Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Einen eigentlichen «Elternunterhalt» gibt es in der Schweiz nicht, jedoch die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB
- ✓ Unterstützungspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel) – nicht Geschwister oder Schwiegereltern
- ✓ Voraussetzung: Der Pflichtige muss in «günstigen Verhältnissen» leben (ca. CHF 120'000 Jahreseinkommen für Alleinstehende)
- ✓ Vermögensfreibeträge: CHF 250'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 500'000 (Paare)
- ✓ Die Verwandtenunterstützung ist streng subsidiär: Erst wenn AHV, EL und andere Leistungen nicht ausreichen
- ✓ Bei schweren Verfehlungen (z.B. Gewalt, Vernachlässigung) kann die Pflicht ermässigt oder aufgehoben werden (Art. 329 Abs. 2 ZGB)
Müssen Kinder für ihre bedürftigen Eltern finanziell aufkommen? Diese Frage stellt sich in der Schweiz immer häufiger, da die Kosten für Pflege und Betreuung im Alter steigen. Ein Pflegeheimplatz kostet schnell zwischen CHF 5'000 und CHF 10'000 pro Monat – und rund 60 Prozent der Pflegebedürftigen können diese Kosten nicht vollständig aus eigener Tasche bezahlen. Dieser umfassende Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB, die Voraussetzungen, Freibeträge sowie mögliche Ausschlussgründe.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Rechtliche Grundlagen: Art. 328 und 329 ZGB
- 2. Wer ist unterstützungspflichtig?
- 3. Voraussetzungen für die Unterstützungspflicht
- 4. «Günstige Verhältnisse» – Einkommens- und Vermögensgrenzen
- 5. Berechnung der Verwandtenunterstützung
- 6. Subsidiarität: Rangfolge der Leistungen
- 7. Reihenfolge bei mehreren Pflichtigen
- 8. Ausschluss und Ermässigung der Pflicht
- 9. Verfahren und Durchsetzung
- 10. Eltern im Pflegeheim: Wer zahlt?
- 11. Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- 12. Wann Sie einen Anwalt beiziehen sollten
- 13. Fazit
- 14. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Rechtliche Grundlagen: Art. 328 und 329 ZGB
In der Schweiz gibt es keinen «Elternunterhalt» im eigentlichen Sinne wie etwa in Deutschland. Das Schweizer Recht kennt jedoch die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht, die in den Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt ist. Diese Bestimmungen sind seit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1912 praktisch unverändert geblieben.
Art. 328 ZGB: Verwandtenunterstützung
Art. 328 Abs. 1 ZGB:
«Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.»
Art. 328 Abs. 2 ZGB:
«Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.»
Art. 329 ZGB: Umfang und Durchsetzung
Art. 329 Abs. 1 ZGB:
«Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.»
Art. 329 Abs. 1bis ZGB (seit 2017):
«Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.»
Art. 329 Abs. 2 ZGB:
«Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.»
Wer ist unterstützungspflichtig?
Die Verwandtenunterstützungspflicht gilt ausschliesslich für Verwandte in auf- und absteigender Linie, also in gerader Linie. Verwandte in der Seitenlinie (z.B. Geschwister) sowie angeheiratete Verwandte sind nicht unterstützungspflichtig.
| Unterstützungspflichtig (gerade Linie) | Nicht unterstützungspflichtig |
|---|---|
| Kinder gegenüber Eltern | Geschwister |
| Eltern gegenüber Kindern | Tanten und Onkel |
| Enkel gegenüber Grosseltern | Nichten und Neffen |
| Grosseltern gegenüber Enkeln | Cousins und Cousinen |
| Urgrosseltern gegenüber Urenkeln (theoretisch) | Schwiegereltern, Schwiegerkinder |
| – | Stiefeltern, Stiefkinder |
Praxishinweis:
Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei Verwandtschaft im zweiten Grad (z.B. Grosseltern-Enkel) an die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht höhere Anforderungen gestellt werden können als bei Verwandtschaft ersten Grades (Eltern-Kinder). Dies bedeutet, dass Enkel gegenüber Grosseltern weniger schnell unterstützungspflichtig werden.
Voraussetzungen für die Unterstützungspflicht
Damit eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. Notlage des Anspruchsberechtigten
Die zu unterstützende Person muss sich in einer Notlage befinden. Von einer Notlage wird ausgegangen, wenn die zur Lebensunterhaltung notwendigen Güter wie Nahrung, Kleidung, Wohnung und ärztliche Betreuung nicht aus eigener Kraft beschafft werden können. Das eigene Einkommen und Vermögen müssen aufgebraucht sein, und alle anderen Einkommensquellen (AHV, IV, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe) müssen ausgeschöpft sein.
Wichtige Ausnahme seit 2017:
Seit dem 1. Januar 2017 besteht keine Verwandtenunterstützungspflicht mehr, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht (Art. 329 Abs. 1bis ZGB). Alleinerziehende können von ihren Verwandten also keine Unterstützung mehr einfordern, wenn ihre Bedürftigkeit auf die Kinderbetreuung zurückzuführen ist.
2. Günstige Verhältnisse des Pflichtigen
Der pflichtige Verwandte muss in «günstigen Verhältnissen» leben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lebt in günstigen Verhältnissen, wem aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist (BGE 136 III 1). Der Pflichtige muss über das hinausgehen, was für den üblichen Lebensunterhalt erforderlich ist.
3. Verwandtschaft in gerader Linie
Es muss ein Verwandtschaftsverhältnis in auf- oder absteigender Linie bestehen. Weiter darf keine vorrangige Unterhaltspflicht (z.B. Ehegattenunterhalt) bestehen, da diese nach Art. 328 Abs. 2 ZGB vorgeht.
«Günstige Verhältnisse» – Einkommens- und Vermögensgrenzen
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) haben Richtwerte für die «günstigen Verhältnisse» entwickelt. Diese Werte sind nicht verbindlich, dienen aber als Orientierung.
Einkommensgrenzen
| Situation | Einkommensgrenze (Brutto/Jahr) |
|---|---|
| Alleinstehend | CHF 120'000 |
| Verheiratet / eingetragene Partnerschaft | CHF 180'000 |
| Zuschlag pro Kind in Ausbildung | + CHF 20'000 |
Beispiel: Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern in Ausbildung hat eine Einkommensgrenze von CHF 180'000 + CHF 40'000 = CHF 220'000. Liegt das Einkommen unter dieser Schwelle, besteht keine Unterstützungspflicht.
Vermögensfreibeträge
| Situation | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| Alleinstehend | CHF 250'000 |
| Verheiratet / eingetragene Partnerschaft | CHF 500'000 |
| Zuschlag pro Kind in Ausbildung | + CHF 40'000 |
Vermögensverzehr: Altersabhängige Quoten
Übersteigt das Vermögen die Freibeträge, wird ein Teil davon als Einkommen angerechnet. Die Quote für den Vermögensverzehr ist altersabhängig:
| Alter des Pflichtigen | Verzehrquote pro Jahr |
|---|---|
| Bis 40 Jahre | 1/60 (1,67%) |
| 41–50 Jahre | 1/50 (2%) |
| 51–60 Jahre | 1/40 (2,5%) |
| 61–65 Jahre | 1/30 (3,33%) |
| Über 65 Jahre | 1/20 (5%) |
Berechnung der Verwandtenunterstützung
Die Berechnung der Verwandtenunterstützung erfolgt in mehreren Schritten. In der Praxis orientieren sich die Sozialbehörden häufig an den SKOS-Richtlinien und der dazugehörigen Praxishilfe.
Berechnungsschema
- Ermittlung des steuerbaren Einkommens (gemäss direkter Bundessteuer)
- Ermittlung des steuerbaren Vermögens über dem Freibetrag
- Berechnung des Vermögensverzehrs gemäss altersabhängiger Quote
- Addition: Steuerbares Einkommen + angerechneter Vermögensverzehr = massgebendes Einkommen
- Vergleich: Ist das massgebende Einkommen höher als die Einkommensgrenze?
- Berechnung des Überschusses: Nur der Betrag über der Grenze kann herangezogen werden
Praktisches Berechnungsbeispiel
Ausgangslage:
- Mutter (82 Jahre) im Pflegeheim, monatliche Kosten CHF 9'000
- AHV + Ergänzungsleistungen decken CHF 7'500/Monat
- Fehlbetrag: CHF 1'500/Monat (CHF 18'000/Jahr)
- Sohn (55 Jahre): Steuerbares Einkommen CHF 150'000/Jahr, verheiratet, keine Kinder
- Vermögen: CHF 600'000
Berechnung:
- Einkommensgrenze (verheiratet): CHF 180'000
- Vermögensfreibetrag (verheiratet): CHF 500'000
- Vermögen über Freibetrag: CHF 600'000 – CHF 500'000 = CHF 100'000
- Vermögensverzehr (Alter 51–60, Quote 1/40): CHF 100'000 × 2,5% = CHF 2'500/Jahr
- Massgebendes Einkommen: CHF 150'000 + CHF 2'500 = CHF 152'500
Ergebnis:
Das massgebende Einkommen (CHF 152'500) liegt unter der Einkommensgrenze (CHF 180'000). Der Sohn ist nicht unterstützungspflichtig.
Subsidiarität: Rangfolge der Leistungen
Die Verwandtenunterstützungspflicht ist streng subsidiär. Das bedeutet: Bevor Verwandte zur Unterstützung herangezogen werden können, müssen alle anderen Einkommensquellen und Sozialleistungen ausgeschöpft sein.
Rangfolge der Leistungen
- Eigenes Einkommen und Vermögen der bedürftigen Person
- Unterhaltspflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners (Art. 328 Abs. 2 ZGB)
- Elterliche Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern
- AHV-/IV-Renten
- Pensionskassenleistungen (2. Säule)
- Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV
- Weitere Sozialversicherungsleistungen
- Sozialhilfe (inkl. Abklärung Verwandtenunterstützung)
Wichtig:
Bei Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV wird keine Verwandtenunterstützung geprüft. Erst wenn die EL nicht ausreichen und Sozialhilfe beansprucht werden muss, können die Sozialbehörden prüfen, ob wohlhabende Verwandte herangezogen werden können.
Reihenfolge bei mehreren Pflichtigen
Sind mehrere Verwandte potentiell unterstützungspflichtig, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Erbberechtigung (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Nähere Verwandte werden vor entfernteren Verwandten herangezogen.
Grundsätze
- Reihenfolge nach Erbberechtigung: Kinder vor Enkeln, Eltern vor Grosseltern
- Keine Solidarhaftung: Mehrere Pflichtige auf gleicher Stufe (z.B. mehrere Kinder) haften anteilsmässig nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, nicht solidarisch
- Entferntere Verwandte subsidiär: Enkel werden nur herangezogen, wenn Kinder nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben
Beispiel:
Eine bedürftige Mutter hat drei erwachsene Kinder. Kind A verdient CHF 200'000/Jahr, Kind B verdient CHF 80'000/Jahr, Kind C verdient CHF 150'000/Jahr. Kind B liegt unter der Einkommensgrenze und ist nicht unterstützungspflichtig. Kind A und C teilen die Unterstützungslast im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit (nicht zu gleichen Teilen).
Ausschluss und Ermässigung der Unterstützungspflicht
Das Gericht kann die Unterstützungspflicht gemäss Art. 329 Abs. 2 ZGB ermässigen oder aufheben, wenn die Heranziehung des Pflichtigen wegen «besonderer Umstände» unbillig wäre.
Anerkannte Unbilligkeitsgründe
- Schwere Verfehlungen gegenüber dem Pflichtigen: Körperliche oder psychische Gewalt, sexueller Missbrauch
- Schwere Vernachlässigung in der Kindheit: Fehlende Fürsorge, emotionale Vernachlässigung
- Verletzung familienrechtlicher Pflichten: Unterlassene Unterhaltszahlungen während der Kindheit
- Schwere Straftaten: Verbrechen gegenüber dem Pflichtigen oder dessen nahen Angehörigen
- Jahrelanger vollständiger Kontaktabbruch: Wenn dieser vom Anspruchsberechtigten ausging
- Selbstverschuldete Notlage: Grobe Vermögensverschwendung oder böswilliges Verhalten
Wichtig:
Der blosse Kontaktabbruch allein befreit nicht automatisch von der Unterstützungspflicht. Es müssen schwerwiegende Umstände vorliegen, die vom Gericht im Einzelfall geprüft werden. Die Beweislast liegt beim Pflichtigen.
Verfahren und Durchsetzung
Die Durchsetzung der Verwandtenunterstützungspflicht erfolgt in der Praxis meist im Zusammenhang mit der Sozialhilfe. Die Verfahren unterscheiden sich je nach Kanton.
Ablauf in der Praxis
- Sozialhilfeantrag: Die bedürftige Person beantragt Sozialhilfe
- Abklärung durch die Sozialbehörde: Der Sozialdienst prüft, ob potentiell unterstützungspflichtige Verwandte vorhanden sind
- Auskunftspflicht: Der Sozialhilfebezüger muss Name und Adresse der Verwandten in gerader Linie bekanntgeben
- Solvenzabklärung: Die Behörde prüft die finanzielle Situation der Verwandten
- Verhandlungslösung: Die Behörde versucht zunächst, eine freiwillige Vereinbarung zu erreichen
- Zivilgerichtlicher Weg: Bei Uneinigkeit muss der Anspruch vor dem Zivilgericht eingeklagt werden
Zuständigkeit
Die Sozialbehörde kann die Verwandtenunterstützung nicht selbst verfügen. Zur verbindlichen Festlegung von umstrittenen Unterstützungsbeiträgen ist ausschliesslich das Zivilgericht zuständig. Die Sozialbehörde kann die Ansprüche der bedürftigen Person jedoch auf dem Subrogationsweg geltend machen.
Rückwirkende Forderung
Verwandtenunterstützungsleistungen können rückwirkend auf maximal ein Jahr gefordert werden. Eine darüber hinausgehende Rückforderung ist nicht möglich.
Eltern im Pflegeheim: Wer zahlt?
Eine der häufigsten Situationen, in denen die Verwandtenunterstützungspflicht relevant wird, ist der Eintritt der Eltern in ein Pflegeheim. Die Kosten übersteigen häufig das vorhandene Einkommen.
Kosten eines Pflegeheims
Ein Platz in einem Pflegeheim kostet je nach Kanton, Einrichtung und Pflegestufe zwischen CHF 5'000 und CHF 10'000 pro Monat. Die Kosten setzen sich zusammen aus:
- Pension (Hotellerie): Unterkunft und Verpflegung
- Pflege: Je nach Pflegestufe unterschiedlich hoch
- Betreuung: Zusätzliche Betreuungsleistungen
Finanzierungskaskade
- AHV-Rente
- Pensionskassenrente (2. Säule)
- Eigenes Vermögen (inkl. Verkauf/Belehnung von Immobilien)
- Ergänzungsleistungen (EL) – häufig die Hauptfinanzierungsquelle
- Hilflosenentschädigung der AHV
- Sozialhilfe – wenn EL nicht ausreichen
- Verwandtenunterstützung – nur bei wohlhabenden Angehörigen
Statistik:
Rund 60 Prozent der pflegebedürftigen Personen können die Kosten für das Pflegeheim nicht vollständig aus eigenen Mitteln bezahlen. Sie sind auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Die Verwandtenunterstützung wird in der Praxis jedoch nur selten geltend gemacht.
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden die Grundsätze der Verwandtenunterstützungspflicht präzisiert.
| Entscheid | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 136 III 1 | Definition «günstige Verhältnisse» | In günstigen Verhältnissen lebt, wer aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann – nicht nur die notwendigen, sondern auch gehobene Lebenshaltungskosten decken kann. |
| BGE 132 III 97 | Vermögensangriff | Der Pflichtige hat sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner eigenen Existenz (namentlich im Alter) unangetastet bleiben muss. |
| BGE 133 III 507 | Verwandtschaftsgrad | Bei Verwandtschaft zweiten Grades (Grosseltern-Enkel) können an die Unterstützungspflicht höhere Anforderungen gestellt werden als bei Verwandtschaft ersten Grades. |
| BGE 59 II 1 | Subsidiarität | Die Unterstützungspflicht der Blutsverwandten geht erst nach der Unterhaltspflicht des Ehegatten und der elterlichen Unterhaltspflicht. |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Verwandtenunterstützungspflicht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das an der Schnittstelle von Familien-, Sozial- und Erbrecht liegt. Eine fachkundige Beratung kann helfen, die eigene Situation richtig einzuschätzen und unnötige Zahlungen zu vermeiden – oder berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie in folgenden Situationen unterstützen:
- Wenn Sie von der Sozialbehörde zur Verwandtenunterstützung aufgefordert werden
- Wenn Sie die Rechtmässigkeit einer Unterstützungsforderung prüfen lassen möchten
- Wenn Sie Unbilligkeitsgründe geltend machen möchten (z.B. bei schweren Verfehlungen)
- Wenn Sie selbst Unterstützungsansprüche gegenüber Verwandten haben
- Wenn Sie die finanzielle Situation Ihrer Eltern im Hinblick auf ein Pflegeheim planen möchten
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann auch bei der Abgrenzung zwischen Ehegattenunterhalt und Verwandtenunterstützung beraten. Gerade bei komplexen Familienkonstellationen ist eine genaue Prüfung der Rangfolge der Ansprüche wichtig und ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.
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Ob Sie sich gegen eine Unterstützungsforderung wehren oder Ihre Ansprüche durchsetzen möchten: Unsere erfahrenen Familienrechtsanwälte beraten Sie diskret und kompetent zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB ist in der Schweiz streng subsidiär ausgestaltet und kommt in der Praxis relativ selten zur Anwendung. Das gut ausgebaute Sozialversicherungssystem – insbesondere die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – deckt in den meisten Fällen den Bedarf pflegebedürftiger Personen.
Nur wer in «günstigen Verhältnissen» lebt – also ein Jahreseinkommen von rund CHF 120'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 180'000 (Paare) übersteigt und ein Vermögen über den Freibeträgen besitzt – kann überhaupt zur Unterstützung herangezogen werden. Die hohen Schwellenwerte führen dazu, dass die praktische Bedeutung der Verwandtenunterstützung gering ist.
Wichtig zu wissen: Die Unterstützungspflicht kann bei schwerwiegenden Verfehlungen (Gewalt, Vernachlässigung, unterlassene Unterhaltszahlungen) ermässigt oder ganz aufgehoben werden. Wer von der Sozialbehörde zur Unterstützung aufgefordert wird, sollte seine Rechte kennen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Müssen Kinder für ihre Eltern im Pflegeheim bezahlen?
Grundsätzlich nur dann, wenn die Kinder in «günstigen Verhältnissen» leben (Jahreseinkommen über ca. CHF 120'000 für Alleinstehende) und alle anderen Einkommensquellen der Eltern (AHV, Pensionskasse, Vermögen, Ergänzungsleistungen) ausgeschöpft sind. In der Praxis ist dies aufgrund des gut ausgebauten EL-Systems selten der Fall.
Wie hoch muss mein Einkommen sein, damit ich unterstützungspflichtig bin?
Gemäss SKOS-Richtlinien und bundesgerichtlicher Praxis liegt die Einkommensgrenze für Alleinstehende bei ca. CHF 120'000 Jahresbruttoeinkommen, für Verheiratete bei ca. CHF 180'000. Pro Kind in Ausbildung erhöht sich die Grenze um CHF 20'000. Liegt das Einkommen darunter, besteht keine Unterstützungspflicht.
Muss ich meine Schwiegereltern finanziell unterstützen?
Nein. Die Verwandtenunterstützungspflicht gilt nur für Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel). Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder und Geschwister sind nicht unterstützungspflichtig.
Kann ich mich der Unterstützungspflicht entziehen, wenn ich keinen Kontakt zu meinen Eltern habe?
Der blosse Kontaktabbruch befreit nicht automatisch von der Unterstützungspflicht. Allerdings kann das Gericht die Pflicht ermässigen oder aufheben, wenn schwerwiegende Unbilligkeitsgründe vorliegen, z.B. Gewalt, Vernachlässigung oder unterlassene Unterhaltszahlungen seitens der Eltern (Art. 329 Abs. 2 ZGB).
Was sind «günstige Verhältnisse» im Sinne von Art. 328 ZGB?
Gemäss Bundesgericht (BGE 136 III 1) lebt in günstigen Verhältnissen, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich hat. Das bedeutet: Das Einkommen muss nicht nur die notwendigen Auslagen, sondern auch gehobene Lebenshaltungskosten (Reisen, Kultur, gehobene Gastronomie) decken können.
Wie wird das Vermögen bei der Unterstützungspflicht berücksichtigt?
Vermögen über dem Freibetrag (CHF 250'000 für Alleinstehende, CHF 500'000 für Paare) wird als fiktives Einkommen angerechnet. Die Verzehrquote ist altersabhängig und reicht von 1/60 (unter 40 Jahre) bis 1/20 (über 65 Jahre) pro Jahr. Das eigene Vermögen zur Alterssicherung darf nicht vollständig angegriffen werden.
Wer entscheidet über die Unterstützungspflicht bei Streit?
Die Sozialbehörde kann Verwandtenunterstützungsbeiträge nicht selbst verfügen. Bei Uneinigkeit ist ausschliesslich das Zivilgericht zuständig für die verbindliche Festlegung der Unterstützungspflicht. Die Behörde kann die Ansprüche jedoch auf dem Subrogationsweg geltend machen.
Kann die Unterstützung rückwirkend verlangt werden?
Ja, aber nur für maximal ein Jahr rückwirkend. Eine darüber hinausgehende Rückforderung ist nicht möglich. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu klären, ob eine Unterstützungspflicht besteht.
Was passiert, wenn mehrere Kinder vorhanden sind?
Mehrere Kinder haften nicht solidarisch, sondern anteilsmässig nach ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit. Kinder, deren Einkommen unter der Schwelle liegt, sind nicht unterstützungspflichtig. Die Last verteilt sich auf die wohlhabenden Kinder entsprechend ihren Verhältnissen.
Gibt es einen Unterschied zwischen Elternunterhalt und Verwandtenunterstützung?
In der Schweiz gibt es keinen «Elternunterhalt» im eigentlichen Sinne. Der Begriff Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB) umfasst die Unterstützungspflicht in beide Richtungen: Kinder gegenüber Eltern und Eltern gegenüber Kindern. Die Pflicht besteht nur bei günstigen Verhältnissen des Pflichtigen und Notlage des Bedürftigen.