Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der Gütertrennungsvertrag ist ein Ehevertrag, der die Gütertrennung als Güterstand vereinbart und den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ersetzt
- ✓ Der Vertrag muss zwingend öffentlich beurkundet werden – eine privatschriftliche Vereinbarung ist ungültig (Art. 184 ZGB)
- ✓ Bei der Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen selbständig und haftet nur für seine eigenen Schulden (Art. 247, 249 ZGB)
- ✓ Die Kosten variieren je nach Kanton stark: zwischen CHF 200 und CHF 7'500 für die notarielle Beurkundung
- ✓ Der Vertrag kann vor der Hochzeit (Ehevertrag der Verlobten) oder jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB)
- ✓ Die Gütertrennung gilt nicht für die Pensionskasse: Das während der Ehe angesparte Vorsorgekapital wird bei Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB)
Der Gütertrennungsvertrag ermöglicht es Ehepaaren, ihre Vermögensverhältnisse klar zu trennen und den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu ersetzen. Dieser umfassende Leitfaden erklärt alle rechtlichen Grundlagen, Formvoraussetzungen, den Ablauf beim Notar sowie die Kosten eines Gütertrennungsvertrags – inklusive der relevanten Gesetzesartikel und aktueller Bundesgerichtsentscheide.
Was ist ein Gütertrennungsvertrag?
Ein Gütertrennungsvertrag ist ein Ehevertrag, mit dem die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung für ihre Ehe vereinbaren. Durch diesen Vertrag wird der automatisch geltende ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung durch die Gütertrennung ersetzt (Art. 181 ZGB).
Die Gütertrennung funktioniert als eigentlicher «Nicht-Güterstand»: Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft vermischen sich die Vermögen der Ehegatten nicht. Jeder Ehegatte behält das vollständige Eigentum an seinem Vermögen und verwaltet dieses selbständig (Art. 247 ZGB). Es entsteht weder Gesamtgut noch Errungenschaft, die bei Auflösung der Ehe geteilt werden müsste.
| Aspekt | Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung |
|---|---|---|
| Vermögensmassen | Eigengut und Errungenschaft je Ehegatte | Nur je ein Vermögen pro Ehegatte |
| Vorschlagsbeteiligung | Ja – je 50% am Vorschlag des anderen | Nein – keine Beteiligung |
| Vermögensverwaltung | Selbständig, gewisse Beschränkungen | Vollständig selbständig |
| Haftung für Schulden | Persönliche Haftung | Persönliche Haftung |
| Bei Scheidung | Güterrechtliche Auseinandersetzung | Jeder behält sein Vermögen |
| Vereinbarung erforderlich | Nein (gesetzlicher Güterstand) | Ja (Ehevertrag nötig) |
Rechtliche Grundlagen der Gütertrennung
Die Gütertrennung ist in den Art. 247 bis 251 ZGB geregelt. Diese Bestimmungen legen die wesentlichen Rechtswirkungen fest:
Art. 247 ZGB: Selbständige Vermögensverwaltung
Gemäss Art. 247 ZGB verwaltet, nutzt und verfügt jeder Ehegatte über sein Vermögen selbständig und innerhalb der gesetzlichen Schranken. Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung benötigt ein Ehegatte keine Zustimmung des anderen, wenn er über seinen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft verfügen will (Art. 201 Abs. 2 ZGB gilt nicht). Die einzige Ausnahme betrifft die eheliche Wohnung: Hier ist auch bei Gütertrennung die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (Art. 169 ZGB).
Art. 248 ZGB: Eigentumsvermutung und Beweislast
Kann weder der eine noch der andere Ehegatte sein Alleineigentum an einem Vermögenswert beweisen, so wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet (Art. 248 ZGB). Diese Bestimmung ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Bedeutung: Wer behauptet, alleiniger Eigentümer zu sein, trägt die Beweislast. Daher empfiehlt es sich, beim Abschluss des Gütertrennungsvertrags eine Inventarliste zu erstellen, die festhält, wem welche Vermögenswerte gehören.
Art. 249 ZGB: Haftung für Schulden
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 249 ZGB). Das bedeutet: Wenn ein Ehegatte allein einen Darlehensvertrag unterschreibt, kann der andere Ehegatte nicht dafür belangt werden. Dies ist einer der Hauptgründe, weshalb Unternehmer und Selbständige häufig einen Gütertrennungsvertrag abschliessen – das Privatvermögen des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten bleibt vor Gläubigern geschützt.
Wichtige Ausnahme:
Auch bei Gütertrennung haften beide Ehegatten solidarisch für Schulden, die zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie eingegangen wurden (Art. 166 ZGB). Ebenso haftet ein Ehegatte, wenn er den anderen zur Vertretung ermächtigt hat.
Art. 250 ZGB: Schulden zwischen Ehegatten
Die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten wird durch die Begründung der Gütertrennung nicht berührt (Art. 250 ZGB). Bestehen also gegenseitige Forderungen zwischen den Ehegatten – etwa aus einem Darlehen –, so müssen diese bei Auflösung des Güterstands ausgeglichen werden.
Art. 251 ZGB: Zuweisung bei Miteigentum
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, kann ein Ehegatte bei Auflösung des Güterstands verlangen, dass ihm dieser ungeteilt zugewiesen wird, sofern er ein überwiegendes Interesse nachweist und den anderen Ehegatten entschädigt (Art. 251 ZGB). Diese Bestimmung ist praktisch relevant bei gemeinsamen Liegenschaften oder anderen wertvollen Gütern wie Kunstsammlungen oder Fahrzeugen.
| Gesetzesartikel | Inhalt | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Art. 247 ZGB | Selbständige Vermögensverwaltung | Keine Zustimmung des Partners nötig |
| Art. 248 ZGB | Eigentumsvermutung bei Beweisnot | Inventar empfehlenswert |
| Art. 249 ZGB | Persönliche Schuldenhaftung | Schutz vor Gläubigern des Partners |
| Art. 250 ZGB | Fälligkeit gegenseitiger Schulden | Abrechnung bei Auflösung |
| Art. 251 ZGB | Zuweisung bei Miteigentum | Übernahme gemeinsamer Güter |
Formvoraussetzungen für den Gütertrennungsvertrag
Der Gütertrennungsvertrag unterliegt strengen Formvorschriften. Eine Missachtung dieser Vorschriften führt zur Ungültigkeit des Vertrags.
Öffentliche Beurkundung (Art. 184 ZGB)
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden (Art. 184 ZGB). Das bedeutet: Die Vereinbarung muss von einer amtlichen Urkundsperson – in der Regel einem Notar – aufgesetzt und beurkundet werden. Eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten genügt nicht und ist rechtlich unwirksam.
Die öffentliche Beurkundung erfordert:
| Anforderung | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Übereinstimmender Wille | Beide Ehegatten müssen mit dem Vertragsinhalt einverstanden sein | Art. 184 Abs. 1 ZGB |
| Persönliche Anwesenheit | Beide Ehegatten müssen beim Beurkundungstermin anwesend sein | Art. 184 Abs. 1 ZGB |
| Urteilsfähigkeit | Beide Ehegatten müssen urteilsfähig sein | Art. 184 Abs. 2 ZGB |
| Eigenhändige Unterschrift | Beide Ehegatten unterschreiben persönlich vor dem Notar | Art. 184 Abs. 1 ZGB |
| Notarielle Beurkundung | Der Notar beurkundet den Vertrag mit eigener Unterschrift | Art. 184 Abs. 1 ZGB |
Freie Notarswahl
Örtlich zuständig ist jede Urkundsperson in der Schweiz. Sie können Ihren Notar innerhalb der Schweiz frei auswählen – unabhängig von Ihrem Wohnort oder dem Ort der Eheschliessung. Es ist also möglich, einen Gütertrennungsvertrag beispielsweise im Kanton Zürich beurkunden zu lassen, auch wenn beide Ehegatten im Kanton Bern wohnen.
Notariatssysteme in der Schweiz
In der Schweiz existieren unterschiedliche Notariatssysteme, die für die Wahl des Notars relevant sein können:
| Notariatssystem | Kantone | Merkmale |
|---|---|---|
| Freies Notariat | GE, VD, VS, FR, NE, JU, BE, AG, BS, UR, TI | Notar arbeitet freiberuflich, auf eigene Rechnung |
| Amtsnotariat | ZH, TG, AR | Notar ist Staatsangestellter mit festen Gebühren |
| Gemischtes System | Übrige Kantone | Kombination aus beiden Systemen |
Zeitpunkt des Abschlusses
Art. 182 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass ein Ehevertrag sowohl vor als auch nach der Hochzeit abgeschlossen werden kann. Der Zeitpunkt hat unterschiedliche Konsequenzen:
Vor der Eheschliessung (Ehevertrag der Verlobten)
Verlobte können bereits vor der Hochzeit einen Gütertrennungsvertrag abschliessen. Dieser steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschliessung – er wird erst mit der Heirat rechtlich wirksam. Vorteile dieses Vorgehens:
- Klare Verhältnisse von Beginn der Ehe an
- Keine nachträgliche güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlich
- Oft weniger emotional belastend als während der Ehe
Während der Ehe
Wird der Gütertrennungsvertrag während der Ehe abgeschlossen, sind zusätzliche Aspekte zu beachten:
- Zunächst muss der bisherige Güterstand (i.d.R. Errungenschaftsbeteiligung) abgerechnet werden
- Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt auf den Zeitpunkt des Güterstandswechsels
- Die Gütertrennung gilt ab Vertragsabschluss, sofern nichts anderes vereinbart wurde (BGE 100 II 276)
BGE 100 II 276:
Wird im Ehevertrag nichts zum Zeitpunkt des Güterstandswechsels bestimmt, so gilt die neue Regelung ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ausser die Vertragsauslegung lässt einen anderen Schluss zu.
Wann ist ein Gütertrennungsvertrag sinnvoll?
Die Gütertrennung ist nicht für jedes Ehepaar geeignet. In bestimmten Konstellationen bietet sie jedoch erhebliche Vorteile:
Unternehmer und Selbständige
Gründet ein Ehepartner während der Ehe ein Unternehmen, gilt dieses bei der Errungenschaftsbeteiligung als Teil des erwirtschafteten Vermögens. Im Scheidungsfall hätte der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Unternehmenswertes – dies führt häufig zum Verkauf oder zur Übertragung des Unternehmens, um den Partner auszuzahlen.
Mit einem Gütertrennungsvertrag kann der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden. Der Unternehmenswert verbleibt vollständig beim unternehmerisch tätigen Ehegatten. Dies erleichtert auch die Firmenübernahme durch Nachkommen im Erbfall.
Schutz vor Gläubigern und Konkurs
Bei der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Droht einem Ehegatten der Konkurs – etwa durch eine gescheiterte Unternehmung –, bleibt das Vermögen des anderen Ehegatten vor den Gläubigern geschützt (Art. 249 ZGB).
Zweite Ehe und Patchwork-Familien
Bei einer zweiten Ehe bringen oft beide Partner bereits Vermögen mit – sei es aus Ersparnissen, Immobilienbesitz oder Erbschaften. Mit einem Gütertrennungsvertrag bleibt dieses Vermögen klar dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet. Besonders bei Patchwork-Familien kann so sichergestellt werden, dass das Vermögen für die eigenen Kinder erhalten bleibt.
Grosse Vermögensunterschiede
Bringt ein Ehegatte erhebliches Vermögen in die Ehe ein oder ist eine grössere Erbschaft zu erwarten, kann die Gütertrennung verhindern, dass dieses Vermögen im Scheidungsfall geteilt werden muss. Allerdings sollte beachtet werden: Auch bei Errungenschaftsbeteiligung bleibt Eigengut (eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen) grundsätzlich geschützt – nur der Wertzuwachs fällt in die Errungenschaft.
Gütertrennung empfehlenswert für:
- ✓Unternehmer und Selbständige
- ✓Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Architekten)
- ✓Ehegatten mit Schuldenrisiko
- ✓Zweite Ehe mit Kindern aus erster Ehe
- ✓Ältere Paare mit bestehendem Vermögen
- ✓Paare mit grossem Vermögensunterschied
Gütertrennung nicht empfehlenswert für:
- ✗Einverdiener-Familien
- ✗Ehegatten, die Kinder betreuen und nicht erwerbstätig sind
- ✗Paare mit ähnlichen Vermögensverhältnissen
- ✗Paare, die maximale gegenseitige Begünstigung wünschen
Vor- und Nachteile der Gütertrennung
Vorteile
| Vorteil | Erläuterung |
|---|---|
| Wirtschaftliche Unabhängigkeit | Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen vollständig selbständig |
| Verfügungsfreiheit | Keine Zustimmung des Partners für Verfügungen erforderlich (ausser bei Familienwohnung) |
| Schutz vor Schuldenhaftung | Kein Zugriff von Gläubigern des Partners auf eigenes Vermögen |
| Unternehmensschutz | Unternehmen muss bei Scheidung nicht geteilt werden |
| Einfache Auseinandersetzung | Bei Scheidung behält jeder sein Vermögen – keine komplizierte Berechnung |
| Klarheit | Vermögenszuordnung ist eindeutig geregelt |
Nachteile
| Nachteil | Erläuterung |
|---|---|
| Benachteiligung des nicht erwerbstätigen Ehegatten | Wer Kinder betreut und auf Erwerbstätigkeit verzichtet, profitiert nicht vom Vermögensaufbau des Partners |
| Keine güterrechtliche Begünstigung möglich | Die Meistbegünstigung wie bei Errungenschaftsbeteiligung ist nicht möglich |
| Erbrechtliche Nachteile | Das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten fällt in den Nachlass – keine güterrechtliche Vorausbeteiligung |
| Komplexität bei gemeinsamen Anschaffungen | Gemeinsame Investitionen müssen besonders sorgfältig dokumentiert werden |
| Keine Wirkung auf Pensionskasse | Das während der Ehe angesparte Vorsorgekapital wird bei Scheidung trotzdem geteilt (Art. 122 ff. ZGB) |
Inhalt des Gütertrennungsvertrags
Obligatorische Bestandteile
Jeder Gütertrennungsvertrag muss mindestens folgende Elemente enthalten:
- Vertragsparteien: Vollständige Personalien beider Ehegatten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Heimatort)
- Güterstandsvereinbarung: Klare Bestimmung, dass die Gütertrennung als Güterstand vereinbart wird
- Datum und Ort: Wann und wo der Vertrag geschlossen wird
- Unterschriften: Beider Ehegatten und des Notars
Empfohlene zusätzliche Bestandteile
- Inventarliste: Auflistung der Vermögenswerte je Ehegatte mit Wertangaben – wichtig für die Beweislast (Art. 248 ZGB)
- Schuldenübersicht: Auflistung der Verbindlichkeiten je Ehegatte
- Güterrechtliche Auseinandersetzung: Bei Wechsel vom bisherigen Güterstand: Abrechnung der Errungenschaft
- Inkrafttretenszeitpunkt: Ab wann die Gütertrennung gelten soll
- Änderungs- und Aufhebungsklauseln: Regelungen für spätere Anpassungen
Grenzen der Vertragsfreiheit
Obwohl die Ehegatten bei der Ausgestaltung des Gütertrennungsvertrags einen gewissen Spielraum haben, gibt es Grenzen:
Wichtig:
Der Gütertrennungsvertrag darf keine Klauseln enthalten, die den nachehelichen Unterhalt ausschliessen oder einschränken. Solche Vereinbarungen sind unzulässig, da sie gegen zwingendes Recht verstossen. Der Gütertrennungsvertrag ist ausschliesslich zur Bestimmung des Güterstandes und für vermögensrechtliche Vereinbarungen geeignet.
Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 145 III 474/477 klargestellt, dass Scheidungsvorausvereinbarungen – also Vereinbarungen über die finanziellen Folgen einer allfälligen Scheidung – grundsätzlich zulässig sind. Diese müssen aber im Scheidungsfall gerichtlich genehmigt werden.
Ausserordentliche Gütertrennung
Neben der vertraglichen Vereinbarung kann die Gütertrennung auch auf ausserordentlichem Weg entstehen – durch gerichtliche Anordnung oder von Gesetzes wegen.
Gerichtliche Anordnung (Art. 185 ZGB)
Gemäss Art. 185 ZGB kann die Gütertrennung auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Überschuldung des anderen Ehegatten: Wenn der andere Ehegatte überschuldet ist und dies das Vermögen des antragstellenden Ehegatten gefährdet
- Gefährdung der Familie: Wenn die Persönlichkeit, die wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Verhalten des anderen Ehegatten gefährdet ist
- Verweigerung der Auskunft: Wenn der andere Ehegatte die Auskunft über sein Vermögen verweigert
- Verweigerung des Zugriffs: Wenn der andere Ehegatte den Zugriff auf das gemeinsame Vermögen verweigert
BGE 116 II 21:
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts voraussetzt. Diese ist ihrerseits nur zulässig, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (Art. 175 ZGB).
Gütertrennung im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Dies ist häufig bei Trennungen der Fall, wenn ein Ehegatte sein Vermögen vor dem anderen schützen möchte.
Gütertrennung bei Konkurs (Art. 188 ZGB)
Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein (Art. 188 ZGB). Bei der Errungenschaftsbeteiligung gilt diese Automatik nicht – hier muss die Gütertrennung erst beantragt und angeordnet werden.
| Entstehungsgrund | Rechtsgrundlage | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Ehevertrag | Art. 182 ff. ZGB | Öffentliche Beurkundung, Einvernehmen beider Ehegatten |
| Gerichtliche Anordnung | Art. 185 ZGB | Wichtiger Grund, Antrag eines Ehegatten |
| Eheschutzverfahren | Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB | Antrag im Eheschutzverfahren |
| Konkurs (bei Gütergemeinschaft) | Art. 188 ZGB | Konkurseröffnung – tritt automatisch ein |
Auswirkungen auf Erbrecht und Pensionskasse
Erbrecht
Die Gütertrennung hat erhebliche Auswirkungen auf die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten:
Bei der Errungenschaftsbeteiligung erhält der überlebende Ehegatte zunächst seinen güterrechtlichen Anspruch (die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten) – erst der Rest bildet den Nachlass, an dem die Erben beteiligt sind.
Bei der Gütertrennung hingegen fällt das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten in den Nachlass. Der überlebende Ehegatte erhält nur seinen erbrechtlichen Anteil – ohne vorherige güterrechtliche Beteiligung. Je nach Konstellation kann dies zu einer erheblichen Schlechterstellung führen:
| Konstellation | Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung |
|---|---|---|
| Ehegatte + 2 Kinder | 50% Vorschlag + 50% vom Nachlass = mehr | 50% vom Nachlass |
| Ehegatte + Eltern | 50% Vorschlag + 75% vom Nachlass | 75% vom Nachlass |
Um diese Nachteile auszugleichen, können Ehegatten mit Gütertrennung ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen, um sich gegenseitig bestmöglich zu begünstigen.
Pensionskasse und Vorsorgeausgleich
Wichtig zu wissen:
Die Gütertrennung gilt nicht für die Pensionskasse! Das während der Ehe angesparte Vorsorgekapital der 2. Säule wird bei einer Scheidung unabhängig vom Güterstand hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Dieser Vorsorgeausgleich kann durch einen Gütertrennungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Der Vorsorgeausgleich erfasst die während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen beider Ehegatten. Die Differenz wird hälftig geteilt – der Ehegatte mit der höheren Austrittsleistung muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Kosten des Gütertrennungsvertrags
Die Kosten für einen Gütertrennungsvertrag setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen und variieren je nach Kanton erheblich.
Kostenkomponenten
- Beratungshonorar: Kosten für die anwaltliche Beratung (falls gewünscht)
- Notariatsgebühren: Kosten für die Erstellung und Beurkundung des Vertrags
- Inventargebühren: Zusätzliche Kosten für die Erstellung einer Inventarliste
Notariatsgebühren nach Kanton
Die Notariatsgebühren sind kantonal geregelt und können stark variieren. In der Regel berechnen sie sich nach dem Vermögenswert oder dem Zeitaufwand:
| Kanton | Ungefähre Kosten | Berechnungsgrundlage |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 200 – 7'500 | Zeitaufwand, mind. 1% des Nettovermögens |
| Bern | CHF 300 – 3'000 | Gestaffelter Rahmentarif nach Geschäftswert |
| Basel-Stadt | CHF 250 – 4'000 | Vermögenswert und Aufwand |
| St. Gallen | CHF 200 – 1'000 | Pauschale und Aufwand |
| Aargau | CHF 300 – 2'500 | Nach Zeitaufwand |
| Genf | CHF 500 – 5'000 | Nach Vermögenswert |
Grundsätzlich können Sie damit rechnen, dass die Kosten für einen Gütertrennungsvertrag bei mindestens einem Prozent des gemeinsamen Nettovermögens liegen. Bei einem Vermögen von CHF 500'000 wären dies also mindestens CHF 5'000.
Zusatzkosten für Inventarliste
Eine beglaubigte Inventarliste, die empfohlen wird, kostet zusätzlich zwischen CHF 150 und CHF 1'000 – je nach Umfang und Komplexität.
Verfahren beim Notar
Schritt-für-Schritt-Ablauf
- Kontaktaufnahme: Termin beim Notar Ihrer Wahl vereinbaren
- Vorbesprechung: Der Notar bespricht Ihre Wünsche, Vermögensverhältnisse und berät Sie zu den Auswirkungen
- Dokumentenbeschaffung: Sie stellen die erforderlichen Unterlagen zusammen
- Entwurf: Der Notar erstellt einen Vertragsentwurf
- Prüfung: Sie prüfen den Entwurf und klären offene Fragen
- Beurkundungstermin: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Notar
- Vorlesung: Der Notar liest den Vertrag vor und erläutert ihn
- Unterschriften: Beide Ehegatten und der Notar unterschreiben
- Ausfertigung: Sie erhalten beglaubigte Kopien des Vertrags
Benötigte Unterlagen
- Gültige Ausweise (Pass oder Identitätskarte) beider Ehegatten
- Wohnsitzbescheinigung
- Familienbüchlein oder Zivilstandsausweis
- Übersicht über die Vermögenswerte (Bankkonten, Wertschriften, Liegenschaften)
- Grundbuchauszüge bei Immobilienbesitz
- Übersicht über bestehende Schulden
- Bestehender Ehevertrag (falls vorhanden)
Änderung und Aufhebung des Gütertrennungsvertrags
Ein Gütertrennungsvertrag ist nicht in Stein gemeisselt – er kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden, sofern beide Ehegatten einverstanden sind.
Voraussetzungen für Änderung oder Aufhebung
- Einvernehmen: Beide Ehegatten müssen der Änderung oder Aufhebung zustimmen
- Form: Wiederum öffentliche Beurkundung erforderlich
- Inhalt: Wechsel zu einem anderen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft) oder Rückkehr zur Errungenschaftsbeteiligung
Eine einseitige Beendigung des Gütertrennungsvertrags ist grundsätzlich nicht möglich. Der Vertrag endet automatisch durch:
- Tod eines Ehegatten
- Rechtskräftige Scheidung
- Vereinbarung eines neuen Güterstands
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Der Abschluss eines Gütertrennungsvertrags hat weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Es ist nicht empfehlenswert, Klauseln aus Musterverträgen ungeprüft zu übernehmen – im schlimmsten Fall führt dies zu ungewollten Ansprüchen oder einer unwirksamen Vereinbarung.
Besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Bezügen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend zu empfehlen. Ein erfahrener Anwalt für Eherecht kann:
- Prüfen, ob die Gütertrennung für Ihre Situation tatsächlich der richtige Güterstand ist
- Alternativen aufzeigen (z.B. modifizierte Errungenschaftsbeteiligung)
- Sonderklauseln rechtssicher formulieren
- Die Auswirkungen auf Erbrecht und Vorsorge erläutern
- Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung des bisherigen Güterstands unterstützen
Auch wenn Sie bereits einen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen haben und diesen ändern oder aufheben möchten, oder wenn es im Rahmen einer Scheidung zu Streitigkeiten über die Vermögensaufteilung kommt, ist ein erfahrener Scheidungsanwalt der richtige Ansprechpartner.
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Lassen Sie sich unverbindlich beraten, ob ein Gütertrennungsvertrag für Ihre Situation sinnvoll ist und welche Alternativen bestehen. Unsere spezialisierten Anwälte für Familienrecht stehen Ihnen zur Seite.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Der Gütertrennungsvertrag ist ein wirksames Instrument für Ehepaare, die ihre Vermögen vollständig getrennt halten möchten. Er bietet maximalen Schutz vor einer Vermögensteilung bei Scheidung und schützt das eigene Vermögen vor Gläubigern des Partners.
Allerdings ist die Gütertrennung nicht für jede Lebenssituation geeignet. Sie benachteiligt insbesondere den Ehegatten, der zugunsten von Kinderbetreuung oder Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Auch die erbrechtlichen Konsequenzen sollten bedacht werden.
Vor dem Abschluss eines Gütertrennungsvertrags empfiehlt es sich, professionelle Beratung einzuholen und alle Alternativen – wie die modifizierte Errungenschaftsbeteiligung – zu prüfen. Die einmaligen Kosten für eine fundierte anwaltliche Beratung können spätere kostspielige Streitigkeiten vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Gütertrennung bei Eheleuten?
Bei der Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen vollständig selbständig. Es gibt keine gemeinsamen Gütermassen wie bei der Errungenschaftsbeteiligung. Im Scheidungsfall behält jeder sein Vermögen – es findet keine Teilung statt. Jeder haftet nur für seine eigenen Schulden.
Was kostet ein Gütertrennungsvertrag?
Die Kosten variieren je nach Kanton zwischen CHF 200 und CHF 7'500 für die notarielle Beurkundung. Als Faustregel gilt: mindestens 1% des gemeinsamen Nettovermögens. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten für die Beratung und Kosten für eine Inventarliste (CHF 150-1'000).
Kann die Gütertrennung während der Ehe aufgehoben werden?
Ja, ein Gütertrennungsvertrag kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden – sofern beide Ehegatten einverstanden sind. Die Änderung erfordert wiederum eine öffentliche Beurkundung beim Notar. Eine einseitige Aufhebung ist nicht möglich.
Ist die Gütertrennung auch für die Pensionskasse gültig?
Nein, die Gütertrennung hat keine Auswirkung auf den Vorsorgeausgleich. Das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben wird bei einer Scheidung unabhängig vom Güterstand hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Dies kann durch einen Gütertrennungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Wann ist ein Gütertrennungsvertrag sinnvoll?
Ein Gütertrennungsvertrag ist besonders sinnvoll für Unternehmer und Selbständige, Paare mit grossem Vermögensunterschied, bei Zweitehen mit Kindern aus erster Ehe, bei Schuldenrisiken eines Partners oder wenn beide bereits erhebliches Vermögen in die Ehe einbringen.
Kann ein Gütertrennungsvertrag nachträglich geschlossen werden?
Ja, ein Gütertrennungsvertrag kann jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Bei einem nachträglichen Abschluss muss allerdings zunächst der bisherige Güterstand (i.d.R. Errungenschaftsbeteiligung) abgerechnet werden.
Was passiert mit gemeinsamen Schulden bei Gütertrennung?
Bei Gütertrennung haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden (Art. 249 ZGB). Bei gemeinsam aufgenommenen Schulden haften jedoch beide solidarisch gegenüber dem Gläubiger. Im Innenverhältnis muss geklärt werden, wer welchen Anteil trägt.
Welche Alternativen gibt es zum Gütertrennungsvertrag?
Eine Alternative ist die modifizierte Errungenschaftsbeteiligung, bei der bestimmte Vermögenswerte (z.B. ein Unternehmen) vertraglich zum Eigengut erklärt werden. So bleiben sie von der Teilung ausgenommen, während im Übrigen die Vorteile der Errungenschaftsbeteiligung erhalten bleiben.