Unterhalt

Konkubinat & Unterhalt in der Schweiz

Konkubinat Schweiz: Kein gesetzlicher Unterhalt zwischen Partnern. Alles zu Konkubinatsvertrag, Kindesunterhalt, Vorsorge, Steuern & Vermögensaufteilung nach BGE 138 III 97.

Das Wichtigste in Kürze

Das Konkubinat – auch eheähnliche Partnerschaft oder «wilde Ehe» genannt – ist in der Schweiz weit verbreitet. Über 700'000 Personen leben hierzulande in einer solchen Lebensgemeinschaft. Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat jedoch gesetzlich kaum geregelt. Dies hat erhebliche Konsequenzen: Es besteht kein Güterrecht, kein Erbrecht und insbesondere keine Unterhaltspflicht zwischen den Partnern. Dieser umfassende Leitfaden erklärt die Rechtslage, zeigt Absicherungsmöglichkeiten auf und beleuchtet die Unterschiede zur Ehe.

Was ist ein Konkubinat?

Das Schweizer Recht kennt keine Legaldefinition des Konkubinats. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung umschreibt es jedoch als «Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft» – eine Formel, die auf drei wesentliche Komponenten abstellt:

Komponente Beschreibung Rechtliche Bedeutung
Wohngemeinschaft Gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Wohnadresse Dauerhaftes Zusammenleben in derselben Wohnung
Tischgemeinschaft Wirtschaftliche Gemeinschaft Gemeinsame Haushaltsführung, geteilte Kosten
Bettgemeinschaft Intime, partnerschaftliche Beziehung Exklusivität der Partnerschaft (analog zur Ehe)

Wichtig: Das Konkubinat steht heute sowohl verschiedengeschlechtlichen als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Nach der Öffnung der Ehe für alle (seit 1. Juli 2022) können gleichgeschlechtliche Paare jedoch auch heiraten.

Einfaches vs. qualifiziertes Konkubinat

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Formen des Konkubinats mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen:

Kriterium Einfaches Konkubinat Qualifiziertes Konkubinat
Dauer Kürzere Zeit In der Regel ab 5 Jahren (Vermutung)
Wirtschaftliche Verflechtung Gering bis mittel Umfassende Wirtschaftsgemeinschaft
Ausschliesslichkeit Nicht zwingend Grundsätzlich exklusive Beziehung
Charakter Wohn- und Lebensgemeinschaft Eheähnliche «Schicksalsgemeinschaft»
Auswirkung auf nachehelichen Unterhalt Reduktion möglich (Kostenersparnis) Vollständiges Erlöschen (BGE 138 III 97)

BGE 138 III 97 – Qualifiziertes Konkubinat:

Das Bundesgericht definiert das qualifizierte Konkubinat als «auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist und als Dach-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird.» Bei einem qualifizierten Konkubinat geht der nacheheliche Unterhaltsanspruch a priori vollständig und endgültig unter – eine blosse Sistierung ist nicht möglich.

Kein Partnerunterhalt im Konkubinat

Der fundamentalste Unterschied zur Ehe: Im Konkubinat besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den Partnern. Dies gilt sowohl während des Zusammenlebens als auch – und das ist entscheidend – nach einer Trennung.

Achtung – kein Unterhaltsanspruch bei Trennung:

Selbst wenn Sie während des Zusammenlebens Ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder ganz aufgegeben haben, um sich um die gemeinsamen Kinder oder den Haushalt zu kümmern, haben Sie bei einer Trennung keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom ehemaligen Partner. Anders als bei einer Scheidung gibt es keine Kompensation für karrierebedingte Einbussen.

Umfassender Vergleich: Ehe vs. Konkubinat

Aspekt Ehe Konkubinat
Unterhalt während Zusammenleben Ja (Art. 163 ZGB) Nein
Trennungsunterhalt Ja (Art. 176 ZGB) Nein
Nachehelicher Unterhalt Ja (Art. 125 ZGB) Nein
Güterrecht Ja (Art. 196 ff. ZGB) Nein – jeder behält sein Eigentum
Gesetzliches Erbrecht Ja (Art. 462 ZGB) Nein – nur durch Testament
AHV-Witwen-/Witwerrente Ja Nein
Pensionskassen-Partnerrente Automatisch Nur bei Anmeldung (reglementsabhängig)
AHV-Rentenplafonierung Ja (max. 150% einer Rente) Nein – volle Einzelrenten
Steuerveranlagung Gemeinsam (Heiratsstrafe) Einzeln (oft günstiger)
Erbschaftssteuer Keine (in allen Kantonen) Hoch (in fast allen Kantonen)

Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern

Anders als beim Partnerunterhalt gelten für Kinder unverheirateter Eltern dieselben Unterhaltsregeln wie für Kinder verheirateter Eltern. Der Kindesunterhalt umfasst seit der Revision von 2017 drei Komponenten:

Unterhaltsart Inhalt Rechtsgrundlage
Barunterhalt Direkte Kosten des Kindes (Nahrung, Kleidung, Krankenversicherung, Ausbildung) Art. 276 ZGB
Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (damit dieser das Kind persönlich betreuen kann) Art. 285a ZGB
Drittbetreuungskosten Kosten für Krippe, Tagesschule, Hort, Nanny Art. 285 Abs. 2 ZGB

Wichtig – Betreuungsunterhalt:

Der Betreuungsunterhalt ist rechtlich ein Anspruch des Kindes, nicht des betreuenden Elternteils. Er wird bis zum 16. Geburtstag des jüngsten Kindes geschuldet (Schulstufenmodell). Für die Durchsetzbarkeit ist ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag oder ein Gerichtsurteil erforderlich.

Vaterschaftsanerkennung und elterliche Sorge

Bei unverheirateten Eltern entsteht das Kindsverhältnis zum Vater nicht automatisch durch die Geburt, sondern erst durch eine Vaterschaftsanerkennung (Art. 252 ZGB). Ohne diese Anerkennung besteht keine rechtliche Vater-Kind-Beziehung und damit auch keine Unterhaltspflicht des Vaters.

Schritt Zuständige Stelle Kosten
Vaterschaftsanerkennung Zivilstandsamt (vor oder nach Geburt) CHF 75 + CHF 30 Urkunde
Gemeinsame elterliche Sorge Zivilstandsamt (mit Anerkennung) oder KESB Meist kostenlos
Erziehungsgutschriften-Vereinbarung KESB (falls keine Einigung innert 3 Monaten) Kostenlos
Unterhaltsvertrag (Genehmigung) KESB am Wohnsitz des Kindes Kantonal unterschiedlich (oft kostenlos)

Der Konkubinatsvertrag

Da das Gesetz keine Regelungen für das Konkubinat vorsieht, können die Partner ihre Verhältnisse nur durch einen Konkubinatsvertrag regeln. Dieser Vertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (Art. 1 ff. OR).

Form und Verbindlichkeit

Aspekt Regelung
Formvorschrift Formfrei (mündlich oder schriftlich möglich), schriftlich empfohlen
Öffentliche Beurkundung Nur bei Grundstücksübertragungen erforderlich
Verbindlichkeit Gerichtlich durchsetzbar, sofern nicht gegen zwingendes Recht oder gute Sitten verstossend
Änderung Jederzeit einvernehmlich möglich

Empfohlene Inhalte eines Konkubinatsvertrags

Bereich Konkrete Regelungspunkte
Haushaltskosten Aufteilung Miete, Nebenkosten, Haushaltsgeld, Versicherungen (prozentual nach Einkommen oder hälftig)
Wohnung Wer ist Hauptmieter? Regelung bei Trennung (wer bleibt, wer zieht aus?)
Eigentum/Inventar Inventarliste wer welche Gegenstände eingebracht hat, Regelung für gemeinsame Anschaffungen
Immobilien Miteigentum, Hypothekarzinsen, Amortisation, Verkaufsregelung bei Trennung
Unterhalt bei Trennung Übergangszahlungen, Ausgleich für Karriereverzicht, Dauer und Höhe
Vorsorge Ausgleich von Vorsorgelücken (AHV, Pensionskasse), Beiträge an 3. Säule des Partners
Todesfall Lebensversicherung zugunsten des Partners, Verweis auf Testament
Kinder Betreuungsregelung, Unterhaltsregelung (separat, KESB-Genehmigung erforderlich)

Kosten eines Konkubinatsvertrags

Variante Ungefähre Kosten Empfehlung
Mustervertrag (Online-Vorlage) CHF 0–50 Nur bei einfachen Verhältnissen
Anwaltliche Erstellung (einfach) CHF 500–1'500 Bei Kindern oder grösseren Vermögenswerten
Anwaltliche Erstellung (komplex) CHF 1'500–5'000 Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, komplexen Vorsorgesituationen
Notarielle Beurkundung (falls gewünscht) CHF 200–500 zusätzlich Nicht zwingend, erhöht aber Beweiskraft

Vermögensaufteilung bei Trennung

Im Gegensatz zur Ehe gibt es bei der Auflösung eines Konkubinats kein Güterrecht. Es gelten subsidiär die allgemeinen Regeln des Sachenrechts und des Vertragsrechts:

Situation Anwendbares Recht Folge bei Trennung
Alleineigentum Sachenrecht (Art. 641 ZGB) Eigentümer nimmt seine Sachen mit
Miteigentum Art. 646 ff. ZGB Auflösung durch Verkauf oder Zuweisung an einen Partner gegen Abfindung
Einfache Gesellschaft Art. 530 ff. OR Liquidation nach gesellschaftsrechtlichen Regeln
Konkubinatsvertrag Vertragsrecht (Art. 1 ff. OR) Gemäss vertraglicher Vereinbarung

Einfache Gesellschaft (Art. 530 OR):

Ein Konkubinat kann als einfache Gesellschaft qualifiziert werden, wenn die Partner ihre Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterordnen (z.B. gemeinsamer Hauskauf, gemeinsame Haushaltsführung mit gemeinsamer Kasse). Bei Auflösung erfolgt dann eine Liquidation nach den Regeln des Gesellschaftsrechts – jeder Partner erhält seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.

Vorsorge im Konkubinat

Eines der grössten Risiken im Konkubinat sind die Vorsorgelücken. Im Gegensatz zu Ehegatten sind Konkubinatspartner bei der Altersvorsorge weitgehend ungeschützt:

Übersicht Vorsorge: Ehe vs. Konkubinat

Vorsorge Ehe Konkubinat
AHV-Hinterlassenenrente Ja (Witwen-/Witwerrente) Nein – kein Anspruch
AHV-Splitting bei Trennung Ja (Einkommensteilung) Nein – kein Ausgleich
Pensionskasse (Partnerrente) Automatisch Nur bei Anmeldung (je nach Reglement)
Pensionskasse (Splitting bei Scheidung) Ja (Vorsorgeausgleich) Nein – kein Ausgleich
Säule 3a (Begünstigung) Ehegatte automatisch begünstigt Möglich, aber Begünstigungsordnung beachten

Handlungsempfehlungen für Konkubinatspaare

Steuern im Konkubinat

Steuerlich werden Konkubinatspaare als zwei Einzelpersonen behandelt. Dies hat Vor- und Nachteile:

Steuerart Vorteil Konkubinat Nachteil Konkubinat
Einkommenssteuer Keine «Heiratsstrafe» – separate Veranlagung, geringere Progression Kein Verheiratetentarif bei Einverdiener-Paaren
Vermögenssteuer Separates Vermögen, doppelter Freibetrag
Erbschaftssteuer Hohe Steuerlast (bis 50% je nach Kanton)
Schenkungssteuer Hohe Steuerlast bei Schenkungen

Tipp – Erbschaftssteuer:

In einigen Kantonen (z.B. Schwyz) ist die Erbschaftssteuer auch für Konkubinatspartner nach langjährigem Zusammenleben reduziert oder abgeschafft. Prüfen Sie die Regelungen Ihres Wohnkantons. Eine Lebensversicherung mit Begünstigung des Partners kann die Erbschaftssteuer umgehen.

Auswirkungen auf bestehende Unterhaltsansprüche

Das Eingehen eines neuen Konkubinats kann erhebliche Auswirkungen auf bestehende nacheheliche Unterhaltsansprüche aus einer früheren Ehe haben:

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

BGE Kernaussage
BGE 138 III 97 Bei qualifiziertem Konkubinat geht der Unterhaltsanspruch vollständig und endgültig unter. Eine blosse Sistierung ist nicht möglich.
BGE 138 III 97 Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil, nicht allein die Dauer des Konkubinats.
BGE 118 II 235 Die Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats liegt beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten.
BGE 138 III 157 Ein Konkubinat von 5 Jahren begründet die Vermutung, dass die unterhaltsberechtigte Person eheähnliche Vorteile zieht.

Auswirkungen nach Art des Konkubinats

Situation Auswirkung auf nachehelichen Unterhalt
Einfaches Konkubinat (ohne Wirtschaftsgemeinschaft) Reduktion möglich wegen Kosteneinsparung (z.B. geteilte Miete)
Einfaches Konkubinat (mit finanzieller Unterstützung) Tatsächliche Leistungen des Partners werden angerechnet
Qualifiziertes Konkubinat (ab 5 Jahre) Vollständiges und endgültiges Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Wiederverheiratung Automatisches Erlöschen (Art. 130 Abs. 2 ZGB)

Wichtig für Unterhaltsberechtigte:

Auch wenn Ihr neuer Konkubinatspartner nicht über die finanziellen Mittel verfügt, Sie zu unterstützen, kann der Unterhaltsanspruch erlöschen – sofern eine echte «Schicksalsgemeinschaft» mit starken gegenseitigen Gefühlen besteht (BGE 138 III 97). Das Bundesgericht stellt auf die Qualität der Beziehung ab, nicht nur auf den wirtschaftlichen Vorteil.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die rechtliche Situation im Konkubinat unterscheidet sich fundamental von der Ehe. Ohne vertragliche Absicherung können Sie bei einer Trennung erhebliche finanzielle Nachteile erleiden – insbesondere wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie reduziert haben oder gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann einen massgeschneiderten Konkubinatsvertrag erstellen, der Ihre spezifische Situation berücksichtigt, und Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären.

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Fazit

Das Konkubinat bietet Flexibilität und steuerliche Vorteile, aber wenig rechtlichen Schutz. Die wichtigsten Erkenntnisse:

Anwendbares Recht bei Konkubinat:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Konkubinat und Ehe?

Der Hauptunterschied liegt im rechtlichen Schutz: Die Ehe bietet automatisch Güterrecht, Erbrecht, Unterhaltsansprüche und Vorsorgeschutz. Im Konkubinat fehlen all diese Regelungen – es besteht kein gesetzlicher Unterhalt, kein Erbrecht und keine AHV-Hinterlassenenrente. Konkubinatspartner werden rechtlich als zwei Einzelpersonen behandelt und müssen sich durch Verträge absichern.

Habe ich Anspruch auf Unterhalt nach einer Trennung im Konkubinat?

Nein, zwischen Konkubinatspartnern besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch – weder während des Zusammenlebens noch nach einer Trennung. Dies gilt selbst dann, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie aufgegeben haben. Nur durch einen Konkubinatsvertrag können Sie vertragliche Unterhaltsansprüche für den Trennungsfall vereinbaren.

Ab wann gilt ein Konkubinat als «qualifiziertes Konkubinat»?

Das Bundesgericht vermutet ein qualifiziertes Konkubinat in der Regel ab einer Dauer von etwa 5 Jahren (BGE 138 III 157). Zusätzlich müssen eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft und Ausschliesslichkeit der Beziehung vorliegen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil aus der Beziehung. Ein qualifiziertes Konkubinat führt zum vollständigen und endgültigen Erlöschen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Haben Kinder unverheirateter Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt?

Ja, seit 2017 haben auch Kinder unverheirateter Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 285a ZGB). Dieser deckt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, damit dieser das Kind persönlich betreuen kann. Der Anspruch besteht in der Regel bis zum 16. Geburtstag des jüngsten Kindes und muss in einem von der KESB genehmigten Unterhaltsvertrag oder einem Gerichtsurteil festgehalten werden.

Was sollte ein Konkubinatsvertrag regeln?

Ein Konkubinatsvertrag sollte mindestens folgende Punkte regeln: Aufteilung der Haushaltskosten, Regelung zur Wohnung bei Trennung, Inventarliste der eingebrachten Güter, Regelung für gemeinsame Anschaffungen, Unterhaltsleistungen bei Trennung (insb. bei Erwerbsreduktion), Ausgleich von Vorsorgelücken sowie eine Verweisung auf Testament und Vorsorgeauftrag. Bei gemeinsamen Kindern ist ein separater KESB-genehmigter Unterhaltsvertrag erforderlich.

Verliere ich meinen nachehelichen Unterhalt bei einem neuen Konkubinat?

Das hängt von der Art des Konkubinats ab. Bei einem einfachen Konkubinat kann der Unterhalt wegen Kostenersparnis reduziert werden. Bei einem qualifizierten Konkubinat (ab ca. 5 Jahren mit umfassender Lebensgemeinschaft) erlischt der nacheheliche Unterhalt gemäss BGE 138 III 97 vollständig und endgültig – eine blosse Sistierung ist nicht möglich. Bei einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch automatisch (Art. 130 Abs. 2 ZGB).

Wie wird das Vermögen bei Trennung aus dem Konkubinat aufgeteilt?

Im Gegensatz zur Ehe gibt es kein Güterrecht. Grundsätzlich nimmt jeder Partner das mit, was ihm gehört (Alleineigentum). Gemeinsames Eigentum (Miteigentum) wird nach den sachenrechtlichen Regeln aufgeteilt. War eine wirtschaftliche Gemeinschaft vorhanden, können die Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) zur Anwendung kommen. Am sichersten ist eine vertragliche Regelung im Konkubinatsvertrag.

Welche Vorsorgelücken entstehen im Konkubinat?

Im Konkubinat drohen erhebliche Vorsorgelücken: Kein Anspruch auf AHV-Witwen-/Witwerrente, kein AHV-Splitting bei Trennung, keine automatische Pensionskassen-Partnerrente (Anmeldung erforderlich), kein Vorsorgeausgleich bei Trennung. Bei Erwerbsreduktion für Kinderbetreuung entstehen zudem Beitragslücken. Empfohlen wird ein freiwilliger Vorsorgeausgleich im Konkubinatsvertrag sowie private Absicherung (Säule 3a, Lebensversicherung).

Wie muss die Vaterschaft bei unverheirateten Eltern anerkannt werden?

Bei unverheirateten Eltern entsteht das Kindsverhältnis zum Vater nicht automatisch, sondern erst durch eine Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt (Art. 252 ZGB). Diese kann vor oder nach der Geburt erfolgen und kostet ca. CHF 75. Gleichzeitig kann die gemeinsame elterliche Sorge erklärt werden. Ohne Anerkennung besteht keine rechtliche Vater-Kind-Beziehung und damit auch keine Unterhaltspflicht des Vaters.

Muss ein Konkubinatsvertrag notariell beurkundet werden?

Nein, ein Konkubinatsvertrag ist grundsätzlich formfrei und kann sogar mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Form dringend empfohlen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber die Beweiskraft erhöhen. Ausnahme: Bei Grundstücksübertragungen oder Schenkungsversprechen ist eine öffentliche Beurkundung zwingend erforderlich.

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