Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sind sich beide Ehegatten über die Scheidung einig – eine Trennungsfrist ist nicht erforderlich (Art. 111 f. ZGB).
- ✓ Ca. 90% aller Scheidungen in der Schweiz werden einvernehmlich abgewickelt – sie ist schneller, günstiger und weniger belastend als die strittige Scheidung.
- ✓ Das Verfahren dauert typischerweise 1–6 Monate und kostet zwischen CHF 1'000 und CHF 5'000 (ohne Anwaltskosten).
- ✓ Die Scheidungskonvention regelt alle Nebenfolgen: Unterhalt, Sorgerecht, Güterrecht, Vorsorgeausgleich und Wohnungszuteilung.
- ✓ Auch bei Uneinigkeit über einzelne Nebenfolgen ist eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung möglich (Art. 112 ZGB).
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren – auch einvernehmliche Scheidung genannt – ist die schnellste, kostengünstigste und am häufigsten gewählte Form der Ehescheidung in der Schweiz. Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, kann das Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Dieser umfassende Leitfaden erklärt den genauen Ablauf, die Voraussetzungen, die Kosten und alles, was Sie für eine erfolgreiche einvernehmliche Scheidung wissen müssen.
Was ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren?
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist eine der beiden Scheidungsarten im Schweizer Recht. Im Gegensatz zur Scheidung auf Klage (einseitiges Begehren) einigen sich hier beide Ehegatten darüber, dass sie die Ehe auflösen möchten. Das Gesetz favorisiert diese Form der Scheidung, da einvernehmliche Lösungen erfahrungsgemäss von den Betroffenen besser akzeptiert werden und dauerhafter sind.
Wichtig:
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist keine Trennungsfrist erforderlich. Anders als bei der einseitigen Scheidungsklage (Art. 114 ZGB), die eine zweijährige Trennungszeit voraussetzt, können die Ehegatten die Scheidung jederzeit gemeinsam beantragen – auch am Tag nach der Hochzeit.
Rechtliche Grundlagen: Art. 111 und 112 ZGB
Das Schweizer Zivilgesetzbuch unterscheidet bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren zwei Varianten:
Art. 111 ZGB: Umfassende Einigung
Gesetzestext Art. 111 ZGB:
«Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann; dann spricht es die Scheidung aus.»
Bei der umfassenden Einigung haben sich die Ehegatten über alle Scheidungsfolgen geeinigt und legen dem Gericht eine vollständige Scheidungskonvention vor. Das Gericht prüft diese und spricht – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – die Scheidung aus.
Art. 112 ZGB: Teileinigung
Gesetzestext Art. 112 ZGB:
«Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren und zu den Scheidungsfolgen an, über die sie sich geeinigt haben.»
Bei der Teileinigung sind sich die Ehegatten zwar über die Scheidung einig, haben aber nicht alle Nebenfolgen geklärt. Das Gericht entscheidet dann über die strittigen Punkte wie in einem streitigen Verfahren. Diese Variante ist sinnvoll, wenn beispielsweise Einigkeit über Sorgerecht und Unterhalt besteht, aber die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig ist.
Vergleich: Art. 111 vs. Art. 112 ZGB
| Kriterium | Art. 111 ZGB (Umfassende Einigung) | Art. 112 ZGB (Teileinigung) |
|---|---|---|
| Einigung über Scheidung | Ja | Ja |
| Einigung über alle Nebenfolgen | Vollständig | Teilweise oder keine |
| Erforderliche Dokumente | Vollständige Scheidungskonvention | Teilkonvention oder nur Begehren |
| Trennungsfrist | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich |
| Typische Dauer | 1–4 Monate | 4–12 Monate |
| Typische Kosten | CHF 2'000–8'000 | CHF 5'000–20'000 |
| Verfahrensart | Summarisch | Vereinfachtes Verfahren für strittige Punkte |
Voraussetzungen für die Scheidung auf gemeinsames Begehren
Für eine erfolgreiche Scheidung auf gemeinsames Begehren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Gemeinsamer Scheidungswille
Beide Ehegatten müssen der Scheidung zustimmen. Der Scheidungswille muss auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Das Gericht prüft dies in der Anhörung und kann die Scheidung verweigern, wenn es Zweifel an der Freiwilligkeit hat – etwa bei Hinweisen auf Druck oder Drohungen.
2. Persönliche Anwesenheit
Beide Ehegatten müssen zur Anhörung persönlich erscheinen. Eine Vertretung durch einen Anwalt oder Bevollmächtigten ist für die Anhörung selbst nicht zulässig (Art. 287 Abs. 1 ZPO). Die Ehegatten können sich jedoch von einem Anwalt begleiten lassen.
3. Vollständige Scheidungskonvention (bei Art. 111 ZGB)
Bei der umfassenden Einigung muss eine vollständige Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen vorliegen. Die Konvention darf keine offenen Punkte enthalten und muss zusammen mit den erforderlichen Belegen eingereicht werden.
4. Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung
Das Gericht prüft, ob die Scheidungskonvention genehmigt werden kann. Die Genehmigung wird verweigert, wenn die Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO) oder die Regelungen betreffend die Kinder nicht dem Kindeswohl entsprechen.
Ablauf des Verfahrens
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren verläuft in klar definierten Phasen:
| Phase | Beschreibung | Typische Dauer |
|---|---|---|
| 1. Vorbereitung | Scheidungskonvention erstellen, Unterlagen zusammenstellen | 1–4 Wochen |
| 2. Einreichung | Begehren und Konvention beim zuständigen Gericht einreichen | 1 Tag |
| 3. Formelle Prüfung | Gericht prüft Vollständigkeit, fordert ggf. Ergänzungen | 1–3 Wochen |
| 4. Kostenvorschuss | Gericht verlangt Kostenvorschuss, Parteien zahlen | 1–2 Wochen |
| 5. Vorladung | Gericht lädt zur Anhörung vor | 2–8 Wochen |
| 6. Anhörung | Getrennte und gemeinsame Anhörung beider Ehegatten | 20–60 Minuten |
| 7. Scheidungsurteil | Gericht spricht Scheidung aus und genehmigt Konvention | Am selben Tag oder innert 1–2 Wochen |
| 8. Rechtskraft | Urteil wird rechtskräftig (nach Rechtsmittelverzicht sofort) | Sofort bis 30 Tage |
Die Anhörung (Art. 287 ZPO)
Die Anhörung ist das Herzstück des Verfahrens. Gemäss Art. 287 ZPO lädt das Gericht die Ehegatten zur Anhörung vor, sobald die Eingabe vollständig ist. Die Anhörung erfolgt in zwei Teilen:
| Anhörungsteil | Inhalt | Prüfung durch das Gericht |
|---|---|---|
| Getrennte Anhörung | Jeder Ehegatte wird einzeln befragt | Freier Wille, reifliche Überlegung, kein Druck |
| Gemeinsame Anhörung | Beide Ehegatten werden zusammen befragt | Übereinstimmung, Verständnis der Konvention |
Das Gericht prüft in der Anhörung insbesondere:
- Ob das Scheidungsbegehren auf freiem Willen beruht
- Ob die Vereinbarung auf reiflicher Überlegung beruht
- Ob die Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist
- Ob die Regelungen zum Kindeswohl genehmigt werden können
Entscheid und Rechtskraft (Art. 288 ZPO)
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung (Art. 288 Abs. 1 ZPO). In vielen Fällen wird das Urteil direkt am Ende der Anhörung mündlich eröffnet.
Sofortige Rechtskraft durch Rechtsmittelverzicht:
Die Ehegatten können in der Anhörung erklären, dass sie auf eine schriftliche Urteilsbegründung und damit auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. In diesem Fall wird das Scheidungsurteil sofort rechtskräftig. Ohne Verzicht wird das Urteil 30 Tage nach Zustellung rechtskräftig.
Die Scheidungskonvention
Die Scheidungskonvention (auch Scheidungsvereinbarung genannt) ist das zentrale Dokument bei der einvernehmlichen Scheidung. Sie regelt alle Folgen der Scheidung und bildet – nach gerichtlicher Genehmigung – die verbindliche Grundlage für die Rechte und Pflichten der geschiedenen Ehegatten.
Inhalt der Scheidungskonvention
Eine vollständige Scheidungskonvention muss folgende Punkte regeln:
| Thema | Zu regelnde Punkte | Rechtsgrundlagen |
|---|---|---|
| Elterliche Sorge | Gemeinsame oder alleinige Sorge, wichtige Entscheidungen | Art. 296 ff. ZGB |
| Obhut und Betreuung | Bei wem leben die Kinder, Betreuungsanteile | Art. 298 ZGB |
| Persönlicher Verkehr | Besuchsrecht, Ferienregelung | Art. 273 ZGB |
| Kindesunterhalt | Höhe, Dauer, Betreuungsunterhalt | Art. 276 ff. ZGB |
| Nachehelicher Unterhalt | Höhe, Dauer, Befristung, Abänderung | Art. 125 ff. ZGB |
| Güterrechtliche Auseinandersetzung | Aufteilung des Vermögens, Vorschlagsteilung | Art. 120, 196 ff. ZGB |
| Vorsorgeausgleich | Teilung der Pensionskassenguthaben | Art. 122 ff. ZGB |
| Ehewohnung und Hausrat | Wer bleibt in der Wohnung, Aufteilung des Hausrats | Art. 121 ZGB |
| Kosten | Aufteilung der Gerichts- und Anwaltskosten | Art. 106 ff. ZPO |
Genehmigung durch das Gericht
Die Scheidungskonvention wird erst durch die gerichtliche Genehmigung rechtsgültig. Das Gericht prüft die Vereinbarung auf zwei Aspekte:
- Offensichtliche Unangemessenheit: Die Genehmigung wird nur verweigert, wenn die Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Dies ist ein hoher Massstab – das Gericht greift nur bei krassen Ungleichgewichten ein.
- Kindeswohlverträglichkeit: Die Regelungen betreffend die Kinder müssen dem Kindeswohl entsprechen (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Hier prüft das Gericht strenger.
Benötigte Unterlagen (Checkliste)
Für die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens sind folgende Dokumente erforderlich:
| Kategorie | Dokument | Hinweise |
|---|---|---|
| Grunddokumente | Gemeinsames Scheidungsbegehren | Von beiden Ehegatten unterzeichnet |
| Scheidungskonvention | Von beiden Ehegatten unterzeichnet | |
| Personenstand | Familienausweis / Familienbüchlein | Aktueller Auszug (bei Schweizer Bürgern) |
| Wohnsitzbescheinigung | Bei ausländischen Staatsangehörigen | |
| Einkommen | Lohnausweise der letzten 6 Monate | Beider Ehegatten |
| Steuererklärungen der letzten 2 Jahre | Mit Hilfsblättern | |
| Vorsorge | Freizügigkeitsausweise beider PK | Mit Durchführbarkeitserklärung |
| Säule-3a-Bescheinigungen | Falls vorhanden | |
| Immobilien (falls vorhanden) | Grundbuchauszug | Aktuell |
| Hypothekarvertrag | Mit aktuellem Schuldenstand | |
| Mietwohnung | Mietvertrag | Bei Übertragung des Mietverhältnisses |
| Selbständige | Bilanz und Erfolgsrechnung | Der letzten 2 Jahre |
Scheidung mit Kindern
Bei Scheidungen mit gemeinsamen Kindern gelten besondere Regeln. Das Kindeswohl steht im Vordergrund und das Gericht prüft die Vereinbarungen betreffend die Kinder besonders sorgfältig.
Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall
Seit der Gesetzesänderung von 2014 gilt in der Schweiz das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall (Art. 296 ZGB). Die Scheidung ändert daran grundsätzlich nichts – beide Eltern behalten die gemeinsame elterliche Sorge. Das alleinige Sorgerecht wird nur in Ausnahmefällen zugesprochen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (z.B. bei schwerer Suchterkrankung, Gewalttätigkeit oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit).
Anhörung der Kinder
Kinder werden im Scheidungsverfahren in der Regel ab dem sechsten Altersjahr angehört (Art. 298 ZPO). Der vom Kind geäusserte Wunsch bezüglich der Obhut und des Kontakts zu den Eltern wird berücksichtigt. Die Anhörung erfolgt kindgerecht und in Abwesenheit der Eltern.
Vertretungsbeistand für das Kind
In komplexen Fällen kann das Gericht dem Kind einen Vertretungsbeistand bestellen (Art. 299 ZPO). Dies geschieht insbesondere, wenn die Eltern über Sorgerecht, Obhut oder Betreuung streiten oder die Regelungen nicht dem Kindeswohl entsprechen. Urteilsfähige Kinder (in der Regel ab dem zwölften Geburtstag) können auch selbst einen Vertretungsbeistand verlangen.
Dauer der Scheidung auf gemeinsames Begehren
Die einvernehmliche Scheidung ist die schnellste Form der Ehescheidung in der Schweiz. Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab:
| Situation | Typische Dauer | Einflussfaktoren |
|---|---|---|
| Einfache Verhältnisse, vollständige Einigung | 1–3 Monate | Keine Kinder, keine Immobilien, klare Finanzen |
| Mittlere Komplexität, vollständige Einigung | 2–5 Monate | Kinder vorhanden, moderate Vermögenswerte |
| Komplexe Verhältnisse, vollständige Einigung | 3–6 Monate | Immobilien, Unternehmen, hohe Vermögenswerte |
| Teileinigung (Art. 112 ZGB) | 4–12 Monate | Strittige Punkte müssen verhandelt werden |
Hinweis zur Verfahrensdauer:
Die Dauer hängt stark von der Auslastung des zuständigen Gerichts ab. In städtischen Kantonen wie Zürich oder Genf kann die Wartezeit bis zur Anhörung länger sein als in ländlichen Regionen.
Kosten der Scheidung auf gemeinsames Begehren
Die Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und allfälligen Anwaltskosten zusammen. Bei der einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten deutlich geringer als bei einer strittigen Scheidung.
Gerichtskosten nach Kanton
Die Gerichtsgebühren variieren je nach Kanton erheblich:
| Kanton | Gerichtskosten (einvernehmlich) | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 1'300–2'600 | Ermässigung bei umfassender Einigung |
| Bern | CHF 800–2'000 | Nach Einkommen gestaffelt |
| Basel-Stadt | CHF 500–1'500 | Nach Einkommen berechnet |
| St. Gallen | CHF 1'000–2'500 | Pauschalgebühr |
| Luzern | CHF 1'000–2'000 | Nach Streitwert/Einkommen |
| Aargau | CHF 800–2'000 | Nach Einkommen gestaffelt |
| Schaffhausen | CHF 2'000–3'000 | Pauschalgebühr |
Anwaltskosten
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Anwaltskosten überschaubar:
| Leistung | Kosten (Schätzung) |
|---|---|
| Beratung und Erstellen der Konvention (einfach) | CHF 1'500–3'000 |
| Beratung und Erstellen der Konvention (komplex) | CHF 3'000–8'000 |
| Begleitung zur Anhörung | CHF 500–1'500 |
| Vollvertretung im Verfahren | CHF 3'000–10'000 |
Kostenaufteilung
Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren werden die Gerichtskosten in der Regel je zur Hälfte unter den Ehegatten aufgeteilt. Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder Ehegatte selbst. Eine andere Aufteilung kann in der Scheidungskonvention vereinbart werden.
Vorteile gegenüber der strittigen Scheidung
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren bietet gegenüber der Scheidung auf Klage (strittige Scheidung) erhebliche Vorteile:
| Aspekt | Gemeinsames Begehren | Strittige Scheidung |
|---|---|---|
| Trennungsfrist | Keine | 2 Jahre |
| Typische Dauer | 1–6 Monate | 1–3 Jahre |
| Gerichtskosten | CHF 500–3'000 | CHF 3'000–30'000+ |
| Anwaltskosten | CHF 1'500–10'000 | CHF 10'000–50'000+ |
| Emotionale Belastung | Gering bis moderat | Hoch |
| Selbstbestimmung | Hoch (eigene Vereinbarung) | Gering (Gericht entscheidet) |
| Beziehung nach Scheidung | Tendenziell besser | Oft belastet |
Anwaltspflicht bei der einvernehmlichen Scheidung
In der Schweiz besteht bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren keine Anwaltspflicht. Die Ehegatten können das Verfahren selbst durchführen, das Scheidungsbegehren einreichen und die Scheidungskonvention selbst erstellen.
Wann ist ein Anwalt dennoch empfehlenswert?
Trotz fehlender Anwaltspflicht ist eine anwaltliche Beratung in vielen Fällen sinnvoll:
- Komplexe Vermögensverhältnisse: Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, internationale Vermögen
- Kinder: Regelungen zu Sorgerecht, Obhut und Unterhalt
- Hohe Einkommensunterschiede: Berechnung von nachehelichem Unterhalt
- Vorsorgeausgleich: Korrekte Berechnung der zu teilenden Guthaben
- Unklare Rechtslage: Wenn Unsicherheit über die eigenen Ansprüche besteht
- Absicherung: Vermeidung von Nachteilen durch unvollständige Regelungen
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Auch wenn die Scheidung auf gemeinsames Begehren die einfachste Form der Ehescheidung ist, gibt es Situationen, in denen fachkundige Unterstützung unverzichtbar ist. Eine unvollständige oder fehlerhafte Scheidungskonvention kann Jahre später zu erheblichen Problemen führen – etwa wenn wichtige Punkte nicht geregelt wurden oder eine Partei auf Ansprüche verzichtet hat, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:
- Gemeinsame Kinder und Regelung von Sorgerecht, Obhut und Unterhalt
- Gemeinsame Immobilien oder hohe Vermögenswerte
- Unternehmensbeteiligungen oder selbständige Erwerbstätigkeit
- Grosse Einkommensunterschiede und Fragen zum nachehelichen Unterhalt
- Komplexer Vorsorgeausgleich mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen
- Unklarheiten über die eigenen Rechte und Ansprüche
Ein erfahrener Scheidungsanwalt sorgt dafür, dass die Scheidungskonvention vollständig ist, Ihre Interessen gewahrt werden und keine bösen Überraschungen nach der Scheidung auftreten. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung kann eine gemeinsame Beratung beider Ehegatten durch einen neutralen Scheidungsanwalt helfen, eine faire Lösung zu finden.
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Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist die schnellste, kostengünstigste und am häufigsten gewählte Form der Ehescheidung in der Schweiz. Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, kann das Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden – ohne die zweijährige Trennungsfrist, die bei der einseitigen Scheidungsklage erforderlich ist.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der sorgfältigen Vorbereitung: Eine vollständige und ausgewogene Scheidungskonvention, die alle Nebenfolgen regelt, ist die Grundlage für ein reibungsloses Verfahren. Das Gericht prüft die Vereinbarung, hört beide Ehegatten an und spricht – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – die Scheidung aus.
Auch wenn keine Anwaltspflicht besteht, ist eine fachkundige Beratung insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen, gemeinsamen Kindern oder Unsicherheit über die eigenen Ansprüche empfehlenswert. Eine einvernehmliche Lösung schont nicht nur das Portemonnaie, sondern auch die Nerven – und ermöglicht nach der Scheidung ein respektvolles Miteinander, was insbesondere bei gemeinsamen Kindern von grosser Bedeutung ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Art. 111 und Art. 112 ZGB?
Bei Art. 111 ZGB (umfassende Einigung) haben sich die Ehegatten über alle Scheidungsfolgen geeinigt und legen eine vollständige Scheidungskonvention vor. Bei Art. 112 ZGB (Teileinigung) besteht zwar Einigkeit über die Scheidung, aber nicht über alle Nebenfolgen – das Gericht entscheidet dann über die strittigen Punkte.
Muss ich vor der einvernehmlichen Scheidung getrennt leben?
Nein, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist keine Trennungsfrist erforderlich. Anders als bei der einseitigen Scheidungsklage (Art. 114 ZGB), die eine zweijährige Trennung voraussetzt, können Sie die einvernehmliche Scheidung jederzeit beantragen.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Bei vollständiger Einigung und einfachen Verhältnissen dauert das Verfahren typischerweise 1–3 Monate. Bei komplexeren Fällen (Kinder, Immobilien, Unternehmen) sind 3–6 Monate realistisch. Die Dauer hängt auch von der Auslastung des zuständigen Gerichts ab.
Was kostet eine Scheidung auf gemeinsames Begehren?
Die Gerichtskosten liegen je nach Kanton zwischen CHF 500 und CHF 3'000. Hinzu kommen allfällige Anwaltskosten von CHF 1'500 bis CHF 10'000, abhängig von der Komplexität. Insgesamt ist die einvernehmliche Scheidung deutlich günstiger als ein strittiges Verfahren.
Brauche ich einen Anwalt für die einvernehmliche Scheidung?
In der Schweiz besteht keine Anwaltspflicht bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Bei einfachen Verhältnissen können Sie das Verfahren selbst durchführen. Bei Kindern, Immobilien oder komplexen Finanzen ist eine anwaltliche Beratung jedoch empfehlenswert, um Nachteile zu vermeiden.
Was passiert bei der Anhörung vor Gericht?
Das Gericht hört beide Ehegatten getrennt und gemeinsam an. Es prüft, ob der Scheidungswille auf freiem Willen beruht und ob die Vereinbarung genehmigt werden kann. Bei unkomplizierten Fällen dauert die Anhörung 20–60 Minuten, und das Urteil kann direkt im Anschluss eröffnet werden.
Was muss in der Scheidungskonvention geregelt werden?
Eine vollständige Scheidungskonvention muss alle Scheidungsfolgen regeln: elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der Kinder, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, Zuteilung der Ehewohnung und des Hausrats sowie die Kostenregelung.
Wann wird das Scheidungsurteil rechtskräftig?
Ohne Rechtsmittelverzicht wird das Urteil 30 Tage nach Zustellung rechtskräftig. Wenn beide Ehegatten in der Anhörung auf eine schriftliche Urteilsbegründung und damit auf ein Rechtsmittel verzichten, wird das Urteil sofort rechtskräftig.