Unterhalt

Unterhalt für Studenten in der Schweiz

Volljährigenunterhalt für Studenten: Voraussetzungen, Berechnung, BGE-Rechtsprechung. Erstausbildung, Kontaktverweigerung, Stipendien & Durchsetzung erklärt.

Das Wichtigste in Kürze

Müssen Eltern auch nach der Volljährigkeit für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der sogenannte Volljährigenunterhalt (auch Mündigenunterhalt genannt) ist in Art. 277 ZGB geregelt und hat sich angesichts der modernen Ausbildungsrealität zum Regelfall entwickelt. Dieser Artikel erklärt alle rechtlichen Grundlagen, die aktuelle Bundesgerichtspraxis und praktische Aspekte.

Rechtliche Grundlagen des Volljährigenunterhalts

Art. 277 ZGB – Dauer der Unterhaltspflicht:

«(1) Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.

(2) Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.»

Der Volljährigenunterhalt ist nach der Konzeption des ZGB die Ausnahme von der Regel, wonach die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit endet. Angesichts der Lebensrealität, wonach eine Ausbildung in den wenigsten Fällen bis zum 18. Lebensjahr abgeschlossen wird, hat sich die Leistung von Volljährigenunterhalt jedoch zum Regelfall entwickelt.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Gesetzesartikel Regelungsinhalt
Art. 277 Abs. 1 ZGB Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit
Art. 277 Abs. 2 ZGB Verlängerung bis Abschluss der angemessenen Erstausbildung
Art. 276 Abs. 1 ZGB Inhalt des Unterhalts (Pflege, Erziehung, Ausbildung)
Art. 276 Abs. 3 ZGB Anrechnung von eigenem Einkommen des Kindes
Art. 279 ZGB Klagerecht des Kindes
Art. 296 ZPO (neu ab 2025) Von Amtes wegen zu prüfen im Scheidungsverfahren

Neuerung ab 1. Januar 2025:

Seit dem 1. Januar 2025 muss das Gericht im Scheidungsverfahren die Frage des Volljährigenunterhalts von Amtes wegen behandeln (neue Fassung von Art. 296 ZPO). Zuvor konnte das Gericht diese Frage nur behandeln, wenn sie ausdrücklich gestellt wurde oder in der Vereinbarung enthalten war.

Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch

Für einen Unterhaltsanspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB müssen vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzung Erklärung Rechtsprechung
1. Keine abgeschlossene Erstausbildung Das Kind hat noch keine Ausbildung abgeschlossen, die zum Eintritt ins Berufsleben befähigt BGE 117 II 127
2. Zumutbarkeit für die Eltern Wirtschaftliche und persönliche Zumutbarkeit BGE 129 III 375
3. Ordentlicher Ausbildungsverlauf Ernsthafte, zielstrebige Verfolgung der Ausbildung 5A_810/2023
4. Ausbildungsplan vor Volljährigkeit Ausbildungsplan muss zumindest in Grundzügen vor Volljährigkeit feststehen BGE 127 I 202; BGE 118 II 97

Fleiss und Prüfungsleistungen

Das Gesetz sieht keine Unterstützung für eine studierende Person vor, die ihre Zeit verschwendet. Das Kind muss fleissig sein und seine Zwischenprüfungen bestehen (BGE 117 II 127; 5A_810/2023 E. 4.1.3.1; 5A_1018/2018). Die Verzögerung durch einen gelegentlichen Ausfall sowie eine kurze Zeit des erfolglosen Studiums verlängert jedoch nicht unbedingt die Ausbildungszeit in abnormaler Weise (5A_810/2023 E. 4.1.3.1; BGE 117 II 127 E. 3b). Beim Nichtbestehen einer einzelnen Zwischenprüfung endet die Unterhaltspflicht noch nicht.

Was gilt als angemessene Erstausbildung?

Von einer angemessenen Ausbildung spricht man bei einer Erstausbildung, die dem Kind erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Die Matura allein ist noch keine angemessene Ausbildung, sondern ein notwendiger Schritt auf dem Weg zur universitären Ausbildung.

Ausbildung Erstausbildung abgeschlossen? Begründung
Matura / Kantonsschule Nein Befähigt nicht direkt zum Berufseinstieg
Berufslehre (EFZ) Ja Vollständige Berufsqualifikation
Berufsmatura Ja Aufbauend auf EFZ
Bachelor Fachhochschule (FH) Ja Berufsbefähigender Abschluss
Bachelor Universität Umstritten Abhängig von Studienrichtung und Berufsziel
Master Universität Ja Standard-Erstausbildungsabschluss an Uni
Rechtswissenschaften / Medizin Nach Master Master + Anwaltsprüfung / Staatsexamen erforderlich
Doktorat (PhD) Nein (Weiterbildung) Gilt als Zweitausbildung / Weiterbildung
Zweitausbildung Kein Anspruch Nicht vom Volljährigenunterhalt gedeckt

Erst- oder Zweitausbildung?

Die rechtliche Qualifikation als Erst- oder Zweitausbildung ist im Einzelfall vorzunehmen. Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht nur bis zum Abschluss der Erstausbildung – danach sollte das Kind in der Lage sein, selbst für seinen Bedarf aufzukommen. Eine Zweitausbildung ist nicht vom Volljährigenunterhalt gedeckt.

Studienwechsel und Studienabbruch

Ein Studienabbruch oder Studienwechsel führt nicht automatisch zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Die Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Szenarien:

Szenario Auswirkung auf Unterhaltsanspruch
Einmaliger Studienwechsel zu Beginn Wird in der Regel toleriert – Unterhaltsanspruch bleibt bestehen
Häufige Studienwechsel Kann als Scheinausbildung gewertet werden – Anspruch kann erlöschen
Unverschuldeter Abbruch (z.B. Krankheit) Pflicht ruht und lebt bei neuer Ausbildung wieder auf
Willkürlicher Abbruch ohne neue Ausbildung Unterhaltsanspruch erlischt
Nichtbestehen einer Zwischenprüfung Anspruch bleibt (noch) bestehen
Zwischen den Ausbildungen Kind muss eigenen Bedarf durch Aushilfstätigkeiten decken

In Einzelfällen können sogar mehrere Abbrüche und Wechsel der Ausbildung im Rahmen des Zumutbaren liegen. Entscheidend ist, ob sich das Kind ernsthaft bemüht, wobei kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 117 II 127 E. 3b; 5A_810/2023).

Zumutbarkeit für die Eltern

Der Volljährigenunterhalt hängt davon ab, ob er den Eltern «nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann» (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Zumutbarkeit umfasst zwei Aspekte:

Wirtschaftliche Zumutbarkeit

Laut Bundesgericht ist der Mündigenunterhalt nicht zu entrichten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nicht mindestens 20% höher liegt als das um den laufenden Steuersatz erweiterte Existenzminimum. Sollten beide Elternteile nicht leistungsfähig sein, muss sich das Kind um alternative Finanzierungsmöglichkeiten wie Stipendien, Ausbildungsdarlehen oder Sozialhilfe bemühen.

Persönliche Zumutbarkeit und Kontaktverweigerung

Neben der wirtschaftlichen ist auch die persönliche Zumutbarkeit zur Leistung von Volljährigenunterhalt zu prüfen. Besonders relevant ist die Frage der Kontaktverweigerung durch das Kind.

BGE 129 III 375 – Kontaktverweigerung:

Wenn das Kind den Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil vollständig verweigert, während es gleichzeitig Unterhalt fordert, ist dieses Verhalten widersprüchlich. Besonders unter Berücksichtigung des Alters des Kindes führt ein solches Verhalten regelmässig dazu, dass der Unterhalt für den Pflichtigen unzumutbar wird.

Ausnahme: Hat der unterhaltspflichtige Elternteil sich so schwerwiegend gegenüber dem Kind verhalten, dass der Kontaktabbruch als natürliche Konsequenz erscheint, kann der Unterhaltsanspruch trotz Kontaktverweigerung bestehen bleiben. Der Elternteil darf sich in solchen Fällen nicht durch sein eigenes Fehlverhalten von der Unterhaltspflicht befreien.

Das Bundesgericht äusserte sich zudem dahingehend, dass das Kind mit zunehmendem Alter umso weniger auf Volljährigenunterhalt angewiesen ist. Je älter das Kind ist, desto eher sollte es in der Lage sein, sich von früheren Vorfällen zu distanzieren – was wiederum die Anforderungen an den Einwand der Unzumutbarkeit senkt (BGE 129 III 375; 5A_340/2021).

Höhe und Berechnung des Volljährigenunterhalts

Ab Volljährigkeit umfasst der Unterhalt gemäss Art. 276 ZGB nur noch Geldzahlungen, da Pflege und Erziehung komplett wegfallen. Diese Geldzahlungen sind gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB durch beide Elternteile gemäss ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen.

Kein Überschussanteil für volljährige Kinder

Wichtig – BGE 147 III 265 E. 7.3 und 5A_311/2019:

Volljährige Kinder in Erstausbildung haben keinen Anspruch auf Beteiligung am elterlichen Lebensstandard oder am Überschuss. Der Volljährigenunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der konkreten Ausbildungskosten begrenzt. Dies wäre gegenüber Kindern mit kurzer Erstausbildungsdauer sonst ungerecht.

Rangfolge der Unterhaltsansprüche

Bei der Unterhaltsberechnung gilt eine klare Rangfolge (BGE 147 III 265 E. 7.3):

Rang Anspruch
1. Priorität Betreibungsrechtliches Existenzminimum aller Berechtigten
2. Priorität Familienrechtliches Existenzminimum der Elternteile und minderjährigen Kinder
3. Priorität Volljährigenunterhalt (aus verbleibenden Mitteln)
4. Überschuss Verteilung auf die Berechtigten – ohne volljährige Kinder

Richtwerte für die Höhe des Volljährigenunterhalts

Position Bei den Eltern wohnend Auswärts wohnend
Wohnkosten Beitrag an Eltern (CHF 300-500) CHF 800-1'200
Nahrung / Verpflegung (bei Eltern) CHF 400-600
Krankenkasse (Prämie + Franchise) CHF 200-400 CHF 200-400
Studiengebühren / Semester CHF 60-150 CHF 60-150
Lehrmittel / Fachliteratur CHF 50-100 CHF 50-100
Mobilität (ÖV) CHF 50-100 CHF 50-100
Persönliche Auslagen CHF 200-400 CHF 200-400
Kommunikation (Handy, Internet) CHF 50-100 CHF 50-100
Total ca. CHF 1'200-1'800 CHF 2'000-3'000

Berechnungsbeispiel

Beispiel: Studentin, 20 Jahre, wohnt auswärts

Bedarf der Studentin: CHF 2'400/Monat

Einkommen Mutter: CHF 6'000 netto

Einkommen Vater: CHF 9'000 netto

Gesamteinkommen: CHF 15'000

Berechnung der Anteile:

Voraussetzung: Beide Elternteile verfügen über ausreichende Mittel nach Deckung ihres eigenen Existenzminimums.

Anrechnung von Nebeneinkommen

Geht das sich in Ausbildung befindende volljährige Kind einem Nebenerwerb nach, führt dies zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruchs (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Es liegt im richterlichen Ermessen, in welchem Umfang dieses Einkommen angerechnet wird. In der Praxis wird oft ein Drittel des Nebenerwerbseinkommens nicht angerechnet, um einen Arbeitsanreiz zu schaffen. Das Gericht hat einen sehr grossen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Betrags, den ein volljähriges Kind für sich selbst behalten darf (5A_553/2024).

Stipendien und Studiendarlehen

Neben dem elterlichen Unterhalt kommen auch staatliche Ausbildungsbeiträge (Stipendien bzw. Studiendarlehen) in Betracht. Diese sind jedoch immer subsidiär, also nur zusätzlich zur Leistung der Familie.

Subsidiaritätsprinzip

Der Staat gewährt Stipendien und Studiendarlehen nur, soweit die vollen Kosten der Ausbildung dem Kind oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können. Wenn sich die Eltern weigern, das Studium zu unterstützen, obwohl sie gemäss der Fehlbetragsrechnung dazu in der Lage wären, besteht in der Regel kein Anspruch auf Stipendien.

Anrechnung von Stipendien auf den Unterhalt

Erhält der Student ein Stipendium, ist der Betrag vollständig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Stipendien reduzieren also den von den Eltern zu zahlenden Unterhalt entsprechend.

Kanton (Beispiele) Maximale Stipendien/Jahr Maximale Darlehen
St. Gallen Variiert nach Bedarf CHF 20'000/Jahr, max. CHF 100'000 total
Zürich CHF 16'000-24'000 Variiert
Bern Je nach Ausbildung Variiert

Zuständiger Kanton:

Für die Ausrichtung von Stipendien oder Studiendarlehen ist derjenige Kanton zuständig, in dem die Eltern ihren steuerpflichtigen Wohnsitz haben (nicht der Studienort).

Erlöschen und Ausschluss des Unterhaltsanspruchs

Der Unterhaltsanspruch kann aus verschiedenen Gründen erlöschen oder von Anfang an ausgeschlossen sein:

Ausschlussgrund Erklärung
Abgeschlossene Erstausbildung Mit dem Abschluss der Erstausbildung endet der Anspruch automatisch
Scheinausbildung Kind betreibt Ausbildung nicht ernsthaft (häufige Wechsel, keine Leistungen)
Zweitausbildung Nach abgeschlossener Erstausbildung kein Anspruch mehr
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit Eltern verfügen nicht über ausreichende Mittel
Persönliche Unzumutbarkeit Insbesondere bei grundloser Kontaktverweigerung (BGE 129 III 375)
Fehlende Eignung Gewählte Ausbildung entspricht nicht den Fähigkeiten des Kindes
Fehlender Ausbildungsplan Ausbildungsplan stand nicht vor Volljährigkeit fest

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen – anders als bei minderjährigen Kindern kann nicht mehr ein Elternteil für das Kind klagen.

Schritte zur Durchsetzung

  1. Gespräch mit den Eltern: Direkte Kommunikation über die finanzielle Situation und den Unterhaltsbedarf
  2. Schriftliche Mahnung: Formelle Aufforderung mit konkreter Bedarfsaufstellung und Fristsetzung
  3. Mediation: Einvernehmliche Einigung durch professionelle Vermittlung
  4. Unterhaltsklage: Klage auf Festsetzung des Unterhalts beim zuständigen Gericht (Art. 279 ZGB)
  5. Vollstreckung: Bei bestehendem Unterhaltstitel: Betreibung gemäss SchKG

Zuständiges Gericht

Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes oder am Wohnsitz des beklagten Elternteils. Die Klage richtet sich gegen beide Elternteile, sofern beide leistungsfähig sind.

Wichtige Bundesgerichtsentscheide

Entscheid Thema Kernaussage
BGE 147 III 265 Rangfolge, Überschuss Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung; zweistufige Methode
BGE 129 III 375 Kontaktverweigerung Grundlose Kontaktverweigerung kann Unterhalt unzumutbar machen
BGE 127 I 202 Ausbildungsplan Ausbildungsplan muss vor Volljährigkeit zumindest in Grundzügen feststehen
BGE 118 II 97 Ausbildungsplan Bestätigung der Voraussetzung des Ausbildungsplans
BGE 117 II 127 Fleiss, Prüfungen Kind muss fleissig sein und Prüfungen bestehen; gelegentliche Ausfälle toleriert
5A_311/2019 Überschussanteil Volljährigenunterhalt auf familienrechtliches Existenzminimum begrenzt
5A_513/2020 Aufteilung Proportionale Aufteilung auf beide Eltern nach Leistungsfähigkeit
5A_810/2023 Fleiss Keine Unterstützung für Personen, die ihre Zeit verschwenden
5A_340/2021 Kontaktverweigerung Alter des Kindes relevant bei Beurteilung der Kontaktverweigerung
5A_553/2024 Nebeneinkommen Grosser Ermessensspielraum bei Anrechnung von Nebeneinkommen

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Der Volljährigenunterhalt ist ein rechtlich komplexes Thema, bei dem oft erheblicher Streit zwischen Eltern und Kindern entsteht. Die Fragen zur Zumutbarkeit, zur Definition der Erstausbildung, zur Kontaktverweigerung und zur Höhe des Unterhalts führen regelmässig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Ihre Rechte prüfen und durchsetzen – sei es als Student oder als unterhaltspflichtiger Elternteil. Gerade bei der komplexen Berechnung und der Berücksichtigung der aktuellen BGE-Rechtsprechung ist fachkundige Unterstützung unerlässlich.

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Fazit

Der Volljährigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ermöglicht es Kindern, auch nach der Volljährigkeit finanzielle Unterstützung für ihre Erstausbildung zu erhalten. Der Anspruch ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft: Das Kind muss die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgen, und die Leistung muss den Eltern sowohl wirtschaftlich als auch persönlich zumutbar sein.

Wichtig zu wissen: Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – der Unterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der Ausbildungskosten begrenzt. Beide Elternteile tragen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bei, und das volljährige Kind muss seinen Anspruch selbst geltend machen.

Empfehlungen für Studierende:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange müssen Eltern Unterhalt für Studenten zahlen?

Die Unterhaltspflicht dauert bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Bei einem Universitätsstudium ist dies in der Regel der Masterabschluss, bei einer Berufslehre das EFZ. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden – bei Scheinausbildung oder häufigen Studienwechseln kann der Anspruch entfallen (BGE 117 II 127; 5A_810/2023).

Ist die Matura eine abgeschlossene Berufsausbildung?

Nein. Die Matura allein befähigt nicht zum Eintritt ins Berufsleben und gilt daher nicht als abgeschlossene Erstausbildung. Wer nach der Matura an der Universität studiert, hat Anspruch auf Unterhalt bis zum Masterabschluss. Auch die gymnasiale Matura ist lediglich ein Schritt auf dem Weg zur universitären Ausbildung.

Wie hoch ist der Unterhalt für Studenten in der Schweiz?

Die Höhe hängt davon ab, ob das Kind bei den Eltern oder auswärts wohnt. Bei auswärtigem Wohnen betragen die Richtwerte ca. CHF 2'000-3'000 monatlich (inkl. Wohnung, Nahrung, Krankenkasse, Studiengebühren, persönliche Auslagen). Wichtig: Volljährige haben keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – der Unterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt (BGE 147 III 265).

Müssen beide Eltern Unterhalt für volljährige Kinder zahlen?

Ja. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet (5A_513/2020). Der Unterhalt wird proportional nach dem Einkommen beider Eltern aufgeteilt. Das volljährige Kind muss seinen Anspruch selbst gegenüber beiden Eltern geltend machen.

Was passiert bei Studienabbruch oder Studienwechsel?

Ein einmaliger Studienwechsel zu Beginn des Studiums wird in der Regel toleriert. Bei unverschuldetem Abbruch (z.B. Krankheit) ruht die Unterhaltspflicht und lebt bei Aufnahme einer neuen Ausbildung wieder auf. Bei willkürlichem Abbruch ohne neue Ausbildung kann der Anspruch erlöschen. Häufige Wechsel können als Scheinausbildung gewertet werden (BGE 117 II 127 E. 3b).

Kann der Unterhaltsanspruch bei Kontaktverweigerung entfallen?

Ja. Gemäss BGE 129 III 375 kann grundlose Kontaktverweigerung dazu führen, dass der Unterhalt für den pflichtigen Elternteil unzumutbar wird. Ausnahme: Wenn der Elternteil selbst durch schwerwiegendes Fehlverhalten den Kontaktabbruch verursacht hat, bleibt der Anspruch bestehen. Je älter das Kind, desto höher die Anforderungen an die Begründung der Kontaktverweigerung.

Werden Stipendien auf den Unterhalt angerechnet?

Ja. Erhält der Student ein Stipendium, ist der Betrag vollständig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Stipendien sind subsidiär zum elterlichen Unterhalt – wenn die Eltern leistungsfähig sind, besteht in der Regel kein Stipendienanspruch. Für Stipendien ist der Kanton zuständig, in dem die Eltern ihren Wohnsitz haben.

Müssen meine Eltern mein Auslandssemester finanzieren?

Grundsätzlich ja, wenn es Teil des regulären Studiums ist. Die Zusatzkosten (höhere Lebenshaltungskosten, Reisekosten) müssen jedoch im Rahmen der Zumutbarkeit liegen. Es empfiehlt sich, die Finanzierung vorab mit den Eltern zu klären und schriftlich festzuhalten.

Wie kann ich meinen Unterhaltsanspruch durchsetzen?

Das volljährige Kind muss seinen Anspruch selbst geltend machen. Empfohlene Schritte: 1) Gespräch mit den Eltern, 2) Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung, 3) Mediation als Vermittlung, 4) Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht (Art. 279 ZGB), 5) Bei bestehendem Titel: Betreibung. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes oder des beklagten Elternteils.

Besteht Anspruch auf Unterhalt für eine Zweitausbildung?

Nein. Der Volljährigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB deckt nur die Erstausbildung. Nach abgeschlossener Erstausbildung sollte das Kind in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen – auch für eine allfällige Weiterbildung oder Zweitausbildung. Die Qualifikation als Erst- oder Zweitausbildung erfolgt im Einzelfall.

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