Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die Scheidungskonvention ist die einvernehmliche Regelung aller Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten (Art. 111 ZGB).
- ✓ Sie muss Kinderbelange, Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich und die Ehewohnung regeln.
- ✓ Das Gericht prüft die Konvention auf Vollständigkeit, Angemessenheit und Kindeswohl (Art. 279 ZPO).
- ✓ Bei Teileinigung ist eine Teilkonvention nach Art. 112 ZGB möglich.
- ✓ Bis zur gerichtlichen Genehmigung kann die Konvention jederzeit widerrufen werden.
- ✓ Mit der Genehmigung erlangt die Scheidungskonvention Urteilswirkung und ist vollstreckbar.
Die Scheidungskonvention – auch Scheidungsvereinbarung genannt – ist das zentrale Dokument bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren. In dieser Vereinbarung regeln die Ehegatten alle rechtlichen Folgen ihrer Trennung eigenverantwortlich und verbindlich. Eine sorgfältig ausgearbeitete Konvention bildet die Grundlage für ein schnelles, kostengünstiges Scheidungsverfahren und führt erfahrungsgemäss zu dauerhafteren Ergebnissen als gerichtlich verfügte Lösungen.
Was ist eine Scheidungskonvention?
Unter einer Scheidungskonvention versteht man einen schriftlichen Vertrag zwischen den Ehegatten, in dem sie ihren gemeinsamen Scheidungswunsch zum Ausdruck bringen und sämtliche Folgen der Scheidung im Detail regeln. Die Konvention wird zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht eingereicht (Art. 111 Abs. 1 ZGB).
Die Scheidungskonvention ist nur bei der einvernehmlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren möglich. Bei einer Scheidungsklage (einseitiges Begehren) werden die Scheidungsfolgen hingegen vom Gericht entschieden, sofern sich die Parteien nicht während des Verfahrens noch einigen.
Vorteile einer Scheidungskonvention:
- Schnelleres Verfahren (oft nur 2-6 Monate)
- Deutlich geringere Kosten als bei streitiger Scheidung
- Selbstbestimmung über zentrale Lebensbereiche
- Dauerhaftere und tragfähigere Lösungen
- Geringere emotionale Belastung für alle Beteiligten
Rechtliche Grundlagen der Scheidungskonvention
Die Scheidungskonvention findet ihre gesetzliche Grundlage im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Die wichtigsten Bestimmungen sind:
| Gesetzesartikel | Regelungsinhalt |
|---|---|
| Art. 111 ZGB | Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung |
| Art. 112 ZGB | Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Teilkonvention) |
| Art. 120 ZGB | Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung |
| Art. 122-124b ZGB | Vorsorgeausgleich (Teilung der Pensionskasse) |
| Art. 125 ZGB | Nachehelicher Unterhalt |
| Art. 133 ZGB | Regelung der Kinderbelange bei Scheidung |
| Art. 276-277 ZGB | Kindesunterhalt |
| Art. 279-280 ZPO | Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht |
Voraussetzungen für eine Scheidungskonvention
Damit eine Scheidungskonvention beim Gericht eingereicht werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Einvernehmlicher Scheidungswille
Beide Ehegatten müssen die Scheidung wollen. Anders als bei der Scheidung auf Klage nach Art. 114 ZGB ist keine zweijährige Trennungsfrist erforderlich. Die Ehegatten können auch ohne vorgängiges Getrenntleben sofort ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Konvention einreichen.
2. Freier Wille und reifliche Überlegung
Das Gericht muss sich davon überzeugen, dass die Konvention auf dem freien Willen beider Ehegatten beruht und dass diese ihre Entscheidung reiflich überlegt haben (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Es darf kein Druck oder Zwang auf einen Ehegatten ausgeübt worden sein.
3. Vollständigkeit der Regelungen
Die Konvention muss alle wesentlichen Scheidungsfolgen regeln. Unvollständige Konventionen werden vom Gericht nicht genehmigt. Alternativ können die Ehegatten eine Teilkonvention nach Art. 112 ZGB einreichen und die strittigen Punkte dem Gericht zur Entscheidung überlassen.
4. Schriftform
Die Scheidungskonvention muss schriftlich verfasst und von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Eine mündliche Vereinbarung genügt nicht.
Inhalt der Scheidungskonvention
Eine vollständige Scheidungskonvention muss sämtliche Scheidungsfolgen regeln. Die zwingend erforderlichen Regelungsbereiche sind:
| Regelungsbereich | Konkrete Inhalte | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Elterliche Sorge | Gemeinsam oder allein; Entscheidungsbefugnisse | Art. 133, 296-298 ZGB |
| Obhut | Bei wem lebt das Kind; alleinige oder alternierende Obhut | Art. 133 Abs. 1 ZGB |
| Besuchsrecht | Umfang, Rhythmus, Ferien, Feiertage | Art. 273 ZGB |
| Kindesunterhalt | Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, Dauer, Anpassungsklauseln | Art. 276-277, 285-286 ZGB |
| Nachehelicher Unterhalt | Höhe, Dauer, Befristung, Anpassung, Verzicht | Art. 125-132 ZGB |
| Güterrechtliche Auseinandersetzung | Vermögensaufteilung, Errungenschaft, Eigengut | Art. 120, 196-220 ZGB |
| Vorsorgeausgleich | Teilung der Pensionskassenguthaben | Art. 122-124b ZGB |
| Ehewohnung | Zuweisung, Mietvertrag, Verkauf | Art. 121 ZGB |
| Verfahrenskosten | Aufteilung Gerichts- und Anwaltskosten | Art. 107 ZPO |
Kinderbelange in der Scheidungskonvention
Die Regelungen zu den Kindern werden vom Gericht besonders sorgfältig geprüft. Das Kindeswohl steht im Vordergrund und ist der oberste Massstab für die gerichtliche Genehmigung (Art. 133 Abs. 3 ZGB).
Elterliche Sorge
Seit der Revision des Sorgerechts im Jahr 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Konvention kann vorsehen, dass die gemeinsame Sorge bestehen bleibt oder ausnahmsweise einem Elternteil die alleinige Sorge zugeteilt wird. Die alleinige Sorge wird nur angeordnet, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist – etwa bei Gewalt, Missbrauch oder schwerer Suchterkrankung eines Elternteils.
Obhut und Betreuung
Die Obhut bestimmt, bei welchem Elternteil das Kind lebt und wer für die alltägliche Betreuung zuständig ist. Die Konvention kann eine alleinige Obhut (Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil) oder eine alternierende Obhut (Kind lebt abwechselnd bei beiden Eltern) vorsehen. Bei der alternierenden Obhut muss die Konvention das genaue Betreuungsmodell festlegen (z.B. wochenweise Wechsel, 50:50 oder 70:30).
Besuchsrecht (persönlicher Verkehr)
Bei alleiniger Obhut muss das Besuchsrecht des nicht betreuenden Elternteils geregelt werden (Art. 273 ZGB). Die Konvention sollte konkret festhalten:
- Regelmässiger Besuchsrhythmus (z.B. jedes zweite Wochenende)
- Ferienregelung (Aufteilung der Schulferien)
- Feiertage (Weihnachten, Ostern, Geburtstage)
- Abholungs- und Rückgabemodalitäten
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt umfasst seit der Revision von 2017 zwei Komponenten (Art. 276, 285 ZGB):
Komponenten des Kindesunterhalts:
- Barunterhalt: Die direkten Kosten des Kindes (Nahrung, Kleidung, Wohnen, Krankenkasse, Schule, Freizeitaktivitäten etc.)
- Betreuungsunterhalt: Die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser wegen der Kinderbetreuung nicht voll erwerbstätig sein kann
Die Berechnung erfolgt nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung, die vom Bundesgericht als verbindlich erklärt wurde (BGE 147 III 265). Die Konvention sollte den konkreten Unterhaltsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und allfällige Indexierungsklauseln enthalten.
Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach Art. 125 ZGB. Ein Ehegatte hat Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen – vorausgesetzt, die Ehe war lebensprägend.
Eine Ehe gilt in der Regel als lebensprägend, wenn:
- Gemeinsame Kinder vorhanden sind
- Die Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat
- Ein Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten von Haushaltsführung oder Kinderbetreuung aufgegeben hat
Die Scheidungskonvention kann verschiedene Unterhaltsformen vorsehen:
| Unterhaltsform | Beschreibung |
|---|---|
| Unbefristeter Unterhalt | Bei langen, lebensprägenden Ehen; heute selten |
| Befristeter Unterhalt | Zeitlich begrenzte Zahlung (z.B. 5 Jahre) |
| Degressiver Unterhalt | Stufenweise Reduktion über die Zeit |
| Kapitalabfindung | Einmalige Zahlung anstelle monatlicher Renten |
| Vollständiger Verzicht | Wenn beide Ehegatten wirtschaftlich selbständig sind |
Bei der Festsetzung sind die Kriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen: Aufgabenteilung während der Ehe, Ehedauer, Lebensstellung, Alter und Gesundheit, Einkommen und Vermögen, Betreuungspflichten sowie Erwerbsaussichten.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Das Ergebnis hängt vom Güterstand ab, unter dem die Ehe geführt wurde (Art. 120 ZGB).
Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand)
Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-220 ZGB). Das Vermögen jedes Ehegatten wird in Eigengut und Errungenschaft eingeteilt:
- Eigengut (Art. 198 ZGB): Vermögen vor der Ehe, Erbschaften, Schenkungen – wird nicht geteilt
- Errungenschaft (Art. 197 ZGB): Während der Ehe erworbenes Vermögen durch Arbeitseinkommen – der Vorschlag (Errungenschaft minus Schulden) wird hälftig geteilt
Die Konvention muss die Berechnung der Vorschlagsanteile und deren Ausgleich regeln. Oft enthält sie auch eine Saldoklausel, mit der beide Ehegatten bestätigen, dass alle güterrechtlichen Ansprüche ausgeglichen sind.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung (Art. 247-251 ZGB) haben beide Ehegatten getrennte Vermögen. Eine Vermögensaufteilung findet nicht statt – jeder behält sein Vermögen.
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft (Art. 221-246 ZGB) wird das Gesamtgut hälftig geteilt, sofern der Ehevertrag nichts anderes vorsieht (Art. 242 ZGB).
Vorsorgeausgleich (Teilung der Pensionskasse)
Der Vorsorgeausgleich ist ein zentraler Bestandteil der Scheidungskonvention. Die während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben (2. Säule) müssen grundsätzlich hälftig geteilt werden (Art. 122-124b ZGB).
Grundsatz des Vorsorgeausgleichs (Art. 122 ZGB):
Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
Für jeden Ehegatten wird die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat und zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ermittelt. Die Differenz ergibt das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben (Art. 22a FZG). Dieses wird hälftig geteilt.
Abweichungen von der hälftigen Teilung
Die Ehegatten können in der Scheidungskonvention von der hälftigen Teilung abweichen (Art. 124b ZGB), wenn:
- Beide eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge behalten
- Die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist
Ein vollständiger Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich und wird vom Gericht kritisch geprüft, insbesondere wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung über wenig eigene Vorsorge verfügt.
Ehewohnung und Hausrat
Die Konvention muss regeln, was mit der gemeinsamen Wohnung geschieht (Art. 121 ZGB):
- Zuweisung an einen Ehegatten: Ein Ehegatte übernimmt die Wohnung (Miete oder Eigentum)
- Übernahme des Mietvertrags: Bei Mietwohnungen kann der Mietvertrag auf einen Ehegatten übertragen werden
- Verkauf: Bei Wohneigentum kann ein Verkauf und die Aufteilung des Erlöses vereinbart werden
- Aufteilung des Hausrats: Möbel, Geräte und andere Gegenstände werden verteilt
Verfahrens- und Anwaltskosten
Die Konvention sollte auch die Aufteilung der Verfahrenskosten regeln. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist es üblich, dass jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten trägt. Die Parteien können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Teilkonvention bei Teileinigung (Art. 112 ZGB)
Wenn sich die Ehegatten zwar über die Scheidung selbst einig sind, aber nicht über alle Scheidungsfolgen, können sie eine Teilkonvention nach Art. 112 ZGB einreichen. In diesem Fall regelt die Konvention nur die Punkte, über die Einigkeit besteht. Über die strittigen Punkte entscheidet das Gericht.
Beispiel Teilkonvention:
Die Ehegatten einigen sich über die elterliche Sorge, das Besuchsrecht und den Kindesunterhalt. Über den nachehelichen Unterhalt besteht jedoch Uneinigkeit. Das Gericht genehmigt die Teilkonvention und entscheidet über den strittigen Unterhaltspunkt.
Die Teilkonvention ermöglicht eine schnellere Scheidung als die vollständig streitige Scheidung auf Klage, da nur die strittigen Punkte gerichtlich geklärt werden müssen.
Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Das Verfahren bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Konvention läuft typischerweise wie folgt ab:
1. Einreichung beim Gericht
Das gemeinsame Scheidungsbegehren und die Scheidungskonvention werden beim Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht. Eine Wahl eines anderen Gerichtsstands ist nicht möglich. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist bei einvernehmlichen Scheidungen nicht erforderlich (Art. 198 lit. c ZPO).
2. Prüfung durch das Gericht
Das Gericht prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls weitere Belege an (Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Pensionskassenausweise, Steuererklärungen etc.).
3. Anhörung der Ehegatten
Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Anhörung vor. Diese besteht aus zwei Teilen:
- Einzelanhörung: Jeder Ehegatte wird zunächst allein angehört. Das Gericht prüft, ob der Scheidungswille und die Zustimmung zur Konvention auf freiem Willen beruhen und nicht unter Druck entstanden sind.
- Gemeinsame Anhörung: Anschliessend werden beide Ehegatten gemeinsam angehört. Das Gericht geht die Konvention Punkt für Punkt durch, klärt offene Fragen und beseitigt Unklarheiten.
4. Anhörung der Kinder
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, werden diese in der Regel ebenfalls angehört, sofern sie urteilsfähig sind (in der Regel ab ca. 12 Jahren). Bei jüngeren Kindern kann das Gericht auf eine Anhörung verzichten, wenn diese nicht im Interesse des Kindes liegt.
5. Genehmigung und Scheidungsurteil
Wenn das Gericht keine Einwände hat, genehmigt es die Konvention. Die Genehmigung wird grundsätzlich nur bei offensichtlicher Unangemessenheit verweigert (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Scheidung kann noch am gleichen Tag ausgesprochen werden und wird mit Verlesung des Urteils sofort rechtskräftig.
Gerichtliche Prüfung der Scheidungskonvention
Das Gericht muss die Konvention gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO auf folgende Punkte prüfen:
| Prüfungskriterium | Bedeutung |
|---|---|
| Freier Wille | Beide Ehegatten müssen freiwillig zustimmen, ohne Druck oder Zwang |
| Reifliche Überlegung | Die Entscheidung muss wohlüberlegt sein |
| Klarheit | Die Vereinbarungen müssen eindeutig und verständlich formuliert sein |
| Vollständigkeit | Alle erforderlichen Scheidungsfolgen müssen geregelt sein |
| Angemessenheit | Keine offensichtlich unangemessenen oder sittenwidrigen Regelungen |
| Kindeswohl | Die Regelungen zu den Kindern müssen dem Kindeswohl entsprechen |
Wann ist eine Konvention «offensichtlich unangemessen»?
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen, wenn sie von den gesetzlichen Regelungen in einer sofort erkennbaren und krassen Weise abweicht und diese Abweichung nicht durch Billigkeitsgründe gerechtfertigt werden kann (BGE 145 III 474).
Typische Ablehnungsgründe:
- Offensichtlich zu tiefer oder zu hoher Unterhalt
- Gefährdung des Kindeswohls durch die Betreuungsregelung
- Verzicht auf Vorsorgeausgleich ohne angemessene Altersvorsorge
- Fehlende Regelungen zu wesentlichen Punkten
- Erkennbarer Willensmangel bei einem Ehegatten
Widerruf und Änderung der Scheidungskonvention
Vor der gerichtlichen Genehmigung
Bis zur gerichtlichen Genehmigung kann jeder Ehegatte die Konvention jederzeit und ohne Begründung widerrufen. Es genügt eine einfache schriftliche Erklärung an das Gericht. Auch einvernehmliche Änderungen der Konvention sind bis zur Genehmigung problemlos möglich.
Nach der gerichtlichen Genehmigung
Nach der Genehmigung erlangt die Scheidungskonvention Urteilswirkung (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Eine Abänderung ist nur noch unter erschwerten Voraussetzungen möglich:
- Erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Wiederverheiratung)
- Willensmängel (Irrtum, Täuschung, Drohung) – Anfechtung innerhalb eines Jahres
- Kinderbelange können auf Antrag eines Elternteils oder der KESB immer angepasst werden, wenn das Kindeswohl es erfordert
Kosten einer Scheidung mit Konvention
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung setzen sich aus Gerichtsgebühren und allfälligen Anwaltskosten zusammen. Sie sind deutlich tiefer als bei einer streitigen Scheidung.
Gerichtsgebühren nach Kanton
| Kanton | Gerichtsgebühr (ca.) |
|---|---|
| Basel-Stadt | ca. CHF 830 |
| Bern | ca. CHF 1'000 – 2'000 |
| St. Gallen | ab CHF 1'800 |
| Zürich | bis CHF 2'600 |
| Waadt | kostenlos (Ausnahme) |
Die genauen Gebühren hängen vom Kanton und teilweise vom Einkommen der Ehegatten ab. Wenn beide Ehegatten in verschiedenen Kantonen wohnen, kann es sich lohnen, das Scheidungsbegehren im günstigeren Kanton einzureichen.
Anwaltskosten
Anwaltskosten sind bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht zwingend erforderlich. Wenn dennoch ein Anwalt beigezogen wird, liegen die Stundensätze in der Schweiz zwischen CHF 250 und CHF 600. Für eine einfache einvernehmliche Scheidung mit Konventionserstellung ist mit Anwaltskosten von ca. CHF 2'000 – 5'000 pro Partei zu rechnen.
Scheidungskonvention ohne Anwalt?
Eine Scheidung ohne Anwalt ist in der Schweiz grundsätzlich möglich. Bei einvernehmlichen Scheidungen besteht keine Anwaltspflicht. Die Ehegatten können das Scheidungsbegehren und die Konvention selbst verfassen und einreichen.
Scheidung ohne Anwalt – Wann möglich?
- Beide Ehegatten sind sich über alle Punkte einig
- Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar
- Keine komplexen güterrechtlichen oder vorsorgerechtlichen Fragen
- Beide Ehegatten sind in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen
Allerdings ist bei komplexeren Verhältnissen eine anwaltliche Beratung dringend empfohlen. Fehlerhafte oder unvollständige Konventionen können zu erheblichen Nachteilen führen und werden vom Gericht möglicherweise nicht genehmigt.
Mustervorlagen und Checkliste
Verschiedene Kantone und Institutionen stellen Mustervorlagen für Scheidungskonventionen zur Verfügung:
- Gerichte Zürich: Interaktive PDF-Formulare für Scheidungskonventionen mit und ohne Kinderbelange
- Kanton Zug: Muster-Scheidungskonvention als Word-Dokument
- Kanton Basel-Stadt: Merkblätter und Formulare für einvernehmliche Scheidungen
Checkliste: Unterlagen für die Scheidungskonvention
Erforderliche Unterlagen:
- Familienbüchlein oder Familienschein
- Personalausweis oder Pass beider Ehegatten
- Lohnabrechnungen der letzten 3-6 Monate
- Steuererklärungen der letzten 2-3 Jahre
- Pensionskassenausweise beider Ehegatten
- Kontoauszüge und Depotauszüge
- Grundbuchauszug (bei Wohneigentum)
- Mietvertrag (bei Mietwohnung)
- Ehevertrag (falls vorhanden)
- Geburtsurkunden der Kinder
Praktische Tipps für die Scheidungskonvention
Beachten Sie folgende Punkte für eine erfolgreiche Scheidungskonvention:
1. Vollständigkeit sicherstellen
Regeln Sie alle Scheidungsfolgen lückenlos. Unvollständige Konventionen werden nicht genehmigt.
2. Klare Formulierungen verwenden
Vermeiden Sie Unklarheiten und Interpretationsspielraum. Konkrete Beträge, Daten und Modalitäten angeben.
3. Kindeswohl priorisieren
Das Gericht prüft die Kinderbelange besonders genau. Stellen Sie das Wohl der Kinder in den Vordergrund.
4. Anpassungsklauseln einfügen
Vereinbaren Sie, wie Unterhaltsbeiträge bei veränderten Verhältnissen angepasst werden (z.B. Indexierung).
5. Saldoklausel nicht vorschnell unterschreiben
Prüfen Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung sorgfältig, bevor Sie bestätigen, dass alle Ansprüche abgegolten sind.
6. Pensionskassenausweise einholen
Fordern Sie frühzeitig die aktuellen Pensionskassenausweise an, um den Vorsorgeausgleich korrekt berechnen zu können.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Auch bei einvernehmlichen Scheidungen kann die fachkundige Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht entscheidend sein. Die Scheidungskonvention regelt weitreichende finanzielle und persönliche Fragen, die Ihr Leben langfristig beeinflussen.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt dringend empfohlen:
- Grösseres Vermögen oder Immobilienbesitz
- Komplexe Erwerbsverhältnisse (Selbständigkeit, Unternehmensanteile)
- Ungleiche Einkommensverhältnisse
- Streitige oder unklare Kinderbelange
- Internationaler Bezug (verschiedene Staatsangehörigkeiten, Auslandsvermögen)
- Bestehender Ehevertrag mit komplexen Regelungen
Ein qualifizierter Scheidungsanwalt stellt sicher, dass Ihre Interessen in der Konvention angemessen berücksichtigt werden, und hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden, die später nur schwer korrigierbar sind.
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Lassen Sie Ihre Scheidungskonvention von einem erfahrenen Familienrechtsanwalt prüfen. Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um Unterhalt, Güterrecht und Kinderbelange.
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Die Scheidungskonvention ist das Herzstück jeder einvernehmlichen Scheidung in der Schweiz. Sie ermöglicht es den Ehegatten, alle Scheidungsfolgen eigenverantwortlich und einvernehmlich zu regeln – von den Kinderbelangen über den Unterhalt bis zur Vermögensaufteilung und dem Vorsorgeausgleich.
Eine sorgfältig ausgearbeitete Konvention ist die Grundlage für ein schnelles, kostengünstiges Verfahren und führt zu tragfähigeren Ergebnissen als gerichtlich verfügte Lösungen. Gleichzeitig sollten Sie die weitreichende Bedeutung der Vereinbarung nicht unterschätzen: Mit der gerichtlichen Genehmigung erlangt die Konvention Urteilswirkung und ist nur noch unter erschwerten Voraussetzungen abänderbar.
Bei komplexeren Verhältnissen empfiehlt sich die fachkundige Beratung durch einen spezialisierten Familienrechtsanwalt, um kostspielige Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen gewahrt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Scheidungskonvention?
Eine Scheidungskonvention ist die einvernehmliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten über alle Folgen ihrer Scheidung. Sie regelt Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, Unterhalt), nachehelichen Unterhalt, die Vermögensaufteilung, den Vorsorgeausgleich und die Zuteilung der Ehewohnung. Die Konvention wird zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren beim Gericht eingereicht (Art. 111 ZGB).
Was muss in einer Scheidungskonvention geregelt werden?
Eine vollständige Scheidungskonvention muss folgende Punkte regeln: Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der Kinder, Besuchsrecht, Kindesunterhalt (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt), nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung (Vermögensaufteilung), Vorsorgeausgleich (Teilung der Pensionskasse), Zuteilung der Ehewohnung und des Hausrats sowie die Aufteilung der Verfahrenskosten.
Kann das Gericht eine Scheidungskonvention ablehnen?
Ja, das Gericht kann die Genehmigung verweigern, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Wenn die Konvention nicht auf dem freien Willen der Ehegatten beruht, wenn sie unklar oder unvollständig ist, wenn sie offensichtlich unangemessen ist oder wenn sie das Kindeswohl gefährdet (Art. 279 Abs. 1 ZPO). In der Praxis werden die meisten Konventionen genehmigt.
Brauche ich einen Anwalt für eine Scheidungskonvention?
Nein, bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht in der Schweiz keine Anwaltspflicht. Sie können die Scheidungskonvention selbst verfassen und einreichen. Bei komplexeren Verhältnissen (grösseres Vermögen, Immobilien, Selbständigkeit, strittige Kinderbelange) ist eine anwaltliche Beratung jedoch dringend empfohlen, um Fehler zu vermeiden und Ihre Interessen zu wahren.
Kann ich die Scheidungskonvention widerrufen?
Bis zur gerichtlichen Genehmigung kann jeder Ehegatte die Konvention jederzeit und ohne Begründung widerrufen. Es genügt eine einfache schriftliche Erklärung an das Gericht. Nach der Genehmigung erlangt die Konvention Urteilswirkung und kann nur noch unter erschwerten Voraussetzungen (erhebliche Veränderung der Verhältnisse, Willensmängel) abgeändert werden.
Was kostet eine Scheidung mit Konvention?
Die Gerichtsgebühren für eine einvernehmliche Scheidung variieren je nach Kanton zwischen ca. CHF 830 (Basel-Stadt) und CHF 2'600 (Zürich). Im Kanton Waadt ist das Verfahren kostenlos. Hinzu kommen allfällige Anwaltskosten, die bei CHF 250-600 pro Stunde liegen. Insgesamt ist eine einvernehmliche Scheidung mit Konvention deutlich günstiger als eine strittige Scheidung.
Wie lange dauert eine Scheidung mit Konvention?
Eine einvernehmliche Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Konvention dauert in der Schweiz in der Regel 2-6 Monate. Nach Einreichung aller Unterlagen werden die Ehegatten zu einer Anhörung geladen. Wenn das Gericht die Konvention genehmigt, kann die Scheidung noch am selben Tag ausgesprochen werden und wird sofort rechtskräftig.
Was ist eine Teilkonvention?
Eine Teilkonvention nach Art. 112 ZGB ist möglich, wenn sich die Ehegatten zwar über die Scheidung selbst einig sind, aber nicht über alle Scheidungsfolgen. Die Konvention regelt dann nur die Punkte, über die Einigkeit besteht. Über die strittigen Punkte entscheidet das Gericht. Dies ermöglicht eine schnellere Scheidung als bei einer vollständig streitigen Scheidungsklage.
Wo muss ich die Scheidungskonvention einreichen?
Das gemeinsame Scheidungsbegehren mit der Konvention muss beim Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht werden. Eine Wahl eines anderen Gerichtsstands ist nicht möglich. Wenn beide Ehegatten in verschiedenen Kantonen wohnen, können Sie wählen und sollten die unterschiedlichen Gerichtsgebühren vergleichen.
Kann die Scheidungskonvention nach der Scheidung geändert werden?
Nach der gerichtlichen Genehmigung ist eine Änderung nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Es braucht eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Wiederverheiratung). Kinderbelange können jedoch jederzeit angepasst werden, wenn das Kindeswohl es erfordert. Bei Willensmängeln (Irrtum, Täuschung) ist eine Anfechtung innerhalb eines Jahres möglich.