Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt die Vermögensaufteilung bei Auflösung des Güterstands durch Scheidung, Tod, Ungültigerklärung oder Güterstandswechsel (Art. 204 ZGB).
- ✓ Bei der Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen (Art. 215 ZGB).
- ✓ Der Stichtag für die Vermögenszusammensetzung ist die Einreichung des Scheidungsgesuchs; die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
- ✓ Eigengut (eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen) wird nicht geteilt – nur die während der Ehe erwirtschaftete Errungenschaft.
- ✓ Bei Investitionen in Vermögenswerte des anderen Ehegatten besteht ein Anspruch auf anteilsmässige Mehrwertbeteiligung (Art. 206 ZGB).
Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist einer der wichtigsten – und oft komplexesten – Aspekte einer Scheidung in der Schweiz. Sie bestimmt, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Dieser umfassende Leitfaden erklärt den Ablauf, die Berechnung und alle rechtlichen Grundlagen, die Sie für eine faire Vermögensteilung kennen müssen.
Was ist die güterrechtliche Auseinandersetzung?
Die güterrechtliche Auseinandersetzung bezeichnet den rechtlichen Prozess, bei dem das Vermögen der Ehegatten nach Auflösung des Güterstands aufgeteilt wird. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist dieser Prozess detailliert geregelt und umfasst mehrere systematische Schritte.
Anders als oft angenommen, führt die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zu einer physischen Teilung aller Vermögenswerte. Vielmehr handelt es sich um eine wertmässige Abfindung: Ein Ehegatte schuldet dem anderen einen Geldbetrag, der sich aus der Berechnung der jeweiligen Ansprüche ergibt (Art. 215 Abs. 2 ZGB).
Wichtige Unterscheidung:
Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist strikt vom Vorsorgeausgleich (Teilung der Pensionskassenguthaben nach Art. 122 ff. ZGB) und von erbrechtlichen Ansprüchen zu trennen, obwohl diese Themen bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten oft gleichzeitig relevant werden.
Die drei Güterstände im Überblick
Das Schweizer Recht kennt drei verschiedene Güterstände, die jeweils unterschiedliche Regeln für die güterrechtliche Auseinandersetzung vorsehen:
| Güterstand | Entstehung | Rechtsgrundlagen | Verbreitung |
|---|---|---|---|
| Errungenschaftsbeteiligung | Automatisch bei Heirat (ordentlicher Güterstand) | Art. 196-220 ZGB | Ca. 95% aller Ehen |
| Gütergemeinschaft | Nur durch Ehevertrag | Art. 221-246 ZGB | Sehr selten |
| Gütertrennung | Durch Ehevertrag oder Gerichtsentscheid | Art. 247-251 ZGB | Ca. 5% aller Ehen |
Wann wird der Güterstand aufgelöst?
Der Güterstand – und damit die güterrechtliche Auseinandersetzung – wird durch verschiedene Ereignisse ausgelöst (Art. 204 ZGB):
| Auflösungsgrund | Stichtag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Scheidung | Einreichung des Scheidungsgesuchs | Art. 204 Abs. 2 ZGB |
| Gerichtliche Trennung | Einreichung des Trennungsgesuchs | Art. 204 Abs. 2 ZGB |
| Ungültigerklärung der Ehe | Einreichung der Klage | Art. 204 Abs. 2 ZGB |
| Tod eines Ehegatten | Todestag | Art. 204 Abs. 1 ZGB |
| Ehevertrag (neuer Güterstand) | Datum der Beurkundung | Art. 204 Abs. 1 ZGB |
| Gerichtliche Gütertrennung | Einreichung des Gesuchs | Art. 185, 189 ZGB |
| Konkurs eines Ehegatten | Konkurseröffnung | Art. 188 ZGB |
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung
Da die grosse Mehrheit der Schweizer Ehepaare unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebt, konzentriert sich dieser Abschnitt auf den detaillierten Ablauf der Auseinandersetzung in diesem Güterstand.
Die vier Gütermassen
Bei der Errungenschaftsbeteiligung existieren während der Ehe vier separate Gütermassen, die bei der Auseinandersetzung unterschieden werden müssen:
| Gütermasse | Inhalt (Beispiele) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eigengut Ehemann | Eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche | Art. 198 ZGB |
| Eigengut Ehefrau | Eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche | Art. 198 ZGB |
| Errungenschaft Ehemann | Arbeitserwerb, Erträge aus Eigengut (Zinsen, Mieten), Sozialversicherungsleistungen, Ersatzanschaffungen für Errungenschaft | Art. 197 ZGB |
| Errungenschaft Ehefrau | Arbeitserwerb, Erträge aus Eigengut (Zinsen, Mieten), Sozialversicherungsleistungen, Ersatzanschaffungen für Errungenschaft | Art. 197 ZGB |
Beweislast gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB:
Kann die Zugehörigkeit eines Vermögenswerts zum Eigengut nicht bewiesen werden, gilt die gesetzliche Vermutung zugunsten der Errungenschaft. Das heisst: Ohne Nachweis wird ein Vermögenswert als Errungenschaft behandelt und damit bei der Scheidung geteilt.
Der Ablauf in sechs Schritten
Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt systematisch in sechs Phasen:
| Schritt | Bezeichnung | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1 | Rücknahme der Vermögenswerte | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden | Art. 205 Abs. 1 ZGB |
| 2 | Zuordnung zu den Gütermassen | Jeder Vermögenswert wird dem Eigengut oder der Errungenschaft zugeordnet | Art. 197-200 ZGB |
| 3 | Hinzurechnung | Bestimmte Vermögenswerte werden fiktiv zur Errungenschaft hinzugerechnet (Schenkungen, Verschleuderungen) | Art. 208 ZGB |
| 4 | Ersatzforderungen berechnen | Ausgleich von Vermögensverschiebungen zwischen den Gütermassen | Art. 206, 209 ZGB |
| 5 | Bewertung zum Verkehrswert | Alle Vermögenswerte werden zum aktuellen Marktwert bewertet | Art. 211, 214 ZGB |
| 6 | Vorschlagsteilung | Berechnung und hälftige Teilung des Vorschlags | Art. 215 ZGB |
Schritt 1: Rücknahme der Vermögenswerte
Zunächst nimmt jeder Ehegatte diejenigen Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden, ihm aber gehören (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Dies betrifft beispielsweise:
- Das eigene Auto, das in der gemeinsamen Garage steht
- Persönliche Wertgegenstände (Schmuck, Kunstwerke)
- Dokumente und Unterlagen
- Geschäftsunterlagen und Arbeitsgeräte
Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, beantragen, dass ihm der Vermögenswert ungeteilt gegen volle Entschädigung zugewiesen wird (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Dies ist besonders relevant bei der ehelichen Liegenschaft.
Schritt 2: Zuordnung zu Eigengut und Errungenschaft
In diesem zentralen Schritt wird jeder Vermögenswert einer der vier Gütermassen zugeordnet. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend, da nur die Errungenschaft bei der Scheidung geteilt wird.
Was gehört zum Eigengut? (Art. 198 ZGB)
| Kategorie | Beispiele |
|---|---|
| Eingebrachtes Vermögen | Vermögen, das bei der Heirat bereits vorhanden war |
| Erbschaften | Alle während der Ehe geerbten Vermögenswerte |
| Schenkungen | Unentgeltlich erhaltene Zuwendungen |
| Persönliche Gegenstände | Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch |
| Genugtuungsansprüche | Entschädigungen für immaterielle Schäden |
| Ersatzanschaffungen für Eigengut | Mit Eigengut erworbene Ersatzgüter |
Was gehört zur Errungenschaft? (Art. 197 ZGB)
| Kategorie | Beispiele |
|---|---|
| Arbeitserwerb | Lohn, Boni, Honorare, Gewinnanteile |
| Sozialversicherungsleistungen | AHV, IV, Pensionskasse, Unfallversicherung |
| Erträge aus Eigengut | Zinsen, Dividenden, Mietzinserträge aus Eigengut |
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft | Mit Errungenschaft erworbene Güter |
Wichtig – Wertsteigerungen:
Konjunkturelle Wertsteigerungen (z.B. Hauspreis steigt durch Marktentwicklung) von Eigengut bleiben Eigengut. Erträge aus Eigengut (z.B. Mietzinseinnahmen) sind jedoch Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
Schritt 3: Hinzurechnung (Art. 208 ZGB)
Die Hinzurechnung dient dem Schutz des Anspruchs eines Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag. Bestimmte Vermögenswerte, die aus der Errungenschaft verschwunden sind, werden bei der Berechnung fiktiv wieder hinzugerechnet.
| Tatbestand | Voraussetzungen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unentgeltliche Zuwendungen | Innerhalb der letzten 5 Jahre vor Auflösung, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, keine üblichen Gelegenheitsgeschenke | Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB |
| Vermögensentäusserungen in Schädigungsabsicht | Während der gesamten Ehedauer, in der Absicht, den Anspruch des anderen zu schmälern | Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB |
Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten die Beteiligungsforderung nicht, kann sich der benachteiligte Ehegatte unter Umständen direkt an den begünstigten Dritten wenden (Art. 220 ZGB).
Schritt 4: Ersatzforderungen (Art. 206, 209 ZGB)
Ersatzforderungen entstehen, wenn Vermögensverschiebungen zwischen den Gütermassen stattgefunden haben. Sie stellen sicher, dass jede Gütermasse am Ende den ihr zustehenden Wert erhält.
Arten von Ersatzforderungen
| Situation | Ersatzforderung | Beispiel |
|---|---|---|
| Eigengut zahlt Schuld der Errungenschaft | Eigengut hat Forderung gegen Errungenschaft | Erbschaft zur Tilgung eines Konsumkredits verwendet |
| Errungenschaft zahlt Schuld des Eigenguts | Errungenschaft hat Forderung gegen Eigengut | Lohn für Renovation des geerbten Hauses verwendet |
| Eigengut investiert in Errungenschaft | Eigengut hat Forderung gegen Errungenschaft | Erbschaft als Anzahlung für Familienauto verwendet |
| Errungenschaft investiert in Eigengut | Errungenschaft hat Forderung gegen Eigengut | Ersparnisse für Ausbau des geerbten Hauses verwendet |
Mehrwertbeteiligung (Art. 206 ZGB)
Wenn ein Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen beigetragen hat, hat er Anspruch auf einen anteilsmässigen Mehrwert. Ein allfälliger Minderwert muss hingegen nicht getragen werden – der investierende Ehegatte erhält mindestens seinen Beitrag zurück (Nennwertgarantie).
Berechnungsbeispiel Mehrwertbeteiligung:
Die Ehefrau erbt ein Haus (Eigengut) im Wert von CHF 500'000. Der Ehemann investiert CHF 100'000 aus seiner Errungenschaft für Renovationen.
- Gesamtinvestition: CHF 600'000
- Anteil Ehemann: 100'000 / 600'000 = 16.67%
- Aktueller Verkehrswert bei Scheidung: CHF 750'000
- Ersatzforderung Ehemann: 16.67% × 750'000 = CHF 125'000
Wäre der Wert auf CHF 450'000 gesunken, erhielte der Ehemann trotzdem seine investierten CHF 100'000 zurück (Nennwertgarantie).
Gemäss Art. 206 Abs. 3 ZGB können die Ehegatten die Mehrwertbeteiligung durch schriftliche Vereinbarung ausschliessen oder abändern.
Schritt 5: Bewertung zum Verkehrswert
Alle Vermögenswerte werden zum Verkehrswert – dem aktuellen Marktwert – bewertet (Art. 211 ZGB). Der massgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung, nicht der Stichtag.
| Vermögensart | Bewertungsmethode | Hinweise |
|---|---|---|
| Bankguthaben | Kontostand am Bewertungstag | Einfach zu ermitteln |
| Wertpapiere (kotiert) | Börsenkurs am Bewertungstag | Einfach zu ermitteln |
| Immobilien | Schätzung durch Experten | Oft Streitpunkt; Gutachter erforderlich |
| Fahrzeuge | Eurotax, Händlerbewertung | Standardmethoden verfügbar |
| Unternehmen / Beteiligungen | Praktikermethode, DCF, Substanzwert | Sehr komplex; oft streitig |
| Lebensversicherungen | Rückkaufswert | Bei der Versicherung erfragen |
| Kunst und Sammlungen | Expertenschätzung | Spezialgutachter nötig |
| Säule 3a-Guthaben | Aktueller Guthabenstand | Latente Steuern berücksichtigen |
Bundesgerichtspraxis zur Bewertung (BGE 137 III 337):
Das Bundesgericht unterscheidet strikt zwischen dem Stichtag (für die Zusammensetzung der Vermögensmassen) und dem Bewertungszeitpunkt (für die Wertbestimmung). Die Vermögenswerte werden zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung bewertet, auch wenn das Scheidungsverfahren Jahre dauert.
Schritt 6: Vorschlagsberechnung und -teilung
Der Vorschlag ist der Überschuss der Errungenschaft über deren Schulden. Jeder Ehegatte hat gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen.
Berechnungsformel
Vorschlag = Aktiven der Errungenschaft − Schulden der Errungenschaft + Ersatzforderungen (an Eigengut) − Ersatzforderungen (von Eigengut)
Vorschlag und Rückschlag
Übersteigen die Schulden die Aktiven, spricht man von einem Rückschlag. Wichtig: An einem Rückschlag muss sich der andere Ehegatte nicht beteiligen (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Jeder trägt seinen Rückschlag selbst.
Vollständiges Berechnungsbeispiel
| Position | Ehemann (CHF) | Ehefrau (CHF) |
|---|---|---|
| Aktiven Errungenschaft | ||
| Bankkonten | 80'000 | 45'000 |
| Wertschriften | 120'000 | 60'000 |
| Miteigentumsanteil Liegenschaft | 400'000 | 400'000 |
| Fahrzeug | 35'000 | 18'000 |
| Säule 3a | 85'000 | 42'000 |
| Summe Aktiven | 720'000 | 565'000 |
| Passiven Errungenschaft | ||
| Hypothek (Anteil) | 300'000 | 300'000 |
| Leasing / Kredite | 15'000 | 5'000 |
| Summe Passiven | 315'000 | 305'000 |
| Ersatzforderungen | ||
| Von Eigengut erhalten (wird subtrahiert) | −50'000 | −0 |
| An Eigengut geleistet (wird addiert) | +0 | +25'000 |
| Vorschlag | 355'000 | 285'000 |
Ausgleichsberechnung
| Berechnung | Betrag (CHF) |
|---|---|
| Anspruch Ehefrau auf Vorschlag Ehemann: ½ × 355'000 | 177'500 |
| Anspruch Ehemann auf Vorschlag Ehefrau: ½ × 285'000 | 142'500 |
| Netto-Zahlung Ehemann an Ehefrau | 35'000 |
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft existiert neben dem Eigengut beider Ehegatten ein gemeinsames Gesamtgut. Die Auseinandersetzung folgt anderen Regeln als bei der Errungenschaftsbeteiligung.
Ablauf bei Scheidung oder Trennung (Art. 242 ZGB)
Wird die Gütergemeinschaft durch Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe aufgelöst, gilt Folgendes:
- Rücknahme des «fiktiven Eigenguts»: Jeder Ehegatte nimmt aus dem Gesamtgut diejenigen Vermögenswerte zurück, die bei der Errungenschaftsbeteiligung zu seinem Eigengut gehören würden (Art. 242 Abs. 1 ZGB).
- Hälftige Teilung des Rests: Das verbleibende Gesamtgut wird je zur Hälfte unter den Ehegatten aufgeteilt (Art. 242 Abs. 2 ZGB).
- Abweichende Vereinbarungen: Im Ehevertrag kann eine andere Aufteilung festgelegt werden (z.B. 70/30 statt 50/50).
Unterschied zur Auflösung durch Tod (Art. 241 ZGB):
Bei Tod eines Ehegatten steht dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich die Hälfte des gesamten Gesamtguts zu – nicht nur des nach Abzug des «fiktiven Eigenguts» verbleibenden Rests.
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Gütertrennung
Bei der Gütertrennung ist die Auseinandersetzung grundsätzlich einfach: Da während der Ehe keine gemeinsamen Vermögensmassen entstehen, behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen (Art. 247 ZGB).
Typische Problemfelder
Auch bei der Gütertrennung können Schwierigkeiten auftreten:
| Problem | Lösung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unklare Eigentumsverhältnisse | Wer die Zugehörigkeit nicht beweisen kann, dessen Vermögenswerte gelten als Miteigentum beider Ehegatten | Art. 248 ZGB |
| Gemeinsame Anschaffungen | Aufteilung nach Miteigentumsregeln oder Zuweisung gegen Entschädigung | Art. 251 ZGB |
| Schulden zwischen Ehegatten | Fällig bei Auflösung, ausser Stundung ist vereinbart oder die Umstände erfordern sie | Art. 250 ZGB |
Der güterrechtliche Stichtag
Der Stichtag ist von zentraler Bedeutung für die güterrechtliche Auseinandersetzung. Er bestimmt, welche Vermögenswerte berücksichtigt werden und auf welchen Zeitpunkt das Vermögen «eingefroren» wird.
Stichtag bei verschiedenen Konstellationen
| Konstellation | Stichtag | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Einvernehmliche Scheidung | Frei wählbar (z.B. Auszugsdatum, 31.12.) | Vereinbarung in Scheidungskonvention |
| Strittige Scheidung | Einreichung der Scheidungsklage | Zwingend nach Art. 204 Abs. 2 ZGB |
| Nach Eheschutzverfahren | Datum der Anordnung der Gütertrennung | Falls im Eheschutz Gütertrennung angeordnet |
Wichtige Unterscheidung:
Stichtag (für die Zusammensetzung der Vermögensmassen) und Bewertungszeitpunkt (für die Wertbestimmung) sind nicht identisch. Die Vermögenswerte werden zum aktuellen Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bewertet – nicht zum Stichtag.
Auskunftspflicht der Ehegatten (Art. 170 ZGB)
Für eine korrekte güterrechtliche Auseinandersetzung ist die vollständige Offenlegung der Vermögensverhältnisse unerlässlich. Das Gesetz sieht deshalb eine umfassende Auskunftspflicht vor.
Umfang der Auskunftspflicht
Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft verlangen über:
- Einkommen (Lohn, Nebeneinkünfte, Sozialleistungen)
- Vermögen (Konten, Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen)
- Schulden (Kredite, Hypotheken, Bürgschaften)
Auf Begehren kann das Gericht den anderen Ehegatten oder auch Dritte (z.B. Banken, Arbeitgeber) verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB).
Durchsetzung
Kommt ein Ehegatte seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann das Gericht folgende Massnahmen anordnen:
- Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Busse)
- Zwangsvollstreckung
- Prozessuale Nachteile (ungünstige Beweiswürdigung)
Einvernehmliche vs. strittige Auseinandersetzung
Im Gegensatz zu anderen Scheidungsfolgen (z.B. Kinderunterhalt) gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 ZPO). Die Ehegatten können und sollen sich also einigen.
Einvernehmliche Regelung (Scheidungskonvention)
Bei einer einvernehmlichen Scheidung regeln die Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Scheidungskonvention. Sie können dabei:
- Einen beliebigen Stichtag wählen
- Die Aufteilung flexibel gestalten
- Pauschalvereinbarungen treffen («per Saldo aller Ansprüche»)
- Vermögenswerte direkt zuweisen statt wertmässig ausgleichen
Praxishinweis:
Die weitaus meisten güterrechtlichen Auseinandersetzungen werden aussergerichtlich durch Vergleich geregelt. Eine einvernehmliche Lösung ist nicht nur kostengünstiger und schneller, sondern führt erfahrungsgemäss auch zu dauerhafteren Ergebnissen.
Strittige Auseinandersetzung
Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht. Die Parteien müssen ihre güterrechtlichen Ansprüche behaupten und beweisen (Verhandlungsgrundsatz). Dies erfordert:
- Vollständige Aufstellung aller Vermögenswerte
- Dokumentation der Zuordnung (Eigengut/Errungenschaft)
- Nachweis von Ersatzforderungen
- Bewertungsgutachten für komplexe Vermögenswerte
Dauer der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Die Dauer hängt stark von der Komplexität der Vermögensverhältnisse und der Kooperationsbereitschaft beider Parteien ab:
| Konstellation | Typische Dauer | Einflussfaktoren |
|---|---|---|
| Einfache Verhältnisse, einvernehmlich | 1–3 Monate | Klare Vermögensverhältnisse, keine Immobilien |
| Mittlere Komplexität, einvernehmlich | 3–6 Monate | Immobilie vorhanden, Ersatzforderungen zu klären |
| Komplexe Verhältnisse, einvernehmlich | 6–12 Monate | Unternehmensbeteiligungen, internationale Vermögen |
| Strittige Auseinandersetzung | 1–3+ Jahre | Gerichtsverfahren, Gutachten, Rechtsmittel |
Kosten der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Die Kosten variieren stark je nach Komplexität und Verfahrensart:
| Kostenfaktor | Einvernehmlich | Strittig |
|---|---|---|
| Anwaltskosten | CHF 2'000–10'000 | CHF 10'000–50'000+ |
| Gerichtskosten | CHF 1'000–3'000 | CHF 5'000–30'000+ (streitwertabhängig) |
| Gutachterkosten | CHF 1'000–5'000 (falls nötig) | CHF 5'000–20'000+ |
| Immobilienschätzung | CHF 1'500–4'000 | CHF 3'000–10'000 |
Checkliste: Benötigte Unterlagen
Für eine vollständige güterrechtliche Auseinandersetzung sollten folgende Dokumente zusammengestellt werden:
| Kategorie | Benötigte Unterlagen |
|---|---|
| Bankkonten | Kontoauszüge per Stichtag und aktuell, Kontoübersichten |
| Wertpapiere | Depotauszüge per Stichtag und aktuell |
| Immobilien | Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Hypothekarvertrag, Verkehrswertschätzung |
| Fahrzeuge | Fahrzeugausweis, Kaufvertrag, Leasingvertrag |
| Versicherungen | Policen, Rückkaufswerte (bei kapitalbildenden Versicherungen) |
| Vorsorge | Freizügigkeitsausweise (2. Säule), Säule-3a-Bescheinigungen |
| Schulden | Kreditverträge, Leasingverträge, Bürgschaften |
| Eigengut-Nachweise | Erbverträge, Schenkungsurkunden, Vermögensstand bei Heirat, Steuererklärungen |
| Unternehmen | Jahresabschlüsse, Gesellschaftsverträge, Aktionärsbindungsverträge |
Wichtige Bundesgerichtsentscheide
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die güterrechtliche Auseinandersetzung in vielen Punkten präzisiert:
| BGE / Urteil | Kernaussage |
|---|---|
| BGE 137 III 337 | Zusammensetzung der Vermögensmassen zum Stichtag; Bewertung zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung |
| BGE 123 III 152 | Berechnung von Ersatzforderungen bei Grundstücksinvestitionen (Art. 206 und 209 ZGB) |
| BGE 117 II 218 | Auskunftspflicht im Scheidungsverfahren; Bewertung von Unternehmensbeteiligungen |
| BGer 5A_623/2017 | Einheit des Scheidungsurteils; güterrechtliche Auseinandersetzung kann nur aus wichtigen Gründen abgetrennt werden |
| BGer 5A_108/2023 | Güterrechtliche Auseinandersetzung als actio duplex; unbezifferte Anträge zulässig |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist oft komplexer als erwartet. Selbst bei scheinbar einfachen Verhältnissen können Fragen zu Ersatzforderungen, Mehrwertbeteiligungen oder der korrekten Zuordnung von Vermögenswerten auftreten, die ohne fachkundige Unterstützung zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen können.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:
- Immobilien im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum
- Unternehmensbeteiligungen oder selbständige Erwerbstätigkeit
- Komplexe Ersatzforderungen zwischen Gütermassen
- Investitionen eines Ehegatten in Vermögenswerte des anderen
- Unklare Eigentumsverhältnisse oder fehlende Dokumentation
- Verdacht auf Vermögensverschiebungen oder -verschleierungen
- Internationale Vermögenswerte oder Auslandsbezug
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann sicherstellen, dass alle Ansprüche korrekt berechnet werden und keine Vermögenswerte übersehen werden. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist zumindest eine anwaltliche Überprüfung der Vereinbarung sinnvoll, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden. Bei strittigen Verfahren ist die Unterstützung durch einen Anwalt für Eherecht praktisch unerlässlich.
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Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist ein zentraler Bestandteil jeder Scheidung in der Schweiz. Sie folgt einem systematischen Ablauf: Rücknahme der Vermögenswerte, Zuordnung zu den Gütermassen, Hinzurechnung, Berechnung der Ersatzforderungen, Bewertung und schliesslich die Teilung des Vorschlags.
Entscheidend für eine faire Aufteilung ist die korrekte Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft sowie die sorgfältige Dokumentation aller Vermögensverschiebungen während der Ehe. Der Stichtag bestimmt die Zusammensetzung der Vermögensmassen, während die Bewertung zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung erfolgt.
Eine einvernehmliche Lösung in der Scheidungskonvention ist in den meisten Fällen der schnellste, günstigste und nachhaltigste Weg. Bei komplexen Verhältnissen oder Streitigkeiten sollte jedoch unbedingt fachkundige Unterstützung beigezogen werden, um die eigenen Ansprüche vollständig zu wahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Eigengut und Errungenschaft?
Eigengut umfasst das vor der Ehe vorhandene Vermögen sowie Erbschaften, Schenkungen und persönliche Gegenstände (Art. 198 ZGB). Die Errungenschaft hingegen ist das während der Ehe entgeltlich erworbene Vermögen, insbesondere der Arbeitserwerb und Erträge aus dem Eigengut (Art. 197 ZGB). Bei der Scheidung wird nur die Errungenschaft geteilt.
Wie wird der Vorschlag berechnet?
Der Vorschlag ergibt sich aus den Aktiven der Errungenschaft abzüglich der Schulden, bereinigt um allfällige Ersatzforderungen zwischen Eigengut und Errungenschaft. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen (Art. 215 ZGB). Ein Rückschlag (negativer Saldo) muss vom jeweiligen Ehegatten allein getragen werden.
Was ist der Stichtag bei einer Scheidung?
Bei einer strittigen Scheidung ist der Stichtag die Einreichung des Scheidungsgesuchs (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Eheleute den Stichtag frei wählen, z.B. das Auszugsdatum oder den 31. Dezember eines bestimmten Jahres. Der Stichtag bestimmt die Zusammensetzung der Vermögensmassen.
Was passiert mit einer geerbten Immobilie bei der Scheidung?
Eine geerbte Immobilie gehört zum Eigengut und wird grundsätzlich nicht geteilt. Allerdings können Ersatzforderungen entstehen, wenn der andere Ehegatte in die Immobilie investiert hat (Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB). Zudem sind allfällige Erträge aus der Immobilie (z.B. Mieteinnahmen) Errungenschaft.
Wie lange dauert eine güterrechtliche Auseinandersetzung?
Bei einvernehmlicher Regelung und einfachen Verhältnissen kann die Auseinandersetzung in 1–3 Monaten abgeschlossen werden. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder strittigen Verfahren kann sie jedoch 1–3 Jahre oder länger dauern, insbesondere wenn Gutachten eingeholt oder Rechtsmittel ergriffen werden.
Was sind Ersatzforderungen?
Ersatzforderungen entstehen, wenn Vermögen zwischen den Gütermassen verschoben wurde – z.B. wenn aus dem Eigengut eine Schuld der Errungenschaft bezahlt wurde oder umgekehrt. Sie stellen sicher, dass bei der Auseinandersetzung jede Gütermasse den ihr zustehenden Wert erhält (Art. 209 ZGB).
Kann ich mein Vermögen vor der Scheidung schützen?
Das Gesetz schützt den Anspruch des anderen Ehegatten: Unentgeltliche Zuwendungen der letzten 5 Jahre ohne Zustimmung sowie Vermögensentäusserungen in Schädigungsabsicht werden bei der Berechnung hinzugerechnet (Art. 208 ZGB). Eine «Vermögensverschiebung» vor der Scheidung ist daher nicht zielführend und kann sogar rechtliche Konsequenzen haben.
Was kostet eine güterrechtliche Auseinandersetzung?
Die Kosten variieren stark: Bei einer einvernehmlichen Regelung liegen die Anwaltskosten typischerweise bei CHF 2'000–10'000. Bei strittigen Verfahren können Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten zusammen CHF 30'000–100'000 oder mehr betragen. Eine einvernehmliche Lösung ist daher meist die wirtschaftlich sinnvollste Option.