Eherecht

Ehevertrag in der Schweiz

Ehevertrag in der Schweiz: Umfassender Leitfaden zu Inhalt, Kosten, Güterständen und rechtlichen Grundlagen. Alles über Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft.

Das Wichtigste in Kürze

Der Ehevertrag ist ein zentrales Instrument des schweizerischen Ehegüterrechts, mit dem Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse individuell gestalten können. Obwohl in der Schweiz niemand zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichtet ist, kann er in vielen Lebenssituationen sinnvoll oder sogar notwendig sein – sei es zum Schutz eines Unternehmens, zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten oder zur Absicherung bei Patchwork-Familien. Dieser Leitartikel erläutert alle relevanten Aspekte des Ehevertrags nach schweizerischem Recht.

Was ist ein Ehevertrag?

Definition und Zweck

Ein Ehevertrag ist ein rechtliches Dokument, in dem Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. Mit einem Ehevertrag können die Eheleute:

Der Ehevertrag regelt somit, wem welche Vermögenswerte während der Ehe gehören und wie diese bei Auflösung des Güterstandes (durch Scheidung oder Tod) aufgeteilt werden.

Rechtliche Grundlagen

Das Ehegüterrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 181 bis 251 geregelt. Die spezifischen Bestimmungen zum Ehevertrag finden sich in den Art. 182 bis 184 ZGB:

Art. 182 ZGB – Inhalt des Ehevertrags:

Die Ehegatten können durch Ehevertrag einen anderen als den ordentlichen Güterstand wählen oder diesen abändern. Sie können den Güterstand auch aufheben oder ändern.

Art. 183 ZGB – Ehevertragsabschluss:

Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Art. 184 ZGB – Formvorschrift:

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Parteien unterzeichnet werden.

Die drei Güterstände im Schweizer Recht

Das schweizerische Eherecht kennt drei Güterstände, die unterschiedliche Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten haben.

1. Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB)

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand. Sie gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Vermögensmassen:

Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden vier Vermögensmassen unterschieden:

Vermögensmasse Beschreibung
Eigengut Ehegatte 1 Vermögen bei Eheschliessung, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände
Eigengut Ehegatte 2 Vermögen bei Eheschliessung, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände
Errungenschaft Ehegatte 1 Während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen, Arbeitserwerb
Errungenschaft Ehegatte 2 Während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen, Arbeitserwerb

Auflösung des Güterstandes:

Bei Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod) wird die Errungenschaft je zur Hälfte geteilt. Was von der Errungenschaft nach Abzug der Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. Jedem Ehegatten steht gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB die Hälfte des Vorschlages des anderen zu.

2. Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB)

Die Gütertrennung ist ein ausserordentlicher Güterstand, der nur durch Ehevertrag oder gerichtliche Anordnung begründet werden kann.

Merkmale:

Gerichtliche Anordnung (Art. 185 ZGB):

Die Gütertrennung kann auch von einem Gericht angeordnet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa bei Überschuldung eines Ehegatten oder wenn dieser seine Zustimmung zur Verfügung über bestimmte Vermögenswerte ohne Grund verweigert.

3. Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB)

Die Gütergemeinschaft muss ebenfalls durch Ehevertrag vereinbart werden.

Vermögensmassen:

Auflösung:

Bei Auflösung der Gütergemeinschaft erhält jeder Ehegatte sein Eigengut zurück. Das Gesamtgut wird je zur Hälfte geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Vergleich der Güterstände

Kriterium Errungenschaftsbeteiligung Gütertrennung Gütergemeinschaft
Entstehung Automatisch (ordentlich) Ehevertrag/Gericht Ehevertrag
Vermögenstrennung Teilweise Vollständig Gering
Vorschlagsbeteiligung Ja (50%) Nein Ja (Gesamtgut)
Haftung für Schulden Getrennt Getrennt Teilweise solidarisch
Empfohlen bei Standardsituationen Unternehmer, Schulden Maximale Begünstigung

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Situationen, in denen ein Ehevertrag empfehlenswert ist

1. Selbständige Erwerbstätigkeit oder Unternehmertum

Hat einer der Ehegatten ein eigenes Unternehmen, kann eine Scheidung ohne Ehevertrag existenzbedrohend sein. Das Unternehmen fällt in die Errungenschaft und unterliegt damit der hälftigen Teilung. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen verkauft werden, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen.

Schutzmöglichkeiten durch Ehevertrag:

2. Erhebliche Vermögensunterschiede

Bringt ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen in die Ehe ein, kann ein Ehevertrag sicherstellen, dass dieses Vermögen im Scheidungsfall geschützt bleibt.

3. Immobilieneigentum

Bei gemeinsamen Immobilien kann der Ehevertrag regeln, was bei Scheidung oder Tod mit dem Eigenheim geschieht. Der überlebende Ehegatte kann so vor dem Verkauf des Hauses geschützt werden.

4. Patchwork-Familien

Bei Kindern aus früheren Beziehungen kann ein Ehevertrag in Kombination mit einem Erbvertrag sicherstellen, dass alle Kinder fair berücksichtigt werden.

5. Absicherung des überlebenden Ehegatten

Durch einen Ehevertrag kann der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden, indem ihm der gesamte Vorschlag zugewiesen wird.

6. Schulden oder finanzielle Risiken

Bei Überschuldung eines Ehegatten oder hohem Geschäftsrisiko kann die Gütertrennung das Vermögen des anderen Ehegatten schützen.

7. Internationale Bezüge

Bei Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Vermögen im Ausland kann ein Ehevertrag Rechtssicherheit schaffen.

Vorteile eines Ehevertrags

Vorteil Beschreibung
Rechtssicherheit Klare Regelung der Vermögensverhältnisse
Unternehmensschutz Betrieb bleibt bei Scheidung erhalten
Begünstigung Ehegatte Maximale Absicherung im Todesfall
Vereinfachte Scheidung Güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt weitgehend
Haftungsschutz Trennung der Vermögen bei Schuldenrisiko
Individuelle Gestaltung Anpassung an persönliche Lebenssituation

Nachteile und Risiken

Nachteil Beschreibung
Benachteiligung möglich Ein Partner kann bei Scheidung leer ausgehen
Emotionale Belastung Gespräch über Ehevertrag kann Misstrauen signalisieren
Kosten Notarielle Beurkundung und ggf. Beratung
Unfaire Ergebnisse Haushaltsführender Partner ohne Beteiligung am Verdienst

Inhalt eines Ehevertrags

Obligatorische Bestandteile

Ein gültiger Ehevertrag muss folgende Elemente enthalten:

  1. Personalien der Ehegatten: Name, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand
  2. Bezeichnung des gewählten Güterstandes
  3. Zeitpunkt des Inkrafttretens
  4. Datum und Unterschriften beider Ehegatten
  5. Notarielle Beurkundung

Mögliche Regelungen im Ehevertrag

Innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 199, 216, 217 ZGB):

Regelung Gesetzliche Grundlage Beschreibung
Zuweisung zum Eigengut Art. 199 Abs. 1 ZGB Vermögenswerte für Beruf/Gewerbe können zu Eigengut erklärt werden
Erträge aus Eigengut Art. 199 Abs. 2 ZGB Erträge aus Eigengut fallen nicht in die Errungenschaft
Vorschlagszuweisung Art. 216 ZGB Andere Beteiligung am Vorschlag (z.B. 100% an überlebenden Ehegatten)
Änderung der Beteiligung Art. 217 ZGB Abweichende Aufteilung bei Scheidung

Wichtige Einschränkung:

Der Arbeitserwerb aus einer Unternehmertätigkeit kann nicht ehevertraglich zu Eigengut erklärt werden. Er bleibt zwingend Errungenschaft.

Unzulässige Klauseln

Folgende Vereinbarungen sind in einem Ehevertrag nicht zulässig oder rechtlich nicht bindend:

Die Meistbegünstigung des Ehegatten

Güterrechtliche Meistbegünstigung

Durch einen Ehevertrag können Ehegatten vereinbaren, dass der überlebende Partner bei Tod die gesamte Errungenschaft erhält (statt nur die Hälfte). Dies wird als «Meistbegünstigung» bezeichnet.

Wirkung:

Einschränkung bei nichtgemeinsamen Kindern:

Die Vorschlagszuweisung darf die Pflichtteilsansprüche von nichtgemeinsamen Kindern nicht verletzen (Art. 216 Abs. 3 ZGB). Diese Einschränkung wurde mit der Erbrechtsrevision 2023 präzisiert.

Kombination mit Erbvertrag

In der Praxis werden Ehevertrag und Erbvertrag oft in einer einzigen Urkunde erstellt. Die güterrechtliche Meistbegünstigung kann mit einer erbrechtlichen Meistbegünstigung kombiniert werden, um den überlebenden Ehegatten maximal abzusichern.

Maximale Begünstigung nach neuem Erbrecht (seit 1.1.2023):

Mit der Erbrechtsrevision wurden die Pflichtteile der Nachkommen von ¾ auf ½ gesenkt. Dadurch können Ehegatten einander noch umfassender begünstigen.

Formvorschriften und Abschluss

Notarielle Beurkundung

Ein Ehevertrag ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 184 ZGB). Die Beurkundung muss durch eine Notarin oder einen Notar erfolgen.

Ablauf der Beurkundung:

  1. Terminvereinbarung beim Notariat (in der Regel am Wohnort)
  2. Vorbereitung der Unterlagen
  3. Beurkundungstermin mit beiden Ehegatten
  4. Verlesung und Erläuterung des Vertrags durch den Notar
  5. Unterzeichnung durch beide Ehegatten
  6. Beglaubigung durch den Notar

Benötigte Unterlagen

Dokument Zweck
Gültiger Ausweis (Pass/ID) Identitätsprüfung
Letzte Steuererklärung Vermögensübersicht
Eventuell bestehender Ehevertrag Bei Änderung
Grundbuchauszüge Bei Immobilien
Handelsregisterauszug Bei Unternehmensbeteiligung

Zeitpunkt des Abschlusses

Ein Ehevertrag kann abgeschlossen werden:

Kosten eines Ehevertrags

Kantonale Unterschiede

Die Kosten für einen Ehevertrag variieren je nach Kanton erheblich. In einigen Kantonen wird das Honorar nach Zeitaufwand berechnet, in anderen nach Vermögenswert.

Kostenübersicht nach Kantonen

Kanton Kosten (ca.) Bemessungsgrundlage
Zürich CHF 200 – 7'500 Mind. 1% des Nettovermögens
Bern CHF 500 – 3'000 Komplexität des Vertrags
Aargau Nach Zeitaufwand Stundensatz
St. Gallen CHF 200 – 1'000 Pauschal
Thurgau Ab CHF 400 Pauschal für einfachen Vertrag
Basel-Stadt CHF 300 – 2'000 Nach Vermögenswert

Zusätzliche Kosten

Leistung Kosten (ca.)
Inventar (Vermögensaufstellung) CHF 150 – 1'500
Änderung eines bestehenden Ehevertrags CHF 300 – 500
Anwaltliche Beratung (optional) CHF 200 – 400 pro Stunde

Änderung und Aufhebung des Ehevertrags

Änderung

Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe geändert werden, sofern:

Eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Besteht kein Einvernehmen, kann der Vertrag nicht geändert werden.

Aufhebung

Zur Aufhebung eines Ehevertrags gelten dieselben Voraussetzungen:

Sonderfall gerichtliche Gütertrennung:

Nach Art. 185 ZGB kann ein Ehegatte bei einem Gericht die Gütertrennung beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.

Gültigkeit und Anfechtung

Voraussetzungen für die Gültigkeit

Ein Ehevertrag ist gültig, wenn:

  1. Beide Ehegatten urteilsfähig waren
  2. Die öffentliche Beurkundung erfolgt ist
  3. Beide Ehegatten den Vertrag unterzeichnet haben
  4. Der Inhalt nicht gegen zwingendes Recht verstösst

Ungültigkeit und Anfechtung

Formfehler:

Ein Ehevertrag ohne notarielle Beurkundung ist von Anfang an nichtig.

Sittenwidrigkeit:

Ein Ehevertrag kann sittenwidrig und damit ungültig sein, wenn:

Anfechtungsgründe:

Bei Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis erfolgen.

Gerichtliche Überprüfung bei Scheidung

Bei einer Scheidung prüft das Gericht, ob der Ehevertrag «offensichtlich unbillig» ist (Art. 277 ZPO). Das Bundesgericht hat in BGE 145 III 477 klargestellt, dass Scheidungsvorausvereinbarungen grundsätzlich gültig sind, aber im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.

Ehevertrag für Unternehmer

Das Problem ohne Ehevertrag

Ohne Ehevertrag fällt ein während der Ehe aufgebautes Unternehmen in die Errungenschaft. Bei Scheidung hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Unternehmenswerts. Dies kann bedeuten:

Schutzmöglichkeiten

1. Gütertrennung:

Die sicherste Methode zum Schutz des Unternehmens. Das Geschäftsvermögen verbleibt vollständig beim Unternehmer-Ehegatten.

2. Zuweisung zum Eigengut (Art. 199 Abs. 1 ZGB):

Vermögenswerte, die für die Berufsausübung oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, können durch Ehevertrag zu Eigengut erklärt werden.

3. Erträge dem Eigengut zuweisen (Art. 199 Abs. 2 ZGB):

Erträge aus dem Eigengut (z.B. Dividenden) können ebenfalls dem Eigengut zugewiesen werden.

4. Änderung der Vorschlagsbeteiligung (Art. 216 ZGB):

Die gesetzliche hälftige Vorschlagsbeteiligung kann zugunsten des Unternehmers angepasst werden.

Wichtige Einschränkung

Der Arbeitserwerb aus der Unternehmertätigkeit kann nicht ehevertraglich zu Eigengut erklärt werden. Das Gehalt oder der Gewinnanteil, den der Unternehmer aus seinem Betrieb bezieht, bleibt zwingend Errungenschaft.

Ehevertrag und ausländisches Recht

Anwendbares Recht

Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung in der Schweiz ausschliesslich schweizerischem Recht (Art. 44 IPRG). Bei internationalen Ehen kann jedoch das anwendbare Güterrecht gewählt werden.

Ausländische Eheverträge

Ein im Ausland geschlossener Ehevertrag wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, wenn er nach dem Recht des Abschlussortes formgültig ist. Es empfiehlt sich jedoch, bei Wohnsitz in der Schweiz einen zusätzlichen Ehevertrag nach Schweizer Recht abzuschliessen.

Relevante Bundesgerichtsentscheide

Entscheid Thema Kernaussage
BGE 145 III 477 Scheidungsvorausvereinbarungen Vorausvereinbarungen sind grundsätzlich gültig, müssen aber im Einzelfall auf Unbilligkeit geprüft werden
BGE 113 II 501 Formvorschriften Für Eheverträge gelten die kantonalen Beurkundungsvorschriften
5A_662/2010 Vorschlagszuweisung Art. 216 ZGB ist lex specialis zu Art. 512 ZGB; erbrechtliche Formvorschriften nicht anwendbar
5C.114/2003 Ehevertrag und Scheidungskonvention Klare Trennung zwischen güterrechtlichen und scheidungsrechtlichen Vereinbarungen

Übersicht: Relevante Gesetzesartikel

Artikel Gesetz Inhalt
Art. 181 ZGB Unterstellung unter einen Güterstand
Art. 182 ZGB Inhalt des Ehevertrags
Art. 183 ZGB Vertragsfähigkeit
Art. 184 ZGB Form (öffentliche Beurkundung)
Art. 185 ZGB Gerichtliche Anordnung der Gütertrennung
Art. 196-220 ZGB Errungenschaftsbeteiligung
Art. 199 ZGB Zuweisung zum Eigengut durch Ehevertrag
Art. 206 ZGB Hinzurechnung bei Auflösung
Art. 215 ZGB Vorschlagsbeteiligung
Art. 216 ZGB Änderung der Vorschlagsbeteiligung
Art. 217 ZGB Beteiligung am Vorschlag bei Scheidung
Art. 221-246 ZGB Gütergemeinschaft
Art. 247-251 ZGB Gütertrennung

Checkliste: Ehevertrag abschliessen

Vor dem Notartermin

Beim Notartermin

Nach dem Abschluss

Wann Sie einen Anwalt für Eherecht beiziehen sollten

Die Gestaltung eines Ehevertrags erfordert juristisches Fachwissen, da fehlerhafte Formulierungen weitreichende finanzielle Konsequenzen haben können. Obwohl die notarielle Beurkundung obligatorisch ist, kann ein Notar nur formelle Aspekte prüfen – eine umfassende Interessenvertretung erfolgt durch einen spezialisierten Anwalt.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eherecht dringend empfohlen:

Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann sicherstellen, dass Ihre Interessen vollständig gewahrt werden und der Vertrag auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies ist besonders wichtig, da das Gericht bei einer Scheidung prüft, ob der Ehevertrag «offensichtlich unbillig» ist.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein Ehevertrag nachträglich abgeschlossen werden?

Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden. Die Dauer der bestehenden Ehe spielt keine Rolle – auch nach 20 Jahren Ehe ist ein Ehevertrag noch möglich.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Kosten variieren je nach Kanton zwischen CHF 200 und CHF 7'500. Die Höhe hängt vom Nettovermögen und der Komplexität des Vertrags ab. Hinzu kommen eventuell Kosten für ein Inventar und anwaltliche Beratung.

Kann ein Ehevertrag einseitig geändert werden?

Nein, für eine Änderung oder Aufhebung ist die Zustimmung beider Ehegatten und eine erneute notarielle Beurkundung erforderlich. Eine einseitige Änderung ist ausgeschlossen.

Schützt ein Ehevertrag vor Schulden des Ehepartners?

Bei Gütertrennung haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Das Vermögen des anderen Ehegatten ist geschützt. Bei der Errungenschaftsbeteiligung besteht während der Ehe ebenfalls keine Mithaftung.

Ist ein Ehevertrag ohne Notar gültig?

Nein, ein Ehevertrag ohne öffentliche Beurkundung ist gemäss Art. 184 ZGB nichtig und hat keine rechtliche Wirkung. Die notarielle Form ist zwingend vorgeschrieben.

Kann man Unterhaltsansprüche im Ehevertrag ausschliessen?

Nein, der vollständige Ausschluss von Unterhaltsansprüchen ist unzulässig. Entsprechende Klauseln sind rechtlich nicht bindend und können vor Gericht angefochten werden.

Was passiert mit dem Ehevertrag bei Scheidung?

Der Ehevertrag regelt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Gericht prüft jedoch nach Art. 277 ZPO, ob der Vertrag «offensichtlich unbillig» ist und kann ihn gegebenenfalls anpassen.

Brauche ich einen Anwalt für den Ehevertrag?

Nicht zwingend, aber empfehlenswert – besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbeteiligungen oder wenn der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden soll.

Fazit

Der Ehevertrag ist ein wichtiges Instrument zur individuellen Gestaltung der Vermögensverhältnisse in der Ehe. Er ermöglicht es Ehegatten, vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abzuweichen und ihre Verhältnisse an ihre persönliche Lebenssituation anzupassen.

Ein Ehevertrag ist besonders empfehlenswert bei:

Der Abschluss eines Ehevertrags erfordert die öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Die Kosten variieren je nach Kanton und Komplexität des Vertrags. Ein einmal abgeschlossener Ehevertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder aufgehoben werden.

Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Bezügen empfiehlt sich die Beratung durch eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht, um alle rechtlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen und mögliche Fallstricke zu vermeiden.

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