Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Verheiratete Eltern haben automatisch die gemeinsame elterliche Sorge – sie müssen nichts beantragen (Art. 296 Abs. 2 ZGB).
- ✓ Unverheiratete Eltern müssen eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben – am einfachsten beim Zivilstandsamt zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung.
- ✓ Die Sorgeerklärung kann vor oder nach der Geburt erfolgen und kostet beim Zivilstandsamt ca. CHF 30.
- ✓ Erfolgt die Erklärung nach der Vaterschaftsanerkennung, ist die KESB am Wohnsitz des Kindes zuständig (Kosten: CHF 200-1'000).
- ✓ Bei Verweigerung eines Elternteils kann der andere die KESB anrufen – die gemeinsame Sorge wird grundsätzlich verfügt (Art. 298b ZGB).
- ✓ Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit 2014 der gesetzliche Regelfall – auch für unverheiratete Eltern.
Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für ein Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Während verheiratete Eltern automatisch die gemeinsame Sorge erhalten, müssen unverheiratete Paare aktiv werden. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Sie die elterliche Sorge beantragen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und mit welchen Kosten Sie rechnen sollten.
Was ist die elterliche Sorge?
Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, die nötigen Entscheidungen für das minderjährige Kind zu treffen. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über grundlegende Fragen im Leben des Kindes:
- Bestimmung des Aufenthaltsortes (Wohnort) des Kindes
- Schulwahl und Ausbildungsentscheidungen
- Religiöse Erziehung
- Medizinische Entscheidungen, die über Routinebehandlungen hinausgehen
- Namensänderungen
- Vermögensverwaltung des Kindes
- Rechtliche Vertretung des Kindes
Wichtig – Unterschied zur Obhut:
Die elterliche Sorge ist nicht mit der Obhut zu verwechseln. Die Obhut betrifft die faktische Betreuung im Alltag (bei wem das Kind lebt), während die Sorge die rechtlichen Entscheidungsbefugnisse umfasst. Eltern können gemeinsam die Sorge haben, auch wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt.
Wer muss die elterliche Sorge beantragen?
Verheiratete Eltern – Automatische gemeinsame Sorge
Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau automatisch von Geburt an die gemeinsame elterliche Sorge für Ihre gemeinsamen Kinder (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sie müssen nichts beantragen oder erklären.
Diese automatische Zuteilung gilt auch, wenn das Kind während der Ehe geboren wird und der Ehemann nicht der biologische Vater ist – solange die Vaterschaft nicht angefochten wird, gilt die Vaterschaftsvermutung (Art. 255 ZGB).
Unverheiratete Eltern – Sorgeerklärung erforderlich
Bei unverheirateten Paaren ist die Situation anders: Mit der Geburt erhält allein die Mutter das Sorgerecht. Der Vater erhält die elterliche Sorge nicht automatisch – auch nicht durch die Vaterschaftsanerkennung allein.
Um die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen, müssen unverheiratete Eltern eine gemeinsame Erklärung abgeben (Art. 298a ZGB). Diese Erklärung erfolgt entweder:
- Beim Zivilstandsamt – zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung (vor oder nach der Geburt)
- Bei der KESB – wenn die Erklärung erst nach der Vaterschaftsanerkennung erfolgt
| Elternkonstellation | Elterliche Sorge bei Geburt | Handlungsbedarf |
|---|---|---|
| Verheiratete Eltern | Gemeinsam (automatisch) | Keiner |
| Unverheiratete Eltern | Allein bei der Mutter | Vaterschaftsanerkennung + Sorgeerklärung |
| Eingetragene Partnerschaft (gleichgeschlechtlich) | Gebärende Person allein | Stiefkindadoption für gemeinsame Sorge |
Rechtliche Grundlagen
Art. 296 ZGB – Grundsatz der gemeinsamen Sorge
Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB:
"Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. [...] Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu."
Art. 298a ZGB – Gemeinsame Erklärung unverheirateter Eltern
Art. 298a ZGB regelt das Verfahren für unverheiratete Eltern. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater das Kind anerkennt, kommt die gemeinsame elterliche Sorge durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern zustande.
In dieser Erklärung bestätigen die Eltern:
- Dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen
- Dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile verständigt haben
- Dass sie sich über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben
Art. 298b ZGB – Entscheid der Behörde bei Uneinigkeit
Art. 298b Abs. 2 ZGB:
"Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist."
Das bedeutet: Weigert sich ein Elternteil, die gemeinsame Erklärung abzugeben, kann der andere die KESB anrufen. Die Behörde ist verpflichtet, die gemeinsame Sorge zu verfügen – es sei denn, das Kindeswohl erfordert eine andere Lösung.
Vaterschaftsanerkennung als Voraussetzung
Bevor ein unverheirateter Vater die elterliche Sorge beantragen kann, muss die Vaterschaft rechtlich feststehen. Dies geschieht in der Regel durch die Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt.
Wann kann die Vaterschaft anerkannt werden?
| Zeitpunkt | Möglichkeit | Empfehlung |
|---|---|---|
| Vor der Geburt | Ja, jederzeit ab Feststellung der Schwangerschaft | Empfohlen – bei Komplikationen sind die Verhältnisse geklärt |
| Nach der Geburt | Ja, jederzeit | Möglichst zeitnah nach der Geburt |
| Jahre später | Ja, keine Frist | Möglich, aber Kind trägt bereits den Namen der Mutter |
Praxis-Tipp – Anerkennung vor der Geburt:
Damit das Kind ab Geburt den Namen des Vaters tragen kann, müssen sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Sorgeerklärung vor der Geburt erfolgen. Eine nachträgliche Namensänderung ist aufwendiger.
Ablauf der Vaterschaftsanerkennung
- Terminvereinbarung beim Zivilstandsamt (telefonisch empfohlen)
- Persönliches Erscheinen des Vaters (Mutter sollte anwesend sein für gleichzeitige Sorgeerklärung)
- Vorlage der Dokumente: Gültiger Ausweis, Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als 8 Wochen), ggf. Geburtsurkunde des Kindes
- Mündliche Erklärung der Vaterschaft und Unterzeichnung der Anerkennungsurkunde
- Sofortige Sorgeerklärung (optional, aber empfohlen)
Kosten der Vaterschaftsanerkennung
| Leistung | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Anerkennungserklärung beim Zivilstandsamt | CHF 75 |
| Anerkennungsurkunde | CHF 30 |
| Sorgeerklärung (gleichzeitig) | CHF 30 |
| Total (empfohlener Ablauf) | ca. CHF 135 |
Gemeinsame elterliche Sorge beantragen – Variante 1: Beim Zivilstandsamt
Der einfachste und günstigste Weg ist die Abgabe der Sorgeerklärung beim Zivilstandsamt, unmittelbar nach der Vaterschaftsanerkennung. Dies ist der empfohlene Ablauf für unverheiratete Paare, die sich einig sind.
Voraussetzungen für die Sorgeerklärung beim Zivilstandsamt
- Die Eltern sind im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet
- Beide Elternteile sind volljährig und handlungsfähig
- Beide Elternteile sind persönlich anwesend beim Termin
- Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nach der Geburt liegt in der Schweiz
- Die Eltern haben sich über Obhut, Betreuungsanteile und Unterhalt verständigt
- Die Erklärung erfolgt unmittelbar nach der Vaterschaftsanerkennung
Ablauf beim Zivilstandsamt
| Schritt | Beschreibung | Dauer |
|---|---|---|
| 1. Terminvereinbarung | Telefonisch beim zuständigen Zivilstandsamt | Wenige Tage bis Wochen |
| 2. Dokumente vorbereiten | Ausweise, Wohnsitzbescheinigung, ggf. Geburtsurkunde | – |
| 3. Persönliches Erscheinen | Beide Eltern erscheinen gemeinsam beim Termin | ca. 30-60 Min. |
| 4. Vaterschaftsanerkennung | Vater erklärt mündlich die Vaterschaft, unterschreibt Urkunde | Teil des Termins |
| 5. Sorgeerklärung | Beide Eltern erklären gemeinsam die elterliche Sorge | Teil des Termins |
| 6. Eintragung | Eintragung im Personenstandsregister | Sofort wirksam |
Inhalt der Sorgeerklärung
Die Sorgeerklärung nach Art. 298a ZGB enthält:
- Die gemeinsame Erklärung beider Eltern, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen
- Bestätigung, dass sie gemeinsam Verantwortung für das Kind übernehmen wollen
- Angaben zur Obhut (wo lebt das Kind hauptsächlich?)
- Angaben zum persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) oder zu den Betreuungsanteilen
- Bestätigung der Verständigung über den Unterhalt
Erziehungsgutschriften AHV:
Mit der Sorgeerklärung können die Eltern gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die AHV treffen. Diese Gutschriften werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt und sollten fair aufgeteilt werden.
Gemeinsame elterliche Sorge beantragen – Variante 2: Bei der KESB
Wenn die Sorgeerklärung nicht unmittelbar nach der Vaterschaftsanerkennung erfolgt, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes zuständig.
Wann ist die KESB zuständig?
- Die Vaterschaft wurde bereits früher anerkannt (ohne gleichzeitige Sorgeerklärung)
- Die Eltern waren sich zum Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht einig
- Ein Elternteil verweigert die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung
- Das Kind ist bereits älter und die Sorge soll nachträglich geregelt werden
Ablauf bei der KESB (einvernehmlich)
Wenn beide Eltern einverstanden sind, aber die Erklärung nicht beim Zivilstandsamt erfolgen kann:
- Schriftliche Erklärung beider Eltern an die KESB am Wohnsitz des Kindes
- Einreichung der erforderlichen Dokumente (Ausweise, Geburtsurkunde, Anerkennungsurkunde)
- Die KESB nimmt die Erklärung entgegen und trägt die gemeinsame Sorge ein
Kosten bei der KESB
Das Verfahren bei der KESB ist teurer als beim Zivilstandsamt:
| Verfahrensart | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Einvernehmliche Sorgeerklärung bei KESB | CHF 200-500 |
| Streitiges Verfahren (ein Elternteil verweigert) | CHF 500-1'500 |
| Mit Gutachten oder umfangreichen Abklärungen | CHF 1'500-5'000+ |
Wenn ein Elternteil die Zustimmung verweigert
Ist ein Elternteil (typischerweise die Mutter) nicht bereit, die gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, kann der andere Elternteil die KESB am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB).
Ablauf des KESB-Verfahrens bei Verweigerung
| Schritt | Beschreibung |
|---|---|
| 1. Schriftlicher Antrag | Der antragstellende Elternteil reicht einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge bei der KESB ein |
| 2. Anhörung beider Eltern | Die KESB hört beide Elternteile an und klärt die Sachlage ab |
| 3. Prüfung des Kindeswohls | Die Behörde prüft, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht |
| 4. Ggf. weitere Abklärungen | Bei Bedarf: Anhörung des Kindes, Einholung eines Gutachtens, Sozialabklärung |
| 5. Entscheid | Die KESB verfügt die gemeinsame Sorge oder lehnt ab (begründeter Entscheid) |
Entscheidungskriterien der KESB
Die KESB ist gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB verpflichtet, die gemeinsame Sorge zu verfügen, sofern nicht das Kindeswohl dagegen spricht. Die gemeinsame Sorge darf nur abgelehnt werden, wenn:
- Das Kindeswohl eine Alleinsorge der Mutter erfordert
- Das Kindeswohl eine Alleinsorge des Vaters erfordert
Die KESB prüft dabei:
- Die Beziehung des antragstellenden Elternteils zum Kind
- Die bisherige Beteiligung an der Betreuung
- Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern
- Die Kooperationsfähigkeit der Eltern (schwerer Dauerkonflikt?)
- Den Willen des Kindes (bei älteren Kindern)
- Allfällige Kindesschutzbedenken
BGE 142 III 1 – Gemeinsame Sorge als Regelfall:
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass seit der Revision 2014 die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall ist. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Mutter allein reicht nicht aus, um die gemeinsame Sorge abzulehnen. Es müssen konkrete Kindesschutzgründe vorliegen.
Alleinige elterliche Sorge beantragen
Die alleinige elterliche Sorge ist in der Schweiz der Ausnahmefall. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden festgelegt, da der Sorgerechtsentzug ein massiver Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung darstellt.
Voraussetzungen für das alleinige Sorgerecht
Das Gericht oder die KESB ordnet die alleinige Sorge nur an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Gründe können sein:
- Schwere Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung
- Sexueller Missbrauch des Kindes
- Schwere Alkohol- oder Drogensucht
- Schwere psychische Erkrankung, die die Erziehungsfähigkeit ausschliesst
- Dauerhafter schwerer Elternkonflikt, der das Kind erheblich belastet (BGE 142 III 1)
- Völlige Unfähigkeit zur Kommunikation in Kinderbelangen
- Längere Haftstrafe
- Dauerhafter Auslandaufenthalt ohne Kontakt zum Kind
Zuständigkeit und Verfahren
Für den Entzug der elterlichen Sorge sind zuständig:
- KESB: Für Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen (Art. 311, 312 ZGB)
- Gericht: Im Rahmen von Eheschutz- oder Scheidungsverfahren (Art. 298 Abs. 1 ZGB)
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
| BGE/Urteil | Kernaussage |
|---|---|
| BGE 142 III 1 | Gemeinsame Sorge ist seit der Revision 2014 der Regelfall. Alleinsorge nur bei schwerwiegendem Dauerkonflikt oder Kindeswohlgefährdung. |
| BGE 141 III 472 | Fehlende Kommunikation zwischen den Eltern allein schliesst die gemeinsame elterliche Sorge nicht aus. |
| 5A_497/2017 | Das berechtigte Interesse des Vaters an der Mitsorge ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. |
| 5A_248/2023 | Bei Antrag auf Wechsel zur gemeinsamen Sorge muss dem Antrag grundsätzlich stattgegeben werden, sofern das Kindeswohl nicht verschlechtert wird. |
| 5A_701/2017 | Blosse Streitigkeiten, wie sie bei Trennungen vorkommen, rechtfertigen keine Alleinsorge. |
Praktische Empfehlungen
Für unverheiratete Väter
- Anerkennen Sie das Kind so früh wie möglich – idealerweise vor der Geburt. Die Vaterschaftsanerkennung ist Voraussetzung für die Beantragung der elterlichen Sorge.
- Geben Sie die Sorgeerklärung sofort ab – zusammen mit der Anerkennung beim Zivilstandsamt ist dies der günstigste und einfachste Weg.
- Dokumentieren Sie Ihre Beziehung zum Kind – falls die Mutter die Zustimmung verweigert, sind Nachweise über Ihre Beteiligung an der Betreuung hilfreich.
- Suchen Sie das Gespräch – versuchen Sie zunächst, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Ziehen Sie bei Konflikten einen Anwalt hinzu – besonders wenn ein KESB-Verfahren nötig wird.
Für Mütter
- Bedenken Sie, dass die gemeinsame Sorge der Regelfall ist – eine Verweigerung ist nur bei konkreten Kindesschutzbedenken gerechtfertigt und durchsetzbar.
- Artikulieren Sie allfällige Bedenken konkret – vage Ängste reichen nicht, um die gemeinsame Sorge abzulehnen.
- Bedenken Sie die rechtliche Realität – die KESB kann und wird die gemeinsame Sorge auch gegen Ihren Willen anordnen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
- Kooperieren Sie im Interesse des Kindes – langfristig profitiert das Kind von einer guten Beziehung zu beiden Elternteilen.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Beantragung der elterlichen Sorge ist bei Einigkeit der Eltern ein einfacher Vorgang. Bei Konflikten oder besonderen Umständen kann jedoch fachkundige Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht entscheidend sein.
Anwaltliche Beratung ist besonders empfohlen in folgenden Situationen:
- Die Mutter verweigert die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung
- Es bestehen Vorwürfe bezüglich Kindeswohlgefährdung
- Sie möchten die alleinige Sorge beantragen
- Der andere Elternteil hat bereits einen Anwalt eingeschaltet
- Es besteht ein internationaler Bezug (ein Elternteil lebt im Ausland)
- Das KESB-Verfahren gestaltet sich kompliziert
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Sie im KESB-Verfahren vertreten, die rechtlichen Erfolgsaussichten einschätzen und sicherstellen, dass Ihre Rechte als Elternteil gewahrt werden. Auch bei Scheidungen regelt ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht die Sorgerechtsfragen als Teil der Scheidungsfolgen.
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Die Beantragung der elterlichen Sorge ist für unverheiratete Väter seit der Revision 2014 deutlich einfacher geworden. Die gemeinsame elterliche Sorge ist heute der gesetzliche Regelfall – auch für nicht verheiratete Eltern.
Der einfachste Weg ist die Abgabe der Sorgeerklärung beim Zivilstandsamt, unmittelbar nach der Vaterschaftsanerkennung. Dies kostet nur rund CHF 30 und ist innerhalb eines Termins erledigt. Bei nachträglicher Regelung ist die KESB zuständig, was mit höheren Kosten verbunden ist.
Verweigert ein Elternteil die Zustimmung, kann der andere die KESB anrufen. Die Behörde ist verpflichtet, die gemeinsame Sorge zu verfügen, sofern keine schwerwiegenden Kindesschutzgründe dagegen sprechen. Für Väter, die eine aktive Rolle im Leben ihres Kindes übernehmen möchten, ist die frühzeitige Klärung der Sorgerechtsfrage daher sehr empfehlenswert.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
- Art. 296 ZGB (Grundsatz der elterlichen Sorge)
- Art. 298a ZGB (Gemeinsame Erklärung unverheirateter Eltern)
- Art. 298b ZGB (Entscheid der KESB bei Uneinigkeit)
- Art. 301 ff. ZGB (Inhalt der elterlichen Sorge)
- Art. 311-312 ZGB (Entzug der elterlichen Sorge)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich als unverheirateter Vater automatisch das Sorgerecht?
Nein, bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge zunächst allein der Mutter zu. Der Vater muss aktiv werden: Zuerst die Vaterschaft anerkennen, dann zusammen mit der Mutter eine Sorgeerklärung abgeben – oder bei deren Verweigerung einen Antrag an die KESB stellen.
Wo kann ich die gemeinsame elterliche Sorge beantragen?
Am einfachsten beim Zivilstandsamt, unmittelbar nach der Vaterschaftsanerkennung. Erfolgt die Erklärung erst später, ist die KESB am Wohnsitz des Kindes zuständig. Die Kosten beim Zivilstandsamt betragen ca. CHF 30, bei der KESB CHF 200-1'000.
Kann die Mutter die gemeinsame Sorge verweigern?
Die Mutter kann die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung verweigern. Der Vater kann dann aber die KESB anrufen, die in der Regel die gemeinsame Sorge verfügt. Seit 2014 ist die gemeinsame Sorge der Regelfall – eine Ablehnung ist nur bei konkreten Kindesschutzgründen möglich.
Was kostet es, die elterliche Sorge zu beantragen?
Beim Zivilstandsamt (zusammen mit Vaterschaftsanerkennung): ca. CHF 30 für die Sorgeerklärung. Bei der KESB: CHF 200-500 bei einvernehmlicher Erklärung, CHF 500-1'500 bei streitigen Verfahren. Mit Gutachten können die Kosten deutlich höher sein.
Kann ich das Sorgerecht auch Jahre nach der Geburt noch beantragen?
Ja, es gibt keine Frist. Der Vater kann die gemeinsame elterliche Sorge jederzeit beantragen, auch wenn das Kind bereits älter ist. Nach der Vaterschaftsanerkennung ist die KESB zuständig.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Sorgeerklärung beim Zivilstandsamt ist innerhalb eines Termins erledigt (Terminwartezeit: wenige Tage bis Wochen). Ein KESB-Verfahren kann bei Einvernehmen wenige Wochen, bei Konflikten mehrere Monate dauern.
Was muss ich zur Sorgeerklärung mitbringen?
Gültige Ausweisdokumente beider Eltern (Pass oder ID), Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als 8 Wochen) und bei Erklärung nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes. Bei KESB-Verfahren zusätzlich die Vaterschaftsanerkennungsurkunde.
Kann ich die elterliche Sorge auch vor der Geburt beantragen?
Ja, das ist möglich und empfehlenswert. Beide Eltern können vor der Geburt sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Sorgeerklärung beim Zivilstandsamt abgeben. So sind bei Komplikationen alle Verhältnisse geklärt und das Kind kann ab Geburt den Namen des Vaters tragen.
Was ist der Unterschied zwischen Sorgerecht und Obhut?
Die elterliche Sorge umfasst das Recht, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen (Schulwahl, medizinische Entscheide, religiöse Erziehung). Die Obhut betrifft die faktische Betreuung im Alltag – also bei wem das Kind hauptsächlich lebt. Eltern können gemeinsam die Sorge haben, auch wenn das Kind nur bei einem Elternteil wohnt.
Wie heisst das Kind bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamer Sorge?
Wenn die gemeinsame Sorge vor der Geburt erklärt wird, können die Eltern wählen, ob das Kind den Namen der Mutter oder des Vaters trägt. Wird die Sorge erst nach der Geburt erklärt, trägt das Kind bereits den Namen der Mutter – eine Namensänderung ist dann aufwendiger.