Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche aller drei Säulen aufgeteilt: AHV (1. Säule), Pensionskasse (2. Säule) und Säule 3a/3b (3. Säule).
- ✓ Die Pensionskassenguthaben (2. Säule) werden grundsätzlich hälftig geteilt -- unabhängig vom Güterstand (Art. 122/123 ZGB).
- ✓ Massgeblicher Zeitraum: Von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens (seit Revision 2017).
- ✓ Die AHV-Einkommen werden automatisch gesplittet (Einkommenssplitting). Die 3. Säule wird güterrechtlich aufgeteilt.
- ✓ Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur möglich, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b ZGB).
- ✓ Seit 2017 können auch bereits laufende Renten direkt aus der Pensionskasse geteilt werden (Art. 124a ZGB) -- ein grosser Fortschritt gegenüber dem alten Recht.
Die Aufteilung der Altersvorsorge gehört zu den finanziell bedeutsamsten Aspekten einer Scheidung. Pensionskassenguthaben sind oft das grösste Vermögen eines Ehepaares -- häufig grösser als das Eigenheim. Dieser Artikel erklärt umfassend, wie der Vorsorgeausgleich in allen drei Säulen funktioniert, wie die Berechnung erfolgt, welche Ausnahmen gelten und was seit der Revision 2017 anders ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist der Vorsorgeausgleich?
- 2. Das Drei-Säulen-System bei der Scheidung
- 3. AHV-Splitting (1. Säule)
- 4. Pensionskasse / BVG-Teilung (2. Säule)
- 5. Berechnung des Vorsorgeausgleichs
- 6. Sonderfälle: Invalidität, laufende Renten, WEF
- 7. Ausnahmen und Verzicht auf den Vorsorgeausgleich
- 8. Dritte Säule (3a und 3b) bei der Scheidung
- 9. Steuerliche Folgen und Wiedereinkauf
- 10. Revision 2017: Was hat sich geändert?
- 11. Ablauf und Verfahren Schritt für Schritt
- 12. Internationale Scheidungen
- 13. Wann Sie einen Anwalt beiziehen sollten
- 14. Fazit
- 15. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Vorsorgeausgleich?
Der Vorsorgeausgleich ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Schweizer Scheidungsrechts. Er stellt sicher, dass die während der Ehe aufgebaute Altersvorsorge bei einer Scheidung gerecht zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird (Art. 122-124e ZGB). Im Unterschied zur güterrechtlichen Auseinandersetzung betrifft der Vorsorgeausgleich ausschliesslich die berufliche Vorsorge (2. Säule). Er wird vom Gericht zwingend und von Amtes wegen durchgeführt -- unabhängig vom Güterstand der Ehegatten.
Wichtig:
Der Vorsorgeausgleich ist unabhängig vom Güterstand. Auch bei einer Gütertrennung werden die Pensionskassenguthaben hälftig geteilt. Ein Ehevertrag kann den güterrechtlichen Ausgleich der 3. Säule ausschliessen, nicht aber den Vorsorgeausgleich der 2. Säule.
Das Drei-Säulen-System bei der Scheidung
Bei einer Scheidung sind alle drei Säulen der Schweizer Altersvorsorge betroffen -- allerdings auf unterschiedliche Weise:
| Säule | Bezeichnung | Aufteilung bei Scheidung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1. Säule (AHV) | Staatliche Vorsorge | Einkommenssplitting: AHV-Einkommen beider Ehegatten werden hälftig geteilt | Art. 29quinquies AHVG |
| 2. Säule (BVG) | Berufliche Vorsorge / Pensionskasse | Vorsorgeausgleich: Austrittsleistungen werden hälftig geteilt | Art. 122-124e ZGB, Art. 22 ff. FZG |
| 3. Säule (3a/3b) | Private Vorsorge | Güterrechtliche Aufteilung als Teil der Errungenschaft | Art. 196 ff. ZGB |
AHV-Splitting (1. Säule)
Wie funktioniert das Einkommenssplitting?
Bei einer Scheidung werden die während der gemeinsamen Ehejahre erzielten AHV-pflichtigen Einkommen beider Ehegatten hälftig geteilt und jedem Ehegatten je zur Hälfte auf dem individuellen Konto (IK) gutgeschrieben (Art. 29quinquies AHVG). Dies geschieht unabhängig davon, wer tatsächlich erwerbstätig war -- auch ein nicht erwerbstätiger Ehegatte profitiert vom Splitting.
Wichtige Regeln beim AHV-Splitting:
- Es werden nur vollständige Kalenderjahre gesplittet, in denen beide Ehegatten bei der AHV versichert waren.
- Die Einkommen des Eheschliessung- und Scheidungsjahres werden nicht gesplittet.
- Die Ehe muss mindestens ein volles Kalenderjahr gedauert haben.
- Das Splitting erfolgt spätestens bei der Rentenberechnung von Amtes wegen, sollte aber frühzeitig beantragt werden.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Zusätzlich zum Einkommenssplitting werden die AHV-Erziehungsgutschriften aufgeteilt (Art. 29sexies AHVG). Während der Ehe werden sie hälftig geteilt. Nach der Scheidung werden sie dem Elternteil mit der elterlichen Obhut zugeordnet. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ohne explizite Regelung gilt die hälftige Teilung, sofern nicht anders vereinbart.
Praxistipp -- AHV-Splitting beantragen:
Beantragen Sie das AHV-Splitting unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung bei Ihrer Ausgleichskasse. Benötigte Unterlagen: Kopie des Familienbüchleins und des Scheidungsurteils mit Rechtskraftbescheinigung. Idealerweise stellen beide Ex-Ehegatten gemeinsam den Antrag.
Pensionskasse / BVG-Teilung (2. Säule)
Grundsatz: Hälftige Teilung
Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beider Ehegatten -- einschliesslich Freizügigkeitsguthaben und WEF-Vorbezüge -- werden grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 und 123 ZGB). Der Vorsorgeausgleich ist zwingend; das Gericht muss ihn von Amtes wegen durchführen.
Der massgebliche Zeitraum erstreckt sich von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 122 ZGB). Nur die in diesem Zeitraum angehäuften Vorsorgeguthaben werden geteilt. Voreheliche Guthaben bleiben beim jeweiligen Ehegatten.
Was wird geteilt?
Der Vorsorgeausgleich erfasst sämtliche Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule):
- Guthaben bei der Pensionskasse (obligatorisch und überobligatorisch)
- Freizügigkeitsguthaben (Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice)
- WEF-Vorbezüge für Wohneigentum (werden rechnerisch einbezogen)
- Bei Invalidität: die hypothetische Austrittsleistung (Art. 124 ZGB)
- Bei laufenden Renten: Rententeilung (Art. 124a ZGB)
Berechnung des Vorsorgeausgleichs
Berechnungsformel (Art. 22a FZG)
Die zu teilende Austrittsleistung pro Ehegatte berechnet sich wie folgt:
Zu teilende Austrittsleistung =
Austrittsleistung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens
+ Freizügigkeitsguthaben bei Einleitung des Scheidungsverfahrens
+ WEF-Vorbezüge während der Ehe (anteilsmässig)
- Austrittsleistung bei Eheschliessung (aufgezinst mit BVG-Mindestzins)
- Freizügigkeitsguthaben bei Eheschliessung (aufgezinst)
- Einmaleinlagen aus Eigengut (+ Zinsen)
BVG-Mindestzinssätze für die Aufzinsung
Das voreheliche Guthaben wird mit dem BVG-Mindestzinssatz aufgezinst. Die aktuellen und historischen Sätze:
| Zeitraum | BVG-Mindestzinssatz |
|---|---|
| 1985-2002 | 4,00 % |
| 2003 | 3,25 % |
| 2004 | 2,25 % |
| 2005-2007 | 2,50 % |
| 2008 | 2,75 % |
| 2009-2011 | 2,00 % |
| 2012-2013 | 1,50 % |
| 2014-2015 | 1,75 % |
| 2016 | 1,25 % |
| 2017-2023 | 1,00 % |
| 2024-2026 | 1,25 % |
Konkretes Berechnungsbeispiel
Ausgangslage: Eheschliessung am 1. Juni 2010, Einleitung Scheidungsverfahren am 15. März 2024.
| Ehemann | Ehefrau | |
|---|---|---|
| Austrittsleistung bei Eheschliessung (2010) | CHF 80'000 | CHF 20'000 |
| Austrittsleistung bei Einleitung Scheidung (2024) | CHF 350'000 | CHF 120'000 |
| Voreheliches Guthaben aufgezinst (BVG-Mindestzins) | CHF 95'830 | CHF 23'958 |
| Zu teilende Austrittsleistung | CHF 254'170 | CHF 96'042 |
| Davon die Hälfte | CHF 127'085 | CHF 48'021 |
| Netto-Transfer an Ehefrau (nach Verrechnung) | CHF 127'085 - CHF 48'021 = CHF 79'064 | |
In diesem Beispiel werden CHF 79'064 von der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau überwiesen. Beide Ehegatten haben anschliessend -- bezogen auf die Ehezeit -- gleich hohe Vorsorgeguthaben.
Ehen vor dem 1. Januar 1995
Ist die Austrittsleistung bei der Eheschliessung nicht bekannt -- was bei Ehen vor dem 1. Januar 1995 (Inkrafttreten des FZG) typisch ist --, wird sie anhand von Tabellen ermittelt, die das EDI erstellt hat (Art. 22b FZG). Die Berechnung basiert dann auf dem nächstliegenden bekannten Wert.
Sonderfälle: Invalidität, laufende Renten, WEF
Invalidenrente vor dem Rentenalter (Art. 124 ZGB)
Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, wird eine hypothetische Austrittsleistung ermittelt (Art. 124 ZGB). Diese umfasst den Betrag, der dem Ehegatten bei Aufhebung der Invalidenrente zustünde (Art. 2 Abs. 1ter FZG) -- also einschliesslich der Gutschriften aus der Weiterführung des Altersguthabens während der Invalidität. Die hypothetische Austrittsleistung wird anschliessend hälftig geteilt (BGE 146 V 95).
Bereits laufende Altersrenten (Art. 124a ZGB)
Bezieht ein Ehegatte bereits eine Altersrente oder eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter, erfolgt eine Rententeilung nach richterlichem Ermessen (Art. 124a ZGB). Das Gericht berücksichtigt dabei die Ehedauer und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der berechtigte Ehegatte erhält eine lebenslange Rente, die direkt von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet wird.
Dies war eine der grössten Neuerungen der Revision 2017: Unter dem alten Recht musste die "angemessene Entschädigung" aus eigener Tasche bezahlt werden, was bei Tod des Verpflichteten zum Verlust des Anspruchs führte (BGE 151 V 144).
WEF-Vorbezüge für Wohneigentum
Haben Ehegatten während der Ehe einen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) getätigt (Art. 30c BVG), wird dieser bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs mitberücksichtigt. Der Kapitalabfluss und der Zinsverlust werden anteilsmässig dem vorehelichen und dem ehelichen Guthaben belastet (Art. 22a Abs. 3 FZG). Hat die Liegenschaft an Wert verloren, wird nur der Betrag berücksichtigt, der bei einem Verkauf tatsächlich zurückbezahlt werden müsste (BGE 137 III 49).
Ausnahmen und Verzicht auf den Vorsorgeausgleich
Obwohl die hälftige Teilung der Grundsatz ist, sieht Art. 124b ZGB zwei Möglichkeiten vor, davon abzuweichen:
1. Vereinbarung der Ehegatten (Art. 124b Abs. 1 ZGB)
Die Ehegatten können in der Scheidungskonvention von der hälftigen Teilung abweichen oder ganz auf den Vorsorgeausgleich verzichten. Voraussetzung ist, dass eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Das Gericht muss die Vereinbarung prüfen und genehmigen.
2. Abweichung durch das Gericht (Art. 124b Abs. 2 ZGB)
Das Gericht kann von sich aus weniger als die Hälfte zusprechen oder die Teilung ganz verweigern, wenn wichtige Gründe vorliegen. Namentlich wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund:
- der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung
- der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds
- einer groben Verletzung der Unterhaltspflicht während der Ehe (BGE 145 III 56)
BGE 145 III 56 -- Strenge Voraussetzungen:
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die hälftige Teilung nur in besonders stossenden Situationen verweigert werden darf. Der Grundsatz der hälftigen Teilung darf nicht unterlaufen werden. Schwerwiegende Gründe müssen vorliegen.
Bei kurzen Ehen (unter 7 Jahren) ohne Kinder, bei denen beide Ehegatten voll erwerbstätig und noch jung sind, kann ein Verzicht eher gerechtfertigt sein (BGE 5A_443/2018).
Angemessene Entschädigung bei Unmöglichkeit (Art. 124e ZGB)
Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich -- etwa bei ausländischen Vorsorgeguthaben (Urteil 5A_211/2020), bei Selbständigerwerbenden ohne Pensionskasse oder bei "entwidmeten" WEF-Vorbezügen --, schuldet der verpflichtete Ehegatte eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder Rente.
Dritte Säule (3a und 3b) bei der Scheidung
Säule 3a (gebundene Vorsorge)
Die Säule 3a wird nicht über den Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB) aufgeteilt, sondern über das Güterrecht. Bei der Errungenschaftsbeteiligung (dem ordentlichen Güterstand) gilt: Die während der Ehe aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen einbezahlten Beiträge gelten als Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags (Errungenschaft minus Schulden) des anderen (Art. 215 ZGB). Voreheliches 3a-Guthaben bleibt Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB; BGE 144 III 298).
| Güterstand | Teilung der Säule 3a? | Details |
|---|---|---|
| Errungenschaftsbeteiligung | Ja (als Errungenschaft) | Ehelich angespartes Guthaben wird über die Vorschlagsbeteiligung geteilt |
| Gütertrennung | Nein | Jeder behält sein eigenes 3a-Guthaben |
| Gütergemeinschaft | Ja (als Gesamtgut) | Fällt ins Gesamtgut und wird hälftig geteilt |
Säule 3b (freie Vorsorge)
Guthaben der Säule 3b (Lebensversicherungen, Sparkonten) werden ebenfalls güterrechtlich behandelt. Während der Ehe aus Erwerbseinkommen finanzierte Guthaben gehören zur Errungenschaft. Bei Lebensversicherungen ist der Rückkaufswert massgeblich für die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Steuerliche Folgen und Wiedereinkauf
Steuerneutrale Übertragung
Die Übertragung von Austrittsleistungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs erfolgt steuerneutral. Das heisst: Auf dem übertragenen Betrag fällt keine Einkommenssteuer an, und der Verpflichtete kann keinen Steuerabzug geltend machen. Die Gelder bleiben in der gebundenen Vorsorge und werden erst bei Auszahlung (Pensionierung, Auswanderung, Wohneigentum) besteuert.
Wiedereinkauf nach der Scheidung
Der verpflichtete Ehegatte kann die durch den Vorsorgeausgleich entstandene Vorsorgelücke durch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse wieder schliessen. Diese Einkäufe sind steuerlich voll abzugsfähig -- ein erheblicher finanzieller Vorteil. Die normalerweise geltende dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge nach einem Einkauf (Art. 79d BVG) gilt bei Einkäufen zur Schliessung einer Scheidungslücke nicht.
Revision 2017: Was hat sich geändert?
Am 1. Januar 2017 trat die umfassende Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung in Kraft (Änderung vom 19. Juni 2015). Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
| Aspekt | Altes Recht (vor 2017) | Neues Recht (seit 2017) |
|---|---|---|
| Massgeblicher Zeitpunkt | Rechtskraft des Scheidungsurteils | Einleitung des Scheidungsverfahrens |
| Laufende Rente | Angemessene Entschädigung aus eigener Tasche | Direkte Rententeilung aus der Vorsorgeeinrichtung (Art. 124a ZGB) |
| Verzicht/Abweichung | "Gleichwertige" Vorsorge erforderlich | "Angemessene" Vorsorge genügt (Art. 124b ZGB) |
| Tod des Verpflichteten | Anspruch ging verloren | Lebenslange Rente aus der Vorsorgeeinrichtung (gesichert) |
| Verrechnung | Nicht explizit geregelt | Explizit geregelt (Art. 124c ZGB) |
Ablauf und Verfahren Schritt für Schritt
Der Vorsorgeausgleich läuft im Rahmen des Scheidungsverfahrens wie folgt ab:
Pensionskassenbestätigungen einholen
Beide Ehegatten beantragen bei ihren Vorsorgeeinrichtungen eine Bestätigung der Austrittsleistung bei Eheschliessung und bei Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die Pensionskassen sind verpflichtet, diese Angaben dem Gericht zu liefern.
Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
Das Gericht (oder die Parteien) berechnet anhand der Bestätigungen den zu teilenden Betrag nach Art. 22a FZG.
Vereinbarung oder gerichtliche Festlegung
Die Ehegatten einigen sich in der Scheidungskonvention auf die Teilung (oder einen Verzicht nach Art. 124b ZGB), oder das Gericht legt den Vorsorgeausgleich fest.
Gerichtliche Anordnung an die Vorsorgeeinrichtung
Das Gericht ordnet im Scheidungsurteil die Übertragung des Betrags von der Vorsorgeeinrichtung des Verpflichteten an die Einrichtung des Berechtigten an.
Übertragung der Mittel
Die Vorsorgeeinrichtung überweist den Betrag. Ist der berechtigte Ehegatte keiner Pensionskasse angeschlossen, erfolgt die Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto.
AHV-Splitting beantragen
Nach Rechtskraft der Scheidung das Einkommenssplitting bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen.
Internationale Scheidungen
Seit dem 1. Januar 2017 gilt für die Teilung von Schweizer Pensionskassenguthaben eine ausschliessliche schweizerische Zuständigkeit (Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG). Das bedeutet: Ein ausländisches Gericht kann nicht über Schweizer Pensionskassengelder entscheiden. Wird die Scheidung im Ausland durchgeführt, muss für die Teilung der Schweizer Vorsorgeguthaben ein Schweizer Gericht eingeschaltet werden. Bei einer internationalen Scheidung ist die frühzeitige Klärung der Zuständigkeit daher besonders wichtig.
Wann Sie einen Anwalt für den Vorsorgeausgleich beiziehen sollten
Der Vorsorgeausgleich gehört zu den finanziell bedeutsamsten und zugleich komplexesten Aspekten einer Scheidung. Eine falsche Berechnung oder ein unbedachter Verzicht auf die Teilung kann langfristige finanzielle Folgen haben -- insbesondere für den Ehegatten, der zugunsten der Familie auf Erwerbstätigkeit verzichtet hat und dadurch tiefere Vorsorgeansprüche aufweist.
Die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht ist besonders empfohlen, wenn hohe Pensionskassenguthaben im Spiel sind, wenn ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht (Art. 124a ZGB), wenn WEF-Vorbezüge oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen beteiligt sind, oder wenn ein Verzicht auf die Teilung erwogen wird (Art. 124b ZGB).
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann die korrekte Berechnung prüfen, Ihre Rechte durchsetzen und sicherstellen, dass Ihre Altersvorsorge auch nach der Scheidung angemessen gesichert ist. Auch bei internationalen Scheidungen ist die anwaltliche Beratung durch einen Scheidungsanwalt unerlässlich.
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Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung stellt sicher, dass die während der Ehe aufgebaute Altersvorsorge fair verteilt wird. Die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben (2. Säule) ist der Grundsatz, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Das AHV-Einkommenssplitting (1. Säule) erfolgt automatisch, und die 3. Säule wird über das Güterrecht aufgeteilt. Seit der Revision 2017 können auch bereits laufende Renten direkt aus der Vorsorgeeinrichtung geteilt werden -- ein erheblicher Fortschritt für die Vorsorgesicherheit beider Ehegatten nach der Scheidung.
Angesichts der Komplexität der Materie und der weitreichenden finanziellen Auswirkungen empfiehlt sich in den meisten Fällen die Konsultation eines spezialisierten Familienrechtsanwalts, der die korrekte Berechnung sicherstellt und einen fairen Vorsorgeausgleich durchsetzt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert mit der Pensionskasse bei einer Scheidung?
Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben (2. Säule) grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122/123 ZGB). Massgeblich ist der Zeitraum von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Voreheliche Guthaben werden nicht geteilt. Die Teilung ist unabhängig vom Güterstand und wird vom Gericht zwingend durchgeführt.
Wie wird der Vorsorgeausgleich berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach Art. 22a FZG: Von der Austrittsleistung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wird die aufgezinste Austrittsleistung bei Eheschliessung (mit BVG-Mindestzins) abgezogen. Die Differenz ist die zu teilende Austrittsleistung. Jeder Ehegatte schuldet dem anderen die Hälfte seiner zu teilenden Austrittsleistung. Durch Verrechnung ergibt sich ein Netto-Transfer vom Ehegatten mit dem höheren zum Ehegatten mit dem tieferen ehelich erworbenen Guthaben.
Kann man auf die Teilung der Pensionskasse verzichten?
Ja, die Ehegatten können in der Scheidungskonvention auf den Vorsorgeausgleich verzichten, sofern eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB). Das Gericht prüft, ob der Verzicht gerechtfertigt ist. Bei kurzen Ehen ohne Kinder, bei denen beide Ehegatten voll erwerbstätig sind, wird ein Verzicht eher akzeptiert (BGE 5A_443/2018). Ein Verzicht ohne angemessene Gegenleistung wird vom Gericht abgelehnt.
Was ist das AHV-Splitting bei Scheidung?
Das AHV-Splitting (Einkommenssplitting) teilt die während der Ehe erzielten AHV-pflichtigen Einkommen beider Ehegatten hälftig (Art. 29quinquies AHVG). Es werden nur vollständige Kalenderjahre gesplittet -- das Eheschliessung- und Scheidungsjahr zählen nicht. Das Splitting sollte unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung bei der Ausgleichskasse beantragt werden.
Was passiert mit der Säule 3a bei einer Scheidung?
Die Säule 3a wird nicht über den Vorsorgeausgleich, sondern über das Güterrecht aufgeteilt. Bei der Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand) gehören die während der Ehe einbezahlten 3a-Beiträge zur Errungenschaft und werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Bei Gütertrennung findet keine Teilung statt. Voreheliches 3a-Guthaben ist Eigengut (BGE 144 III 298).
Was passiert, wenn ein Ehepartner bereits pensioniert ist?
Bezieht ein Ehegatte bereits eine Altersrente, erfolgt eine Rententeilung nach richterlichem Ermessen (Art. 124a ZGB). Der berechtigte Ehegatte erhält eine lebenslange Rente, die direkt von der Vorsorgeeinrichtung des Verpflichteten ausbezahlt wird. Dies ist eine grosse Verbesserung gegenüber dem alten Recht, unter dem der Anspruch bei Tod des Verpflichteten verloren ging.
Wie wirkt sich ein WEF-Vorbezug auf den Vorsorgeausgleich aus?
WEF-Vorbezüge (Vorbezüge für Wohneigentum) werden bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs mitberücksichtigt (Art. 22a Abs. 3 FZG). Der Kapitalabfluss und der Zinsverlust werden anteilsmässig dem vorehelichen und ehelichen Guthaben belastet. Hat die Liegenschaft an Wert verloren, wird nur der tatsächlich rückzahlbare Betrag berücksichtigt (BGE 137 III 49).
Muss man den Vorsorgeausgleich versteuern?
Nein, die Übertragung von Austrittsleistungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs erfolgt steuerneutral. Es fällt keine Einkommenssteuer an. Die Gelder bleiben in der gebundenen Vorsorge und werden erst bei Auszahlung (Pensionierung, Auswanderung) besteuert. Bei einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124e ZGB als Kapitalabfindung gelten andere steuerliche Regeln.
Kann man sich nach der Scheidung wieder in die Pensionskasse einkaufen?
Ja, der verpflichtete Ehegatte kann die durch den Vorsorgeausgleich entstandene Vorsorgelücke durch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse schliessen. Diese Einkäufe sind steuerlich voll abzugsfähig. Die normalerweise geltende dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge nach einem Einkauf gilt bei Scheidungseinkäufen nicht.
Was hat sich beim Vorsorgeausgleich seit 2017 geändert?
Die Revision per 1.1.2017 brachte wesentliche Verbesserungen: Der massgebliche Zeitpunkt wurde von der Rechtskraft des Urteils auf die Einleitung des Verfahrens vorverlegt (verhindert Verschleppungstaktiken). Bereits laufende Renten können direkt aus der Vorsorgeeinrichtung geteilt werden (Art. 124a ZGB), wodurch der Anspruch auch bei Tod des Verpflichteten gesichert ist. Zudem wurde die Schwelle für einen Verzicht gesenkt ("angemessene" statt "gleichwertige" Vorsorge).
Was passiert mit der Pensionskasse bei einer internationalen Scheidung?
Seit 2017 gilt für Schweizer Pensionskassenguthaben eine ausschliessliche schweizerische Zuständigkeit (Art. 63 Abs. 1bis IPRG). Ein ausländisches Gericht kann nicht über Schweizer Vorsorgeguthaben entscheiden. Wird die Scheidung im Ausland durchgeführt, muss für die Teilung der Schweizer Vorsorgeguthaben ein Schweizer Gericht eingeschaltet werden.
Gilt der Vorsorgeausgleich auch bei eingetragener Partnerschaft?
Ja, bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gelten die gleichen Regeln für den Vorsorgeausgleich wie bei einer Scheidung (Art. 22d/23 FZG). Zu beachten ist, dass der gesetzliche Güterstand bei der eingetragenen Partnerschaft die Gütertrennung ist -- die 3. Säule wird daher in der Regel nicht geteilt, wohl aber die 2. Säule über den Vorsorgeausgleich.