Güterrecht

Güterstand in der Schweiz

Güterstand Schweiz erklärt: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft & Gütertrennung im Detail. Mit Gesetzesartikeln, BGE-Entscheiden & praktischen Beispielen.

Das Wichtigste in Kürze

Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten während der Ehe und bei deren Auflösung durch Scheidung oder Tod. Die Wahl des richtigen Güterstands hat weitreichende finanzielle Konsequenzen und sollte wohlüberlegt sein. Dieser umfassende Ratgeber erklärt alle drei Schweizer Güterstände im Detail, zeigt deren Vor- und Nachteile auf und hilft Ihnen, die richtige Entscheidung für Ihre persönliche Situation zu treffen.

Was ist ein Güterstand?

Der Güterstand ist die rechtliche Ordnung, die bestimmt, wie das Vermögen von Ehegatten während der Ehe und bei deren Auflösung behandelt wird. Das schweizerische Güterrecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 181 bis 251 geregelt und beantwortet vier grundlegende Fragen:

Grundfrage Was wird geregelt? Relevante Artikel
Vermögenszuordnung Welche Vermögenswerte gehören welchem Ehegatten? Art. 196-200 ZGB
Verwaltung Wer darf über welches Vermögen verfügen? Art. 201 ZGB
Haftung Wer haftet für welche Schulden? Art. 202-203 ZGB
Aufteilung Wie wird das Vermögen bei Auflösung geteilt? Art. 204-220 ZGB

Wichtig zu wissen:

Der Güterstand beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit dem Tod eines Ehegatten, der Scheidung oder der Vereinbarung eines anderen Güterstands (Art. 204 ZGB). Ohne abweichende Vereinbarung durch Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand (Art. 181 ZGB).

Die drei Güterstände im Überblick

Das schweizerische Recht kennt genau drei Güterstände, die sich grundlegend in ihrer Struktur, ihren Wirkungen und ihrer Entstehung unterscheiden:

Merkmal Errungenschaftsbeteiligung Gütergemeinschaft Gütertrennung
Rechtsgrundlage Art. 196-220 ZGB Art. 221-246 ZGB Art. 247-251 ZGB
Entstehung Automatisch bei Heirat Nur durch Ehevertrag Ehevertrag oder Gericht
Vermögensmassen 4 (je Eigengut + Errungenschaft) 3 (Gesamtgut + je Eigengut) 2 (je eigenes Vermögen)
Gemeinsames Vermögen Nein (nur bei Auflösung geteilt) Ja (Gesamtgut) Nein
Verwaltung Jeder sein Vermögen Gemeinsam oder geteilt Jeder sein Vermögen
Aufteilung bei Scheidung Hälfte des Vorschlags Hälfte des Gesamtguts Jeder behält seines
Verbreitung Ca. 95% aller Ehen Selten (< 1%) Ca. 4-5% aller Ehen

Errungenschaftsbeteiligung: Der ordentliche Güterstand

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der gesetzliche Regelfall und gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben (Art. 181 ZGB). Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Erst bei Auflösung des Güterstands erfolgt ein wertmässiger Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte.

Die vier Vermögensmassen

Bei der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet das Gesetz zwischen vier Vermögensmassen - je zwei pro Ehegatte:

Eigengut (Art. 198-199 ZGB)

Vermögenswerte, die einem Ehegatten allein gehören und nicht geteilt werden:

  • • Vermögen vor der Ehe eingebracht
  • • Erbschaften während der Ehe
  • • Schenkungen während der Ehe
  • • Gegenstände zum persönlichen Gebrauch
  • • Genugtuungsansprüche

Errungenschaft (Art. 197 ZGB)

Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben werden:

  • • Arbeitserwerb (Lohn, Bonus, etc.)
  • • Leistungen der Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV)
  • • Pensionskassenguthaben
  • • Erträge aus dem Eigengut (Zinsen, Mieten)
  • • Ersatzanschaffungen für Errungenschaft

Vermutungsregel (Art. 200 ZGB):

Kann nicht bewiesen werden, ob ein Vermögenswert Eigengut oder Errungenschaft ist, gilt die gesetzliche Vermutung zugunsten der Errungenschaft. Das Bundesgericht hat diese Regel mehrfach bestätigt (BGE 141 III 53). Deshalb ist es ratsam, ein Inventar der eingebrachten Vermögenswerte zu erstellen.

Eigengut im Detail (Art. 198 ZGB)

Das Eigengut umfasst gemäss Art. 198 ZGB von Gesetzes wegen:

Kategorie Beschreibung Beispiele
Eingebrachtes Vermögen Alles, was bei Eheschliessung bereits vorhanden war Ersparnisse, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge
Erbschaften Während der Ehe durch Erbgang erworbene Vermögenswerte Erbschaft von Eltern, Legat
Schenkungen Unentgeltliche Zuwendungen von Dritten Geldgeschenke, geschenkte Immobilie
Persönliche Gegenstände Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen Kleidung, Schmuck (getragener), Sportausrüstung
Genugtuungsansprüche Entschädigungen für immaterielle Schäden Schmerzensgeld, Genugtuung für Persönlichkeitsverletzung
Ersatzanschaffungen Mit Eigengutsmitteln erworbene Vermögenswerte Mit Erbschaft gekaufte Immobilie

Zusätzlich können die Ehegatten durch Ehevertrag weitere Vermögenswerte zum Eigengut erklären (Art. 199 ZGB):

Errungenschaft im Detail (Art. 197 ZGB)

Die Errungenschaft bildet das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen und ist bei Auflösung des Güterstands zu teilen. Art. 197 ZGB definiert als Errungenschaft:

Kategorie Rechtsgrundlage Beispiele
Arbeitserwerb Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB Lohn, Honorare, Provisionen, Boni
Sozialversicherungen Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB AHV-Renten, IV-Renten, Arbeitslosenentschädigung
Erwerbsunfähigkeitsentschädigungen Art. 197 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Unfalltaggeld, Krankentaggeld
Erträge des Eigenguts Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB Zinsen auf geerbtem Kapital, Mieteinnahmen aus geerbter Liegenschaft
Ersatzanschaffungen Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB Mit Lohn gekauftes Auto, mit Ersparnissen erworbene Immobilie

Verwaltung und Verfügung während der Ehe

Während der Ehe verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen innerhalb der gesetzlichen Schranken selbstständig (Art. 201 ZGB). Diese Regelung entspricht praktisch einer Gütertrennung während der Dauer der Ehe. Wichtige Einschränkungen bestehen jedoch für:

Beschränkung Rechtsgrundlage Wirkung
Familienwohnung Art. 169 ZGB Veräusserung/Belastung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten
Hausrat Art. 169 ZGB Veräusserung nur mit Zustimmung
Mietvertrag Art. 169 ZGB Kündigung nur mit Zustimmung

Haftung für Schulden

Bei der Errungenschaftsbeteiligung gilt der Grundsatz der Einzelhaftung: Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB). Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch:

Solidarhaftung für den Familienunterhalt (Art. 166 ZGB):

Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Für diese Schulden haften beide Ehegatten solidarisch - auch wenn nur einer die Verpflichtung eingegangen ist. Dies betrifft typischerweise Einkäufe für den Haushalt, Ausgaben für die Kinder oder laufende Rechnungen.

Güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorschlagsberechnung

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird aufgelöst durch (Art. 204 ZGB):

Bei der Auflösung erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung in sechs Schritten:

Schritt Beschreibung Rechtsgrundlage
1. Gütertrennung Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden Art. 205 ZGB
2. Aussonderung Miteigentum Bei Miteigentum kann ein Ehegatte die Zuteilung des Gegenstands verlangen Art. 205 Abs. 2 ZGB
3. Schuldenbereinigung Gegenseitige Schulden werden verrechnet Art. 205 Abs. 3 ZGB
4. Zuweisung zu den Gütermassen Vermögenswerte werden dem Eigengut oder der Errungenschaft zugewiesen Art. 207 ZGB
5. Hinzurechnung Unentgeltliche Zuwendungen und Verschlechterungen werden hinzugerechnet Art. 208 ZGB
6. Vorschlagsteilung Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Vorschlags des anderen Art. 215 ZGB

Was ist der Vorschlag?

Der Vorschlag ist der Überschuss, der nach Abzug der Schulden von der Errungenschaft verbleibt (Art. 210 ZGB). Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Vorschlagsberechnung:

Aktiven der Errungenschaft

- Schulden der Errungenschaft

+ Hinzurechnungen (Art. 208 ZGB)

+ Ersatzforderungen des Eigenguts an die Errungenschaft

- Ersatzforderungen der Errungenschaft an das Eigengut

= Vorschlag (wenn positiv) oder Rückschlag (wenn negativ)

Wichtig - Bewertungszeitpunkt (Art. 214 ZGB):

Die Vermögenswerte werden grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bewertet. Bei einer Scheidung ist der massgebliche Zeitpunkt für die Zusammensetzung der Gütermassen der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens (Art. 204 Abs. 2 ZGB), für die Bewertung jedoch der Tag des Urteils oder der gütlichen Einigung (BGE 136 III 209; 5A_749/2023).

Praktisches Beispiel zur Vorschlagsteilung

Beispiel:

Die Ehegatten Anna und Beat lassen sich nach 15 Jahren Ehe scheiden.

Anna:

Errungenschaft: CHF 200'000

Schulden: CHF 20'000

Vorschlag: CHF 180'000

Beat:

Errungenschaft: CHF 400'000

Schulden: CHF 50'000

Vorschlag: CHF 350'000

Berechnung der Vorschlagsbeteiligung:

Anna erhält ½ von Beats Vorschlag: CHF 175'000

Beat erhält ½ von Annas Vorschlag: CHF 90'000

Saldo: Beat schuldet Anna CHF 85'000 (CHF 175'000 - CHF 90'000)

Gütergemeinschaft: Der vereinigende Güterstand

Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten ganz oder teilweise zu einem Gesamtgut vereinigt wird (Art. 221 ZGB). Dieser Güterstand kann nur durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag begründet werden und ist heute in der Schweiz selten geworden.

Die drei Formen der Gütergemeinschaft

Form Rechtsgrundlage Umfang des Gesamtguts
Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 222 ZGB Gesamtes Vermögen und Einkünfte beider Ehegatten (ausser gesetzliches Eigengut)
Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223 ZGB Nur die Errungenschaften beider Ehegatten
Ausschlussgemeinschaft Art. 224 ZGB Alles ausser den vertraglich ausgeschlossenen Vermögenswerten

Gesamtgut und Eigengut

Das eheliche Vermögen besteht bei der Gütergemeinschaft aus dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten als Gesamteigentum (Art. 222 Abs. 3 ZGB) - keiner kann allein über seinen Anteil verfügen.

Von Gesetzes wegen zum Eigengut gehören nur (Art. 225 Abs. 2 ZGB):

Verwaltung und Verfügung

Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft (Art. 227 ZGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen:

Art der Verwaltung Befugnis Beispiele
Ordentliche Verwaltung Jeder Ehegatte kann allein handeln und die Gemeinschaft verpflichten (Art. 227 Abs. 2 ZGB) Einkäufe, Reparaturen, laufende Geschäfte
Ausserordentliche Verwaltung Erfordert die Einwilligung beider Ehegatten (Art. 228 ZGB) Verkauf von Grundstücken, grössere Investitionen, Kreditaufnahme

Haftung bei der Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft zeichnet sich durch ein komplexes Haftungssystem aus. Das Gesetz unterscheidet zwischen Vollschulden und Eigenschulden:

Schuldenart Haftungsmasse Beispiele
Vollschulden (Art. 233 ZGB) Eigengut und Gesamtgut Schulden aus Vertretung der Gemeinschaft, Beruf/Gewerbe, Verpflichtungen mit Zustimmung
Eigenschulden (Art. 234 ZGB) Eigengut und Hälfte des Gesamtgutwerts Persönliche Schulden ohne Bezug zur Gemeinschaft

Achtung - erhöhtes Haftungsrisiko:

Die Gütergemeinschaft birgt ein erhebliches Haftungsrisiko, da ein Ehegatte unter Umständen auch für Schulden des anderen mit dem Gesamtgut haftet. Dies ist einer der Hauptgründe, weshalb dieser Güterstand heute kaum noch gewählt wird.

Auflösung der Gütergemeinschaft

Bei Auflösung der Gütergemeinschaft durch Scheidung oder Tod erhält grundsätzlich jeder Ehegatte die Hälfte des Gesamtguts (Art. 241 ZGB). Durch Ehevertrag kann jedoch auch eine andere Teilung vereinbart werden, wobei die Pflichtteilsansprüche der Kinder zu beachten sind.

Gütertrennung: Der separate Güterstand

Die Gütertrennung ist der Güterstand mit der geringsten vermögensrechtlichen Verflechtung der Ehegatten. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens, verwaltet es selbstständig und haftet nur für seine eigenen Schulden (Art. 247 ZGB).

Entstehungsgründe der Gütertrennung

Die Gütertrennung kann auf drei verschiedene Arten entstehen:

Entstehungsgrund Rechtsgrundlage Beschreibung
Vertragliche Gütertrennung Art. 182 ZGB Durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag
Gerichtliche Gütertrennung Art. 185 ZGB Auf Begehren eines Ehegatten bei wichtigem Grund
Gütertrennung von Gesetzes wegen Art. 188, 118 ZGB Bei Konkurs eines Ehegatten oder gerichtlicher Trennung

Wirkungen der Gütertrennung

Die Gütertrennung hat folgende rechtliche Wirkungen:

Aspekt Regelung Rechtsgrundlage
Verwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst Art. 247 ZGB
Nutzung Jeder Ehegatte nutzt sein Vermögen selbst Art. 247 ZGB
Verfügung Jeder Ehegatte verfügt über sein Vermögen selbst Art. 247 ZGB
Haftung Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden Art. 249 ZGB
Beweisvermutung Bei unklarer Zugehörigkeit: Miteigentum Art. 248 ZGB

Vorteile und Nachteile der Gütertrennung

Vorteile

  • • Schutz des eigenen Vermögens vor Gläubigern des Partners
  • • Keine Vermögensteilung bei Scheidung
  • • Vollständige finanzielle Unabhängigkeit
  • • Schutz von Unternehmen und Geschäftsvermögen
  • • Einfache und klare Verhältnisse
  • • Ideal bei sehr unterschiedlichen Vermögen

Nachteile

  • • Kein Vermögensausgleich bei Scheidung
  • • Keine Beteiligung am Verdienst des Partners
  • • Kann wirtschaftlich schwächeren Partner benachteiligen
  • • Pensionskasse wird trotzdem geteilt
  • • Erfordert detaillierte Dokumentation
  • • Kosten für Inventar und Ehevertrag

Wichtig - Pensionskassenguthaben:

Auch bei Gütertrennung wird das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben bei einer Scheidung hälftig geteilt (Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB). Die Gütertrennung betrifft nur das übrige Vermögen, nicht die berufliche Vorsorge.

Der ausserordentliche Güterstand

Als «ausserordentlicher Güterstand» bezeichnet man die Gütertrennung, wenn sie nicht freiwillig vereinbart, sondern durch gerichtliche Anordnung oder von Gesetzes wegen eingetreten ist. Diese Möglichkeit dient dem Schutz eines Ehegatten oder der Gläubiger.

Gerichtliche Anordnung (Art. 185 ZGB)

Auf Begehren eines Ehegatten ordnet das Gericht die Gütertrennung an, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nennt in Art. 185 Abs. 2 ZGB folgende wichtige Gründe:

Nr. Wichtiger Grund Beschreibung
1 Überschuldung/Pfändung Der andere Ehegatte ist überschuldet oder sein Anteil am Gesamtgut ist gepfändet
2 Interessengefährdung Der andere Ehegatte gefährdet die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft
3 Zustimmungsverweigerung Ungerechtfertigte Verweigerung der Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut
4 Auskunftsverweigerung Verweigerung der Auskunft über Einkommen, Vermögen, Schulden oder Gesamtgut
5 Dauerhafte Urteilsunfähigkeit Der andere Ehegatte ist dauernd urteilsunfähig

Gütertrennung von Gesetzes wegen (Art. 188 ZGB)

In bestimmten Fällen tritt die Gütertrennung automatisch ein, ohne dass ein Begehren gestellt werden muss:

Situation Rechtsgrundlage Zeitpunkt des Eintritts
Konkurs eines Ehegatten in Gütergemeinschaft Art. 188 ZGB Tag der Konkurseröffnung
Gerichtliche Trennung Art. 118 Abs. 1 ZGB Mit der Rechtskraft des Trennungsurteils

Zeitpunkt der Wirkung

Die gerichtlich angeordnete Gütertrennung wirkt gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB auf den Tag der Einreichung des Begehrens zurück. Dies ist wichtig für die Berechnung der Gütermassen und verhindert, dass ein Ehegatte noch kurz vor der Anordnung Vermögenswerte verschieben kann.

Güterstandswechsel durch Ehevertrag

Die Ehegatten können ihren Güterstand jederzeit durch einen Ehevertrag ändern, aufheben oder modifizieren (Art. 182 ZGB). Ein solcher Wechsel kann sowohl vor als auch nach der Eheschliessung erfolgen.

Formvorschriften für den Ehevertrag

Anforderung Beschreibung Rechtsgrundlage
Öffentliche Beurkundung Der Ehevertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden Art. 184 ZGB
Persönliche Anwesenheit Beide Ehegatten müssen persönlich beim Notar erscheinen Art. 184 ZGB
Urteilsfähigkeit Beide Ehegatten müssen urteilsfähig sein Art. 183 ZGB
Freiwilligkeit Der Vertrag muss ohne Zwang oder Drohung abgeschlossen werden Art. 28 ff. OR

Kosten für einen Ehevertrag

Die Kosten für einen Ehevertrag variieren je nach Kanton und Komplexität des Vertrags erheblich:

Kostenposition Kostenrahmen Bemerkung
Notariatsgebühr (einfacher Vertrag) CHF 200-800 Variiert stark nach Kanton
Notariatsgebühr (komplexer Vertrag) CHF 500-3'000 Abhängig vom Vermögen und Aufwand
Vermögensinventar CHF 150-1'500 Bei Gütertrennung empfohlen
Anwaltliche Beratung CHF 300-500/Stunde Optional, aber empfohlen

Tipp:

In Kantonen mit Amtsnotariat (z.B. Zürich, Thurgau) sind die Notariatsgebühren in der Regel günstiger als in Kantonen mit freiem Notariat. Die Beratung durch den Notar ist üblicherweise in der Beurkundungsgebühr inbegriffen.

Gläubigerschutz beim Güterstandswechsel

Ein wichtiger Aspekt beim Güterstandswechsel ist der Schutz von Gläubigern. Gemäss Art. 193 ZGB kann der Wechsel des Güterstands oder eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zum Nachteil der Gläubiger wirken. Bestehende Schulden bleiben bestehen und können auch nach dem Wechsel eingefordert werden.

Güterstand und Scheidung

Der Güterstand hat erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensaufteilung bei der Scheidung. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Unterschiede:

Güterstand Was wird geteilt? Komplexität
Errungenschaftsbeteiligung Hälfte des Vorschlags jedes Ehegatten Mittel (Berechnung der vier Gütermassen)
Gütergemeinschaft Hälfte des Gesamtguts Mittel (Abgrenzung Gesamtgut/Eigengut)
Gütertrennung Nichts (jeder behält sein Vermögen) Gering

Unabhängig vom Güterstand:

Die Aufteilung des Pensionskassenguthabens (Vorsorgeausgleich) und des AHV-Splitting erfolgen unabhängig vom gewählten Güterstand. Diese Ansprüche bestehen bei jeder Scheidung und werden nach den Regeln von Art. 122 ff. ZGB abgewickelt.

Güterstand und Erbrecht

Der Güterstand beeinflusst auch die erbrechtliche Situation beim Tod eines Ehegatten. Vor der Erbteilung muss die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt werden. Erst der verbleibende Nachlass wird dann nach den erbrechtlichen Regeln verteilt.

Güterstand Anspruch des überlebenden Ehegatten Nachlass (vor Erbteilung)
Errungenschaftsbeteiligung Eigengut + eigene Errungenschaft + ½ Vorschlag des Verstorbenen Eigengut + Errungenschaft des Verstorbenen - Vorschlagsforderung
Gütergemeinschaft Eigengut + ½ Gesamtgut Eigengut + ½ Gesamtgut des Verstorbenen
Gütertrennung Eigenes Vermögen (kein güterrechtlicher Anspruch) Gesamtes Vermögen des Verstorbenen

Welcher Güterstand ist für wen geeignet?

Die Wahl des richtigen Güterstands hängt von den individuellen Umständen ab. Hier eine Entscheidungshilfe:

Errungenschaftsbeteiligung empfohlen für:

Gütergemeinschaft empfohlen für:

Gütertrennung empfohlen für:

Wichtige Bundesgerichtsentscheide zum Güterrecht

Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden wichtige Grundsätze zum Güterrecht festgelegt:

BGE Thema Kernaussage
BGE 141 III 53 Beweisvermutung Bei unklarer Zuordnung gilt die Vermutung zugunsten der Errungenschaft
BGE 136 III 209 Bewertungszeitpunkt Vermögenswerte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zu bewerten
BGE 123 III 289 Stichtag Massgeblicher Zeitpunkt für die Zusammensetzung ist das Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens
BGE 141 III 49 Verzinsung Schulden zwischen Ehegatten werden im Prinzip nicht verzinst
BGE 140 III 337 Unterhalt und Güterrecht Ausstehende Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu liquidieren

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Wahl des richtigen Güterstands und die korrekte Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sind rechtlich komplex und haben weitreichende finanzielle Konsequenzen. Fehler können zu erheblichen Vermögensverlusten führen. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie in folgenden Situationen unterstützen:

Besonders bei Unternehmern, Selbstständigen oder bei komplexen Vermögensverhältnissen ist die Beratung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt unerlässlich. Ein spezialisierter Anwalt für Eherecht kennt die aktuelle Rechtsprechung und kann Ihre Interessen wirksam vertreten.

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Lassen Sie sich unverbindlich beraten, welcher Güterstand für Ihre persönliche Situation am besten geeignet ist oder wie Sie Ihre Ansprüche bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung optimal durchsetzen können.

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Fazit

Die Wahl des Güterstands ist eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen für Ehepaare. Die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand bietet für die meisten Paare einen ausgewogenen Kompromiss zwischen finanzieller Unabhängigkeit während der Ehe und fairem Ausgleich bei deren Auflösung. Für bestimmte Lebenssituationen - insbesondere bei Unternehmern, erheblichen Schulden oder sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen - kann jedoch die Gütertrennung die bessere Wahl sein.

Ein Güterstandswechsel ist jederzeit durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag möglich. Vor einer solchen Entscheidung sollte jedoch immer eine fundierte rechtliche Beratung eingeholt werden, um die individuellen Vor- und Nachteile abzuwägen und die eigenen Interessen bestmöglich zu schützen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welchen Güterstand hat man nach der Heirat automatisch?

Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand (Art. 181 ZGB). Dieser tritt mit dem Tag der Eheschliessung in Kraft und gilt für über 90% aller Schweizer Ehen.

Kann man den Güterstand während der Ehe ändern?

Ja, die Ehegatten können den Güterstand jederzeit durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ändern (Art. 182 ZGB). Dazu müssen beide Ehegatten persönlich beim Notar erscheinen und den Vertrag gemeinsam unterzeichnen.

Was kostet ein Ehevertrag zur Änderung des Güterstands?

Die Kosten variieren je nach Kanton und Komplexität zwischen CHF 200 und CHF 3'000 für die Notariatsgebühren. Bei Gütertrennung kommen noch CHF 150-1'500 für das Vermögensinventar hinzu. Eine zusätzliche anwaltliche Beratung ist optional aber empfehlenswert.

Was ist der Unterschied zwischen Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung?

Bei der Errungenschaftsbeteiligung erhält jeder Ehegatte bei Scheidung oder Tod die Hälfte des Vorschlags (Errungenschaft minus Schulden) des anderen. Bei der Gütertrennung gibt es keinen solchen Ausgleich - jeder behält sein eigenes Vermögen vollständig. Die Gütertrennung schützt vor den Schulden des Partners, führt aber zu keiner Beteiligung am gemeinsam Erwirtschafteten.

Wann tritt die Gütertrennung automatisch ein?

Die Gütertrennung tritt von Gesetzes wegen ein bei Konkurs eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt (Art. 188 ZGB), sowie bei gerichtlicher Trennung (Art. 118 Abs. 1 ZGB). Zudem kann das Gericht auf Antrag die Gütertrennung anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 185 ZGB).

Was passiert mit der Pensionskasse bei der Gütertrennung?

Das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben wird auch bei Gütertrennung bei einer Scheidung hälftig geteilt. Der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB ist vom Güterstand unabhängig und erfolgt bei jeder Scheidung.

Haftet man für die Schulden des Ehepartners?

Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Eine Ausnahme besteht bei Schulden für den laufenden Familienunterhalt (Art. 166 ZGB) - hier haften beide solidarisch. Bei der Gütergemeinschaft ist das Haftungsrisiko grösser, da auch das Gesamtgut für bestimmte Schulden (Vollschulden) haftet.

Was ist der Vorschlag bei der Errungenschaftsbeteiligung?

Der Vorschlag ist der positive Saldo der Errungenschaft nach Abzug aller Schulden (Art. 210 ZGB). Bei Auflösung des Güterstands erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Vorschlags des anderen. Ein negativer Saldo (Rückschlag) muss nicht geteilt werden.

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