Sorgerecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen in der Schweiz

Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen Schweiz: Verfahren, Voraussetzungen & Kosten. Umzugsgenehmigung nach Art. 301a ZGB bei KESB oder Gericht beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ermöglicht Eltern, über den Wohnort ihres Kindes zu entscheiden. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht führt dies häufig zu Konflikten, insbesondere wenn ein Elternteil mit dem Kind umziehen möchte. Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden – insbesondere BGE 142 III 481 und BGE 142 III 498 – die Grundsätze für die Entscheidung über Wegzugsbegehren präzisiert.

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der Eltern, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Es ist in Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt und ist ein integraler Bestandteil der elterlichen Sorge.

Art. 301a Abs. 1 ZGB:

«Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.»

Seit der Revision des Sorgerechts im Jahr 2014 ist das gemeinsame Sorgerecht in der Schweiz der Regelfall – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das bedeutet: Bei gemeinsamem Sorgerecht steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern gemeinsam zu, und sie müssen sich über den Wohnort des Kindes einigen.

Unterschied zu Obhut und Sorgerecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird oft mit der Obhut und dem Sorgerecht verwechselt. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 10 klargestellt, dass die Trennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Obhut eines der «Kernelemente der Sorgerechtsnovelle» war:

Begriff Definition Gesetzliche Grundlage
Elterliche Sorge Umfassendes Recht und Pflicht zur Pflege, Erziehung, Vertretung und Vermögensverwaltung des Kindes Art. 296-306 ZGB
Aufenthaltsbestimmungsrecht Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen; Teil der elterlichen Sorge Art. 301a ZGB
Faktische Obhut Tatsächliches Zusammenleben und alltägliche Betreuung des Kindes Art. 133 Abs. 1 ZGB
Alternierende Obhut Kind lebt abwechselnd bei beiden Eltern (Wechselmodell) Art. 298 Abs. 2ter ZGB

BGE 144 III 10 zur Trennung von Obhut und Aufenthaltsbestimmungsrecht:

«Das Obergericht hat den Inhalt der betreffenden Norm in grundlegender Weise verkannt, wenn es die Auffassung vertritt, mit der Obhutszuteilung an die Mutter habe das Bezirksgericht die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder gleichsam bewilligt. Eines der Kernelemente der Sorgerechtsnovelle war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Obhut zu lösen.»

Bundesgerichtliche Rechtsprechung im Überblick

Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden die Grundsätze für die Entscheidung über Wegzugsbegehren präzisiert:

Entscheid Datum Kernaussage
BGE 142 III 481 12.07.2016 Leitentscheid: Grundsätze für Wegzugsbewilligung; Respekt der Bewegungsfreiheit; Kindeswohl als Massstab
BGE 142 III 498 12.07.2016 Öffentliche Beratung; Kriterien bei alternierender Obhut; Alter des Kindes relevant
BGE 142 III 502 2016 Obhutsumteilung als indirekte Sanktion bei Wegzugsverstoss möglich
BGE 144 III 10 07.12.2017 Keine direkte zivilrechtliche Sanktion bei Verletzung von Art. 301a ZGB
5A_218/2023 19.04.2023 Unteilbarkeit des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Übergang auf KESB bei Entzug

Wann muss eine Genehmigung beantragt werden?

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine behördliche/gerichtliche Genehmigung erforderlich in zwei Konstellationen:

Situation Zustimmung erforderlich? Rechtsgrundlage
Umzug ins Ausland Immer erforderlich – unabhängig von der Distanz Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB
Umzug innerhalb der Schweiz mit erheblichen Auswirkungen Ja – wenn Betreuungsmodell nicht mehr funktioniert Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB
Umzug in der Nähe ohne erhebliche Auswirkungen Nein – nur Mitteilungspflicht Art. 301a Abs. 3 ZGB

Was bedeutet «erhebliche Auswirkungen»?

Von «erheblichen Auswirkungen» auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr ist insbesondere dann auszugehen, wenn das bisherige Betreuungsmodell nicht mehr in unveränderter Form – gegebenenfalls mit geringen Anpassungen – ausgeübt werden kann:

Faktor Erhebliche Auswirkung? Beispiel
Distanz und Reisezeit Ja, wenn regelmässige Besuche nicht mehr möglich Zürich → Genf (280 km)
Schulwechsel In der Regel ja Wechsel in andere Gemeinde
Alternierende Obhut Ja, wenn Wechselmodell nicht mehr praktikabel Wöchentlicher Wechsel unmöglich
Besuchsrecht Ja, wenn wesentliche Einschränkung Wochenendbesuche nicht mehr möglich
Nahbereichsumzug In der Regel nein Zürich → Winterthur (25 km)

Kann ein «alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht» beantragt werden?

Eine häufige Frage betrifft die Möglichkeit, das «alleinige» Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Die Rechtslage in der Schweiz ist hier eindeutig:

Alleinige Zuteilung nicht möglich:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann in der Schweiz nicht isoliert einem Elternteil übertragen werden. Es ist untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht will, muss die alleinige elterliche Sorge beantragen – was nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB).

Antragsart Möglich? Voraussetzungen
Genehmigung eines konkreten Umzugs Ja Kindeswohl; nachvollziehbare Gründe
Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht isoliert Nein Nicht möglich – untrennbar mit Sorgerecht
Alleiniges Sorgerecht (inkl. Aufenthaltsbestimmungsrecht) Ausnahmsweise Kindeswohl erfordert es (Art. 298 Abs. 1 ZGB)
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts Bei Gefährdung Kindeswohlgefährdung (Art. 310 ZGB)

Voraussetzungen für die Genehmigung eines Umzugs

Die bundesgerichtlichen Grundsätze (BGE 142 III 481)

Das Bundesgericht hat in seinen Leitentscheiden BGE 142 III 481 und BGE 142 III 498 folgende Grundsätze für die Beurteilung von Wegzugsbegehren aufgestellt:

Grundsatz Bedeutung BGE
Respekt der Bewegungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit der Elternteile ist zu respektieren. Ein Umzugsverbot ist nicht möglich. BGE 142 III 481 E. 2.5
Richtige Fragestellung Nicht «Wäre es besser, wenn beide bleiben?», sondern: «Ist das Kind besser aufgehoben, wenn es mitzieht oder zurückbleibt?» BGE 142 III 481 E. 2.6
Kindeswohl, nicht Kindesgefährdung Massstab ist das Kindeswohl, nicht die Interventionsschwelle der Kindesgefährdung. BGE 142 III 481 E. 2.6
Rolle der Hauptbezugsperson Wenn ein Elternteil hauptsächlich betreut hat, spricht dies dafür, dass das Kind mitzieht. BGE 142 III 481 E. 2.7
Alternierende Obhut Bei etwa hälftiger Betreuung ist die Ausgangslage neutral – detaillierte Kriterienpüfung nötig. BGE 142 III 498 E. 4.4

Prüfungskriterien des Gerichts

Folgende Kriterien werden bei der Beurteilung eines Wegzugsgesuchs berücksichtigt (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 498 E. 4.4):

Kriterium Prüfungsfrage Gewichtung
Bisheriges Betreuungsmodell Wer hat das Kind bisher hauptsächlich betreut? Sehr hoch
Bindung des Kindes Zu welchem Elternteil hat das Kind die engere Bindung? Hoch
Erziehungsfähigkeit Sind beide Eltern gleichermassen erziehungsfähig? Hoch
Alter des Kindes Kleine Kinder sind personenbezogen, ältere umgebungsbezogen (BGE 142 III 498) Mittel bis hoch
Wille des Kindes Was möchte das Kind? (ab ca. 12 Jahren erhöhte Gewichtung) Altersabhängig
Stabilität am neuen Ort Wohnung, Schule, Betreuungsmöglichkeiten gesichert? Mittel
Sprache und Beschulung Kann das Kind in seiner Sprache beschult werden? Mittel (bei Ausland)
Stabilität der neuen Beziehung Ist die neue Partnerschaft stabil? (BGE 142 III 498) Mittel (bei Ausland)

BGE 142 III 498 – Ablehnung eines Umzugs nach Spanien:

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung eines Umzugs eines 7-jährigen Kindes nach Spanien, weil: (1) die neue Beziehung der Mutter noch nicht stabil genug war, (2) sie keinen eigenen Wohnsitz haben würde, (3) sie kein Spanisch sprach, und (4) es nicht im Interesse des Kindes lag, es plötzlich in eine unbekannte Umgebung zu versetzen.

Anerkannte Umzugsgründe

Das Bundesgericht verlangt keine «besonderen» oder «zwingenden» Gründe für den Umzug. Die Gründe müssen jedoch nachvollziehbar und nicht schikanös sein (BGE 142 III 481):

Grund Beispiele Anerkennung
Berufliche Gründe Neuer Arbeitsplatz, Karrierechance, Versetzung Anerkannt
Familiäre Gründe Rückkehr in Heimatregion, Nähe zu unterstützenden Angehörigen Anerkannt
Persönliche Gründe Neue Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt Anerkannt
Finanzielle Gründe Günstigere Wohnkosten, Ende eines Mietverhältnisses Anerkannt
Schikanöse Gründe Allein um Kontakt zum anderen Elternteil zu unterbinden Nicht anerkannt

Zuständige Behörde für den Antrag

Die Zuständigkeit für die Genehmigung eines Wohnortwechsels richtet sich nach der konkreten Situation:

Situation Zuständige Behörde Rechtsgrundlage
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Gericht (Bezirksgericht) Art. 315a ZGB
Bei unverheirateten Eltern KESB am Wohnsitz des Kindes Art. 301a Abs. 5 ZGB
Nach der Scheidung / bei getrennt lebenden Eltern KESB am Wohnsitz des Kindes Art. 301a Abs. 5 ZGB
Bei bereits laufendem Eheschutz- oder Abänderungsverfahren Gericht Art. 315a ZGB

Verfahren zur Beantragung der Umzugsgenehmigung

1. Einvernehmliche Einigung anstreben

Bevor ein Antrag bei der KESB oder dem Gericht gestellt wird, sollte immer versucht werden, eine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil zu finden. Eine Mediation kann dabei helfen, eine für beide Seiten akzeptable Regelung zu erarbeiten. Einvernehmliche Lösungen sind in der Regel schneller, günstiger und für das Kind weniger belastend.

2. Antragstellung bei der zuständigen Behörde

Wenn keine Einigung möglich ist, muss ein formeller Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden:

Element des Antrags Inhalt
Klares Begehren z.B. «Bewilligung des Wohnsitzwechsels des Kindes nach [Ort/Land]»
Umzugsgründe Warum ist der Umzug notwendig/gewünscht? Nachvollziehbar darlegen
Geplante Verhältnisse Wohnung, Schule, Kinderbetreuung am neuen Ort
Besuchsrechtsvorschlag Wie soll der persönliche Verkehr nach dem Umzug geregelt werden?
Belege Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Schulanmeldung etc.

3. Anhörung und Abklärungen

Die KESB oder das Gericht führt in der Regel folgende Abklärungen durch:

4. Entscheidung

Die Behörde entscheidet auf Basis des Kindeswohls, ob der Umzug bewilligt wird oder nicht. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, z.B. einer bestimmten Besuchsrechtsregelung oder der Übernahme von Reisekosten.

Sanktionslosigkeit bei Verstoss (BGE 144 III 10)

Ein wichtiger Aspekt, der vielen Eltern nicht bekannt ist: Art. 301a ZGB sieht bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine direkte zivilrechtliche Sanktion vor. Das Bundesgericht hat dies in BGE 144 III 10 ausdrücklich festgestellt:

Sanktionsart Verfügbar? Erläuterung
Direkte zivilrechtliche Sanktion Nein Art. 301a ZGB sieht keine Sanktion vor; Wegzug nicht rückgängig machbar
Obhutsumteilung Möglich Indirekte Sanktion, wenn Kind beim anderen Elternteil besser aufgehoben (BGE 142 III 502)
Kindesschutz-Weisung Möglich Art. 307 Abs. 3 ZGB – nur bei Kindeswohlgefährdung
Strafrechtliche Sanktion (Inland) Nein Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen) greift nur bei Ausland
Rückführung (Ausland) Ja Haager Übereinkommen bei internationaler Kindesentführung

BGE 144 III 10 – Sachverhalt:

Die Mutter zog mit den Kindern während einer Abwesenheit des Vaters heimlich von der ehelichen Wohnung (Kt. AG) nach Bellinzona – allein um den Kontakt zum Vater zu unterbinden. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieses rechtsmissbräuchliche Handeln mangels zivilrechtlicher Sanktionsmöglichkeit keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte.

Vorsorgliche Massnahmen

In dringenden Fällen – insbesondere wenn ein Elternteil ohne Zustimmung wegzuziehen droht – können vorsorgliche Massnahmen beantragt werden:

Massnahme Wirkung Rechtsgrundlage
Ausreiseverbot Das Kind darf die Schweiz nicht verlassen Art. 261 ff. ZPO
Wegzugsverbot Das Kind darf den bisherigen Wohnort nicht verlassen Art. 261 ff. ZPO
Pass-/Ausweishinterlegung Die Reisedokumente des Kindes werden bei der Behörde hinterlegt Art. 261 ff. ZPO
Grenzsperre (RIPOL-Fahndung) Die Grenzbehörden werden informiert und verhindern die Ausreise Fedpol

Internationale Kindesentführung

Ein Umzug ins Ausland ohne die erforderliche Zustimmung oder Genehmigung gilt als internationale Kindesentführung im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ):

Konsequenz Erläuterung
Rückführung des Kindes Der zurückbleibende Elternteil kann die Rückführung in die Schweiz verlangen (in der Regel innerhalb weniger Wochen)
Strafrechtliche Konsequenzen Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen) – Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Negative Berücksichtigung Die Kindesentführung kann bei späteren Sorgerechtsentscheidungen negativ berücksichtigt werden
Zuständige Behörde (CH) Bundesamt für Justiz (BJ) als Zentralbehörde

Warnung:

Ziehen Sie niemals ohne die erforderliche Zustimmung oder Genehmigung mit Ihrem Kind ins Ausland. Dies kann als Kindesentführung gewertet werden und hat schwerwiegende rechtliche Konsequenzen – auch wenn Sie der hauptbetreuende Elternteil sind.

Rechtsfolgen der Entscheidung

Bei Bewilligung des Umzugs

Wird der Umzug bewilligt, kann der antragstellende Elternteil mit dem Kind an den neuen Ort ziehen. Gleichzeitig wird in der Regel das Besuchsrecht des anderen Elternteils neu geregelt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden:

Bei Ablehnung des Umzugs

Wird der Umzug nicht bewilligt, hat der antragstellende Elternteil zwei Optionen:

Option Konsequenz
Am bisherigen Ort bleiben Das Kind weiter betreuen; Betreuungsmodell bleibt unverändert
Trotzdem umziehen (ohne Kind) Das Kind bleibt beim anderen Elternteil; Änderung der Obhut; Besuchsrecht für wegziehenden Elternteil

Kosten des Verfahrens

Die Kosten eines Verfahrens zur Genehmigung eines Wohnortwechsels variieren je nach Kanton und Komplexität:

Kostenart Ungefähre Höhe
Gerichts-/KESB-Gebühren CHF 500 – 3'000
Anwaltskosten (einfaches Verfahren) CHF 2'000 – 5'000
Anwaltskosten (komplexes Verfahren) CHF 5'000 – 15'000+
Gutachtenkosten (falls angeordnet) CHF 3'000 – 10'000

Bei geringem Einkommen kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint und die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu tragen.

Dauer des Verfahrens

Fallkomplexität Typische Dauer
Einfache Fälle 2-6 Monate
Mittlere Komplexität 6-12 Monate
Komplexe Fälle mit Gutachten 12-24 Monate oder länger
Vorsorgliche Massnahmen Tage bis wenige Wochen

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein häufiger Streitpunkt bei getrennt lebenden Eltern und erfordert oft behördliche oder gerichtliche Entscheidungen. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann im individuellen Fall Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und die richtigen Massnahmen einleiten.

Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:

Ein qualifizierter Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen, Ihre Interessen durchzusetzen und gleichzeitig das Kindeswohl zu wahren. In vielen Fällen kann auch eine Mediation sinnvoll sein, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen.

Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation

Möchten Sie mit Ihrem Kind umziehen oder verweigert der andere Elternteil die Zustimmung? Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und begleiten Sie durch das Verfahren.

Jetzt Beratung anfragen

Fazit

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein zentraler Aspekt der elterlichen Sorge, der bei getrennt lebenden Eltern häufig zu Konflikten führt. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen sich die Eltern über den Wohnort des Kindes einigen. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Gericht oder die KESB auf Basis des Kindeswohls.

Das Bundesgericht hat in seinen Leitentscheiden BGE 142 III 481 und BGE 142 III 498 klargestellt, dass die Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren ist. Die entscheidende Frage ist nicht, ob es besser wäre, wenn beide Eltern am bisherigen Ort bleiben, sondern ob das Kind besser aufgehoben ist, wenn es mitzieht oder zurückbleibt. Dabei spielt die Rolle der Hauptbezugsperson eine zentrale Rolle.

Ein nicht genehmigter Umzug – insbesondere ins Ausland – kann als Kindesentführung gewertet werden und hat schwerwiegende Konsequenzen. Bei Umzügen innerhalb der Schweiz ist Art. 301a ZGB hingegen zivilrechtlich sanktionslos (BGE 144 III 10), was jedoch nicht bedeutet, dass ein solcher Verstoss folgenlos bleibt: Eine Obhutsumteilung ist als indirekte Konsequenz möglich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der Eltern, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Es ist Teil der elterlichen Sorge und steht bei gemeinsamem Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Bei einem geplanten Umzug müssen sich die Eltern einigen oder eine behördliche Genehmigung einholen.

Wann brauche ich die Zustimmung des anderen Elternteils für einen Umzug?

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Zustimmung immer erforderlich, wenn der Umzug ins Ausland geht (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Bei Umzügen innerhalb der Schweiz ist eine Zustimmung nur nötig, wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB). Bei Nahbereichsumzügen ohne erhebliche Auswirkungen genügt eine Mitteilung.

Wo beantrage ich die Genehmigung für einen Umzug mit dem Kind?

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens entscheidet das Gericht (Art. 315a ZGB). Ausserhalb eines Scheidungsverfahrens ist die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) am Wohnsitz des Kindes zuständig. Bei getrennt lebenden oder bereits geschiedenen Eltern kann ebenfalls die KESB angerufen werden.

Kann ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen?

In der Schweiz kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht isoliert einem Elternteil übertragen werden, da es untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Es ist jedoch möglich, die Genehmigung für einen konkreten Umzug zu beantragen, ohne dass das gesamte Sorgerecht geändert wird. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB ist nur bei Kindeswohlgefährdung möglich.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung innerhalb der Schweiz umziehe?

Gemäss BGE 144 III 10 sieht Art. 301a ZGB bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine direkte zivilrechtliche Sanktion vor. Der andere Elternteil kann den Umzug nicht effektiv verhindern oder rückgängig machen. Allerdings kann als indirekte Konsequenz eine Obhutsumteilung erfolgen, wenn das Kind beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung ins Ausland ziehe?

Ein Umzug ins Ausland ohne die erforderliche Zustimmung oder Genehmigung gilt als internationale Kindesentführung nach dem Haager Übereinkommen. Der zurückbleibende Elternteil kann die Rückführung des Kindes in die Schweiz verlangen. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen nach Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen).

Welche Kriterien sind für die Entscheidung massgebend?

Gemäss BGE 142 III 481 und BGE 142 III 498 ist das Kindeswohl der oberste Massstab. Berücksichtigt werden das bisherige Betreuungsmodell, die Bindung des Kindes an beide Eltern, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und der Wille des Kindes, die Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr, die Verhältnisse am neuen Wohnort sowie die Stabilität der neuen Lebenssituation.

Welche Rolle spielt die Hauptbezugsperson?

Das Bundesgericht geht davon aus, dass es in der Regel dem Kindeswohl entspricht, beim hauptbetreuenden Elternteil (Hauptbezugsperson) zu bleiben und mit diesem umzuziehen (BGE 142 III 481). Bei alternierender Obhut mit etwa hälftiger Betreuung ist die Ausgangslage hingegen neutral, und es müssen alle Kriterien detailliert geprüft werden (BGE 142 III 498).

Wie lange dauert ein Verfahren zur Umzugsgenehmigung?

Die Dauer variiert je nach Komplexität. Einfache Fälle können innerhalb von 2-6 Monaten entschieden werden. Komplexe Fälle, insbesondere wenn ein Gutachten eingeholt wird, können 12-24 Monate oder länger dauern. Vorsorgliche Massnahmen können deutlich schneller (innerhalb von Tagen oder Wochen) angeordnet werden.

Was kostet ein Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Die Gerichts- oder KESB-Gebühren liegen zwischen CHF 500 und CHF 3'000. Anwaltskosten betragen bei einfachen Verfahren CHF 2'000-5'000, bei komplexen Fällen CHF 5'000-15'000 oder mehr. Bei Gutachten kommen zusätzlich CHF 3'000-10'000 hinzu. Bei geringem Einkommen kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.

Kann der andere Elternteil meinen Umzug verhindern?

Der andere Elternteil kann Ihren persönlichen Umzug nicht verhindern – Sie sind in Ihrer eigenen Wohnortwahl frei (BGE 142 III 481). Er kann jedoch verweigern, dass das Kind mitzieht. In diesem Fall entscheidet das Gericht oder die KESB. Wenn der Umzug des Kindes nicht bewilligt wird, haben Sie die Wahl: am bisherigen Ort bleiben oder ohne das Kind umziehen.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Obhut?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht, den rechtlichen Wohnsitz des Kindes zu bestimmen – es ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Die faktische Obhut hingegen bezeichnet das tatsächliche Zusammenleben und die alltägliche Betreuung des Kindes. Seit der Sorgerechtsrevision 2014 ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Obhut getrennt – ein «Kernelement» dieser Reform (BGE 144 III 10).

Rechtliche Fragen?

Lassen Sie sich von einem spezialisierten Familienrechtsanwalt beraten.

Kostenlose Ersteinschätzung