Unterhalt

Alimente in der Schweiz

Alimente in der Schweiz: Berechnung nach der zweistufigen Methode, Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, Schulstufenmodell & Durchsetzung. Mit Rechenbeispielen.

Das Wichtigste in Kürze

Alimente – also Unterhaltszahlungen für Kinder – gehören zu den wichtigsten und zugleich komplexesten Themen im Schweizer Familienrecht. Sie sichern nach einer Trennung oder Scheidung den Lebensunterhalt der Kinder und ermöglichen deren angemessene Betreuung. Seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 1. Januar 2017 haben sich die Berechnungsgrundlagen grundlegend geändert. Dieser umfassende Leitfaden erklärt alle Aspekte des Kindesunterhalts nach aktuellem Schweizer Recht.

Was sind Alimente?

Der Begriff «Alimente» (von lateinisch «alimentum» = Nahrung, Unterhalt) bezeichnet im Schweizer Recht die finanziellen Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für sein Kind zu leisten hat. Juristisch korrekt spricht man vom «Kindesunterhalt» oder «Unterhaltsbeitrag». Die Alimente dienen der umfassenden Sicherung des Lebensbedarfs des Kindes.

Der Unterhalt kann auf zwei Arten erbracht werden: durch persönliche Betreuung (Naturalunterhalt) oder durch Geldzahlung (Barunterhalt). Bei getrennt lebenden Eltern leistet der hauptbetreuende Elternteil seinen Beitrag typischerweise durch die tägliche Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil Geldleistungen erbringt (Art. 276 Abs. 2 ZGB).

Rechtliche Grundlagen im ZGB

Der Kindesunterhalt ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) umfassend geregelt. Die zentralen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 276 bis 295 ZGB.

Gesetzesartikel Regelungsinhalt
Art. 276 ZGB Grundsatz der Unterhaltspflicht: Eltern tragen gemeinsam die Kosten für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung
Art. 276a ZGB Vorrang des Kindesunterhalts vor anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten
Art. 277 ZGB Dauer der Unterhaltspflicht (Volljährigkeit bzw. Erstausbildung)
Art. 285 ZGB Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach Bedürfnissen des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern
Art. 285 Abs. 2 ZGB Betreuungsunterhalt zur Gewährleistung der persönlichen Betreuung
Art. 286 ZGB Änderung des Unterhaltsbeitrags bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
Art. 286a ZGB Nachforderung bei Mangellage (Deckungslücke)
Art. 287 ZGB Unterhaltsvertrag und behördliche Genehmigung
Art. 289 ZGB Anspruchsübergang bei Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung
Art. 291 ZGB Sicherstellung des Unterhalts
Art. 131a ZGB Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung durch Kantone

Die drei Komponenten des Kindesunterhalts

Seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 1. Januar 2017 setzt sich der Kindesunterhalt aus drei klar definierten Komponenten zusammen. Diese Differenzierung ist für die Berechnung und das Verständnis der Alimente von zentraler Bedeutung.

1. Barunterhalt

Der Barunterhalt deckt die direkten, regelmässig anfallenden Kosten für das Kind. Er bildet das Kernstück der Alimentenzahlung und umfasst sämtliche Ausgaben, die unmittelbar dem Kind zugutekommen.

Kostenkategorie Enthaltene Positionen
Grundbedarf / Lebenshaltung Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Taschengeld
Wohnkosten Anteil an Miete, Nebenkosten, Strom (ca. 20% pro Kind)
Gesundheitskosten Krankenkassenprämie (Grundversicherung), Selbstbehalt, Zahnarzt, Brille
Bildung Schulmaterial, Schulausflüge, ausserschulische Bildung
Freizeit Hobbys, Sportverein, Musikunterricht
Mobilität ÖV-Abonnement, Fahrrad
Kommunikation Mobiltelefon, Internet (altersabhängig)

2. Betreuungsunterhalt

Der Betreuungsunterhalt wurde mit der Revision 2017 eingeführt und stellt eine der wichtigsten Neuerungen dar. Er gleicht den Erwerbsausfall des betreuenden Elternteils aus, der durch die persönliche Kinderbetreuung entsteht (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

Ziel des Betreuungsunterhalts:

Der Betreuungsunterhalt soll sicherstellen, dass der betreuende Elternteil während der Betreuungszeit mindestens sein Existenzminimum decken kann. Er ist nicht als Entschädigung für die Betreuungsleistung gedacht, sondern als Ausgleich für die eingeschränkte Erwerbstätigkeit.

Die Berechnung des Betreuungsunterhalts erfolgt nach dem sogenannten «Lebenshaltungskostenansatz»:

  1. Ermittlung des Einkommens des betreuenden Elternteils bei zumutbarem Beschäftigungsgrad
  2. Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils
  3. Betreuungsunterhalt = Existenzminimum minus zumutbares Einkommen (Fehlbetrag)

Das Schulstufenmodell

Das Bundesgericht hat mit seiner Rechtsprechung (BGE 144 III 481) das sogenannte «Schulstufenmodell» etabliert, das die frühere «10/16-Regel» abgelöst hat. Es legt fest, welcher Beschäftigungsgrad dem betreuenden Elternteil je nach Alter des jüngsten Kindes zumutbar ist.

Alter des jüngsten Kindes Schulstufe Zumutbarer Beschäftigungsgrad
0–4 Jahre Vor Kindergarten 0% (keine Erwerbstätigkeit zumutbar)
Ab ca. 4 Jahren Kindergarteneintritt 50% Erwerbstätigkeit
Ab ca. 12 Jahren Eintritt Sekundarstufe I 80% Erwerbstätigkeit
Ab 16 Jahren Obligatorische Schulzeit beendet 100% Erwerbstätigkeit

Wichtiger Hinweis:

Das Schulstufenmodell stellt Richtwerte dar. Im Einzelfall kann das Gericht je nach konkreten Umständen (z.B. besondere Betreuungsbedürfnisse des Kindes, Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen, Arbeitsmarktsituation) davon abweichen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).

3. Drittbetreuungskosten

Die Drittbetreuungskosten umfassen die Ausgaben für externe Kinderbetreuung, die notwendig ist, damit der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Sie werden als eigenständige Komponente separat ausgewiesen.

Berechnung der Alimente: Die zweistufige Methode

Mit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 vom 11. November 2020 hat das Bundesgericht die sogenannte «zweistufige Methode mit Überschussverteilung» als verbindliche Berechnungsmethode für sämtliche familienrechtlichen Unterhaltsansprüche festgelegt. Diese Methode gilt schweizweit und hat die zuvor kantonal unterschiedlichen Berechnungsweisen abgelöst.

Stufe 1: Bedarfsermittlung

In der ersten Stufe wird der konkrete Bedarf aller Beteiligten ermittelt. Dabei wird zwischen dem Existenzminimum und dem erweiterten Bedarf unterschieden.

a) Betreibungsrechtliches Existenzminimum (Grundbedarf)

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum bildet die absolute Untergrenze und basiert auf den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Es dient als Ausgangspunkt und umfasst:

Position Erwachsene Kinder
Grundbetrag CHF 1'200 (alleinstehend) / CHF 1'350 (Alleinerziehend) CHF 400–600 (je nach Alter)
Wohnkosten Effektive Miete (angemessen) Anteil ca. 20% der Miete
Krankenkasse Effektive Prämie Grundversicherung Effektive Prämie

b) Familienrechtliches Existenzminimum (erweiterter Bedarf)

Das familienrechtliche Existenzminimum erweitert den betreibungsrechtlichen Grundbedarf um zusätzliche Positionen und bildet die Grundlage für die Unterhaltsberechnung:

c) Zürcher Kinderkostentabelle

Für die Ermittlung des Kindesbedarfs wird häufig die Zürcher Kinderkostentabelle als Orientierungshilfe herangezogen. Diese wird jährlich vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich publiziert und zeigt durchschnittliche Kosten nach Altersstufen.

Altersstufe Ungefährer Barbedarf (2024) Enthaltene Positionen
0–6 Jahre CHF 1'200–1'400 Grundbedarf, Wohnen, KK, ohne Drittbetreuung
7–12 Jahre CHF 1'400–1'600 Grundbedarf, Wohnen, KK, Freizeit, Mobilität
13–18 Jahre CHF 1'600–1'900 Grundbedarf, Wohnen, KK, erhöhte Kosten

Bundesgerichtliche Einschränkung:

Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 klargestellt, dass Tabellen wie die Zürcher Kinderkostentabelle nur den durchschnittlichen Bedarf darstellen und die individuellen Verhältnisse nicht abbilden können. Sie haben daher nur informativen Charakter und ersetzen nicht die konkrete Bedarfsermittlung im Einzelfall.

Stufe 2: Überschussverteilung

In der zweiten Stufe wird ermittelt, ob nach Deckung des Bedarfs aller Beteiligten ein Überschuss verbleibt. Dieser wird nach dem Prinzip der «grossen und kleinen Köpfe» verteilt:

Familienkonstellation Verteilschlüssel
2 Erwachsene Je 50% (1/2)
2 Erwachsene + 1 Kind Erwachsene je 40% (2/5), Kind 20% (1/5)
2 Erwachsene + 2 Kinder Erwachsene je 33.3% (2/6), Kinder je 16.7% (1/6)
2 Erwachsene + 3 Kinder Erwachsene je 28.6% (2/7), Kinder je 14.3% (1/7)

Rechenbeispiel: Alimentenberechnung

Ausgangslage: Vater verdient CHF 8'000 netto, Mutter CHF 4'000 netto (50%-Pensum), ein Kind (8 Jahre).

Stufe 1: Bedarfsermittlung

Bedarf Vater: CHF 3'500 (inkl. Wohnung, KK, Steuern)

Bedarf Mutter: CHF 3'200 (inkl. Wohnung, KK, Steuern)

Bedarf Kind: CHF 1'500 (Barbedarf)

Gesamtbedarf: CHF 8'200

Stufe 2: Überschussverteilung

Gesamteinkommen: CHF 12'000

Überschuss: CHF 12'000 – CHF 8'200 = CHF 3'800

Verteilung nach 2:2:1:

Unterhaltsbeitrag für das Kind

Barbedarf: CHF 1'500

Plus Überschussanteil: CHF 760

Minus Familienzulage: CHF 200

= Kindesunterhalt total: CHF 2'060

Dauer der Unterhaltspflicht

Grundsatz: Bis zur Volljährigkeit

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes, d.h. bis zum 18. Geburtstag. Mit Erreichen der Volljährigkeit wird der Unterhaltsanspruch zum sogenannten «Mündigenunterhalt».

Ausnahme: Erstausbildung

Art. 277 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus fortbesteht, wenn das Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und dies den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.

Ausbildungsweg Gilt als Erstausbildung abgeschlossen
Berufslehre (EFZ/EBA) Mit Lehrabschluss (auch ohne Berufsmatura)
Gymnasium / Matura Nein – Matura ist Zwischenabschluss für Hochschule
Fachhochschule (FH) Mit Bachelorabschluss
Universität (Jura, Medizin) Erst mit Masterabschluss (berufsbefähigend)
Universität (andere Fächer) Je nach Berufsfeld Bachelor oder Master

Mündigenunterhalt: Besonderheiten

Der Mündigenunterhalt (Volljährigenunterhalt) unterscheidet sich in wichtigen Punkten vom Unterhalt für minderjährige Kinder:

Ende der Unterhaltspflicht:

Die Unterhaltspflicht kann auch vor Ausbildungsabschluss enden, wenn sie für die Eltern unzumutbar wird. Dies kann der Fall sein bei: dauerhafter Kontaktverweigerung des Kindes ohne triftigen Grund, übermässiger Verlängerung des Studiums («ewige Studenten»), schwerer Pflichtverletzung des Kindes oder erheblicher Verschlechterung der finanziellen Situation der Eltern (BGE 129 III 375).

Mangellage und gebührender Unterhalt

Wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht, um den vollen Unterhalt zu decken, spricht man von einer «Mangellage» oder einem «Mankofall». In dieser Situation gelten besondere Regeln.

Vorrang des Kindesunterhalts

Art. 276a ZGB stellt klar: Die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind geht allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Das bedeutet: Kindesunterhalt wird vor Ehegattenunterhalt bedient.

Gebührender Unterhalt vs. tatsächlich geschuldeter Unterhalt

In einer Mangellage unterscheidet man zwischen:

Nachforderung nach Art. 286a ZGB

Die Revision 2017 hat mit Art. 286a ZGB eine wichtige Neuerung eingeführt: Verbessert sich die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich, kann das Kind die in den letzten fünf Jahren fehlenden Beträge nachfordern.

Voraussetzungen der Nachforderung:

Änderung der Alimente

Unterhaltsbeiträge sind nicht in Stein gemeisselt. Art. 286 ZGB ermöglicht eine Anpassung, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft geändert haben.

Gründe für eine Herabsetzung

Gründe für eine Erhöhung

Verfahren zur Abänderung

Eine Änderung des Unterhalts erfordert ein gerichtliches Verfahren. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes. Bis zur rechtskräftigen Abänderung gilt der ursprünglich festgesetzte Unterhalt.

Alimente einfordern und durchsetzen

Leider werden Alimente nicht immer pünktlich oder vollständig bezahlt. Studien zeigen, dass etwa 20% der Alleinerziehenden Probleme mit der Alimentenzahlung haben. Das Schweizer Recht bietet jedoch wirksame Durchsetzungsmechanismen.

Stufenweise Durchsetzung

Massnahme Beschreibung Rechtsgrundlage
1. Mahnung Schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristansetzung Formlos (empfohlen: eingeschrieben)
2. Betreibung Einleitung der Schuldbetreibung beim Betreibungsamt Art. 67ff. SchKG
3. Schuldneranweisung Gericht weist Arbeitgeber an, direkt an Berechtigten zu zahlen Art. 291 ZGB
4. Lohnpfändung Monatlicher Abzug vom Lohn über das Existenzminimum hinaus Art. 93 SchKG
5. Sicherstellung Kaution oder Vermögenssperre zur Sicherung künftiger Zahlungen Art. 291 ZGB

Alimentenhilfe und Inkassohilfe

Die Kantone sind gemäss Art. 131a ZGB verpflichtet, Alimentenhilfe anzubieten. Diese umfasst zwei wesentliche Leistungen:

Inkassohilfe

Die kantonale Fachstelle übernimmt alle notwendigen Schritte zur Eintreibung ausstehender Alimente: Kontaktaufnahme mit dem Schuldner, Mahnwesen, Einleitung von Betreibungen, Beantragung von Schuldneranweisungen. Die Inkassohilfe für Kindesunterhalt ist in der Regel kostenlos.

Alimentenbevorschussung

Werden Alimente nicht oder nur teilweise bezahlt, kann das Gemeinwesen einen Vorschuss leisten. Die Voraussetzungen und Höchstbeträge sind kantonal unterschiedlich geregelt.

Aspekt Typische Regelung
Berechtigte Minderjährige Kinder mit Wohnsitz im Kanton
Voraussetzung Vollstreckbarer Unterhaltstitel (Urteil oder genehmigte Vereinbarung)
Einkommensgrenze Meist Bedarfsabhängig (variiert nach Kanton)
Vermögensgrenze (Bsp. ZH) CHF 105'700 (Ein-Eltern-Haushalt mit 1 Kind)
Maximaler Vorschuss Meist bis zur geschuldeten Höhe oder Maximalbetrag
Antragstellung Bei der Wohnsitzgemeinde

Strafrechtliche Konsequenzen

Wer die Alimente trotz Fähigkeit zur Zahlung nicht leistet, macht sich strafbar. Art. 217 StGB (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) sieht folgende Sanktionen vor:

Praktischer Hinweis:

In der Praxis wird bei erstmaliger Verurteilung meist eine bedingte Strafe ausgesprochen, verbunden mit der Auflage, die Rückstände zu bezahlen. Die Strafandrohung dient primär als Druckmittel zur Sicherstellung der Zahlungen.

Steuerliche Aspekte

Die steuerliche Behandlung von Alimenten folgt dem Prinzip der «Besteuerung beim Empfänger» bei minderjährigen Kindern:

Situation Zahlender Elternteil Empfangender Elternteil/Kind
Kindesunterhalt (Kind minderjährig) Abzugsfähig vom steuerbaren Einkommen Steuerbar als Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils
Mündigenunterhalt (Kind volljährig) Nicht abzugsfähig Steuerfrei für das Kind
Betreuungsunterhalt Abzugsfähig (Teil des Kindesunterhalts) Steuerbar beim betreuenden Elternteil

Wichtige Bundesgerichtsentscheide

BGE Kernaussage
BGE 147 III 265 Verbindliche Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung für alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche
BGE 144 III 481 Einführung des Schulstufenmodells: Zumutbare Erwerbstätigkeit ab Kindergarteneintritt 50%, ab Sekundarstufe 80%, ab 16 Jahren 100%
BGE 144 III 377 Berechnung des Betreuungsunterhalts nach der Lebenshaltungskostenmethode
BGE 137 III 59 Zum Verhältnis von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt bei beschränkten Mitteln
BGE 129 III 375 Voraussetzungen für den Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern (Unzumutbarkeit)

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Berechnung und Durchsetzung von Alimenten ist ein komplexes Rechtsgebiet, bei dem bereits kleine Fehler erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können – und das über viele Jahre hinweg. Eine professionelle rechtliche Beratung ist daher in vielen Situationen nicht nur empfehlenswert, sondern kann sich finanziell lohnen.

Insbesondere bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen:

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann sicherstellen, dass alle Unterhaltskomponenten korrekt berechnet werden und Ihre Rechte gewahrt bleiben. Auch bei Problemen mit der Durchsetzung kann er effizient die richtigen Massnahmen einleiten und koordinieren.

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Fazit

Das Schweizer Kindesunterhaltsrecht hat sich mit der Revision 2017 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere BGE 147 III 265) grundlegend gewandelt. Die dreistufige Struktur aus Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und Drittbetreuungskosten sowie die verbindliche zweistufige Methode mit Überschussverteilung sorgen für eine schweizweit einheitlichere Berechnung.

Zentral bleibt: Der Kindesunterhalt dient dem Wohl des Kindes und hat Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen. Auf ihn kann nicht verzichtet werden, und bei Nichtzahlung stehen wirksame Durchsetzungsmechanismen zur Verfügung. Das Schulstufenmodell schafft klare Erwartungen bezüglich der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils, wobei im Einzelfall immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind.

Relevante Gesetzesbestimmungen:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die Alimente für ein Kind in der Schweiz?

Die Höhe der Alimente hängt vom individuellen Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Als Richtwert gilt: für Kinder von 0–6 Jahren ca. CHF 1'200–1'400, für 7–12-Jährige ca. CHF 1'400–1'600 und für 13–18-Jährige ca. CHF 1'600–1'900 monatlich (Barunterhalt). Hinzu kommen der Betreuungsunterhalt und allfällige Drittbetreuungskosten. Die genaue Berechnung erfolgt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 265).

Wie werden Alimente in der Schweiz berechnet?

Seit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 gilt schweizweit die zweistufige Methode mit Überschussverteilung. In der ersten Stufe wird der konkrete Bedarf aller Familienmitglieder ermittelt. In der zweiten Stufe wird ein allfälliger Überschuss nach «grossen und kleinen Köpfen» verteilt: Erwachsene erhalten je 2/5 (40%), Kinder je 1/5 (20%) des Überschusses.

Wie lange muss man Alimente zahlen in der Schweiz?

Grundsätzlich bis zur Volljährigkeit (18. Geburtstag). Die Unterhaltspflicht dauert jedoch länger, wenn das Kind noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Bei einer Berufslehre bis zum Lehrabschluss, bei einem Universitätsstudium in der Regel bis zum Master (z.B. Jura, Medizin) oder Bachelor (z.B. an Fachhochschulen).

Was ist der Unterschied zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt?

Der Barunterhalt deckt die direkten Kosten für das Kind (Nahrung, Kleidung, Wohnen, Krankenkasse, Freizeit). Der Betreuungsunterhalt hingegen gleicht den Erwerbsausfall des betreuenden Elternteils aus, der durch die persönliche Kinderbetreuung entsteht. Er wurde 2017 eingeführt und berechnet sich nach der Lebenshaltungskostenmethode (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

Kann man auf Kindesunterhalt verzichten?

Nein, auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden. Alimente sind ein unverzichtbares Recht des Kindes. Vereinbarungen zwischen den Eltern, die zu Lasten des Kindes gehen, sind ungültig. Auch ein Unterhaltsvertrag bedarf der behördlichen Genehmigung (Art. 287 ZGB), um sicherzustellen, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.

Was passiert, wenn Alimente nicht bezahlt werden?

Bei Nichtzahlung stehen mehrere Massnahmen zur Verfügung: Betreibung beim Betreibungsamt, Schuldneranweisung an den Arbeitgeber (Art. 291 ZGB), Lohnpfändung sowie die kostenlose Alimentenhilfe (Inkassohilfe und Bevorschussung) beim Kanton. Zudem droht bei vorsätzlicher Nichtzahlung trotz Zahlungsfähigkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Art. 217 StGB).

Was ist das Schulstufenmodell?

Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) legt fest, ab wann der betreuende Elternteil zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist: ab Kindergarteneintritt (ca. 4 Jahre) 50%, ab Sekundarstufe (ca. 12 Jahre) 80%, ab 16 Jahren 100% Erwerbstätigkeit. Es hat die frühere «10/16-Regel» abgelöst und dient zur Berechnung des Betreuungsunterhalts.

Wann können Alimente geändert werden?

Eine Änderung ist bei erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse möglich (Art. 286 ZGB). Gründe für eine Herabsetzung sind z.B. Arbeitslosigkeit oder weitere Unterhaltspflichten. Gründe für eine Erhöhung sind z.B. gestiegenes Einkommen des Pflichtigen oder erhöhter Bedarf des Kindes. Die Änderung erfolgt durch das zuständige Gericht.

Müssen Alimente versteuert werden?

Ja, beim empfangenden Elternteil: Erhaltene Kindesalimente (für minderjährige Kinder) müssen als Einkommen versteuert werden. Der zahlende Elternteil kann die Alimente von seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Bei volljährigen Kindern kehrt sich das System um: Der Zahlende kann nicht abziehen, die Alimente sind aber für das Kind steuerfrei.

Was ist die Alimentenbevorschussung?

Die Alimentenbevorschussung ist eine kantonale Leistung, bei der das Gemeinwesen die ausstehenden Kinderalimente vorschiesst, wenn diese nicht oder nur teilweise bezahlt werden (Art. 131a ZGB). Die Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögensgrenzen) sind kantonal unterschiedlich geregelt. Der Antrag wird bei der Wohnsitzgemeinde gestellt.

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