Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der nacheheliche Unterhalt ist die Ausnahme, nicht die Regel - es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (Clean Break)
- ✓ Voraussetzung ist grundsätzlich eine lebensprägende Ehe, bei der ein Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit aufgegeben hat
- ✓ Die Berechnung erfolgt verbindlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 293)
- ✓ Die bisherige "45er-Regel" und die automatische Lebensprägung bei Kindern wurden vom Bundesgericht aufgegeben
- ✓ Der Unterhalt ist in der Regel befristet - oft bis zum AHV-Alter des Pflichtigen
- ✓ Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder qualifiziertem Konkubinat (Art. 130 ZGB)
Der nacheheliche Unterhalt - auch Scheidungsunterhalt oder Nachscheidungsrente genannt - gehört zu den komplexesten und umstrittensten Bereichen des Schweizer Scheidungsrechts. Er soll den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nach der Scheidung absichern, unterliegt aber seit mehreren Grundsatzurteilen des Bundesgerichts in den Jahren 2020 bis 2022 deutlich strengeren Voraussetzungen. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage, die Berechnungsmethode und die wichtigsten Bundesgerichtsentscheide.
Definition: Was ist nachehelicher Unterhalt?
Der nacheheliche Unterhalt ist ein Beitrag, den ein Ehegatte dem anderen nach rechtskräftiger Scheidung schuldet, wenn dieser seinen gebührenden Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt (während des Getrenntlebens) oder dem Ehegattenunterhalt während der Ehe ist der nacheheliche Unterhalt an besondere Voraussetzungen geknüpft.
Art. 125 Abs. 1 ZGB - Gesetzliche Grundlage:
"Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten."
Diese Vorschrift konkretisiert zwei zentrale Grundsätze des Schweizer Scheidungsrechts:
- Wirtschaftliche Unabhängigkeit: Jeder Ehegatte soll nach der Scheidung grundsätzlich für sich selbst sorgen
- Nacheheliche Solidarität: Die Ehegatten tragen die Folgen der während der Ehe vereinbarten Aufgabenteilung gemeinsam
Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung (Clean Break)
Das Schweizer Scheidungsrecht ist vom Prinzip des "Clean Break" geprägt: Nach der Scheidung soll grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Der nacheheliche Unterhalt ist nicht der Regelfall, sondern eine Ausnahme für besondere Konstellationen.
| Prinzip | Bedeutung |
|---|---|
| Clean Break | Vollständige wirtschaftliche Trennung nach der Scheidung als Idealzustand |
| Eigenverantwortung | Jeder Ehegatte hat selbst für seinen Unterhalt aufzukommen |
| Subsidiarität | Unterhalt nur, wenn Eigenversorgung nicht möglich oder unzumutbar ist |
| Nacheheliche Solidarität | Ausgleich ehebedingter Nachteile bei lebensprägender Ehe |
Das Bundesgericht hat den Vorrang der Eigenversorgung in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt betont: "Im Rahmen der Scheidung gilt der Vorrang der Eigenversorgung, wonach jeder Ehegatte vorab selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat - und nur subsidiär, wo dies nicht oder nicht umfassend möglich und zumutbar ist, den anderen Ehegatten eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht aufgrund nachehelicher Solidarität trifft" (BGE 147 III 308).
Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt
Für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Lebensprägende Ehe
Die zentrale Frage für den nachehelichen Unterhalt ist, ob die Ehe als "lebensprägend" einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen (BGE 148 III 161).
| Lebensprägende Ehe | Nicht lebensprägende Ehe |
|---|---|
| Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards | Rückkehr zu den vorehelichen Verhältnissen (Status quo ante) |
| Vertrauensschutz in die eheliche Aufgabenteilung | Allenfalls Ersatz des "negativen Interesses" (Heiratsschaden) |
| Überschussverteilung nach zweistufiger Methode | In der Regel kein oder nur kurzer Unterhalt |
Aktuelle Rechtsprechung zur Lebensprägung
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur lebensprägenden Ehe in mehreren Grundsatzurteilen seit 2020 deutlich verschärft:
Aufgegebene Vermutungen (BGE 147 III 249, BGE 148 III 161):
- 10-Jahres-Vermutung aufgegeben: Eine Ehedauer von 10+ Jahren begründet nicht mehr automatisch eine lebensprägende Ehe
- Kinder-Vermutung aufgegeben: Gemeinsame Kinder allein machen eine Ehe nicht mehr lebensprägend
- Einzelfallprüfung erforderlich: Die Lebensprägung muss stets konkret geprüft werden
2. Gebührender Unterhalt nicht selbst deckbar
Der anspruchsberechtigte Ehegatte muss nachweisen, dass er seinen "gebührenden Unterhalt" einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge nicht selbst bestreiten kann. Der gebührende Unterhalt orientiert sich bei lebensprägenden Ehen am bisherigen gemeinsamen Lebensstandard.
3. Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss wirtschaftlich in der Lage sein, Unterhalt zu leisten. Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum muss gewahrt bleiben (BGE 123 III 1). Reicht das Einkommen nicht für beide Existenzminima, geht das Existenzminimum des Pflichtigen vor.
Bemessungskriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB
Das Gesetz nennt in Art. 125 Abs. 2 ZGB acht Kriterien, die bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sind:
| Nr. | Kriterium | Erläuterung |
|---|---|---|
| 1 | Aufgabenteilung während der Ehe | Wer hat Hausarbeit, Kinderbetreuung, Erwerbsarbeit übernommen? |
| 2 | Dauer der Ehe | Je länger die Ehe, desto eher entsteht ein Vertrauensschutz |
| 3 | Lebensstellung während der Ehe | Welcher Lebensstandard wurde gemeinsam gepflegt? |
| 4 | Alter und Gesundheitszustand | Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit durch Alter oder Krankheit |
| 5 | Einkommen und Vermögen | Aktuelle finanzielle Situation beider Parteien |
| 6 | Umfang der Kinderbetreuung | Noch notwendige Betreuungsarbeit und deren Auswirkung auf Erwerbstätigkeit |
| 7 | Berufliche Ausbildung und Aussichten | Reintegrationschancen am Arbeitsmarkt |
| 8 | Anwartschaften aus Vorsorge | AHV, BVG und andere Vorsorgeleistungen |
Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Mit dem Grundsatzurteil BGE 147 III 293 vom Februar 2021 hat das Bundesgericht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für den nachehelichen Unterhalt festgelegt.
Die zweistufige Methode im Detail
Schritt 1: Ermittlung der Einkommen und Bedarfe
- Ermittlung des Einkommens beider Ehegatten (tatsächliches oder hypothetisches)
- Feststellung des familienrechtlichen Grundbedarfs (erweitertes Existenzminimum) beider Ehegatten
- Der Grundbedarf umfasst: Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Steuern, Berufsauslagen, Grundbetrag
Schritt 2: Überschussverteilung
- Berechnung des Überschusses: Gesamteinkommen minus beide Grundbedarfe
- Verteilung des Überschusses: In der Regel hälftig zwischen den Ehegatten
- Unterhaltsanspruch = (Grundbedarf + Überschussanteil) - Eigenes Einkommen
Berechnungsbeispiel
| Position | Ehemann | Ehefrau |
|---|---|---|
| Nettoeinkommen | CHF 9'000 | CHF 3'000 |
| Grundbedarf | CHF 4'000 | CHF 3'500 |
| Gesamteinkommen | CHF 12'000 | |
| Gesamtbedarf | CHF 7'500 | |
| Überschuss | CHF 4'500 | |
| Überschussanteil (je 50%) | CHF 2'250 | CHF 2'250 |
| Gebührender Bedarf | CHF 6'250 | CHF 5'750 |
| Unterhaltsanspruch Ehefrau | CHF 5'750 - CHF 3'000 = CHF 2'750 | |
Ausnahme: Einstufige Methode
Die einstufig-konkrete Berechnungsmethode kommt nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen zur Anwendung. In diesem Fall wird nicht der gesamte Überschuss verteilt, sondern nur ein Betrag zugesprochen, der dem konkreten Bedarf entspricht. Die Abweichung von der zweistufigen Methode muss im Urteil begründet werden (BGE 147 III 293, E. 4.5).
Erwerbsobliegenheit und Schulstufenmodell
Wer nachehelichen Unterhalt beansprucht, muss grundsätzlich alles Zumutbare unternehmen, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Erwerbsobliegenheit ist ein zentraler Aspekt des nachehelichen Unterhalts.
Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481)
Für den hauptbetreuenden Elternteil hat das Bundesgericht das Schulstufenmodell entwickelt, das die frühere "10/16-Regel" ersetzt hat:
| Alter des jüngsten Kindes | Zumutbare Erwerbstätigkeit |
|---|---|
| Vor Schulpflicht (0-4 Jahre) | Keine oder geringe Erwerbstätigkeit zumutbar |
| Obligatorische Schulpflicht (ab ca. 4-5 Jahre) | 50% Erwerbstätigkeit zumutbar |
| Sekundarstufe I (ab ca. 12 Jahre) | 80% Erwerbstätigkeit zumutbar |
| Ab 16. Lebensjahr | 100% Erwerbstätigkeit zumutbar |
Aufgabe der "45er-Regel" (BGE 147 III 308)
Die frühere Regel, wonach einer Person nach Erreichen des 45. Altersjahres die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, wurde vom Bundesgericht formell aufgegeben. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Regel "in ihrer Absolutheit nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht".
Neue Praxis:
Neu ist grundsätzlich stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine konkreten Hinderungsgründe vorliegen (wie z.B. Kinderbetreuung, Gesundheit, fehlende Sprachkenntnisse).
Dauer und Befristung des nachehelichen Unterhalts
Obwohl das Gesetz keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vorsieht, wird der Unterhalt in der Praxis regelmässig befristet. Das Bundesgericht hat betont: Es besteht "kein Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung" (5A_801/2022).
Typische Befristungsszenarien
| Situation | Typische Dauer | Begründung |
|---|---|---|
| Kurze Ehe ohne Kinder (<5 Jahre) | Kein oder kurzer Unterhalt | Keine Lebensprägung |
| Eingliederungsunterhalt | 2-5 Jahre | Zeit für berufliche Reintegration |
| Ehe mit kleinen Kindern | Bis Kinder 16 Jahre alt | Schulstufenmodell |
| Lange traditionelle Ehe | Bis AHV-Alter des Pflichtigen | Vertrauensschutz, erschwerte Reintegration |
| Sehr lange Ehe (20+ Jahre), Alter 50+ | Evtl. bis AHV-Alter des Berechtigten | Ausnahmsweise unbefristet bei fehlender Reintegrationsmöglichkeit |
Kriterien für die Befristung (5A_801/2022)
Im Leiturteil 5A_801/2022 vom Mai 2024 hat das Bundesgericht die Kriterien für die zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts konkretisiert. Massgebend sind insbesondere:
- Dauer des ehelichen Zusammenlebens: Je kürzer, desto weniger einschneidend die Umgewöhnung
- Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung: Führt zu längeren Unterhaltsrenten
- Allfällige Hausgattenehe: Bei langjähriger Hausgattenehe ggf. Unterhalt bis AHV-Alter
- Vertrauen in Fortbestand der Ehe: Bei längerer Ehe stärker zu würdigen
Abänderung des nachehelichen Unterhalts (Art. 129 ZGB)
Der im Scheidungsurteil festgesetzte nacheheliche Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich geändert werden:
Voraussetzungen für eine Abänderung
| Kriterium | Anforderung |
|---|---|
| Veränderung der Verhältnisse | Verbesserung oder Verschlechterung der finanziellen Situation |
| Erheblichkeit | Mindestens ca. 10% Veränderung der Leistungsfähigkeit |
| Dauerhaftigkeit | Keine bloss vorübergehende Änderung |
| Unvorhersehbarkeit | Durfte bei Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden |
Möglichkeiten nach Art. 129 ZGB
- Herabsetzung: Bei Verschlechterung beim Pflichtigen oder Verbesserung beim Berechtigten
- Sistierung: Vorübergehende Einstellung der Zahlungen (z.B. bei einfachem Konkubinat)
- Aufhebung: Vollständige Beendigung der Unterhaltspflicht
- Erhöhung: Nur ausnahmsweise möglich (Art. 129 Abs. 3 ZGB) - bei unvorhersehbarer Verbesserung beim Pflichtigen, wenn Deckung ursprünglich nicht möglich war, innert 5 Jahren nach Rechtskraft
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (Art. 130 ZGB)
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt von Gesetzes wegen in folgenden Fällen:
| Erlöschensgrund | Wirkung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Tod des Berechtigten | Sofortiges Erlöschen | Art. 130 Abs. 1 ZGB |
| Tod des Pflichtigen | Sofortiges Erlöschen (keine Vererbung) | Art. 130 Abs. 1 ZGB |
| Wiederverheiratung des Berechtigten | Sofortiges Erlöschen | Art. 130 Abs. 2 ZGB |
| Qualifiziertes Konkubinat | Vollständiges und endgültiges Erlöschen | Analogie zu Art. 130 Abs. 2 ZGB |
| Ablauf der Befristung | Erlöschen zum vereinbarten/festgesetzten Zeitpunkt | Scheidungsurteil/Vereinbarung |
Qualifiziertes Konkubinat
Ein qualifiziertes Konkubinat liegt vor, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft stabil, auf Dauer ausgerichtet und eheähnlich ist. Das Bundesgericht geht bei einem Konkubinat von mindestens 5 Jahren Dauer grundsätzlich von einem qualifizierten Konkubinat aus.
Wichtig:
Bei einem qualifizierten Konkubinat erlischt die Unterhaltspflicht vollständig und endgültig. Eine blosse Sistierung ist nicht möglich. Bei einem einfachen (nicht qualifizierten) Konkubinat kann der Unterhalt hingegen nur sistiert werden und lebt bei Beendigung des Konkubinats wieder auf.
Kapitalabfindung statt Rente
In der Regel wird der nacheheliche Unterhalt als monatliche Rente ausgerichtet. Bei besonderen Umständen kann jedoch auch eine einmalige Kapitalabfindung festgesetzt werden, was dem Clean-Break-Prinzip besser entspricht.
Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung
- Einverständnis beider Parteien oder besondere Umstände
- Ausreichende finanzielle Mittel des Pflichtigen
- Praktische Gründe (z.B. Wegzug ins Ausland, Vermeidung künftiger Konflikte)
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
Die Ehegatten können in einer Scheidungskonvention gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Eine typische Formulierung lautet: "Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB."
Gerichtliche Genehmigung:
Das Gericht prüft, ob der Verzicht nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Ein Verzicht wird insbesondere dann nicht genehmigt, wenn dadurch die Sozialhilfe belastet würde.
Relevante Bundesgerichtsentscheide
Die folgenden Leitentscheide haben das Recht des nachehelichen Unterhalts in den letzten Jahren massgeblich geprägt:
| Entscheid | Kernaussage |
|---|---|
| BGE 147 III 293 | Zweistufige Methode mit Überschussverteilung ist verbindlich für nachehelichen Unterhalt |
| BGE 147 III 249 | Verschärfung der Kriterien für lebensprägende Ehe; Aufgabe der bisherigen Vermutungen |
| BGE 148 III 161 (5A_568/2021) | Weitere Einschränkung des Begriffs der lebensprägenden Ehe; Kinder allein begründen keine Lebensprägung mehr |
| BGE 147 III 308 | Aufgabe der 45er-Regel; Vorrang der Eigenversorgung betont |
| BGE 144 III 481 | Einführung des Schulstufenmodells für Erwerbsobliegenheit |
| 5A_801/2022 | Kriterien für zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts; kein Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung |
| BGE 141 III 465 | Definition der lebensprägenden Ehe (Grundlagen) |
| BGE 137 III 102 | Erwerbsobliegenheit und zumutbare Erwerbstätigkeit |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Der nacheheliche Unterhalt ist einer der komplexesten und finanziell bedeutsamsten Aspekte einer Scheidung. Die zahlreichen Grundsatzurteile des Bundesgerichts in den letzten Jahren haben die Rechtslage erheblich verändert. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht ist in folgenden Situationen unverzichtbar:
- Beurteilung der Lebensprägung: Ob Ihre Ehe als lebensprägend gilt, hat massive finanzielle Auswirkungen
- Unterhaltsberechnung: Die zweistufige Methode erfordert präzise Berechnung von Einkommen und Bedarf
- Erwerbsobliegenheit: Welche Erwerbstätigkeit ist Ihnen zuzumuten?
- Verhandlung der Scheidungskonvention: Optimale Regelung des Unterhalts
- Abänderungsklage: Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
- Verteidigung gegen überhöhte Forderungen: Als Unterhaltspflichtiger
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kennt die aktuelle Bundesgerichtspraxis und kann Ihre Interessen wirksam vertreten - ob Sie Unterhalt beanspruchen oder leisten müssen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen ist professionelle Beratung besonders wichtig.
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Der nacheheliche Unterhalt hat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts in den letzten Jahren einen tiefgreifenden Wandel erfahren. Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung (Clean Break) steht im Vordergrund. Unterhalt ist nur noch bei lebensprägenden Ehen geschuldet, wobei die bisherigen Vermutungen (10 Jahre Ehedauer, gemeinsame Kinder) aufgegeben wurden.
Die Berechnung erfolgt verbindlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Die Erwerbsobliegenheit wurde verschärft - die frühere 45er-Regel gilt nicht mehr. Der Unterhalt ist in der Regel befristet; ein Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung besteht nicht.
Angesichts der komplexen Rechtslage und der hohen finanziellen Tragweite ist eine fachkundige Beratung durch einen spezialisierten Familienrechtsanwalt unerlässlich - sowohl für potentielle Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann habe ich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der Schweiz?
Sie haben Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn Sie Ihren gebührenden Unterhalt nicht selbst decken können und die Ehe lebensprägend war (Art. 125 ZGB). Lebensprägend ist eine Ehe, wenn Sie aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung Ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgegeben haben und nicht mehr an Ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen können. Die blosse Ehedauer von 10+ Jahren oder gemeinsame Kinder begründen keine automatische Lebensprägung mehr.
Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 293). Zunächst werden die Einkommen und der familienrechtliche Grundbedarf beider Ehegatten ermittelt. Der Überschuss (Gesamteinkommen minus Gesamtbedarf) wird dann hälftig verteilt. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus: (Grundbedarf + Überschussanteil) minus eigenes Einkommen.
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt bezahlt werden?
Der nacheheliche Unterhalt ist in der Regel befristet. Die Dauer hängt von der Ehedauer, den Umständen und der Möglichkeit der wirtschaftlichen Reintegration ab. Bei kürzeren Ehen beträgt die Dauer oft 2-5 Jahre (Eingliederungsunterhalt). Bei langjährigen traditionellen Ehen kann der Unterhalt bis zum AHV-Alter des Pflichtigen dauern. Ein Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung besteht nicht.
Was ist eine lebensprägende Ehe?
Eine lebensprägende Ehe liegt vor, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten von Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und ihm eine Rückkehr zur früheren beruflichen Stellung nicht mehr möglich ist. Das Bundesgericht hat die bisherigen Vermutungen (10-Jahres-Regel, Kinder-Regel) aufgegeben - es ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Wann endet der nacheheliche Unterhalt?
Der nacheheliche Unterhalt endet bei: Tod des Berechtigten oder Pflichtigen, Wiederverheiratung des Berechtigten (sofortiges Erlöschen), qualifiziertem Konkubinat (ab ca. 5 Jahren), Ablauf der Befristung oder wenn der Berechtigte seinen Unterhalt selbst decken kann. Bei einem qualifizierten Konkubinat erlischt der Anspruch vollständig und endgültig.
Kann der nacheheliche Unterhalt nachträglich geändert werden?
Ja, bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann der Unterhalt gemäss Art. 129 ZGB herabgesetzt, sistiert oder aufgehoben werden. Die Veränderung muss unvorhersehbar gewesen sein und mindestens ca. 10% der Leistungsfähigkeit betragen. Eine Erhöhung ist nur ausnahmsweise möglich - innert 5 Jahren nach Rechtskraft und nur wenn ursprünglich keine volle Deckung möglich war.
Was gilt bei einem neuen Partner (Konkubinat)?
Bei einem qualifizierten Konkubinat (stabil, auf Dauer ausgerichtet, eheähnlich) erlischt der Unterhaltsanspruch vollständig und endgültig. Das Bundesgericht geht bei einem Konkubinat von mindestens 5 Jahren grundsätzlich von einer Qualifikation aus. Bei einem einfachen Konkubinat kann der Unterhalt nur sistiert werden; bei Beendigung lebt er wieder auf. Auch Einsparungen durch Zusammenleben können angerechnet werden.
Was ist das Schulstufenmodell?
Das Schulstufenmodell regelt die Erwerbsobliegenheit des hauptbetreuenden Elternteils. Ab Schulpflicht des jüngsten Kindes ist 50% Erwerbstätigkeit zumutbar, ab Sekundarstufe I (ca. 12 Jahre) 80%, ab 16 Jahren 100%. Das Modell ersetzt die frühere 10/16-Regel und führt zu einer früheren Erwerbsobliegenheit.
Kann ich auf nachehelichen Unterhalt verzichten?
Ja, ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in der Scheidungskonvention ist grundsätzlich möglich. Das Gericht prüft jedoch, ob der Verzicht nicht offensichtlich unangemessen ist. Ein Verzicht wird insbesondere dann nicht genehmigt, wenn dadurch die Sozialhilfe belastet würde.
Was ist der Unterschied zwischen nachehelichem Unterhalt und Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt wird während des Getrenntlebens vor der Scheidung geschuldet und basiert auf der fortbestehenden ehelichen Beistandspflicht (Art. 163 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt wird erst nach rechtskräftiger Scheidung geschuldet und unterliegt strengeren Voraussetzungen - insbesondere muss die Ehe lebensprägend gewesen sein. Beim Trennungsunterhalt gilt der Grundsatz der Gleichstellung der Ehegatten stärker.