Scheidung

Scheidung auf gemeinsames Begehren in der Schweiz

Scheidung auf gemeinsames Begehren: Ablauf, Kosten & Dauer nach Art. 111/112 ZGB. Scheidungskonvention, Anhörung, Unterlagen – der komplette Leitfaden. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren – auch einvernehmliche Scheidung genannt – ist die schnellste, kostengünstigste und am häufigsten gewählte Form der Ehescheidung in der Schweiz. Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, kann das Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Dieser umfassende Leitfaden erklärt den genauen Ablauf, die Voraussetzungen, die Kosten und alles, was Sie für eine erfolgreiche einvernehmliche Scheidung wissen müssen.

Was ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren?

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist eine der beiden Scheidungsarten im Schweizer Recht. Im Gegensatz zur Scheidung auf Klage (einseitiges Begehren) einigen sich hier beide Ehegatten darüber, dass sie die Ehe auflösen möchten. Das Gesetz favorisiert diese Form der Scheidung, da einvernehmliche Lösungen erfahrungsgemäss von den Betroffenen besser akzeptiert werden und dauerhafter sind.

Wichtig:

Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist keine Trennungsfrist erforderlich. Anders als bei der einseitigen Scheidungsklage (Art. 114 ZGB), die eine zweijährige Trennungszeit voraussetzt, können die Ehegatten die Scheidung jederzeit gemeinsam beantragen – auch am Tag nach der Hochzeit.

Rechtliche Grundlagen: Art. 111 und 112 ZGB

Das Schweizer Zivilgesetzbuch unterscheidet bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren zwei Varianten:

Art. 111 ZGB: Umfassende Einigung

Gesetzestext Art. 111 ZGB:

«Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann; dann spricht es die Scheidung aus.»

Bei der umfassenden Einigung haben sich die Ehegatten über alle Scheidungsfolgen geeinigt und legen dem Gericht eine vollständige Scheidungskonvention vor. Das Gericht prüft diese und spricht – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – die Scheidung aus.

Art. 112 ZGB: Teileinigung

Gesetzestext Art. 112 ZGB:

«Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren und zu den Scheidungsfolgen an, über die sie sich geeinigt haben.»

Bei der Teileinigung sind sich die Ehegatten zwar über die Scheidung einig, haben aber nicht alle Nebenfolgen geklärt. Das Gericht entscheidet dann über die strittigen Punkte wie in einem streitigen Verfahren. Diese Variante ist sinnvoll, wenn beispielsweise Einigkeit über Sorgerecht und Unterhalt besteht, aber die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig ist.

Vergleich: Art. 111 vs. Art. 112 ZGB

Kriterium Art. 111 ZGB (Umfassende Einigung) Art. 112 ZGB (Teileinigung)
Einigung über Scheidung Ja Ja
Einigung über alle Nebenfolgen Vollständig Teilweise oder keine
Erforderliche Dokumente Vollständige Scheidungskonvention Teilkonvention oder nur Begehren
Trennungsfrist Nicht erforderlich Nicht erforderlich
Typische Dauer 1–4 Monate 4–12 Monate
Typische Kosten CHF 2'000–8'000 CHF 5'000–20'000
Verfahrensart Summarisch Vereinfachtes Verfahren für strittige Punkte

Voraussetzungen für die Scheidung auf gemeinsames Begehren

Für eine erfolgreiche Scheidung auf gemeinsames Begehren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Gemeinsamer Scheidungswille

Beide Ehegatten müssen der Scheidung zustimmen. Der Scheidungswille muss auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Das Gericht prüft dies in der Anhörung und kann die Scheidung verweigern, wenn es Zweifel an der Freiwilligkeit hat – etwa bei Hinweisen auf Druck oder Drohungen.

2. Persönliche Anwesenheit

Beide Ehegatten müssen zur Anhörung persönlich erscheinen. Eine Vertretung durch einen Anwalt oder Bevollmächtigten ist für die Anhörung selbst nicht zulässig (Art. 287 Abs. 1 ZPO). Die Ehegatten können sich jedoch von einem Anwalt begleiten lassen.

3. Vollständige Scheidungskonvention (bei Art. 111 ZGB)

Bei der umfassenden Einigung muss eine vollständige Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen vorliegen. Die Konvention darf keine offenen Punkte enthalten und muss zusammen mit den erforderlichen Belegen eingereicht werden.

4. Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung

Das Gericht prüft, ob die Scheidungskonvention genehmigt werden kann. Die Genehmigung wird verweigert, wenn die Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO) oder die Regelungen betreffend die Kinder nicht dem Kindeswohl entsprechen.

Ablauf des Verfahrens

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren verläuft in klar definierten Phasen:

Phase Beschreibung Typische Dauer
1. Vorbereitung Scheidungskonvention erstellen, Unterlagen zusammenstellen 1–4 Wochen
2. Einreichung Begehren und Konvention beim zuständigen Gericht einreichen 1 Tag
3. Formelle Prüfung Gericht prüft Vollständigkeit, fordert ggf. Ergänzungen 1–3 Wochen
4. Kostenvorschuss Gericht verlangt Kostenvorschuss, Parteien zahlen 1–2 Wochen
5. Vorladung Gericht lädt zur Anhörung vor 2–8 Wochen
6. Anhörung Getrennte und gemeinsame Anhörung beider Ehegatten 20–60 Minuten
7. Scheidungsurteil Gericht spricht Scheidung aus und genehmigt Konvention Am selben Tag oder innert 1–2 Wochen
8. Rechtskraft Urteil wird rechtskräftig (nach Rechtsmittelverzicht sofort) Sofort bis 30 Tage

Die Anhörung (Art. 287 ZPO)

Die Anhörung ist das Herzstück des Verfahrens. Gemäss Art. 287 ZPO lädt das Gericht die Ehegatten zur Anhörung vor, sobald die Eingabe vollständig ist. Die Anhörung erfolgt in zwei Teilen:

Anhörungsteil Inhalt Prüfung durch das Gericht
Getrennte Anhörung Jeder Ehegatte wird einzeln befragt Freier Wille, reifliche Überlegung, kein Druck
Gemeinsame Anhörung Beide Ehegatten werden zusammen befragt Übereinstimmung, Verständnis der Konvention

Das Gericht prüft in der Anhörung insbesondere:

Entscheid und Rechtskraft (Art. 288 ZPO)

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung (Art. 288 Abs. 1 ZPO). In vielen Fällen wird das Urteil direkt am Ende der Anhörung mündlich eröffnet.

Sofortige Rechtskraft durch Rechtsmittelverzicht:

Die Ehegatten können in der Anhörung erklären, dass sie auf eine schriftliche Urteilsbegründung und damit auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. In diesem Fall wird das Scheidungsurteil sofort rechtskräftig. Ohne Verzicht wird das Urteil 30 Tage nach Zustellung rechtskräftig.

Die Scheidungskonvention

Die Scheidungskonvention (auch Scheidungsvereinbarung genannt) ist das zentrale Dokument bei der einvernehmlichen Scheidung. Sie regelt alle Folgen der Scheidung und bildet – nach gerichtlicher Genehmigung – die verbindliche Grundlage für die Rechte und Pflichten der geschiedenen Ehegatten.

Inhalt der Scheidungskonvention

Eine vollständige Scheidungskonvention muss folgende Punkte regeln:

Thema Zu regelnde Punkte Rechtsgrundlagen
Elterliche Sorge Gemeinsame oder alleinige Sorge, wichtige Entscheidungen Art. 296 ff. ZGB
Obhut und Betreuung Bei wem leben die Kinder, Betreuungsanteile Art. 298 ZGB
Persönlicher Verkehr Besuchsrecht, Ferienregelung Art. 273 ZGB
Kindesunterhalt Höhe, Dauer, Betreuungsunterhalt Art. 276 ff. ZGB
Nachehelicher Unterhalt Höhe, Dauer, Befristung, Abänderung Art. 125 ff. ZGB
Güterrechtliche Auseinandersetzung Aufteilung des Vermögens, Vorschlagsteilung Art. 120, 196 ff. ZGB
Vorsorgeausgleich Teilung der Pensionskassenguthaben Art. 122 ff. ZGB
Ehewohnung und Hausrat Wer bleibt in der Wohnung, Aufteilung des Hausrats Art. 121 ZGB
Kosten Aufteilung der Gerichts- und Anwaltskosten Art. 106 ff. ZPO

Genehmigung durch das Gericht

Die Scheidungskonvention wird erst durch die gerichtliche Genehmigung rechtsgültig. Das Gericht prüft die Vereinbarung auf zwei Aspekte:

Benötigte Unterlagen (Checkliste)

Für die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens sind folgende Dokumente erforderlich:

Kategorie Dokument Hinweise
Grunddokumente Gemeinsames Scheidungsbegehren Von beiden Ehegatten unterzeichnet
Scheidungskonvention Von beiden Ehegatten unterzeichnet
Personenstand Familienausweis / Familienbüchlein Aktueller Auszug (bei Schweizer Bürgern)
Wohnsitzbescheinigung Bei ausländischen Staatsangehörigen
Einkommen Lohnausweise der letzten 6 Monate Beider Ehegatten
Steuererklärungen der letzten 2 Jahre Mit Hilfsblättern
Vorsorge Freizügigkeitsausweise beider PK Mit Durchführbarkeitserklärung
Säule-3a-Bescheinigungen Falls vorhanden
Immobilien (falls vorhanden) Grundbuchauszug Aktuell
Hypothekarvertrag Mit aktuellem Schuldenstand
Mietwohnung Mietvertrag Bei Übertragung des Mietverhältnisses
Selbständige Bilanz und Erfolgsrechnung Der letzten 2 Jahre

Scheidung mit Kindern

Bei Scheidungen mit gemeinsamen Kindern gelten besondere Regeln. Das Kindeswohl steht im Vordergrund und das Gericht prüft die Vereinbarungen betreffend die Kinder besonders sorgfältig.

Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall

Seit der Gesetzesänderung von 2014 gilt in der Schweiz das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall (Art. 296 ZGB). Die Scheidung ändert daran grundsätzlich nichts – beide Eltern behalten die gemeinsame elterliche Sorge. Das alleinige Sorgerecht wird nur in Ausnahmefällen zugesprochen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (z.B. bei schwerer Suchterkrankung, Gewalttätigkeit oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit).

Anhörung der Kinder

Kinder werden im Scheidungsverfahren in der Regel ab dem sechsten Altersjahr angehört (Art. 298 ZPO). Der vom Kind geäusserte Wunsch bezüglich der Obhut und des Kontakts zu den Eltern wird berücksichtigt. Die Anhörung erfolgt kindgerecht und in Abwesenheit der Eltern.

Vertretungsbeistand für das Kind

In komplexen Fällen kann das Gericht dem Kind einen Vertretungsbeistand bestellen (Art. 299 ZPO). Dies geschieht insbesondere, wenn die Eltern über Sorgerecht, Obhut oder Betreuung streiten oder die Regelungen nicht dem Kindeswohl entsprechen. Urteilsfähige Kinder (in der Regel ab dem zwölften Geburtstag) können auch selbst einen Vertretungsbeistand verlangen.

Dauer der Scheidung auf gemeinsames Begehren

Die einvernehmliche Scheidung ist die schnellste Form der Ehescheidung in der Schweiz. Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Situation Typische Dauer Einflussfaktoren
Einfache Verhältnisse, vollständige Einigung 1–3 Monate Keine Kinder, keine Immobilien, klare Finanzen
Mittlere Komplexität, vollständige Einigung 2–5 Monate Kinder vorhanden, moderate Vermögenswerte
Komplexe Verhältnisse, vollständige Einigung 3–6 Monate Immobilien, Unternehmen, hohe Vermögenswerte
Teileinigung (Art. 112 ZGB) 4–12 Monate Strittige Punkte müssen verhandelt werden

Hinweis zur Verfahrensdauer:

Die Dauer hängt stark von der Auslastung des zuständigen Gerichts ab. In städtischen Kantonen wie Zürich oder Genf kann die Wartezeit bis zur Anhörung länger sein als in ländlichen Regionen.

Kosten der Scheidung auf gemeinsames Begehren

Die Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und allfälligen Anwaltskosten zusammen. Bei der einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten deutlich geringer als bei einer strittigen Scheidung.

Gerichtskosten nach Kanton

Die Gerichtsgebühren variieren je nach Kanton erheblich:

Kanton Gerichtskosten (einvernehmlich) Bemerkungen
Zürich CHF 1'300–2'600 Ermässigung bei umfassender Einigung
Bern CHF 800–2'000 Nach Einkommen gestaffelt
Basel-Stadt CHF 500–1'500 Nach Einkommen berechnet
St. Gallen CHF 1'000–2'500 Pauschalgebühr
Luzern CHF 1'000–2'000 Nach Streitwert/Einkommen
Aargau CHF 800–2'000 Nach Einkommen gestaffelt
Schaffhausen CHF 2'000–3'000 Pauschalgebühr

Anwaltskosten

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Anwaltskosten überschaubar:

Leistung Kosten (Schätzung)
Beratung und Erstellen der Konvention (einfach) CHF 1'500–3'000
Beratung und Erstellen der Konvention (komplex) CHF 3'000–8'000
Begleitung zur Anhörung CHF 500–1'500
Vollvertretung im Verfahren CHF 3'000–10'000

Kostenaufteilung

Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren werden die Gerichtskosten in der Regel je zur Hälfte unter den Ehegatten aufgeteilt. Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder Ehegatte selbst. Eine andere Aufteilung kann in der Scheidungskonvention vereinbart werden.

Vorteile gegenüber der strittigen Scheidung

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren bietet gegenüber der Scheidung auf Klage (strittige Scheidung) erhebliche Vorteile:

Aspekt Gemeinsames Begehren Strittige Scheidung
Trennungsfrist Keine 2 Jahre
Typische Dauer 1–6 Monate 1–3 Jahre
Gerichtskosten CHF 500–3'000 CHF 3'000–30'000+
Anwaltskosten CHF 1'500–10'000 CHF 10'000–50'000+
Emotionale Belastung Gering bis moderat Hoch
Selbstbestimmung Hoch (eigene Vereinbarung) Gering (Gericht entscheidet)
Beziehung nach Scheidung Tendenziell besser Oft belastet

Anwaltspflicht bei der einvernehmlichen Scheidung

In der Schweiz besteht bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren keine Anwaltspflicht. Die Ehegatten können das Verfahren selbst durchführen, das Scheidungsbegehren einreichen und die Scheidungskonvention selbst erstellen.

Wann ist ein Anwalt dennoch empfehlenswert?

Trotz fehlender Anwaltspflicht ist eine anwaltliche Beratung in vielen Fällen sinnvoll:

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Auch wenn die Scheidung auf gemeinsames Begehren die einfachste Form der Ehescheidung ist, gibt es Situationen, in denen fachkundige Unterstützung unverzichtbar ist. Eine unvollständige oder fehlerhafte Scheidungskonvention kann Jahre später zu erheblichen Problemen führen – etwa wenn wichtige Punkte nicht geregelt wurden oder eine Partei auf Ansprüche verzichtet hat, ohne sich dessen bewusst zu sein.

Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:

Ein erfahrener Scheidungsanwalt sorgt dafür, dass die Scheidungskonvention vollständig ist, Ihre Interessen gewahrt werden und keine bösen Überraschungen nach der Scheidung auftreten. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung kann eine gemeinsame Beratung beider Ehegatten durch einen neutralen Scheidungsanwalt helfen, eine faire Lösung zu finden.

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Fazit

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist die schnellste, kostengünstigste und am häufigsten gewählte Form der Ehescheidung in der Schweiz. Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, kann das Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden – ohne die zweijährige Trennungsfrist, die bei der einseitigen Scheidungsklage erforderlich ist.

Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der sorgfältigen Vorbereitung: Eine vollständige und ausgewogene Scheidungskonvention, die alle Nebenfolgen regelt, ist die Grundlage für ein reibungsloses Verfahren. Das Gericht prüft die Vereinbarung, hört beide Ehegatten an und spricht – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – die Scheidung aus.

Auch wenn keine Anwaltspflicht besteht, ist eine fachkundige Beratung insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen, gemeinsamen Kindern oder Unsicherheit über die eigenen Ansprüche empfehlenswert. Eine einvernehmliche Lösung schont nicht nur das Portemonnaie, sondern auch die Nerven – und ermöglicht nach der Scheidung ein respektvolles Miteinander, was insbesondere bei gemeinsamen Kindern von grosser Bedeutung ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Art. 111 und Art. 112 ZGB?

Bei Art. 111 ZGB (umfassende Einigung) haben sich die Ehegatten über alle Scheidungsfolgen geeinigt und legen eine vollständige Scheidungskonvention vor. Bei Art. 112 ZGB (Teileinigung) besteht zwar Einigkeit über die Scheidung, aber nicht über alle Nebenfolgen – das Gericht entscheidet dann über die strittigen Punkte.

Muss ich vor der einvernehmlichen Scheidung getrennt leben?

Nein, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist keine Trennungsfrist erforderlich. Anders als bei der einseitigen Scheidungsklage (Art. 114 ZGB), die eine zweijährige Trennung voraussetzt, können Sie die einvernehmliche Scheidung jederzeit beantragen.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Bei vollständiger Einigung und einfachen Verhältnissen dauert das Verfahren typischerweise 1–3 Monate. Bei komplexeren Fällen (Kinder, Immobilien, Unternehmen) sind 3–6 Monate realistisch. Die Dauer hängt auch von der Auslastung des zuständigen Gerichts ab.

Was kostet eine Scheidung auf gemeinsames Begehren?

Die Gerichtskosten liegen je nach Kanton zwischen CHF 500 und CHF 3'000. Hinzu kommen allfällige Anwaltskosten von CHF 1'500 bis CHF 10'000, abhängig von der Komplexität. Insgesamt ist die einvernehmliche Scheidung deutlich günstiger als ein strittiges Verfahren.

Brauche ich einen Anwalt für die einvernehmliche Scheidung?

In der Schweiz besteht keine Anwaltspflicht bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Bei einfachen Verhältnissen können Sie das Verfahren selbst durchführen. Bei Kindern, Immobilien oder komplexen Finanzen ist eine anwaltliche Beratung jedoch empfehlenswert, um Nachteile zu vermeiden.

Was passiert bei der Anhörung vor Gericht?

Das Gericht hört beide Ehegatten getrennt und gemeinsam an. Es prüft, ob der Scheidungswille auf freiem Willen beruht und ob die Vereinbarung genehmigt werden kann. Bei unkomplizierten Fällen dauert die Anhörung 20–60 Minuten, und das Urteil kann direkt im Anschluss eröffnet werden.

Was muss in der Scheidungskonvention geregelt werden?

Eine vollständige Scheidungskonvention muss alle Scheidungsfolgen regeln: elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der Kinder, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, Zuteilung der Ehewohnung und des Hausrats sowie die Kostenregelung.

Wann wird das Scheidungsurteil rechtskräftig?

Ohne Rechtsmittelverzicht wird das Urteil 30 Tage nach Zustellung rechtskräftig. Wenn beide Ehegatten in der Anhörung auf eine schriftliche Urteilsbegründung und damit auf ein Rechtsmittel verzichten, wird das Urteil sofort rechtskräftig.

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