Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die Vermögensaufteilung richtet sich nach dem Güterstand – ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB).
- ✓ Eigengut (voreheliches Vermögen, Erbschaften, Schenkungen) bleibt beim jeweiligen Ehegatten.
- ✓ Die Errungenschaft (während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen) wird je hälftig geteilt.
- ✓ Die Pensionskasse wird unabhängig vom Güterstand hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB).
- ✓ Stichtag für die Vermögenszusammensetzung ist der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens (Art. 204 Abs. 2 ZGB).
- ✓ Wer Vermögen nicht nachweisen kann, muss davon ausgehen, dass es als Errungenschaft behandelt wird (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
Die Vermögensaufteilung ist einer der komplexesten und oft konfliktreichsten Aspekte einer Scheidung in der Schweiz. Wie das gemeinsam aufgebaute Vermögen verteilt wird, hängt massgeblich vom Güterstand ab, in dem die Ehegatten gelebt haben. Dieser umfassende Leitfaden erklärt alle rechtlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden und praktischen Aspekte der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Schweizer Recht.
Rechtliche Grundlagen der Vermögensaufteilung
Bei einer Scheidung in der Schweiz muss das während der Ehe angesammelte Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Dieser Vorgang wird als güterrechtliche Auseinandersetzung bezeichnet und ist in den Art. 196-251 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Das Güterrecht bestimmt dabei, wem welche Vermögenswerte gehören, wie diese verwaltet werden und wie sie bei der Auflösung des Güterstands aufgeteilt werden.
| Rechtsbereich | ZGB-Artikel | Regelungsinhalt |
|---|---|---|
| Allgemeine Vorschriften | Art. 181-195 ZGB | Wahl des Güterstands, Ehevertrag, Schutz der Gläubiger |
| Errungenschaftsbeteiligung | Art. 196-220 ZGB | Ordentlicher Güterstand, Eigengut, Errungenschaft, Vorschlag |
| Gütergemeinschaft | Art. 221-246 ZGB | Gesamtgut, Eigengut, Sondergut, Auflösung |
| Gütertrennung | Art. 247-251 ZGB | Getrennte Vermögen, keine Ausgleichspflicht |
| Vorsorgeausgleich | Art. 122-124e ZGB | Teilung der Pensionskasse, Rentenausgleich |
Die drei Güterstände in der Schweiz
Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände, die jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung haben. Die grosse Mehrheit der Schweizer Ehepaare lebt im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, da dieser automatisch gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-220 ZGB)
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand in der Schweiz. Er gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben (Art. 196 ZGB). Bei diesem Güterstand wird das Vermögen jedes Ehegatten in zwei Kategorien eingeteilt: Eigengut und Errungenschaft. Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig. Erst bei der Auflösung des Güterstands – durch Scheidung, Tod oder Wechsel des Güterstands – kommt es zur güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Grundprinzip der Errungenschaftsbeteiligung:
Jeder Ehegatte behält sein Eigengut vollständig. Der Vorschlag (Überschuss der Errungenschaft) wird hälftig geteilt. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).
Gütergemeinschaft (Art. 221-246 ZGB)
Die Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag begründet werden (Art. 221 ZGB). Bei diesem Güterstand werden die Vermögen der Ehegatten zu einem Gesamtgut vereinigt, über das beide gemeinsam verfügen. Daneben gibt es weiterhin Eigengut jedes Ehegatten. Bei der Auflösung durch Scheidung nimmt gemäss Art. 242 ZGB jeder Ehegatte sein Eigengut zurück. Das verbleibende Gesamtgut wird hälftig geteilt, sofern im Ehevertrag keine andere Regelung getroffen wurde.
Gütertrennung (Art. 247-251 ZGB)
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen beider Ehegatten vollständig getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen und haftet nur für seine eigenen Schulden. Bei einer Scheidung findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt – jeder behält einfach sein Vermögen (Art. 249 ZGB). Die Gütertrennung kann durch Ehevertrag vereinbart oder durch das Gericht angeordnet werden.
| Güterstand | Entstehung | Was wird geteilt? | Häufigkeit |
|---|---|---|---|
| Errungenschaftsbeteiligung | Automatisch (ohne Ehevertrag) | Vorschlag (Überschuss der Errungenschaft) hälftig | Ca. 95% aller Ehen |
| Gütergemeinschaft | Nur durch Ehevertrag | Gesamtgut hälftig | Sehr selten |
| Gütertrennung | Durch Ehevertrag oder Gericht | Nichts (jeder behält sein Vermögen) | Ca. 5% aller Ehen |
Eigengut und Errungenschaft verstehen
Die zentrale Unterscheidung bei der Errungenschaftsbeteiligung ist jene zwischen Eigengut und Errungenschaft. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da nur die Errungenschaft geteilt wird, während das Eigengut beim jeweiligen Ehegatten verbleibt.
Was ist Eigengut? (Art. 198 ZGB)
Das Eigengut umfasst Vermögenswerte, die nicht geteilt werden und beim jeweiligen Ehegatten verbleiben. Das Gesetz definiert in Art. 198 ZGB abschliessend, was zum Eigengut gehört:
| Eigengut-Kategorie | Gesetzliche Grundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Eingebrachtes Vermögen | Art. 198 Ziff. 2 ZGB | Bankguthaben bei Heirat, voreheliche Ersparnisse, Fahrzeuge |
| Erbschaften und Vermächtnisse | Art. 198 Ziff. 2 ZGB | Erbe von Eltern, Erbvorbezüge, Legate |
| Schenkungen | Art. 198 Ziff. 2 ZGB | Geschenke von Dritten (nicht vom Ehepartner) |
| Persönliche Gegenstände | Art. 198 Ziff. 1 ZGB | Kleidung, Schmuck, Arbeitsgeräte zum persönlichen Gebrauch |
| Genugtuungsansprüche | Art. 198 Ziff. 3 ZGB | Schmerzensgeld, Genugtuung für immaterielle Unbill |
| Ersatzanschaffungen | Art. 198 Ziff. 4 ZGB | Was mit Eigengutsmitteln angeschafft wurde (Surrogation) |
Was ist Errungenschaft? (Art. 197 ZGB)
Die Errungenschaft umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Der Vorschlag der Errungenschaft wird bei der Scheidung hälftig geteilt.
| Errungenschafts-Kategorie | Gesetzliche Grundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Arbeitserwerb | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB | Lohn, Gehalt, Boni, Honorare, Trinkgelder, Provisionen |
| Sozialversicherungsleistungen | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB | AHV-Renten, IV-Renten, Arbeitslosenentschädigung, Unfalltaggelder |
| Pensionskassenbezüge | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB | Alterskapital, Kapitalbezüge aus der 2. Säule |
| Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB | Erwerbsausfallentschädigung, Krankentaggeld |
| Erträge des Eigenguts | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB | Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen aus Eigengut |
| Ersatzanschaffungen | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB | Mit Errungenschaftsmitteln Erworbenes |
Wichtige Beweislastregel (Art. 200 Abs. 3 ZGB):
Kann nicht bewiesen werden, dass ein Vermögenswert zum Eigengut gehört, wird vermutet, dass er zur Errungenschaft zählt. Diese Vermutungsregel macht eine sorgfältige Dokumentation während der Ehe unerlässlich. Das Bundesgericht bestätigt diese Regel regelmässig (vgl. BGE 141 III 53).
Wertzuwachs und Erträge
Ein häufiger Streitpunkt betrifft die Frage, wie Wertzuwachs und Erträge behandelt werden:
| Art des Zuwachses | Zuordnung | Beispiel |
|---|---|---|
| Konjunktureller Mehrwert von Eigengut | Bleibt Eigengut | Wertsteigerung einer geerbten Immobilie durch Marktentwicklung |
| Erträge aus Eigengut | Errungenschaft | Mieteinnahmen aus geerbter Wohnung, Zinsen, Dividenden |
| Wertzuwachs durch Investitionen aus Errungenschaft | Anteilige Ersatzforderung | Renovation einer Eigenguts-Liegenschaft mit Lohneinkommen |
Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 145 klargestellt, dass der konjunkturelle Mehrwert einer Liegenschaft immer dem ganzen Vermögenswert folgt. Entsprechend partizipiert nicht nur eine anfängliche Investition von diesen Mehrwerten, sondern auch eine spätere Investition.
Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung erfolgt systematisch in mehreren Phasen (Art. 204-220 ZGB):
| Phase | Bezeichnung | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1 | Aussonderung | Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten | Art. 205 ZGB |
| 2 | Zuordnung | Zuteilung zu Eigengut oder Errungenschaft | Art. 197-200 ZGB |
| 3 | Hinzurechnung | Hinzurechnung unentgeltlicher Zuwendungen und verschleuderter Vermögenswerte | Art. 208 ZGB |
| 4 | Ersatzforderungen | Berechnung von Ausgleichsforderungen zwischen den Gütermassen | Art. 209 ZGB |
| 5 | Bewertung | Feststellung des Verkehrswerts aller Vermögenswerte | Art. 211, 214 ZGB |
| 6 | Vorschlagsberechnung | Ermittlung des Überschusses der Errungenschaft | Art. 210 ZGB |
| 7 | Teilung | Hälftige Aufteilung der Vorschläge | Art. 215 ZGB |
Berechnung des Vorschlags
Der Vorschlag ist der zentrale Begriff bei der Vermögensaufteilung. Er bezeichnet den Überschuss der Errungenschaft eines Ehegatten nach Abzug der Schulden (Art. 210 ZGB).
Formel zur Vorschlagsberechnung:
Vorschlag = Aktiven der Errungenschaft - Passiven der Errungenschaft
Ist das Ergebnis positiv, spricht man vom Vorschlag. Ist es negativ, liegt ein Rückschlag vor.
Berechnungsbeispiel
Das folgende Beispiel zeigt die konkrete Berechnung der Vorschläge und die Aufteilung:
| Position | Ehemann (CHF) | Ehefrau (CHF) |
|---|---|---|
| Aktiven der Errungenschaft | ||
| Bankguthaben (während Ehe angespart) | 50'000 | 20'000 |
| Wertschriften (während Ehe erworben) | 80'000 | 30'000 |
| Fahrzeug (während Ehe gekauft) | 25'000 | 15'000 |
| Säule 3a (während Ehe angespart) | 45'000 | 25'000 |
| Anteil an Immobilie (aus Errungenschaft) | 150'000 | 150'000 |
| Summe Aktiven | 350'000 | 240'000 |
| Passiven (Schulden der Errungenschaft) | ||
| Hypothek (Anteil aus Errungenschaft) | 80'000 | 80'000 |
| Persönliches Darlehen | 20'000 | 0 |
| Summe Passiven | 100'000 | 80'000 |
| Vorschlag | 250'000 | 160'000 |
Aufteilung der Vorschläge
| Berechnung | Betrag (CHF) |
|---|---|
| Anspruch Ehefrau auf 1/2 Vorschlag Ehemann (250'000 × 50%) | 125'000 |
| Anspruch Ehemann auf 1/2 Vorschlag Ehefrau (160'000 × 50%) | 80'000 |
| Netto-Ausgleichszahlung Ehemann an Ehefrau | 45'000 |
Behandlung des Rückschlags (Art. 210 Abs. 2 ZGB):
Ein Rückschlag (negative Errungenschaft) wird bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt. Wenn ein Ehegatte mehr Schulden als Vermögen in seiner Errungenschaft hat, trägt er diesen Verlust allein. Der andere Ehegatte muss sich nicht an den Schulden beteiligen.
Stichtag und Bewertungszeitpunkt
Bei der Vermögensaufteilung sind zwei verschiedene Zeitpunkte zu unterscheiden:
Stichtag für die Zusammensetzung (Art. 204, 207 ZGB)
Bestimmt, welche Vermögenswerte in die Auseinandersetzung einbezogen werden:
- Scheidung: Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens
- Ehetrennung: Tag der Einreichung des Trennungsbegehrens
- Gerichtliche Gütertrennung: Tag des Gesuchs
- Tod: Todestag
Bewertungszeitpunkt (Art. 214 ZGB)
Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auseinandersetzung, nicht zum Stichtag.
Dies kann bei langen Scheidungsverfahren zu erheblichen Unterschieden führen, insbesondere bei Vermögenswerten mit starken Wertschwankungen wie Immobilien oder Wertpapieren.
Hinzurechnung und Schutz vor Vermögensverschiebungen (Art. 208 ZGB)
Das Gesetz schützt vor Vermögensmanipulationen durch die Hinzurechnungsregel in Art. 208 ZGB. Bestimmte Vermögensabgänge werden rechnerisch wieder zur Errungenschaft hinzugezählt:
| Hinzurechnungsgrund | Zeitlicher Rahmen | Beispiele |
|---|---|---|
| Unentgeltliche Zuwendungen ohne Zustimmung | Letzte 5 Jahre vor Auflösung | Grössere Schenkungen an Freunde oder Familie |
| Zuwendungen in Schädigungsabsicht | Unbegrenzt rückwirkend | Vermögensübertragungen zur Schmälerung des Vorschlags |
| Verschleudertes Vermögen | Unbegrenzt rückwirkend | Exzessives Glücksspiel, sinnlose Ausgaben |
Warnung: Vermögen verstecken lohnt sich nicht
Wenn bei der Scheidung plötzlich grössere Summen fehlen, muss der betreffende Ehegatte im Streitfall nachweisen, wofür das Geld ausgegeben wurde. Misslingt dies, kann das Gericht die unerklärlichen Abgänge zur Errungenschaft hinzuzählen. Das Verstecken von Vermögen ist somit keine erfolgversprechende Strategie.
Mehrwertbeteiligung bei Investitionen (Art. 206 ZGB)
Wenn ein Ehegatte aus einer Gütermasse (z.B. Errungenschaft) in eine andere Gütermasse (z.B. Eigengut des anderen) investiert, hat er bei der Auflösung einen Anspruch auf anteilige Beteiligung am Mehrwert.
Praxisbeispiel: Investment in Eigengut
Die Ehefrau erbt ein Haus (Eigengut) im Wert von CHF 600'000. Der Ehemann investiert CHF 100'000 aus seiner Errungenschaft für eine Renovation. Bei der Scheidung ist das Haus CHF 840'000 wert.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Ursprünglicher Wert Haus (Eigengut Ehefrau) | CHF 600'000 |
| Investition Ehemann aus Errungenschaft | CHF 100'000 |
| Gesamtinvestition | CHF 700'000 |
| Investitionsanteil Ehemann | 100'000 / 700'000 = 14.29% |
| Aktueller Wert der Liegenschaft | CHF 840'000 |
| Ersatzforderung Ehemann (14.29% × 840'000) | CHF 120'000 |
Der Ehemann erhält also nicht nur seine ursprünglichen CHF 100'000 zurück, sondern profitiert auch anteilig vom Wertzuwachs des Hauses. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesgericht in BGE 132 III 145 bestätigt.
Vorsorgeausgleich: AHV, Pensionskasse und Säule 3a
Die Aufteilung der Vorsorgegelder erfolgt nach speziellen Regeln, die teilweise vom Güterstand unabhängig sind.
1. Säule (AHV)
Bei der AHV erfolgt ein sogenanntes Einkommenssplitting. Die während der Ehe erzielten Einkommen beider Ehegatten werden auf den individuellen AHV-Konten je hälftig aufgeteilt. Dies geschieht automatisch durch die Ausgleichskassen nach der Scheidung. Ausgenommen sind das Jahr der Heirat und das Jahr der Scheidung.
2. Säule (Pensionskasse)
Die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben werden unabhängig vom Güterstand hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Dies gilt seit der Gesetzesrevision von 2017 auch dann, wenn ein Ehegatte bereits pensioniert ist oder eine Invalidenrente bezieht.
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Grundsatz | Hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen |
| Zeitraum | Von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens |
| Vorbezüge für Wohneigentum | Werden bei der Berechnung berücksichtigt |
| Freiwillige Einkäufe aus Eigengut | Werden nicht geteilt (wenn nachweisbar) |
| Verzicht auf Teilung | Möglich bei angemessener Altersvorsorge beider Ehegatten (Art. 124b ZGB) |
Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 577 festgehalten, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung der Pensionskasse gilt und ein Verzicht die Ausnahme bleiben muss. Die Teilung kann nicht einfach deshalb verweigert werden, weil ein Ehegatte während der Ehe nur teilzeitlich erwerbstätig war.
3. Säule (Säule 3a und 3b)
Im Gegensatz zur Pensionskasse wird die dritte Säule nach dem Güterrecht behandelt:
| Vorsorge | Behandlung bei Scheidung |
|---|---|
| Säule 3a (gebundene Vorsorge) | Zählt zur Errungenschaft und wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Das während der Ehe angesparte Guthaben wird hälftig geteilt. |
| Säule 3b (freie Vorsorge) | Ebenfalls Errungenschaft. Wird zusammen mit den übrigen Vermögenswerten aufgeteilt. |
Wichtig:
Nur bei vereinbarter Gütertrennung wird das Säule-3a-Guthaben nicht geteilt. Bei der Errungenschaftsbeteiligung (Normalfall) ist auch das während der Ehe in die Säule 3a eingezahlte Guthaben zu teilen.
Immobilien und Wohneigentum bei der Scheidung
Die Aufteilung von Immobilien ist häufig der komplexeste Teil der Vermögensaufteilung, da hier grosse Werte auf dem Spiel stehen und emotionale Faktoren hinzukommen.
Eigentumsformen bei Immobilien
| Eigentumsform | Beschreibung | Auswirkung bei Scheidung |
|---|---|---|
| Alleineigentum | Liegenschaft gehört nur einem Ehegatten | Verbleibt beim Eigentümer; Wertzuwachs kann aber Errungenschaft sein |
| Miteigentum | Definierte Anteile (z.B. je 50%) | Jeder Anteil wird separat betrachtet und dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet |
| Gesamteigentum | Gemeinschaftliches Eigentum ohne Anteile | Muss vor der Scheidung in Miteigentum umgewandelt oder verkauft werden |
Optionen bei der Scheidung
Bei Miteigentum gibt es folgende Möglichkeiten:
- Verkauf und Teilung des Erlöses: Beide Ehegatten verkaufen gemeinsam und teilen den Erlös entsprechend den Eigentumsanteilen
- Übernahme durch einen Ehegatten: Ein Ehegatte übernimmt den Anteil des anderen gegen Entschädigung
- Beibehaltung des Miteigentums: In seltenen Fällen behalten beide nach der Scheidung ihre Anteile (z.B. zur Vermietung)
Übernahmerecht bei überwiegendem Interesse (Art. 205 Abs. 2 ZGB):
Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm ein Vermögenswert gegen volle Entschädigung zugeteilt wird, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist. Dies gilt insbesondere für die eheliche Wohnung, wenn beispielsweise die gemeinsamen Kinder dort wohnen bleiben sollen.
Berechnung bei gemischter Finanzierung
Wurde eine Immobilie sowohl aus Eigengut als auch aus Errungenschaft finanziert, muss für jede Gütermasse ein separater Anteil berechnet werden:
| Finanzierungsquelle | Betrag (CHF) | Anteil |
|---|---|---|
| Eigengut Ehemann (Erbschaft) | 200'000 | 25% |
| Errungenschaft Ehemann (Ersparnisse) | 100'000 | 12.5% |
| Errungenschaft Ehefrau (Ersparnisse) | 100'000 | 12.5% |
| Hypothek | 400'000 | 50% |
| Total Kaufpreis | 800'000 | 100% |
Wertschriften und Depots bei der Scheidung
Bei Wertschriftendepots ist zwischen dem Grundstock und dem Wertzuwachs zu unterscheiden:
Beispiel Wertschriftendepot:
Sie haben ein Depot mit CHF 50'000 aus der Zeit vor der Ehe (Eigengut). Während der Ehe wächst der Wert auf CHF 80'000. Die ursprünglichen CHF 50'000 bleiben Ihr Eigengut. Der konjunkturelle Wertzuwachs von CHF 30'000 bleibt ebenfalls Eigengut (er folgt dem Grundstock). Aber: Dividenden und Zinsen, die während der Ehe angefallen sind, zählen zur Errungenschaft und werden geteilt.
Schulden bei der Scheidung
Im Schweizer Recht haftet jeder Ehegatte grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden (Art. 202 ZGB). Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:
| Schuldenart | Haftung | Aufteilung bei Scheidung |
|---|---|---|
| Persönliche Schulden eines Ehegatten | Nur der Schuldner haftet | Werden der Errungenschaft des Schuldners belastet |
| Gemeinsam unterschriebene Verträge | Beide haften solidarisch | Im Innenverhältnis hälftig (wenn nicht anders vereinbart) |
| Hypothek auf gemeinsamer Liegenschaft | Beide haften solidarisch gegenüber der Bank | Im Innenverhältnis nach Eigentumsanteilen |
| Schulden für Familienbedürfnisse | Beide können solidarisch haften | Im Innenverhältnis nach Vereinbarung |
Wichtig: Rückschlag trägt jeder selbst
Gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB muss sich der andere Ehegatte an einem Rückschlag (negative Errungenschaft) nicht beteiligen. Wer mehr Schulden als Vermögen in seiner Errungenschaft hat, trägt diesen Verlust allein.
Unternehmen und Geschäftsvermögen
Die Bewertung und Aufteilung von Unternehmen ist besonders komplex und erfordert oft die Beizug von Experten.
Zuordnung des Unternehmens
| Situation | Zuordnung |
|---|---|
| Unternehmen vor der Ehe gegründet | Grundstock = Eigengut; Wertzuwachs kann Errungenschaft sein |
| Unternehmen während der Ehe gegründet | In der Regel Errungenschaft |
| Durch Ehevertrag zum Eigengut erklärt | Eigengut (mit möglicher Ersatzforderung für Arbeitsleistung) |
Bewertungsmethoden für Unternehmen
| Methode | Beschreibung | Anwendung |
|---|---|---|
| Substanzwertmethode | Summe aller Vermögenswerte minus Schulden | Vermögensintensive Unternehmen (Immobiliengesellschaften) |
| Ertragswertmethode | Kapitalisierung der zukünftigen Erträge | Ertragsstarke Unternehmen |
| Praktikermethode | Gewichtete Kombination aus Substanz- und Ertragswert | Häufig in der Praxis (KMU) |
| DCF-Methode | Diskontierte zukünftige Cashflows | Grössere Unternehmen, internationale Standards |
Praktische Durchführung der Vermögensaufteilung
Einvernehmliche vs. strittige Scheidung
| Aspekt | Einvernehmliche Scheidung | Strittige Scheidung |
|---|---|---|
| Vermögensaufteilung | In Scheidungskonvention frei geregelt | Vom Gericht nach gesetzlichen Regeln entschieden |
| Verfahrensgrundsatz | Dispositionsmaxime (freie Einigung) | Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 ZPO) |
| Dauer | Wenige Monate | Oft mehrere Jahre |
| Kosten | Deutlich günstiger | Hohe Anwalts- und Gerichtskosten |
| Flexibilität | Grosse Gestaltungsfreiheit | Strenge gesetzliche Vorgaben |
Benötigte Dokumente
Banken & Finanzen
Kontoauszüge (Stichtag und aktuell), Depotauszüge, Kreditverträge, Säule-3a-Ausweise
Immobilien
Grundbuchauszüge, aktuelle Schätzungen, Hypothekarverträge, Kaufverträge
Versicherungen
Policen mit Rückkaufswerten, Lebensversicherungen, Kapitalisierungsprodukte
Vorsorge
Freizügigkeitsausweise (bei Heirat und aktuell), Vorsorgeausweise, AHV-Auszüge
Fahrzeuge
Fahrzeugausweise, Kaufverträge, Leasingverträge, aktuelle Bewertungen
Eigengut-Nachweise
Erbschaftsdokumente, Schenkungsverträge, Kontoauszüge bei Heirat
Wichtige Bundesgerichtsentscheide zur Vermögensaufteilung
| BGE | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 132 III 145 | Mehrwertbeteiligung | Der konjunkturelle Mehrwert betrifft immer den ganzen Vermögenswert; auch spätere Investitionen partizipieren am Mehrwert. |
| BGE 129 III 577 | Pensionskassenteilung | Die hälftige Teilung ist der Grundsatz; ein Verzicht muss die Ausnahme bleiben. |
| BGE 141 III 53 | Beweislast Eigengut | Wer Eigengut behauptet, muss dies beweisen; sonst gilt die Vermutung zugunsten der Errungenschaft. |
| BGE 145 III 56 | Teilungsverweigerung | Die Teilung kann verweigert werden, wenn ein Ehegatte seine Pflicht zum Familienunterhalt schwerwiegend verletzt hat. |
Wichtige Gesetzesartikel im Überblick
| Artikel | Regelungsinhalt |
|---|---|
| Art. 196 ZGB | Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand |
| Art. 197 ZGB | Definition der Errungenschaft |
| Art. 198 ZGB | Definition des Eigenguts |
| Art. 200 Abs. 3 ZGB | Vermutung zugunsten der Errungenschaft (Beweislast) |
| Art. 204 ZGB | Auflösung des Güterstands, massgeblicher Zeitpunkt |
| Art. 206 ZGB | Mehrwertbeteiligung bei Investitionen |
| Art. 207 ZGB | Stichtag für die Zusammensetzung des Vermögens |
| Art. 208 ZGB | Hinzurechnung (Schenkungen, Verschleuderung) |
| Art. 209 ZGB | Ersatzforderungen zwischen Gütermassen |
| Art. 210 ZGB | Vorschlag und Rückschlag |
| Art. 214, 215 ZGB | Bewertung und hälftige Teilung des Vorschlags |
| Art. 122-124e ZGB | Vorsorgeausgleich (Pensionskasse) |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist rechtlich komplex und birgt erhebliche finanzielle Risiken. Fehler bei der Zuordnung von Vermögenswerten, falschen Bewertungen oder mangelhafter Dokumentation können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Ohne fachkundige Beratung besteht die Gefahr, berechtigte Ansprüche zu verlieren oder ungünstige Vereinbarungen zu treffen.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:
- Grössere Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmen sind beteiligt
- Die Abgrenzung zwischen Eigengut und Errungenschaft ist unklar
- Ein Ehegatte hat während der Ehe in Vermögenswerte des anderen investiert
- Es bestehen komplexe Finanzierungsstrukturen bei Immobilien
- Ausländische Vermögenswerte oder internationales Recht sind involviert
- Der andere Ehegatte verhält sich unkooperativ oder versteckt Vermögen
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann Ihre Vermögenssituation analysieren, Ihre Ansprüche berechnen und eine faire Aufteilung durchsetzen. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ratsam, die Scheidungskonvention durch einen Anwalt für Eherecht prüfen zu lassen, um spätere Nachteile zu vermeiden.
Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Vermögensaufteilung
Lassen Sie Ihre güterrechtliche Situation von einem spezialisierten Anwalt analysieren. In einer unverbindlichen Erstberatung erfahren Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese durchsetzen können.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung in der Schweiz folgt klaren gesetzlichen Regeln, ist aber in der praktischen Umsetzung oft komplex. Die wichtigsten Grundsätze sind:
- Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung mit hälftiger Teilung des Vorschlags
- Eigengut (voreheliches Vermögen, Erbschaften, Schenkungen) bleibt ungeteilt
- Die Pensionskasse wird unabhängig vom Güterstand hälftig geteilt
- Eine sorgfältige Dokumentation während der Ehe erleichtert die spätere Auseinandersetzung erheblich
- Einvernehmliche Lösungen sind schneller, günstiger und bieten mehr Gestaltungsfreiheit
Die frühzeitige Erfassung und Dokumentation von Vermögenswerten – insbesondere der Nachweis von Eigengut – ist entscheidend. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder Uneinigkeit über die Aufteilung ist professionelle rechtliche Beratung unerlässlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wird bei einer Scheidung alles 50:50 geteilt?
Nein, nicht alles wird hälftig geteilt. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird nur der Vorschlag (Überschuss der Errungenschaft) geteilt. Das Eigengut – also voreheliches Vermögen, Erbschaften und Schenkungen – verbleibt vollständig beim jeweiligen Ehegatten. Die Pensionskassenguthaben werden allerdings unabhängig vom Güterstand hälftig geteilt.
Welcher Stichtag gilt für die Vermögensaufteilung?
Für die Zusammensetzung des Vermögens ist der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens massgebend (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für die Bewertung der Vermögenswerte gilt jedoch der Zeitpunkt der tatsächlichen Auseinandersetzung. Diese Unterscheidung kann bei langen Verfahren zu erheblichen Unterschieden führen.
Muss ich die Schulden meines Ehepartners übernehmen?
Grundsätzlich nein. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden. Ein Rückschlag (negative Errungenschaft) muss vom anderen Ehegatten nicht mitgetragen werden (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Eine Ausnahme gilt bei gemeinsam unterschriebenen Verträgen wie Hypotheken – hier haften beide Ehegatten solidarisch gegenüber der Bank.
Wie wird die Pensionskasse bei der Scheidung aufgeteilt?
Die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben werden grundsätzlich hälftig geteilt – unabhängig vom Güterstand. Der Berechnungszeitraum läuft von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens. Seit 2017 gilt dies auch, wenn ein Ehegatte bereits pensioniert oder invalid ist. Ein Verzicht auf die Teilung ist nur möglich, wenn beide Ehegatten über eine angemessene Altersvorsorge verfügen (Art. 124b ZGB).
Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung?
Die Optionen hängen von der Eigentumssituation ab: Das Haus kann verkauft und der Erlös geteilt werden, ein Ehegatte kann den Anteil des anderen übernehmen (mit Auszahlung), oder das Miteigentum kann ausnahmsweise beibehalten werden. Bei der Zuteilung berücksichtigt das Gericht überwiegende Interessen, etwa wenn Kinder im Haus bleiben sollen. Die Finanzierungsanteile aus Eigengut und Errungenschaft müssen separat berechnet werden.
Wird die Säule 3a bei der Scheidung auch geteilt?
Ja, die Säule 3a wird bei der Errungenschaftsbeteiligung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Das während der Ehe eingezahlte Guthaben zählt zur Errungenschaft und wird entsprechend geteilt. Anders als bei der Pensionskasse kann bei der Säule 3a im Scheidungsurteil individuell geregelt werden, ob und wie geteilt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Vorschlag und Rückschlag?
Der Vorschlag ist der positive Überschuss der Errungenschaft nach Abzug der Schulden. Er wird bei der Scheidung hälftig geteilt. Ein Rückschlag liegt vor, wenn die Schulden der Errungenschaft deren Vermögenswerte übersteigen. Der Rückschlag wird nicht geteilt – der verschuldete Ehegatte trägt diesen allein.
Kann mein Ehepartner Vermögen vor mir verstecken?
Verstecktes Vermögen kann aufgedeckt werden. Bei unerklärlichen Vermögensabgängen muss der Ehegatte nachweisen, wofür das Geld verwendet wurde. Gelingt dies nicht, wird es zur Errungenschaft hinzugezählt. Zudem werden Schenkungen ohne Zustimmung der letzten fünf Jahre sowie alle Zuwendungen in Schädigungsabsicht zur Errungenschaft hinzugerechnet (Art. 208 ZGB).