Güterrecht

Gütertrennung in der Schweiz

Gütertrennung einfach erklärt: Entstehung, Wirkungen, Vor- & Nachteile nach Art. 247-251 ZGB. Mit Kosten, Formvorschriften und BGE-Rechtsprechung.

Das Wichtigste in Kürze

Die Gütertrennung ist der Güterstand mit der grössten vermögensrechtlichen Unabhängigkeit zwischen den Ehegatten. Bei diesem Güterstand gibt es kein gemeinsames Vermögen, keine Errungenschaft und keine Teilung bei Scheidung. Das schweizerische Recht regelt die Gütertrennung in den Art. 247-251 ZGB. In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie alles über die Entstehung, Wirkungen, Vor- und Nachteile der Gütertrennung sowie deren Auswirkungen bei Scheidung und im Todesfall.

Was ist Gütertrennung?

Die Gütertrennung ist einer der drei Güterstände des schweizerischen Eherechts neben der Errungenschaftsbeteiligung (dem ordentlichen Güterstand) und der Gütergemeinschaft. Anders als bei den beiden anderen Güterständen bleiben bei der Gütertrennung die Vermögen der Ehegatten vollständig getrennt voneinander.

Die Gütertrennung wird oft als «Nicht-Güterstand» bezeichnet, weil sie das Gegenteil einer ehelichen Vermögensgemeinschaft darstellt. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens, verwaltet und nutzt dieses selbstständig und verfügt darüber ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten (Art. 247 ZGB). Es gibt nur zwei Vermögensmassen: das Eigengut der Ehefrau und das Eigengut des Ehemannes.

Definition nach Art. 247 ZGB:

«Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.»

Gesetzliche Grundlagen der Gütertrennung

Die Gütertrennung ist in den Art. 247-251 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Diese Bestimmungen sind bewusst knapp gehalten, da bei der Gütertrennung weniger Regelungsbedarf besteht als bei den anderen Güterständen.

Artikel Marginalie Regelungsinhalt
Art. 247 ZGB Verwaltung, Nutzung und Verfügung Jeder Ehegatte verwaltet, nutzt und verfügt über sein Vermögen selbstständig
Art. 248 ZGB Beweis Eigentumsvermutung bei nicht beweisbarer Zugehörigkeit: Miteigentum wird vermutet
Art. 249 ZGB Schulden Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen
Art. 250 ZGB Beiträge an den Unterhalt der Familie Rückforderung von Beiträgen eines Ehegatten an den anderen
Art. 251 ZGB Auflösung Bei Auflösung nimmt jeder Ehegatte das ihm Gehörende zurück

Wie entsteht die Gütertrennung?

Die Gütertrennung kann auf drei verschiedene Arten entstehen: durch vertragliche Vereinbarung (Ehevertrag), durch gerichtliche Anordnung oder von Gesetzes wegen bei bestimmten Ereignissen.

1. Vertragliche Gütertrennung durch Ehevertrag (Art. 182-184 ZGB)

Die häufigste Form der Gütertrennung ist die vertragliche Vereinbarung durch einen Ehevertrag. Die Ehegatten können vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abschliessen und darin die Gütertrennung als Güterstand wählen (Art. 182 ZGB).

Der Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 184 Abs. 1 ZGB). Das bedeutet, dass er von einer Urkundsperson (Notar) nach den kantonalen Vorschriften beurkundet werden muss. Beide Ehegatten müssen persönlich anwesend sein und den Vertrag eigenhändig unterschreiben.

Formvorschriften für den Ehevertrag:

Die Gütertrennung kann sowohl vor der Eheschliessung als auch jederzeit während der Ehe vereinbart werden. Wird sie während der Ehe vereinbart, können die Ehegatten wählen, ob die Wirkung ab Vertragsabschluss oder rückwirkend ab Eheschliessung eintreten soll (BGE 100 II 276). Bei Rückwirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung des bisherigen Güterstands erst bei der künftigen Auflösung der Ehe.

2. Gerichtliche Gütertrennung (Art. 185 ZGB)

Ein Ehegatte kann beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die gerichtliche Gütertrennung dient dem Schutz eines Ehegatten vor vermögensrechtlichen Gefährdungen durch den anderen Ehegatten.

Art. 185 Abs. 2 ZGB nennt beispielhaft folgende wichtige Gründe:

Ziffer Wichtiger Grund (Art. 185 Abs. 2 ZGB)
Ziff. 1 Der andere Ehegatte ist überschuldet oder sein Anteil am Gesamtgut wird gepfändet
Ziff. 2 Der andere Ehegatte gefährdet die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft
Ziff. 3 Der andere Ehegatte verweigert ungerechtfertigt die Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut
Ziff. 4 Der andere Ehegatte verweigert die Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und Schulden oder über das Gesamtgut
Ziff. 5 Der andere Ehegatte ist dauernd urteilsunfähig

Die Aufzählung in Art. 185 Abs. 2 ZGB ist nicht abschliessend («namentlich»). Auch andere Umstände können einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie eine vergleichbare Gefährdungslage begründen.

Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gerichtlichen Gütertrennung:

Das Bundesgericht hat in BGE 116 II 21 festgehalten, dass bei der Anordnung der Gütertrennung alle Umstände geprüft werden müssen, in denen die Ehegatten leben. Das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen steht dabei im Vordergrund. Die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, ist für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt (BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015).

Gütertrennung im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann das Gericht die Gütertrennung anordnen, «wenn es die Umstände rechtfertigen» (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Voraussetzungen sind hier gegenüber Art. 185 ZGB erleichtert – es muss nicht zwingend ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 185 ZGB vorliegen. Die rechtfertigenden Umstände können, müssen aber nicht notwendig einen wichtigen Grund darstellen.

Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder bei Bewilligung zum Getrenntleben tritt die Gütertrennung nicht automatisch von Gesetzes wegen ein. Sie muss vom Gericht auf Antrag angeordnet werden. Im Gegensatz zu anderen Eheschutzmassnahmen fällt die Gütertrennung bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht automatisch dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB).

3. Gütertrennung von Gesetzes wegen

In bestimmten Fällen tritt die Gütertrennung von Gesetzes wegen ein, ohne dass es einer Vereinbarung oder gerichtlichen Anordnung bedarf:

Bei Konkurs (Art. 188 ZGB)

Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein (Art. 188 ZGB). Diese Regelung dient dem Schutz der Gläubiger und des anderen Ehegatten. Die Gütertrennung tritt automatisch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein.

Auf Begehren der Aufsichtsbehörde bei Pfändung (Art. 189 ZGB)

Wird der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut gepfändet, kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen (Art. 189 ZGB). Anders als bei Art. 188 ZGB tritt die Gütertrennung hier nicht automatisch ein, sondern muss vom Gericht angeordnet werden.

Bei gerichtlicher Trennung (Art. 118 Abs. 1 ZGB)

Wenn die Ehegatten eine gerichtliche Trennung beantragen (anstelle einer Scheidung), tritt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Trennungsbegehrens oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein (Art. 118 Abs. 1 ZGB).

Wirkungen der Gütertrennung während der Ehe

Die Gütertrennung zeichnet sich durch die vollständige vermögensrechtliche Trennung der Ehegatten aus. Während der Ehe gelten folgende Grundsätze:

Verwaltung, Nutzung und Verfügung (Art. 247 ZGB)

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig und unabhängig vom anderen. Er kann über seine Vermögenswerte frei verfügen, ohne dass er die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt. Einzige Einschränkung: Die allgemeinen eherechtlichen Schranken (z.B. Art. 169 ZGB betreffend Familienwohnung) bleiben anwendbar.

Jeder Ehegatte trägt auch die Nutzungen seines Vermögens (Zinsen, Mieterträge, Dividenden). Diese fallen ihm allein zu und werden nicht Errungenschaft wie bei der Errungenschaftsbeteiligung.

Eigentumsvermutung bei Beweisnot (Art. 248 ZGB)

Kann nicht bewiesen werden, welchem Ehegatten ein Vermögenswert gehört, wird Miteigentum beider Ehegatten zu gleichen Teilen vermutet (Art. 248 ZGB). Diese Regel kommt insbesondere bei der Auflösung des Güterstands zum Tragen, wenn die Zugehörigkeit von Gegenständen nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Praxistipp – Vermögensinventar:

Um Streitigkeiten über die Eigentumszugehörigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei Abschluss des Ehevertrags ein detailliertes Vermögensinventar zu erstellen. Dieses sollte alle wesentlichen Vermögenswerte beider Ehegatten auflisten und notariell beurkundet werden.

Haftung für Schulden (Art. 249 ZGB)

Bei der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 249 ZGB). Es gibt keine Mithaftung für die Schulden des anderen Ehegatten. Ein Gläubiger kann sich nur an das Vermögen des Schuldner-Ehegatten halten, nicht an das Vermögen des anderen Ehegatten.

Wichtiger Hinweis:

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass mit der Gütertrennung die Haftungssituation generell verbessert werden könne. Die Gütertrennung schützt nur das Vermögen des einen Ehegatten vor den Schulden des anderen. Sie schützt jedoch nicht vor bereits bestehenden Schulden oder vor Schulden, für die beide Ehegatten gemeinsam haften (z.B. solidarisch eingegangene Schulden, Bürgschaften, Schulden für den Familienunterhalt nach Art. 166 ZGB).

Ausnahmen von der getrennten Haftung

Trotz Gütertrennung haften beide Ehegatten solidarisch für:

Fall Rechtsgrundlage Erklärung
Schulden für Familienunterhalt Art. 166 ZGB Schulden, die ein Ehegatte im Rahmen seiner Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft eingeht
Gemeinsam eingegangene Schulden Art. 143 ff. OR Wenn beide Ehegatten als Mitschuldner auftreten (z.B. gemeinsame Hypothek)
Bürgschaften Art. 492 ff. OR Wenn ein Ehegatte für Schulden des anderen bürgt
Steuerschulden Kantonales Steuerrecht Ehegatten haften je nach Kanton solidarisch für die gemeinsame Steuer

Vergleich der drei Güterstände

Um die Besonderheiten der Gütertrennung besser zu verstehen, ist ein Vergleich mit den anderen Güterständen hilfreich:

Aspekt Errungenschaftsbeteiligung Gütergemeinschaft Gütertrennung
Vermögensmassen 4 Massen (2x Eigengut, 2x Errungenschaft) 3 Massen (2x Eigengut, Gesamtgut) 2 Massen (nur je Eigengut)
Arbeitserwerb Errungenschaft (wird geteilt) Gesamtgut (gemeinsam) Eigengut (bleibt beim Verdienenden)
Ersparnisse Errungenschaft (wird geteilt) Gesamtgut (gemeinsam) Eigengut (bleibt beim Sparenden)
Vermögenserträge Errungenschaft (wird geteilt) Gesamtgut (gemeinsam) Eigengut (bleibt beim Eigentümer)
Teilung bei Scheidung Hälftige Teilung des Vorschlags Teilung des Gesamtguts Keine Teilung
Ehevertrag nötig? Nein (ordentlicher Güterstand) Ja Ja (oder gerichtlich/von Gesetzes wegen)

Gütertrennung bei Scheidung

Bei der Gütertrennung findet bei einer Scheidung keine güterrechtliche Auseinandersetzung im eigentlichen Sinn statt. Da es während der Ehe kein gemeinsames Vermögen gibt, gibt es auch nichts aufzuteilen. Die Vermögenswerte gehen zu 100% an den ursprünglichen Eigentümer zurück.

Ablauf bei Auflösung der Gütertrennung (Art. 251 ZGB)

Bei Auflösung des Güterstands der Gütertrennung gilt:

Vorsorgeausgleich trotz Gütertrennung

Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Die Gütertrennung hat keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich. Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule / Pensionskasse) bei Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt – unabhängig vom gewählten Güterstand.

Wichtig:

Ein Ehevertrag mit Gütertrennung regelt nur die Aufteilung des Vermögens, nicht der Pensionskassenguthaben. Die während der Ehe angesparten BVG-Guthaben werden bei Scheidung trotzdem hälftig geteilt. Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (Art. 124b ZGB) und muss vom Gericht genehmigt werden.

Anders verhält es sich bei der gebundenen Vorsorge (Säule 3a): Diese gehört zum Eigengut und wird bei Gütertrennung nicht geteilt, da es sich um gewöhnliches Vermögen handelt (BGE 137 III 337).

Gütertrennung und Unterhalt

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Zusammenhang zwischen Gütertrennung und Unterhalt. Die Wahl des Güterstands hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht.

Das Güterrecht regelt nur die Vermögensaufteilung, nicht den Unterhalt. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt nach Art. 276 ff. ZGB und nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB) bestehen unabhängig davon, ob die Ehegatten in Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung leben.

Merke:

Die Gütertrennung schützt das Vermögen vor Aufteilung bei Scheidung, befreit aber nicht von der Unterhaltspflicht. Kindesunterhalt und – je nach Umständen – nachehelicher Ehegattenunterhalt können auch bei Gütertrennung geschuldet sein.

Gütertrennung im Todesfall

Bei Auflösung der Ehe durch Tod des einen Ehegatten hat die Gütertrennung besondere Auswirkungen auf die erbrechtliche Situation des überlebenden Ehegatten.

Keine güterrechtliche Beteiligung

Bei der Gütertrennung erhält der überlebende Ehegatte aus dem Güterrecht nichts. Es gibt keine Vorschlagsbeteiligung wie bei der Errungenschaftsbeteiligung und keine Beteiligung am Gesamtgut wie bei der Gütergemeinschaft. Der überlebende Ehegatte behält lediglich sein eigenes Vermögen.

Das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten bildet ungeteilt den Nachlass. Der überlebende Ehegatte ist an diesem Nachlass nur als Erbe beteiligt – nicht aus Güterrecht.

Erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten

Die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten richtet sich nach den Erben, mit denen er zusammentrifft:

Zusammentreffen mit Erbquote Ehegatte Erbquote übrige Erben
Nachkommen (1. Parentel) ½ des Nachlasses ½ (unter Nachkommen aufgeteilt)
Eltern (2. Parentel) ¾ des Nachlasses ¼ (Eltern oder deren Nachkommen)
Keine Erben der 1. oder 2. Parentel Gesamter Nachlass

Vergleich: Gütertrennung vs. Errungenschaftsbeteiligung im Todesfall

Bei der Errungenschaftsbeteiligung erhält der überlebende Ehegatte zunächst die Hälfte des Vorschlags aus dem Güterrecht. Erst der verbleibende Rest bildet den Nachlass, an dem er dann nochmals als Erbe beteiligt ist. Bei der Gütertrennung fehlt diese güterrechtliche Vorwegbeteiligung – der überlebende Ehegatte erhält nur seinen Erbteil.

Beispiel:

Der verstorbene Ehemann hinterlässt CHF 1'000'000 und zwei Kinder. Die Ehefrau hat eigenes Vermögen von CHF 200'000.

Bei Gütertrennung: Die Ehefrau erhält ½ von CHF 1'000'000 = CHF 500'000 als Erbin. Die Kinder erhalten je CHF 250'000.

Bei Errungenschaftsbeteiligung: Die Ehefrau erhält zunächst ½ des Vorschlags (z.B. CHF 400'000), dann ½ des restlichen Nachlasses (CHF 300'000) = total CHF 700'000.

Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehe- und Erbvertrag

Um den überlebenden Ehegatten trotz Gütertrennung besser zu stellen, können die Ehegatten ergänzende Verfügungen treffen:

Im Testament oder Erbvertrag kann dem überlebenden Ehegatten die frei verfügbare Quote oder sogar ein Nutzniessungsrecht am gesamten Nachlass zugewiesen werden. Es empfiehlt sich daher, einen Ehevertrag mit Gütertrennung stets mit einem Erbvertrag zu kombinieren, um die gewünschte Begünstigung des überlebenden Ehegatten sicherzustellen.

Vorteile der Gütertrennung

Die Gütertrennung bietet verschiedene Vorteile, die sie für bestimmte Situationen zum geeigneten Güterstand machen:

Vorteil Erklärung
Schutz vor Schulden des Partners Das eigene Vermögen ist vor Gläubigern des anderen Ehegatten geschützt. Wird der Partner betrieben, kann das eigene Vermögen nicht gepfändet werden.
Schutz des Geschäftsvermögens Ein Unternehmen wird bei Scheidung nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen. Der Fortbestand der Firma ist gesichert.
Einfache und klare Verhältnisse Es ist jederzeit klar, wem welches Vermögen gehört. Keine komplizierte Berechnung von Errungenschaft und Vorschlag nötig.
Schnellere Scheidung Da keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet, kann die Scheidung schneller und kostengünstiger abgewickelt werden.
Vermögensschutz bei Konkurs Bei drohender Insolvenz eines Ehegatten kann durch Gütertrennung das Vermögen des anderen geschützt werden.
Flexibilität bei internationalen Verhältnissen Bei Ehegatten mit Bezug zu verschiedenen Ländern ist die Gütertrennung oft der praktikabelste Güterstand.

Nachteile der Gütertrennung

Die Gütertrennung hat auch Nachteile, die bei der Entscheidung für diesen Güterstand berücksichtigt werden sollten:

Nachteil Erklärung
Keine Beteiligung am Vermögenszuwachs Der weniger verdienende Ehegatte profitiert nicht vom Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe.
Unbezahlte Arbeit wird nicht honoriert Hausarbeit und Kinderbetreuung werden nicht durch eine güterrechtliche Beteiligung abgegolten. Der betreuende Ehegatte geht leer aus.
Geringere erbrechtliche Stellung Im Todesfall erhält der überlebende Ehegatte keine Vorschlagsbeteiligung, sondern nur den Erbteil.
Mögliche steuerliche Nachteile Bei der Erbschaftssteuer können durch den fehlenden güterrechtlichen Anspruch höhere Steuern anfallen.
Ungleichgewicht bei traditioneller Rollenverteilung Wenn ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit für die Familie reduziert, wird er bei Gütertrennung finanziell benachteiligt.

Für wen ist die Gütertrennung sinnvoll?

Die Gütertrennung eignet sich besonders für bestimmte Personengruppen und Lebenssituationen:

Empfohlen für:

Unternehmer und Selbstständige

Schutz des Geschäftsvermögens vor Aufteilung bei Scheidung. Der Fortbestand des Unternehmens wird gesichert, auch erleichtert die Gütertrennung die Firmenübernahme durch Nachkommen im Todesfall.

Ehegatten mit Schuldenrisiko

Wenn ein Ehegatte überschuldet ist oder ein hohes Geschäftsrisiko trägt, schützt die Gütertrennung das Vermögen des anderen vor Gläubigerzugriffen.

Patchwork-Familien und Zweitehen

Das Vermögen aus erster Ehe oder für die eigenen Kinder bleibt geschützt und kann gezielt vererbt werden.

Ältere Paare bei Heirat

Wenn beide Ehegatten erhebliches Vermögen einbringen, das sie für sich und ihre Nachkommen erhalten wollen.

Internationale Konstellationen

Bei Ehegatten verschiedener Nationalität oder mit Vermögen in mehreren Ländern ist die Gütertrennung oft die praktikabelste Lösung.

Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit

Wenn beide Ehegatten ihre finanzielle Unabhängigkeit bewahren wollen und beide etwa gleich viel verdienen.

Nicht empfohlen für:

Einverdiener-Familien

Wenn ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit für Haushalt und Kinderbetreuung aufgibt oder reduziert, wird er bei Gütertrennung finanziell benachteiligt.

Paare mit traditioneller Rollenverteilung

Die unbezahlte Arbeit für die Familie wird bei der Gütertrennung nicht durch eine Vermögensbeteiligung honoriert.

Kosten und Formvorschriften für den Gütertrennungsvertrag

Ein Ehevertrag zur Begründung der Gütertrennung muss öffentlich beurkundet werden. Die Kosten variieren je nach Kanton erheblich.

Kosten nach Kantonen

Kanton Kosten Ehevertrag Bemerkungen
Zürich CHF 200 – 7'500 Richtet sich nach dem Vermögen
Bern ab CHF 500 Nach Gebührenverordnung (GebVN)
St. Gallen CHF 200 – 1'000 Je nach Komplexität
Schwyz ab CHF 50 Sehr günstig
Allgemein CHF 50 – 7'500 Schweizweit grosse Unterschiede

Die Gebühren richten sich in der Regel nach dem Stundenaufwand des Notars oder nach dem Vermögen, über das verfügt wird (mindestens 1% des Nettovermögens in manchen Kantonen). Hinzu kommen allenfalls Kosten für die anwaltliche Beratung bei der Ausarbeitung des Vertrags.

Freie Wahl des Notars

Örtlich zuständig ist jede Urkundsperson in der Schweiz (Art. 184 Abs. 2 ZGB). Das bedeutet, dass Sie Ihren Notar innerhalb der Schweiz frei wählen können. Es kann sich daher lohnen, die Gebühren verschiedener Kantone zu vergleichen, insbesondere wenn ein hoher Vermögenswert im Spiel ist.

Das Vermögensinventar

Bei Abschluss eines Ehevertrags zur Gütertrennung empfiehlt es sich dringend, ein detailliertes Vermögensinventar zu erstellen. Dieses dokumentiert, welche Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wem gehören.

Anforderungen an das Vermögensinventar

Damit die Vermögenswerte auch von einer unbeteiligten Drittperson unzweifelhaft identifiziert werden können, müssen die Gegenstände und Forderungen im Inventar genau beschrieben werden. Sammelbegriffe wie «Bilder», «Mobiliar» oder «Schmuck» genügen als Beweis nicht.

Das Inventar sollte enthalten:

Beweiskraft des Inventars

Das Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innert eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde (Art. 195a Abs. 2 ZGB). Nur dann wird die Beweislast umgekehrt – wer bestreitet, dass ein Vermögenswert dem im Inventar genannten Ehegatten gehört, muss dies beweisen.

Das Inventar muss vom Notar nach denselben Vorschriften wie der Ehevertrag beurkundet werden und braucht die Unterschrift beider Ehegatten. Der Notar prüft das Inventar jedoch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit – er beurkundet nur, was die Ehegatten erklären.

Kosten für das Vermögensinventar

Die Kosten für die notarielle Beurkundung des Vermögensinventars werden nach Zeitaufwand berechnet und liegen je nach Kanton zwischen CHF 150 und CHF 1'500. Diese Kosten kommen zu den Kosten für den Ehevertrag hinzu.

Gütertrennung aufheben oder Güterstand wechseln

Die Gütertrennung ist nicht unveränderlich. Die Ehegatten können jederzeit durch einen neuen Ehevertrag zu einem anderen Güterstand wechseln oder die Gütertrennung modifizieren.

Wechsel durch Ehevertrag

Ein Wechsel von der Gütertrennung zur Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft ist jederzeit möglich. Der neue Güterstand muss in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag festgehalten werden. Die Wirkung des Wechsels kann ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auch rückwirkend auf den Eheschliessungszeitpunkt vereinbart werden.

Praxistipp – Bedingte Klausel im Ehevertrag:

Einige Ehepaare vereinbaren im Ehevertrag eine Klausel, wonach die Gütertrennung bei einem bestimmten Ereignis (z.B. Geburt eines Kindes) automatisch in die Errungenschaftsbeteiligung übergeht. So kann in den ersten Ehejahren die finanzielle Unabhängigkeit gewahrt und später eine fairere Lösung erreicht werden.

Gerichtliche Wiederherstellung des früheren Güterstands

Wurde die Gütertrennung gerichtlich angeordnet, kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten den früheren Güterstand wiederherstellen, wenn die Gründe für die Gütertrennung weggefallen sind (Art. 187 ZGB). Hat ein zuvor überschuldeter Ehegatte beispielsweise seine Schulden beglichen, kann der frühere Güterstand wiederhergestellt werden.

Einschränkung bei vorheriger Gütergemeinschaft nach Konkurs

Ist die Gütertrennung infolge eines Konkurses von Gesetzes wegen eingetreten (Art. 188 ZGB) oder wurde sie wegen Pfändung des Gesamtgutanteils gerichtlich angeordnet (Art. 189 ZGB), ist ein neuerlicher Wechsel zur Gütergemeinschaft nur nach Befriedigung der Gläubiger und auf gerichtliche Anordnung hin möglich (Art. 191 ZGB).

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Entscheidung für oder gegen die Gütertrennung hat weitreichende Konsequenzen für Ihre finanzielle Situation – sowohl während der Ehe als auch bei deren Auflösung durch Scheidung oder Tod. Ohne fachkundige Beratung können schwerwiegende Fehler passieren, die sich erst Jahre später zeigen.

Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen: wenn ein Ehegatte Unternehmer oder Selbstständiger ist, bei erheblichen Vermögensunterschieden zwischen den Ehegatten, bei Patchwork-Familien oder Zweitehen, bei internationalem Bezug (verschiedene Nationalitäten, Vermögen im Ausland) oder wenn bereits Schulden oder ein erhöhtes Geschäftsrisiko bestehen.

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann die konkreten Auswirkungen der verschiedenen Güterstände auf Ihre persönliche Situation berechnen und Ihnen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Auch bei der Ausarbeitung des Ehevertrags und des Vermögensinventars ist fachkundige Unterstützung durch einen Anwalt für Eherecht unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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Fazit

Die Gütertrennung ist der Güterstand mit der grössten vermögensrechtlichen Unabhängigkeit zwischen den Ehegatten. Sie bietet Schutz vor Schulden des Partners, sichert das Geschäftsvermögen bei Scheidung und schafft klare Verhältnisse. Allerdings profitiert der finanziell schwächere Ehegatte nicht vom Vermögenszuwachs des anderen, und unbezahlte Familienarbeit wird nicht honoriert.

Die Gütertrennung eignet sich besonders für Unternehmer, Selbstständige, Patchwork-Familien und Paare mit internationalem Bezug. Für Einverdiener-Familien oder Paare mit traditioneller Rollenverteilung ist sie hingegen oft nachteilig.

Wichtig zu wissen: Die Gütertrennung schützt nur vor der güterrechtlichen Vermögensteilung, nicht vor Unterhaltsansprüchen. Auch die Pensionskassenguthaben (2. Säule) werden trotz Gütertrennung bei Scheidung hälftig geteilt.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung?

Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs (Errungenschaft) bei Auflösung des Güterstands hälftig geteilt. Bei der Gütertrennung gibt es keine solche Teilung – jeder Ehegatte behält sein gesamtes Vermögen. Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand und gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wird.

Kann ich die Gütertrennung auch nach der Heirat noch vereinbaren?

Ja, die Gütertrennung kann jederzeit während der Ehe durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden. Die Wirkung kann ab Vertragsabschluss oder rückwirkend ab Eheschliessung eintreten. Bei Rückwirkung ist keine güterrechtliche Auseinandersetzung des bisherigen Güterstands zum Änderungszeitpunkt nötig.

Was kostet ein Ehevertrag mit Gütertrennung?

Die Kosten variieren je nach Kanton stark und liegen zwischen CHF 50 und CHF 7'500. In Zürich kostet ein Ehevertrag typischerweise CHF 200 bis CHF 7'500, in Schwyz kann er bereits ab CHF 50 erhältlich sein. Hinzu kommen allenfalls Kosten für die anwaltliche Beratung und das Vermögensinventar (CHF 150 bis CHF 1'500).

Schützt die Gütertrennung vor den Schulden meines Ehepartners?

Grundsätzlich ja – bei der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden (Art. 249 ZGB). Das Vermögen des einen Ehegatten kann nicht für Schulden des anderen gepfändet werden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Für gemeinsam eingegangene Schulden, Bürgschaften und Schulden für den Familienunterhalt (Art. 166 ZGB) haften beide Ehegatten solidarisch.

Wird die Pensionskasse bei Gütertrennung auch geteilt?

Ja, die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben (2. Säule) werden bei Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt – unabhängig vom gewählten Güterstand (Art. 122 ZGB). Die Gütertrennung hat keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich. Nur die 3. Säule (gebundene Vorsorge) gehört zum Eigengut und wird bei Gütertrennung nicht geteilt.

Kann die Gütertrennung rückgängig gemacht werden?

Ja, die Ehegatten können jederzeit durch einen neuen Ehevertrag zu einem anderen Güterstand wechseln. Wurde die Gütertrennung gerichtlich angeordnet, kann das Gericht den früheren Güterstand wiederherstellen, wenn die Gründe weggefallen sind (Art. 187 ZGB). Nach Konkurs ist ein Wechsel zur Gütergemeinschaft nur nach Befriedigung der Gläubiger möglich.

Muss ich bei Gütertrennung keinen Unterhalt zahlen?

Nein, die Gütertrennung befreit nicht von der Unterhaltspflicht. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt) bestehen unabhängig vom Güterstand. Die Gütertrennung betrifft nur die Vermögensaufteilung, nicht den Unterhalt.

Was passiert bei Gütertrennung, wenn mein Ehepartner stirbt?

Bei Gütertrennung erhält der überlebende Ehegatte aus dem Güterrecht nichts. Er behält nur sein eigenes Vermögen. Am Nachlass des verstorbenen Ehegatten ist er ausschliesslich als Erbe beteiligt – je nach Konstellation mit ½ (bei Nachkommen), ¾ (bei Eltern des Verstorbenen) oder dem gesamten Nachlass (bei keinen näheren Verwandten). Es empfiehlt sich, einen Erbvertrag zur zusätzlichen Begünstigung abzuschliessen.

Für wen ist die Gütertrennung besonders geeignet?

Die Gütertrennung eignet sich besonders für Unternehmer und Selbstständige (Schutz des Geschäftsvermögens), Ehegatten mit Schulden oder erhöhtem Geschäftsrisiko, Patchwork-Familien und Zweitehen (Vermögensschutz für eigene Kinder), ältere Paare mit erheblichem Vermögen sowie bei internationalen Konstellationen.

Was ist ein Vermögensinventar und warum ist es wichtig?

Ein Vermögensinventar ist eine detaillierte Auflistung aller Vermögenswerte beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses. Es dokumentiert, wem was gehört, und vermeidet spätere Streitigkeiten über die Eigentumszugehörigkeit. Das Inventar sollte notariell beurkundet werden. Es gilt als richtig vermutet, wenn es innert Jahresfrist seit Einbringen der Vermögenswerte erstellt wurde (Art. 195a Abs. 2 ZGB).

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