B. Zürich, Bern) werden Alimente grosszügig bevorschusst, in anderen bestehen Einkommensobergrenzen oder Wartefristen. Informieren Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde über die konkreten Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen.
Abänderung von Unterhaltsbeiträgen
Unterhaltsbeiträge sind nicht in Stein gemeisselt. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Unterhaltsbeiträge bei veränderten Verhältnissen anzupassen. Beim Kindesunterhalt regelt Art. 286 Abs. 2 ZGB die Abänderung: Wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft ändern, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes anpassen.
Beim nachehelichen Unterhalt ist die Abänderung in Art. 129 ZGB geregelt. Eine Herabsetzung oder Aufhebung kommt insbesondere in Betracht bei:
- Einkommensveränderungen: Verlust der Arbeitsstelle, Invalidität, aber auch Gehaltserhöhung des Berechtigten
- Wiederverheiratung: Der Anspruch erlischt automatisch (Art. 130 Abs. 2 ZGB)
- Konkubinat: Ein qualifiziertes, stabiles Konkubinat des Berechtigten kann zur Sistierung führen
- Pensionierung: Der Übergang in den Ruhestand kann eine Anpassung begründen
- Neue Unterhaltspflichten: Wenn der Pflichtige weitere Kinder bekommt, kann dies eine Anpassung rechtfertigen
Wichtig – Abänderungsklage:
Eine Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Es ist daher entscheidend, bei Veränderung der Verhältnisse zeitnah zu handeln. Rückwirkende Anpassungen sind nur ausnahmsweise möglich. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder, bei Kindesunterhalt, alternativ am Wohnsitz des Kindes.
Steuerliche Behandlung von Unterhalt
Die steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen folgt in der Schweiz dem Korrespondenzprinzip: Was beim Empfänger als Einkommen besteuert wird, kann beim Leistenden als Abzug geltend gemacht werden – und umgekehrt. Im Einzelnen gilt:
| Unterhaltsart | Beim Zahlenden | Beim Empfänger |
|---|---|---|
| Kindesunterhalt (bis 18 Jahre) | Abzugsfähig (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c) | Steuerbares Einkommen beim betreuenden Elternteil |
| Kindesunterhalt (ab 18 Jahre) | Nicht abzugsfähig | Nicht steuerbares Einkommen |
| Betreuungsunterhalt | Abzugsfähig | Steuerbares Einkommen |
| Ehegattenunterhalt / Nachehelicher Unterhalt | Abzugsfähig (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c) | Steuerbares Einkommen (DBG Art. 23 lit. f) |
| Kapitalabfindung | Nicht abzugsfähig | Nicht steuerbares Einkommen |
Bei der steuerlichen Behandlung des Kindesunterhalts gilt eine wichtige Besonderheit: Unterhaltsbeiträge für Kinder unter 18 Jahren sind beim Zahlenden abzugsfähig und beim empfangenden Elternteil steuerbar. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes kehrt sich die Behandlung um – die Beiträge sind weder abzugsfähig noch steuerbar. Dafür kann der zahlende Elternteil einen Unterstützungsabzug geltend machen. Beachten Sie zudem, dass der Kinderabzug und der Versicherungsabzug für Kinder in der Regel dem Elternteil zustehen, bei dem das Kind steuerlich veranlagt ist.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Das Unterhaltsrecht gehört zu den komplexesten Bereichen des Familienrechts. Die zweistufige Berechnungsmethode, die Frage des hypothetischen Einkommens und die Wechselwirkungen zwischen Kindes-, Betreuungs- und Ehegattenunterhalt erfordern spezialisiertes Fachwissen. Fehler bei der Berechnung können über Jahre hinweg zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen – sowohl für den Zahlenden als auch für den Berechtigten.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen: bei der Berechnung des Unterhalts im Rahmen einer Scheidung, bei der Geltendmachung oder Abwehr von nachehelichem Unterhalt, bei der Durchsetzung säumiger Unterhaltszahlungen, bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (Jobverlust, Pensionierung, neue Partnerschaft) oder bei Fragen zum Unterhalt für volljährige Kinder.
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode professionell erstellen, Ihre Verhandlungsposition stärken und sicherstellen, dass sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Auch bei Streitigkeiten rund um das Sorgerecht und die güterrechtliche Auseinandersetzung ist fachkundige Unterstützung unerlässlich.
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Jetzt Beratung anfragenFazit
Das Schweizer Unterhaltsrecht ist vielschichtig und hat sich in den letzten Jahren durch die Revision von 2017 und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur zweistufigen Methode (BGE 147 III 265) grundlegend weiterentwickelt. Der Kindesunterhalt geniesst absoluten Vorrang, der Betreuungsunterhalt sichert den betreuenden Elternteil ab, und der nacheheliche Unterhalt orientiert sich am Grundsatz der Eigenversorgung mit Vertrauensschutz bei lebensprägenden Ehen.
Für Betroffene ist es entscheidend, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Die Berechnung nach der zweistufigen Methode ist komplex, und bereits kleine Fehler bei der Ermittlung des Bedarfs oder des hypothetischen Einkommens können grosse finanzielle Auswirkungen haben. Nutzen Sie die weiterführenden Detailartikel auf dieser Seite, um sich umfassend zu informieren – und scheuen Sie sich nicht, bei komplexen Sachverhalten professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie hoch sind die Alimente in der Schweiz?
Die Höhe der Alimente hängt vom Alter des Kindes, den Bedürfnissen, der Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Betreuungsmodell ab. Als Richtwerte gelten: CHF 1'000–1'400 pro Monat für Kinder unter 6 Jahren, CHF 1'200–1'700 für Kinder von 6–11 Jahren und CHF 1'400–2'000 ab 12 Jahren. Dazu kommen Betreuungsunterhalt und allfällige Sonderkosten. Die Berechnung erfolgt nach der zweistufig-konkreten Methode (BGE 147 III 265).
Wie wird der Unterhalt in der Schweiz berechnet?
Seit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 (2020) ist die zweistufig-konkrete Methode bundesweit verbindlich. In der ersten Stufe werden die Bedarfe (Existenzminimum) und Einkommen aller Beteiligten ermittelt. In der zweiten Stufe wird ein allfälliger Überschuss nach der «grossen Kopf-Methode» verteilt. Der Kindesunterhalt hat dabei Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
Wie lange muss man Unterhalt zahlen in der Schweiz?
Der Kindesunterhalt ist bis zur Mündigkeit (18 Jahre) geschuldet. Befindet sich das Kind in einer angemessenen Erstausbildung, dauert die Unterhaltspflicht darüber hinaus (Art. 277 Abs. 2 ZGB) – bei einem Studium typischerweise bis 25–27 Jahre. Der nacheheliche Unterhalt kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden und erlischt bei Wiederverheiratung (Art. 130 Abs. 2 ZGB).
Was ist der Betreuungsunterhalt?
Der Betreuungsunterhalt (Art. 285a ZGB) deckt seit 2017 die Lebenshaltungskosten des Elternteils, der das Kind persönlich betreut und deshalb weniger oder nicht erwerbstätig ist. Er berechnet sich als Differenz zwischen dem Bedarf (Existenzminimum) und dem tatsächlichen oder hypothetischen Einkommen des betreuenden Elternteils. Das Schulstufenmodell bestimmt, ab welchem Alter des Kindes eine (höhere) Erwerbstätigkeit erwartet wird.
Was kann ich tun, wenn der Unterhalt nicht bezahlt wird?
Bei Zahlungsverzug stehen Ihnen mehrere Mittel zur Verfügung: Schuldneranweisung an den Arbeitgeber (Art. 291 ZGB), Betreibung mit definitiver Rechtsöffnung, Alimentenbevorschussung durch die Gemeinde sowie eine Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB). Zudem bieten die Gemeinden kostenlose Inkassohilfe an.
Kann der Unterhalt nachträglich geändert werden?
Ja, bei einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse kann der Unterhalt angepasst werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB für Kindesunterhalt; Art. 129 ZGB für nachehelichen Unterhalt). Gründe können Jobverlust, Invalidität, Pensionierung, eine wesentliche Einkommensveränderung oder neue Unterhaltspflichten sein. Die Anpassung wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) besteht, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Entscheidend sind: Dauer der Ehe, Aufgabenteilung, Alter, Gesundheitszustand und Erwerbsaussichten. Bei kurzen, kinderlosen Ehen besteht in der Regel kein Anspruch (clean-break-Prinzip). Bei langen, lebensprägenden Ehen kann der Unterhalt unbefristet sein.
Was ist der Unterschied zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt?
Der Kindesunterhalt (Art. 276 ff. ZGB) dient der Deckung der Bedürfnisse des Kindes und besteht unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Er hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Der Ehegattenunterhalt (Art. 125 ZGB) sichert den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nach der Scheidung ab und setzt eine lebensprägende Ehe oder besondere Umstände voraus.
Hat man Anspruch auf Unterhalt im Konkubinat?
Zwischen Konkubinatspartnern besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch – auch nicht nach langjährigem Zusammenleben. Ein Anspruch besteht aber auf Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder (Art. 276 ff., Art. 285a ZGB). Seit der Revision 2017 sind Kinder unverheirateter Eltern beim Unterhalt gleichgestellt.
Muss ich als Kind für meine Eltern Unterhalt zahlen?
Grundsätzlich ja, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen: Der Elternteil muss bedürftig sein und das Kind muss in «günstigen Verhältnissen» leben (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht legt diesen Massstab restriktiv aus. In der Praxis wird Elternunterhalt in der Schweiz nur selten zugesprochen.
Werden Alimente besteuert?
Ja, für Kinder unter 18 Jahren gilt das Korrespondenzprinzip: Der zahlende Elternteil kann die Alimente vom steuerbaren Einkommen abziehen, der empfangende Elternteil muss sie als Einkommen versteuern (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind die Beiträge weder abzugsfähig noch steuerbar.
Was passiert mit dem Unterhalt bei Wiederheirat?
Bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten erlischt der nacheheliche Unterhalt automatisch (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhalt wird von einer Wiederheirat nicht beeinflusst – er besteht unabhängig vom Zivilstand der Eltern fort. Heiratet der unterhaltspflichtige Elternteil erneut und hat weitere Kinder, kann dies eine Abänderung des bestehenden Unterhalts rechtfertigen.