Unterhalt

Der Unterhaltsvertrag in der Schweiz

Unterhaltsvertrag Schweiz: Art. 287 & 287a ZGB erklärt. KESB-Genehmigung, Inhalt, Muster, Kosten, Abänderung und vollstreckbarer Titel. Vollständiger Leitfaden.

Das Wichtigste in Kürze

Der Unterhaltsvertrag ist ein zentrales Instrument zur Regelung des Kindesunterhalts bei unverheirateten oder getrennt lebenden Eltern. Er ermöglicht eine einvernehmliche Lösung ausserhalb des Gerichts, muss jedoch von der KESB genehmigt werden, um rechtsverbindlich und vollstreckbar zu sein. Dieser Artikel erklärt alle rechtlichen Anforderungen, den erforderlichen Inhalt nach Art. 287a ZGB und das Genehmigungsverfahren.

Was ist ein Unterhaltsvertrag?

Der Unterhaltsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern über die Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind. Er regelt, welcher Elternteil in welcher Höhe zum Unterhalt des Kindes beiträgt – sowohl den Barunterhalt als auch den Betreuungsunterhalt.

Ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag ist ein vollstreckbarer Titel, vergleichbar mit einem Gerichtsurteil. Er ermöglicht:

Rechtliche Grundlagen

Art. 287 ZGB – Unterhaltsvertrag:

«(1) Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.

(2) Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.

(3) Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.»

Art. 287a ZGB – Inhalt des Unterhaltsvertrags und des Entscheids:

«Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:

a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;

b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;

c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;

d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.»

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Gesetzesartikel Regelungsinhalt
Art. 287 Abs. 1 ZGB Genehmigung durch KESB als Gültigkeitsvoraussetzung
Art. 287 Abs. 2 ZGB Änderbarkeit des Vertrags
Art. 287 Abs. 3 ZGB Gerichtliche Genehmigung bei Vertragsschluss im Verfahren
Art. 287a ZGB Pflichtinhalt des Unterhaltsvertrags (Transparenzvorschrift)
Art. 286 ZGB Abänderung durch das Gericht
Art. 286a ZGB Nachzahlung bei ausserordentlicher Leistungssteigerung
Art. 301a ZPO Entsprechende Vorschrift für gerichtliche Entscheide

Wer braucht einen Unterhaltsvertrag?

Personengruppe Situation KESB-Genehmigung?
Unverheiratete Eltern Bei Trennung, Geburt des Kindes, Änderung der Betreuungssituation Ja
Geschiedene Eltern Bei nachträglicher Änderung ausserhalb eines Gerichtsverfahrens Ja
Getrennt lebende Ehegatten Bei Regelung ausserhalb des Eheschutzverfahrens Ja
Volljährige Kinder Regelung des Volljährigenunterhalts direkt mit Eltern Nein

Wichtig – Volljährige Kinder:

Das volljährige Kind und der zahlungspflichtige Elternteil können den Unterhalt selbstständig regeln. Der entsprechende Vertrag bedarf keiner behördlichen Genehmigung. Bei Uneinigkeit ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei für die Festsetzung zuständig.

Pflichtinhalt nach Art. 287a ZGB

Mit der Kindesunterhaltsrevision 2017 wurde Art. 287a ZGB eingeführt, der den Mindestinhalt des Unterhaltsvertrags verbindlich vorschreibt. Diese Transparenzvorschrift soll sicherstellen, dass spätere Abänderungen nachvollziehbar möglich sind.

Pflichtangabe (Art. 287a ZGB) Erklärung
a) Einkommen und Vermögen Von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird
b) Betrag pro Kind Welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (aufgeschlüsselt in Bar- und Betreuungsunterhalt)
c) Manko (Fehlbetrag) Welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt
d) Indexierung Ob und in welchem Ausmass Anpassung an Lebenskosten erfolgt

Detaillierte Inhaltsanforderungen

Im Unterhaltsvertrag sind folgende Grundlagen einzeln anzugeben:

Kategorie Erforderliche Angaben
Personalien Vollständige Namen, Geburtsdaten, Adressen von Mutter, Vater und Kind(ern)
Einkommen Eltern Nettoeinkommen beider Elternteile mit Berechnungsgrundlage
Barbedarf Eltern Familienrechtliches Existenzminimum beider Elternteile
Vermögen (falls relevant) Vermögen der Eltern und des Kindes, sofern für Berechnung relevant
Gebührender Unterhalt Barunterhalt und Betreuungsunterhalt separat ausgewiesen
Betreuungssituation Obhut, Betreuungsanteile, externe Betreuung (Kita, Hort)
Manko Fehlbetrag zum gebührenden Unterhalt bei Leistungsunfähigkeit
Indexierung Anpassung an Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)
Zahlungsmodalitäten Fälligkeit, Zahlungsweg, Bankverbindung

Barunterhalt und Betreuungsunterhalt

Seit der Kindesunterhaltsrevision 2017 setzt sich der Kindesunterhalt aus zwei Komponenten zusammen, die im Vertrag separat auszuweisen sind:

Unterhaltsart Zweck Beispiele
Barunterhalt Deckung der direkten Kindeskosten Nahrung, Kleidung, Wohnkostenanteil, Krankenkasse, Schule, Hobbys, externe Betreuung (Kita, Hort)
Betreuungsunterhalt Ausgleich des Erwerbsausfalls des betreuenden Elternteils Lebenshaltungskosten des Elternteils während der Betreuungszeit

Wichtig:

Der Betreuungsunterhalt fällt bei mehreren zu betreuenden Kindern nur einmal an, da der betreuende Elternteil den Erwerbsausfall nur einmal hat. Er wird jedoch anteilig auf die Kinder verteilt.

Der Mankofall

Lässt sich angesichts beschränkter Leistungsfähigkeit nicht der gesamte als gebührend erachtete Unterhalt decken (sog. Mankofall), ist der Fehlbetrag im Unterhaltsvertrag auszuweisen (Art. 287a lit. c ZGB). Dies ist wichtig, weil:

Genehmigung durch die KESB

Zuständigkeit

Bei Einigkeit von nicht miteinander verheirateten oder getrennt lebenden Eltern ist die KESB am Wohnsitz des Kindes für die Genehmigung des Unterhaltsvertrages zuständig. Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren (z.B. Scheidung, Eheschutz) geschlossen, ist das Gericht für die Genehmigung zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB).

Schlichtungsverfahren:

Das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter ist kein gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 287 Abs. 3 ZGB. Für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichter geschlossenen Unterhaltsvereinbarung ist daher die KESB zuständig.

Verfahrensablauf

Schritt Beschreibung
1. Vorbereitung Unterlagen zusammenstellen, Unterhalt berechnen, Vertrag entwerfen
2. Unterzeichnung Beide Elternteile unterzeichnen den Vertrag
3. Einreichung Einreichung des unterzeichneten Vertrags mit allen Unterlagen bei der KESB
4. Prüfung KESB prüft formelle und materielle Voraussetzungen (Kindeswohl)
5. Rückfragen Ggf. Nachforderung von Unterlagen oder Anpassungsvorschläge
6. Entscheid Genehmigung oder Ablehnung – bei Genehmigung: rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel

Prüfung durch die KESB

Die KESB prüft den Vertrag auf formelle und materielle Voraussetzungen:

Formelle Voraussetzungen:

Materielle Voraussetzungen (Kindeswohlprüfung):

Benötigte Unterlagen

Kategorie Dokumente
Personenbezogen Ausweiskopien beider Eltern, Geburtsurkunde des Kindes, Wohnsitzbestätigung, ggf. Vaterschaftsanerkennung
Einkommensnachweise Lohnabrechnungen (3-6 Monate), letzte Steuererklärung mit Veranlagung, bei Selbständigen: Geschäftsabschlüsse (2-3 Jahre)
Ausgabennachweise Mietvertrag, Krankenkassenpolice (Eltern und Kind), Berufsauslagen-Nachweise
Kindbezogen Drittbetreuungskosten (Kita, Hort), Schulbestätigung, ggf. Therapiekosten
Vermögen (falls relevant) Bankkontoauszüge, Wertschriftendepot, Grundbuchauszüge

Kosten und Gebühren

Die Kosten für die KESB-Genehmigung variieren kantonal. Im Folgenden typische Richtwerte:

Position Kosten (Richtwerte)
KESB-Genehmigung (Kostenvorschuss) CHF 300-500 (je CHF 150-250 pro Elternteil)
KESB-Genehmigung (definitive Kosten) CHF 200-600 (nach Aufwand)
Anwaltliche Vertragserstellung CHF 500-1'500 (je nach Komplexität)
Änderung eines bestehenden Vertrags CHF 200-400

Änderung des Unterhaltsvertrags

Auch Änderungen des Unterhaltsvertrages müssen von der KESB genehmigt werden, sofern sie nicht im ursprünglichen Vertrag ausgeschlossen wurden (Art. 287 Abs. 2 ZGB). Bei wesentlich veränderten Verhältnissen ist eine Anpassung möglich und geboten.

Gründe für Abänderung

Nachzahlung bei Leistungssteigerung (Art. 286a ZGB)

Wenn beim Unterhaltsverpflichteten in Zukunft eine ausserordentliche Steigerung der Leistungsfähigkeit eintritt (Eintritt ins Erwerbsleben, Karrieresprung, Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit), kann sich nach dem neuen Unterhaltsrecht eine Nachzahlungspflicht für das im Vertrag ausgewiesene Manko ergeben.

Bei Uneinigkeit der Eltern

Sind sich die Eltern nicht einig, gibt es folgende Optionen:

Option Beschreibung
Mediation Professionelle Vermittlung zur einvernehmlichen Lösung
Gerichtliche Festsetzung Unterhaltsklage beim Bezirksgericht am Wohnsitz des Kindes
Beistandschaft KESB ernennt einen Beistand, der das Kind bei der Wahrung seiner Unterhaltsansprüche vertritt

Häufige Fehler vermeiden

Fehler Folge Lösung
Keine KESB-Genehmigung eingeholt Vertrag nicht verbindlich/vollstreckbar Immer Genehmigung beantragen
Fehlende Pflichtangaben (Art. 287a) Genehmigung wird verweigert Checkliste verwenden
Betreuungsunterhalt vergessen Unvollständiger Unterhalt Beide Komponenten separat ausweisen
Fehlende Indexierungsklausel Kaufkraftverlust über die Jahre LIK-Anpassungsklausel aufnehmen
Manko nicht ausgewiesen Nachzahlung erschwert Gebührenden Unterhalt dokumentieren
Internet-Vorlagen verwendet Oft nicht rechtskonform Kantonale Muster oder Anwalt nutzen
Verzicht auf Kindesunterhalt KESB verweigert Genehmigung Unzulässig – nicht möglich

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die korrekte Gestaltung eines Unterhaltsvertrags ist entscheidend für die spätere Durchsetzbarkeit und den Schutz der Kindesinteressen. Fehler bei der Berechnung, fehlende Pflichtangaben nach Art. 287a ZGB oder unklare Formulierungen können dazu führen, dass die KESB die Genehmigung verweigert oder das Kind finanziell benachteiligt wird.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann einen rechtssicheren Unterhaltsvertrag erstellen, der alle Anforderungen des Art. 287a ZGB erfüllt und die Interessen Ihres Kindes optimal wahrt. Bei komplexen Einkommenssituationen oder bei Streit über die Berechnung ist professionelle Unterstützung besonders wertvoll.

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Fazit

Der Unterhaltsvertrag ist ein wichtiges Instrument zur verbindlichen Regelung des Kindesunterhalts ausserhalb eines Gerichtsverfahrens. Ohne Genehmigung durch die KESB ist der Vertrag nicht verbindlich und nicht vollstreckbar. Seit der Revision 2017 schreibt Art. 287a ZGB den Mindestinhalt verbindlich vor: Einkommen und Vermögen der Eltern, Bar- und Betreuungsunterhalt separat, allfälliges Manko und die Indexierungsklausel.

Ein korrekt erstellter und genehmigter Unterhaltsvertrag bietet Rechtssicherheit für beide Eltern und schützt die finanziellen Interessen des Kindes. Er ist einem Gerichtsurteil gleichgestellt und ermöglicht alle Durchsetzungsmassnahmen wie Betreibung, Schuldneranweisung und Inkassohilfe.

Handlungsempfehlungen:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist ein Unterhaltsvertrag ohne KESB-Genehmigung gültig?

Nein. Ohne Genehmigung durch die KESB ist der Unterhaltsvertrag für minderjährige Kinder nicht verbindlich und nicht vollstreckbar (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Sie können bei ausbleibenden Zahlungen keine Betreibung einleiten, keine Schuldneranweisung beantragen und keine Inkassohilfe nutzen. Der Vertrag hat dann lediglich eine faktische, aber keine rechtliche Wirkung.

Was muss ein Unterhaltsvertrag zwingend enthalten?

Art. 287a ZGB schreibt den Mindestinhalt vor: (a) Einkommen und Vermögen beider Eltern und des Kindes, (b) der Unterhaltsbetrag pro Kind (aufgeschlüsselt in Bar- und Betreuungsunterhalt), (c) ein allfälliges Manko (Fehlbetrag zum gebührenden Unterhalt) und (d) die Indexierungsklausel. Fehlen diese Angaben, kann die KESB die Genehmigung verweigern.

Was kostet die KESB-Genehmigung eines Unterhaltsvertrags?

Die Kosten variieren kantonal. Typischerweise wird ein Kostenvorschuss von CHF 300-500 erhoben (ca. CHF 150-250 pro Elternteil). Die definitiven Kosten hängen vom Aufwand ab und liegen meist zwischen CHF 200-600. Hinzu können Kosten für die anwaltliche Vertragserstellung kommen (CHF 500-1'500).

Kann ein Unterhaltsvertrag nachträglich geändert werden?

Ja. Bei wesentlichen Veränderungen (Einkommensänderung, geänderte Betreuungssituation, neue Altersstufe des Kindes) kann der Vertrag angepasst werden (Art. 287 Abs. 2 ZGB). Die Änderung muss ebenfalls von der KESB genehmigt werden. Wurde im ursprünglichen Vertrag die Änderbarkeit ausgeschlossen, sind Anpassungen nur eingeschränkt über das Gericht möglich.

Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen können?

Wenn keine Einigung möglich ist, muss der Unterhalt gerichtlich festgesetzt werden. Die KESB kann zudem einen Beistand ernennen, der das Kind bei der Wahrung seiner Unterhaltsansprüche vertritt. Der Beistand kann dann im Namen des Kindes eine Unterhaltsklage beim zuständigen Bezirksgericht einreichen.

Braucht ein volljähriges Kind einen Unterhaltsvertrag mit KESB-Genehmigung?

Nein. Das volljährige Kind und der zahlungspflichtige Elternteil können den Unterhalt selbstständig regeln. Der Vertrag bedarf keiner behördlichen Genehmigung. Bei Uneinigkeit kann das volljährige Kind aber eine Unterhaltsklage beim Gericht einreichen.

Was ist der Unterschied zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt?

Der Barunterhalt deckt die direkten Kosten des Kindes (Nahrung, Kleidung, Wohnen, Krankenkasse, Kita). Der Betreuungsunterhalt gleicht den Erwerbsausfall des betreuenden Elternteils aus, der wegen der Kinderbetreuung nicht voll arbeiten kann. Beide Komponenten müssen im Vertrag separat ausgewiesen werden.

Was ist ein Manko im Unterhaltsvertrag?

Ein Manko liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit der Eltern nicht ausreicht, um den vollen gebührenden Unterhalt des Kindes zu decken. Dieser Fehlbetrag muss nach Art. 287a lit. c ZGB im Vertrag ausgewiesen werden. Bei späterer Verbesserung der finanziellen Situation kann eine Nachzahlung verlangt werden (Art. 286a ZGB).

Welche Unterlagen brauche ich für die KESB-Genehmigung?

Sie benötigen: Ausweiskopien beider Eltern, Geburtsurkunde des Kindes, Lohnabrechnungen der letzten 3-6 Monate, letzte Steuererklärung mit Veranlagung, Mietvertrag, Krankenkassenpolice des Kindes und Nachweise über Drittbetreuungskosten. Bei Selbständigen zusätzlich Geschäftsabschlüsse der letzten 2-3 Jahre.

Kann auf Kindesunterhalt verzichtet werden?

Nein. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist unzulässig. Enthält der Vertrag eine Klausel, die den Unterhalt des Kindes ausschliesst, wird die KESB die Genehmigung verweigern. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Unterhalt, auf den die Eltern nicht verzichten können.

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