Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die Schweiz kennt drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand), Gütergemeinschaft und Gütertrennung (Art. 181 ZGB)
- ✓ Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung - dies betrifft über 90% aller Schweizer Ehepaare
- ✓ Der Güterstand bestimmt die Vermögenszuordnung während der Ehe, die Haftung für Schulden und die Vermögensaufteilung bei Scheidung oder Tod
- ✓ Ein Wechsel des Güterstands ist jederzeit durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag möglich (Art. 182 ZGB)
- ✓ Bei Konkurs eines Ehegatten tritt von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein (Art. 188 ZGB)
Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten während der Ehe und bei deren Auflösung durch Scheidung oder Tod. Die Wahl des richtigen Güterstands hat weitreichende finanzielle Konsequenzen und sollte wohlüberlegt sein. Dieser umfassende Ratgeber erklärt alle drei Schweizer Güterstände im Detail, zeigt deren Vor- und Nachteile auf und hilft Ihnen, die richtige Entscheidung für Ihre persönliche Situation zu treffen.
Was ist ein Güterstand?
Der Güterstand ist die rechtliche Ordnung, die bestimmt, wie das Vermögen von Ehegatten während der Ehe und bei deren Auflösung behandelt wird. Das schweizerische Güterrecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 181 bis 251 geregelt und beantwortet vier grundlegende Fragen:
| Grundfrage | Was wird geregelt? | Relevante Artikel |
|---|---|---|
| Vermögenszuordnung | Welche Vermögenswerte gehören welchem Ehegatten? | Art. 196-200 ZGB |
| Verwaltung | Wer darf über welches Vermögen verfügen? | Art. 201 ZGB |
| Haftung | Wer haftet für welche Schulden? | Art. 202-203 ZGB |
| Aufteilung | Wie wird das Vermögen bei Auflösung geteilt? | Art. 204-220 ZGB |
Wichtig zu wissen:
Der Güterstand beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit dem Tod eines Ehegatten, der Scheidung oder der Vereinbarung eines anderen Güterstands (Art. 204 ZGB). Ohne abweichende Vereinbarung durch Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand (Art. 181 ZGB).
Die drei Güterstände im Überblick
Das schweizerische Recht kennt genau drei Güterstände, die sich grundlegend in ihrer Struktur, ihren Wirkungen und ihrer Entstehung unterscheiden:
| Merkmal | Errungenschaftsbeteiligung | Gütergemeinschaft | Gütertrennung |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 196-220 ZGB | Art. 221-246 ZGB | Art. 247-251 ZGB |
| Entstehung | Automatisch bei Heirat | Nur durch Ehevertrag | Ehevertrag oder Gericht |
| Vermögensmassen | 4 (je Eigengut + Errungenschaft) | 3 (Gesamtgut + je Eigengut) | 2 (je eigenes Vermögen) |
| Gemeinsames Vermögen | Nein (nur bei Auflösung geteilt) | Ja (Gesamtgut) | Nein |
| Verwaltung | Jeder sein Vermögen | Gemeinsam oder geteilt | Jeder sein Vermögen |
| Aufteilung bei Scheidung | Hälfte des Vorschlags | Hälfte des Gesamtguts | Jeder behält seines |
| Verbreitung | Ca. 95% aller Ehen | Selten (< 1%) | Ca. 4-5% aller Ehen |
Errungenschaftsbeteiligung: Der ordentliche Güterstand
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der gesetzliche Regelfall und gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben (Art. 181 ZGB). Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Erst bei Auflösung des Güterstands erfolgt ein wertmässiger Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte.
Die vier Vermögensmassen
Bei der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet das Gesetz zwischen vier Vermögensmassen - je zwei pro Ehegatte:
Eigengut (Art. 198-199 ZGB)
Vermögenswerte, die einem Ehegatten allein gehören und nicht geteilt werden:
- • Vermögen vor der Ehe eingebracht
- • Erbschaften während der Ehe
- • Schenkungen während der Ehe
- • Gegenstände zum persönlichen Gebrauch
- • Genugtuungsansprüche
Errungenschaft (Art. 197 ZGB)
Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben werden:
- • Arbeitserwerb (Lohn, Bonus, etc.)
- • Leistungen der Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV)
- • Pensionskassenguthaben
- • Erträge aus dem Eigengut (Zinsen, Mieten)
- • Ersatzanschaffungen für Errungenschaft
Vermutungsregel (Art. 200 ZGB):
Kann nicht bewiesen werden, ob ein Vermögenswert Eigengut oder Errungenschaft ist, gilt die gesetzliche Vermutung zugunsten der Errungenschaft. Das Bundesgericht hat diese Regel mehrfach bestätigt (BGE 141 III 53). Deshalb ist es ratsam, ein Inventar der eingebrachten Vermögenswerte zu erstellen.
Eigengut im Detail (Art. 198 ZGB)
Das Eigengut umfasst gemäss Art. 198 ZGB von Gesetzes wegen:
| Kategorie | Beschreibung | Beispiele |
|---|---|---|
| Eingebrachtes Vermögen | Alles, was bei Eheschliessung bereits vorhanden war | Ersparnisse, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge |
| Erbschaften | Während der Ehe durch Erbgang erworbene Vermögenswerte | Erbschaft von Eltern, Legat |
| Schenkungen | Unentgeltliche Zuwendungen von Dritten | Geldgeschenke, geschenkte Immobilie |
| Persönliche Gegenstände | Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen | Kleidung, Schmuck (getragener), Sportausrüstung |
| Genugtuungsansprüche | Entschädigungen für immaterielle Schäden | Schmerzensgeld, Genugtuung für Persönlichkeitsverletzung |
| Ersatzanschaffungen | Mit Eigengutsmitteln erworbene Vermögenswerte | Mit Erbschaft gekaufte Immobilie |
Zusätzlich können die Ehegatten durch Ehevertrag weitere Vermögenswerte zum Eigengut erklären (Art. 199 ZGB):
- Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind
- Erträge aus dem Eigengut (die sonst in die Errungenschaft fallen würden)
Errungenschaft im Detail (Art. 197 ZGB)
Die Errungenschaft bildet das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen und ist bei Auflösung des Güterstands zu teilen. Art. 197 ZGB definiert als Errungenschaft:
| Kategorie | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Arbeitserwerb | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB | Lohn, Honorare, Provisionen, Boni |
| Sozialversicherungen | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB | AHV-Renten, IV-Renten, Arbeitslosenentschädigung |
| Erwerbsunfähigkeitsentschädigungen | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB | Unfalltaggeld, Krankentaggeld |
| Erträge des Eigenguts | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB | Zinsen auf geerbtem Kapital, Mieteinnahmen aus geerbter Liegenschaft |
| Ersatzanschaffungen | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB | Mit Lohn gekauftes Auto, mit Ersparnissen erworbene Immobilie |
Verwaltung und Verfügung während der Ehe
Während der Ehe verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen innerhalb der gesetzlichen Schranken selbstständig (Art. 201 ZGB). Diese Regelung entspricht praktisch einer Gütertrennung während der Dauer der Ehe. Wichtige Einschränkungen bestehen jedoch für:
| Beschränkung | Rechtsgrundlage | Wirkung |
|---|---|---|
| Familienwohnung | Art. 169 ZGB | Veräusserung/Belastung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten |
| Hausrat | Art. 169 ZGB | Veräusserung nur mit Zustimmung |
| Mietvertrag | Art. 169 ZGB | Kündigung nur mit Zustimmung |
Haftung für Schulden
Bei der Errungenschaftsbeteiligung gilt der Grundsatz der Einzelhaftung: Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB). Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch:
Solidarhaftung für den Familienunterhalt (Art. 166 ZGB):
Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Für diese Schulden haften beide Ehegatten solidarisch - auch wenn nur einer die Verpflichtung eingegangen ist. Dies betrifft typischerweise Einkäufe für den Haushalt, Ausgaben für die Kinder oder laufende Rechnungen.
Güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorschlagsberechnung
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird aufgelöst durch (Art. 204 ZGB):
- Tod eines Ehegatten
- Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe
- Vereinbarung eines anderen Güterstandes (Ehevertrag)
- Gerichtliche Anordnung der Gütertrennung
Bei der Auflösung erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung in sechs Schritten:
| Schritt | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Gütertrennung | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden | Art. 205 ZGB |
| 2. Aussonderung Miteigentum | Bei Miteigentum kann ein Ehegatte die Zuteilung des Gegenstands verlangen | Art. 205 Abs. 2 ZGB |
| 3. Schuldenbereinigung | Gegenseitige Schulden werden verrechnet | Art. 205 Abs. 3 ZGB |
| 4. Zuweisung zu den Gütermassen | Vermögenswerte werden dem Eigengut oder der Errungenschaft zugewiesen | Art. 207 ZGB |
| 5. Hinzurechnung | Unentgeltliche Zuwendungen und Verschlechterungen werden hinzugerechnet | Art. 208 ZGB |
| 6. Vorschlagsteilung | Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Vorschlags des anderen | Art. 215 ZGB |
Was ist der Vorschlag?
Der Vorschlag ist der Überschuss, der nach Abzug der Schulden von der Errungenschaft verbleibt (Art. 210 ZGB). Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Vorschlagsberechnung:
Aktiven der Errungenschaft
- Schulden der Errungenschaft
+ Hinzurechnungen (Art. 208 ZGB)
+ Ersatzforderungen des Eigenguts an die Errungenschaft
- Ersatzforderungen der Errungenschaft an das Eigengut
= Vorschlag (wenn positiv) oder Rückschlag (wenn negativ)
Wichtig - Bewertungszeitpunkt (Art. 214 ZGB):
Die Vermögenswerte werden grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bewertet. Bei einer Scheidung ist der massgebliche Zeitpunkt für die Zusammensetzung der Gütermassen der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens (Art. 204 Abs. 2 ZGB), für die Bewertung jedoch der Tag des Urteils oder der gütlichen Einigung (BGE 136 III 209; 5A_749/2023).
Praktisches Beispiel zur Vorschlagsteilung
Beispiel:
Die Ehegatten Anna und Beat lassen sich nach 15 Jahren Ehe scheiden.
Anna:
Errungenschaft: CHF 200'000
Schulden: CHF 20'000
Vorschlag: CHF 180'000
Beat:
Errungenschaft: CHF 400'000
Schulden: CHF 50'000
Vorschlag: CHF 350'000
Berechnung der Vorschlagsbeteiligung:
Anna erhält ½ von Beats Vorschlag: CHF 175'000
Beat erhält ½ von Annas Vorschlag: CHF 90'000
Saldo: Beat schuldet Anna CHF 85'000 (CHF 175'000 - CHF 90'000)
Gütergemeinschaft: Der vereinigende Güterstand
Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten ganz oder teilweise zu einem Gesamtgut vereinigt wird (Art. 221 ZGB). Dieser Güterstand kann nur durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag begründet werden und ist heute in der Schweiz selten geworden.
Die drei Formen der Gütergemeinschaft
| Form | Rechtsgrundlage | Umfang des Gesamtguts |
|---|---|---|
| Allgemeine Gütergemeinschaft | Art. 222 ZGB | Gesamtes Vermögen und Einkünfte beider Ehegatten (ausser gesetzliches Eigengut) |
| Errungenschaftsgemeinschaft | Art. 223 ZGB | Nur die Errungenschaften beider Ehegatten |
| Ausschlussgemeinschaft | Art. 224 ZGB | Alles ausser den vertraglich ausgeschlossenen Vermögenswerten |
Gesamtgut und Eigengut
Das eheliche Vermögen besteht bei der Gütergemeinschaft aus dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten als Gesamteigentum (Art. 222 Abs. 3 ZGB) - keiner kann allein über seinen Anteil verfügen.
Von Gesetzes wegen zum Eigengut gehören nur (Art. 225 Abs. 2 ZGB):
- Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen
- Genugtuungsansprüche
Verwaltung und Verfügung
Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft (Art. 227 ZGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen:
| Art der Verwaltung | Befugnis | Beispiele |
|---|---|---|
| Ordentliche Verwaltung | Jeder Ehegatte kann allein handeln und die Gemeinschaft verpflichten (Art. 227 Abs. 2 ZGB) | Einkäufe, Reparaturen, laufende Geschäfte |
| Ausserordentliche Verwaltung | Erfordert die Einwilligung beider Ehegatten (Art. 228 ZGB) | Verkauf von Grundstücken, grössere Investitionen, Kreditaufnahme |
Haftung bei der Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft zeichnet sich durch ein komplexes Haftungssystem aus. Das Gesetz unterscheidet zwischen Vollschulden und Eigenschulden:
| Schuldenart | Haftungsmasse | Beispiele |
|---|---|---|
| Vollschulden (Art. 233 ZGB) | Eigengut und Gesamtgut | Schulden aus Vertretung der Gemeinschaft, Beruf/Gewerbe, Verpflichtungen mit Zustimmung |
| Eigenschulden (Art. 234 ZGB) | Eigengut und Hälfte des Gesamtgutwerts | Persönliche Schulden ohne Bezug zur Gemeinschaft |
Achtung - erhöhtes Haftungsrisiko:
Die Gütergemeinschaft birgt ein erhebliches Haftungsrisiko, da ein Ehegatte unter Umständen auch für Schulden des anderen mit dem Gesamtgut haftet. Dies ist einer der Hauptgründe, weshalb dieser Güterstand heute kaum noch gewählt wird.
Auflösung der Gütergemeinschaft
Bei Auflösung der Gütergemeinschaft durch Scheidung oder Tod erhält grundsätzlich jeder Ehegatte die Hälfte des Gesamtguts (Art. 241 ZGB). Durch Ehevertrag kann jedoch auch eine andere Teilung vereinbart werden, wobei die Pflichtteilsansprüche der Kinder zu beachten sind.
Gütertrennung: Der separate Güterstand
Die Gütertrennung ist der Güterstand mit der geringsten vermögensrechtlichen Verflechtung der Ehegatten. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens, verwaltet es selbstständig und haftet nur für seine eigenen Schulden (Art. 247 ZGB).
Entstehungsgründe der Gütertrennung
Die Gütertrennung kann auf drei verschiedene Arten entstehen:
| Entstehungsgrund | Rechtsgrundlage | Beschreibung |
|---|---|---|
| Vertragliche Gütertrennung | Art. 182 ZGB | Durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag |
| Gerichtliche Gütertrennung | Art. 185 ZGB | Auf Begehren eines Ehegatten bei wichtigem Grund |
| Gütertrennung von Gesetzes wegen | Art. 188, 118 ZGB | Bei Konkurs eines Ehegatten oder gerichtlicher Trennung |
Wirkungen der Gütertrennung
Die Gütertrennung hat folgende rechtliche Wirkungen:
| Aspekt | Regelung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verwaltung | Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst | Art. 247 ZGB |
| Nutzung | Jeder Ehegatte nutzt sein Vermögen selbst | Art. 247 ZGB |
| Verfügung | Jeder Ehegatte verfügt über sein Vermögen selbst | Art. 247 ZGB |
| Haftung | Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden | Art. 249 ZGB |
| Beweisvermutung | Bei unklarer Zugehörigkeit: Miteigentum | Art. 248 ZGB |
Vorteile und Nachteile der Gütertrennung
Vorteile
- • Schutz des eigenen Vermögens vor Gläubigern des Partners
- • Keine Vermögensteilung bei Scheidung
- • Vollständige finanzielle Unabhängigkeit
- • Schutz von Unternehmen und Geschäftsvermögen
- • Einfache und klare Verhältnisse
- • Ideal bei sehr unterschiedlichen Vermögen
Nachteile
- • Kein Vermögensausgleich bei Scheidung
- • Keine Beteiligung am Verdienst des Partners
- • Kann wirtschaftlich schwächeren Partner benachteiligen
- • Pensionskasse wird trotzdem geteilt
- • Erfordert detaillierte Dokumentation
- • Kosten für Inventar und Ehevertrag
Wichtig - Pensionskassenguthaben:
Auch bei Gütertrennung wird das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben bei einer Scheidung hälftig geteilt (Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB). Die Gütertrennung betrifft nur das übrige Vermögen, nicht die berufliche Vorsorge.
Der ausserordentliche Güterstand
Als «ausserordentlicher Güterstand» bezeichnet man die Gütertrennung, wenn sie nicht freiwillig vereinbart, sondern durch gerichtliche Anordnung oder von Gesetzes wegen eingetreten ist. Diese Möglichkeit dient dem Schutz eines Ehegatten oder der Gläubiger.
Gerichtliche Anordnung (Art. 185 ZGB)
Auf Begehren eines Ehegatten ordnet das Gericht die Gütertrennung an, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nennt in Art. 185 Abs. 2 ZGB folgende wichtige Gründe:
| Nr. | Wichtiger Grund | Beschreibung |
|---|---|---|
| 1 | Überschuldung/Pfändung | Der andere Ehegatte ist überschuldet oder sein Anteil am Gesamtgut ist gepfändet |
| 2 | Interessengefährdung | Der andere Ehegatte gefährdet die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft |
| 3 | Zustimmungsverweigerung | Ungerechtfertigte Verweigerung der Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut |
| 4 | Auskunftsverweigerung | Verweigerung der Auskunft über Einkommen, Vermögen, Schulden oder Gesamtgut |
| 5 | Dauerhafte Urteilsunfähigkeit | Der andere Ehegatte ist dauernd urteilsunfähig |
Gütertrennung von Gesetzes wegen (Art. 188 ZGB)
In bestimmten Fällen tritt die Gütertrennung automatisch ein, ohne dass ein Begehren gestellt werden muss:
| Situation | Rechtsgrundlage | Zeitpunkt des Eintritts |
|---|---|---|
| Konkurs eines Ehegatten in Gütergemeinschaft | Art. 188 ZGB | Tag der Konkurseröffnung |
| Gerichtliche Trennung | Art. 118 Abs. 1 ZGB | Mit der Rechtskraft des Trennungsurteils |
Zeitpunkt der Wirkung
Die gerichtlich angeordnete Gütertrennung wirkt gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB auf den Tag der Einreichung des Begehrens zurück. Dies ist wichtig für die Berechnung der Gütermassen und verhindert, dass ein Ehegatte noch kurz vor der Anordnung Vermögenswerte verschieben kann.
Güterstandswechsel durch Ehevertrag
Die Ehegatten können ihren Güterstand jederzeit durch einen Ehevertrag ändern, aufheben oder modifizieren (Art. 182 ZGB). Ein solcher Wechsel kann sowohl vor als auch nach der Eheschliessung erfolgen.
Formvorschriften für den Ehevertrag
| Anforderung | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Öffentliche Beurkundung | Der Ehevertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden | Art. 184 ZGB |
| Persönliche Anwesenheit | Beide Ehegatten müssen persönlich beim Notar erscheinen | Art. 184 ZGB |
| Urteilsfähigkeit | Beide Ehegatten müssen urteilsfähig sein | Art. 183 ZGB |
| Freiwilligkeit | Der Vertrag muss ohne Zwang oder Drohung abgeschlossen werden | Art. 28 ff. OR |
Kosten für einen Ehevertrag
Die Kosten für einen Ehevertrag variieren je nach Kanton und Komplexität des Vertrags erheblich:
| Kostenposition | Kostenrahmen | Bemerkung |
|---|---|---|
| Notariatsgebühr (einfacher Vertrag) | CHF 200-800 | Variiert stark nach Kanton |
| Notariatsgebühr (komplexer Vertrag) | CHF 500-3'000 | Abhängig vom Vermögen und Aufwand |
| Vermögensinventar | CHF 150-1'500 | Bei Gütertrennung empfohlen |
| Anwaltliche Beratung | CHF 300-500/Stunde | Optional, aber empfohlen |
Tipp:
In Kantonen mit Amtsnotariat (z.B. Zürich, Thurgau) sind die Notariatsgebühren in der Regel günstiger als in Kantonen mit freiem Notariat. Die Beratung durch den Notar ist üblicherweise in der Beurkundungsgebühr inbegriffen.
Gläubigerschutz beim Güterstandswechsel
Ein wichtiger Aspekt beim Güterstandswechsel ist der Schutz von Gläubigern. Gemäss Art. 193 ZGB kann der Wechsel des Güterstands oder eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zum Nachteil der Gläubiger wirken. Bestehende Schulden bleiben bestehen und können auch nach dem Wechsel eingefordert werden.
Güterstand und Scheidung
Der Güterstand hat erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensaufteilung bei der Scheidung. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Unterschiede:
| Güterstand | Was wird geteilt? | Komplexität |
|---|---|---|
| Errungenschaftsbeteiligung | Hälfte des Vorschlags jedes Ehegatten | Mittel (Berechnung der vier Gütermassen) |
| Gütergemeinschaft | Hälfte des Gesamtguts | Mittel (Abgrenzung Gesamtgut/Eigengut) |
| Gütertrennung | Nichts (jeder behält sein Vermögen) | Gering |
Unabhängig vom Güterstand:
Die Aufteilung des Pensionskassenguthabens (Vorsorgeausgleich) und des AHV-Splitting erfolgen unabhängig vom gewählten Güterstand. Diese Ansprüche bestehen bei jeder Scheidung und werden nach den Regeln von Art. 122 ff. ZGB abgewickelt.
Güterstand und Erbrecht
Der Güterstand beeinflusst auch die erbrechtliche Situation beim Tod eines Ehegatten. Vor der Erbteilung muss die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt werden. Erst der verbleibende Nachlass wird dann nach den erbrechtlichen Regeln verteilt.
| Güterstand | Anspruch des überlebenden Ehegatten | Nachlass (vor Erbteilung) |
|---|---|---|
| Errungenschaftsbeteiligung | Eigengut + eigene Errungenschaft + ½ Vorschlag des Verstorbenen | Eigengut + Errungenschaft des Verstorbenen - Vorschlagsforderung |
| Gütergemeinschaft | Eigengut + ½ Gesamtgut | Eigengut + ½ Gesamtgut des Verstorbenen |
| Gütertrennung | Eigenes Vermögen (kein güterrechtlicher Anspruch) | Gesamtes Vermögen des Verstorbenen |
Welcher Güterstand ist für wen geeignet?
Die Wahl des richtigen Güterstands hängt von den individuellen Umständen ab. Hier eine Entscheidungshilfe:
Errungenschaftsbeteiligung empfohlen für:
- Die meisten Ehepaare: Bietet einen guten Kompromiss zwischen Selbstständigkeit während der Ehe und fairem Ausgleich bei Auflösung
- Einverdiener-Ehen: Schützt den nicht oder weniger erwerbstätigen Partner durch die Vorschlagsbeteiligung
- Ehepaare mit Kindern: Besonders wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung reduziert
- Normale Vermögensverhältnisse: Keine besonderen Risiken oder Schutzbedürfnisse
Gütergemeinschaft empfohlen für:
- Traditionelles Familienbild: Wunsch nach vollständiger wirtschaftlicher Einheit
- Landwirtschaftliche Betriebe: Gemeinsame Bewirtschaftung eines Hofes
- Sehr enge Verbundenheit: "Was mein ist, ist auch dein" als gelebte Philosophie
Gütertrennung empfohlen für:
- Unternehmer und Selbstständige: Schutz des Geschäftsvermögens und der Firma vor Scheidungsfolgen
- Erhebliche Schulden eines Partners: Schutz des eigenen Vermögens vor den Gläubigern des Partners
- Sehr unterschiedliche Vermögensverhältnisse: Wenn ein Partner erheblich mehr Vermögen einbringt
- Zweitehe mit Kindern aus erster Ehe: Schutz des Vermögens für die eigenen Kinder
- Ältere Ehepaare: Bei Heirat im fortgeschrittenen Alter mit bereits vorhandenem Vermögen
- Risikoberufe: Bei erhöhtem Haftungsrisiko (z.B. Ärzte, Architekten, Verwaltungsräte)
Wichtige Bundesgerichtsentscheide zum Güterrecht
Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden wichtige Grundsätze zum Güterrecht festgelegt:
| BGE | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 141 III 53 | Beweisvermutung | Bei unklarer Zuordnung gilt die Vermutung zugunsten der Errungenschaft |
| BGE 136 III 209 | Bewertungszeitpunkt | Vermögenswerte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zu bewerten |
| BGE 123 III 289 | Stichtag | Massgeblicher Zeitpunkt für die Zusammensetzung ist das Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens |
| BGE 141 III 49 | Verzinsung | Schulden zwischen Ehegatten werden im Prinzip nicht verzinst |
| BGE 140 III 337 | Unterhalt und Güterrecht | Ausstehende Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu liquidieren |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Wahl des richtigen Güterstands und die korrekte Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sind rechtlich komplex und haben weitreichende finanzielle Konsequenzen. Fehler können zu erheblichen Vermögensverlusten führen. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie in folgenden Situationen unterstützen:
- Beratung vor der Wahl eines Güterstands und Gestaltung eines Ehevertrags
- Berechnung der Vorschlagsbeteiligung bei der Errungenschaftsbeteiligung
- Bewertung komplexer Vermögenswerte (Unternehmen, Immobilien, Kunstwerke)
- Durchsetzung von Hinzurechnungsansprüchen bei Vermögensverschiebungen
- Antrag auf gerichtliche Gütertrennung bei Gefährdung Ihrer Interessen
- Vertretung in streitigen Scheidungsverfahren mit güterrechtlichen Fragen
Besonders bei Unternehmern, Selbstständigen oder bei komplexen Vermögensverhältnissen ist die Beratung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt unerlässlich. Ein spezialisierter Anwalt für Eherecht kennt die aktuelle Rechtsprechung und kann Ihre Interessen wirksam vertreten.
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Lassen Sie sich unverbindlich beraten, welcher Güterstand für Ihre persönliche Situation am besten geeignet ist oder wie Sie Ihre Ansprüche bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung optimal durchsetzen können.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Wahl des Güterstands ist eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen für Ehepaare. Die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand bietet für die meisten Paare einen ausgewogenen Kompromiss zwischen finanzieller Unabhängigkeit während der Ehe und fairem Ausgleich bei deren Auflösung. Für bestimmte Lebenssituationen - insbesondere bei Unternehmern, erheblichen Schulden oder sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen - kann jedoch die Gütertrennung die bessere Wahl sein.
Ein Güterstandswechsel ist jederzeit durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag möglich. Vor einer solchen Entscheidung sollte jedoch immer eine fundierte rechtliche Beratung eingeholt werden, um die individuellen Vor- und Nachteile abzuwägen und die eigenen Interessen bestmöglich zu schützen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welchen Güterstand hat man nach der Heirat automatisch?
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand (Art. 181 ZGB). Dieser tritt mit dem Tag der Eheschliessung in Kraft und gilt für über 90% aller Schweizer Ehen.
Kann man den Güterstand während der Ehe ändern?
Ja, die Ehegatten können den Güterstand jederzeit durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ändern (Art. 182 ZGB). Dazu müssen beide Ehegatten persönlich beim Notar erscheinen und den Vertrag gemeinsam unterzeichnen.
Was kostet ein Ehevertrag zur Änderung des Güterstands?
Die Kosten variieren je nach Kanton und Komplexität zwischen CHF 200 und CHF 3'000 für die Notariatsgebühren. Bei Gütertrennung kommen noch CHF 150-1'500 für das Vermögensinventar hinzu. Eine zusätzliche anwaltliche Beratung ist optional aber empfehlenswert.
Was ist der Unterschied zwischen Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung?
Bei der Errungenschaftsbeteiligung erhält jeder Ehegatte bei Scheidung oder Tod die Hälfte des Vorschlags (Errungenschaft minus Schulden) des anderen. Bei der Gütertrennung gibt es keinen solchen Ausgleich - jeder behält sein eigenes Vermögen vollständig. Die Gütertrennung schützt vor den Schulden des Partners, führt aber zu keiner Beteiligung am gemeinsam Erwirtschafteten.
Wann tritt die Gütertrennung automatisch ein?
Die Gütertrennung tritt von Gesetzes wegen ein bei Konkurs eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt (Art. 188 ZGB), sowie bei gerichtlicher Trennung (Art. 118 Abs. 1 ZGB). Zudem kann das Gericht auf Antrag die Gütertrennung anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 185 ZGB).
Was passiert mit der Pensionskasse bei der Gütertrennung?
Das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben wird auch bei Gütertrennung bei einer Scheidung hälftig geteilt. Der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB ist vom Güterstand unabhängig und erfolgt bei jeder Scheidung.
Haftet man für die Schulden des Ehepartners?
Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Eine Ausnahme besteht bei Schulden für den laufenden Familienunterhalt (Art. 166 ZGB) - hier haften beide solidarisch. Bei der Gütergemeinschaft ist das Haftungsrisiko grösser, da auch das Gesamtgut für bestimmte Schulden (Vollschulden) haftet.
Was ist der Vorschlag bei der Errungenschaftsbeteiligung?
Der Vorschlag ist der positive Saldo der Errungenschaft nach Abzug aller Schulden (Art. 210 ZGB). Bei Auflösung des Güterstands erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Vorschlags des anderen. Ein negativer Saldo (Rückschlag) muss nicht geteilt werden.