Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die Gütergemeinschaft ist ein ausserordentlicher Güterstand, der nur durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag begründet werden kann (Art. 221 ZGB).
- ✓ Das Vermögen teilt sich in drei Gütermassen: das Gesamtgut (beiden Ehegatten gemeinsam) sowie das Eigengut jedes Ehegatten.
- ✓ Es gibt drei Formen: Allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 222 ZGB), Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB) und Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB).
- ✓ Bei Vollschulden haften beide Ehegatten mit Gesamtgut und Eigengut (Art. 233 ZGB); bei Eigenschulden nur mit Eigengut und der Hälfte des Gesamtguts (Art. 234 ZGB).
- ✓ Bei Auflösung steht jedem Ehegatten grundsätzlich die Hälfte des Gesamtguts zu (Art. 241 ZGB).
- ✓ Die Gütergemeinschaft eignet sich besonders zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten, birgt aber erhöhte Haftungsrisiken.
Die Gütergemeinschaft ist neben der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütertrennung einer der drei Güterstände des schweizerischen Eherechts. Als einziger Güterstand schafft sie echtes Gesamteigentum der Ehegatten – das Vermögen verschmilzt zu einem gemeinsamen Ganzen. Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung, die automatisch gilt, muss die Gütergemeinschaft durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag begründet werden (Art. 181 ZGB). In der Praxis wird sie relativ selten gewählt, bietet jedoch in bestimmten Konstellationen erhebliche Vorteile, insbesondere bei der Nachlassplanung und der Begünstigung des überlebenden Ehegatten.
Was ist die Gütergemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft ist ein eherechtlicher Güterstand, bei dem das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten ganz oder teilweise zu einem gemeinschaftlichen Vermögen – dem sogenannten Gesamtgut – vereinigt werden (Art. 221-246 ZGB). Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung, bei der jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet und lediglich am Ende der Ehe ein Ausgleich stattfindet, bilden die Ehegatten bei der Gütergemeinschaft von Anfang an eine wirtschaftliche Einheit.
Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB). Das bedeutet: Keiner der Ehegatten hat einen bestimmten Bruchteil oder Anteil, über den er verfügen könnte. Diese Eigenschaft des Gesamteigentums unterscheidet sich grundlegend vom Miteigentum, bei dem jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen kann (Art. 646 ff. ZGB vs. Art. 652 ff. ZGB).
Gesetzliche Definition (Art. 221 ZGB):
«Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.»
Begründung der Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft kann ausschliesslich durch einen Ehevertrag begründet werden (Art. 182 ZGB). Dieser Ehevertrag bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung (Art. 184 ZGB). Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nichtig und entfaltet keine Wirkung.
Formvorschriften für den Ehevertrag
| Anforderung | Rechtsgrundlage | Erläuterung |
|---|---|---|
| Öffentliche Beurkundung | Art. 184 Abs. 1 ZGB | Durch Notar oder zuständige Amtsperson |
| Unterschrift beider Parteien | Art. 184 Abs. 1 ZGB | Beide Ehegatten müssen persönlich unterschreiben |
| Urteilsfähigkeit | Art. 183 ZGB | Beide Parteien müssen urteilsfähig sein |
| Zustimmung Beistand | Art. 183 ZGB | Bei umfassender Beistandschaft erforderlich |
Zeitpunkt des Abschlusses
Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschliessung als auch während der Ehe jederzeit abgeschlossen werden (Art. 182 ZGB). Bei einem vorehelichen Ehevertrag tritt die Gütergemeinschaft mit der Eheschliessung in Kraft. Bei einem Abschluss während der Ehe wird der bisherige Güterstand (in der Regel die Errungenschaftsbeteiligung) zunächst aufgelöst und güterrechtlich abgerechnet, bevor die Gütergemeinschaft beginnt.
Kosten für den Ehevertrag
Die Kosten für einen Ehevertrag zur Begründung der Gütergemeinschaft variieren je nach Kanton und Komplexität des Vertrags erheblich. Die Notariatsgebühren richten sich nach den kantonalen Gebührentarifen und dem betroffenen Vermögenswert.
| Kanton | Gebührenspanne (CHF) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Zürich | 200 – 7'500 | Amtsnotariat, vermögensabhängig |
| Bern | ab 500 | Freies Notariat |
| St. Gallen | 200 – 1'000 | Amtsnotariat |
| Schwyz | ab 50 | Günstiger Tarif |
| Genf | ab 500 | Freies Notariat |
Hinweis:
Bei der Wahl der Gütergemeinschaft ist häufig auch ein Inventar der vorhandenen Vermögenswerte zu erstellen. Die Kosten hierfür betragen zusätzlich CHF 150 bis 1'500, je nach Kanton und Aufwand.
Die drei Vermögensmassen der Gütergemeinschaft
Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung (vier Gütermassen) oder der Gütertrennung (zwei Gütermassen) kennt die Gütergemeinschaft drei Vermögensmassen (Art. 221 ZGB):
Eigengut Ehemann
Persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche, vertraglich Ausgeschlossenes
Gesamtgut
Gemeinsames Vermögen beider Ehegatten (ungeteilt)
Eigengut Ehefrau
Persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche, vertraglich Ausgeschlossenes
Das Gesamtgut
Das Gesamtgut ist das Kernstück der Gütergemeinschaft. Es gehört beiden Ehegatten als Gesamteigentum und steht ihnen ungeteilt zu (Art. 222 Abs. 2 ZGB). Im Gegensatz zum Miteigentum kann keiner der Ehegatten über einen Anteil am Gesamtgut verfügen (Art. 222 Abs. 3 ZGB).
Rechtsnatur: Gesamteigentum vs. Miteigentum
| Merkmal | Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) | Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) |
|---|---|---|
| Anteil | Kein bestimmter Bruchteil | Quotenmässig bestimmt |
| Verfügung über Anteil | Nicht möglich (Art. 653 Abs. 3 ZGB) | Jederzeit möglich |
| Verwaltung | Gemeinsam | Nach Mehrheitsprinzip |
| Teilung | Nur bei Auflösung des Grundverhältnisses | Jederzeit verlangbar |
Art. 222 Abs. 2 und 3 ZGB:
«Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.»
«Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.»
Die drei Formen der Gütergemeinschaft
Das Gesetz kennt drei verschiedene Formen der Gütergemeinschaft, die sich im Umfang des Gesamtguts unterscheiden. Die Ehegatten können im Ehevertrag zwischen diesen Formen wählen (Art. 222-224 ZGB).
1. Allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 222 ZGB)
Die allgemeine Gütergemeinschaft ist die weitestgehende Form. Bei ihr umfasst das Gesamtgut das gesamte Vermögen und alle Einkünfte beider Ehegatten – mit Ausnahme der Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen Eigengut bilden (Art. 222 Abs. 1 ZGB).
| Gehört zum Gesamtgut | Bleibt Eigengut |
|---|---|
| Gesamtes eingebrachtes Vermögen | Persönliche Gebrauchsgegenstände (Art. 225 Abs. 1 ZGB) |
| Arbeitserwerb | Genugtuungsansprüche (Art. 225 Abs. 2 ZGB) |
| Erbschaften und Schenkungen | Durch Ehevertrag ausgeschlossene Werte |
| Erträge aus Vermögen | Zuwendungen Dritter mit Eigengut-Bestimmung (Art. 225 Abs. 3 ZGB) |
| Sozialversicherungsleistungen (AHV, BVG) |
Wichtiger Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung:
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft fallen Erbschaften und Schenkungen ins Gesamtgut – bei der Errungenschaftsbeteiligung hingegen ins Eigengut. Dies ist ein wesentlicher Punkt bei der Wahl des Güterstands.
2. Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB)
Die Errungenschaftsgemeinschaft ist eine beschränkte Gütergemeinschaft. Sie beschränkt das Gesamtgut auf jene Vermögenswerte, die unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Errungenschaft gehören würden (Art. 223 ZGB). Das eingebrachte Vermögen, Erbschaften und Schenkungen bleiben Eigengut.
| Gehört zum Gesamtgut | Bleibt Eigengut |
|---|---|
| Arbeitserwerb | Eingebrachtes Vermögen |
| Sozialversicherungsleistungen | Erbschaften und Schenkungen |
| Erträge des Eigenguts | Persönliche Gegenstände |
| Entgeltlich Erworbenes | Genugtuungsansprüche |
3. Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB)
Bei der Ausschlussgemeinschaft können die Ehegatten durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten vom Gesamtgut ausschliessen (Art. 224 Abs. 1 ZGB). Das Gesamtgut wird dadurch negativ umschrieben. Häufig werden beispielsweise Grundstücke, Geschäftsvermögen oder bestimmte Wertschriftenportfolios ausgeschlossen.
Diese Form bietet die grösste Flexibilität: Die Ehegatten können massgeschneidert festlegen, welche Vermögenswerte gemeinsam sein sollen und welche nicht. So kann beispielsweise ein Unternehmer sein Geschäftsvermögen vom Gesamtgut ausschliessen, um den anderen Ehegatten vor Geschäftsrisiken zu schützen.
Vergleich der drei Formen
| Kriterium | Allgemeine GG | Errungenschafts-GG | Ausschluss-GG |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Art. 222 ZGB | Art. 223 ZGB | Art. 224 ZGB |
| Umfang Gesamtgut | Maximal | Mittel (wie Errungenschaft) | Individuell festlegbar |
| Eingebrachtes Vermögen | Im Gesamtgut | Eigengut | Nach Vereinbarung |
| Erbschaften/Schenkungen | Im Gesamtgut | Eigengut | Nach Vereinbarung |
| Flexibilität | Gering | Mittel | Hoch |
| Haftungsrisiko | Am höchsten | Mittel | Variabel (reduzierbar) |
| Eignung für | Traditionelle Ehen ohne Geschäftsrisiken | Kompromiss zwischen Gemeinschaft und Schutz | Selbständige, Unternehmer |
Das Eigengut
Auch bei der Gütergemeinschaft behält jeder Ehegatte ein persönliches Eigengut. Dieses steht im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten und unterliegt dessen alleiniger Verwaltung und Verfügung.
Eigengut kraft Gesetzes (Art. 225 ZGB)
Zum Eigengut gehören von Gesetzes wegen bei allen Formen der Gütergemeinschaft:
| Kategorie | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Persönliche Gebrauchsgegenstände | Art. 225 Abs. 1 ZGB | Kleidung, Schmuck, Hobbygegenstände, Sportausrüstung |
| Genugtuungsansprüche | Art. 225 Abs. 2 ZGB | Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen, Schmerzensgeld |
| Zuwendungen Dritter mit Eigengut-Bestimmung | Art. 225 Abs. 3 ZGB | Schenkung mit Verfügung, dass sie Eigengut sein soll |
Eigengut kraft Ehevertrags (Art. 226 ZGB)
Durch Ehevertrag können die Ehegatten weitere Vermögenswerte zum Eigengut erklären (Art. 226 ZGB). Dies ist insbesondere bei der Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB) der Fall, kann aber auch bei den anderen Formen vereinbart werden, sofern nicht der Wesensgehalt der Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Verwaltung und Verfügung
Verwaltung des Gesamtguts (Art. 227-230 ZGB)
Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im gemeinsamen Interesse der ehelichen Gemeinschaft (Art. 227 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Verwaltung:
| Art der Verwaltung | Wer kann handeln? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ordentliche Verwaltung | Jeder Ehegatte allein | Art. 227 Abs. 2 ZGB |
| Ausserordentliche Verwaltung | Nur gemeinsam oder mit Einwilligung | Art. 228 Abs. 1 ZGB |
Ordentliche Verwaltung (Art. 227 Abs. 2 ZGB)
Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen. Zur ordentlichen Verwaltung gehören:
- Laufende Haushaltsausgaben und täglicher Bedarf
- Bezahlung regelmässiger Rechnungen
- Kleinere Anschaffungen für den Haushalt
- Einfache Bankgeschäfte
Ausserordentliche Verwaltung (Art. 228 ZGB)
Für Geschäfte der ausserordentlichen Verwaltung müssen die Ehegatten gemeinsam handeln oder der eine mit Einwilligung des anderen (Art. 228 Abs. 1 ZGB). Hierzu zählen insbesondere:
| Geschäftsart | Zustimmung erforderlich? |
|---|---|
| Veräusserung von Grundstücken | Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung |
| Belastung von Grundstücken (Hypothek) | Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung |
| Grössere Kapitalanlagen | Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung |
| Aufnahme grösserer Kredite | Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung |
| Bürgschaften | Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung |
| Ausschlagung einer Erbschaft | Ja (Art. 230 Abs. 1 ZGB) |
Gutglaubensschutz Dritter (Art. 228 Abs. 2 ZGB):
Dritte dürfen annehmen, dass jeder Ehegatte zur Vertretung der Gemeinschaft befugt ist, sofern sie nicht wissen oder wissen müssen, dass die Vertretungsbefugnis fehlt. Dies dient dem Verkehrsschutz.
Beruf und Gewerbe (Art. 229 ZGB)
Betreibt ein Ehegatte mit Gesamtgutsmitteln einen Beruf oder ein Gewerbe, so kann er alle Rechtshandlungen vornehmen, die dieser Beruf oder dieses Gewerbe mit sich bringt (Art. 229 ZGB). Der andere Ehegatte muss diesen Geschäften nicht zustimmen, solange sie im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit liegen.
Verwaltung des Eigenguts
Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigengut selbstständig und kann darüber frei verfügen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Verwaltung des Eigenguts richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Gütertrennung (Art. 247 ZGB).
Haftung für Schulden
Die Haftungsregelung bei der Gütergemeinschaft ist komplex und stellt eines der grössten Risiken dieses Güterstands dar. Das Gesetz unterscheidet zwischen Vollschulden und Eigenschulden (Art. 233-235 ZGB).
Vollschulden (Art. 233 ZGB)
Für Vollschulden haftet der Schuldnerehegatte mit seinem Eigengut und dem gesamten Gesamtgut. Dies bedeutet, dass bei Vollschulden das ganze Familienvermögen dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt ist.
Vollschulden entstehen bei:
| Entstehungsgrund | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Schulden in Ausübung der Vertretungsbefugnis für die eheliche Gemeinschaft | Art. 233 Ziff. 1 ZGB |
| Schulden in Ausübung der Verwaltung des Gesamtguts | Art. 233 Ziff. 1 ZGB |
| Schulden aus Berufs- oder Gewerbetätigkeit mit Gesamtgutsmitteln | Art. 233 Ziff. 2 ZGB |
| Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat | Art. 233 Ziff. 3 ZGB |
| Schulden mit vertraglicher Haftungserweiterung auf Gesamtgut | Art. 233 Ziff. 4 ZGB |
Eigenschulden (Art. 234 ZGB)
Für alle übrigen Schulden – die Eigenschulden – haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtguts (Art. 234 Abs. 1 ZGB).
Eigenschulden sind insbesondere:
- Schulden aus unerlaubten Handlungen (Deliktschulden)
- Schulden, die nur einen Ehegatten persönlich betreffen
- Schulden, die ohne Zustimmung des anderen begründet wurden (ausserhalb ordentlicher Verwaltung)
- Schulden aus vor der Ehe begründeten Verbindlichkeiten
Warnung – Haftungsrisiko bei Selbständigkeit:
Führt ein Ehegatte ein Unternehmen (insbesondere als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) mit Gesamtgutsmitteln, entstehen Vollschulden. Das bedeutet: Bei Geschäftsschulden haftet das gesamte Familienvermögen, also auch das Eigengut des anderen Ehegatten. Für selbständig erwerbende Ehegatten ist daher die Gütertrennung oder eine Ausschlussgemeinschaft mit Ausschluss des Geschäftsvermögens oft die bessere Wahl.
Haftungsübersicht
| Schuldenart | Haftendes Vermögen | Risiko |
|---|---|---|
| Vollschulden | Eigengut des Schuldners + gesamtes Gesamtgut | Hoch |
| Eigenschulden | Eigengut des Schuldners + ½ des Gesamtguts | Mittel |
Auflösung der Gütergemeinschaft
Auflösungsgründe (Art. 236 ZGB)
Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst durch:
| Auflösungsgrund | Rechtsgrundlage | Teilungsregel |
|---|---|---|
| Tod eines Ehegatten | Art. 236 Abs. 1 ZGB | Art. 241 ZGB (½ Gesamtgut) |
| Vereinbarung eines anderen Güterstands | Art. 236 Abs. 1 ZGB | Art. 241 ZGB (½ Gesamtgut) |
| Scheidung | Art. 236 Abs. 2 ZGB | Art. 242 ZGB (modifiziert) |
| Trennung | Art. 236 Abs. 2 ZGB | Art. 242 ZGB (modifiziert) |
| Ungültigerklärung der Ehe | Art. 236 Abs. 2 ZGB | Art. 242 ZGB (modifiziert) |
| Gerichtliche Gütertrennung | Art. 236 Abs. 2 ZGB | Art. 242 ZGB (modifiziert) |
| Konkurs eines Ehegatten | Art. 236 Abs. 3 ZGB | Art. 242 ZGB (modifiziert) |
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Bei Auflösung der Gütergemeinschaft erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei sind zunächst die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden. Massgebend für die Zusammensetzung des Gesamtguts ist der Zeitpunkt der Auflösung; massgebend für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
Ablauf der Auseinandersetzung
- Rücknahme des Eigenguts (Art. 239 ZGB): Jeder Ehegatte nimmt sein Eigengut zurück.
- Ersatzforderungen berechnen (Art. 240 ZGB): Schulden, die das Gesamtgut belasten, aber aus einer anderen Masse bezahlt wurden, werden durch Ersatzforderungen ausgeglichen.
- Gesamtgut bewerten: Alle Vermögenswerte des Gesamtguts werden zum Verkehrswert bewertet.
- Passiven abziehen: Schulden des Gesamtguts werden vom Aktivvermögen abgezogen.
- Gesamtgut teilen: Das Netto-Gesamtgut wird gemäss Art. 241 oder 242 ZGB geteilt.
Teilung bei Tod oder Vereinbarung eines anderen Güterstands (Art. 241 ZGB)
Bei Tod eines Ehegatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstands steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtguts zu (Art. 241 Abs. 1 ZGB). Durch Ehevertrag kann jedoch eine andere Teilung vereinbart werden – beispielsweise kann dem überlebenden Ehegatten das gesamte Gesamtgut zugewiesen werden (Art. 241 Abs. 2 ZGB).
Wichtig – Pflichtteile beachten (Art. 241 Abs. 3 ZGB):
Eine abweichende Teilung darf die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. Dies ist bei der Nachlassplanung mit Gütergemeinschaft unbedingt zu berücksichtigen.
Teilung bei Scheidung, Trennung, Ungültigkeit, Gütertrennung (Art. 242 ZGB)
Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung gilt eine modifizierte Teilungsregel:
- Jeder Ehegatte nimmt vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 242 Abs. 1 ZGB).
- Das verbleibende Gesamtgut wird hälftig geteilt (Art. 242 Abs. 2 ZGB).
- Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden (Art. 242 Abs. 2 ZGB).
Berechnungsbeispiel: Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung
| Ausgangslage (Allgemeine Gütergemeinschaft) | |
|---|---|
| Gesamtgut – Aktiven | |
| Einfamilienhaus | CHF 1'200'000 |
| Bankguthaben | CHF 150'000 |
| Wertschriften | CHF 200'000 |
| Fahrzeuge | CHF 50'000 |
| Total Aktiven Gesamtgut | CHF 1'600'000 |
| Gesamtgut – Passiven | |
| Hypothek | CHF 600'000 |
| Sonstige Schulden | CHF 50'000 |
| Total Passiven Gesamtgut | CHF 650'000 |
| Netto-Gesamtgut | CHF 950'000 |
| Berechnung nach Art. 242 ZGB (Scheidung) | |
|---|---|
| Schritt 1: Rücknahme «fiktives Eigengut» | |
| Ehemann: Erbschaft von CHF 100'000 (während Ehe erhalten) | CHF 100'000 |
| Ehefrau: Schenkung von CHF 80'000 (während Ehe erhalten) | CHF 80'000 |
| Schritt 2: Verbleibendes Gesamtgut | |
| Netto-Gesamtgut abzüglich Rücknahmen | CHF 950'000 - 180'000 = CHF 770'000 |
| Schritt 3: Hälftige Teilung | |
| Anteil pro Ehegatte | CHF 385'000 |
| Endergebnis | |
| Ehemann erhält: CHF 100'000 + CHF 385'000 | CHF 485'000 |
| Ehefrau erhält: CHF 80'000 + CHF 385'000 | CHF 465'000 |
Gütergemeinschaft und Erbrecht
Die Gütergemeinschaft hat erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht. Sie ermöglicht eine weitreichende Begünstigung des überlebenden Ehegatten und wird daher oft aus nachlassplanerischen Gründen gewählt.
Was fällt in den Nachlass?
Bei Tod eines Ehegatten in der Gütergemeinschaft bilden folgende Vermögenswerte den Nachlass:
- Das Eigengut des Verstorbenen
- Die Hälfte des Gesamtguts (bzw. der vertraglich bestimmte Anteil)
Güterrechtliche und erbrechtliche Begünstigung kombiniert
Durch geschickte Kombination von Ehevertrag und Testament/Erbvertrag kann der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden:
| Instrument | Mögliche Begünstigung |
|---|---|
| Ehevertrag | Gesamtes Gesamtgut dem Überlebenden zuweisen (Art. 241 Abs. 2 ZGB) |
| Testament | Frei verfügbare Quote dem Überlebenden zuweisen |
| Erbvertrag | Nutzniessung am Kinderanteil (Art. 473 ZGB) |
Seit 1. Januar 2023 – Neues Erbrecht:
Mit der Erbrechtsrevision 2023 wurde der Pflichtteil der Kinder von ¾ auf ½ reduziert. Dies gibt Ehepaaren mehr Spielraum, sich gegenseitig zu begünstigen. Die Kombination von Gütergemeinschaft und neuem Erbrecht ermöglicht eine noch weitergehende Begünstigung des überlebenden Ehegatten.
Vor- und Nachteile der Gütergemeinschaft
Vorteile
| Vorteil | Erläuterung |
|---|---|
| Maximale Begünstigung des Überlebenden | Dem überlebenden Ehegatten kann das gesamte Gesamtgut zugewiesen werden |
| Einfache Vermögensverwaltung | Keine komplizierte Trennung verschiedener Gütermassen erforderlich |
| Gleichstellung der Ehegatten | Beide Ehegatten sind gleichermassen am Vermögen beteiligt |
| Absicherung nicht erwerbstätiger Partner | Ein Ehegatte, der für die Familie auf Erwerbstätigkeit verzichtet, ist gut abgesichert |
| Einfache güterrechtliche Auseinandersetzung | Bei Tod: Hälftige Teilung ohne komplizierte Berechnungen |
Nachteile
| Nachteil | Erläuterung |
|---|---|
| Erhöhtes Haftungsrisiko | Bei Vollschulden haftet das gesamte Familienvermögen |
| Eingeschränkte Verfügungsfreiheit | Wichtige Entscheidungen nur gemeinsam möglich |
| Komplexe Schuldenregelung | Unterscheidung zwischen Voll- und Eigenschulden ist kompliziert |
| Ungeeignet für Selbständige | Geschäftsrisiken können das ganze Familienvermögen gefährden |
| Kosten für Ehevertrag | Notarielle Beurkundung erforderlich (Kosten je nach Kanton) |
Vergleich der drei Güterstände
| Kriterium | Gütergemeinschaft | Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 221-246 ZGB | Art. 196-220 ZGB | Art. 247-251 ZGB |
| Entstehung | Nur durch Ehevertrag | Automatisch (ordentlicher Güterstand) | Durch Ehevertrag oder Gericht |
| Gütermassen | 3 (Gesamtgut + 2× Eigengut) | 4 (2× Eigengut + 2× Errungenschaft) | 2 (je ein Vermögen pro Ehegatte) |
| Gemeinsames Vermögen? | Ja (Gesamtgut) | Nein | Nein |
| Bei Scheidung | ½ des Gesamtguts (modifiziert) | ½ des Vorschlags | Nichts (jeder behält sein Vermögen) |
| Haftung für Schulden | Komplex (Vollschulden/Eigenschulden) | Grundsätzlich getrennt | Vollständig getrennt |
| Eignung für Selbständige | Problematisch | Bedingt | Empfohlen |
Für wen ist die Gütergemeinschaft geeignet?
Geeignet für:
- Ehepaare mit traditionellem Familienbild, bei denen ein Partner die Hausarbeit und Kinderbetreuung übernimmt
- Ehepaare, die eine maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten wünschen
- Landwirtschaftliche Betriebe (Erhalt des Hofes in der Familie)
- Ehepaare ohne wesentliche Geschäftsrisiken
- Ehepaare, bei denen ein Grossteil des Vermögens Eigengut eines Partners ist und der andere begünstigt werden soll
Nicht geeignet für:
- Selbständig erwerbende Personen (insbesondere Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften)
- Ehepaare mit hohen Geschäftsrisiken
- Ehepaare, bei denen ein Partner überschuldet ist oder droht überschuldet zu werden
- Ehepaare, die Wert auf getrennte Vermögensverwaltung legen
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Wahl des richtigen Güterstands hat weitreichende Konsequenzen – sowohl während der Ehe als auch bei deren Auflösung durch Scheidung oder Tod. Die Gütergemeinschaft ist ein komplexer Güterstand mit spezifischen Haftungsrisiken und Verwaltungsregeln. Eine falsche Entscheidung kann erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend zu empfehlen:
- Vor Abschluss eines Ehevertrags zur Begründung einer Gütergemeinschaft
- Bei der Wahl zwischen den verschiedenen Formen der Gütergemeinschaft
- Wenn ein Ehegatte selbständig erwerbend ist oder ein Unternehmen führt
- Bei Fragen zur Haftung für Schulden in der Gütergemeinschaft
- Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall
- Bei der Nachlassplanung und Begünstigung des überlebenden Ehegatten
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann Sie umfassend über die Vor- und Nachteile der Gütergemeinschaft informieren und den Ehevertrag optimal auf Ihre persönliche Situation abstimmen. Auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist fachkundige Unterstützung durch einen Anwalt für Eherecht unerlässlich, um Ihre Ansprüche vollständig zu wahren.
Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation
Lassen Sie sich von unseren Experten beraten, welcher Güterstand für Ihre persönliche Situation am besten geeignet ist. Wir analysieren Ihre Vermögensverhältnisse und zeigen Ihnen die optimale Lösung auf.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Gütergemeinschaft ist ein ausserordentlicher Güterstand, der nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag begründet werden kann. Sie unterscheidet sich grundlegend von der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütertrennung, indem sie echtes Gesamteigentum der Ehegatten schafft.
Die Gütergemeinschaft bietet Vorteile bei der Begünstigung des überlebenden Ehegatten und der Gleichstellung beider Partner. Sie birgt jedoch auch Risiken, insbesondere die erweiterte Haftung für Vollschulden, die das gesamte Familienvermögen gefährden kann.
Vor der Wahl dieses Güterstands sollten Ehepaare ihre persönliche Situation sorgfältig analysieren – insbesondere die Frage der Erwerbstätigkeit und allfälliger Geschäftsrisiken. Eine fachkundige rechtliche Beratung ist bei der Gütergemeinschaft besonders wichtig, um die richtige Form zu wählen und den Ehevertrag optimal zu gestalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Errungenschaftsbeteiligung?
Bei der Errungenschaftsbeteiligung bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt – erst bei Auflösung wird die während der Ehe erwirtschaftete Errungenschaft geteilt. Bei der Gütergemeinschaft verschmilzt das Vermögen hingegen zu einem gemeinsamen Gesamtgut, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört. Die Errungenschaftsbeteiligung gilt automatisch, die Gütergemeinschaft erfordert einen Ehevertrag.
Was gehört zum Gesamtgut bei der allgemeinen Gütergemeinschaft?
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut das gesamte Vermögen und alle Einkünfte beider Ehegatten – einschliesslich Erbschaften und Schenkungen. Ausgenommen sind nur die persönlichen Gebrauchsgegenstände und Genugtuungsansprüche, die kraft Gesetzes Eigengut bilden (Art. 225 ZGB).
Welche Nachteile hat die Gütergemeinschaft?
Der wichtigste Nachteil ist das erhöhte Haftungsrisiko: Bei Vollschulden (z.B. aus Geschäftstätigkeit) haftet das gesamte Familienvermögen, also auch das Eigengut des anderen Ehegatten. Zudem ist die Verfügungsfreiheit eingeschränkt, da wichtige Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Für Selbständige und Unternehmer ist die Gütergemeinschaft daher meist ungeeignet.
Was fällt in den Nachlass bei einer Gütergemeinschaft, wenn ein Ehepartner stirbt?
In den Nachlass fallen das Eigengut des Verstorbenen sowie die Hälfte des Gesamtguts (Art. 241 ZGB). Durch Ehevertrag kann jedoch vereinbart werden, dass dem überlebenden Ehegatten das gesamte Gesamtgut zusteht. Die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Kinder dürfen dabei nicht verletzt werden.
Was ist eine beschränkte Gütergemeinschaft?
Bei einer beschränkten Gütergemeinschaft (auch Errungenschaftsgemeinschaft oder Ausschlussgemeinschaft genannt) wird das Gesamtgut auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB) umfasst es nur die Errungenschaft; bei der Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB) werden bestimmte Vermögenswerte (z.B. Geschäftsvermögen) vom Gesamtgut ausgeschlossen.
Wie viel kostet ein Ehevertrag zur Gütergemeinschaft?
Die Kosten für einen Ehevertrag variieren je nach Kanton zwischen CHF 50 und CHF 7'500. In Zürich liegen sie typischerweise zwischen CHF 200 und CHF 7'500, abhängig vom betroffenen Vermögenswert. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für ein Vermögensinventar (CHF 150 bis 1'500).
Kann ich die Gütergemeinschaft wieder auflösen?
Ja, die Gütergemeinschaft kann jederzeit durch einen neuen Ehevertrag aufgelöst und durch einen anderen Güterstand ersetzt werden. Dabei findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Die Auflösung erfolgt auch automatisch bei Scheidung, gerichtlicher Gütertrennung oder Tod eines Ehegatten.
Ist die Gütergemeinschaft für Selbständige geeignet?
Nein, für Selbständige ist die Gütergemeinschaft in der Regel nicht empfehlenswert. Führt ein Ehegatte ein Unternehmen mit Gesamtgutsmitteln, entstehen Vollschulden, für die das gesamte Familienvermögen haftet. Für Selbständige ist die Gütertrennung oder eine Ausschlussgemeinschaft mit Ausschluss des Geschäftsvermögens besser geeignet.