Güterrecht

Gütergemeinschaft in der Schweiz

Gütergemeinschaft in der Schweiz erklärt: Gesamtgut, Eigengut, Haftung & Auflösung nach Art. 221-246 ZGB. Mit Berechnungsbeispielen und BGE-Rechtsprechung.

Das Wichtigste in Kürze

Die Gütergemeinschaft ist neben der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütertrennung einer der drei Güterstände des schweizerischen Eherechts. Als einziger Güterstand schafft sie echtes Gesamteigentum der Ehegatten – das Vermögen verschmilzt zu einem gemeinsamen Ganzen. Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung, die automatisch gilt, muss die Gütergemeinschaft durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag begründet werden (Art. 181 ZGB). In der Praxis wird sie relativ selten gewählt, bietet jedoch in bestimmten Konstellationen erhebliche Vorteile, insbesondere bei der Nachlassplanung und der Begünstigung des überlebenden Ehegatten.

Was ist die Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft ist ein eherechtlicher Güterstand, bei dem das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten ganz oder teilweise zu einem gemeinschaftlichen Vermögen – dem sogenannten Gesamtgut – vereinigt werden (Art. 221-246 ZGB). Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung, bei der jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet und lediglich am Ende der Ehe ein Ausgleich stattfindet, bilden die Ehegatten bei der Gütergemeinschaft von Anfang an eine wirtschaftliche Einheit.

Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB). Das bedeutet: Keiner der Ehegatten hat einen bestimmten Bruchteil oder Anteil, über den er verfügen könnte. Diese Eigenschaft des Gesamteigentums unterscheidet sich grundlegend vom Miteigentum, bei dem jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen kann (Art. 646 ff. ZGB vs. Art. 652 ff. ZGB).

Gesetzliche Definition (Art. 221 ZGB):

«Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.»

Begründung der Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft kann ausschliesslich durch einen Ehevertrag begründet werden (Art. 182 ZGB). Dieser Ehevertrag bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung (Art. 184 ZGB). Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nichtig und entfaltet keine Wirkung.

Formvorschriften für den Ehevertrag

Anforderung Rechtsgrundlage Erläuterung
Öffentliche Beurkundung Art. 184 Abs. 1 ZGB Durch Notar oder zuständige Amtsperson
Unterschrift beider Parteien Art. 184 Abs. 1 ZGB Beide Ehegatten müssen persönlich unterschreiben
Urteilsfähigkeit Art. 183 ZGB Beide Parteien müssen urteilsfähig sein
Zustimmung Beistand Art. 183 ZGB Bei umfassender Beistandschaft erforderlich

Zeitpunkt des Abschlusses

Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschliessung als auch während der Ehe jederzeit abgeschlossen werden (Art. 182 ZGB). Bei einem vorehelichen Ehevertrag tritt die Gütergemeinschaft mit der Eheschliessung in Kraft. Bei einem Abschluss während der Ehe wird der bisherige Güterstand (in der Regel die Errungenschaftsbeteiligung) zunächst aufgelöst und güterrechtlich abgerechnet, bevor die Gütergemeinschaft beginnt.

Kosten für den Ehevertrag

Die Kosten für einen Ehevertrag zur Begründung der Gütergemeinschaft variieren je nach Kanton und Komplexität des Vertrags erheblich. Die Notariatsgebühren richten sich nach den kantonalen Gebührentarifen und dem betroffenen Vermögenswert.

Kanton Gebührenspanne (CHF) Bemerkung
Zürich 200 – 7'500 Amtsnotariat, vermögensabhängig
Bern ab 500 Freies Notariat
St. Gallen 200 – 1'000 Amtsnotariat
Schwyz ab 50 Günstiger Tarif
Genf ab 500 Freies Notariat

Hinweis:

Bei der Wahl der Gütergemeinschaft ist häufig auch ein Inventar der vorhandenen Vermögenswerte zu erstellen. Die Kosten hierfür betragen zusätzlich CHF 150 bis 1'500, je nach Kanton und Aufwand.

Die drei Vermögensmassen der Gütergemeinschaft

Anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung (vier Gütermassen) oder der Gütertrennung (zwei Gütermassen) kennt die Gütergemeinschaft drei Vermögensmassen (Art. 221 ZGB):

Eigengut Ehemann

Persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche, vertraglich Ausgeschlossenes

Gesamtgut

Gemeinsames Vermögen beider Ehegatten (ungeteilt)

Eigengut Ehefrau

Persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche, vertraglich Ausgeschlossenes

Das Gesamtgut

Das Gesamtgut ist das Kernstück der Gütergemeinschaft. Es gehört beiden Ehegatten als Gesamteigentum und steht ihnen ungeteilt zu (Art. 222 Abs. 2 ZGB). Im Gegensatz zum Miteigentum kann keiner der Ehegatten über einen Anteil am Gesamtgut verfügen (Art. 222 Abs. 3 ZGB).

Rechtsnatur: Gesamteigentum vs. Miteigentum

Merkmal Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB)
Anteil Kein bestimmter Bruchteil Quotenmässig bestimmt
Verfügung über Anteil Nicht möglich (Art. 653 Abs. 3 ZGB) Jederzeit möglich
Verwaltung Gemeinsam Nach Mehrheitsprinzip
Teilung Nur bei Auflösung des Grundverhältnisses Jederzeit verlangbar

Art. 222 Abs. 2 und 3 ZGB:

«Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.»

«Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.»

Die drei Formen der Gütergemeinschaft

Das Gesetz kennt drei verschiedene Formen der Gütergemeinschaft, die sich im Umfang des Gesamtguts unterscheiden. Die Ehegatten können im Ehevertrag zwischen diesen Formen wählen (Art. 222-224 ZGB).

1. Allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 222 ZGB)

Die allgemeine Gütergemeinschaft ist die weitestgehende Form. Bei ihr umfasst das Gesamtgut das gesamte Vermögen und alle Einkünfte beider Ehegatten – mit Ausnahme der Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen Eigengut bilden (Art. 222 Abs. 1 ZGB).

Gehört zum Gesamtgut Bleibt Eigengut
Gesamtes eingebrachtes Vermögen Persönliche Gebrauchsgegenstände (Art. 225 Abs. 1 ZGB)
Arbeitserwerb Genugtuungsansprüche (Art. 225 Abs. 2 ZGB)
Erbschaften und Schenkungen Durch Ehevertrag ausgeschlossene Werte
Erträge aus Vermögen Zuwendungen Dritter mit Eigengut-Bestimmung (Art. 225 Abs. 3 ZGB)
Sozialversicherungsleistungen (AHV, BVG)

Wichtiger Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung:

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft fallen Erbschaften und Schenkungen ins Gesamtgut – bei der Errungenschaftsbeteiligung hingegen ins Eigengut. Dies ist ein wesentlicher Punkt bei der Wahl des Güterstands.

2. Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB)

Die Errungenschaftsgemeinschaft ist eine beschränkte Gütergemeinschaft. Sie beschränkt das Gesamtgut auf jene Vermögenswerte, die unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Errungenschaft gehören würden (Art. 223 ZGB). Das eingebrachte Vermögen, Erbschaften und Schenkungen bleiben Eigengut.

Gehört zum Gesamtgut Bleibt Eigengut
Arbeitserwerb Eingebrachtes Vermögen
Sozialversicherungsleistungen Erbschaften und Schenkungen
Erträge des Eigenguts Persönliche Gegenstände
Entgeltlich Erworbenes Genugtuungsansprüche

3. Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB)

Bei der Ausschlussgemeinschaft können die Ehegatten durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten vom Gesamtgut ausschliessen (Art. 224 Abs. 1 ZGB). Das Gesamtgut wird dadurch negativ umschrieben. Häufig werden beispielsweise Grundstücke, Geschäftsvermögen oder bestimmte Wertschriftenportfolios ausgeschlossen.

Diese Form bietet die grösste Flexibilität: Die Ehegatten können massgeschneidert festlegen, welche Vermögenswerte gemeinsam sein sollen und welche nicht. So kann beispielsweise ein Unternehmer sein Geschäftsvermögen vom Gesamtgut ausschliessen, um den anderen Ehegatten vor Geschäftsrisiken zu schützen.

Vergleich der drei Formen

Kriterium Allgemeine GG Errungenschafts-GG Ausschluss-GG
Gesetzliche Grundlage Art. 222 ZGB Art. 223 ZGB Art. 224 ZGB
Umfang Gesamtgut Maximal Mittel (wie Errungenschaft) Individuell festlegbar
Eingebrachtes Vermögen Im Gesamtgut Eigengut Nach Vereinbarung
Erbschaften/Schenkungen Im Gesamtgut Eigengut Nach Vereinbarung
Flexibilität Gering Mittel Hoch
Haftungsrisiko Am höchsten Mittel Variabel (reduzierbar)
Eignung für Traditionelle Ehen ohne Geschäftsrisiken Kompromiss zwischen Gemeinschaft und Schutz Selbständige, Unternehmer

Das Eigengut

Auch bei der Gütergemeinschaft behält jeder Ehegatte ein persönliches Eigengut. Dieses steht im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten und unterliegt dessen alleiniger Verwaltung und Verfügung.

Eigengut kraft Gesetzes (Art. 225 ZGB)

Zum Eigengut gehören von Gesetzes wegen bei allen Formen der Gütergemeinschaft:

Kategorie Rechtsgrundlage Beispiele
Persönliche Gebrauchsgegenstände Art. 225 Abs. 1 ZGB Kleidung, Schmuck, Hobbygegenstände, Sportausrüstung
Genugtuungsansprüche Art. 225 Abs. 2 ZGB Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen, Schmerzensgeld
Zuwendungen Dritter mit Eigengut-Bestimmung Art. 225 Abs. 3 ZGB Schenkung mit Verfügung, dass sie Eigengut sein soll

Eigengut kraft Ehevertrags (Art. 226 ZGB)

Durch Ehevertrag können die Ehegatten weitere Vermögenswerte zum Eigengut erklären (Art. 226 ZGB). Dies ist insbesondere bei der Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB) der Fall, kann aber auch bei den anderen Formen vereinbart werden, sofern nicht der Wesensgehalt der Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Verwaltung und Verfügung

Verwaltung des Gesamtguts (Art. 227-230 ZGB)

Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im gemeinsamen Interesse der ehelichen Gemeinschaft (Art. 227 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Verwaltung:

Art der Verwaltung Wer kann handeln? Rechtsgrundlage
Ordentliche Verwaltung Jeder Ehegatte allein Art. 227 Abs. 2 ZGB
Ausserordentliche Verwaltung Nur gemeinsam oder mit Einwilligung Art. 228 Abs. 1 ZGB

Ordentliche Verwaltung (Art. 227 Abs. 2 ZGB)

Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen. Zur ordentlichen Verwaltung gehören:

Ausserordentliche Verwaltung (Art. 228 ZGB)

Für Geschäfte der ausserordentlichen Verwaltung müssen die Ehegatten gemeinsam handeln oder der eine mit Einwilligung des anderen (Art. 228 Abs. 1 ZGB). Hierzu zählen insbesondere:

Geschäftsart Zustimmung erforderlich?
Veräusserung von Grundstücken Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung
Belastung von Grundstücken (Hypothek) Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung
Grössere Kapitalanlagen Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung
Aufnahme grösserer Kredite Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung
Bürgschaften Ja, gemeinsam oder mit Einwilligung
Ausschlagung einer Erbschaft Ja (Art. 230 Abs. 1 ZGB)

Gutglaubensschutz Dritter (Art. 228 Abs. 2 ZGB):

Dritte dürfen annehmen, dass jeder Ehegatte zur Vertretung der Gemeinschaft befugt ist, sofern sie nicht wissen oder wissen müssen, dass die Vertretungsbefugnis fehlt. Dies dient dem Verkehrsschutz.

Beruf und Gewerbe (Art. 229 ZGB)

Betreibt ein Ehegatte mit Gesamtgutsmitteln einen Beruf oder ein Gewerbe, so kann er alle Rechtshandlungen vornehmen, die dieser Beruf oder dieses Gewerbe mit sich bringt (Art. 229 ZGB). Der andere Ehegatte muss diesen Geschäften nicht zustimmen, solange sie im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit liegen.

Verwaltung des Eigenguts

Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigengut selbstständig und kann darüber frei verfügen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Verwaltung des Eigenguts richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Gütertrennung (Art. 247 ZGB).

Haftung für Schulden

Die Haftungsregelung bei der Gütergemeinschaft ist komplex und stellt eines der grössten Risiken dieses Güterstands dar. Das Gesetz unterscheidet zwischen Vollschulden und Eigenschulden (Art. 233-235 ZGB).

Vollschulden (Art. 233 ZGB)

Für Vollschulden haftet der Schuldnerehegatte mit seinem Eigengut und dem gesamten Gesamtgut. Dies bedeutet, dass bei Vollschulden das ganze Familienvermögen dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt ist.

Vollschulden entstehen bei:

Entstehungsgrund Rechtsgrundlage
Schulden in Ausübung der Vertretungsbefugnis für die eheliche Gemeinschaft Art. 233 Ziff. 1 ZGB
Schulden in Ausübung der Verwaltung des Gesamtguts Art. 233 Ziff. 1 ZGB
Schulden aus Berufs- oder Gewerbetätigkeit mit Gesamtgutsmitteln Art. 233 Ziff. 2 ZGB
Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat Art. 233 Ziff. 3 ZGB
Schulden mit vertraglicher Haftungserweiterung auf Gesamtgut Art. 233 Ziff. 4 ZGB

Eigenschulden (Art. 234 ZGB)

Für alle übrigen Schulden – die Eigenschulden – haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtguts (Art. 234 Abs. 1 ZGB).

Eigenschulden sind insbesondere:

Warnung – Haftungsrisiko bei Selbständigkeit:

Führt ein Ehegatte ein Unternehmen (insbesondere als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) mit Gesamtgutsmitteln, entstehen Vollschulden. Das bedeutet: Bei Geschäftsschulden haftet das gesamte Familienvermögen, also auch das Eigengut des anderen Ehegatten. Für selbständig erwerbende Ehegatten ist daher die Gütertrennung oder eine Ausschlussgemeinschaft mit Ausschluss des Geschäftsvermögens oft die bessere Wahl.

Haftungsübersicht

Schuldenart Haftendes Vermögen Risiko
Vollschulden Eigengut des Schuldners + gesamtes Gesamtgut Hoch
Eigenschulden Eigengut des Schuldners + ½ des Gesamtguts Mittel

Auflösung der Gütergemeinschaft

Auflösungsgründe (Art. 236 ZGB)

Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst durch:

Auflösungsgrund Rechtsgrundlage Teilungsregel
Tod eines Ehegatten Art. 236 Abs. 1 ZGB Art. 241 ZGB (½ Gesamtgut)
Vereinbarung eines anderen Güterstands Art. 236 Abs. 1 ZGB Art. 241 ZGB (½ Gesamtgut)
Scheidung Art. 236 Abs. 2 ZGB Art. 242 ZGB (modifiziert)
Trennung Art. 236 Abs. 2 ZGB Art. 242 ZGB (modifiziert)
Ungültigerklärung der Ehe Art. 236 Abs. 2 ZGB Art. 242 ZGB (modifiziert)
Gerichtliche Gütertrennung Art. 236 Abs. 2 ZGB Art. 242 ZGB (modifiziert)
Konkurs eines Ehegatten Art. 236 Abs. 3 ZGB Art. 242 ZGB (modifiziert)

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Bei Auflösung der Gütergemeinschaft erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei sind zunächst die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden. Massgebend für die Zusammensetzung des Gesamtguts ist der Zeitpunkt der Auflösung; massgebend für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

Ablauf der Auseinandersetzung

  1. Rücknahme des Eigenguts (Art. 239 ZGB): Jeder Ehegatte nimmt sein Eigengut zurück.
  2. Ersatzforderungen berechnen (Art. 240 ZGB): Schulden, die das Gesamtgut belasten, aber aus einer anderen Masse bezahlt wurden, werden durch Ersatzforderungen ausgeglichen.
  3. Gesamtgut bewerten: Alle Vermögenswerte des Gesamtguts werden zum Verkehrswert bewertet.
  4. Passiven abziehen: Schulden des Gesamtguts werden vom Aktivvermögen abgezogen.
  5. Gesamtgut teilen: Das Netto-Gesamtgut wird gemäss Art. 241 oder 242 ZGB geteilt.

Teilung bei Tod oder Vereinbarung eines anderen Güterstands (Art. 241 ZGB)

Bei Tod eines Ehegatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstands steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtguts zu (Art. 241 Abs. 1 ZGB). Durch Ehevertrag kann jedoch eine andere Teilung vereinbart werden – beispielsweise kann dem überlebenden Ehegatten das gesamte Gesamtgut zugewiesen werden (Art. 241 Abs. 2 ZGB).

Wichtig – Pflichtteile beachten (Art. 241 Abs. 3 ZGB):

Eine abweichende Teilung darf die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. Dies ist bei der Nachlassplanung mit Gütergemeinschaft unbedingt zu berücksichtigen.

Teilung bei Scheidung, Trennung, Ungültigkeit, Gütertrennung (Art. 242 ZGB)

Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung gilt eine modifizierte Teilungsregel:

  1. Jeder Ehegatte nimmt vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 242 Abs. 1 ZGB).
  2. Das verbleibende Gesamtgut wird hälftig geteilt (Art. 242 Abs. 2 ZGB).
  3. Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden (Art. 242 Abs. 2 ZGB).

Berechnungsbeispiel: Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung

Ausgangslage (Allgemeine Gütergemeinschaft)
Gesamtgut – Aktiven
Einfamilienhaus CHF 1'200'000
Bankguthaben CHF 150'000
Wertschriften CHF 200'000
Fahrzeuge CHF 50'000
Total Aktiven Gesamtgut CHF 1'600'000
Gesamtgut – Passiven
Hypothek CHF 600'000
Sonstige Schulden CHF 50'000
Total Passiven Gesamtgut CHF 650'000
Netto-Gesamtgut CHF 950'000
Berechnung nach Art. 242 ZGB (Scheidung)
Schritt 1: Rücknahme «fiktives Eigengut»
Ehemann: Erbschaft von CHF 100'000 (während Ehe erhalten) CHF 100'000
Ehefrau: Schenkung von CHF 80'000 (während Ehe erhalten) CHF 80'000
Schritt 2: Verbleibendes Gesamtgut
Netto-Gesamtgut abzüglich Rücknahmen CHF 950'000 - 180'000 = CHF 770'000
Schritt 3: Hälftige Teilung
Anteil pro Ehegatte CHF 385'000
Endergebnis
Ehemann erhält: CHF 100'000 + CHF 385'000 CHF 485'000
Ehefrau erhält: CHF 80'000 + CHF 385'000 CHF 465'000

Gütergemeinschaft und Erbrecht

Die Gütergemeinschaft hat erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht. Sie ermöglicht eine weitreichende Begünstigung des überlebenden Ehegatten und wird daher oft aus nachlassplanerischen Gründen gewählt.

Was fällt in den Nachlass?

Bei Tod eines Ehegatten in der Gütergemeinschaft bilden folgende Vermögenswerte den Nachlass:

Güterrechtliche und erbrechtliche Begünstigung kombiniert

Durch geschickte Kombination von Ehevertrag und Testament/Erbvertrag kann der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden:

Instrument Mögliche Begünstigung
Ehevertrag Gesamtes Gesamtgut dem Überlebenden zuweisen (Art. 241 Abs. 2 ZGB)
Testament Frei verfügbare Quote dem Überlebenden zuweisen
Erbvertrag Nutzniessung am Kinderanteil (Art. 473 ZGB)

Seit 1. Januar 2023 – Neues Erbrecht:

Mit der Erbrechtsrevision 2023 wurde der Pflichtteil der Kinder von ¾ auf ½ reduziert. Dies gibt Ehepaaren mehr Spielraum, sich gegenseitig zu begünstigen. Die Kombination von Gütergemeinschaft und neuem Erbrecht ermöglicht eine noch weitergehende Begünstigung des überlebenden Ehegatten.

Vor- und Nachteile der Gütergemeinschaft

Vorteile

Vorteil Erläuterung
Maximale Begünstigung des Überlebenden Dem überlebenden Ehegatten kann das gesamte Gesamtgut zugewiesen werden
Einfache Vermögensverwaltung Keine komplizierte Trennung verschiedener Gütermassen erforderlich
Gleichstellung der Ehegatten Beide Ehegatten sind gleichermassen am Vermögen beteiligt
Absicherung nicht erwerbstätiger Partner Ein Ehegatte, der für die Familie auf Erwerbstätigkeit verzichtet, ist gut abgesichert
Einfache güterrechtliche Auseinandersetzung Bei Tod: Hälftige Teilung ohne komplizierte Berechnungen

Nachteile

Nachteil Erläuterung
Erhöhtes Haftungsrisiko Bei Vollschulden haftet das gesamte Familienvermögen
Eingeschränkte Verfügungsfreiheit Wichtige Entscheidungen nur gemeinsam möglich
Komplexe Schuldenregelung Unterscheidung zwischen Voll- und Eigenschulden ist kompliziert
Ungeeignet für Selbständige Geschäftsrisiken können das ganze Familienvermögen gefährden
Kosten für Ehevertrag Notarielle Beurkundung erforderlich (Kosten je nach Kanton)

Vergleich der drei Güterstände

Kriterium Gütergemeinschaft Errungenschaftsbeteiligung Gütertrennung
Rechtsgrundlage Art. 221-246 ZGB Art. 196-220 ZGB Art. 247-251 ZGB
Entstehung Nur durch Ehevertrag Automatisch (ordentlicher Güterstand) Durch Ehevertrag oder Gericht
Gütermassen 3 (Gesamtgut + 2× Eigengut) 4 (2× Eigengut + 2× Errungenschaft) 2 (je ein Vermögen pro Ehegatte)
Gemeinsames Vermögen? Ja (Gesamtgut) Nein Nein
Bei Scheidung ½ des Gesamtguts (modifiziert) ½ des Vorschlags Nichts (jeder behält sein Vermögen)
Haftung für Schulden Komplex (Vollschulden/Eigenschulden) Grundsätzlich getrennt Vollständig getrennt
Eignung für Selbständige Problematisch Bedingt Empfohlen

Für wen ist die Gütergemeinschaft geeignet?

Geeignet für:

Nicht geeignet für:

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Wahl des richtigen Güterstands hat weitreichende Konsequenzen – sowohl während der Ehe als auch bei deren Auflösung durch Scheidung oder Tod. Die Gütergemeinschaft ist ein komplexer Güterstand mit spezifischen Haftungsrisiken und Verwaltungsregeln. Eine falsche Entscheidung kann erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend zu empfehlen:

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann Sie umfassend über die Vor- und Nachteile der Gütergemeinschaft informieren und den Ehevertrag optimal auf Ihre persönliche Situation abstimmen. Auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist fachkundige Unterstützung durch einen Anwalt für Eherecht unerlässlich, um Ihre Ansprüche vollständig zu wahren.

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Fazit

Die Gütergemeinschaft ist ein ausserordentlicher Güterstand, der nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag begründet werden kann. Sie unterscheidet sich grundlegend von der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütertrennung, indem sie echtes Gesamteigentum der Ehegatten schafft.

Die Gütergemeinschaft bietet Vorteile bei der Begünstigung des überlebenden Ehegatten und der Gleichstellung beider Partner. Sie birgt jedoch auch Risiken, insbesondere die erweiterte Haftung für Vollschulden, die das gesamte Familienvermögen gefährden kann.

Vor der Wahl dieses Güterstands sollten Ehepaare ihre persönliche Situation sorgfältig analysieren – insbesondere die Frage der Erwerbstätigkeit und allfälliger Geschäftsrisiken. Eine fachkundige rechtliche Beratung ist bei der Gütergemeinschaft besonders wichtig, um die richtige Form zu wählen und den Ehevertrag optimal zu gestalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Errungenschaftsbeteiligung?

Bei der Errungenschaftsbeteiligung bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt – erst bei Auflösung wird die während der Ehe erwirtschaftete Errungenschaft geteilt. Bei der Gütergemeinschaft verschmilzt das Vermögen hingegen zu einem gemeinsamen Gesamtgut, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört. Die Errungenschaftsbeteiligung gilt automatisch, die Gütergemeinschaft erfordert einen Ehevertrag.

Was gehört zum Gesamtgut bei der allgemeinen Gütergemeinschaft?

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut das gesamte Vermögen und alle Einkünfte beider Ehegatten – einschliesslich Erbschaften und Schenkungen. Ausgenommen sind nur die persönlichen Gebrauchsgegenstände und Genugtuungsansprüche, die kraft Gesetzes Eigengut bilden (Art. 225 ZGB).

Welche Nachteile hat die Gütergemeinschaft?

Der wichtigste Nachteil ist das erhöhte Haftungsrisiko: Bei Vollschulden (z.B. aus Geschäftstätigkeit) haftet das gesamte Familienvermögen, also auch das Eigengut des anderen Ehegatten. Zudem ist die Verfügungsfreiheit eingeschränkt, da wichtige Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Für Selbständige und Unternehmer ist die Gütergemeinschaft daher meist ungeeignet.

Was fällt in den Nachlass bei einer Gütergemeinschaft, wenn ein Ehepartner stirbt?

In den Nachlass fallen das Eigengut des Verstorbenen sowie die Hälfte des Gesamtguts (Art. 241 ZGB). Durch Ehevertrag kann jedoch vereinbart werden, dass dem überlebenden Ehegatten das gesamte Gesamtgut zusteht. Die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Kinder dürfen dabei nicht verletzt werden.

Was ist eine beschränkte Gütergemeinschaft?

Bei einer beschränkten Gütergemeinschaft (auch Errungenschaftsgemeinschaft oder Ausschlussgemeinschaft genannt) wird das Gesamtgut auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB) umfasst es nur die Errungenschaft; bei der Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB) werden bestimmte Vermögenswerte (z.B. Geschäftsvermögen) vom Gesamtgut ausgeschlossen.

Wie viel kostet ein Ehevertrag zur Gütergemeinschaft?

Die Kosten für einen Ehevertrag variieren je nach Kanton zwischen CHF 50 und CHF 7'500. In Zürich liegen sie typischerweise zwischen CHF 200 und CHF 7'500, abhängig vom betroffenen Vermögenswert. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für ein Vermögensinventar (CHF 150 bis 1'500).

Kann ich die Gütergemeinschaft wieder auflösen?

Ja, die Gütergemeinschaft kann jederzeit durch einen neuen Ehevertrag aufgelöst und durch einen anderen Güterstand ersetzt werden. Dabei findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Die Auflösung erfolgt auch automatisch bei Scheidung, gerichtlicher Gütertrennung oder Tod eines Ehegatten.

Ist die Gütergemeinschaft für Selbständige geeignet?

Nein, für Selbständige ist die Gütergemeinschaft in der Regel nicht empfehlenswert. Führt ein Ehegatte ein Unternehmen mit Gesamtgutsmitteln, entstehen Vollschulden, für die das gesamte Familienvermögen haftet. Für Selbständige ist die Gütertrennung oder eine Ausschlussgemeinschaft mit Ausschluss des Geschäftsvermögens besser geeignet.

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