Ratgeber Familienrecht

Güterrecht in der Schweiz

Güterstände, Vermögensaufteilung und güterrechtliche Auseinandersetzung – der umfassende Leitfaden

Das Wichtigste in Kürze

Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten – sowohl während der Ehe als auch bei deren Auflösung durch Scheidung oder Tod. Es bestimmt, welche Vermögenswerte wem gehören, wie diese während der Ehe verwaltet werden und wie das Vermögen bei Beendigung des Güterstands aufgeteilt wird. Das Schweizer Güterrecht ist in den Art. 181–251 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die drei Güterstände im Schweizer Recht: von der Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlichem Normalfall über die Gütertrennung bis zur Gütergemeinschaft. Sie erfahren, wie die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung abläuft und wann ein Ehevertrag sinnvoll ist.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen des Güterrechts

Das Schweizer Güterrecht ist im Zweiten Titel des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in den Art. 181–251 geregelt. Es gliedert sich in vier Abschnitte: die allgemeinen Vorschriften (Art. 181–195), die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220), die Gütergemeinschaft (Art. 221–246) und die Gütertrennung (Art. 247–251). Das Güterrecht tritt mit der Eheschliessung in Kraft und endet mit der Auflösung der Ehe durch Scheidung, Tod oder Ungültigerklärung.

Abschnitt Gegenstand Artikel ZGB
Allgemeine Vorschriften Güterstandswahl, Ehevertrag, Vermögensverwaltung, Haftung Art. 181–195
Errungenschaftsbeteiligung Ordentlicher Güterstand: Eigengut, Errungenschaft, Vorschlag Art. 196–220
Gütergemeinschaft Gesamtgut, Eigengut, Verwaltung, Haftung Art. 221–246
Gütertrennung Vollständig getrennte Vermögensmassen Art. 247–251

Wichtig – Vertragsfreiheit mit Grenzen:

Die Ehegatten können ihren Güterstand durch Ehevertrag frei wählen (Art. 182 ZGB). Der Vertrag muss jedoch öffentlich beurkundet werden (Art. 184 ZGB). Innerhalb des gewählten Güterstands bestehen zudem bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten – so kann etwa bei der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden, dass die Erträge des Eigenguts nicht zur Errungenschaft zählen (Art. 199 ZGB).

Die drei Güterstände im Überblick

Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände, die sich grundlegend in der Frage unterscheiden, wem das Vermögen während der Ehe gehört und wie es bei Auflösung aufgeteilt wird.

Kriterium Errungenschaftsbeteiligung Gütertrennung Gütergemeinschaft
Rechtsgrundlage Art. 196–220 ZGB Art. 247–251 ZGB Art. 221–246 ZGB
Entstehung Von Gesetzes wegen (ohne Ehevertrag) Durch Ehevertrag oder gerichtliche Anordnung Nur durch Ehevertrag
Vermögensmassen 4 Massen: Eigengut Mann, Eigengut Frau, Errungenschaft Mann, Errungenschaft Frau 2 Massen: Vermögen Mann, Vermögen Frau 3 Massen: Gesamtgut, Eigengut Mann, Eigengut Frau
Aufteilung bei Scheidung Hälftige Teilung des Vorschlags (Errungenschaft) Keine Teilung – jeder behält sein Vermögen Hälftige Teilung des Gesamtguts
Schutz des Eigenguts Erbschaften, Schenkungen, voreheliches Vermögen bleiben geschützt Gesamtes Vermögen bleibt beim jeweiligen Ehegatten Nur gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Eigengut
Häufigkeit Ca. 90 % aller Ehen (Normalfall) Ca. 9 % (v.a. bei Unternehmern, Selbstständigen) Ca. 1 % (selten gewählt)

Errungenschaftsbeteiligung – der ordentliche Güterstand

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand im Schweizer Recht (Art. 196 ZGB). Sie gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben – das sind rund 90 % aller Ehen in der Schweiz. Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Erst bei der Auflösung des Güterstands (durch Scheidung oder Tod) wird die während der Ehe erzielte Errungenschaft hälftig geteilt.

Eigengut und Errungenschaft

Das Herzstück der Errungenschaftsbeteiligung ist die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft. Jeder Ehegatte verfügt über zwei Vermögensmassen:

Eigengut (Art. 198 ZGB): Vermögenswerte, die einem Ehegatten allein gehören und nicht geteilt werden:

Errungenschaft (Art. 197 ZGB): Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben werden:

Wichtig – Vermutung zugunsten der Errungenschaft:

Kann nicht nachgewiesen werden, dass ein Vermögenswert Eigengut ist, so wird vermutet, dass er zur Errungenschaft gehört (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Beweislast liegt bei demjenigen, der behauptet, ein Wert sei Eigengut. In der Praxis ist es daher entscheidend, die Eigengutqualität zu dokumentieren – insbesondere bei gemischten Finanzierungen (z.B. Immobilienkauf mit Eigengut und Errungenschaft, BGE 138 III 150).

Der Vorschlag und seine Berechnung

Bei der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung wird für jeden Ehegatten die Errungenschaft ermittelt. Der Überschuss der Errungenschaft über die Schulden, die auf der Errungenschaft lasten, ergibt den Vorschlag (Art. 210 ZGB). Dieser Vorschlag wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Jeder Ehegatte hat somit Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten. Ein allfälliger Rückschlag (Schulden übersteigen die Errungenschaft) wird nicht geteilt, sondern verbleibt beim betreffenden Ehegatten (Art. 210 Abs. 2 ZGB).

Vereinfachtes Berechnungsschema:

  1. Aktiven der Errungenschaft jedes Ehegatten ermitteln (Marktwerte per Stichtag)
  2. Schulden der Errungenschaft abziehen
  3. Allfällige Hinzurechnungen vornehmen (Art. 208 ZGB)
  4. Allfällige Ersatzforderungen zwischen Vermögensmassen berücksichtigen (Art. 209 ZGB)
  5. Vorschlag = Errungenschaft ./. Schulden + Hinzurechnungen ./. Ersatzforderungen
  6. Vorschlagsbeteiligung = ½ des Vorschlags des anderen Ehegatten

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist der einfachste Güterstand: Es gibt kein gemeinsames Vermögen. Jeder Ehegatte behält sein Eigentum, verwaltet es selbst und haftet allein für seine Schulden (Art. 247 ff. ZGB). Bei einer Scheidung findet keine Vermögensteilung statt – jeder nimmt mit, was ihm gehört.

Die Gütertrennung entsteht auf drei Arten: durch Ehevertrag (Gütertrennungsvertrag), durch gerichtliche Anordnung (Art. 185 ZGB, z.B. bei Überschuldung eines Ehegatten oder wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Ehegatten gefährdet sind) oder von Gesetzes wegen im Fall eines Konkursverfahrens über einen Ehegatten (Art. 188 ZGB).

Für wen eignet sich die Gütertrennung?

Die Gütertrennung wird häufig gewählt von Unternehmern und Selbstständigen (zum Schutz des Ehegatten vor Geschäftsrisiken), bei Wiederverheiratung mit Kindern aus erster Ehe, bei sehr ungleichen Vermögensverhältnissen oder wenn beide Ehegatten wirtschaftlich unabhängig sind und ihre Finanzen vollständig getrennt halten möchten. Sie bietet maximalen Schutz, aber auch keine güterrechtliche Teilhabe am Vermögenszuwachs während der Ehe.

Hinweis – Gütertrennung schützt nicht vor Unterhalt:

Die Gütertrennung betrifft nur das Güterrecht. Ansprüche auf Unterhalt (nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt) und auf den Vorsorgeausgleich (Teilung der 2. Säule) bestehen unabhängig vom Güterstand. Auch bei Gütertrennung kann ein Ehegatte also nach der Scheidung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist der umfassendste Güterstand und kann nur durch Ehevertrag begründet werden (Art. 221 ZGB). In diesem System werden die Vermögen beider Ehegatten weitgehend zusammengelegt: Es entsteht ein Gesamtgut, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört und gemeinsam verwaltet wird. Daneben kann jeder Ehegatte über ein Eigengut verfügen.

Das Gesetz unterscheidet drei Formen der Gütergemeinschaft: die allgemeine Gütergemeinschaft (alles wird Gesamtgut), die Errungenschaftsgemeinschaft (nur die Errungenschaft wird Gesamtgut) und die beschränkte Gütergemeinschaft (nur bestimmte Vermögenswerte werden Gesamtgut). In der Praxis wird die Gütergemeinschaft nur noch selten gewählt, da sie komplexe Verwaltungs- und Haftungsfragen aufwirft.

Ehevertrag und Güterstandswahl

Ein Ehevertrag ermöglicht den Ehegatten, vom ordentlichen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) abzuweichen oder Modifikationen innerhalb des gewählten Systems vorzunehmen. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 184 ZGB) und kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden. Er kann auch nachträglich geändert oder aufgehoben werden.

Gestaltungsmöglichkeiten im Ehevertrag

Innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung bieten sich folgende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten:

Praxishinweis – Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag ist besonders empfehlenswert bei: Unternehmensbeteiligungen (Schutz des Betriebs), erheblichem vorehelichem Vermögen, internationalen Ehen (Festlegung des anwendbaren Rechts), Wiederverheiratung mit Kindern aus erster Ehe, grossen Einkommensunterschieden und bei Immobilienbesitz mit gemischter Finanzierung.

Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung

Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist neben dem Unterhalt, dem Sorgerecht und dem Vorsorgeausgleich eine der vier zentralen Scheidungsfolgen. Sie bestimmt, wie das Vermögen der Ehegatten aufgeteilt wird. Bei der Errungenschaftsbeteiligung folgt die Auseinandersetzung einem klar strukturierten Ablauf.

Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung

  1. Stichtag bestimmen: Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für die Bewertung der Vermögenswerte ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 ZGB).
  2. Inventar erstellen: Sämtliche Vermögenswerte und Schulden beider Ehegatten werden erfasst und den vier Gütermassen zugeordnet (Eigengut Mann/Frau, Errungenschaft Mann/Frau).
  3. Vermögenswerte bewerten: Alle Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet. Bei Liegenschaften, Unternehmen und Kunstgegenständen kann eine professionelle Schätzung erforderlich sein.
  4. Schulden zuordnen: Schulden werden der Vermögensmasse zugeordnet, mit der sie zusammenhängen.
  5. Ersatzforderungen berechnen: Haben Vermögensverschiebungen zwischen den Massen stattgefunden (z.B. Eigengut zur Tilgung von Schulden der Errungenschaft verwendet), sind Ersatzforderungen zu berechnen (Art. 209 ZGB).
  6. Hinzurechnungen prüfen: Unentgeltliche Zuwendungen und Vermögensentäusserungen werden dem Vorschlag hinzugerechnet (Art. 208 ZGB).
  7. Vorschlag berechnen und teilen: Der Vorschlag jedes Ehegatten wird hälftig geteilt (Art. 215 ZGB).

Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann einvernehmlich im Rahmen einer Scheidungskonvention geregelt werden. Bei Streitigkeiten entscheidet das Gericht. In der Praxis sind häufig die Bewertung von Liegenschaften und Unternehmen, die Zuordnung gemischt finanzierter Vermögenswerte und die Berechnung von Ersatzforderungen strittig.

Typische Vermögenswerte und ihre Zuordnung

In der Praxis ergeben sich bei der Vermögensaufteilung bei der Scheidung regelmässig Zuordnungsfragen. Die folgende Übersicht zeigt, wie typische Vermögenswerte behandelt werden:

Vermögenswert Zuordnung Besonderheiten
Immobilie (während Ehe gekauft) Errungenschaft (soweit mit Erwerbseinkommen finanziert) Bei gemischter Finanzierung anteilige Zuordnung zu Eigengut und Errungenschaft
Geerbte Liegenschaft Eigengut Wertsteigerung durch Investitionen aus Errungenschaft begründet Ersatzforderung
Bankkonto / Sparkonten Errungenschaft (Lohnersparnisse) Eigengut nur bei nachweisbarer Herkunft (Erbschaft, vorehelich)
3. Säule (Säule 3a) Errungenschaft Einzahlungen während der Ehe aus Erwerbseinkommen
Unternehmen / Geschäftsanteile Errungenschaft (während Ehe aufgebauter Wert) Bewertung komplex (Ertragswert, Substanzwert); vorehelicher Wert = Eigengut
Fahrzeug Errungenschaft (bei Kauf mit Lohn) Verkehrswert per Stichtag
Schmuck / Kunstgegenstände Persönlicher Gebrauch: Eigengut; Anlageobjekt: je nach Finanzierung Bei Schenkung unter Ehegatten: Eigengut des Beschenkten

Hinzurechnung und Ersatzforderungen

Zwei Schutzmechanismen des Güterrechts sind besonders wichtig: die Hinzurechnung (Art. 208 ZGB) und die Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB). Sie verhindern, dass ein Ehegatte die Errungenschaft zum Nachteil des anderen schmälert.

Hinzurechnung (Art. 208 ZGB)

Hat ein Ehegatte in den fünf Jahren vor Auflösung des Güterstands ohne Zustimmung des anderen unentgeltliche Zuwendungen gemacht (Schenkungen, Vermögensverschiebungen), werden diese dem Vorschlag wieder hinzugerechnet. Gleiches gilt für Vermögensentäusserungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern – ohne zeitliche Beschränkung. In der Praxis dient diese Bestimmung dem Schutz vor einer Verschleuderung der Errungenschaft im Hinblick auf die Scheidung (BGE 132 III 145).

Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB)

Wenn eine Vermögensmasse (z.B. Eigengut) zum Vorteil einer anderen Vermögensmasse (z.B. Errungenschaft) beigetragen hat, entsteht eine Ersatzforderung. Typische Beispiele:

Praxishinweis – Dokumentation ist entscheidend:

Ersatzforderungen müssen nachgewiesen werden. Wer Eigengut in die Errungenschaft investiert (oder umgekehrt), sollte dies sorgfältig dokumentieren: Überweisungsbelege aufbewahren, Vermögensmassen auf getrennten Konten führen und die Herkunft von Geldflüssen nachvollziehbar machen. Ohne Nachweis gilt die Vermutung der Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).

Güterrecht und Erbrecht

Das Güterrecht und das Erbrecht stehen in engem Zusammenhang. Beim Tod eines Ehegatten wird zuerst güterrechtlich auseinandergesetzt, bevor die erbrechtliche Teilung stattfindet. Der überlebende Ehegatte erhält zunächst sein Eigengut zurück sowie seinen Anspruch aus der Vorschlagsteilung – erst das verbleibende Vermögen des Verstorbenen bildet den Nachlass, der gemäss gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge verteilt wird.

Begünstigung des überlebenden Ehegatten

Durch geschickte Kombination von güter- und erbrechtlichen Instrumenten kann der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden:

Massnahme Rechtsgebiet Wirkung
Vorschlagszuweisung (Art. 216 ZGB) Güterrecht (Ehevertrag) Ganzer Vorschlag geht an überlebenden Ehegatten
Erträge zu Eigengut (Art. 199 ZGB) Güterrecht (Ehevertrag) Kleinerer Vorschlag, mehr bleibt beim überlebenden Ehegatten
Nutzniessung am Nachlass Erbrecht (Testament/Erbvertrag) Ehegatte erhält Nutzungsrecht am gesamten Nachlass
Erhöhung des Erbteils Erbrecht (Testament/Erbvertrag) Ehegatte erhält mehr als gesetzlichen Erbteil

Revidiertes Erbrecht seit 1. Januar 2023:

Das neue Erbrecht sieht kleinere Pflichtteile vor: Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt neu nur noch die Hälfte (statt früher drei Viertel) des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Eltern ist ganz weggefallen. Der Pflichtteil des Ehegatten bleibt unverändert bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies erweitert den Gestaltungsspielraum für Begünstigungen.

Internationales Güterrecht

Bei Ehen mit internationalem Bezug – wenn ein oder beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige sind oder im Ausland wohnen – stellt sich die Frage, welches Güterrecht anwendbar ist. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt diese Fragen in den Art. 51–58.

Das anwendbare Güterrecht bestimmt sich nach folgender Rangfolge: Primär gilt das von den Ehegatten gewählte Recht (Art. 52 IPRG). Ohne Rechtswahl gilt das Recht des gemeinsamen Wohnsitzstaates, dann des gemeinsamen Heimatstaates, und subsidiär schweizerisches Recht (Art. 54 IPRG).

Achtung – Wandelbarkeit des Güterrechts:

Eine Besonderheit des IPRG ist die Wandelbarkeit: Verlegen die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Staat, gilt das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung (Art. 55 Abs. 1 IPRG). Bei internationalen Ehen ist daher eine ausdrückliche Rechtswahl dringend empfohlen, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Wichtige BGE-Entscheide zum Güterrecht

Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden das Güterrecht konkretisiert und weiterentwickelt. Die folgenden Entscheide sind besonders bedeutsam:

BGE-Nummer Thema Kernaussage
BGE 137 III 337 Bewertungszeitpunkt Bei stark schwankenden Vermögenswerten sollen beide Ehegatten an positiven und negativen Wertentwicklungen partizipieren.
BGE 138 III 150 Mehrwert bei Miteigentum Bei hälftigem Miteigentum ist der Mehrwert ungeachtet ungleicher Investitionen stets hälftig zu teilen.
BGE 138 III 689 Hinzurechnung Art. 208 ZGB Auch Leistungen aufgrund einer moralischen Verpflichtung können unter die unentgeltlichen Zuwendungen fallen.
BGE 123 III 152 Arbeitsleistungen und Mehrwert Durch Arbeitsleistung vorgenommene Verbesserungen begründen eine Ersatzforderung der Errungenschaft nach Art. 206 Abs. 1 ZGB.
BGE 131 III 252 Zuordnung zu Gütermassen Die Zuordnung erfolgt nach dem Prinzip des engsten sachlichen Zusammenhangs und dem quantitativen Übergewicht.
5A_967/2023 Wertschriftendepots Konkretisierung des massgebenden Zeitpunkts für die Bewertung von Wertschriftdepotkonten.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Das Güterrecht gehört zu den technisch anspruchsvollsten Bereichen des Familienrechts. Die korrekte Zuordnung von Vermögenswerten zu Eigengut und Errungenschaft, die Berechnung von Ersatzforderungen und die Bewertung von Liegenschaften und Unternehmen erfordern spezialisiertes Fachwissen. Bereits kleine Fehler bei der Zuordnung können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen: bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung, bei der Erstellung oder Überprüfung eines Ehevertrags, bei Streitigkeiten über die Zuordnung von Vermögenswerten, bei der Bewertung von Unternehmen oder Liegenschaften sowie bei internationalen Sachverhalten mit ausländischen Vermögenswerten.

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann die güterrechtliche Auseinandersetzung professionell vorbereiten, Ihre Ansprüche berechnen und durchsetzen. Auch bei der Ausarbeitung eines Ehevertrags ist die Unterstützung durch einen Anwalt für Eherecht empfehlenswert, um die vertragliche Gestaltung optimal auf Ihre Situation abzustimmen.

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Fazit

Das Schweizer Güterrecht bietet mit der Errungenschaftsbeteiligung einen ausgewogenen Kompromiss zwischen wirtschaftlicher Eigenständigkeit während der Ehe und gerechter Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten bei deren Auflösung. Wer seine Vermögensverhältnisse anders gestalten möchte, kann durch Ehevertrag die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wählen – oder innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung individuelle Anpassungen vornehmen.

Für Betroffene ist es entscheidend, die eigenen Vermögensverhältnisse zu kennen und die Zuordnung von Vermögenswerten zu dokumentieren. Die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft ist bei einer Scheidung von grosser finanzieller Tragweite. Nutzen Sie die weiterführenden Detailartikel auf dieser Seite, um sich umfassend über die einzelnen Güterstände und die güterrechtliche Auseinandersetzung zu informieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der ordentliche Güterstand in der Schweiz?

Der ordentliche Güterstand in der Schweiz ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ZGB). Sie gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Dabei bleibt während der Ehe das Vermögen getrennt; erst bei der Auflösung des Güterstands (Scheidung oder Tod) wird die während der Ehe erzielte Errungenschaft hälftig geteilt.

Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?

Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird die Errungenschaft (während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen) hälftig geteilt. Eigengut (voreheliches Vermögen, Erbschaften, Schenkungen) wird nicht geteilt und bleibt beim jeweiligen Ehegatten. Zusätzlich erfolgt ein Vorsorgeausgleich (Teilung der 2. Säule). Bei Gütertrennung findet keine Vermögensteilung statt.

Was zählt als Eigengut und was als Errungenschaft?

Zum Eigengut gehören: voreheliches Vermögen, Erbschaften, Schenkungen, Genugtuungsansprüche und persönliche Gebrauchsgegenstände (Art. 198 ZGB). Zur Errungenschaft gehören: Arbeitserwerb, Sozialversicherungsleistungen, Erträge des Eigenguts und alles, was mit Mitteln der Errungenschaft angeschafft wurde (Art. 197 ZGB). Im Zweifel gilt die Vermutung zugunsten der Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).

Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung?

Das Haus wird nach seiner Finanzierung den Vermögensmassen zugeordnet. Wurde es mit Erwerbseinkommen (Errungenschaft) finanziert, fliesst es in die Vorschlagsteilung ein. Bei gemischter Finanzierung (z.B. Erbschaft + Sparkapital) wird anteilig zugeordnet. Das Gericht kann einem Ehegatten die Liegenschaft unter Anrechnung auf seinen Vorschlag zuweisen, wobei der andere entschädigt wird.

Wann braucht man einen Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist besonders empfehlenswert bei: Unternehmensbeteiligungen, grossem vorehelichem Vermögen, Wiederverheiratung mit Kindern aus erster Ehe, internationalen Ehen und bei grosser Einkommensdifferenz. Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 184 ZGB).

Was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung?

Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird die Errungenschaft (Wertzuwachs während der Ehe) bei Auflösung hälftig geteilt. Bei der Gütertrennung findet keinerlei Vermögensteilung statt – jeder Ehegatte behält sein gesamtes Vermögen. Die Gütertrennung muss per Ehevertrag vereinbart oder gerichtlich angeordnet werden.

Wird eine Erbschaft bei der Scheidung geteilt?

Nein. Erbschaften und Schenkungen gehören zum Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) und werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geteilt. Allerdings: Erträge der Erbschaft (z.B. Zinsen, Mieteinnahmen) gelten als Errungenschaft und fliessen in die Vorschlagsteilung ein – sofern kein Ehevertrag dies anders regelt.

Was sind Ersatzforderungen im Güterrecht?

Ersatzforderungen entstehen, wenn eine Vermögensmasse auf Kosten einer anderen bereichert wurde (Art. 209 ZGB). Beispiel: Wird Eigengut (z.B. geerbtes Geld) für die Amortisation der Hypothek auf einem Haus der Errungenschaft verwendet, hat das Eigengut eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft. Diese wird bei der Scheidung verrechnet.

Kann man den Güterstand während der Ehe wechseln?

Ja, die Ehegatten können jederzeit durch notariellen Ehevertrag den Güterstand wechseln (Art. 182 ZGB). Beim Wechsel wird zunächst der bisherige Güterstand abgerechnet und dann der neue Güterstand begründet. Ein Güterstandswechsel kann auch steuerliche Auswirkungen haben und sollte sorgfältig geplant werden.

Was passiert mit der Pensionskasse bei einer Scheidung?

Die berufliche Vorsorge (2. Säule / Pensionskasse) wird unabhängig vom Güterstand hälftig geteilt (Art. 122–124e ZGB). Das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben wird zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Dies geschieht über das Gericht, das die Pensionskassen anweist, die entsprechenden Guthaben zu übertragen. Die 2. Säule ist vom Güterrecht getrennt und wird separat abgewickelt.

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