Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der Kindesunterhalt setzt sich aus drei Komponenten zusammen: Barunterhalt (direkte Kinderkosten), Betreuungsunterhalt (Erwerbseinbusse des betreuenden Elternteils) und Überschussanteil.
- ✓ Die Berechnung erfolgt seit BGE 147 III 265 schweizweit nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung.
- ✓ Der Kindesunterhalt hat absoluten Vorrang vor allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Art. 276a ZGB).
- ✓ Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) bestimmt die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils: 50 % ab Einschulung, 80 % ab Sekundarstufe, 100 % ab 16 Jahren.
- ✓ Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit (18 Jahre), kann aber bis zum Abschluss der Erstausbildung weiterlaufen (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
- ✓ Seit der Revision 2017 sind eheliche und aussereheliche Kinder im Unterhaltsrecht vollständig gleichgestellt.
- ✓ Als Richtwerte gelten ca. 15–17 % des Nettoeinkommens für ein Kind, 25–27 % für zwei Kinder – massgebend ist aber immer die konkrete Bedarfsberechnung.
Der Kindesunterhalt gehört zu den wichtigsten und zugleich komplexesten Themen im Schweizer Familienrecht. Ob bei Scheidung, Trennung oder als unverheirateter Elternteil – die korrekte Berechnung und Festsetzung des Kindesunterhalts hat weitreichende finanzielle Konsequenzen für alle Beteiligten. Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Grundlagen, die aktuelle Berechnungsmethode und alle Spezialfälle umfassend und praxisnah.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Gesetzliche Grundlagen des Kindesunterhalts
- 2. Die Revision 2017: Was hat sich geändert?
- 3. Die drei Komponenten des Kindesunterhalts
- 4. Die zweistufig-konkrete Methode (BGE 147 III 265)
- 5. Die Zürcher Kinderkostentabelle
- 6. Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481)
- 7. Hypothetisches Einkommen
- 8. Der Mankofall
- 9. Rangfolge der Unterhaltsansprüche
- 10. Unterhalt für volljährige Kinder
- 11. Kindesunterhalt bei nicht verheirateten Eltern
- 12. Kindesunterhalt bei alternierender Obhut
- 13. Abänderung des Kindesunterhalts
- 14. Alimente einfordern und durchsetzen
- 15. Steuerliche Behandlung des Kindesunterhalts
- 16. Strafrechtliche Konsequenzen bei Nichtzahlung
- 17. Übersicht der wichtigsten BGE-Entscheide
- 18. Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
- 19. Fazit
- 20. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Gesetzliche Grundlagen des Kindesunterhalts
Der Kindesunterhalt ist in den Art. 276–293 ZGB geregelt. Die Eltern haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen, jeder nach seinen Kräften (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht umfasst die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
| Artikel | Inhalt |
|---|---|
| Art. 276 ZGB | Unterhaltspflicht der Eltern – Gegenstand und Umfang |
| Art. 276a ZGB | Vorrang des Kindesunterhalts vor allen anderen Unterhaltspflichten |
| Art. 277 ZGB | Dauer der Unterhaltspflicht (bis Volljährigkeit + Erstausbildung) |
| Art. 285 ZGB | Bemessung des Unterhaltsbeitrags (Bar- und Betreuungsunterhalt) |
| Art. 285a ZGB | Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen (IV-/AHV-Kinderrenten) |
| Art. 286 ZGB | Abänderung des Unterhaltsbeitrags durch das Gericht |
| Art. 286a ZGB | Nachforderung bei ausserordentlicher Verbesserung (5-Jahres-Frist) |
| Art. 287 ZGB | Unterhaltsvertrag (KESB-Genehmigung erforderlich) |
| Art. 289 ZGB | Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen |
| Art. 291 ZGB | Schuldneranweisung (Arbeitgeber zahlt direkt an Berechtigten) |
2. Die Revision 2017: Was hat sich geändert?
Am 1. Januar 2017 trat die umfassende Revision des Kindesunterhaltsrechts in Kraft. Sie brachte grundlegende Veränderungen, die bis heute die gesamte Unterhaltsberechnung prägen.
| Aspekt | Vor 2017 | Seit 2017 |
|---|---|---|
| Betreuungsunterhalt | Existierte nicht als eigenständige Komponente | Eigenständiger Unterhaltsanspruch (Art. 285 Abs. 2 ZGB) |
| Gleichstellung | Kinder verheirateter Eltern besser gestellt | Vollständige Gleichstellung aller Kinder unabhängig vom Zivilstand |
| Rangfolge | Keine klare gesetzliche Rangfolge | Kindesunterhalt hat Vorrang (Art. 276a ZGB) |
| Nachforderung | Nicht möglich | Bis 5 Jahre rückwirkend bei ausserordentlicher Verbesserung (Art. 286a ZGB) |
| Unverheiratete Mütter | Kein Anspruch auf Kompensation der Erwerbseinbusse | Anspruch auf Betreuungsunterhalt wie verheiratete Eltern |
3. Die drei Komponenten des Kindesunterhalts
Barunterhalt (direkte Kinderkosten)
Der Barunterhalt deckt die konkreten, direkt dem Kind zurechenbaren Kosten: Ernährung, Bekleidung, anteilige Wohnkosten, Krankenkassenprämien (KVG-Grundversicherung), Schulkosten, Fremdbetreuungskosten (Kita, Mittagstisch), Freizeitaktivitäten, Transport und Körperpflege. Die Richtwerte ergeben sich aus der Zürcher Kinderkostentabelle und werden individuell auf den Einzelfall angepasst.
Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB)
Der Betreuungsunterhalt deckt die Erwerbseinbusse des Elternteils, der das Kind persönlich betreut und deshalb seine Erwerbstätigkeit reduziert. Er wird nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnet (BGE 144 III 481): Die Differenz zwischen dem familienrechtlichen Existenzminimum des betreuenden Elternteils und dessen (hypothetischem) Einkommen ergibt den Betreuungsunterhalt. Er ist formell Kindesunterhalt, kommt wirtschaftlich aber dem betreuenden Elternteil zugute. Seit der Revision 2017 steht er Eltern unabhängig vom Zivilstand zu.
Überschussanteil
Verbleibt nach Deckung aller Existenzminima ein Überschuss, wird dieser nach dem Prinzip der «grossen und kleinen Köpfe» verteilt: Jeder Erwachsene erhält zwei Anteile, jedes Kind einen Anteil. Bei einer Familie mit zwei Eltern und einem Kind ergibt dies eine Verteilung von 2/5, 2/5 und 1/5. Gemäss BGE 5A_936/2022 darf der Überschussanteil des Kindes nicht pauschal auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt werden.
4. Die zweistufig-konkrete Methode (BGE 147 III 265)
Mit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 vom 11. November 2020 hat das Bundesgericht die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung als schweizweit verbindliche Berechnungsmethode für alle Unterhaltsarten festgelegt. Abstrakte Methoden (Quotenmethoden) und die einstufig-konkrete Methode sind grundsätzlich nicht mehr zulässig.
| Stufe | Beschreibung |
|---|---|
| Stufe 1: Einkommen und Bedarf ermitteln | Tatsächliches (und ggf. hypothetisches) Einkommen beider Eltern erfassen. Konkreten Bedarf aller Familienmitglieder berechnen: zuerst betreibungsrechtliches Existenzminimum, dann familienrechtliches Existenzminimum (erweiterter Bedarf). |
| Stufe 2: Überschussverteilung | Zuerst alle Existenzminima decken. Verbleibenden Überschuss nach dem Prinzip der «grossen und kleinen Köpfe» verteilen. Bei Manko: dem Unterhaltspflichtigen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. |
Betreibungsrechtliches vs. familienrechtliches Existenzminimum
| Position | Betreibungsrechtlich | Familienrechtlich |
|---|---|---|
| Grundbetrag | Ja | Ja |
| Wohnkosten (effektive Miete) | Ja | Ja |
| KVG-Grundversicherung | Ja | Ja |
| Berufsauslagen | Ja | Ja |
| Kommunikation, Versicherungen, Zusatzversicherung | Nein | Ja |
| Besuchsrechtskosten, Weiterbildung | Nein | Ja |
Konkretes Berechnungsbeispiel
Beispiel: Familie mit einem Kind (10 Jahre), Mutter betreut, Vater zahlt
Einkommen: Vater CHF 7'500 netto/Monat, Mutter CHF 2'000 netto (50 %-Pensum gemäss Schulstufenmodell), Familienzulage CHF 200.
Bedarf Vater: Grundbetrag CHF 1'200 + Miete CHF 1'500 + KVG CHF 400 + Berufsauslagen CHF 300 + Steuern CHF 800 = CHF 4'200
Bedarf Mutter: Grundbetrag CHF 1'200 + Miete (Anteil) CHF 1'100 + KVG CHF 380 + Berufsauslagen CHF 150 + Steuern CHF 200 = CHF 3'030
Bedarf Kind: Gemäss Kinderkostentabelle ca. CHF 1'400 (inkl. Wohnkostenanteil, KVG, Schule) abzüglich Familienzulage CHF 200 = CHF 1'200
Gesamtbedarf: CHF 4'200 + CHF 3'030 + CHF 1'200 = CHF 8'430
Gesamteinkommen: CHF 7'500 + CHF 2'000 = CHF 9'500
Überschuss: CHF 9'500 – CHF 8'430 = CHF 1'070
Verteilung (2+2+1 = 5 Anteile): Vater 2/5 = CHF 428, Mutter 2/5 = CHF 428, Kind 1/5 = CHF 214
Barunterhalt Vater an Mutter: Bedarf Kind CHF 1'200 + Überschussanteil CHF 214 + Betreuungsunterhalt (Defizit Mutter: CHF 3'030 – CHF 2'000 = CHF 1'030) = ca. CHF 2'444/Monat
Dieses Beispiel ist vereinfacht. In der Praxis sind die Berechnungen oft komplexer, da weitere Faktoren berücksichtigt werden (Steuerlast, Drittbetreuungskosten, Sonderbedarf etc.).
5. Die Zürcher Kinderkostentabelle
Die Zürcher Kinderkostentabelle – herausgegeben vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich – dient als wichtigste Orientierungshilfe für die Ermittlung der direkten Kinderkosten (Barunterhalt). Sie wird von den meisten Schweizer Gerichten herangezogen, da es keine bundesweit verbindliche Tabelle gibt. Die Tabelle weist durchschnittliche Kosten nach Alter des Kindes und Haushaltsgrösse aus.
| Alter des Kindes | Richtwert Barunterhalt/Monat (ohne Drittbetreuung) | Hinweise |
|---|---|---|
| 0–5 Jahre | CHF 900–1'250 | Hoher Betreuungsbedarf, oft Kita-Kosten zusätzlich |
| 6–12 Jahre | CHF 1'100–1'500 | Schulkosten, Mittagstisch, Freizeitaktivitäten |
| 13–17 Jahre | CHF 1'300–1'800 | Steigende Kosten für Verpflegung, Kleidung, Mobilität |
| Ab 18 Jahre (in Ausbildung) | CHF 1'500–2'200 | Eigener Haushalt möglich, Studienkosten, kein Betreuungsunterhalt mehr |
Wichtig zur Kinderkostentabelle:
Die Richtwerte verstehen sich als Durchschnittswerte für den Kanton Zürich. In anderen Kantonen können die Lebenshaltungskosten abweichen. Zudem berücksichtigt die Tabelle weder Drittbetreuungskosten (Kita, Tagesmutter) noch den Wohnkostenanteil des Kindes – diese müssen separat berechnet und addiert werden. Die Familienzulagen sind jeweils vom Barunterhalt abzuziehen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB).
Welche Kosten gehören zum Barunterhalt?
| Kostenposition | Typische Beträge (Richtwerte) |
|---|---|
| Nahrung/Getränke | CHF 300–500/Monat |
| Bekleidung/Schuhe | CHF 70–150/Monat |
| Wohnkostenanteil (Kinderzimmer) | 20–30 % der Gesamtmiete |
| KVG-Grundversicherung | CHF 110–130/Monat (je nach Kanton) |
| Schule/Schulmaterial | CHF 30–80/Monat |
| Freizeitaktivitäten/Sport | CHF 50–150/Monat |
| Drittbetreuung (Kita/Mittagstisch) | CHF 0–2'500/Monat (je nach Ausmass) |
| Mobilität/ÖV-Abo | CHF 0–80/Monat |
6. Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481)
Das Schulstufenmodell – eingeführt mit BGE 144 III 481 vom 21. September 2018 – bestimmt, ab welchem Alter des jüngsten Kindes dem betreuenden Elternteil eine (erhöhte) Erwerbstätigkeit zugemutet wird. Es ersetzt die früher kantonal unterschiedlichen Regeln (z.B. «10/16-Regel» im Kanton Zürich oder «16-Regel» im Kanton Bern) durch eine schweizweit einheitliche Staffelung.
| Alter des jüngsten Kindes | Zumutbares Erwerbspensum | Erläuterung |
|---|---|---|
| 0 bis Kindergarteneintritt | 0 % (keine Erwerbspflicht) | Vollzeitbetreuung zumutbar; Erwerbstätigkeit freiwillig |
| Kindergarten/Einschulung (ca. 4–6 Jahre) | 50 % | Kind ist halbtags in der Schule; Teilzeitarbeit zumutbar |
| Eintritt Sekundarstufe I (ca. 12–13 Jahre) | 80 % | Kind ist weitgehend selbständig; erhöhte Erwerbstätigkeit zumutbar |
| Ab 16 Jahre | 100 % | Kind ist selbständig; Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar |
Praxishinweis – Übergangsfristen:
Bei jedem Stufenwechsel gewähren die Gerichte in der Regel eine Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten, um den betreuenden Elternteil nicht abrupt mit einer höheren Erwerbsobliegenheit zu belasten (BGE 147 III 308). Die Stufenerhöhung muss zudem im Unterhaltsentscheid explizit gestaffelt werden.
Mehrere Kinder und das Schulstufenmodell
Bei mehreren Kindern ist stets das jüngste Kind massgebend (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Sind beispielsweise drei Kinder vorhanden (14, 10 und 4 Jahre), ist das Erwerbspensum des betreuenden Elternteils auf maximal 0 % festzusetzen, da das jüngste Kind noch nicht schulpflichtig ist. Eine kumulative Betrachtung – also die Betreuungsbelastung durch alle Kinder zusammen – erfolgt nicht automatisch, kann aber im Einzelfall berücksichtigt werden.
Ausnahmen und Abweichungen
Das Schulstufenmodell gilt als Regelfall. Abweichungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung möglich bei besonderen Umständen: bei einem Kind mit Behinderung oder erhöhtem Betreuungsbedarf, bei mehreren Kindern, die insgesamt eine überdurchschnittliche Belastung darstellen, bei Krankheit des betreuenden Elternteils, oder bei einer während der Ehe gelebten Rollenteilung, die eine andere Erwerbsobliegenheit nahelegt (BGE 147 III 308, E. 5.5). Die Abweichung muss jeweils konkret begründet werden.
7. Hypothetisches Einkommen
Arbeitet ein Elternteil weniger als ihm zumutbar wäre, rechnet das Gericht ihm ein hypothetisches Einkommen an. Dies betrifft sowohl den unterhaltspflichtigen als auch den betreuenden Elternteil. Die Anrechnung dient dazu, eine Unterhaltsverkürzung durch freiwillige Unterbeschäftigung zu verhindern.
Voraussetzungen für die Anrechnung
Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3) müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf:
| Voraussetzung | Erläuterung |
|---|---|
| 1. Zumutbarkeit | Die Erzielung des höheren Einkommens muss tatsächlich zumutbar sein (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Kinderbetreuungspflichten, Arbeitsmarktlage). |
| 2. Möglichkeit | Die Person muss bei zumutbarer Anstrengung tatsächlich in der Lage sein, das angerechnete Einkommen zu erzielen (konkrete Stellenangebote, berufliche Qualifikation, regionale Arbeitsmarktsituation). |
Die Anrechnung erfolgt nie automatisch. Das Gericht muss in jedem Einzelfall konkret begründen, warum und in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Eine angemessene Übergangsfrist zur Stellensuche oder Erhöhung des Arbeitspensums ist in der Regel zu gewähren – das Bundesgericht verlangt typischerweise 3 bis 12 Monate (BGE 147 III 308, E. 5.5.3).
Praxisbeispiel:
Ein 45-jähriger Vater mit kaufmännischer Ausbildung arbeitet als Angestellter zu 80 % und erzielt CHF 5'000 netto. Das Gericht stellt fest, dass er gesundheitlich zu 100 % arbeitsfähig ist und eine Vollzeitstelle in seiner Region realistisch ist. Es rechnet ihm ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'250 an. Dem Vater wird eine Übergangsfrist von 6 Monaten gewährt, um eine Vollzeitstelle zu finden.
8. Der Mankofall
Von einem Mankofall spricht man, wenn die Gesamteinkommen beider Eltern nicht ausreichen, um die Existenzminima aller Beteiligten zu decken. Dies ist in der Praxis häufig – insbesondere bei tiefen und mittleren Einkommen. Die Aufteilung des Mankos folgt differenzierten Regeln.
Grundsätze der Mankoteilung
| Regel | Erläuterung |
|---|---|
| Absoluter Schutz des Schuldnerexistenzminimums | Dem Unterhaltspflichtigen ist stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (Art. 93 SchKG). Er darf nicht unter das Existenzminimum gesetzt werden – auch nicht zugunsten der Kinder (BGE 147 III 265, E. 7.3). |
| Mankoteilung bei verheirateten Eltern | Bei Ehegatten wird das Manko in der Regel hälftig geteilt, da die eheliche Beistandspflicht eine gleichmässige Belastung gebietet. |
| Mankoteilung bei unverheirateten Eltern | Das Manko wird allein dem betreuenden Elternteil zugewiesen, da zwischen unverheirateten Eltern keine Beistandspflicht besteht (BGE 147 III 265, E. 7.4). |
| Kein Überschuss im Mankofall | Wenn die Existenzminima nicht gedeckt sind, entfällt die Überschussverteilung vollständig. Ein allfälliger Fehlbetrag beim Barunterhalt des Kindes wird als Mankounterhalt tituliert. |
Praxistipp – Sozialhilfe im Mankofall:
Wenn der Unterhalt das Existenzminimum des Berechtigten nicht deckt, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe (subsidiäre Leistung). Die Sozialhilfe ist keine Unterhaltsleistung und wird nicht auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet. Im Mankofall empfiehlt es sich, das Manko im Urteil beziffert zu titulieren – dies erleichtert eine spätere Abänderung, wenn sich die finanzielle Situation verbessert.
9. Rangfolge der Unterhaltsansprüche (Art. 276a ZGB)
Mit der Revision 2017 wurde die Rangfolge der familienrechtlichen Unterhaltspflichten erstmals gesetzlich kodifiziert. Art. 276a Abs. 1 ZGB stellt klar: Der Unterhalt des minderjährigen Kindes geht allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
| Rang | Unterhaltsanspruch | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Rang | Unterhalt minderjähriger Kinder (Bar- + Betreuungsunterhalt) | Art. 276a Abs. 1 ZGB |
| 2. Rang | Nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt) | Art. 125 ZGB |
| 3. Rang | Unterhalt volljähriger Kinder in Erstausbildung | Art. 277 Abs. 2 ZGB |
| 4. Rang | Verwandtenunterhalt (z.B. Eltern, Grosseltern) | Art. 328 ZGB |
Die Rangfolge bedeutet: Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltspflichten, wird zunächst der Kindesunterhalt vollständig gedeckt, bevor ein allfälliger nachehelicher Ehegattenunterhalt zugesprochen wird. In der Praxis kann dies dazu führen, dass bei tiefen Einkommen kein Ehegattenunterhalt mehr möglich ist. Unter Ehegatten gleichen Rangs (z.B. Kinder mehrerer Beziehungen) gilt das Gleichbehandlungsprinzip – alle minderjährigen Kinder werden proportional gleichermassen berücksichtigt.
10. Unterhalt für volljährige Kinder (Art. 277 Abs. 2 ZGB)
Mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich. Art. 277 Abs. 2 ZGB sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor: Befindet sich das Kind noch in einer angemessenen Erstausbildung, dauert die Unterhaltspflicht fort, sofern dies den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.
Voraussetzungen des Mündigenunterhalts
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Erstausbildung | Berufslehre, Studium (Bachelor/Master), Fachhochschule oder vergleichbare Ausbildung. Keine Zweit- oder Weiterbildung. |
| Angemessenheit | Die Ausbildung muss den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechen und innert angemessener Frist abgeschlossen werden (BGE 117 II 127). |
| Zielstrebigkeit | Das Kind muss die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft betreiben. Trödeln oder Abbrüche ohne Grund können den Anspruch verwirken. |
| Zumutbarkeit für Eltern | Finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern, persönliche Beziehung zum Kind, Gesamtumstände. |
| Eigene Anstrengungen des Kindes | Zumutbarer Eigenverdienst (Nebenjob), Stipendien, BAföG-Äquivalente (kantonale Ausbildungsbeiträge). |
Besonderheiten des Mündigenunterhalts
Mit Volljährigkeit wird das Kind selber anspruchsberechtigt und muss den Unterhalt im eigenen Namen geltend machen – die Mutter oder der Vater kann dies nicht mehr stellvertretend tun. Der Betreuungsunterhalt entfällt mit der Volljährigkeit vollständig, da keine Betreuungsbedürftigkeit mehr besteht. Es wird ausschliesslich Barunterhalt geschuldet. Das volljährige Kind hat zudem eine Mitwirkungspflicht: Es muss seinen eigenen Bedarf offenlegen und zumutbare eigene Anstrengungen unternehmen (z.B. kantonale Stipendien beantragen, Nebenjob). Die Unterhaltspflicht endet spätestens mit Abschluss der Erstausbildung – bei einem regulären Studium typischerweise mit ca. 25–27 Jahren (BGE 130 III 585).
Sonderfall – Ausbildungswechsel:
Ein einmaliger Ausbildungswechsel zu Beginn des Studiums oder der Lehre wird in der Regel toleriert und beendet den Unterhaltsanspruch nicht (BGE 117 II 127). Bei mehrfachem Abbruch oder nicht nachvollziehbaren Wechseln kann die Unterhaltspflicht jedoch entfallen.
11. Kindesunterhalt bei nicht verheirateten Eltern
Seit der Revision 2017 sind Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern im Unterhaltsrecht vollständig gleichgestellt. Das Kind hat denselben Anspruch auf Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und Überschussanteil – unabhängig davon, ob seine Eltern verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben oder keinen Kontakt mehr haben.
Verfahren und Zuständigkeit
Unverheiratete Eltern können den Kindesunterhalt auf zwei Wegen regeln:
| Weg | Vorgehen | Genehmigung |
|---|---|---|
| Unterhaltsvertrag | Eltern einigen sich aussergerichtlich auf den Unterhaltsbeitrag | Genehmigung durch die KESB erforderlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB) |
| Unterhaltsklage | Klage beim Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 279 ZGB) | Gerichtsentscheid; vereinfachtes Verfahren (Art. 295 ZPO) |
Unterschiede zum Unterhalt bei verheirateten Eltern
Obwohl die Kinder gleichgestellt sind, bestehen wichtige Unterschiede im Verfahren und bei der Mankoteilung:
| Aspekt | Verheiratete Eltern | Unverheiratete Eltern |
|---|---|---|
| Unterhaltsregelung im Rahmen von | Scheidungsverfahren | Eigenständige Unterhaltsklage oder KESB-genehmigter Vertrag |
| Mankoteilung | Hälftige Teilung des Mankos | Manko wird dem betreuenden Elternteil allein zugewiesen |
| Ehegattenunterhalt | Zusätzlicher Anspruch auf nachehelichen Unterhalt möglich | Kein Anspruch auf Partnerunterhalt – nur Betreuungsunterhalt als Kindesunterhalt |
| Vaterschaft | Durch Ehe begründet (Art. 255 ZGB) | Anerkennung (Art. 260 ZGB) oder Vaterschaftsklage (Art. 261 ZGB) erforderlich |
12. Kindesunterhalt bei alternierender Obhut
Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind abwechselnd zu annähernd gleichen Teilen (z.B. je eine Woche oder nach einem 5/9-Modell). Die Berechnung des Kindesunterhalts wird dadurch komplexer, da beide Eltern sowohl Bar- als auch Naturalunterhalt leisten.
Berechnungsmethode
Auch bei alternierender Obhut gilt die zweistufig-konkrete Methode (BGE 147 III 265). Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
| Element | Besonderheit bei alternierender Obhut |
|---|---|
| Barunterhalt | Wird anteilig aufgeteilt – jeder Elternteil trägt die direkten Kosten während seiner Betreuungszeit. Fixkosten (KVG, Schulgeld) werden nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit geteilt. |
| Betreuungsunterhalt | Entfällt teilweise oder ganz, wenn beide Eltern gleichermassen in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Besteht ein Einkommensgefälle, kann ein Betreuungsunterhalt-Ausgleich fällig werden. |
| Wohnkosten | Beide Haushalte benötigen ein Kinderzimmer – der Wohnkostenanteil des Kindes fällt doppelt an. |
| Ausgleichszahlung | Der wirtschaftlich besser gestellte Elternteil leistet eine Ausgleichszahlung an den anderen, damit das Kind in beiden Haushalten einen vergleichbaren Lebensstandard hat. |
Wichtig:
Alternierende Obhut ist nicht automatisch kostenneutral. Selbst bei einer 50/50-Betreuung kann eine Unterhaltspflicht bestehen, wenn die Einkommen der Eltern unterschiedlich hoch sind. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die alternierende Obhut keinen Elternteil automatisch von der Pflicht entbindet, einen Geldbeitrag zu leisten (BGE 147 III 265, E. 5.5).
13. Abänderung des Kindesunterhalts (Art. 286 ZGB)
Der Kindesunterhalt kann jederzeit abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Abänderung erfolgt durch das Gericht und gilt grundsätzlich ab dem Datum der Klageeinreichung – eine rückwirkende Abänderung ist nur ausnahmsweise möglich.
Typische Abänderungsgründe
| Kategorie | Beispiele |
|---|---|
| Einkommensveränderung | Arbeitslosigkeit, Invalidität, Beförderung, Gehaltserhöhung, neuer Beruf |
| Veränderung der Betreuungssituation | Wechsel der Obhut, Einführung alternierender Obhut, Kind zieht zum anderen Elternteil |
| Veränderung beim Kind | Schuleintritt (Schulstufenwechsel), Volljährigkeit, Beginn/Ende einer Ausbildung, Krankheit |
| Neue Unterhaltspflichten | Geburt weiterer Kinder (aus neuer Beziehung), Heirat und Unterhalt gegenüber neuem Ehegatten |
| Ausserordentliche Verbesserung | Erhebliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (Art. 286a ZGB: Nachforderung bis 5 Jahre rückwirkend) |
Verfahren der Abänderung
Die Abänderung erfolgt durch Klage am Gericht des Wohnsitzes des Kindes (Art. 282 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren richtet sich nach dem vereinfachten Verfahren (Art. 295 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen sind möglich, wenn eine dringliche Anpassung nötig ist (z.B. bei plötzlichem Einkommensverlust). Bei einvernehmlichen Änderungen genügt die Genehmigung des neuen Unterhaltsvertrags durch die KESB.
Wichtig – Leistung trotz Abänderungswunsch:
Bis zum Vorliegen eines neuen Entscheids bleibt der bestehende Unterhaltsbeitrag vollumfänglich geschuldet. Eigenmächtige Kürzungen sind unzulässig und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Art. 217 StGB). Im Zweifelsfall ist eine vorsorgliche Massnahme beim Gericht zu beantragen.
14. Alimente einfordern und durchsetzen
Wird der Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig bezahlt, stehen dem berechtigten Elternteil verschiedene Instrumente zur Verfügung. Das Schweizer Recht bietet ein mehrschichtiges System zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen.
Inkassohilfe (Art. 290 ZGB)
Das Gemeinwesen ist verpflichtet, dem berechtigten Elternteil bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge zu helfen. Die Inkassohilfe ist kostenlos und wird von den kantonalen Inkassostellen oder Sozialdiensten durchgeführt. Sie umfasst Mahnungen, Betreibungen und im Extremfall die Einleitung der Schuldneranweisung.
Alimentenbevorschussung (Art. 293 Abs. 2 ZGB)
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, hat der betreuende Elternteil in den meisten Kantonen Anspruch auf eine Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen. Die Höchstbeträge und Voraussetzungen variieren kantonal erheblich.
| Kanton | Maximaler Bevorschussungsbetrag/Kind/Monat | Einkommensgrenze |
|---|---|---|
| Zürich | Max. gemäss Urteil, bis CHF ~980 | Einkommens- und Vermögensgrenze |
| Bern | Max. gemäss Urteil | Bedarfsabhängig |
| Luzern | Max. CHF ~600 | Einkommens- und Vermögensgrenze |
| Aargau | Max. gemäss Urteil | Bedarfsabhängig |
| St. Gallen | Max. CHF ~700 | Einkommens- und Vermögensgrenze |
Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB)
Bei wiederholter Nichtzahlung kann das Gericht eine Schuldneranweisung erlassen: Der Arbeitgeber des Pflichtigen wird angewiesen, den Unterhaltsbeitrag direkt vom Lohn abzuziehen und an den Berechtigten zu überweisen. Voraussetzung ist ein rechtskräftiger Unterhaltstitel und die nicht fristgerechte Leistung der Alimente.
Weitere Durchsetzungsmittel
| Instrument | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Betreibung | Reguläre Betreibung auf Geldzahlung; bei öffentlicher Urkunde ohne vorgängige Klage | Art. 67 ff. SchKG |
| Definitive Rechtsöffnung | Gerichtsurteil als definitiver Rechtsöffnungstitel – kein Rechtsvorschlag möglich | Art. 80 SchKG |
| Sicherheitsleistung | Gericht kann den Pflichtigen verpflichten, eine Sicherheit zu hinterlegen | Art. 292 ZGB |
| Strafanzeige | Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand | Art. 217 StGB |
15. Steuerliche Behandlung des Kindesunterhalts
Die steuerliche Behandlung von Kindesunterhaltsbeiträgen folgt dem sogenannten Korrespondenzprinzip: Was beim Zahlenden abzugsfähig ist, muss beim Empfänger als Einkommen versteuert werden – und umgekehrt. Dieses Prinzip gilt für den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt gleichermassen.
| Steuerlicher Aspekt | Zahlender Elternteil | Empfangender Elternteil |
|---|---|---|
| Kindesunterhalt (Bar + Betreuung) | Vollständig abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) | Muss als Einkommen versteuert werden (Art. 23 lit. f DBG) |
| Kinderabzug | Kein Kinderabzug (da Unterhalt bereits abzugsfähig) | Kinderabzug steht dem betreuenden Elternteil zu |
| Familienzulagen | Werden vom Barunterhalt abgezogen | Steuerbares Einkommen |
| Unterhalt für volljährige Kinder | Nicht abzugsfähig | Nicht steuerbar |
Achtung – Volljährigenunterhalt steuerlich anders behandelt:
Der Unterhalt an volljährige Kinder ist steuerlich nicht abzugsfähig und beim Kind nicht steuerbar. Stattdessen kann der zahlende Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen (Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG), sofern er nachweislich mindestens den Abzugsbetrag an Unterstützungsleistungen erbringt. Der empfangende Elternteil verliert mit der Volljährigkeit des Kindes den Kinderabzug – dieser kann aber unter bestimmten Voraussetzungen dem Kind selbst oder dem zahlenden Elternteil zustehen.
16. Strafrechtliche Konsequenzen bei Nichtzahlung (Art. 217 StGB)
Die Vernachlässigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten ist in der Schweiz ein Offizialdelikt (Art. 217 StGB). Seit der Revision vom 1. Juli 2022 wird die Nichtzahlung von Unterhaltsbeiträgen verschärft verfolgt.
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Tatbestand | Wer seine familienrechtliche Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nicht erfüllt, obwohl er dazu in der Lage wäre oder bei zumutbarer Anstrengung in der Lage sein könnte. |
| Strafmass | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Offizialdelikt | Strafverfolgung von Amtes wegen – keine Strafanzeige des Opfers nötig (seit 2022) |
| Leistungsunfähigkeit | Wer objektiv nicht leisten kann (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit), ist nicht strafbar – die Leistungsfähigkeit muss nachgewiesen werden. |
| Meldepflicht | Inkassostellen sind seit 2022 verpflichtet, bei Kenntnis einer möglichen Vernachlässigung Anzeige zu erstatten. |
Praxistipp:
Die Strafanzeige dient in erster Linie als Druckmittel zur Zahlung und führt häufig dazu, dass der Pflichtige doch noch zahlt. Die tatsächliche strafrechtliche Verurteilung setzt voraus, dass der Pflichtige leistungsfähig war und dennoch nicht gezahlt hat. Im Strafverfahren trägt die Staatsanwaltschaft die Beweislast für die Leistungsfähigkeit.
17. Übersicht der wichtigsten BGE-Entscheide zum Kindesunterhalt
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Bundesgerichtsentscheide zusammen, die das Kindesunterhaltsrecht massgeblich geprägt haben.
| BGE / Entscheid | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 147 III 265 | Zweistufig-konkrete Methode | Verbindliche Festlegung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung als schweizweit einheitliche Berechnungsmethode für alle Unterhaltsarten. |
| BGE 144 III 481 | Schulstufenmodell | Einführung des Schulstufenmodells: 50 % ab Einschulung, 80 % ab Sekundarstufe, 100 % ab 16 Jahren. Massgebend ist das jüngste Kind. |
| BGE 147 III 308 | Übergangsfristen | Bei Stufenwechseln im Schulstufenmodell sind angemessene Übergangsfristen zu gewähren. Konkretisierung der Zumutbarkeit. |
| BGE 143 III 233 | Hypothetisches Einkommen | Zwei kumulative Voraussetzungen: Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit der Erzielung des angerechneten Einkommens. |
| BGE 137 III 118 | Hypothetisches Einkommen (Ergänzung) | Der Nachweis konkreter Stellenangebote ist nicht zwingend, aber die Arbeitsmarktsituation muss realistisch gewürdigt werden. |
| BGE 5A_936/2022 | Überschussverteilung | Der Überschussanteil des Kindes darf nicht pauschal begrenzt werden; bei hohen Einkommen ist aber eine Sparquote zu berücksichtigen. |
| BGE 130 III 585 | Mündigenunterhalt | Unterhaltspflicht für volljährige Kinder bis Abschluss der Erstausbildung. Anforderungen an Zielstrebigkeit und Eigenleistung. |
| BGE 117 II 127 | Ausbildungswechsel | Ein einmaliger Ausbildungswechsel zu Beginn beendet den Unterhaltsanspruch nicht. Mehrfache Abbrüche können zum Wegfall führen. |
| BGE 148 III 353 | Betreuungsunterhalt | Betreuungsunterhalt wird nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnet: Differenz zwischen Existenzminimum und (hypothetischem) Einkommen des betreuenden Elternteils. |
| BGE 147 III 457 | Alternierende Obhut und Unterhalt | Bei alternierender Obhut entfällt die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Ausgleichszahlung bei ungleichen Einkommen geschuldet. |
| BGE 5A_743/2017 | Mankoteilung unverheiratete Eltern | Das Manko wird bei unverheirateten Eltern dem betreuenden Elternteil allein zugewiesen (keine Beistandspflicht). |
| BGE 5A_311/2019 | Anrechnung Kinderrenten | IV-Kinderrenten und AHV-Kinderrenten sind auf den Barunterhalt anzurechnen (Art. 285a ZGB). Sie ersetzen den Barunterhalt teilweise oder ganz. |
18. Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Berechnung des Kindesunterhalts nach der zweistufig-konkreten Methode ist technisch anspruchsvoll und fehleranfällig. Bereits kleine Ungenauigkeiten bei der Bedarfsermittlung oder der Einkommensberechnung können über die gesamte Unterhaltsdauer zu Differenzen von mehreren zehntausend Franken führen. Zudem sind viele Fragen – etwa zur Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens, zur Mankoteilung oder zum Schulstufenmodell – von der aktuellen Rechtsprechung abhängig und erfordern juristisches Fachwissen.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen: bei strittiger Unterhaltsberechnung, wenn ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, bei der Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels, bei einem Mankofall mit komplexer Verteilung, bei alternierender Obhut, bei Unterhalt für volljährige Kinder sowie bei Durchsetzungsproblemen (Inkasso, Schuldneranweisung, Strafanzeige).
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht stellt sicher, dass alle massgeblichen Einkommens- und Bedarfspositionen korrekt erfasst werden und die aktuelle Rechtsprechung angewandt wird. Auch bei einvernehmlichen Lösungen empfiehlt es sich, die Berechnung professionell überprüfen zu lassen – denn der einmal festgesetzte Unterhalt wirkt über Jahre und lässt sich nur unter strengen Voraussetzungen abändern.
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Jetzt Beratung anfragen19. Fazit
Der Kindesunterhalt im Schweizer Recht ist seit der Revision 2017 und den richtungsweisenden Bundesgerichtsentscheiden grundlegend neu strukturiert. Die zweistufig-konkrete Methode (BGE 147 III 265) hat die Berechnung vereinheitlicht, das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) klare Massstäbe für die Erwerbsobliegenheit gesetzt, und die drei Komponenten – Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und Überschussanteil – bilden ein differenziertes System, das den Interessen des Kindes Vorrang einräumt (Art. 276a ZGB).
Trotz dieser klaren Grundlagen bleibt die konkrete Berechnung komplex: Hypothetische Einkommen, Mankoteilung, alternierende Obhut und steuerliche Folgen erfordern eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls. Der Kindesunterhalt wirkt über viele Jahre – eine korrekte Erstfestsetzung ist daher ebenso wichtig wie die rechtzeitige Abänderung bei veränderten Verhältnissen. Bei allen offenen Fragen ist die frühzeitige anwaltliche Beratung der sicherste Weg, um die Rechte des Kindes und die eigenen Interessen zu wahren.
20. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Kindesunterhalt in der Schweiz?
Der Kindesunterhalt wird individuell berechnet und hängt von den Einkommen beider Eltern, dem konkreten Bedarf des Kindes und dessen Alter ab. Als grobe Richtwerte gelten ca. 15–17 % des Nettoeinkommens des Pflichtigen für ein Kind und 25–27 % für zwei Kinder. Massgebend ist seit BGE 147 III 265 die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung. Gemäss Zürcher Kinderkostentabelle liegen die direkten Kinderkosten je nach Alter zwischen CHF 900 und CHF 1'800 pro Monat, zuzüglich Betreuungsunterhalt und Überschussanteil.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach der zweistufig-konkreten Methode (BGE 147 III 265): Auf Stufe 1 werden die Einkommen beider Eltern und der konkrete Bedarf aller Familienmitglieder ermittelt. Auf Stufe 2 werden zunächst die Existenzminima gedeckt, dann der verbleibende Überschuss nach dem Prinzip der «grossen und kleinen Köpfe» verteilt. Der Kindesunterhalt setzt sich aus Barunterhalt (direkte Kosten), Betreuungsunterhalt (Erwerbseinbusse des betreuenden Elternteils) und Überschussanteil zusammen (Art. 285 ZGB).
Wie lange muss man Kindesunterhalt zahlen?
Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit (18 Jahre). Befindet sich das Kind jedoch noch in einer angemessenen Erstausbildung (Lehre, Studium), besteht die Pflicht fort, sofern dies den Eltern zugemutet werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Bei einem regulären Studium endet die Pflicht typischerweise mit ca. 25–27 Jahren. Ab Volljährigkeit wird nur noch Barunterhalt geschuldet – der Betreuungsunterhalt entfällt.
Was ist der Betreuungsunterhalt?
Der Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) deckt die Erwerbseinbusse des Elternteils, der das Kind persönlich betreut und deshalb nicht voll erwerbstätig sein kann. Er wird nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnet: Differenz zwischen dem familienrechtlichen Existenzminimum des betreuenden Elternteils und dessen tatsächlichem oder hypothetischem Einkommen. Der Betreuungsunterhalt ist formell Kindesunterhalt, kommt aber wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugute. Er steht seit 2017 allen Eltern zu – unabhängig vom Zivilstand.
Was passiert, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt?
Bei Nichtzahlung stehen mehrere Mittel zur Verfügung: Inkassohilfe durch das Gemeinwesen (Art. 290 ZGB), Alimentenbevorschussung durch den Kanton, Betreibung mit definitiver Rechtsöffnung, Schuldneranweisung an den Arbeitgeber (Art. 291 ZGB) und Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 217 StGB). Seit 2022 ist dies ein Offizialdelikt – die Strafverfolgung erfolgt von Amtes wegen. Die Strafe beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Kann der Kindesunterhalt geändert werden?
Ja. Der Kindesunterhalt kann jederzeit abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Typische Gründe sind: Einkommensveränderung (Arbeitslosigkeit, Beförderung), Wechsel der Betreuungssituation, Schulstufenwechsel des Kindes, Geburt weiterer Kinder oder Volljährigkeit. Die Abänderung erfolgt durch Klage oder bei Einigung durch KESB-genehmigten Vertrag. Bis zum neuen Entscheid bleibt der bestehende Betrag geschuldet.
Was ist das Schulstufenmodell?
Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) bestimmt, ab wann dem betreuenden Elternteil eine (erhöhte) Erwerbstätigkeit zugemutet wird: 0 % bis Schuleintritt, 50 % ab Einschulung (ca. 4–6 Jahre), 80 % ab Sekundarstufe (ca. 12–13 Jahre), 100 % ab 16 Jahren. Massgebend ist das Alter des jüngsten Kindes. Bei Stufenwechseln sind Übergangsfristen von 6–12 Monaten üblich. Das Modell gilt schweizweit einheitlich.
Muss ich auch Unterhalt zahlen, wenn ich das Kind zur Hälfte betreue?
Ja, alternierende Obhut (50/50-Betreuung) befreit nicht automatisch von der Unterhaltspflicht. Wenn die Einkommen der Eltern unterschiedlich hoch sind, muss der besser verdienende Elternteil eine Ausgleichszahlung leisten, damit das Kind in beiden Haushalten einen vergleichbaren Lebensstandard hat (BGE 147 III 265, E. 5.5). Die Berechnung erfolgt ebenfalls nach der zweistufig-konkreten Methode.
Was ist ein Mankofall beim Kindesunterhalt?
Ein Mankofall liegt vor, wenn die Gesamteinkommen beider Eltern nicht ausreichen, um alle Existenzminima zu decken. In diesem Fall wird dem Unterhaltspflichtigen sein betreibungsrechtliches Existenzminimum belassen. Bei verheirateten Eltern wird das Manko hälftig geteilt, bei unverheirateten Eltern trägt der betreuende Elternteil das Manko allein (BGE 147 III 265, E. 7.4). Die Differenz kann durch Sozialhilfe gedeckt werden.
Kann ich den Kindesunterhalt von den Steuern abziehen?
Ja, der zahlende Elternteil kann Kindesunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) für minderjährige Kinder vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Im Gegenzug muss der empfangende Elternteil die erhaltenen Alimente als Einkommen versteuern (Korrespondenzprinzip). Unterhalt an volljährige Kinder ist hingegen nicht abzugsfähig – hier kann nur der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden.
Was ist die zweistufig-konkrete Methode?
Die zweistufig-konkrete Methode (BGE 147 III 265) ist die seit 2020 schweizweit verbindliche Berechnungsmethode für alle Unterhaltsarten. Auf Stufe 1 werden die tatsächlichen Einkommen und der konkrete Bedarf aller Familienmitglieder ermittelt. Auf Stufe 2 werden zuerst die Existenzminima gedeckt, anschliessend wird der Überschuss nach Köpfen verteilt (Erwachsene je 2 Anteile, Kinder je 1 Anteil). Abstrakte Methoden wie Quotenberechnungen sind nicht mehr zulässig.
Müssen unverheiratete Väter auch Kindesunterhalt zahlen?
Ja, seit der Revision 2017 sind Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern im Unterhaltsrecht vollständig gleichgestellt. Der Vater schuldet Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und Überschussanteil – unabhängig davon, ob er mit der Mutter verheiratet ist (Art. 276 ff. ZGB). Voraussetzung ist die rechtliche Vaterschaft durch Anerkennung (Art. 260 ZGB) oder Vaterschaftsklage (Art. 261 ZGB). Der Unterhalt wird durch KESB-genehmigten Vertrag oder gerichtliches Urteil festgesetzt.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt bei einem Einkommen von CHF 5'000?
Bei einem Nettoeinkommen von CHF 5'000 ist eine pauschale Angabe nicht möglich, da der Unterhalt individuell nach der zweistufig-konkreten Methode berechnet wird. Massgebend sind auch das Einkommen des anderen Elternteils, der konkrete Bedarf des Kindes und das Existenzminimum des Pflichtigen. Als grober Anhaltspunkt: Bei einem Kind und einem betreuenden Elternteil mit geringem Einkommen liegt der Gesamtunterhalt (Bar + Betreuung) typischerweise bei CHF 1'500–2'200 pro Monat, sofern das Existenzminimum des Pflichtigen gewahrt bleibt.
Bis wann müssen Eltern für das Studium der Kinder aufkommen?
Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Bei einem regulären Studium (Bachelor/Master) endet sie typischerweise mit ca. 25–27 Jahren (BGE 130 III 585). Voraussetzung ist, dass das Kind die Ausbildung zielstrebig betreibt und dies den Eltern zumutbar ist. Ein einmaliger Studienwechsel wird toleriert (BGE 117 II 127). Das volljährige Kind muss den Unterhalt im eigenen Namen geltend machen und eigene Anstrengungen unternehmen (Stipendien, Nebenjob).
Was ist ein hypothetisches Einkommen?
Ein hypothetisches Einkommen wird angerechnet, wenn ein Elternteil weniger arbeitet als ihm zumutbar wäre. Zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Die Erzielung des höheren Einkommens muss zumutbar und tatsächlich möglich sein (BGE 143 III 233). Das Gericht gewährt in der Regel eine Übergangsfrist von 3–12 Monaten. Die Anrechnung dient dazu, eine freiwillige Unterbeschäftigung zulasten des unterhaltsberechtigten Kindes zu verhindern.
Hat der Kindesunterhalt Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt?
Ja. Seit der Revision 2017 hat der Unterhalt des minderjährigen Kindes absoluten Vorrang vor allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, wird zuerst der Kindesunterhalt vollständig gedeckt, bevor ein nachehelicher Ehegattenunterhalt (Art. 125 ZGB) zugesprochen wird. Dies kann dazu führen, dass bei tiefen Einkommen kein Ehegattenunterhalt mehr möglich ist.