Unterhalt

Alimente berechnen in der Schweiz

Alimente berechnen Schweiz: Vollständiger Leitfaden zur zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265). Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt, Schulstufenmodell und Berechnungsbeispiele.

Das Wichtigste in Kürze

Die Berechnung von Alimenten gehört zu den komplexesten Aufgaben im Schweizer Familienrecht. Mit dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts vom November 2020 wurde der bisherige «Methodenpluralismus» beendet und eine einheitliche Berechnungsmethode für die gesamte Schweiz eingeführt. Dieser umfassende Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Alimente korrekt berechnet werden, welche Faktoren berücksichtigt werden und was bei besonderen Konstellationen gilt.

Was sind Alimente?

Alimente (auch Kindesunterhalt genannt) sind die finanziellen Beiträge, die ein Elternteil für den Unterhalt seines Kindes zu leisten hat. In der Schweiz umfasst der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 276 ZGB alles, was für die Lebenshaltung und Erziehung des Kindes notwendig ist.

Definition – Kindesunterhalt:

Der Kindesunterhalt umfasst die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Lebenshaltung des Kindes. Seit 2017 gehören dazu neben dem Barunterhalt (direkte Kinderkosten) auch der Betreuungsunterhalt (Erwerbsausfallentschädigung für den betreuenden Elternteil).

Rechtliche Grundlagen der Alimentenberechnung

Die rechtliche Grundlage für die Berechnung von Kindesunterhalt findet sich primär in Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Diese zentrale Bestimmung legt fest, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll.

Art. 285 Abs. 1 ZGB:

«Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.»

Art. 285 Abs. 2 ZGB (seit 1. Januar 2017):

«Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.»

Relevante Gesetzesartikel im Überblick

Artikel Regelungsinhalt
Art. 276 ZGB Grundsatz der Unterhaltspflicht der Eltern
Art. 277 ZGB Dauer der Unterhaltspflicht (bis Volljährigkeit oder Abschluss Erstausbildung)
Art. 285 ZGB Bemessung des Unterhaltsbeitrags inkl. Betreuungsunterhalt
Art. 286 ZGB Abänderung des Unterhaltsbeitrags bei veränderten Verhältnissen
Art. 287 ZGB Unterhaltsvertrag und Genehmigungspflicht
Art. 289 ZGB Anspruchsübergang bei öffentlicher Unterstützung

Die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung

Bis November 2020 liessen die Gerichte verschiedene Berechnungsmethoden für den Unterhalt zu – es herrschte ein «föderalistischer Wildwuchs». Mit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020) hat das Bundesgericht diesem Methodenpluralismus ein Ende gesetzt und die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindlich für die gesamte Schweiz erklärt.

Stufe 1: Ermittlung von Einkommen und Bedarf

In der ersten Stufe werden die verfügbaren finanziellen Mittel (primär das Einkommen) und der Bedarf aller von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt.

Ermittlung des Einkommens

Das massgebliche Einkommen umfasst:

Ermittlung des Bedarfs

Der Bedarf jedes Familienmitglieds setzt sich zusammen aus:

Stufe 2: Verteilung der Mittel und des Überschusses

Nachdem Einkommen und Bedarf ermittelt wurden, werden die vorhandenen Mittel verteilt:

  1. Zunächst wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt
  2. Falls Mittel übrig bleiben, wird zum familienrechtlichen Existenzminimum erweitert
  3. Ein verbleibender Überschuss wird nach «grossen und kleinen Köpfen» verteilt

Überschussverteilung nach «grossen und kleinen Köpfen»:

Beispiel Familie mit 2 Eltern und 1 Kind: Vater erhält 2/5, Mutter erhält 2/5, Kind erhält 1/5 des Überschusses.

Bestandteile des Kindesunterhalts

Seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 setzt sich der Kindesunterhalt aus mehreren Komponenten zusammen:

1. Barunterhalt (Geldunterhalt)

Der Barunterhalt deckt die direkten Kosten für das Kind:

2. Betreuungsunterhalt

Der Betreuungsunterhalt ist eine Erwerbsausfallentschädigung für den hauptbetreuenden Elternteil (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Er soll den finanziellen Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass dieser Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann.

Berechnungsformel Betreuungsunterhalt:

Betreuungsunterhalt = Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils − dessen (hypothetisches) Einkommen

Der Betreuungsunterhalt entspricht dem «Manko» oder «Fehlbetrag» im Budget des betreuenden Elternteils.

Wichtig: Der Betreuungsunterhalt steht seit 2017 auch unverheirateten Eltern zu. Der Gesetzgeber will, dass dem Kind keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen.

3. Drittbetreuungskosten

Kosten für die externe Betreuung des Kindes werden separat ausgewiesen und zwischen den Eltern aufgeteilt:

Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2025

Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle wird vom Obergericht des Kantons Zürich herausgegeben und gibt einen Überblick über die durchschnittlich anfallenden direkten Kinderkosten (Barkosten). Sie basiert auf den Haushaltsbudgeterhebungen des Bundesamtes für Statistik und wird regelmässig aktualisiert.

Wichtiger Hinweis:

Seit dem Bundesgerichtsurteil BGE 147 III 265 darf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle nicht mehr pauschal angewendet werden. Der konkrete Bedarf des Kindes ist individuell zu ermitteln. Die Tabelle dient nur noch als Orientierungshilfe.

Aktuelle Richtwerte (Stand März 2025)

Altersstufe Monatliche Barkosten (Einzelkind) Enthaltene Posten
0-4 Jahre ca. CHF 1'415 Nahrung, Kleidung, Wohnen, KK, Gesundheit, Freizeit, ÖV
5-12 Jahre ca. CHF 1'550 Wie oben, plus Schulkosten
13-18 Jahre ca. CHF 1'895 Wie oben, plus höhere Kosten für Freizeit, Ausgang

Die Tabelle enthält keine Drittbetreuungskosten (Kita, Hort) und keinen Betreuungsunterhalt. Diese müssen separat berechnet werden.

Prozentuale Richtwerte als Faustregel

Neben der detaillierten zweistufigen Berechnung gibt es als grobe Orientierung prozentuale Faustregeln, die auf dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils basieren:

Anzahl Kinder Prozent des Nettoeinkommens Beispiel bei CHF 6'000 netto
1 Kind 15-17% CHF 900 - 1'020
2 Kinder 25-27% CHF 1'500 - 1'620
3 Kinder 30-35% CHF 1'800 - 2'100

Wichtig:

Diese Prozentsätze sind keine rechtlich verbindlichen Werte. Die Gerichte berechnen die Alimente nach der zweistufigen Methode individuell. Die Prozentsätze können jedoch als erste Orientierung bei der Planung dienen.

Das Schulstufenmodell

Mit BGE 144 III 481 (Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018) hat das Bundesgericht das Schulstufenmodell eingeführt, welches die frühere «10/16-Regel» ablöst. Es definiert, ab welchem Alter des jüngsten Kindes der hauptbetreuende Elternteil in welchem Umfang erwerbstätig sein sollte:

Stufe Alter des jüngsten Kindes Zumutbares Arbeitspensum
Vorschulalter 0-4 Jahre (vor Kindergarten) 0% (keine Erwerbspflicht)
Primarschule Ab Kindergarten/Einschulung 50%
Sekundarstufe Ab ca. 12 Jahren (Oberstufe) 80%
Ab 16 Jahren Ab 16. Lebensjahr 100%

Das Schulstufenmodell hat einen Richtliniencharakter – im Einzelfall kann davon abgewichen werden, etwa wenn keine geeigneten Betreuungsangebote vorhanden sind oder gesundheitliche Einschränkungen bestehen.

Existenzminimum und Mangelfall

Das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils ist geschützt. Niemand kann gezwungen werden, Unterhalt zu zahlen, wenn dadurch das eigene Existenzminimum unterschritten würde.

Betreibungsrechtliches vs. familienrechtliches Existenzminimum

Kategorie Betreibungsrechtlich (BEX) Familienrechtlich
Alleinstehend CHF 1'200 CHF 1'200 + Zuschläge
Alleinerziehend CHF 1'350 CHF 1'350 + Zuschläge
Paar CHF 1'700 CHF 1'700 + Zuschläge
Kind (bis 10 Jahre) CHF 400 CHF 400 + Zuschläge
Kind (über 10 Jahre) CHF 600 CHF 600 + Zuschläge

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht, um neben dem eigenen Existenzminimum auch den vollen Unterhalt für das Kind zu bezahlen. In diesem Fall:

Rangfolge der Unterhaltsansprüche bei Mangellage

Wenn die Mittel nicht für alle Unterhaltsansprüche ausreichen, gilt folgende Prioritätsreihenfolge:

  1. Barunterhalt minderjähriger Kinder (höchste Priorität)
  2. Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil
  3. Ehegattenunterhalt (während Ehe oder nach Scheidung)
  4. Unterhalt für volljährige Kinder (niedrigste Priorität)

Praktisches Berechnungsbeispiel

Ausgangslage

Schritt 1: Bedarfsermittlung

Position Vater Mutter Kind
Grundbetrag CHF 1'200 CHF 1'350 CHF 400
Wohnkosten (anteilig) CHF 1'400 CHF 1'200 CHF 400
Krankenkasse CHF 420 CHF 380 CHF 130
Berufsauslagen CHF 300 CHF 150 -
Steuern CHF 400 CHF 100 -
Weitere Kosten Kind - - CHF 220
Bedarf total CHF 3'720 CHF 3'180 CHF 1'150

Schritt 2: Überschussberechnung

Schritt 3: Überschussverteilung

Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen (2 + 2 + 1 = 5 Anteile):

Schritt 4: Unterhaltsberechnung

Alimente bei alternierender Obhut

Bei der alternierenden Obhut (Wechselmodell) teilen sich beide Eltern die Betreuung zu etwa gleichen Teilen (z.B. 50/50). Auch in diesem Fall kann Unterhalt geschuldet sein:

Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 klargestellt, dass auch bei alternierender Obhut die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden ist. Der Überschuss wird auch hier nach grossen und kleinen Köpfen verteilt.

Mündigenunterhalt: Alimente für volljährige Kinder

Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind Eltern verpflichtet, auch für volljährige Kinder aufzukommen, solange diese noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen haben.

Voraussetzungen für Mündigenunterhalt

Wichtig:

Ab 18 Jahren wird der Unterhalt direkt an das volljährige Kind bezahlt, nicht mehr an den betreuenden Elternteil. Zudem ist der Mündigenunterhalt nicht steuerlich abzugsfähig.

Benötigte Unterlagen für die Unterhaltsberechnung

Für eine korrekte Alimentenberechnung werden folgende Dokumente benötigt:

Häufige Fehler bei der Alimentenberechnung

Diese Fehler sollten Sie bei der Unterhaltsberechnung vermeiden:

Änderung und Anpassung von Alimenten

Alimente können nachträglich angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse dauerhaft und wesentlich geändert haben (Art. 286 ZGB). Die Änderung muss zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils nicht vorhersehbar gewesen sein.

Gründe für eine Herabsetzung

Gründe für eine Erhöhung

Wichtig:

Alimente dürfen niemals eigenmächtig angepasst werden. Die Änderung muss entweder einvernehmlich mit Genehmigung der KESB vereinbart oder durch ein Gericht verfügt werden.

Indexierung und Teuerungsanpassung

Eine Indexklausel im Unterhaltsurteil oder -vertrag sorgt dafür, dass die Alimente automatisch an die Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) angepasst werden.

Wie funktioniert die Indexierung?

Die Gerichte Zürich bieten einen Online-Indexrechner an, mit dem die angepassten Beträge berechnet werden können.

Was tun bei nicht bezahlten Alimenten?

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen:

1. Mahnung

Schreiben Sie dem Schuldner eine schriftliche Mahnung mit einer Frist von ca. 10 Tagen zur Zahlung. Weisen Sie auf mögliche Konsequenzen hin.

2. Betreibung einleiten

Bei ausbleibender Zahlung können Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners ein Betreibungsbegehren stellen. Dafür benötigen Sie den vollstreckbaren Unterhaltstitel (Urteil oder genehmigte Vereinbarung).

3. Alimentenhilfe beantragen

Die Alimentenhilfe der Gemeinde bietet zwei Leistungen:

4. Lohnpfändung beantragen

Das Gericht kann den Arbeitgeber des Schuldners anweisen, die Alimente direkt vom Lohn abzuziehen und an den Berechtigten zu überweisen (Art. 291 ZGB).

5. Strafanzeige

Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist gemäss Art. 217 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Berechnung von Alimenten ist komplex und fehlerträchtig. Fehler bei der Berechnung können zu jahrelangen finanziellen Nachteilen führen – sowohl für den zahlungspflichtigen als auch für den unterhaltsberechtigten Elternteil. Professionelle rechtliche Unterstützung ist daher in vielen Fällen unerlässlich.

Besonders bei folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen:

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann nicht nur die korrekte Berechnung sicherstellen, sondern auch bei der Erstellung einer Scheidungskonvention unterstützen und Ihre Interessen in streitigen Verfahren vor Gericht vertreten.

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Fazit

Die Berechnung von Alimenten in der Schweiz ist seit dem Bundesgerichtsurteil von November 2020 einheitlich geregelt. Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung ist für alle Unterhaltsarten verbindlich anzuwenden. Der Kindesunterhalt besteht aus Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und gegebenenfalls Drittbetreuungskosten.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Relevante Gesetzesbestimmungen:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden Alimente in der Schweiz berechnet?

In der Schweiz werden Alimente nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (BGE 147 III 265). Zuerst wird das Einkommen und der Bedarf aller Familienmitglieder ermittelt. Dann wird ein allfälliger Überschuss nach «grossen und kleinen Köpfen» verteilt: Erwachsene erhalten je 2 Anteile, Kinder je 1 Anteil.

Wie viel Alimente pro Kind in der Schweiz?

Als Faustregel gelten 15-17% des Nettoeinkommens für ein Kind, 25-27% für zwei Kinder und 30-35% für drei Kinder. Die genaue Höhe hängt vom konkreten Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Gemäss Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2025 betragen die durchschnittlichen monatlichen Kinderkosten ca. CHF 1'415 (0-4 Jahre), CHF 1'550 (5-12 Jahre) bzw. CHF 1'895 (13-18 Jahre).

Wie lange müssen Alimente bezahlt werden?

Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 ZGB). Bei einem Studium kann die Unterhaltspflicht bis zum Bachelor- oder Masterabschluss bestehen, je nach Berufsfeld. Das Kind muss sich jedoch ernsthaft um die Ausbildung bemühen.

Kann ich die Alimente selbst berechnen?

Eine grobe Schätzung ist mit den prozentualen Faustregeln möglich. Die exakte Berechnung nach der zweistufigen Methode ist jedoch komplex und erfordert die Ermittlung aller Einkommens- und Bedarfsposten. Für eine rechtlich verbindliche Berechnung sollten Sie einen Familienrechtsanwalt beiziehen. Online-Unterhaltsrechner bieten nur eine erste Orientierung.

Was ist der Unterschied zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt?

Der Barunterhalt deckt die direkten Kosten des Kindes (Nahrung, Kleidung, Wohnen, Krankenkasse, Ausbildung). Der Betreuungsunterhalt ist eine Erwerbsausfallentschädigung für den hauptbetreuenden Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung nicht voll arbeiten kann. Beide zusammen bilden seit 2017 den Kindesunterhalt.

Müssen auch bei 50/50 Betreuung (Wechselmodell) Alimente bezahlt werden?

Ja, auch bei alternierender Obhut können Alimente geschuldet sein. Wenn die Einkommen der Eltern unterschiedlich sind, zahlt der besserverdienende Elternteil einen Ausgleichsunterhalt. Nur bei exakt gleichen Einkommen und gleicher Betreuung entfällt der Barunterhalt – jeder trägt dann die Kosten während seiner Betreuungszeit selbst.

Können Alimente geändert werden?

Ja, Alimente können bei einer dauerhaften und wesentlichen Änderung der Verhältnisse angepasst werden (Art. 286 ZGB). Gründe können sein: Einkommensveränderungen, neue Unterhaltspflichten, Änderung der Betreuungssituation. Die Anpassung muss einvernehmlich (mit KESB-Genehmigung) oder durch ein Gericht erfolgen – niemals eigenmächtig.

Was tun wenn Alimente nicht bezahlt werden?

Bei nicht bezahlten Alimenten können Sie: 1) Den Schuldner schriftlich mahnen, 2) Eine Betreibung beim Betreibungsamt einleiten, 3) Alimentenhilfe (Inkassohilfe oder Bevorschussung) bei der Gemeinde beantragen, 4) Eine Lohnpfändung beim Gericht erwirken. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist zudem strafbar (Art. 217 StGB).

Wie hoch ist das Existenzminimum bei Alimenten?

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum beträgt für Alleinstehende ca. CHF 1'200, für Alleinerziehende CHF 1'350 und für Paare CHF 1'700 pro Monat (plus Wohnkosten, Krankenkasse etc.). Der unterhaltspflichtige Elternteil darf nicht unter sein Existenzminimum fallen – liegt ein Mangelfall vor, werden die Alimente entsprechend reduziert.

Sind Alimente steuerpflichtig?

Ja, empfangene Kinderalimente sind beim betreuenden Elternteil als Einkommen steuerpflichtig. Der zahlende Elternteil kann die Alimente als Abzug geltend machen. Achtung: Alimente für volljährige Kinder werden direkt an das Kind bezahlt und sind für den Zahlenden nicht mehr steuerlich abzugsfähig.

Was ist das Schulstufenmodell?

Das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) definiert, ab wann der hauptbetreuende Elternteil wie viel arbeiten sollte: 0% vor Kindergarten, 50% ab Einschulung, 80% ab Sekundarstufe, 100% ab 16 Jahren. Es ersetzt die frühere 10/16-Regel und gilt für die Berechnung des Betreuungsunterhalts.

Werden Kinderzulagen an die Alimente angerechnet?

Ja, Kinderzulagen (Familienzulagen) werden bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Sie werden in der Regel dem Kindesunterhalt angerechnet und reduzieren damit den vom anderen Elternteil zu zahlenden Barunterhalt. Die Kinderzulagen stehen grundsätzlich dem Kind zu.

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