Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die Alimentenhilfe umfasst zwei Leistungen: Inkassohilfe (Eintreiben der Alimente) und Alimentenbevorschussung (Vorschusszahlung durch die Gemeinde/Kanton).
- ✓ Die Inkassohilfe ist gemäss Art. 131 ZGB und Art. 290 ZGB kostenlos und steht allen Unterhaltsberechtigten mit einem Rechtstitel zur Verfügung.
- ✓ Die Alimentenbevorschussung ist kantonal geregelt und an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden. Nur Kindesunterhalt kann bevorschusst werden.
- ✓ Der Höchstbetrag der Bevorschussung liegt je nach Kanton zwischen CHF 756 und CHF 1'008 pro Kind und Monat (2025).
- ✓ Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde des Kindes. Die Alimentenhilfe ist kostenlos.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bezahlt, stehen alleinerziehende Eltern und ihre Kinder oft vor erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Die Schweiz kennt deshalb ein umfassendes System der Alimentenhilfe, das aus zwei Säulen besteht: der Inkassohilfe, bei der die Behörde das Eintreiben der ausstehenden Zahlungen übernimmt, und der Alimentenbevorschussung, bei der die Gemeinde die Unterhaltsbeiträge vorschiesst. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, das Verfahren, die kantonalen Unterschiede und die Höchstbeträge der Alimentenhilfe in der Schweiz.
Was ist Alimentenhilfe?
Die Alimentenhilfe ist ein staatliches Unterstützungssystem für Personen, die Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, diese aber nicht oder nicht vollständig erhalten. Sie verfolgt ein soziales Ziel: den Unterhalt für Kinder und in gewissem Umfang auch für Ehegatten zu sichern, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Pflichten nicht nachkommt.
Die Alimentenhilfe besteht aus zwei Komponenten:
| Komponente | Beschreibung | Für wen? |
|---|---|---|
| Inkassohilfe | Die Behörde treibt die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bei der unterhaltspflichtigen Person ein und überweist sie an die berechtigte Person. | Kinder und Ehegatten mit Rechtstitel |
| Alimentenbevorschussung | Die Gemeinde/Kanton zahlt die ausstehenden Unterhaltsbeiträge als Vorschuss aus und fordert das Geld anschliessend beim Unterhaltspflichtigen zurück. | Nur für Kindesunterhalt (einkommensabhängig) |
Rechtliche Grundlagen der Alimentenhilfe
Die Alimentenhilfe basiert auf mehreren Rechtsgrundlagen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und seit 2022 auch auf einer bundesweiten Verordnung:
| Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|
| Art. 131 ZGB | Inkassohilfe und Bevorschussung für Ehegattenunterhalt: Bezeichnet Fachstelle für Vollstreckungshilfe bei nachehelichem Unterhalt. |
| Art. 131a ZGB | Bevorschussung und Übergang der Unterhaltsansprüche auf das Gemeinwesen (Subrogation) bei Ehegattenunterhalt. |
| Art. 290 ZGB | Inkassohilfe für Kindesunterhalt: Anspruch des Kindes auf Hilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs. |
| Art. 293 Abs. 2 ZGB | Bevorschussung für Kindesunterhalt: Das öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. |
| Art. 289 Abs. 2 ZGB | Subrogation: Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, geht der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über. |
| InkHV (seit 1.1.2022) | Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen: Schweizweite Vereinheitlichung der Inkassohilfe. |
Gesetzliche Grundlage der Bevorschussung:
"Das öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen." - Art. 293 Abs. 2 ZGB
Inkassohilfe im Detail
Die Inkassohilfe ist das Recht von Unterhaltsberechtigten, staatliche Unterstützung beim Eintreiben ausstehender Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Inkassohilfe durch die Inkassohilfeverordnung (InkHV) schweizweit vereinheitlicht.
Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe?
| Personenkreis | Rechtsgrundlage | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Minderjährige Kinder | Art. 290 ZGB | Rechtstitel vorhanden |
| Volljährige Kinder in Erstausbildung | Art. 277 Abs. 2 ZGB | Bis zum Abschluss der Erstausbildung |
| Geschiedene Ehegatten | Art. 131 ZGB | Rechtstitel vorhanden |
| Getrennt lebende Ehegatten | Art. 176 ZGB | Eheschutzurteil oder Vereinbarung |
Leistungen der Inkassohilfe
Die Fachstellen für Inkassohilfe bieten folgende Dienstleistungen an:
- Beratung und Information: Auskunft über rechtliche Möglichkeiten und Hilfe bei der Dokumentation
- Aussergerichtliche Massnahmen: Mahnungen, Vermittlungsgespräche, Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner
- Unterstützung bei der Betreibung: Einleitung und Begleitung von Betreibungsverfahren
- Schuldneranweisung: Unterstützung beim Antrag auf Schuldneranweisung (direkte Lohnabzug)
- Strafanzeige: Prüfung der Voraussetzungen für eine Strafanzeige nach Art. 217 StGB (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten)
Wichtig:
Die Inkassohilfe ist gemäss Art. 290 Abs. 1 ZGB und Art. 131 Abs. 1 ZGB in der Regel unentgeltlich. Für die Inkassohilfe bei Ehegattenunterhalt kann je nach Kanton eine Kostenbeteiligung verlangt werden.
Massnahmen zur Durchsetzung
Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen stehen verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung:
1. Betreibungsverfahren
Das Betreibungsverfahren ist das häufigste Mittel zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die Inkassohilfestelle kann das Verfahren im Namen des Berechtigten einleiten:
- Betreibungsbegehren: Einreichung beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners
- Zahlungsbefehl: Der Schuldner erhält einen Zahlungsbefehl mit 20-tägiger Frist
- Rechtsvorschlag: Bei Rechtsvorschlag muss dieser durch Rechtsöffnung beseitigt werden
- Fortsetzungsbegehren: Nach Ablauf der Frist kann die Pfändung beantragt werden
- Lohnpfändung: Der pfändbare Lohnanteil (über dem Existenzminimum) wird direkt ans Betreibungsamt überwiesen
Besonderheit bei Alimenten:
Betreibungen für Alimentenforderungen haben gegenüber anderen Forderungen einen privilegierten Status. Sie können auch während einer Stundung weiterlaufen. Die Gebühren für das Betreibungsverfahren betragen CHF 40-100, abhängig von der Höhe der Forderung.
2. Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB)
Die Schuldneranweisung ist ein besonders wirksames Instrument: Das Gericht weist den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen an, die Unterhaltsbeiträge direkt vom Lohn abzuziehen und an die berechtigte Person zu überweisen. Anders als bei der Lohnpfändung gilt dies nicht nur für bestehende Rückstände, sondern auch für zukünftige Zahlungen.
3. Strafanzeige (Art. 217 StGB)
Wer seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten verletzt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, macht sich strafbar. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe betragen. Eine Strafanzeige kann zusätzlichen Druck auf säumige Unterhaltspflichtige ausüben.
Alimentenbevorschussung im Detail
Bei der Alimentenbevorschussung zahlt die Gemeinde oder der Kanton die ausstehenden Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise an die unterhaltsberechtigte Person aus, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Der Staat tritt in Vorleistung und versucht anschliessend, die Beträge beim Schuldner einzutreiben.
Voraussetzungen für die Bevorschussung
Die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung variieren je nach Kanton, umfassen aber in der Regel folgende Punkte:
- Zivilrechtlicher Wohnsitz: Das Kind muss seinen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde/Kanton haben
- Gültiger Rechtstitel: Gerichtsurteil, Scheidungsurteil, Eheschutzentscheid oder von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag
- Nur Kindesunterhalt: Ehegatten- oder nachehelicher Unterhalt kann nicht bevorschusst werden
- Keine Hausgemeinschaft: Das Kind darf nicht mit der unterhaltspflichtigen Person im selben Haushalt leben
- Einkommens- und Vermögensgrenzen: Die Bevorschussung ist einkommensabhängig (kantonal unterschiedlich)
- Ausbleibende Zahlungen: Der Unterhaltspflichtige zahlt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Wichtig:
Die Bevorschussung wird nur für die Zukunft ausgerichtet, nicht für bereits fällige Unterhaltsansprüche (Rückstände). Für rückständige Alimente ist die Inkassohilfe zuständig.
Was wird bevorschusst?
Seit dem neuen Kindesunterhaltsrecht (1. Januar 2017) umfasst der Kindesunterhalt zwei Komponenten, die beide bevorschusst werden können:
- Barunterhalt: Die direkten Kosten für das Kind (Nahrung, Kleidung, Wohnen, etc.)
- Betreuungsunterhalt: Die indirekten Kosten, die aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes entstehen
Höchstbeträge nach Kantonen (2025)
Die Höhe der Bevorschussung ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die meisten Kantone orientieren sich an der maximalen einfachen AHV-Waisenrente (ab 1.1.2025: CHF 1'008 pro Monat):
| Kanton | Maximalbetrag pro Kind/Monat (2025) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 1'008 | Max. AHV-Waisenrente |
| Basel-Landschaft | CHF 1'008 | Max. AHV-Waisenrente |
| Basel-Stadt | Einkommensabhängig | Berechnung nach Einkommen/Vermögen |
| Bern | CHF 900 - 1'100 | Je nach Alter des Kindes |
| Aargau | ca. CHF 900 | - |
| Graubünden | CHF 780 | - |
| Solothurn | CHF 756 | - |
| Thurgau | Max. AHV-Waisenrente | - |
| St. Gallen | Kantonal geregelt | Kontakt mit Gemeinde |
Tipp:
Die genauen Beträge und Einkommensgrenzen variieren je nach Kanton und werden regelmässig angepasst. Kontaktieren Sie Ihre Wohnsitzgemeinde für die aktuellen Werte in Ihrem Kanton.
Einkommensgrenzen
Die Alimentenbevorschussung ist an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden. Die Grenzen variieren je nach Kanton erheblich. Beispiele:
- Basel-Landschaft: Jahreseinkommen unter CHF 52'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 78'000 (Verheiratete/Paare)
- Genf: Zusätzlich: Wohnsitz seit mehr als einem Jahr im Kanton erforderlich
Subrogation: Übergang der Ansprüche auf das Gemeinwesen
Wenn die Gemeinde Alimente bevorschusst, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dies nennt man Subrogation. Das bedeutet:
- Die Gemeinde tritt in die Rechte des Kindes ein
- Die Gemeinde macht die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen beim Unterhaltspflichtigen geltend
- Erhaltene Zahlungen fliessen an die Gemeinde zurück, nicht an das Kind
- Die Gemeinde kann alle Rechtsmittel (Betreibung, Klage, etc.) im eigenen Namen nutzen
Verfahren und Ablauf
Schritt 1: Kontaktaufnahme mit der Alimentenhilfestelle
Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Alimentenhilfestelle. Diese ist in der Regel bei der Wohnsitzgemeinde des Kindes angesiedelt. Je nach Kanton gibt es unterschiedliche Organisationsformen:
- Kantonale Fachstellen: Basel-Stadt, Fribourg, Genf, Neuenburg, Waadt, Wallis
- Bezirksebene: Zürich, Solothurn
- Gemeindeebene: Bern, Aargau, Luzern, St. Gallen und weitere
Schritt 2: Erforderliche Unterlagen einreichen
Für den Antrag auf Alimentenhilfe werden folgende Unterlagen benötigt:
| Kategorie | Unterlagen |
|---|---|
| Persönliche Dokumente | Personalausweis, Wohnsitzbestätigung |
| Rechtstitel | Scheidungsurteil, Eheschutzentscheid, KESB-genehmigter Unterhaltsvertrag (mit Rechtskraftbestätigung) |
| Nachweis Rückstände | Aufstellung ausstehender Zahlungen (1 Jahr rückwirkend bei Kindesunterhalt, 3 Monate bei Ehegattenunterhalt) |
| Einkommensnachweise | Lohnabrechnungen, Steuererklärung/-veranlagung aller Haushaltsmitglieder |
| Angaben zum Schuldner | Adresse der unterhaltspflichtigen Person und deren Arbeitgeber |
Schritt 3: Prüfung und Entscheid
Die Alimentenhilfestelle prüft die formellen Voraussetzungen und die Anspruchsberechtigung. Bei der Inkassohilfe beginnt die Stelle sofort mit den Inkassobemühungen. Bei der Bevorschussung wird zusätzlich die Einkommens- und Vermögenssituation geprüft.
Fristen und Meldepflichten
- Unterlagen einreichen: In der Regel innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung (Kanton Zürich)
- Meldepflicht: Veränderungen (Zivilstand, Umzug, Einkommen, Zahlungseingänge, neues Urteil) müssen unverzüglich gemeldet werden
- Überprüfung: Bewilligte Fälle werden in der Regel alle 2 Jahre überprüft
Rückzahlung und Konsequenzen bei Verletzung der Meldepflicht
Die Alimentenbevorschussung muss von der unterhaltsberechtigten Person nicht zurückgezahlt werden - der Staat fordert das Geld beim Unterhaltspflichtigen ein. Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn:
- Die Leistungen zu Unrecht bezogen wurden (z.B. falsche Angaben)
- Die Meldepflicht verletzt wurde (z.B. Einkommensänderung nicht gemeldet)
- Die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind
Wichtig:
Jede Verletzung der Meldepflicht führt zur Einstellung der finanziellen Leistung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Melden Sie daher alle Veränderungen (Einkommensänderung, Umzug, Geburt eines weiteren Kindes, Zahlungseingänge) umgehend der Alimentenhilfestelle.
Kosten der Alimentenhilfe
Die Alimentenhilfestellen verlangen keine Gebühren für ihre Dienstleistungen. Sowohl die Inkassohilfe als auch die Alimentenbevorschussung sind für die unterhaltsberechtigte Person kostenlos.
Ausnahme: Für die Inkassohilfe bei Ehegattenunterhalt kann je nach Kanton eine geringe Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Inkassohilfe für Kindesunterhalt ist jedoch immer unentgeltlich.
Besondere Situationen
Wenn der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen unbekannt ist
In einigen Kantonen (z.B. Basel-Stadt) kann auch dann eine Bevorschussung gewährt werden, wenn die unterhaltspflichtige Person abwesend ist und ihr Wohnort unbekannt ist. Die Alimentenhilfestelle wird dann Nachforschungen anstellen.
Wenn noch kein Rechtstitel vorhanden ist
Grundsätzlich ist ein Rechtstitel (Gerichtsurteil oder genehmigter Vertrag) Voraussetzung für die Alimentenhilfe. Einzelne Kantone (z.B. Basel-Stadt) gewähren jedoch auch dann Vorschüsse, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich festgelegt wurde. In diesem Fall sollten Sie sich direkt an Ihre Gemeinde wenden.
Volljährige Kinder in Ausbildung
Die meisten Kantone bevorschussen Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder in Erstausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die Inkassohilfe steht hingegen allen unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern in Erstausbildung zur Verfügung (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Alimentenhilfestellen bieten wertvolle Unterstützung beim Eintreiben von Unterhaltszahlungen. In komplexeren Situationen kann jedoch zusätzliche anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie in folgenden Situationen unterstützen:
- Sie haben noch keinen Rechtstitel und müssen erst Unterhalt gerichtlich festlegen lassen
- Der Unterhaltspflichtige legt Rechtsvorschlag gegen die Betreibung ein
- Sie möchten eine Schuldneranweisung beantragen
- Der Unterhaltspflichtige lebt im Ausland und internationale Rechtshilfe ist erforderlich
- Sie möchten den Unterhaltsbeitrag anpassen lassen (erhöhen oder herabsetzen)
- Es bestehen komplexe Vermögensverhältnisse beim Unterhaltspflichtigen
- Sie erwägen eine Strafanzeige nach Art. 217 StGB
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen und dafür sorgen, dass Sie die Ihnen zustehenden Unterhaltszahlungen auch tatsächlich erhalten.
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Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Alimentenhilfe ist ein wichtiges Instrument zum Schutz unterhaltsberechtigter Personen, insbesondere von Kindern. Sie besteht aus zwei Säulen: der kostenlosen Inkassohilfe, bei der die Behörde das Eintreiben der ausstehenden Zahlungen übernimmt, und der einkommensabhängigen Alimentenbevorschussung, bei der die Gemeinde die Unterhaltsbeiträge vorschiesst.
Seit der Einführung der Inkassohilfeverordnung (InkHV) am 1. Januar 2022 ist die Inkassohilfe schweizweit vereinheitlicht. Die Alimentenbevorschussung bleibt hingegen kantonal geregelt, mit unterschiedlichen Höchstbeträgen und Einkommensgrenzen. Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Alimentenhilfestelle bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
- Art. 131 ZGB - Inkassohilfe und Bevorschussung bei Ehegattenunterhalt
- Art. 131a ZGB - Bevorschussung und Subrogation bei Ehegattenunterhalt
- Art. 289 Abs. 2 ZGB - Subrogation bei Kindesunterhalt
- Art. 290 ZGB - Inkassohilfe bei Kindesunterhalt
- Art. 291 ZGB - Schuldneranweisung
- Art. 293 Abs. 2 ZGB - Bevorschussung bei Kindesunterhalt
- Art. 217 StGB - Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafnorm)
- InkHV - Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung?
Bei der Inkassohilfe treibt die Behörde die ausstehenden Unterhaltsbeiträge beim Schuldner ein und überweist sie an die berechtigte Person - sie erhalten also nur Geld, wenn der Schuldner auch zahlt. Bei der Alimentenbevorschussung zahlt die Gemeinde die Alimente als Vorschuss aus, auch wenn der Schuldner nicht zahlt. Die Gemeinde fordert das Geld dann selbst beim Schuldner zurück. Die Bevorschussung ist einkommensabhängig und nur für Kindesunterhalt möglich.
Wer hat Anspruch auf Alimentenhilfe?
Anspruch auf Inkassohilfe haben alle Personen mit einem Rechtstitel (Gerichtsurteil oder genehmigter Vertrag) über Unterhaltszahlungen: minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Erstausbildung sowie geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten. Die Alimentenbevorschussung ist nur für Kindesunterhalt möglich und an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden.
Wie hoch ist die Alimentenbevorschussung?
Die Höchstbeträge variieren je nach Kanton zwischen CHF 756 (Solothurn) und CHF 1'008 (Zürich, Basel-Landschaft) pro Kind und Monat (Stand 2025). Die meisten Kantone orientieren sich an der maximalen einfachen AHV-Waisenrente. Die tatsächliche Höhe hängt vom festgelegten Unterhaltsbeitrag und der Einkommens-/Vermögenssituation ab. Kontaktieren Sie Ihre Wohnsitzgemeinde für die aktuellen Werte.
Wo beantrage ich Alimentenhilfe?
Die Alimentenhilfe wird bei der Alimentenhilfestelle am Wohnsitz des Kindes beantragt. Je nach Kanton ist dies die Gemeinde, der Bezirk oder eine kantonale Stelle. Kontaktieren Sie Ihre Wohnsitzgemeinde für die genaue Zuständigkeit. Die Alimentenhilfestellen verlangen keine Gebühren für ihre Dienstleistungen.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
Für den Antrag benötigen Sie: einen gültigen Rechtstitel (Scheidungsurteil, Eheschutzentscheid oder KESB-genehmigter Unterhaltsvertrag) mit Rechtskraftbestätigung, eine Aufstellung der ausstehenden Zahlungen, Einkommensnachweise und Steuerdaten aller Haushaltsmitglieder sowie die Adresse des Unterhaltspflichtigen und dessen Arbeitgeber.
Kann auch Ehegattenunterhalt bevorschusst werden?
Nein, die Alimentenbevorschussung ist nur für Kindesunterhalt möglich. Ehegatten- oder nachehelicher Unterhalt kann nicht bevorschusst werden. Allerdings steht die Inkassohilfe auch für Ehegattenunterhalt zur Verfügung - die Behörde unterstützt Sie beim Eintreiben der ausstehenden Zahlungen. Dafür kann jedoch je nach Kanton eine geringe Kostenbeteiligung verlangt werden.
Muss ich die Alimentenbevorschussung zurückzahlen?
Nein, als unterhaltsberechtigte Person müssen Sie die Bevorschussung nicht zurückzahlen. Die Gemeinde fordert das Geld beim Unterhaltspflichtigen ein (Subrogation). Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn Sie die Leistungen zu Unrecht bezogen haben, z.B. durch falsche Angaben oder Verletzung der Meldepflicht.
Was ist eine Schuldneranweisung?
Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist ein wirksames Instrument: Das Gericht weist den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen an, die Unterhaltsbeiträge direkt vom Lohn abzuziehen und an die berechtigte Person zu überweisen. Anders als bei der Lohnpfändung gilt dies auch für zukünftige Zahlungen, nicht nur für Rückstände.
Kann der Unterhaltspflichtige bestraft werden, wenn er nicht zahlt?
Ja, wer seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten verletzt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, macht sich nach Art. 217 StGB (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) strafbar. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe betragen. Die Inkassohilfestelle kann bei der Prüfung einer Strafanzeige unterstützen.
Was passiert, wenn ich Änderungen nicht melde?
Veränderungen (Einkommensänderung, Umzug, neues Urteil, Zahlungseingänge vom Unterhaltspflichtigen) müssen Sie der Alimentenhilfestelle unverzüglich melden. Bei Verletzung der Meldepflicht wird die Leistung eingestellt, und Sie müssen zu Unrecht bezogene Beträge zurückzahlen. Die Fälle werden in der Regel alle zwei Jahre überprüft.