Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Eltern müssen Unterhalt auch nach der Volljährigkeit zahlen, bis das Kind eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
- ✓ Die Matura allein gilt nicht als Erstausbildung – bei Universitätsstudium endet die Pflicht erst mit dem Masterabschluss.
- ✓ Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – der Unterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt (BGE 147 III 265).
- ✓ Beide Elternteile tragen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt bei – das volljährige Kind muss seinen Anspruch selbst geltend machen.
- ✓ Bei Kontaktverweigerung kann der Unterhaltsanspruch entfallen (BGE 129 III 375).
Müssen Eltern auch nach der Volljährigkeit für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der sogenannte Volljährigenunterhalt (auch Mündigenunterhalt genannt) ist in Art. 277 ZGB geregelt und hat sich angesichts der modernen Ausbildungsrealität zum Regelfall entwickelt. Dieser Artikel erklärt alle rechtlichen Grundlagen, die aktuelle Bundesgerichtspraxis und praktische Aspekte.
Rechtliche Grundlagen des Volljährigenunterhalts
Art. 277 ZGB – Dauer der Unterhaltspflicht:
«(1) Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.
(2) Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.»
Der Volljährigenunterhalt ist nach der Konzeption des ZGB die Ausnahme von der Regel, wonach die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit endet. Angesichts der Lebensrealität, wonach eine Ausbildung in den wenigsten Fällen bis zum 18. Lebensjahr abgeschlossen wird, hat sich die Leistung von Volljährigenunterhalt jedoch zum Regelfall entwickelt.
Gesetzliche Grundlagen im Überblick
| Gesetzesartikel | Regelungsinhalt |
|---|---|
| Art. 277 Abs. 1 ZGB | Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit |
| Art. 277 Abs. 2 ZGB | Verlängerung bis Abschluss der angemessenen Erstausbildung |
| Art. 276 Abs. 1 ZGB | Inhalt des Unterhalts (Pflege, Erziehung, Ausbildung) |
| Art. 276 Abs. 3 ZGB | Anrechnung von eigenem Einkommen des Kindes |
| Art. 279 ZGB | Klagerecht des Kindes |
| Art. 296 ZPO (neu ab 2025) | Von Amtes wegen zu prüfen im Scheidungsverfahren |
Neuerung ab 1. Januar 2025:
Seit dem 1. Januar 2025 muss das Gericht im Scheidungsverfahren die Frage des Volljährigenunterhalts von Amtes wegen behandeln (neue Fassung von Art. 296 ZPO). Zuvor konnte das Gericht diese Frage nur behandeln, wenn sie ausdrücklich gestellt wurde oder in der Vereinbarung enthalten war.
Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch
Für einen Unterhaltsanspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB müssen vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:
| Voraussetzung | Erklärung | Rechtsprechung |
|---|---|---|
| 1. Keine abgeschlossene Erstausbildung | Das Kind hat noch keine Ausbildung abgeschlossen, die zum Eintritt ins Berufsleben befähigt | BGE 117 II 127 |
| 2. Zumutbarkeit für die Eltern | Wirtschaftliche und persönliche Zumutbarkeit | BGE 129 III 375 |
| 3. Ordentlicher Ausbildungsverlauf | Ernsthafte, zielstrebige Verfolgung der Ausbildung | 5A_810/2023 |
| 4. Ausbildungsplan vor Volljährigkeit | Ausbildungsplan muss zumindest in Grundzügen vor Volljährigkeit feststehen | BGE 127 I 202; BGE 118 II 97 |
Fleiss und Prüfungsleistungen
Das Gesetz sieht keine Unterstützung für eine studierende Person vor, die ihre Zeit verschwendet. Das Kind muss fleissig sein und seine Zwischenprüfungen bestehen (BGE 117 II 127; 5A_810/2023 E. 4.1.3.1; 5A_1018/2018). Die Verzögerung durch einen gelegentlichen Ausfall sowie eine kurze Zeit des erfolglosen Studiums verlängert jedoch nicht unbedingt die Ausbildungszeit in abnormaler Weise (5A_810/2023 E. 4.1.3.1; BGE 117 II 127 E. 3b). Beim Nichtbestehen einer einzelnen Zwischenprüfung endet die Unterhaltspflicht noch nicht.
Was gilt als angemessene Erstausbildung?
Von einer angemessenen Ausbildung spricht man bei einer Erstausbildung, die dem Kind erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Die Matura allein ist noch keine angemessene Ausbildung, sondern ein notwendiger Schritt auf dem Weg zur universitären Ausbildung.
| Ausbildung | Erstausbildung abgeschlossen? | Begründung |
|---|---|---|
| Matura / Kantonsschule | Nein | Befähigt nicht direkt zum Berufseinstieg |
| Berufslehre (EFZ) | Ja | Vollständige Berufsqualifikation |
| Berufsmatura | Ja | Aufbauend auf EFZ |
| Bachelor Fachhochschule (FH) | Ja | Berufsbefähigender Abschluss |
| Bachelor Universität | Umstritten | Abhängig von Studienrichtung und Berufsziel |
| Master Universität | Ja | Standard-Erstausbildungsabschluss an Uni |
| Rechtswissenschaften / Medizin | Nach Master | Master + Anwaltsprüfung / Staatsexamen erforderlich |
| Doktorat (PhD) | Nein (Weiterbildung) | Gilt als Zweitausbildung / Weiterbildung |
| Zweitausbildung | Kein Anspruch | Nicht vom Volljährigenunterhalt gedeckt |
Erst- oder Zweitausbildung?
Die rechtliche Qualifikation als Erst- oder Zweitausbildung ist im Einzelfall vorzunehmen. Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht nur bis zum Abschluss der Erstausbildung – danach sollte das Kind in der Lage sein, selbst für seinen Bedarf aufzukommen. Eine Zweitausbildung ist nicht vom Volljährigenunterhalt gedeckt.
Studienwechsel und Studienabbruch
Ein Studienabbruch oder Studienwechsel führt nicht automatisch zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Die Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Szenarien:
| Szenario | Auswirkung auf Unterhaltsanspruch |
|---|---|
| Einmaliger Studienwechsel zu Beginn | Wird in der Regel toleriert – Unterhaltsanspruch bleibt bestehen |
| Häufige Studienwechsel | Kann als Scheinausbildung gewertet werden – Anspruch kann erlöschen |
| Unverschuldeter Abbruch (z.B. Krankheit) | Pflicht ruht und lebt bei neuer Ausbildung wieder auf |
| Willkürlicher Abbruch ohne neue Ausbildung | Unterhaltsanspruch erlischt |
| Nichtbestehen einer Zwischenprüfung | Anspruch bleibt (noch) bestehen |
| Zwischen den Ausbildungen | Kind muss eigenen Bedarf durch Aushilfstätigkeiten decken |
In Einzelfällen können sogar mehrere Abbrüche und Wechsel der Ausbildung im Rahmen des Zumutbaren liegen. Entscheidend ist, ob sich das Kind ernsthaft bemüht, wobei kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 117 II 127 E. 3b; 5A_810/2023).
Zumutbarkeit für die Eltern
Der Volljährigenunterhalt hängt davon ab, ob er den Eltern «nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann» (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Zumutbarkeit umfasst zwei Aspekte:
Wirtschaftliche Zumutbarkeit
Laut Bundesgericht ist der Mündigenunterhalt nicht zu entrichten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nicht mindestens 20% höher liegt als das um den laufenden Steuersatz erweiterte Existenzminimum. Sollten beide Elternteile nicht leistungsfähig sein, muss sich das Kind um alternative Finanzierungsmöglichkeiten wie Stipendien, Ausbildungsdarlehen oder Sozialhilfe bemühen.
Persönliche Zumutbarkeit und Kontaktverweigerung
Neben der wirtschaftlichen ist auch die persönliche Zumutbarkeit zur Leistung von Volljährigenunterhalt zu prüfen. Besonders relevant ist die Frage der Kontaktverweigerung durch das Kind.
BGE 129 III 375 – Kontaktverweigerung:
Wenn das Kind den Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil vollständig verweigert, während es gleichzeitig Unterhalt fordert, ist dieses Verhalten widersprüchlich. Besonders unter Berücksichtigung des Alters des Kindes führt ein solches Verhalten regelmässig dazu, dass der Unterhalt für den Pflichtigen unzumutbar wird.
Ausnahme: Hat der unterhaltspflichtige Elternteil sich so schwerwiegend gegenüber dem Kind verhalten, dass der Kontaktabbruch als natürliche Konsequenz erscheint, kann der Unterhaltsanspruch trotz Kontaktverweigerung bestehen bleiben. Der Elternteil darf sich in solchen Fällen nicht durch sein eigenes Fehlverhalten von der Unterhaltspflicht befreien.
Das Bundesgericht äusserte sich zudem dahingehend, dass das Kind mit zunehmendem Alter umso weniger auf Volljährigenunterhalt angewiesen ist. Je älter das Kind ist, desto eher sollte es in der Lage sein, sich von früheren Vorfällen zu distanzieren – was wiederum die Anforderungen an den Einwand der Unzumutbarkeit senkt (BGE 129 III 375; 5A_340/2021).
Höhe und Berechnung des Volljährigenunterhalts
Ab Volljährigkeit umfasst der Unterhalt gemäss Art. 276 ZGB nur noch Geldzahlungen, da Pflege und Erziehung komplett wegfallen. Diese Geldzahlungen sind gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB durch beide Elternteile gemäss ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen.
Kein Überschussanteil für volljährige Kinder
Wichtig – BGE 147 III 265 E. 7.3 und 5A_311/2019:
Volljährige Kinder in Erstausbildung haben keinen Anspruch auf Beteiligung am elterlichen Lebensstandard oder am Überschuss. Der Volljährigenunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der konkreten Ausbildungskosten begrenzt. Dies wäre gegenüber Kindern mit kurzer Erstausbildungsdauer sonst ungerecht.
Rangfolge der Unterhaltsansprüche
Bei der Unterhaltsberechnung gilt eine klare Rangfolge (BGE 147 III 265 E. 7.3):
| Rang | Anspruch |
|---|---|
| 1. Priorität | Betreibungsrechtliches Existenzminimum aller Berechtigten |
| 2. Priorität | Familienrechtliches Existenzminimum der Elternteile und minderjährigen Kinder |
| 3. Priorität | Volljährigenunterhalt (aus verbleibenden Mitteln) |
| 4. Überschuss | Verteilung auf die Berechtigten – ohne volljährige Kinder |
Richtwerte für die Höhe des Volljährigenunterhalts
| Position | Bei den Eltern wohnend | Auswärts wohnend |
|---|---|---|
| Wohnkosten | Beitrag an Eltern (CHF 300-500) | CHF 800-1'200 |
| Nahrung / Verpflegung | (bei Eltern) | CHF 400-600 |
| Krankenkasse (Prämie + Franchise) | CHF 200-400 | CHF 200-400 |
| Studiengebühren / Semester | CHF 60-150 | CHF 60-150 |
| Lehrmittel / Fachliteratur | CHF 50-100 | CHF 50-100 |
| Mobilität (ÖV) | CHF 50-100 | CHF 50-100 |
| Persönliche Auslagen | CHF 200-400 | CHF 200-400 |
| Kommunikation (Handy, Internet) | CHF 50-100 | CHF 50-100 |
| Total ca. | CHF 1'200-1'800 | CHF 2'000-3'000 |
Berechnungsbeispiel
Beispiel: Studentin, 20 Jahre, wohnt auswärts
Bedarf der Studentin: CHF 2'400/Monat
Einkommen Mutter: CHF 6'000 netto
Einkommen Vater: CHF 9'000 netto
Gesamteinkommen: CHF 15'000
Berechnung der Anteile:
- Anteil Mutter: 6'000 / 15'000 = 40% → CHF 960/Monat
- Anteil Vater: 9'000 / 15'000 = 60% → CHF 1'440/Monat
Voraussetzung: Beide Elternteile verfügen über ausreichende Mittel nach Deckung ihres eigenen Existenzminimums.
Anrechnung von Nebeneinkommen
Geht das sich in Ausbildung befindende volljährige Kind einem Nebenerwerb nach, führt dies zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruchs (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Es liegt im richterlichen Ermessen, in welchem Umfang dieses Einkommen angerechnet wird. In der Praxis wird oft ein Drittel des Nebenerwerbseinkommens nicht angerechnet, um einen Arbeitsanreiz zu schaffen. Das Gericht hat einen sehr grossen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Betrags, den ein volljähriges Kind für sich selbst behalten darf (5A_553/2024).
Stipendien und Studiendarlehen
Neben dem elterlichen Unterhalt kommen auch staatliche Ausbildungsbeiträge (Stipendien bzw. Studiendarlehen) in Betracht. Diese sind jedoch immer subsidiär, also nur zusätzlich zur Leistung der Familie.
Subsidiaritätsprinzip
Der Staat gewährt Stipendien und Studiendarlehen nur, soweit die vollen Kosten der Ausbildung dem Kind oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können. Wenn sich die Eltern weigern, das Studium zu unterstützen, obwohl sie gemäss der Fehlbetragsrechnung dazu in der Lage wären, besteht in der Regel kein Anspruch auf Stipendien.
Anrechnung von Stipendien auf den Unterhalt
Erhält der Student ein Stipendium, ist der Betrag vollständig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Stipendien reduzieren also den von den Eltern zu zahlenden Unterhalt entsprechend.
| Kanton (Beispiele) | Maximale Stipendien/Jahr | Maximale Darlehen |
|---|---|---|
| St. Gallen | Variiert nach Bedarf | CHF 20'000/Jahr, max. CHF 100'000 total |
| Zürich | CHF 16'000-24'000 | Variiert |
| Bern | Je nach Ausbildung | Variiert |
Zuständiger Kanton:
Für die Ausrichtung von Stipendien oder Studiendarlehen ist derjenige Kanton zuständig, in dem die Eltern ihren steuerpflichtigen Wohnsitz haben (nicht der Studienort).
Erlöschen und Ausschluss des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch kann aus verschiedenen Gründen erlöschen oder von Anfang an ausgeschlossen sein:
| Ausschlussgrund | Erklärung |
|---|---|
| Abgeschlossene Erstausbildung | Mit dem Abschluss der Erstausbildung endet der Anspruch automatisch |
| Scheinausbildung | Kind betreibt Ausbildung nicht ernsthaft (häufige Wechsel, keine Leistungen) |
| Zweitausbildung | Nach abgeschlossener Erstausbildung kein Anspruch mehr |
| Wirtschaftliche Unzumutbarkeit | Eltern verfügen nicht über ausreichende Mittel |
| Persönliche Unzumutbarkeit | Insbesondere bei grundloser Kontaktverweigerung (BGE 129 III 375) |
| Fehlende Eignung | Gewählte Ausbildung entspricht nicht den Fähigkeiten des Kindes |
| Fehlender Ausbildungsplan | Ausbildungsplan stand nicht vor Volljährigkeit fest |
Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen – anders als bei minderjährigen Kindern kann nicht mehr ein Elternteil für das Kind klagen.
Schritte zur Durchsetzung
- Gespräch mit den Eltern: Direkte Kommunikation über die finanzielle Situation und den Unterhaltsbedarf
- Schriftliche Mahnung: Formelle Aufforderung mit konkreter Bedarfsaufstellung und Fristsetzung
- Mediation: Einvernehmliche Einigung durch professionelle Vermittlung
- Unterhaltsklage: Klage auf Festsetzung des Unterhalts beim zuständigen Gericht (Art. 279 ZGB)
- Vollstreckung: Bei bestehendem Unterhaltstitel: Betreibung gemäss SchKG
Zuständiges Gericht
Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes oder am Wohnsitz des beklagten Elternteils. Die Klage richtet sich gegen beide Elternteile, sofern beide leistungsfähig sind.
Wichtige Bundesgerichtsentscheide
| Entscheid | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 147 III 265 | Rangfolge, Überschuss | Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung; zweistufige Methode |
| BGE 129 III 375 | Kontaktverweigerung | Grundlose Kontaktverweigerung kann Unterhalt unzumutbar machen |
| BGE 127 I 202 | Ausbildungsplan | Ausbildungsplan muss vor Volljährigkeit zumindest in Grundzügen feststehen |
| BGE 118 II 97 | Ausbildungsplan | Bestätigung der Voraussetzung des Ausbildungsplans |
| BGE 117 II 127 | Fleiss, Prüfungen | Kind muss fleissig sein und Prüfungen bestehen; gelegentliche Ausfälle toleriert |
| 5A_311/2019 | Überschussanteil | Volljährigenunterhalt auf familienrechtliches Existenzminimum begrenzt |
| 5A_513/2020 | Aufteilung | Proportionale Aufteilung auf beide Eltern nach Leistungsfähigkeit |
| 5A_810/2023 | Fleiss | Keine Unterstützung für Personen, die ihre Zeit verschwenden |
| 5A_340/2021 | Kontaktverweigerung | Alter des Kindes relevant bei Beurteilung der Kontaktverweigerung |
| 5A_553/2024 | Nebeneinkommen | Grosser Ermessensspielraum bei Anrechnung von Nebeneinkommen |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Der Volljährigenunterhalt ist ein rechtlich komplexes Thema, bei dem oft erheblicher Streit zwischen Eltern und Kindern entsteht. Die Fragen zur Zumutbarkeit, zur Definition der Erstausbildung, zur Kontaktverweigerung und zur Höhe des Unterhalts führen regelmässig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:
- Ihre Eltern verweigern die Unterhaltszahlung trotz laufender Erstausbildung
- Es besteht Streit darüber, ob Ihre Ausbildung als Erst- oder Zweitausbildung gilt
- Ein Elternteil beruft sich auf Kontaktverweigerung (BGE 129 III 375)
- Die Eltern behaupten, der Unterhalt sei für sie wirtschaftlich unzumutbar
- Sie sind Elternteil und zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Ausbildung Ihres Kindes
- Es geht um die korrekte Aufteilung der Unterhaltspflicht zwischen beiden Elternteilen
- Sie müssen den Volljährigenunterhalt gerichtlich geltend machen
- Ein Studienwechsel oder -abbruch steht im Raum
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Ihre Rechte prüfen und durchsetzen – sei es als Student oder als unterhaltspflichtiger Elternteil. Gerade bei der komplexen Berechnung und der Berücksichtigung der aktuellen BGE-Rechtsprechung ist fachkundige Unterstützung unerlässlich.
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Jetzt Beratung anfragenFazit
Der Volljährigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ermöglicht es Kindern, auch nach der Volljährigkeit finanzielle Unterstützung für ihre Erstausbildung zu erhalten. Der Anspruch ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft: Das Kind muss die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgen, und die Leistung muss den Eltern sowohl wirtschaftlich als auch persönlich zumutbar sein.
Wichtig zu wissen: Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – der Unterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der Ausbildungskosten begrenzt. Beide Elternteile tragen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bei, und das volljährige Kind muss seinen Anspruch selbst geltend machen.
Empfehlungen für Studierende:
- Führen Sie ein realistisches Budget und dokumentieren Sie Ihren Bedarf
- Kommunizieren Sie offen und regelmässig mit Ihren Eltern
- Dokumentieren Sie Ihren Ausbildungsfortschritt (Prüfungsresultate, ECTS-Punkte)
- Informieren Sie sich über Stipendien und Studiendarlehen in Ihrem Kanton
- Pflegen Sie den Kontakt zu beiden Elternteilen – Kontaktverweigerung kann den Anspruch gefährden
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange müssen Eltern Unterhalt für Studenten zahlen?
Die Unterhaltspflicht dauert bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Bei einem Universitätsstudium ist dies in der Regel der Masterabschluss, bei einer Berufslehre das EFZ. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden – bei Scheinausbildung oder häufigen Studienwechseln kann der Anspruch entfallen (BGE 117 II 127; 5A_810/2023).
Ist die Matura eine abgeschlossene Berufsausbildung?
Nein. Die Matura allein befähigt nicht zum Eintritt ins Berufsleben und gilt daher nicht als abgeschlossene Erstausbildung. Wer nach der Matura an der Universität studiert, hat Anspruch auf Unterhalt bis zum Masterabschluss. Auch die gymnasiale Matura ist lediglich ein Schritt auf dem Weg zur universitären Ausbildung.
Wie hoch ist der Unterhalt für Studenten in der Schweiz?
Die Höhe hängt davon ab, ob das Kind bei den Eltern oder auswärts wohnt. Bei auswärtigem Wohnen betragen die Richtwerte ca. CHF 2'000-3'000 monatlich (inkl. Wohnung, Nahrung, Krankenkasse, Studiengebühren, persönliche Auslagen). Wichtig: Volljährige haben keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – der Unterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt (BGE 147 III 265).
Müssen beide Eltern Unterhalt für volljährige Kinder zahlen?
Ja. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet (5A_513/2020). Der Unterhalt wird proportional nach dem Einkommen beider Eltern aufgeteilt. Das volljährige Kind muss seinen Anspruch selbst gegenüber beiden Eltern geltend machen.
Was passiert bei Studienabbruch oder Studienwechsel?
Ein einmaliger Studienwechsel zu Beginn des Studiums wird in der Regel toleriert. Bei unverschuldetem Abbruch (z.B. Krankheit) ruht die Unterhaltspflicht und lebt bei Aufnahme einer neuen Ausbildung wieder auf. Bei willkürlichem Abbruch ohne neue Ausbildung kann der Anspruch erlöschen. Häufige Wechsel können als Scheinausbildung gewertet werden (BGE 117 II 127 E. 3b).
Kann der Unterhaltsanspruch bei Kontaktverweigerung entfallen?
Ja. Gemäss BGE 129 III 375 kann grundlose Kontaktverweigerung dazu führen, dass der Unterhalt für den pflichtigen Elternteil unzumutbar wird. Ausnahme: Wenn der Elternteil selbst durch schwerwiegendes Fehlverhalten den Kontaktabbruch verursacht hat, bleibt der Anspruch bestehen. Je älter das Kind, desto höher die Anforderungen an die Begründung der Kontaktverweigerung.
Werden Stipendien auf den Unterhalt angerechnet?
Ja. Erhält der Student ein Stipendium, ist der Betrag vollständig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Stipendien sind subsidiär zum elterlichen Unterhalt – wenn die Eltern leistungsfähig sind, besteht in der Regel kein Stipendienanspruch. Für Stipendien ist der Kanton zuständig, in dem die Eltern ihren Wohnsitz haben.
Müssen meine Eltern mein Auslandssemester finanzieren?
Grundsätzlich ja, wenn es Teil des regulären Studiums ist. Die Zusatzkosten (höhere Lebenshaltungskosten, Reisekosten) müssen jedoch im Rahmen der Zumutbarkeit liegen. Es empfiehlt sich, die Finanzierung vorab mit den Eltern zu klären und schriftlich festzuhalten.
Wie kann ich meinen Unterhaltsanspruch durchsetzen?
Das volljährige Kind muss seinen Anspruch selbst geltend machen. Empfohlene Schritte: 1) Gespräch mit den Eltern, 2) Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung, 3) Mediation als Vermittlung, 4) Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht (Art. 279 ZGB), 5) Bei bestehendem Titel: Betreibung. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes oder des beklagten Elternteils.
Besteht Anspruch auf Unterhalt für eine Zweitausbildung?
Nein. Der Volljährigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB deckt nur die Erstausbildung. Nach abgeschlossener Erstausbildung sollte das Kind in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen – auch für eine allfällige Weiterbildung oder Zweitausbildung. Die Qualifikation als Erst- oder Zweitausbildung erfolgt im Einzelfall.