Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Kein Partnerunterhalt: Im Konkubinat besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den Partnern – weder während des Zusammenlebens noch nach einer Trennung.
- ✓ Kindesunterhalt: Für gemeinsame Kinder gelten dieselben Unterhaltsregeln wie bei verheirateten Eltern, inklusive Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 285a ZGB).
- ✓ Qualifiziertes Konkubinat: Ab ca. 5 Jahren stabiler Gemeinschaft kann ein bestehender nachehelicher Unterhaltsanspruch vollständig und endgültig erlöschen (BGE 138 III 97).
- ✓ Vertragliche Absicherung: Nur durch einen Konkubinatsvertrag können Unterhaltsansprüche, Vermögensaufteilung und Absicherung bei Trennung geregelt werden.
- ✓ Vorsorgelücken: Konkubinatspartner haben weder AHV-Hinterlassenenrente noch automatische Pensionskassen-Leistungen – private Vorsorge ist unerlässlich.
Das Konkubinat – auch eheähnliche Partnerschaft oder «wilde Ehe» genannt – ist in der Schweiz weit verbreitet. Über 700'000 Personen leben hierzulande in einer solchen Lebensgemeinschaft. Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat jedoch gesetzlich kaum geregelt. Dies hat erhebliche Konsequenzen: Es besteht kein Güterrecht, kein Erbrecht und insbesondere keine Unterhaltspflicht zwischen den Partnern. Dieser umfassende Leitfaden erklärt die Rechtslage, zeigt Absicherungsmöglichkeiten auf und beleuchtet die Unterschiede zur Ehe.
Was ist ein Konkubinat?
Das Schweizer Recht kennt keine Legaldefinition des Konkubinats. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung umschreibt es jedoch als «Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft» – eine Formel, die auf drei wesentliche Komponenten abstellt:
| Komponente | Beschreibung | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|---|
| Wohngemeinschaft | Gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Wohnadresse | Dauerhaftes Zusammenleben in derselben Wohnung |
| Tischgemeinschaft | Wirtschaftliche Gemeinschaft | Gemeinsame Haushaltsführung, geteilte Kosten |
| Bettgemeinschaft | Intime, partnerschaftliche Beziehung | Exklusivität der Partnerschaft (analog zur Ehe) |
Wichtig: Das Konkubinat steht heute sowohl verschiedengeschlechtlichen als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Nach der Öffnung der Ehe für alle (seit 1. Juli 2022) können gleichgeschlechtliche Paare jedoch auch heiraten.
Einfaches vs. qualifiziertes Konkubinat
Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Formen des Konkubinats mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen:
| Kriterium | Einfaches Konkubinat | Qualifiziertes Konkubinat |
|---|---|---|
| Dauer | Kürzere Zeit | In der Regel ab 5 Jahren (Vermutung) |
| Wirtschaftliche Verflechtung | Gering bis mittel | Umfassende Wirtschaftsgemeinschaft |
| Ausschliesslichkeit | Nicht zwingend | Grundsätzlich exklusive Beziehung |
| Charakter | Wohn- und Lebensgemeinschaft | Eheähnliche «Schicksalsgemeinschaft» |
| Auswirkung auf nachehelichen Unterhalt | Reduktion möglich (Kostenersparnis) | Vollständiges Erlöschen (BGE 138 III 97) |
BGE 138 III 97 – Qualifiziertes Konkubinat:
Das Bundesgericht definiert das qualifizierte Konkubinat als «auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist und als Dach-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird.» Bei einem qualifizierten Konkubinat geht der nacheheliche Unterhaltsanspruch a priori vollständig und endgültig unter – eine blosse Sistierung ist nicht möglich.
Kein Partnerunterhalt im Konkubinat
Der fundamentalste Unterschied zur Ehe: Im Konkubinat besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den Partnern. Dies gilt sowohl während des Zusammenlebens als auch – und das ist entscheidend – nach einer Trennung.
Achtung – kein Unterhaltsanspruch bei Trennung:
Selbst wenn Sie während des Zusammenlebens Ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder ganz aufgegeben haben, um sich um die gemeinsamen Kinder oder den Haushalt zu kümmern, haben Sie bei einer Trennung keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom ehemaligen Partner. Anders als bei einer Scheidung gibt es keine Kompensation für karrierebedingte Einbussen.
Umfassender Vergleich: Ehe vs. Konkubinat
| Aspekt | Ehe | Konkubinat |
|---|---|---|
| Unterhalt während Zusammenleben | Ja (Art. 163 ZGB) | Nein |
| Trennungsunterhalt | Ja (Art. 176 ZGB) | Nein |
| Nachehelicher Unterhalt | Ja (Art. 125 ZGB) | Nein |
| Güterrecht | Ja (Art. 196 ff. ZGB) | Nein – jeder behält sein Eigentum |
| Gesetzliches Erbrecht | Ja (Art. 462 ZGB) | Nein – nur durch Testament |
| AHV-Witwen-/Witwerrente | Ja | Nein |
| Pensionskassen-Partnerrente | Automatisch | Nur bei Anmeldung (reglementsabhängig) |
| AHV-Rentenplafonierung | Ja (max. 150% einer Rente) | Nein – volle Einzelrenten |
| Steuerveranlagung | Gemeinsam (Heiratsstrafe) | Einzeln (oft günstiger) |
| Erbschaftssteuer | Keine (in allen Kantonen) | Hoch (in fast allen Kantonen) |
Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern
Anders als beim Partnerunterhalt gelten für Kinder unverheirateter Eltern dieselben Unterhaltsregeln wie für Kinder verheirateter Eltern. Der Kindesunterhalt umfasst seit der Revision von 2017 drei Komponenten:
| Unterhaltsart | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Barunterhalt | Direkte Kosten des Kindes (Nahrung, Kleidung, Krankenversicherung, Ausbildung) | Art. 276 ZGB |
| Betreuungsunterhalt | Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (damit dieser das Kind persönlich betreuen kann) | Art. 285a ZGB |
| Drittbetreuungskosten | Kosten für Krippe, Tagesschule, Hort, Nanny | Art. 285 Abs. 2 ZGB |
Wichtig – Betreuungsunterhalt:
Der Betreuungsunterhalt ist rechtlich ein Anspruch des Kindes, nicht des betreuenden Elternteils. Er wird bis zum 16. Geburtstag des jüngsten Kindes geschuldet (Schulstufenmodell). Für die Durchsetzbarkeit ist ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag oder ein Gerichtsurteil erforderlich.
Vaterschaftsanerkennung und elterliche Sorge
Bei unverheirateten Eltern entsteht das Kindsverhältnis zum Vater nicht automatisch durch die Geburt, sondern erst durch eine Vaterschaftsanerkennung (Art. 252 ZGB). Ohne diese Anerkennung besteht keine rechtliche Vater-Kind-Beziehung und damit auch keine Unterhaltspflicht des Vaters.
| Schritt | Zuständige Stelle | Kosten |
|---|---|---|
| Vaterschaftsanerkennung | Zivilstandsamt (vor oder nach Geburt) | CHF 75 + CHF 30 Urkunde |
| Gemeinsame elterliche Sorge | Zivilstandsamt (mit Anerkennung) oder KESB | Meist kostenlos |
| Erziehungsgutschriften-Vereinbarung | KESB (falls keine Einigung innert 3 Monaten) | Kostenlos |
| Unterhaltsvertrag (Genehmigung) | KESB am Wohnsitz des Kindes | Kantonal unterschiedlich (oft kostenlos) |
Der Konkubinatsvertrag
Da das Gesetz keine Regelungen für das Konkubinat vorsieht, können die Partner ihre Verhältnisse nur durch einen Konkubinatsvertrag regeln. Dieser Vertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (Art. 1 ff. OR).
Form und Verbindlichkeit
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Formvorschrift | Formfrei (mündlich oder schriftlich möglich), schriftlich empfohlen |
| Öffentliche Beurkundung | Nur bei Grundstücksübertragungen erforderlich |
| Verbindlichkeit | Gerichtlich durchsetzbar, sofern nicht gegen zwingendes Recht oder gute Sitten verstossend |
| Änderung | Jederzeit einvernehmlich möglich |
Empfohlene Inhalte eines Konkubinatsvertrags
| Bereich | Konkrete Regelungspunkte |
|---|---|
| Haushaltskosten | Aufteilung Miete, Nebenkosten, Haushaltsgeld, Versicherungen (prozentual nach Einkommen oder hälftig) |
| Wohnung | Wer ist Hauptmieter? Regelung bei Trennung (wer bleibt, wer zieht aus?) |
| Eigentum/Inventar | Inventarliste wer welche Gegenstände eingebracht hat, Regelung für gemeinsame Anschaffungen |
| Immobilien | Miteigentum, Hypothekarzinsen, Amortisation, Verkaufsregelung bei Trennung |
| Unterhalt bei Trennung | Übergangszahlungen, Ausgleich für Karriereverzicht, Dauer und Höhe |
| Vorsorge | Ausgleich von Vorsorgelücken (AHV, Pensionskasse), Beiträge an 3. Säule des Partners |
| Todesfall | Lebensversicherung zugunsten des Partners, Verweis auf Testament |
| Kinder | Betreuungsregelung, Unterhaltsregelung (separat, KESB-Genehmigung erforderlich) |
Kosten eines Konkubinatsvertrags
| Variante | Ungefähre Kosten | Empfehlung |
|---|---|---|
| Mustervertrag (Online-Vorlage) | CHF 0–50 | Nur bei einfachen Verhältnissen |
| Anwaltliche Erstellung (einfach) | CHF 500–1'500 | Bei Kindern oder grösseren Vermögenswerten |
| Anwaltliche Erstellung (komplex) | CHF 1'500–5'000 | Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, komplexen Vorsorgesituationen |
| Notarielle Beurkundung (falls gewünscht) | CHF 200–500 zusätzlich | Nicht zwingend, erhöht aber Beweiskraft |
Vermögensaufteilung bei Trennung
Im Gegensatz zur Ehe gibt es bei der Auflösung eines Konkubinats kein Güterrecht. Es gelten subsidiär die allgemeinen Regeln des Sachenrechts und des Vertragsrechts:
| Situation | Anwendbares Recht | Folge bei Trennung |
|---|---|---|
| Alleineigentum | Sachenrecht (Art. 641 ZGB) | Eigentümer nimmt seine Sachen mit |
| Miteigentum | Art. 646 ff. ZGB | Auflösung durch Verkauf oder Zuweisung an einen Partner gegen Abfindung |
| Einfache Gesellschaft | Art. 530 ff. OR | Liquidation nach gesellschaftsrechtlichen Regeln |
| Konkubinatsvertrag | Vertragsrecht (Art. 1 ff. OR) | Gemäss vertraglicher Vereinbarung |
Einfache Gesellschaft (Art. 530 OR):
Ein Konkubinat kann als einfache Gesellschaft qualifiziert werden, wenn die Partner ihre Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterordnen (z.B. gemeinsamer Hauskauf, gemeinsame Haushaltsführung mit gemeinsamer Kasse). Bei Auflösung erfolgt dann eine Liquidation nach den Regeln des Gesellschaftsrechts – jeder Partner erhält seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.
Vorsorge im Konkubinat
Eines der grössten Risiken im Konkubinat sind die Vorsorgelücken. Im Gegensatz zu Ehegatten sind Konkubinatspartner bei der Altersvorsorge weitgehend ungeschützt:
Übersicht Vorsorge: Ehe vs. Konkubinat
| Vorsorge | Ehe | Konkubinat |
|---|---|---|
| AHV-Hinterlassenenrente | Ja (Witwen-/Witwerrente) | Nein – kein Anspruch |
| AHV-Splitting bei Trennung | Ja (Einkommensteilung) | Nein – kein Ausgleich |
| Pensionskasse (Partnerrente) | Automatisch | Nur bei Anmeldung (je nach Reglement) |
| Pensionskasse (Splitting bei Scheidung) | Ja (Vorsorgeausgleich) | Nein – kein Ausgleich |
| Säule 3a (Begünstigung) | Ehegatte automatisch begünstigt | Möglich, aber Begünstigungsordnung beachten |
Handlungsempfehlungen für Konkubinatspaare
- Pensionskasse: Prüfen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse – meldet Ihr Arbeitgeber Sie als Konkubinatspartner an? Die meisten Kassen verlangen eine aktive Anmeldung.
- Säule 3a: Setzen Sie Ihren Partner als Begünstigten ein (möglich, aber nachrangig nach Nachkommen).
- Lebensversicherung: Schliessen Sie eine Todesfallversicherung zugunsten des Partners ab.
- Vorsorgeausgleich: Regeln Sie im Konkubinatsvertrag einen freiwilligen Ausgleich für Vorsorgelücken, insbesondere wenn ein Partner die Erwerbstätigkeit reduziert.
Steuern im Konkubinat
Steuerlich werden Konkubinatspaare als zwei Einzelpersonen behandelt. Dies hat Vor- und Nachteile:
| Steuerart | Vorteil Konkubinat | Nachteil Konkubinat |
|---|---|---|
| Einkommenssteuer | Keine «Heiratsstrafe» – separate Veranlagung, geringere Progression | Kein Verheiratetentarif bei Einverdiener-Paaren |
| Vermögenssteuer | Separates Vermögen, doppelter Freibetrag | – |
| Erbschaftssteuer | – | Hohe Steuerlast (bis 50% je nach Kanton) |
| Schenkungssteuer | – | Hohe Steuerlast bei Schenkungen |
Tipp – Erbschaftssteuer:
In einigen Kantonen (z.B. Schwyz) ist die Erbschaftssteuer auch für Konkubinatspartner nach langjährigem Zusammenleben reduziert oder abgeschafft. Prüfen Sie die Regelungen Ihres Wohnkantons. Eine Lebensversicherung mit Begünstigung des Partners kann die Erbschaftssteuer umgehen.
Auswirkungen auf bestehende Unterhaltsansprüche
Das Eingehen eines neuen Konkubinats kann erhebliche Auswirkungen auf bestehende nacheheliche Unterhaltsansprüche aus einer früheren Ehe haben:
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
| BGE | Kernaussage |
|---|---|
| BGE 138 III 97 | Bei qualifiziertem Konkubinat geht der Unterhaltsanspruch vollständig und endgültig unter. Eine blosse Sistierung ist nicht möglich. |
| BGE 138 III 97 | Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil, nicht allein die Dauer des Konkubinats. |
| BGE 118 II 235 | Die Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats liegt beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten. |
| BGE 138 III 157 | Ein Konkubinat von 5 Jahren begründet die Vermutung, dass die unterhaltsberechtigte Person eheähnliche Vorteile zieht. |
Auswirkungen nach Art des Konkubinats
| Situation | Auswirkung auf nachehelichen Unterhalt |
|---|---|
| Einfaches Konkubinat (ohne Wirtschaftsgemeinschaft) | Reduktion möglich wegen Kosteneinsparung (z.B. geteilte Miete) |
| Einfaches Konkubinat (mit finanzieller Unterstützung) | Tatsächliche Leistungen des Partners werden angerechnet |
| Qualifiziertes Konkubinat (ab 5 Jahre) | Vollständiges und endgültiges Erlöschen des Unterhaltsanspruchs |
| Wiederverheiratung | Automatisches Erlöschen (Art. 130 Abs. 2 ZGB) |
Wichtig für Unterhaltsberechtigte:
Auch wenn Ihr neuer Konkubinatspartner nicht über die finanziellen Mittel verfügt, Sie zu unterstützen, kann der Unterhaltsanspruch erlöschen – sofern eine echte «Schicksalsgemeinschaft» mit starken gegenseitigen Gefühlen besteht (BGE 138 III 97). Das Bundesgericht stellt auf die Qualität der Beziehung ab, nicht nur auf den wirtschaftlichen Vorteil.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die rechtliche Situation im Konkubinat unterscheidet sich fundamental von der Ehe. Ohne vertragliche Absicherung können Sie bei einer Trennung erhebliche finanzielle Nachteile erleiden – insbesondere wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie reduziert haben oder gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:
- Sie planen, ein Konkubinat einzugehen und möchten sich mit einem rechtssicheren Konkubinatsvertrag absichern
- Sie leben im Konkubinat mit gemeinsamen Kindern und benötigen einen KESB-genehmigten Unterhaltsvertrag
- Sie trennen sich von Ihrem Konkubinatspartner und haben Fragen zur Vermögensaufteilung oder zu gemeinsamen Immobilien
- Sie erhalten nachehelichen Unterhalt und Ihr Ex-Partner macht Ihr neues Konkubinat geltend
- Sie möchten Ihren Konkubinatspartner erbrechtlich begünstigen (Testament, Erbvertrag)
- Sie haben Fragen zur Vorsorge und möchten Vorsorgelücken vermeiden
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann einen massgeschneiderten Konkubinatsvertrag erstellen, der Ihre spezifische Situation berücksichtigt, und Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären.
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Das Konkubinat bietet Flexibilität und steuerliche Vorteile, aber wenig rechtlichen Schutz. Die wichtigsten Erkenntnisse:
- Kein Partnerunterhalt: Weder während des Zusammenlebens noch nach einer Trennung besteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen Konkubinatspartnern.
- Kindesunterhalt: Für gemeinsame Kinder gelten dieselben Regeln wie bei verheirateten Eltern (inkl. Betreuungsunterhalt).
- Qualifiziertes Konkubinat: Ab ca. 5 Jahren kann ein neues Konkubinat zum endgültigen Erlöschen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen (BGE 138 III 97).
- Vorsorgelücken: Konkubinatspartner haben keine AHV-Hinterlassenenrente und müssen die Pensionskasse aktiv anmelden.
- Vertragliche Absicherung: Ein Konkubinatsvertrag ist unerlässlich, um sich bei Trennung abzusichern.
Anwendbares Recht bei Konkubinat:
- Vermögensgemeinschaft: Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR)
- Gemeinsame Anschaffungen: Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB)
- Kindesunterhalt: Art. 276 ff. ZGB
- Betreuungsunterhalt: Art. 285a ZGB
- Vaterschaftsanerkennung: Art. 252 ff. ZGB
- Elterliche Sorge: Art. 296 ff. ZGB
- Nachehelicher Unterhalt (Erlöschen): Art. 130 ZGB
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Konkubinat und Ehe?
Der Hauptunterschied liegt im rechtlichen Schutz: Die Ehe bietet automatisch Güterrecht, Erbrecht, Unterhaltsansprüche und Vorsorgeschutz. Im Konkubinat fehlen all diese Regelungen – es besteht kein gesetzlicher Unterhalt, kein Erbrecht und keine AHV-Hinterlassenenrente. Konkubinatspartner werden rechtlich als zwei Einzelpersonen behandelt und müssen sich durch Verträge absichern.
Habe ich Anspruch auf Unterhalt nach einer Trennung im Konkubinat?
Nein, zwischen Konkubinatspartnern besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch – weder während des Zusammenlebens noch nach einer Trennung. Dies gilt selbst dann, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie aufgegeben haben. Nur durch einen Konkubinatsvertrag können Sie vertragliche Unterhaltsansprüche für den Trennungsfall vereinbaren.
Ab wann gilt ein Konkubinat als «qualifiziertes Konkubinat»?
Das Bundesgericht vermutet ein qualifiziertes Konkubinat in der Regel ab einer Dauer von etwa 5 Jahren (BGE 138 III 157). Zusätzlich müssen eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft und Ausschliesslichkeit der Beziehung vorliegen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil aus der Beziehung. Ein qualifiziertes Konkubinat führt zum vollständigen und endgültigen Erlöschen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs.
Haben Kinder unverheirateter Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Ja, seit 2017 haben auch Kinder unverheirateter Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 285a ZGB). Dieser deckt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, damit dieser das Kind persönlich betreuen kann. Der Anspruch besteht in der Regel bis zum 16. Geburtstag des jüngsten Kindes und muss in einem von der KESB genehmigten Unterhaltsvertrag oder einem Gerichtsurteil festgehalten werden.
Was sollte ein Konkubinatsvertrag regeln?
Ein Konkubinatsvertrag sollte mindestens folgende Punkte regeln: Aufteilung der Haushaltskosten, Regelung zur Wohnung bei Trennung, Inventarliste der eingebrachten Güter, Regelung für gemeinsame Anschaffungen, Unterhaltsleistungen bei Trennung (insb. bei Erwerbsreduktion), Ausgleich von Vorsorgelücken sowie eine Verweisung auf Testament und Vorsorgeauftrag. Bei gemeinsamen Kindern ist ein separater KESB-genehmigter Unterhaltsvertrag erforderlich.
Verliere ich meinen nachehelichen Unterhalt bei einem neuen Konkubinat?
Das hängt von der Art des Konkubinats ab. Bei einem einfachen Konkubinat kann der Unterhalt wegen Kostenersparnis reduziert werden. Bei einem qualifizierten Konkubinat (ab ca. 5 Jahren mit umfassender Lebensgemeinschaft) erlischt der nacheheliche Unterhalt gemäss BGE 138 III 97 vollständig und endgültig – eine blosse Sistierung ist nicht möglich. Bei einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch automatisch (Art. 130 Abs. 2 ZGB).
Wie wird das Vermögen bei Trennung aus dem Konkubinat aufgeteilt?
Im Gegensatz zur Ehe gibt es kein Güterrecht. Grundsätzlich nimmt jeder Partner das mit, was ihm gehört (Alleineigentum). Gemeinsames Eigentum (Miteigentum) wird nach den sachenrechtlichen Regeln aufgeteilt. War eine wirtschaftliche Gemeinschaft vorhanden, können die Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) zur Anwendung kommen. Am sichersten ist eine vertragliche Regelung im Konkubinatsvertrag.
Welche Vorsorgelücken entstehen im Konkubinat?
Im Konkubinat drohen erhebliche Vorsorgelücken: Kein Anspruch auf AHV-Witwen-/Witwerrente, kein AHV-Splitting bei Trennung, keine automatische Pensionskassen-Partnerrente (Anmeldung erforderlich), kein Vorsorgeausgleich bei Trennung. Bei Erwerbsreduktion für Kinderbetreuung entstehen zudem Beitragslücken. Empfohlen wird ein freiwilliger Vorsorgeausgleich im Konkubinatsvertrag sowie private Absicherung (Säule 3a, Lebensversicherung).
Wie muss die Vaterschaft bei unverheirateten Eltern anerkannt werden?
Bei unverheirateten Eltern entsteht das Kindsverhältnis zum Vater nicht automatisch, sondern erst durch eine Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt (Art. 252 ZGB). Diese kann vor oder nach der Geburt erfolgen und kostet ca. CHF 75. Gleichzeitig kann die gemeinsame elterliche Sorge erklärt werden. Ohne Anerkennung besteht keine rechtliche Vater-Kind-Beziehung und damit auch keine Unterhaltspflicht des Vaters.
Muss ein Konkubinatsvertrag notariell beurkundet werden?
Nein, ein Konkubinatsvertrag ist grundsätzlich formfrei und kann sogar mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Form dringend empfohlen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber die Beweiskraft erhöhen. Ausnahme: Bei Grundstücksübertragungen oder Schenkungsversprechen ist eine öffentliche Beurkundung zwingend erforderlich.