Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der Ehevertrag ermöglicht die individuelle Gestaltung der Vermögensverhältnisse und muss notariell beurkundet werden (Art. 184 ZGB).
- ✓ Drei Güterstände stehen zur Wahl: Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlich), Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
- ✓ Besonders empfehlenswert bei Selbständigkeit, Unternehmensbeteiligung, Immobilien oder Patchwork-Familien.
- ✓ Kosten variieren kantonal zwischen CHF 200 und CHF 7'500 je nach Vermögenswert und Komplexität.
- ✓ Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe abgeschlossen oder geändert werden – auch nach vielen Ehejahren.
Der Ehevertrag ist ein zentrales Instrument des schweizerischen Ehegüterrechts, mit dem Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse individuell gestalten können. Obwohl in der Schweiz niemand zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichtet ist, kann er in vielen Lebenssituationen sinnvoll oder sogar notwendig sein – sei es zum Schutz eines Unternehmens, zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten oder zur Absicherung bei Patchwork-Familien. Dieser Leitartikel erläutert alle relevanten Aspekte des Ehevertrags nach schweizerischem Recht.
Was ist ein Ehevertrag?
Definition und Zweck
Ein Ehevertrag ist ein rechtliches Dokument, in dem Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. Mit einem Ehevertrag können die Eheleute:
- Vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abweichen
- Einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) wählen
- Den ordentlichen Güterstand modifizieren
- Bestimmte Vermögenswerte dem Eigengut zuweisen
- Den überlebenden Ehegatten für den Todesfall begünstigen
Der Ehevertrag regelt somit, wem welche Vermögenswerte während der Ehe gehören und wie diese bei Auflösung des Güterstandes (durch Scheidung oder Tod) aufgeteilt werden.
Rechtliche Grundlagen
Das Ehegüterrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 181 bis 251 geregelt. Die spezifischen Bestimmungen zum Ehevertrag finden sich in den Art. 182 bis 184 ZGB:
Art. 182 ZGB – Inhalt des Ehevertrags:
Die Ehegatten können durch Ehevertrag einen anderen als den ordentlichen Güterstand wählen oder diesen abändern. Sie können den Güterstand auch aufheben oder ändern.
Art. 183 ZGB – Ehevertragsabschluss:
Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Art. 184 ZGB – Formvorschrift:
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Parteien unterzeichnet werden.
Die drei Güterstände im Schweizer Recht
Das schweizerische Eherecht kennt drei Güterstände, die unterschiedliche Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten haben.
1. Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB)
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand. Sie gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.
Vermögensmassen:
Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden vier Vermögensmassen unterschieden:
| Vermögensmasse | Beschreibung |
|---|---|
| Eigengut Ehegatte 1 | Vermögen bei Eheschliessung, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände |
| Eigengut Ehegatte 2 | Vermögen bei Eheschliessung, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände |
| Errungenschaft Ehegatte 1 | Während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen, Arbeitserwerb |
| Errungenschaft Ehegatte 2 | Während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen, Arbeitserwerb |
Auflösung des Güterstandes:
Bei Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod) wird die Errungenschaft je zur Hälfte geteilt. Was von der Errungenschaft nach Abzug der Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. Jedem Ehegatten steht gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB die Hälfte des Vorschlages des anderen zu.
2. Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB)
Die Gütertrennung ist ein ausserordentlicher Güterstand, der nur durch Ehevertrag oder gerichtliche Anordnung begründet werden kann.
Merkmale:
- Vollständige Trennung der Vermögen
- Keine gegenseitige Beteiligung am während der Ehe erworbenen Vermögen
- Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig
- Bei Scheidung erfolgt keine güterrechtliche Auseinandersetzung
Gerichtliche Anordnung (Art. 185 ZGB):
Die Gütertrennung kann auch von einem Gericht angeordnet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa bei Überschuldung eines Ehegatten oder wenn dieser seine Zustimmung zur Verfügung über bestimmte Vermögenswerte ohne Grund verweigert.
3. Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB)
Die Gütergemeinschaft muss ebenfalls durch Ehevertrag vereinbart werden.
Vermögensmassen:
- Gesamtgut: Vermögen, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört
- Eigengut Ehegatte 1: Persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche
- Eigengut Ehegatte 2: Persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche
Auflösung:
Bei Auflösung der Gütergemeinschaft erhält jeder Ehegatte sein Eigengut zurück. Das Gesamtgut wird je zur Hälfte geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Vergleich der Güterstände
| Kriterium | Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung | Gütergemeinschaft |
|---|---|---|---|
| Entstehung | Automatisch (ordentlich) | Ehevertrag/Gericht | Ehevertrag |
| Vermögenstrennung | Teilweise | Vollständig | Gering |
| Vorschlagsbeteiligung | Ja (50%) | Nein | Ja (Gesamtgut) |
| Haftung für Schulden | Getrennt | Getrennt | Teilweise solidarisch |
| Empfohlen bei | Standardsituationen | Unternehmer, Schulden | Maximale Begünstigung |
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Situationen, in denen ein Ehevertrag empfehlenswert ist
1. Selbständige Erwerbstätigkeit oder Unternehmertum
Hat einer der Ehegatten ein eigenes Unternehmen, kann eine Scheidung ohne Ehevertrag existenzbedrohend sein. Das Unternehmen fällt in die Errungenschaft und unterliegt damit der hälftigen Teilung. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen verkauft werden, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen.
Schutzmöglichkeiten durch Ehevertrag:
- Vereinbarung der Gütertrennung
- Zuweisung des Unternehmens zum Eigengut (Art. 199 Abs. 1 ZGB)
- Änderung der Vorschlagsbeteiligung (Art. 216 ZGB)
2. Erhebliche Vermögensunterschiede
Bringt ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen in die Ehe ein, kann ein Ehevertrag sicherstellen, dass dieses Vermögen im Scheidungsfall geschützt bleibt.
3. Immobilieneigentum
Bei gemeinsamen Immobilien kann der Ehevertrag regeln, was bei Scheidung oder Tod mit dem Eigenheim geschieht. Der überlebende Ehegatte kann so vor dem Verkauf des Hauses geschützt werden.
4. Patchwork-Familien
Bei Kindern aus früheren Beziehungen kann ein Ehevertrag in Kombination mit einem Erbvertrag sicherstellen, dass alle Kinder fair berücksichtigt werden.
5. Absicherung des überlebenden Ehegatten
Durch einen Ehevertrag kann der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden, indem ihm der gesamte Vorschlag zugewiesen wird.
6. Schulden oder finanzielle Risiken
Bei Überschuldung eines Ehegatten oder hohem Geschäftsrisiko kann die Gütertrennung das Vermögen des anderen Ehegatten schützen.
7. Internationale Bezüge
Bei Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Vermögen im Ausland kann ein Ehevertrag Rechtssicherheit schaffen.
Vorteile eines Ehevertrags
| Vorteil | Beschreibung |
|---|---|
| Rechtssicherheit | Klare Regelung der Vermögensverhältnisse |
| Unternehmensschutz | Betrieb bleibt bei Scheidung erhalten |
| Begünstigung Ehegatte | Maximale Absicherung im Todesfall |
| Vereinfachte Scheidung | Güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt weitgehend |
| Haftungsschutz | Trennung der Vermögen bei Schuldenrisiko |
| Individuelle Gestaltung | Anpassung an persönliche Lebenssituation |
Nachteile und Risiken
| Nachteil | Beschreibung |
|---|---|
| Benachteiligung möglich | Ein Partner kann bei Scheidung leer ausgehen |
| Emotionale Belastung | Gespräch über Ehevertrag kann Misstrauen signalisieren |
| Kosten | Notarielle Beurkundung und ggf. Beratung |
| Unfaire Ergebnisse | Haushaltsführender Partner ohne Beteiligung am Verdienst |
Inhalt eines Ehevertrags
Obligatorische Bestandteile
Ein gültiger Ehevertrag muss folgende Elemente enthalten:
- Personalien der Ehegatten: Name, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand
- Bezeichnung des gewählten Güterstandes
- Zeitpunkt des Inkrafttretens
- Datum und Unterschriften beider Ehegatten
- Notarielle Beurkundung
Mögliche Regelungen im Ehevertrag
Innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 199, 216, 217 ZGB):
| Regelung | Gesetzliche Grundlage | Beschreibung |
|---|---|---|
| Zuweisung zum Eigengut | Art. 199 Abs. 1 ZGB | Vermögenswerte für Beruf/Gewerbe können zu Eigengut erklärt werden |
| Erträge aus Eigengut | Art. 199 Abs. 2 ZGB | Erträge aus Eigengut fallen nicht in die Errungenschaft |
| Vorschlagszuweisung | Art. 216 ZGB | Andere Beteiligung am Vorschlag (z.B. 100% an überlebenden Ehegatten) |
| Änderung der Beteiligung | Art. 217 ZGB | Abweichende Aufteilung bei Scheidung |
Wichtige Einschränkung:
Der Arbeitserwerb aus einer Unternehmertätigkeit kann nicht ehevertraglich zu Eigengut erklärt werden. Er bleibt zwingend Errungenschaft.
Unzulässige Klauseln
Folgende Vereinbarungen sind in einem Ehevertrag nicht zulässig oder rechtlich nicht bindend:
- Vollständiger Ausschluss von Unterhaltsansprüchen
- Vereinbarungen, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossen
- Regelungen, die Pflichtteilsansprüche nichtgemeinsamer Kinder verletzen (Art. 216 Abs. 3 ZGB)
- Vergrösserung der Errungenschaft zulasten des Eigenguts
Die Meistbegünstigung des Ehegatten
Güterrechtliche Meistbegünstigung
Durch einen Ehevertrag können Ehegatten vereinbaren, dass der überlebende Partner bei Tod die gesamte Errungenschaft erhält (statt nur die Hälfte). Dies wird als «Meistbegünstigung» bezeichnet.
Wirkung:
- Der überlebende Ehegatte erhält 100% der gemeinsamen Errungenschaft
- Nur das Eigengut des Verstorbenen fällt in den Nachlass
- Die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Elternteils (bei gemeinsamen Kindern)
Einschränkung bei nichtgemeinsamen Kindern:
Die Vorschlagszuweisung darf die Pflichtteilsansprüche von nichtgemeinsamen Kindern nicht verletzen (Art. 216 Abs. 3 ZGB). Diese Einschränkung wurde mit der Erbrechtsrevision 2023 präzisiert.
Kombination mit Erbvertrag
In der Praxis werden Ehevertrag und Erbvertrag oft in einer einzigen Urkunde erstellt. Die güterrechtliche Meistbegünstigung kann mit einer erbrechtlichen Meistbegünstigung kombiniert werden, um den überlebenden Ehegatten maximal abzusichern.
Maximale Begünstigung nach neuem Erbrecht (seit 1.1.2023):
Mit der Erbrechtsrevision wurden die Pflichtteile der Nachkommen von ¾ auf ½ gesenkt. Dadurch können Ehegatten einander noch umfassender begünstigen.
Formvorschriften und Abschluss
Notarielle Beurkundung
Ein Ehevertrag ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 184 ZGB). Die Beurkundung muss durch eine Notarin oder einen Notar erfolgen.
Ablauf der Beurkundung:
- Terminvereinbarung beim Notariat (in der Regel am Wohnort)
- Vorbereitung der Unterlagen
- Beurkundungstermin mit beiden Ehegatten
- Verlesung und Erläuterung des Vertrags durch den Notar
- Unterzeichnung durch beide Ehegatten
- Beglaubigung durch den Notar
Benötigte Unterlagen
| Dokument | Zweck |
|---|---|
| Gültiger Ausweis (Pass/ID) | Identitätsprüfung |
| Letzte Steuererklärung | Vermögensübersicht |
| Eventuell bestehender Ehevertrag | Bei Änderung |
| Grundbuchauszüge | Bei Immobilien |
| Handelsregisterauszug | Bei Unternehmensbeteiligung |
Zeitpunkt des Abschlusses
Ein Ehevertrag kann abgeschlossen werden:
- Vor der Eheschliessung: Der Vertrag tritt mit der Heirat in Kraft
- Während der Ehe: Jederzeit möglich, auch nach vielen Ehejahren
- Bei Scheidung: Als Teil der Scheidungskonvention
Kosten eines Ehevertrags
Kantonale Unterschiede
Die Kosten für einen Ehevertrag variieren je nach Kanton erheblich. In einigen Kantonen wird das Honorar nach Zeitaufwand berechnet, in anderen nach Vermögenswert.
Kostenübersicht nach Kantonen
| Kanton | Kosten (ca.) | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 200 – 7'500 | Mind. 1% des Nettovermögens |
| Bern | CHF 500 – 3'000 | Komplexität des Vertrags |
| Aargau | Nach Zeitaufwand | Stundensatz |
| St. Gallen | CHF 200 – 1'000 | Pauschal |
| Thurgau | Ab CHF 400 | Pauschal für einfachen Vertrag |
| Basel-Stadt | CHF 300 – 2'000 | Nach Vermögenswert |
Zusätzliche Kosten
| Leistung | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Inventar (Vermögensaufstellung) | CHF 150 – 1'500 |
| Änderung eines bestehenden Ehevertrags | CHF 300 – 500 |
| Anwaltliche Beratung (optional) | CHF 200 – 400 pro Stunde |
Änderung und Aufhebung des Ehevertrags
Änderung
Ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe geändert werden, sofern:
- Beide Ehegatten einverstanden sind
- Die Änderung öffentlich beurkundet wird
Eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Besteht kein Einvernehmen, kann der Vertrag nicht geändert werden.
Aufhebung
Zur Aufhebung eines Ehevertrags gelten dieselben Voraussetzungen:
- Zustimmung beider Ehegatten
- Öffentliche Beurkundung
Sonderfall gerichtliche Gütertrennung:
Nach Art. 185 ZGB kann ein Ehegatte bei einem Gericht die Gütertrennung beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.
Gültigkeit und Anfechtung
Voraussetzungen für die Gültigkeit
Ein Ehevertrag ist gültig, wenn:
- Beide Ehegatten urteilsfähig waren
- Die öffentliche Beurkundung erfolgt ist
- Beide Ehegatten den Vertrag unterzeichnet haben
- Der Inhalt nicht gegen zwingendes Recht verstösst
Ungültigkeit und Anfechtung
Formfehler:
Ein Ehevertrag ohne notarielle Beurkundung ist von Anfang an nichtig.
Sittenwidrigkeit:
Ein Ehevertrag kann sittenwidrig und damit ungültig sein, wenn:
- Ein Ehegatte erheblich benachteiligt wird (objektive Komponente)
- Der andere Ehegatte eine Notlage, Unerfahrenheit oder Abhängigkeit ausgenutzt hat (subjektive Komponente)
Anfechtungsgründe:
- Irrtum
- Täuschung
- Drohung
Bei Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis erfolgen.
Gerichtliche Überprüfung bei Scheidung
Bei einer Scheidung prüft das Gericht, ob der Ehevertrag «offensichtlich unbillig» ist (Art. 277 ZPO). Das Bundesgericht hat in BGE 145 III 477 klargestellt, dass Scheidungsvorausvereinbarungen grundsätzlich gültig sind, aber im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.
Ehevertrag für Unternehmer
Das Problem ohne Ehevertrag
Ohne Ehevertrag fällt ein während der Ehe aufgebautes Unternehmen in die Errungenschaft. Bei Scheidung hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Unternehmenswerts. Dies kann bedeuten:
- Verkauf des Unternehmens
- Aufnahme des Ex-Partners als Miteigentümer
- Hohe Ausgleichszahlungen
Schutzmöglichkeiten
1. Gütertrennung:
Die sicherste Methode zum Schutz des Unternehmens. Das Geschäftsvermögen verbleibt vollständig beim Unternehmer-Ehegatten.
2. Zuweisung zum Eigengut (Art. 199 Abs. 1 ZGB):
Vermögenswerte, die für die Berufsausübung oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, können durch Ehevertrag zu Eigengut erklärt werden.
3. Erträge dem Eigengut zuweisen (Art. 199 Abs. 2 ZGB):
Erträge aus dem Eigengut (z.B. Dividenden) können ebenfalls dem Eigengut zugewiesen werden.
4. Änderung der Vorschlagsbeteiligung (Art. 216 ZGB):
Die gesetzliche hälftige Vorschlagsbeteiligung kann zugunsten des Unternehmers angepasst werden.
Wichtige Einschränkung
Der Arbeitserwerb aus der Unternehmertätigkeit kann nicht ehevertraglich zu Eigengut erklärt werden. Das Gehalt oder der Gewinnanteil, den der Unternehmer aus seinem Betrieb bezieht, bleibt zwingend Errungenschaft.
Ehevertrag und ausländisches Recht
Anwendbares Recht
Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung in der Schweiz ausschliesslich schweizerischem Recht (Art. 44 IPRG). Bei internationalen Ehen kann jedoch das anwendbare Güterrecht gewählt werden.
Ausländische Eheverträge
Ein im Ausland geschlossener Ehevertrag wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, wenn er nach dem Recht des Abschlussortes formgültig ist. Es empfiehlt sich jedoch, bei Wohnsitz in der Schweiz einen zusätzlichen Ehevertrag nach Schweizer Recht abzuschliessen.
Relevante Bundesgerichtsentscheide
| Entscheid | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 145 III 477 | Scheidungsvorausvereinbarungen | Vorausvereinbarungen sind grundsätzlich gültig, müssen aber im Einzelfall auf Unbilligkeit geprüft werden |
| BGE 113 II 501 | Formvorschriften | Für Eheverträge gelten die kantonalen Beurkundungsvorschriften |
| 5A_662/2010 | Vorschlagszuweisung | Art. 216 ZGB ist lex specialis zu Art. 512 ZGB; erbrechtliche Formvorschriften nicht anwendbar |
| 5C.114/2003 | Ehevertrag und Scheidungskonvention | Klare Trennung zwischen güterrechtlichen und scheidungsrechtlichen Vereinbarungen |
Übersicht: Relevante Gesetzesartikel
| Artikel | Gesetz | Inhalt |
|---|---|---|
| Art. 181 | ZGB | Unterstellung unter einen Güterstand |
| Art. 182 | ZGB | Inhalt des Ehevertrags |
| Art. 183 | ZGB | Vertragsfähigkeit |
| Art. 184 | ZGB | Form (öffentliche Beurkundung) |
| Art. 185 | ZGB | Gerichtliche Anordnung der Gütertrennung |
| Art. 196-220 | ZGB | Errungenschaftsbeteiligung |
| Art. 199 | ZGB | Zuweisung zum Eigengut durch Ehevertrag |
| Art. 206 | ZGB | Hinzurechnung bei Auflösung |
| Art. 215 | ZGB | Vorschlagsbeteiligung |
| Art. 216 | ZGB | Änderung der Vorschlagsbeteiligung |
| Art. 217 | ZGB | Beteiligung am Vorschlag bei Scheidung |
| Art. 221-246 | ZGB | Gütergemeinschaft |
| Art. 247-251 | ZGB | Gütertrennung |
Checkliste: Ehevertrag abschliessen
Vor dem Notartermin
- Entscheiden, welcher Güterstand gewählt werden soll
- Vermögensübersicht erstellen (Eigengut/Errungenschaft)
- Unterlagen zusammenstellen (Ausweise, Steuererklärung, Grundbuchauszüge)
- Eventuell anwaltliche Beratung einholen
- Termin beim Notariat vereinbaren
Beim Notartermin
- Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen
- Gültige Ausweise mitbringen
- Vertrag wird vom Notar verlesen und erläutert
- Beide Ehegatten unterzeichnen
- Gebühren bezahlen
Nach dem Abschluss
- Beglaubigte Kopie des Ehevertrags aufbewahren
- Bei Immobilien: Grundbucheintrag prüfen
- Regelmässig prüfen, ob der Vertrag noch der Lebenssituation entspricht
- Bei wesentlichen Änderungen: Anpassung erwägen
Wann Sie einen Anwalt für Eherecht beiziehen sollten
Die Gestaltung eines Ehevertrags erfordert juristisches Fachwissen, da fehlerhafte Formulierungen weitreichende finanzielle Konsequenzen haben können. Obwohl die notarielle Beurkundung obligatorisch ist, kann ein Notar nur formelle Aspekte prüfen – eine umfassende Interessenvertretung erfolgt durch einen spezialisierten Anwalt.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eherecht dringend empfohlen:
- Bei Unternehmensbeteiligungen oder selbständiger Erwerbstätigkeit
- Bei erheblichen Vermögensunterschieden zwischen den Ehegatten
- Bei Patchwork-Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen
- Bei Immobilieneigentum und komplexen Finanzierungsstrukturen
- Bei internationalen Bezügen (unterschiedliche Staatsangehörigkeit, Vermögen im Ausland)
- Bei der Kombination von Ehevertrag und Erbvertrag zur maximalen Begünstigung
Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann sicherstellen, dass Ihre Interessen vollständig gewahrt werden und der Vertrag auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies ist besonders wichtig, da das Gericht bei einer Scheidung prüft, ob der Ehevertrag «offensichtlich unbillig» ist.
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Jetzt Beratung anfragenHäufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Ehevertrag nachträglich abgeschlossen werden?
Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden. Die Dauer der bestehenden Ehe spielt keine Rolle – auch nach 20 Jahren Ehe ist ein Ehevertrag noch möglich.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Kosten variieren je nach Kanton zwischen CHF 200 und CHF 7'500. Die Höhe hängt vom Nettovermögen und der Komplexität des Vertrags ab. Hinzu kommen eventuell Kosten für ein Inventar und anwaltliche Beratung.
Kann ein Ehevertrag einseitig geändert werden?
Nein, für eine Änderung oder Aufhebung ist die Zustimmung beider Ehegatten und eine erneute notarielle Beurkundung erforderlich. Eine einseitige Änderung ist ausgeschlossen.
Schützt ein Ehevertrag vor Schulden des Ehepartners?
Bei Gütertrennung haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Das Vermögen des anderen Ehegatten ist geschützt. Bei der Errungenschaftsbeteiligung besteht während der Ehe ebenfalls keine Mithaftung.
Ist ein Ehevertrag ohne Notar gültig?
Nein, ein Ehevertrag ohne öffentliche Beurkundung ist gemäss Art. 184 ZGB nichtig und hat keine rechtliche Wirkung. Die notarielle Form ist zwingend vorgeschrieben.
Kann man Unterhaltsansprüche im Ehevertrag ausschliessen?
Nein, der vollständige Ausschluss von Unterhaltsansprüchen ist unzulässig. Entsprechende Klauseln sind rechtlich nicht bindend und können vor Gericht angefochten werden.
Was passiert mit dem Ehevertrag bei Scheidung?
Der Ehevertrag regelt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Gericht prüft jedoch nach Art. 277 ZPO, ob der Vertrag «offensichtlich unbillig» ist und kann ihn gegebenenfalls anpassen.
Brauche ich einen Anwalt für den Ehevertrag?
Nicht zwingend, aber empfehlenswert – besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbeteiligungen oder wenn der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden soll.
Fazit
Der Ehevertrag ist ein wichtiges Instrument zur individuellen Gestaltung der Vermögensverhältnisse in der Ehe. Er ermöglicht es Ehegatten, vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abzuweichen und ihre Verhältnisse an ihre persönliche Lebenssituation anzupassen.
Ein Ehevertrag ist besonders empfehlenswert bei:
- Selbständiger Erwerbstätigkeit oder Unternehmensbeteiligung
- Erheblichen Vermögensunterschieden
- Immobilieneigentum
- Patchwork-Familien
- Wunsch nach maximaler Begünstigung des Ehegatten
Der Abschluss eines Ehevertrags erfordert die öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Die Kosten variieren je nach Kanton und Komplexität des Vertrags. Ein einmal abgeschlossener Ehevertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder aufgehoben werden.
Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Bezügen empfiehlt sich die Beratung durch eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht, um alle rechtlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen und mögliche Fallstricke zu vermeiden.