Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die alternierende Obhut (Wechselmodell) liegt vor, wenn das Kind mindestens 30% der Zeit bei jedem Elternteil verbringt – idealerweise 50/50.
- ✓ Seit 2017 kann die alternierende Obhut gerichtlich durchgesetzt werden – auch gegen den Willen eines Elternteils (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).
- ✓ Das Bundesgericht hat die alternierende Obhut mit BGE 5A_367/2020 (2020) faktisch zum Regelfall erhoben, wenn keine konkreten Gründe dagegen sprechen.
- ✓ Voraussetzungen: Erziehungsfähigkeit beider Eltern, Kooperationsfähigkeit, geografische Nähe der Wohnorte und Berücksichtigung des Kindeswohls.
- ✓ Unterhalt: Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Eltern ist trotz geteilter Betreuung ein Barunterhalt geschuldet (BGE 147 III 265).
Die alternierende Obhut – auch Wechselmodell oder geteilte Obhut genannt – hat sich in der Schweiz in den letzten Jahren zum bevorzugten Betreuungsmodell nach Trennung oder Scheidung entwickelt. Bei diesem Modell wechselt das Kind regelmässig zwischen den Haushalten beider Eltern und wird von beiden annähernd gleich betreut. Dieser umfassende Ratgeber erläutert alle rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Modelle, die Unterhaltsberechnung und gibt praktische Tipps für die erfolgreiche Umsetzung.
Was ist die alternierende Obhut?
Die elterliche Obhut umfasst nach Schweizer Recht die Befugnis, mit dem Kind zusammen zu wohnen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern. Die alternierende Obhut – im Gegensatz zur alleinigen Obhut – bedeutet, dass das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt und von beiden betreut wird.
Definition – Alternierende Obhut:
Von einer alternierenden Obhut spricht man, wenn das Kind zu mindestens 30% bei jedem Elternteil lebt und von diesem betreut wird. Im Idealfall beträgt die Aufteilung 50/50. Bei einer Aufteilung von beispielsweise 80/20 handelt es sich um eine alleinige Obhut mit erweitertem Besuchsrecht.
Unterschied: Elterliche Sorge vs. Obhut
Die Begriffe werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche rechtliche Bedeutungen:
| Begriff | Definition | Beispiele |
|---|---|---|
| Elterliche Sorge | Rechtliche Vertretung des Kindes und Entscheidungsbefugnis in grundlegenden Fragen | Schulwahl, religiöse Erziehung, medizinische Entscheidungen, Ausbildung |
| Obhut | Tatsächliche Betreuung und Fürsorge im Alltag, Wohnort des Kindes | Wohnen, Essen, Hausaufgaben, Freizeitgestaltung, alltägliche Entscheidungen |
Seit 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall – auch nach Trennung oder Scheidung (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die Frage der Obhut regelt hingegen, wo und wie oft das Kind bei welchem Elternteil lebt.
Betreuungsmodelle im Vergleich
Das Schweizer Recht kennt verschiedene Betreuungsmodelle, die sich durch die zeitliche Aufteilung unterscheiden:
| Betreuungsmodell | Zeitaufteilung | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Alleinige Obhut | Ca. 80-90% / 10-20% | Jedes 2. Wochenende + halbe Schulferien |
| Erweitertes Besuchsrecht | Ca. 70% / 30% | Jedes 2. Wochenende + 1-2 Wochentage + Ferien |
| Alternierende Obhut | 50% / 50% bis 60% / 40% | Wöchentlicher oder 14-täglicher Wechsel |
Wechselmodell vs. Nestmodell
Bei der alternierenden Obhut unterscheidet man zwei Grundformen:
Wechselmodell (Residenzmodell)
Beim Wechselmodell wechselt das Kind regelmässig zwischen den Wohnungen beider Eltern. Jeder Elternteil hat eine eigene Wohnung, und das Kind pendelt zwischen diesen. Dies ist die in der Praxis weitaus häufigere Form.
Nestmodell
Beim Nestmodell bleibt das Kind in der Familienwohnung (dem «Nest»), während die Eltern abwechselnd dort einziehen, um das Kind zu betreuen. Zusätzlich haben die Eltern jeweils eine eigene Wohnung. Das Nestmodell eignet sich besonders für sehr kleine Kinder, ist aber aufgrund der hohen Wohnkosten (drei Haushalte) selten.
| Aspekt | Wechselmodell | Nestmodell |
|---|---|---|
| Wer wechselt? | Das Kind pendelt zwischen den Eltern | Die Eltern wechseln zum Kind |
| Anzahl Wohnungen | 2 (je eine pro Elternteil) | 3 (Nest + je eine pro Elternteil) |
| Kosten | Mittel (2 Haushalte) | Hoch (3 Haushalte) |
| Stabilität für Kind | Kind muss sich an 2 Haushalte gewöhnen | Kind bleibt am selben Ort |
| Häufigkeit in der Praxis | Sehr häufig | Selten |
Rechtliche Grundlagen der alternierenden Obhut
Gesetzliche Regelung (Art. 298 ZGB)
Die alternierende Obhut ist seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 ausdrücklich im Gesetz verankert. Art. 298 Abs. 2ter ZGB lautet:
Art. 298 Abs. 2ter ZGB:
«Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es [das Gericht] im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.»
Das bedeutet: Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes muss das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sie anzuordnen, aber es muss die Prüfung vornehmen.
Rechtsentwicklung in der Schweiz
| Jahr | Entwicklung |
|---|---|
| 2014 | Gemeinsame elterliche Sorge wird zum gesetzlichen Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB) |
| 2016 | BGE 142 III 612: Bundesgericht definiert die Kriterien für die alternierende Obhut |
| 2017 | Inkrafttreten von Art. 298 Abs. 2ter ZGB: Prüfungspflicht auf Antrag |
| 2020 | BGE 5A_367/2020 und 5A_629/2019: Bundesgericht macht alternierende Obhut faktisch zum Regelfall |
| 2024 | Bundesrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf; geltende Gesetzgebung ist ausreichend |
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat die Rechtslage zur alternierenden Obhut in mehreren Grundsatzurteilen präzisiert und dabei eine deutliche Tendenz zugunsten der alternierenden Obhut entwickelt.
BGE 142 III 612 (2016): Grundsatzentscheid
In diesem wegweisenden Entscheid hat das Bundesgericht die Kriterien für die Anordnung einer alternierenden Obhut erstmals systematisch aufgestellt. Die Kernaussage: Die alternierende Obhut ist als gleichwertige Option zur alleinigen Obhut anerkannt und muss auf Antrag geprüft werden.
BGE 5A_367/2020 und 5A_629/2019: Alternierende Obhut als Regelfall
Mit den Urteilen vom 19. Oktober 2020 und 13. November 2020 verdeutlichte das Bundesgericht seine Rechtsprechung weiter:
Kernaussagen der BGE 2020:
- Die alternierende Obhut wird zum Ausgangspunkt der Entscheidfindung
- Hälftige Betreuungsanteile (50/50) werden ungleichen Betreuungsanteilen vorgezogen
- Die alleinige Obhut ist nur anzuordnen, wenn im Einzelfall konkrete Gründe dagegen sprechen
- Bei bisher gelebter wechselseitiger Betreuung ist die alternierende Obhut das Standardmodell
Wichtige BGE-Entscheide im Überblick
| Entscheid | Kernaussage |
|---|---|
| BGE 142 III 612 | Definition der Kriterien; Prüfungspflicht auf Antrag |
| BGE 141 III 472 | Elternkonflikt schliesst alternierende Obhut nicht per se aus; auch blosse schriftliche Kommunikation genügt |
| BGE 5A_367/2020 | Alternierende Obhut als Ausgangspunkt; hälftige Betreuung bevorzugt |
| BGE 5A_629/2019 | Alleinige Obhut nur bei konkreten Gründen gegen hälftige Betreuung |
| BGE 147 III 265 | Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut |
Voraussetzungen für die alternierende Obhut
Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 612 einen Kriterienkatalog für die Prüfung der alternierenden Obhut aufgestellt. Diese Kriterien sind im Hinblick auf das Kindeswohl zu prüfen:
1. Erziehungsfähigkeit (zwingende Voraussetzung)
Beide Eltern müssen erziehungsfähig sein. Dies ist die absolute Grundvoraussetzung – sowohl für die alleinige als auch für die alternierende Obhut. Fehlt die Erziehungsfähigkeit bei einem Elternteil (z.B. wegen schwerer psychischer Erkrankung, Suchtproblematik oder Gewalt), scheidet die alternierende Obhut aus.
2. Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit
Die Eltern müssen fähig und bereit sein, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. Die Anforderungen des Bundesgerichts sind hier moderat:
BGE 141 III 472 – Zum Elternkonflikt:
«Ein Konflikt zwischen den Elternteilen und Schwierigkeiten im Umgang ist noch kein Hindernis [für die alternierende Obhut]; selbst blosse schriftliche Kommunikation wird als genügend erachtet.» Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetzt, kann nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden.
3. Geografische Situation
Die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern sowie zur Schule oder zum Kindergarten ist ein wichtiger Faktor. Die Wohnorte müssen so nahe beieinander liegen, dass das Kind problemlos zur Schule gehen und Freundschaften pflegen kann. Bei schulpflichtigen Kindern ist eine zu grosse Entfernung ein Hindernis für die alternierende Obhut.
4. Möglichkeit zur persönlichen Betreuung
Beide Eltern müssen das Kind persönlich betreuen können. Wer beruflich so eingespannt ist, dass die Betreuung vollständig an Dritte delegiert werden müsste, kann die alternierende Obhut nicht sinnvoll ausüben.
5. Stabilität und bisherige Betreuungsverhältnisse
Wurde das Kind vor der Trennung bereits von beiden Eltern betreut, spricht dies stark für eine alternierende Obhut. Die Kontinuität des örtlichen und sozialen Umfelds soll gewahrt werden.
6. Bindung des Kindes zu beiden Eltern
Die persönliche Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist zu berücksichtigen. Hat das Kind eine gute Bindung zu beiden Eltern, ist dies ein Argument für die alternierende Obhut.
7. Alter des Kindes
Das Alter des Kindes spielt eine Rolle. Bei Säuglingen und Kleinkindern wird teilweise argumentiert, dass häufige Wechsel problematisch seien. Die moderne Forschung zeigt jedoch, dass auch Kleinkinder von der alternierenden Obhut profitieren können, wenn die Bindung zu beiden Eltern gut ist.
8. Kindeswille
Sofern das Kind hinsichtlich der Betreuungsanteile einen Wunsch ausdrückt, ist diesem Beachtung zu schenken – auch wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist. Je älter das Kind, desto gewichtiger sein Wille.
9. Bereitschaft zur Förderung des Kontakts
Die Bereitschaft jedes Elternteils, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, ist relevant. Wer versucht, das Kind vom anderen Elternteil zu entfremden, handelt gegen das Kindeswohl.
| Kriterium | Beschreibung | Gewichtung |
|---|---|---|
| Erziehungsfähigkeit | Beide Eltern müssen erziehungsfähig sein | Zwingend |
| Kooperationsfähigkeit | Minimale Kommunikationsbasis erforderlich | Hoch (aber moderate Anforderungen) |
| Geografische Nähe | Wohnorte müssen Schulbesuch ermöglichen | Hoch bei Schulkindern |
| Persönliche Betreuung | Beide müssen das Kind selbst betreuen können | Hoch |
| Stabilität | Bisherige Betreuungsverhältnisse berücksichtigen | Mittel |
| Kindeswille | Wunsch älterer Kinder berücksichtigen | Steigend mit dem Alter |
Modelle der alternierenden Obhut: Wechselrhythmen
Bei der alternierenden Obhut gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Betreuungszeit aufzuteilen. Die Wahl des Modells hängt vom Alter des Kindes, den Arbeitszeiten der Eltern und den individuellen Bedürfnissen ab:
Wöchentlicher Wechsel (7/7)
Das Kind verbringt jeweils eine Woche bei jedem Elternteil. Dies ist das häufigste Modell und eignet sich besonders für Schulkinder. Der Wechsel erfolgt typischerweise am Freitag nach der Schule oder am Sonntag.
14-Tage-Wechsel
Das Kind verbringt jeweils zwei Wochen am Stück bei einem Elternteil. Dieses Modell eignet sich für ältere Kinder und wenn die Eltern weiter auseinander wohnen. Vorteil: Weniger Wechsel. Nachteil: Längere Pausen vom jeweils anderen Elternteil.
2-2-3-Modell
Das Kind ist 2 Tage bei Elternteil A, dann 2 Tage bei Elternteil B, dann 3 Tage bei A (und in der nächsten Woche umgekehrt). Dieses Modell eignet sich für jüngere Kinder, die keine langen Trennungen von einem Elternteil haben sollten.
5-5-2-2-Modell
Das Kind verbringt 5 Tage bei einem, dann 5 Tage beim anderen, dann 2 und 2 Tage. Eine Variante für Familien mit speziellen Arbeitsrhythmen.
Tageweise Aufteilung
Bestimmte Wochentage sind einem Elternteil fest zugeordnet (z.B. Montag/Dienstag bei Mutter, Mittwoch/Donnerstag bei Vater, Wochenende abwechselnd). Dies kann bei besonderen Arbeitsverhältnissen sinnvoll sein.
| Modell | Wechselhäufigkeit | Geeignet für |
|---|---|---|
| 7/7 (wöchentlich) | 1x pro Woche | Schulkinder, Standardmodell |
| 14/14 | 1x alle 2 Wochen | Ältere Kinder, grössere Entfernungen |
| 2-2-3 | 3x pro Woche | Kleinkinder, jüngere Kinder |
| 5-5-2-2 | 2-3x alle 2 Wochen | Spezielle Arbeitsverhältnisse |
Vorteile und Herausforderungen der alternierenden Obhut
Vorteile für das Kind
- Enge Beziehung zu beiden Eltern: Das Kind kann eine verlässliche, alltagsbezogene Beziehung zu beiden Elternteilen leben
- Vermeidung von Eltern-Kind-Entfremdung: Eine PAS (Parental Alienation Syndrome) wird nahezu verunmöglicht
- Bessere Entwicklung: Studien zeigen, dass Kinder in alternierender Obhut physisch und emotional gesünder sind und bessere akademische Leistungen erbringen
- Zwei vollwertige «Zuhause»: Bei beiden Elternteilen hat das Kind ein echtes Zuhause
- Erhalt des familiären Umfelds: Kontakt zu Grosseltern und Verwandten beider Seiten bleibt erhalten
Vorteile für die Eltern
- Entlastung: Beide Eltern haben Zeit für Beruf, Erholung und eigene Bedürfnisse
- Gleichberechtigte Elternschaft: Beide sind vollwertige Bezugspersonen, keiner ist nur «Wochenend-Elternteil»
- Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Beide können ihre Karriere fortführen
Herausforderungen
- Hohe Anforderungen an Organisation: Wechsel müssen koordiniert, Informationen ausgetauscht werden
- Kostenintensiv: Zwei kindgerecht eingerichtete Haushalte sind nötig
- Räumliche Gebundenheit: Beide Eltern müssen in Schulnähe wohnen
- Kooperationsbereitschaft: Funktioniert nur mit Kommunikation und gegenseitigem Respekt
- Anpassung des Kindes: Das Kind muss sich an zwei verschiedene Haushalte und Tagesabläufe gewöhnen
Wissenschaftliche Erkenntnisse:
Zusammenfassende Studien kommen zum Ergebnis, dass Kinder in alternierender Obhut physisch und emotional gesünder sind, sich positiver verhalten und bessere akademische Leistungen erbringen als Kinder in alleiniger Obhut. Nach neusten Erkenntnissen entwickelt sich das Kind bei einer alternierenden Obhut ähnlich wie in einer intakten Familie.
Unterhalt bei alternierender Obhut
Die Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut ist komplex und gehört zu den schwierigsten Themen im Familienrecht. Auch wenn beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen, ist nicht automatisch kein Unterhalt geschuldet.
Grundprinzip der Unterhaltsberechnung
Bei alternierender Obhut wird der Unterhalt des Kindes proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern und umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen verteilt (BGE 5A_311/2019).
Vereinfachte Formel:
Wer mehr verdient, zahlt mehr Barunterhalt – auch wenn beide gleich viel betreuen. Wer weniger betreut, zahlt ebenfalls mehr. Bei exakt gleichen Einkommen und exakt gleicher Betreuung (50/50) kann der Barunterhalt Null sein – jeder deckt dann die Kosten während seiner Betreuungszeit selbst.
Berechnung der Betreuungsanteile
Gemäss Bundesgericht werden die Betreuungsanteile ermittelt, indem jeder Tag in drei Einheiten unterteilt wird (Morgen, Nachmittag, Abend/Nacht). Für einen Zeitraum von 14 Tagen wird berechnet, für wie viele der insgesamt 42 Einheiten jeder Elternteil verantwortlich ist.
Kostenverteilung
Das Gericht muss bei alternierender Obhut nicht nur festlegen, wer welchen Barunterhalt zahlt, sondern auch, welcher Elternteil welche Auslagen des Kindes zu decken hat:
- Wohnkosten und Verpflegung: Fallen bei beiden Eltern an (Kopfquote)
- Krankenkasse: In der Regel von einem Elternteil bezahlt
- Schulmaterial, Hobbys, Kleider: Aufteilung gemäss Vereinbarung oder Gerichtsentscheid
Überschussverteilung (BGE 5A_330/2022)
Bei alternierender Obhut mit hälftigem Betreuungsanteil steht grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteils am Familienüberschuss zu.
Wohnsitz des Kindes bei alternierender Obhut
Bei alternierender Obhut müssen sich die Eltern darüber einigen, wo das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) hat. Dies ist wichtig für:
- Schulzuweisung (das Kind geht in der Regel am Hauptwohnsitz zur Schule)
- Steuern und Kinderzulagen
- Behördliche Zuständigkeit
Wichtig: Möchte ein Elternteil mit dem Kind umziehen, gelten die Regeln von Art. 301a ZGB. Bei einem Umzug, der die Betreuung durch den anderen Elternteil erschwert, ist dessen Zustimmung oder ein Gerichtsentscheid erforderlich.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Regelung der alternierenden Obhut berührt zentrale Lebensbereiche von Eltern und Kindern. Die rechtlichen Aspekte – insbesondere die Unterhaltsberechnung – sind komplex. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und eine tragfähige Lösung zu finden.
Besonders bei folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen:
- Der andere Elternteil lehnt die alternierende Obhut ab
- Uneinigkeit über die Aufteilung der Betreuungszeiten
- Komplexe Unterhaltsberechnung bei unterschiedlichen Einkommen
- Streit über den Hauptwohnsitz des Kindes
- Geplanter Umzug eines Elternteils
- Änderung einer bestehenden Obhutsregelung
- Bei Konflikten über Sorgerecht und Besuchsrecht
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Sie bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention mit Obhutsregelung unterstützen und Ihre Interessen vor Gericht vertreten. Auch bei der Berechnung des Unterhalts bei alternierender Obhut ist fachkundige anwaltliche Unterstützung wertvoll, um Ihre elterlichen Rechte zu wahren.
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Die alternierende Obhut hat sich in der Schweiz dank der bundesgerichtlichen Rechtsprechung faktisch zum Regelfall entwickelt. Wenn keine konkreten Gründe dagegen sprechen, ist sie die vom Gericht bevorzugte Lösung. Sie ermöglicht es dem Kind, nach einer Trennung eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen zu pflegen, und entspricht damit in den meisten Fällen dem Kindeswohl.
Die alternierende Obhut erfordert jedoch eine gute Kooperation der Eltern, räumliche Nähe der Wohnorte und die Bereitschaft, die Bedürfnisse des Kindes über eigene Konflikte zu stellen. Die Unterhaltsberechnung ist komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung der finanziellen Verhältnisse beider Elternteile.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
- Art. 296 Abs. 2 ZGB – Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall
- Art. 298 Abs. 2ter ZGB – Prüfungspflicht bei Antrag auf alternierende Obhut
- Art. 298b ZGB – Regelung bei unverheirateten Eltern
- Art. 301a ZGB – Wohnsitzwechsel
- Art. 285 Abs. 2 ZGB – Betreuungsunterhalt
- Art. 276 ZGB – Unterhaltspflicht der Eltern
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist alternierende Obhut?
Die alternierende Obhut (auch Wechselmodell oder geteilte Obhut) ist ein Betreuungsmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt und von beiden betreut wird. Von alternierender Obhut spricht man, wenn das Kind mindestens 30% der Zeit bei jedem Elternteil verbringt – idealerweise 50/50.
Was sind die Voraussetzungen für die alternierende Obhut in der Schweiz?
Die wichtigsten Voraussetzungen gemäss Bundesgericht (BGE 142 III 612) sind: Erziehungsfähigkeit beider Eltern (zwingend), Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation, geografische Nähe der Wohnorte zur Schule, Möglichkeit zur persönlichen Betreuung sowie Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kindeswillens.
Kann alternierende Obhut gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden?
Ja, seit 2017 kann die alternierende Obhut gerichtlich durchgesetzt werden – auch gegen den Willen eines Elternteils (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass allein aus dem Widerstand eines Elternteils nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden darf (BGE 141 III 472).
Wie oft sollte das Kind bei alternierender Obhut wechseln?
Das häufigste Modell ist der wöchentliche Wechsel (7/7 Tage). Für jüngere Kinder eignet sich das 2-2-3-Modell mit häufigeren Wechseln. Bei älteren Kindern oder grösseren Entfernungen kann ein 14-täglicher Wechsel sinnvoll sein. Die optimale Lösung hängt vom Alter des Kindes und den Lebensumständen ab.
Muss bei alternierender Obhut Kindesunterhalt gezahlt werden?
Ja, auch bei alternierender Obhut kann Kindesunterhalt geschuldet sein. Der Unterhalt wird proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern und umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen verteilt (BGE 147 III 265). Bei unterschiedlichen Einkommen zahlt der besserverdienende Elternteil in der Regel einen Barunterhalt.
Was ist der Unterschied zwischen Wechselmodell und Nestmodell?
Beim Wechselmodell pendelt das Kind zwischen den Wohnungen beider Eltern. Beim Nestmodell bleibt das Kind in der Familienwohnung («Nest»), und die Eltern wechseln sich bei der Betreuung dort ab. Das Nestmodell erfordert drei Wohnungen und ist daher kostspieliger und seltener.
Ab welchem Alter eignet sich die alternierende Obhut für Kinder?
Die alternierende Obhut kann grundsätzlich in jedem Alter funktionieren. Bei Säuglingen und Kleinkindern werden kürzere Wechselintervalle (z.B. 2-2-3-Modell) empfohlen. Studien zeigen, dass auch junge Kinder von der alternierenden Obhut profitieren, wenn beide Eltern eine gute Bindung zum Kind haben.
Schliesst ein Elternkonflikt die alternierende Obhut aus?
Nein, ein Konflikt zwischen den Eltern schliesst die alternierende Obhut nicht automatisch aus. Das Bundesgericht (BGE 141 III 472) hat klargestellt, dass selbst blosse schriftliche Kommunikation als ausreichend erachtet wird. Nur wenn die Eltern auch in anderen Kinderbelangen nicht zusammenarbeiten können, kann dies ein Hindernis sein.
Wie wird der Wohnsitz des Kindes bei alternierender Obhut geregelt?
Bei alternierender Obhut müssen sich die Eltern auf einen zivilrechtlichen Hauptwohnsitz für das Kind einigen. Dieser ist relevant für Schulzuweisung, Steuern und Kinderzulagen. Das Kind geht in der Regel am Hauptwohnsitz zur Schule.
Welche Vorteile hat die alternierende Obhut für das Kind?
Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Kinder in alternierender Obhut physisch und emotional gesünder sind, bessere akademische Leistungen erbringen und eine stabilere Beziehung zu beiden Elternteilen haben. Eine Eltern-Kind-Entfremdung wird nahezu verunmöglicht. Das Kind hat zwei vollwertige «Zuhause».
Kann die alternierende Obhut nachträglich geändert werden?
Ja, die Obhutsregelung kann bei veränderten Verhältnissen angepasst werden. Gründe können sein: Umzug eines Elternteils, veränderte Arbeitssituation, Wunsch eines älteren Kindes oder mangelnde Kooperation. Eine Änderung kann einvernehmlich oder durch Gerichtsentscheid erfolgen.
Wie verbreitet ist die alternierende Obhut in der Schweiz?
Die alternierende Obhut gewinnt stark an Bedeutung. Heute entscheiden sich rund 35% der getrenntlebenden Eltern für eine alternierende Obhut – Tendenz steigend. Seit den Bundesgerichtsurteilen von 2020 ist sie faktisch zum Regelfall geworden, wenn keine konkreten Gründe dagegen sprechen.