Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der Betreuungsunterhalt ist seit dem 1. Januar 2017 ein zivilstandsunabhängiger Anspruch des Kindes, der den Erwerbsausfall des betreuenden Elternteils ausgleicht (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
- ✓ Die Berechnung erfolgt verbindlich nach der Lebenshaltungskostenmethode: Betreuungsunterhalt = Familienrechtliches Existenzminimum minus Einkommen des betreuenden Elternteils (BGE 144 III 377).
- ✓ Das Schulstufenmodell regelt die Erwerbsobliegenheit: Ab Einschulung 50%, ab Sekundarstufe 80%, ab 16 Jahren 100% (BGE 144 III 481).
- ✓ Bei der Verteilung gilt eine Prioritätenordnung: Zuerst Barunterhalt, dann Betreuungsunterhalt, zuletzt nachehelicher Unterhalt (BGE 147 III 265).
- ✓ Auch unverheiratete Eltern haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt – die Berechnung erfolgt identisch wie bei verheirateten Paaren.
- ✓ Der Betreuungsunterhalt ist beim Empfänger steuerbares Einkommen und beim Zahlenden abzugsfähig.
Der Betreuungsunterhalt ist seit der Kindesunterhaltsrevision vom 1. Januar 2017 ein zentraler Bestandteil des Schweizer Unterhaltsrechts. Mit dieser Reform wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die persönliche Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil angemessen entschädigt wird – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Der Betreuungsunterhalt gleicht den Erwerbsausfall aus, der dem betreuenden Elternteil dadurch entsteht, dass er sich um das Kind kümmert und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.
Was ist der Betreuungsunterhalt?
Der Betreuungsunterhalt ist eine finanzielle Leistung, die den Erwerbsausfall des hauptbetreuenden Elternteils ausgleichen soll. Er basiert auf dem Grundgedanken, dass die persönliche Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil einen wirtschaftlichen Wert hat und entsprechend entschädigt werden muss.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 285 Abs. 2 ZGB:
Art. 285 Abs. 2 ZGB:
"Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte."
Der Betreuungsunterhalt ist rechtlich ein Anspruch des Kindes, obwohl er faktisch dem betreuenden Elternteil zugutekommt. Das Bundesgericht hat dies in BGE 144 III 377 E. 7.1.1 klargestellt: Obwohl der Betreuungsunterhalt formell Kindesunterhalt ist, kommt er "wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil" zu.
Abgrenzung zu anderen Unterhaltsarten
Der Kindesunterhalt setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
| Komponente | Definition | Beispiele |
|---|---|---|
| Barunterhalt | Direkte Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes | Nahrung, Kleidung, Wohnen, Krankenkasse, Schulmaterial |
| Betreuungsunterhalt | Indirekte Kosten durch Erwerbsausfall des Betreuenden | Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils |
| Naturalunterhalt | Persönliche Betreuung und Erziehung | Pflege, Hausaufgabenhilfe, emotionale Zuwendung |
Die Kindesunterhaltsrevision 2017
Kern der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsrevision war die Einführung eines zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalts. Vor dieser Reform hatten nur geschiedene Ehepartner über den nachehelichen Unterhalt einen Anspruch auf Ausgleich des betreuungsbedingten Erwerbsausfalls. Unverheiratete Mütter und Väter gingen oft leer aus.
Mit der Reform wurden verheiratete und unverheiratete Eltern gleichgestellt: Wer ein Kind betreut und deshalb nicht arbeiten kann, hat unabhängig vom Zivilstand Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Wichtig:
Der Betreuungsunterhalt fällt bei mehreren zu betreuenden Kindern nur einmal an, weil der betreuende Elternteil den Erwerbsausfall nur einmal hat. Die Betreuung mehrerer Kinder kann jedoch dazu führen, dass vom Schulstufenmodell abgewichen wird.
Das Schulstufenmodell
Mit dem Leitentscheid BGE 144 III 481 vom 21. September 2018 hat das Bundesgericht das sogenannte Schulstufenmodell eingeführt, das die frühere 10/16-Regel ablöste. Das Schulstufenmodell bestimmt, ab welchem Alter des Kindes dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
Die drei Stufen im Überblick
| Schulstufe | Alter des jüngsten Kindes | Zumutbares Erwerbspensum | Anspruch auf Betreuungsunterhalt |
|---|---|---|---|
| Vor Schuleintritt | 0–4 Jahre | 0% | Voller Betreuungsunterhalt |
| Kindergarten / Primarschule | 4–12 Jahre | 50% | Reduzierter Betreuungsunterhalt |
| Sekundarstufe I | 12–16 Jahre | 80% | Stark reduziert oder entfällt |
| Nach Schulabschluss | Ab 16 Jahren | 100% | Kein Betreuungsunterhalt mehr |
In den allermeisten Kantonen beginnt die obligatorische Schulzeit mit dem Kindergarteneintritt. Demnach gelten die Altersgrenzen von 4/12/16 Jahren.
Kritik am Schulstufenmodell:
In der Lehre wird kritisiert, dass 50% Betreuung nicht automatisch 50% Erwerbsfähigkeit bedeutet. Die ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Arztbesuche, Hobbys, Kindergeburtstage) kann erheblich sein. Ab einer Erwerbstätigkeit von 80% ist oft kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, obwohl der Elternteil weiterhin Betreuungsleistungen erbringt.
Ausnahmen vom Schulstufenmodell
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass vom Schulstufenmodell im Einzelfall abgewichen werden kann:
| Grund für Abweichung | Auswirkung |
|---|---|
| Mehrere Kinder zu betreuen | Reduzierte Erwerbsobliegenheit möglich |
| Kind mit Behinderung oder erhöhtem Betreuungsbedarf | Längerer Anspruch, geringere Erwerbspflicht |
| Fehlende Kinderbetreuungsangebote | Erwerbsobliegenheit kann reduziert werden |
| Krankheit des betreuenden Elternteils | Erwerbsobliegenheit kann entfallen |
| Während der Ehe praktizierte Rollenverteilung | Übergangsfristen können gewährt werden |
Berechnung des Betreuungsunterhalts
Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 377 die Lebenshaltungskostenmethode als verbindlich für die Berechnung des Betreuungsunterhalts erklärt. Andere Methoden (wie die Betreuungsquotenmethode) wurden ausdrücklich als nicht sachgerecht verworfen.
Die Lebenshaltungskostenmethode
Berechnungsformel:
Betreuungsunterhalt = Familienrechtliches Existenzminimum – Eigenes Einkommen des betreuenden Elternteils
Der Betreuungsunterhalt deckt somit die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen tatsächlichem oder zumutbarem Einkommen. Kann der betreuende Elternteil seinen Bedarf vollständig selbst decken, besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Das familienrechtliche Existenzminimum
Ausgangspunkt ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf), das um weitere Positionen zum familienrechtlichen Existenzminimum erweitert wird. Dieses umfasst typischerweise:
| Position | Richtwert (je nach Kanton) |
|---|---|
| Grundbetrag (alleinstehend) | CHF 1'200 – 1'350 |
| Wohnkosten (eigener Anteil) | CHF 1'000 – 1'500 |
| Krankenkassenprämie (Grundversicherung) | CHF 350 – 500 |
| Berufsauslagen / Arbeitsweg | CHF 100 – 300 |
| Steuern | Individuell |
| Total familienrechtliches Existenzminimum | ca. CHF 2'600 – 3'500 |
Konkretes Berechnungsbeispiel
Ausgangslage: Mutter mit 5-jährigem Kind (Kindergarten), arbeitet gemäss Schulstufenmodell zu 50%.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundbetrag | CHF 1'350 |
| Wohnkosten (eigener Anteil) | CHF 1'200 |
| Krankenkassenprämie | CHF 400 |
| Berufsauslagen | CHF 100 |
| Familienrechtliches Existenzminimum | CHF 3'050 |
| Abzüglich: Eigenes Einkommen (50%-Pensum) | – CHF 2'500 |
| Betreuungsunterhalt | CHF 550 |
Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung
Mit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 vom 11. November 2020 hat das Bundesgericht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindlich für sämtliche Unterhaltsarten erklärt – für Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und (nach-)ehelichen Unterhalt.
Erste Stufe: Bedarfsdeckung
In der ersten Stufe wird der finanzielle Grundbedarf aller Familienmitglieder ermittelt. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist dabei stets zu wahren.
Prioritätenordnung bei der Verteilung
Das Bundesgericht hat eine klare Rangfolge festgelegt:
| Rang | Unterhaltsart | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Priorität | Barunterhalt minderjähriger Kinder | Art. 285 Abs. 1 ZGB |
| 2. Priorität | Betreuungsunterhalt | Art. 285 Abs. 2 ZGB |
| 3. Priorität | (Nach-)ehelicher Unterhalt | Art. 125 / 163 ZGB |
| 4. Priorität | Volljährigenunterhalt | Art. 277 Abs. 2 ZGB |
Zweite Stufe: Überschussverteilung
Verbleibt nach Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Beteiligten ein Überschuss, wird dieser nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt: Erwachsene erhalten einen vollen Anteil, minderjährige Kinder einen halben Anteil.
Wichtig:
Eltern mit blossem Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben keinen Anspruch auf einen Überschussanteil (BGE 147 III 265). Der Betreuungsunterhalt bleibt immer auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt. Ein Überschussanteil steht unverheirateten Eltern daher nur zu, wenn sie auch nachehelichen Unterhalt geltend machen können – was aber eine Ehe voraussetzt.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt ein "Versorgungsdefizit" beim betreuenden Elternteil voraus. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
| Voraussetzung | Erklärung |
|---|---|
| Betreuung eines Kindes | Der Elternteil muss das Kind tatsächlich persönlich betreuen. |
| Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit | Die Betreuung muss eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit verhindern. |
| Versorgungsdefizit | Das eigene Einkommen reicht nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken. |
| Kausalität | Das Defizit muss auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sein. |
| Leistungsfähigkeit des Pflichtigen | Der andere Elternteil muss wirtschaftlich in der Lage sein, zu zahlen. |
Kein Betreuungsunterhalt besteht, wenn der betreuende Elternteil bereits zu 100% erwerbstätig ist oder völlig arbeitsunfähig ist (dann sind andere Sozialleistungen einschlägig).
Abgrenzung zum nachehelichen Unterhalt
Der Betreuungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB) dienen unterschiedlichen Zwecken und haben verschiedene Voraussetzungen:
| Merkmal | Betreuungsunterhalt | Nachehelicher Unterhalt |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 285 Abs. 2 ZGB | Art. 125 ZGB |
| Anspruchsträger | Kind (wirtschaftlich: betreuender Elternteil) | Ehegatte persönlich |
| Zivilstand | Zivilstandsunabhängig | Nur bei Scheidung |
| Voraussetzung | Kinderbetreuung | Lebensprägende Ehe / ehebedingte Nachteile |
| Dauer | Bis Erwerbsaufnahme zumutbar (Schulstufenmodell) | Individuell, kann lebenslänglich sein |
| Überschussanteil | Nein | Ja |
| Priorität | 2. Rang | 3. Rang |
Bei geschiedenen Paaren mit Kindern können beide Unterhaltsansprüche parallel bestehen. Der Betreuungsunterhalt deckt den betreuungsbedingten Erwerbsausfall, während der nacheheliche Unterhalt weitere ehebedingte Nachteile ausgleicht.
Betreuungsunterhalt bei unverheirateten Eltern
Seit der Revision 2017 haben auch unverheiratete Mütter und Väter Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Berechnung erfolgt identisch wie bei verheirateten Paaren – es spielt keine Rolle, ob die Eltern je zusammengelebt haben.
Festlegung bei unverheirateten Eltern
Der Betreuungsunterhalt wird bei unverheirateten Eltern durch einen Unterhaltsvertrag geregelt, der von der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) genehmigt werden muss. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht.
Risiko im Konkubinat:
Im Gegensatz zur Ehe gibt es im Konkubinat keine gesetzlich geregelte Absicherung für den wirtschaftlich schwächeren Partner. Es besteht kein Anspruch auf Vermögensteilung oder nachehelichen Unterhalt. Wer Kinder im Konkubinat bekommt und das Arbeitspensum reduziert, trägt ein erhebliches finanzielles Risiko. Ein Konkubinatsvertrag kann hier Abhilfe schaffen.
Betreuungsunterhalt bei alternierender Obhut
Bei alternierender Obhut (Wechselmodell) teilen sich beide Eltern die Betreuung des Kindes – idealerweise zu 50%. Dies hat Auswirkungen auf den Betreuungsunterhalt:
Szenarien bei geteilter Betreuung
| Konstellation | Betreuungsunterhalt |
|---|---|
| 50/50-Betreuung, gleiche Leistungsfähigkeit | Entfällt in der Regel vollständig |
| 50/50-Betreuung, ungleiche Leistungsfähigkeit | Ausgleichszahlung möglich |
| Ungleiche Betreuung (z.B. 70/30) | Anspruch für den hauptbetreuenden Elternteil |
Das Bundesgericht hat die alternierende Obhut faktisch zum Regelfall erklärt (BGE 5A_821/2019; BGE 5A_629/2019). Bei echter hälftiger Betreuung reduzieren sich die Betreuungsanteile beider Eltern, sodass theoretisch beide erwerbstätig sein können.
Hypothetisches Einkommen und Erwerbsobliegenheit
Wenn der betreuende Elternteil gemäss Schulstufenmodell arbeiten könnte, aber nicht arbeitet oder weniger arbeitet als zumutbar, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
Dies bedeutet: Das Gericht rechnet so, als ob der Elternteil das zumutbare Pensum arbeiten würde. Der Betreuungsunterhalt wird entsprechend reduziert.
Beispiel:
Das jüngste Kind ist 10 Jahre alt (Primarschule). Gemäss Schulstufenmodell wäre ein 50%-Pensum zumutbar. Die Mutter arbeitet aber nur 20%. Das Gericht kann ihr ein hypothetisches Einkommen von 50% anrechnen, auch wenn sie tatsächlich weniger verdient.
Ein hypothetisches Einkommen darf jedoch nicht angerechnet werden, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund konkreter Umstände nicht zumutbar ist (fehlende Kinderbetreuungsangebote, Krankheit, fehlende Stellenangebote trotz intensiver Suche).
Sonderfälle beim Betreuungsunterhalt
Mehrere Kinder
Bei mehreren Kindern kann vom Schulstufenmodell abgewichen werden, da die Betreuungslast deutlich grösser ist als bei nur einem Kind. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass bei vier Kindern eine Erwerbstätigkeit von 50% bzw. 80% allenfalls nicht zumutbar ist.
Der Betreuungsunterhalt wird jedoch nur einmal geschuldet – nicht pro Kind –, da der betreuende Elternteil den Erwerbsausfall nur einmal hat.
Kind mit Behinderung
Eine Behinderung eines Kindes kann einen erhöhten Betreuungsbedarf begründen. In solchen Fällen kann der Betreuungsunterhalt auch über das 16. Lebensjahr hinaus geschuldet sein, und die Erwerbsobliegenheit kann reduziert oder aufgehoben werden.
Mangellage
Reichen die finanziellen Mittel des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu decken (sog. Mangellage), gilt die Prioritätenordnung: Zuerst wird der Barunterhalt der Kinder gedeckt, dann der Betreuungsunterhalt. Der nacheheliche Unterhalt kommt zuletzt.
In Mangellagen wird der Betreuungsunterhalt oft gekürzt oder entfällt ganz, da die Existenzsicherung der Kinder Vorrang hat.
Abänderung des Betreuungsunterhalts
Der Betreuungsunterhalt kann nachträglich angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich, dauerhaft und unvorhergesehen geändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Typische Gründe für eine Abänderung sind:
| Änderungsgrund | Auswirkung |
|---|---|
| Betreuender Elternteil erhöht Einkommen wesentlich | Betreuungsunterhalt sinkt oder entfällt |
| Kind wird älter (nächste Schulstufe) | Erwerbsobliegenheit steigt, Betreuungsunterhalt sinkt |
| Pflichtiger verliert Arbeit dauerhaft | Betreuungsunterhalt kann reduziert werden |
| Betreuungsmodell ändert sich | Neuberechnung erforderlich |
Das Bundesgericht hat in BGE 150 III 153 klargestellt, dass eine Abänderung des Betreuungsunterhalts nicht prinzipiell ausgeschlossen werden darf. Vielmehr hat eine Anpassung zu erfolgen, sofern die Änderung dauerhaft und wesentlich ist.
Kein Abänderungsgrund:
Der steigende Bedarf des Kindes mit zunehmendem Alter ist kein Abänderungsgrund, da dieser vorhersehbar war. Ebenso rechtfertigen geringfügige oder nur vorübergehende Änderungen (z.B. Arbeitslosigkeit unter 4 Monaten) keine Abänderung.
Steuerliche Behandlung des Betreuungsunterhalts
Für den Betreuungsunterhalt gilt das Korrespondenzprinzip:
| Partei | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Zahlender Elternteil | Kann den Betreuungsunterhalt als Abzug geltend machen |
| Empfangender Elternteil | Muss den Betreuungsunterhalt als Einkommen versteuern |
Der empfangende Elternteil kann in der Regel den Kinderabzug geltend machen, da er den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Die Abzugsfähigkeit beim zahlenden Elternteil gilt bis und mit dem Monat, in dem das Kind volljährig wird.
Wichtige Bundesgerichtsentscheide zum Betreuungsunterhalt
| Entscheid | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 144 III 377 | 17.05.2018 | Lebenshaltungskostenmethode ist verbindlich |
| BGE 144 III 481 | 21.09.2018 | Einführung des Schulstufenmodells |
| BGE 147 III 265 | 11.11.2020 | Zweistufige Methode mit Überschussverteilung verbindlich |
| BGE 148 III 161 | 2022 | Verhältnis Betreuungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt |
| BGE 150 III 153 | 2024 | Abänderung bei Einkommenserhöhung des Betreuenden |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Berechnung des Betreuungsunterhalts ist komplex und erfordert eine genaue Kenntnis der aktuellen Bundesgerichtspraxis. Bereits kleine Abweichungen bei der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums oder der Anrechnung hypothetischer Einkommen können zu erheblichen finanziellen Unterschieden führen.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen:
- Streit über die Höhe des Betreuungsunterhalts oder die zumutbare Erwerbstätigkeit
- Abweichung vom Schulstufenmodell (mehrere Kinder, Kind mit Behinderung)
- Komplexe Einkommensverhältnisse (Selbständigkeit, schwankendes Einkommen)
- Abänderung eines bestehenden Unterhaltsurteils
- Unverheiratete Eltern ohne Unterhaltsvereinbarung
- Mangellage und Verteilung knapper Mittel
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann die korrekte Berechnung nach der zweistufigen Methode sicherstellen und Ihre Interessen vor Gericht oder bei Verhandlungen mit der Gegenpartei vertreten. Auch bei der Gestaltung von Unterhaltsverträgen ist fachkundige Unterstützung unerlässlich.
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Der Betreuungsunterhalt ist seit der Revision 2017 ein zentrales Element des Schweizer Kindesunterhaltsrechts. Er stellt sicher, dass die persönliche Betreuung eines Kindes angemessen entschädigt wird – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Die Berechnung erfolgt verbindlich nach der Lebenshaltungskostenmethode (BGE 144 III 377), während das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) die zumutbare Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils bestimmt. Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265) sorgt für eine einheitliche Berechnung aller Unterhaltsarten.
Trotz der Leitentscheide des Bundesgerichts bestehen in der Praxis noch kantonale Unterschiede bei der Umsetzung. Eine fachkundige Beratung ist daher empfehlenswert, um den korrekten Anspruch zu ermitteln und durchzusetzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsunterhalt und Alimente?
Alimente (Barunterhalt) decken die direkten Kosten des Kindes wie Nahrung, Kleidung und Wohnen. Der Betreuungsunterhalt hingegen gleicht den Erwerbsausfall des betreuenden Elternteils aus, der durch die Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Beide sind Bestandteile des Kindesunterhalts nach Art. 285 ZGB.
Wie lange wird Betreuungsunterhalt gezahlt?
Der Betreuungsunterhalt wird gemäss Schulstufenmodell gezahlt: Voller Anspruch bis zum Schuleintritt des jüngsten Kindes (ca. 4 Jahre), dann reduzierter Anspruch bis zur Sekundarstufe (12 Jahre), stark reduziert bis 16 Jahre, danach entfällt er in der Regel vollständig. Bei Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf kann der Anspruch länger bestehen.
Wie wird der Betreuungsunterhalt berechnet?
Der Betreuungsunterhalt wird nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnet: Familienrechtliches Existenzminimum des betreuenden Elternteils (ca. CHF 2'600–3'500) minus dessen (zumutbares) Einkommen ergibt den Betreuungsunterhalt. Kann der betreuende Elternteil seinen Bedarf selbst decken, besteht kein Anspruch.
Haben auch unverheiratete Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Ja, seit dem 1. Januar 2017 ist der Betreuungsunterhalt zivilstandsunabhängig. Auch unverheiratete Mütter und Väter haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn sie ein gemeinsames Kind betreuen und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Die Berechnung erfolgt identisch wie bei verheirateten Paaren.
Muss ich Betreuungsunterhalt versteuern?
Ja, der empfangene Betreuungsunterhalt ist steuerbares Einkommen und muss in der Steuererklärung deklariert werden. Im Gegenzug kann der zahlende Elternteil den Betreuungsunterhalt von seinem steuerbaren Einkommen abziehen (Korrespondenzprinzip). Dies gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Was ist das Schulstufenmodell?
Das Schulstufenmodell wurde vom Bundesgericht in BGE 144 III 481 eingeführt und bestimmt, ab wann dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird: Ab Einschulung (ca. 4 Jahre) 50%, ab Sekundarstufe (12 Jahre) 80%, ab 16 Jahren 100%. Es ersetzt die frühere 10/16-Regel.
Gibt es Betreuungsunterhalt bei geteilter Obhut (50/50)?
Bei echter hälftiger Betreuung (alternierende Obhut 50/50) entfällt der Betreuungsunterhalt in der Regel, da beide Eltern gleichermassen betreuen und erwerbstätig sein können. Bei ungleicher finanzieller Leistungsfähigkeit kann jedoch ein Ausgleich geschuldet sein. Bei ungleicher Betreuung (z.B. 70/30) besteht weiterhin ein Anspruch für den hauptbetreuenden Elternteil.
Kann der Betreuungsunterhalt nachträglich geändert werden?
Ja, der Betreuungsunterhalt kann angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich, dauerhaft und unvorhergesehen geändert haben (Art. 286 ZGB). Typische Gründe sind: Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils, Wechsel der Schulstufe des Kindes oder dauerhafte Arbeitslosigkeit des Pflichtigen. Das Abänderungsverfahren erfolgt über das Gericht.
Was passiert bei mehreren Kindern?
Der Betreuungsunterhalt fällt auch bei mehreren Kindern nur einmal an, da der Erwerbsausfall des betreuenden Elternteils nur einmal besteht. Allerdings kann bei mehreren Kindern vom Schulstufenmodell abgewichen werden, weil die Betreuungslast deutlich grösser ist. Die Erwerbsobliegenheit kann entsprechend reduziert werden.
Wer zahlt zuerst: Barunterhalt oder Betreuungsunterhalt?
Gemäss BGE 147 III 265 gilt folgende Prioritätenordnung: Zuerst wird der Barunterhalt der minderjährigen Kinder gedeckt, dann der Betreuungsunterhalt, danach der (nach-)eheliche Unterhalt und zuletzt der Volljährigenunterhalt. Bei Mangellagen kann der Betreuungsunterhalt daher gekürzt werden oder ganz entfallen.