Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall: Seit dem 1. Juli 2014 gilt das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall – auch nach Scheidung oder bei unverheirateten Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB)
- ✓ Alleiniges Sorgerecht nur ausnahmsweise: Das alleinige Sorgerecht wird nur bei Gefährdung des Kindeswohls angeordnet (Art. 298 Abs. 1 ZGB)
- ✓ Sorgerecht ≠ Obhut: Sorgerecht betrifft die rechtliche Vertretung und grundlegende Entscheide; Obhut betrifft die tägliche Betreuung und den Aufenthaltsort des Kindes
- ✓ Besuchsrecht: Der nicht betreuende Elternteil hat ein Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) – üblich ist jedes zweite Wochenende plus Ferienregelung
- ✓ Kindeswohl als oberstes Prinzip: Alle Entscheide zum Sorgerecht richten sich nach dem Wohl des Kindes – nicht nach den Interessen der Eltern
- ✓ KESB zuständig: Bei unverheirateten Eltern und Kindesschutzfragen ist die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zuständig
Das Sorgerecht – im Schweizer Recht als elterliche Sorge bezeichnet – umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Es ist eines der zentralen Themen im Schweizer Familienrecht und betrifft alle Eltern: ob verheiratet, unverheiratet oder geschieden. Die elterliche Sorge regelt, wer über Erziehung, Ausbildung, medizinische Behandlung und rechtliche Vertretung des Kindes entscheidet.
Seit der Gesetzesrevision vom 1. Juli 2014 gilt das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall – unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Damit hat der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vollzogen: Nicht mehr die Ehe, sondern das Kindeswohl bestimmt, wer die elterliche Sorge ausübt. Dieser Ratgeber erklärt alle Aspekte des Sorgerechts in der Schweiz – von den Grundlagen des Sorgerechts für Kinder über die verschiedenen Umgangs- und Besuchsrechte bis hin zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Rolle der KESB.
Rechtliche Grundlagen der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 296–317 geregelt. Sie umfasst drei zentrale Bereiche: die Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 301 f. ZGB), die gesetzliche Vertretung (Art. 304 f. ZGB) und die Vermögensverwaltung (Art. 318 ff. ZGB). Die elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu und dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Altersjahr).
Mit der Revision des Kindesrechts per 1. Juli 2014 wurde das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall erklärt (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Seither gilt: Das gemeinsame Sorgerecht besteht von Gesetzes wegen bei verheirateten Eltern und kann durch Sorgeerklärung oder gerichtlichen Entscheid auch bei unverheirateten Eltern begründet werden (Art. 298a ZGB). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass das alleinige Sorgerecht nur in Ausnahmefällen angeordnet werden darf (BGE 142 III 612).
Wichtige Gesetzesartikel:
Art. 296–298d ZGB (elterliche Sorge), Art. 301–301a ZGB (Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung), Art. 304–306 ZGB (gesetzliche Vertretung), Art. 273–274a ZGB (persönlicher Verkehr / Besuchsrecht), Art. 307–317 ZGB (Kindesschutz), Art. 133 ZGB (Kinderbelange bei Scheidung).
Sorgerecht und Obhut – der wichtige Unterschied
In der Praxis werden die Begriffe Sorgerecht und Obhut häufig verwechselt, obwohl sie rechtlich unterschiedliche Bereiche abdecken. Die Unterscheidung ist für Eltern, die sich trennen oder scheiden lassen, von zentraler Bedeutung.
| Merkmal | Elterliche Sorge (Sorgerecht) | Obhut |
|---|---|---|
| Definition | Recht und Pflicht, grundlegende Entscheide für das Kind zu treffen | Tatsächliche Betreuung und Aufenthalt des Kindes im Alltag |
| Umfasst | Erziehung, Schulwahl, Religion, medizinische Entscheide, Namensgebung, Vertretung | Wohnsitz, tägliche Betreuung, Alltagsentscheide |
| Regelfall | Gemeinsam (beide Eltern) | Alleinige oder alternierende Obhut |
| Rechtsgrundlage | Art. 296 ff. ZGB | Art. 298 Abs. 2ter ZGB |
| Zuständigkeit | Gericht (bei Scheidung) / KESB (bei Unverheirateten) | Gericht (bei Scheidung) / KESB (bei Unverheirateten) |
Konkret bedeutet das: Beide Eltern können das gemeinsame Sorgerecht haben, aber nur ein Elternteil die (alleinige) Obhut. Der andere Elternteil hat dann ein Besuchsrecht. Zunehmend wird aber auch die alternierende Obhut (Wechselmodell) angeordnet, bei der das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt.
Gemeinsames Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht ist seit 2014 der gesetzliche Regelfall in der Schweiz (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Es bedeutet, dass beide Elternteile gleichberechtigt an allen wesentlichen Entscheidungen für das Kind beteiligt sind – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, getrennt leben oder geschieden wurden.
Das gemeinsame Sorgerecht entsteht automatisch bei verheirateten Eltern. Bei unverheirateten Eltern entsteht das gemeinsame Sorgerecht durch eine Sorgeerklärung beim Zivilstandsamt oder bei der KESB (Art. 298a ZGB). Seit der Gesetzesrevision kann auch die KESB oder das Gericht das gemeinsame Sorgerecht auf Antrag eines Elternteils anordnen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht (Art. 298b ZGB).
Bei einer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Das Gericht überträgt das alleinige Sorgerecht einem Elternteil nur, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein erheblicher und andauernder elterlicher Konflikt allein nicht genügt, um das alleinige Sorgerecht zu begründen (BGE 142 III 612).
Alleiniges Sorgerecht
Das alleinige Sorgerecht wird nur in Ausnahmefällen angeordnet, wenn das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge gefährdet wäre. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB kann das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge zuteilen, wenn dies im Interesse des Kindes erforderlich ist.
Gründe für die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts können sein: schwere Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes, schwere psychische Erkrankung eines Elternteils, Suchtprobleme, anhaltend schwerer elterlicher Konflikt, der das Kind belastet, oder völlige Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern (BGE 141 III 472). Die Hürde ist bewusst hoch angesetzt – das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall bleiben muss.
Auch bei alleinigem Sorgerecht behält der andere Elternteil das Besuchsrecht (Art. 273 ZGB) und das Recht, über wichtige Angelegenheiten informiert und angehört zu werden (Art. 275a ZGB). Der vollständige Entzug der elterlichen Sorge ist die ultima ratio und erfolgt nur durch die KESB bei schwerwiegender Kindeswohlgefährdung (Art. 311 ZGB).
Obhut und Betreuungsmodelle
Neben dem Sorgerecht muss bei einer Trennung oder Scheidung auch die Obhut geregelt werden – also bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt und von wem es im Alltag betreut wird. Das Schweizer Recht kennt dabei verschiedene Betreuungsmodelle.
Alleinige Obhut
Bei der alleinigen Obhut lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, der die tägliche Betreuung übernimmt. Der andere Elternteil hat ein Besuchsrecht (Besuchsrecht). Dies war lange Zeit das Standardmodell in der Schweiz. Die übliche Besuchsrechtsregelung sieht vor, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind jedes zweite Wochenende sowie einen Teil der Schulferien bei sich hat.
Alternierende Obhut (Wechselmodell)
Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind zu annähernd gleichen Teilen. Das Kind lebt abwechselnd bei Mutter und Vater – beispielsweise wochenweise oder nach einem bestimmten Rhythmus. Seit einem Leitentscheid des Bundesgerichts (BGE 142 III 481) muss die alternierende Obhut als gleichwertige Option geprüft werden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Wechselmodell.
Voraussetzungen für die alternierende Obhut (BGE 142 III 481):
Das Bundesgericht verlangt für die alternierende Obhut: Erziehungsfähigkeit beider Eltern, räumliche Nähe der Wohnungen, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, Alter und Bedürfnisse des Kindes sowie – sofern das Kind urteilsfähig ist – seinen Willen. Eine alternierende Obhut gegen den Willen eines Elternteils ist möglich, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht.
Umgangs- und Besuchsrecht
Das Besuchsrecht (in der Schweiz als "persönlicher Verkehr" bezeichnet) gibt dem nicht betreuenden Elternteil das Recht auf regelmässigen Kontakt mit dem Kind (Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht beiden Elternteilen zu – es ist sowohl ein Recht des Elternteils als auch ein Recht des Kindes.
Übliche Besuchsrechtsregelungen
Die konkrete Besuchsregelung kann von den Eltern frei vereinbart werden. Fehlt eine Einigung, legt das Gericht oder die KESB die Regelung fest. Die in der Schweiz am häufigsten angewandten Modelle sind:
| Modell | Umfang | Geeignet für |
|---|---|---|
| Standardregelung | Jedes 2. Wochenende (Fr–So) + ½ Schulferien + Feiertage alternierend | Alleinige Obhut beim anderen Elternteil |
| Erweitertes Besuchsrecht | Jedes 2. Wochenende + 1 Wochentag + ½ Ferien | Elternteil möchte mehr Betreuungszeit |
| Alternierende Obhut | 50/50 oder ähnliche Aufteilung (z.B. 60/40) | Gute Kooperation, räumliche Nähe |
| Begleiteter Umgang | Kontakt nur unter Aufsicht einer Fachperson | Bei Kindeswohlgefährdung |
Besuchsrecht des Vaters
In der Praxis ist es nach wie vor häufig so, dass die Kinder nach einer Trennung überwiegend bei der Mutter leben. Das Besuchsrecht des Vaters ist dann ein zentrales Thema. Wichtig: Rechtlich besteht keinerlei Unterschied zwischen den Rechten von Mutter und Vater. Beide haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Kontakt mit dem Kind.
Besuchsrecht der Grosseltern
Auch Grosseltern können ein Besuchsrecht erhalten (Art. 274a ZGB). Dies wird allerdings nur unter besonderen Umständen gewährt – namentlich wenn eine enge Beziehung zum Kind bestand und die Verweigerung des Kontakts dem Kindeswohl abträglich wäre. Das Recht des Kindes auf Kontakt mit seinen Grosseltern wird dabei besonders berücksichtigt.
Einschränkung und Verweigerung des Besuchsrechts
Das Besuchsrecht kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Dies kann bei Missbrauch, Vernachlässigung oder schweren Verhaltensproblemen des besuchsberechtigten Elternteils der Fall sein. In solchen Situationen kann ein begleiteter Umgang angeordnet werden. Das eigenmächtige Verweigern des Besuchsrechts durch den obhutsberechtigten Elternteil ist grundsätzlich unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen haben.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt, wer über den Wohnort des Kindes entscheidet. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können beide Elternteile den Aufenthaltsort des Kindes mitbestimmen. Seit der Revision vom 1. Juli 2014 gilt eine wichtige Regelung: Ein Umzug des Kindes an einen anderen Ort bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils oder – bei Uneinigkeit – eines Gerichts- bzw. KESB-Entscheids (Art. 301a ZGB).
Diese sogenannte Umzugsklausel gilt insbesondere bei Umzügen ins Ausland, aber auch bei Umzügen innerhalb der Schweiz, wenn dadurch die Betreuungsregelung erheblich beeinträchtigt wird. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Umzug eines Elternteils mit dem Kind nicht leichtfertig bewilligt werden darf und die Auswirkungen auf das Kind sorgfältig abzuwägen sind (BGE 144 III 10). Weitere Details finden Sie in den Artikeln zum Beantragen und Entziehen des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Sorgerecht bei unverheirateten Eltern
Bei unverheirateten Eltern hat zunächst die Mutter die alleinige elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Um das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, müssen die Eltern eine Sorgeerklärung abgeben. Diese kann beim Zivilstandsamt (zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung) oder bei der KESB eingereicht werden.
Seit 2014 kann auch der Vater allein bei der KESB einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht stellen, wenn die Mutter nicht einverstanden ist (Art. 298b ZGB). Die KESB prüft dann, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. In der Praxis wird das gemeinsame Sorgerecht in der grossen Mehrheit der Fälle gewährt.
Möchte ein Elternteil die elterliche Sorge beantragen oder auf den anderen Elternteil übertragen, ist ebenfalls die KESB zuständig. Eine spätere Änderung der Sorgerechtszuteilung setzt veränderte Verhältnisse voraus, die das Kindeswohl betreffen.
Sorgerecht bei Scheidung
Bei einer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Das Gericht muss im Scheidungsverfahren die folgenden Kinderbelange regeln: elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsanteile, persönlichen Verkehr (Besuchsrecht), den Kindesunterhalt und gegebenenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Bei der einvernehmlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren können die Eltern eine Vereinbarung über die Kinderbelange in der Scheidungskonvention festhalten. Das Gericht prüft diese Vereinbarung und genehmigt sie, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Bei strittigen Verhältnissen entscheidet das Gericht. Es kann dazu Abklärungen anordnen und das Kind – sofern es urteilsfähig ist – persönlich anhören (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Ausführliche Informationen zu Scheidung mit Kindern finden Sie in unserem Detailartikel.
KESB und Kindesschutz
Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) spielt eine zentrale Rolle im Schweizer Kindesrecht. Sie ist zuständig für Sorgerechtsentscheide bei unverheirateten Eltern, Kindesschutzmassnahmen und – in schwerwiegenden Fällen – den Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311/312 ZGB).
Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307–317 ZGB werden abgestuft angeordnet – vom blossen Ermahnungsgespräch über die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB) bis hin zum Obhutsentzug (Art. 310 ZGB) und dem vollständigen Sorgerechtsentzug (Art. 311 ZGB). Der Entzug der elterlichen Sorge ist die schwerste Massnahme und wird nur angeordnet, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen. Weiterführende Informationen bietet auch unsere Seite zum Thema Kindesschutz.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Sorgerechtsfragen gehören zu den emotionalsten und zugleich rechtlich komplexesten Bereichen des Familienrechts. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann entscheidend dazu beitragen, Ihre Rechte und die Rechte Ihres Kindes zu wahren – insbesondere wenn die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten ist.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen: bei Streitigkeiten über die Obhutszuteilung, bei drohendem oder erfolgtem Kindesentzug durch die KESB, bei Umzugswünschen mit dem Kind (Inland oder Ausland), bei Verweigerung des Besuchsrechts durch den anderen Elternteil oder bei einem Antrag auf alleiniges Sorgerecht.
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kennt die aktuelle Bundesgerichtspraxis, kann Ihre Chancen realistisch einschätzen und vertritt Ihre Interessen in Verhandlungen mit der KESB oder vor Gericht professionell.
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Das Sorgerecht in der Schweiz hat sich seit der Revision von 2014 grundlegend verändert. Das gemeinsame Sorgerecht ist heute der Regelfall – sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Eltern. Der wichtige Unterschied zwischen Sorgerecht und Obhut wird in der Praxis häufig übersehen, ist aber für die konkrete Betreuungsregelung entscheidend.
Bei allen Entscheidungen steht das Kindeswohl im Zentrum. Die alternierende Obhut hat sich als gleichwertige Option zur alleinigen Obhut etabliert und wird von den Gerichten zunehmend angeordnet. Eltern, die sich in Sorgerechtsfragen nicht einigen können, sollten frühzeitig fachkundige Unterstützung suchen – ob durch Mediation oder anwaltliche Beratung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Sorgerecht und Obhut?
Das Sorgerecht (elterliche Sorge) umfasst das Recht, grundlegende Entscheidungen für das Kind zu treffen – Erziehung, Schulwahl, medizinische Behandlung, religiöse Erziehung und rechtliche Vertretung. Die Obhut betrifft dagegen den tatsächlichen Aufenthalt und die alltägliche Betreuung des Kindes. Beide Eltern können das gemeinsame Sorgerecht haben, während die Obhut nur bei einem Elternteil oder alternierend liegt.
Wer bekommt nach der Scheidung das Sorgerecht?
Seit 2014 bleibt das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung grundsätzlich bestehen (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Beide Elternteile behalten das Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht wird nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls angeordnet – beispielsweise bei schwerer Vernachlässigung, Gewalt oder völliger Kommunikationsunfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612). Die Obhut – also bei wem das Kind lebt – wird dagegen separat geregelt.
Wie bekomme ich als Vater das gemeinsame Sorgerecht?
Bei verheirateten Eltern haben beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern muss eine Sorgeerklärung beim Zivilstandsamt (zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung) oder bei der KESB abgegeben werden (Art. 298a ZGB). Verweigert die Mutter die gemeinsame Sorgeerklärung, kann der Vater bei der KESB einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht stellen (Art. 298b ZGB). Die KESB gewährt das gemeinsame Sorgerecht in der Regel, sofern es dem Kindeswohl entspricht.
Was ist die alternierende Obhut (Wechselmodell)?
Bei der alternierenden Obhut lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen – beispielsweise wochenweise oder im 2-Wochen-Rhythmus. Seit dem Leitentscheid BGE 142 III 481 muss das Gericht die alternierende Obhut als gleichwertige Option prüfen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Voraussetzungen sind unter anderem: Erziehungsfähigkeit beider Eltern, geografische Nähe der Wohnungen und eine ausreichende Kooperationsbereitschaft.
Wie oft darf der Vater das Kind sehen?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Häufigkeit. Die übliche Regelung in der Schweiz sieht vor, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag) sowie die Hälfte der Schulferien und alternierend die Feiertage bei sich hat. Bei kleineren Kindern kann zusätzlich ein Nachmittag unter der Woche vereinbart werden. Die konkrete Regelung hängt vom Alter des Kindes, den Bedürfnissen und den Umständen ab.
Kann das Besuchsrecht verweigert werden?
Das eigenmächtige Verweigern des Besuchsrechts ist grundsätzlich unzulässig. Der obhutsberechtigte Elternteil darf den Kontakt nicht ohne rechtliche Grundlage unterbinden. Das Besuchsrecht kann nur durch die KESB oder das Gericht eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet ist (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei Verdacht auf Missbrauch oder Gewalt kann ein begleiteter Umgang angeordnet werden.
Wann wird das alleinige Sorgerecht erteilt?
Das alleinige Sorgerecht wird nur in Ausnahmefällen angeordnet, wenn das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge gefährdet wäre. Gründe können sein: schwere Vernachlässigung oder Misshandlung, schwere psychische Erkrankung, Suchtprobleme, anhaltend schwerer elterlicher Konflikt, der das Kind belastet, oder dauerhafte Kommunikationsunfähigkeit. Das Bundesgericht hat die Hürde bewusst hoch angesetzt (BGE 142 III 612).
Was ist eine Sorgeerklärung?
Die Sorgeerklärung ist die gemeinsame Erklärung unverheirateter Eltern, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Art. 298a ZGB). Sie wird beim Zivilstandsamt – idealerweise zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung – oder bei der KESB abgegeben. Mit der Sorgeerklärung erhalten beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Ohne Sorgeerklärung hat bei unverheirateten Eltern zunächst die Mutter die alleinige Sorge.
Darf ich mit meinem Kind in einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen?
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge benötigt ein Umzug mit dem Kind die Zustimmung des anderen Elternteils, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes verändert und die Betreuungsregelung erheblich beeinträchtigt (Art. 301a ZGB). Bei Umzügen ins Ausland ist die Zustimmung immer erforderlich. Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung, muss die KESB oder das Gericht entscheiden. Das Kindeswohl ist dabei massgebend (BGE 144 III 10).
Welche Rolle spielt die KESB beim Sorgerecht?
Die KESB ist zuständig für Sorgerechtsentscheide bei unverheirateten Eltern (Sorgeerklärung, Antrag auf gemeinsames Sorgerecht), Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft, Obhutsentzug, Sorgerechtsentzug) und die Genehmigung von Umzügen. Bei Scheidungen ist dagegen das Gericht zuständig. Die KESB handelt immer im Interesse des Kindeswohls und kann auch von Amtes wegen eingreifen, wenn Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.
Ab welchem Alter darf das Kind mitentscheiden?
Das Schweizer Recht kennt keine starre Altersgrenze für die Mitbestimmung des Kindes. Generell wird das Kind angehört, sobald es urteilsfähig ist – in der Regel ab etwa 6 Jahren. Ab 12 Jahren wird dem Willen des Kindes ein grösseres Gewicht beigemessen. Das Bundesgericht hat betont, dass der Kindeswille ein wichtiger, aber nicht der allein ausschlaggebende Faktor ist (BGE 131 III 553). Die Anhörung des Kindes ist bei Sorgerechtsentscheiden grundsätzlich obligatorisch.
Alle Artikel zum Thema Sorgerecht
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Elterliche Sorge
Gemeinsames Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall
Alleiniges Sorgerecht
Wann wird alleiniges Sorgerecht erteilt?
Sorgerecht für Kinder
Grundlagen des Sorgerechts im Überblick
Sorgeerklärung
Gemeinsame Sorge für unverheiratete Eltern
Elterliche Sorge beantragen
Antrag auf elterliche Sorge bei der KESB
Elterliche Sorge übertragen
Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil
Entzug der elterlichen Sorge
Wann wird das Sorgerecht entzogen?
Vaterschaftsanerkennung
Anerkennung der Vaterschaft in der Schweiz
KESB
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Obhut und Betreuung
Alternierende Obhut
Das Wechselmodell in der Schweiz
Wechselmodell
Das Wechselmodell im Detail
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Wer bestimmt den Wohnort des Kindes?
Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen
Antrag bei Umzug mit dem Kind
Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Aufenthaltsbestimmungsrecht & Wechselmodell
Wechselmodell und Aufenthaltsort
Umgangs- und Besuchsrecht
Besuchsrecht
Besuchsrecht des nicht betreuenden Elternteils
Besuchsregelung
Gestaltung der Besuchsrechtsregelung
Besuchsrecht Vater
Besuchsrecht des Vaters
Besuchsrecht Kind
Rechte des Kindes beim Umgang
Besuchsrecht Grosseltern
Besuchsrecht der Grosseltern
Besuchsrecht verweigern
Einschränkung des Besuchsrechts
Betreuter Umgang
Begleiteter Umgang mit dem Kind