Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Einvernehmliche Scheidung: Gerichtskosten zwischen CHF 600 (Bern, tiefes Einkommen) und CHF 2'600 (Zürich) je nach Kanton
- ✓ Strittige Scheidung: Gerichtskosten abhängig vom Streitwert – bei CHF 100'000 Streitwert ca. CHF 5'000-20'000
- ✓ Kostenverteilung: Einvernehmlich hälftig (Art. 107 ZPO), strittig nach Obsiegen/Unterliegen (Art. 106 ZPO)
- ✓ Kostenvorschuss: Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht vorab die mutmasslichen Gerichtskosten verlangen
- ✓ Finanzielle Hilfe: Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten (BGE 148 III 21) oder unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO)
Die Gerichtskosten bilden einen wesentlichen Bestandteil der Scheidungskosten in der Schweiz. Sie variieren erheblich je nach Kanton, Verfahrensart und Streitwert. Während eine einfache einvernehmliche Scheidung in manchen Kantonen nur wenige Hundert Franken kostet, können strittige Verfahren Gerichtsgebühren im fünfstelligen Bereich verursachen. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen, vergleicht sämtliche Kantone und zeigt, wie Sie die Gerichtskosten minimieren können.
Rechtliche Grundlagen der Gerichtskosten
Definition der Prozesskosten nach Art. 95 ZPO
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) definiert in Art. 95 ZPO die Prozesskosten. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten umfassen gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO:
| Kostenbestandteil | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pauschale für den Entscheid | Hauptgebühr für das Urteil (Entscheidgebühr) | Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO |
| Verfahrensleitende Verfügungen | Gebühren für Zwischenentscheide und Anordnungen | Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO |
| Kosten der Beweisführung | Gutachten, Zeugenentschädigungen, etc. | Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO |
| Übersetzungskosten | Dolmetscher und Dokumentenübersetzung | Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO |
| Kosten für Kindesvertretung | Wenn das Gericht einen Kindesvertreter bestellt | Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 299/300 ZPO |
Wichtiger Hinweis – Kein Schlichtungsverfahren bei Scheidung:
Bei Scheidungen entfällt das obligatorische Schlichtungsverfahren. Gemäss Art. 198 lit. c ZPO sind eherechtliche Verfahren vom Schlichtungsverfahren ausgenommen. Die Klage oder das gemeinsame Begehren wird direkt beim Gericht eingereicht.
Kantonale Tarifhoheit (Art. 96 ZPO)
Art. 96 ZPO delegiert die Festlegung der konkreten Gerichtstarife an die Kantone. Diese Regelung führt dazu, dass die Gerichtskosten für identische Scheidungsverfahren je nach Kanton um ein Vielfaches differieren können. Die Kantone sind bei der Tarifgestaltung weitgehend frei, müssen jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (BGE 145 I 52).
Übersicht der relevanten Gesetzesartikel
| Artikel | Inhalt |
|---|---|
| Art. 95 ZPO | Definition der Prozesskosten (Gerichtskosten + Parteientschädigung) |
| Art. 96 ZPO | Kantonale Tarifhoheit für Gerichtsgebühren |
| Art. 98 ZPO | Kostenvorschuss der klagenden Partei |
| Art. 106 ZPO | Verteilung nach Obsiegen/Unterliegen |
| Art. 107 ZPO | Ermessensverteilung (u.a. bei eherechtlichen Verfahren) |
| Art. 108 ZPO | Unnötige Prozesskosten |
| Art. 111 ZGB | Scheidung auf gemeinsames Begehren |
| Art. 114 ZGB | Scheidungsklage nach Trennung |
| Art. 117-123 ZPO | Unentgeltliche Rechtspflege |
| Art. 198 lit. c ZPO | Kein Schlichtungsverfahren bei Ehesachen |
Gerichtskosten bei einvernehmlicher Scheidung: Alle 26 Kantone im Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt die Gerichtskosten für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) mit vollständiger Scheidungskonvention. Die Werte sind Richtwerte und können je nach Komplexität des Falles und Einkommensverhältnissen variieren.
Deutschschweiz
| Kanton | Gerichtskosten (CHF) | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Aargau | 1'800 | Pauschale |
| Appenzell Ausserrhoden | 1'200 | - |
| Appenzell Innerrhoden | 1'600 | - |
| Basel-Landschaft | 1'700 - 2'000 | Je nach Komplexität |
| Basel-Stadt | 830 | Günstigster Kanton (500-5'000 je nach Einkommen) |
| Bern | 600 - 1'800 | Einkommensabhängig (VBRS-Richtlinien) |
| Glarus | 1'800 | - |
| Graubünden | 1'500 | - |
| Luzern | 1'800 | - |
| Nidwalden | 1'800 | - |
| Obwalden | 1'800 | - |
| Schaffhausen | 1'800 - 2'000 | - |
| Schwyz | 2'000 | - |
| Solothurn | 1'500 - 1'700 | - |
| St. Gallen | 1'800 | - |
| Thurgau | 1'400 - 1'800 | Variiert je nach Bezirksgericht |
| Uri | 1'700 | - |
| Zug | 1'800 | - |
| Zürich | 1'200 - 2'600 | Teuerster Kanton, variiert nach Bezirksgericht |
Westschweiz (Romandie) und Tessin
| Kanton | Gerichtskosten (CHF) | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Freiburg | 1'500 | - |
| Genf | ca. 600 | Günstigster Westschweizer Kanton |
| Jura | ca. 1'830 | Teuerster Westschweizer Kanton |
| Neuenburg | 1'200 | - |
| Tessin | 1'000 - 2'000 | - |
| Waadt | 1'200 - 1'800 | Bei Trennung mit gegenseitigem Einvernehmen teils kostenlos |
| Wallis | 1'000 - 1'500 | - |
Praxistipp – Gerichtsstand wählen:
Bei unterschiedlichem Wohnsitz der Ehegatten besteht gemäss Art. 23 ZPO eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des zuständigen Gerichts. Ein Vergleich der kantonalen Tarife kann zu Einsparungen von mehreren Hundert Franken führen.
Gerichtskosten nach Einkommen: Staffelung am Beispiel Bern
Einige Kantone wie Bern staffeln die Gerichtskosten nach dem gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehegatten. Die folgenden Tabellen zeigen die Staffelung gemäss den VBRS-Richtlinien des Kantons Bern.
Einvernehmliche Scheidung (Kanton Bern)
| Monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten | Gerichtsgebühr (CHF) |
|---|---|
| Bis CHF 3'999 | 600 |
| CHF 4'000 - 4'999 | 800 |
| CHF 5'000 - 5'999 | 1'000 |
| CHF 6'000 - 6'999 | 1'200 |
| CHF 7'000 - 7'999 | 1'400 |
| CHF 8'000 - 9'999 | 1'600 |
| CHF 10'000 - 14'999 | 2'000 |
| Über CHF 15'000 | 3'000 |
Strittige Scheidung (Kanton Bern)
| Monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten | Gerichtsgebühr (CHF) |
|---|---|
| Bis CHF 2'999 | 1'200 |
| CHF 3'000 - 3'999 | 1'400 |
| CHF 4'000 - 4'999 | 1'700 |
| CHF 5'000 - 5'999 | 2'100 |
| CHF 6'000 - 6'999 | 2'600 |
| CHF 10'000 - 14'999 | 5'000 |
| Über CHF 20'000 | 10'000 |
Gerichtskosten bei strittiger Scheidung
Streitwertberechnung
Bei einer strittigen Scheidung (Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB) richten sich die Gerichtskosten primär nach dem Streitwert. Dieser setzt sich zusammen aus:
- Scheidungsbegehren: Grundwert für das Scheidungsbegehren selbst
- Nachehelicher Unterhalt: Kapitalisierter Unterhalt (monatlicher Betrag × 12 × Anzahl Jahre oder Kapitalisierungsfaktor)
- Kinderunterhalt: Kapitalisierte Kinderunterhaltsbeiträge
- Güterrechtliche Forderungen: Streitige Beträge aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Vorsorgeausgleich: Streitige Beträge beim Pensionskassenausgleich
Gerichtskosten nach Streitwert
| Streitwert (CHF) | Gerichtskosten (Richtwert) |
|---|---|
| Bis 30'000 | CHF 2'000 - 5'000 |
| 30'001 - 100'000 | CHF 5'000 - 10'000 |
| 100'001 - 500'000 | CHF 10'000 - 20'000 |
| 500'001 - 1'000'000 | CHF 20'000 - 40'000 |
| Über 1'000'000 | CHF 40'000+ |
Beispielrechnung Streitwert:
Ein Ehepaar streitet über monatlichen nachehelichen Unterhalt von CHF 3'000 während 10 Jahren (= CHF 360'000) sowie über güterrechtliche Ansprüche von CHF 200'000. Der Streitwert beträgt somit CHF 560'000, was zu Gerichtskosten von ca. CHF 25'000-35'000 führen kann – zuzüglich der erheblichen Anwaltskosten.
Spezialfall Kanton Zürich: Verzicht auf Begründung
Im Kanton Zürich besteht eine besondere Möglichkeit zur Kostensenkung: Bei einvernehmlicher Scheidung fällt am Bezirksgericht Zürich eine Grundgebühr von pauschal CHF 3'600 an. Verzichten beide Parteien auf eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gebühr auf CHF 1'800 – eine Einsparung von 50%.
Kostenvorschuss nach Art. 98 ZPO
Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Bei Scheidungsverfahren ist dieser Kostenvorschuss regelmässig vor der Durchführung der Anhörung zu leisten.
Wichtige Punkte zum Kostenvorschuss
- Zeitpunkt: Der Vorschuss wird nach Einreichung der Klage/des Begehrens angefordert
- Höhe: Entspricht bei einvernehmlicher Scheidung in der Regel den gesamten erwarteten Gerichtskosten
- Anpassung: Bei strittigen Verfahren kann der Vorschuss im Verlauf erhöht werden, wenn sich der Aufwand als höher erweist
- Frist: In der Regel 10-30 Tage zur Zahlung
- Säumnisfolgen: Wird der Vorschuss nicht geleistet, kann das Gericht unter Umständen nicht auf die Klage eintreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO)
Wichtig – Ausnahme bei unentgeltlicher Rechtspflege:
Wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ist die antragstellende Person von der Leistung des Kostenvorschusses befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
Kostenverteilung bei der Scheidung
Einvernehmliche Scheidung (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren gilt gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ein besonderes Regime: Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, insbesondere wenn die Klage zwar gutgeheissen wird, aber keine Partei im eigentlichen Sinne obsiegt oder unterliegt. In der Praxis bedeutet dies:
- Gerichtskosten: In der Regel hälftige Teilung
- Anwaltskosten: Jeder trägt seine eigenen (keine Parteientschädigung)
- Abweichende Vereinbarung: In der Scheidungskonvention kann eine andere Verteilung vereinbart werden
Strittige Scheidung (Art. 106 ZPO)
Bei strittigen Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat dies in BGE 145 III 153 bestätigt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
| Situation | Kostenverteilung |
|---|---|
| Eine Partei obsiegt vollständig | Unterlegene Partei trägt alle Kosten |
| Partei A obsiegt zu 70% | Partei B trägt 70% der Kosten, Partei A 30% |
| Beide obsiegen/unterliegen je zur Hälfte | Hälftige Teilung der Kosten |
| Klagerückzug | Klagende Partei trägt alle Kosten (BGE 139 III 358) |
Unnötige Prozesskosten (Art. 108 ZPO)
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gilt: Wer unnötige Prozesskosten verursacht, muss diese tragen (Art. 108 ZPO). Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
- Spätem Klagerückzug kurz vor der Verhandlung
- Offensichtlich unbegründeten Verfahrensanträgen
- Verspätetem Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln
- Mutwilliger Prozessführung
Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten (Provisio ad litem)
Ein Ehegatte, der nicht über die erforderlichen Mittel für das Scheidungsverfahren verfügt, kann vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) verlangen. Diese Verpflichtung wurzelt im materiellen Eherecht.
Rechtliche Grundlage
Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ergibt sich aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB). Das Bundesgericht hat dies in BGE 146 III 203 und BGE 142 III 36 bestätigt.
Voraussetzungen
- Bedürftigkeit: Der gesuchstellende Ehegatte verfügt nicht über die erforderlichen Mittel
- Keine Aussichtslosigkeit: Das Rechtsbegehren ist nicht offensichtlich aussichtslos
- Leistungsfähigkeit: Der andere Ehegatte verfügt über die nötigen Mittel
Wichtiger BGE-Entscheid: BGE 148 III 21
BGE 148 III 21 – Prozesskostenvorschuss ist keine Prozessvoraussetzung:
Das Bundesgericht hat in diesem wegweisenden Entscheid klargestellt, dass die Bezahlung des Prozesskostenvorschusses durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten keine Prozessvoraussetzung darstellt. Das Gericht darf nicht einfach auf die Klage nicht eintreten, wenn der Vorschuss nicht geleistet wird. Die Nichtleistung hat vielmehr materiellrechtliche Konsequenzen.
Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses
Der Prozesskostenvorschuss ist ein Vorschuss, der möglicherweise zurückgezahlt werden muss. Über die Rückzahlung wird im Endentscheid befunden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine vollständige Rückerstattung sich als unbillig erweisen kann (Art. 4 ZGB), insbesondere wenn sich die wirtschaftliche Situation nach der Scheidung wesentlich verändert hat.
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117-123 ZPO)
Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Bei Bewilligung wird die Person von der Pflicht zur Leistung von Gerichtskosten befreit.
Voraussetzungen (Art. 117 ZPO)
- Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO): Die Person verfügt nicht über die Mittel, ohne erhebliche Beeinträchtigung des Existenzminimums für die Prozesskosten aufzukommen
- Keine Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO): Das Rechtsbegehren erscheint nicht von vornherein aussichtslos
Der zivilprozessuale Notbedarf liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig 10-30% über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, da insbesondere die laufenden Steuern zu berücksichtigen sind (BGE 141 III 369).
Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 ZPO)
| Leistung | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Befreiung von Kostenvorschüssen | Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO |
| Befreiung von Sicherstellung einer Parteientschädigung | Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO |
| Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands | Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO |
Verhältnis zum Prozesskostenvorschuss
Wichtig – Prozesskostenvorschuss geht vor:
Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 21 entschieden, dass der Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müssen die Gründe angegeben werden, weshalb auf ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss verzichtet wurde. Andernfalls kann das Gesuch abgewiesen werden.
Rückerstattungspflicht (Art. 123 ZPO)
Die unentgeltliche Rechtspflege ist keine definitive Kostenbefreiung. Verbessert sich die finanzielle Situation der begünstigten Person innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens, kann der Kanton die übernommenen Kosten zurückfordern (Art. 123 ZPO).
Praktische Tipps zur Senkung der Gerichtskosten
Vor dem Verfahren
- Einvernehmliche Lösung anstreben: Der wichtigste Hebel zur Kostenkontrolle. Die Gerichtskosten einer einvernehmlichen Scheidung betragen nur einen Bruchteil einer strittigen Scheidung.
- Mediation nutzen: Bei festgefahrenen Positionen kann eine Mediation (CHF 150-300/Stunde) helfen, zu einer Einigung zu gelangen – zu einem Bruchteil der Mehrkosten eines streitigen Verfahrens.
- Gerichtskosten vergleichen: Bei unterschiedlichem Wohnsitz der Ehegatten kann die Wahl des günstigeren Kantons Hunderte Franken sparen.
- Online-Scheidung prüfen: Bei einfachen einvernehmlichen Scheidungen bieten spezialisierte Anbieter kostengünstige Pakete.
Während des Verfahrens
- Verzicht auf Urteilsbegründung: In einigen Kantonen (z.B. Zürich) kann der Verzicht auf eine schriftliche Begründung die Gerichtskosten um bis zu 50% reduzieren.
- Unterlagen vorbereiten: Vollständige und korrekte Unterlagen vermeiden Nachforderungen und beschleunigen das Verfahren.
- Realistische Erwartungen: Überzogene Forderungen verlängern das Verfahren und erhöhen die Kosten.
- Vergleichsbereitschaft zeigen: Ein Vergleich ist oft günstiger als ein Urteil.
Finanzielle Unterstützung nutzen
- Prozesskostenvorschuss: Vom leistungsfähigeren Ehegatten verlangen, wenn Sie selbst nicht über die Mittel verfügen
- Unentgeltliche Rechtspflege: Bei nachgewiesener Bedürftigkeit beantragen
- Ratenzahlung: In einigen Kantonen ist eine Ratenzahlung der Gerichtskosten möglich
Steuerliche Behandlung der Gerichtskosten
In der Schweiz sind Scheidungskosten – einschliesslich der Gerichtskosten – grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Sie gelten als gewöhnliche Lebenshaltungskosten und können daher nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies hat das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt.
Ausnahme – Alimente:
Während die Gerichtskosten nicht absetzbar sind, können bezahlte Unterhaltszahlungen (Alimente) steuerlich geltend gemacht werden. Beim Empfänger sind sie entsprechend steuerbar.
Wichtige Bundesgerichtsentscheide zu Gerichtskosten
| BGE | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 148 III 21 | Prozesskostenvorschuss | Nichtleistung ist keine Prozessvoraussetzung; Vorschuss geht der uR vor |
| BGE 146 III 203 | Prozesskostenvorschuss | Verpflichtung aus ehelicher Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) |
| BGE 145 III 153 | Kostenverteilung | Unterliegende Partei trägt die Kosten; Erfolgsprinzip |
| BGE 142 III 36 | Prozesskostenvorschuss | Pflicht zur Bevorschussung wurzelt im materiellen Eherecht |
| BGE 141 III 369 | Unentgeltliche Rechtspflege | Zivilprozessualer Notbedarf 10-30% über betreibungsrechtlichem Minimum |
| BGE 139 III 358 | Kostenverteilung bei Klagerückzug | Klagerückzug gilt als Unterliegen; Art. 107 ZPO ist Kann-Bestimmung |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Gerichtskosten sind zwar ein wesentlicher Kostenfaktor bei einer Scheidung, doch sie stellen nur einen Teil der Gesamtkosten dar. Während eine Scheidung ohne Anwalt bei einfachen einvernehmlichen Fällen grundsätzlich möglich ist, kann professionelle rechtliche Beratung langfristig erhebliche Kosten sparen.
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann nicht nur bei der korrekten Berechnung von Unterhaltsansprüchen und der güterrechtlichen Auseinandersetzung helfen, sondern auch sicherstellen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen – etwa den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder unentgeltliche Rechtspflege.
Besonders empfehlenswert ist die Konsultation eines spezialisierten Scheidungsanwalts in folgenden Situationen:
- Bei strittigen Punkten zu Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung
- Wenn erhebliche Vermögenswerte oder komplexe güterrechtliche Verhältnisse betroffen sind
- Bei Fragen zum Prozesskostenvorschuss oder zur unentgeltlichen Rechtspflege
- Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist
- Bei internationalen Bezügen (verschiedene Staatsbürgerschaften, Auslandsvermögen)
Ein qualifizierter Scheidungsanwalt kann zudem bei der Verhandlung einer einvernehmlichen Lösung helfen und so die Gerichtskosten erheblich reduzieren – ein strittiges Verfahren kann leicht das Zehnfache einer einvernehmlichen Scheidung kosten.
Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation
Lassen Sie sich unverbindlich beraten, welche Gerichtskosten in Ihrem Fall zu erwarten sind und welche Möglichkeiten zur Kostenoptimierung bestehen.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Gerichtskosten bei Scheidungen in der Schweiz variieren je nach Kanton, Verfahrensart und Streitwert erheblich. Während eine einfache einvernehmliche Scheidung in Basel-Stadt für CHF 830 möglich ist, können strittige Verfahren in Zürich Gerichtskosten im fünfstelligen Bereich verursachen.
Der effektivste Weg zur Kostenkontrolle ist das Anstreben einer einvernehmlichen Lösung. Jeder Punkt, über den Einigkeit erzielt wird, reduziert den Streitwert und damit die Kosten. Bei finanziellen Engpässen bieten der Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten (BGE 148 III 21) und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117-123 ZPO) wichtige Absicherungsmöglichkeiten.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
- Art. 95-96 ZPO (Definition und kantonale Tarife der Gerichtskosten)
- Art. 98 ZPO (Kostenvorschuss)
- Art. 106-108 ZPO (Kostenverteilung)
- Art. 117-123 ZPO (Unentgeltliche Rechtspflege)
- Art. 159 Abs. 3, Art. 163 ZGB (Prozesskostenvorschuss)
- Art. 198 lit. c ZPO (Kein Schlichtungsverfahren bei Scheidung)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Die Gerichtskosten für eine einvernehmliche Scheidung in der Schweiz variieren je nach Kanton zwischen CHF 600 (Bern, tiefes Einkommen) und CHF 2'600 (Zürich). Die meisten Kantone liegen im Bereich von CHF 1'500-1'800. Am günstigsten ist Basel-Stadt mit CHF 830 für Durchschnittsverdiener.
Was kostet eine strittige Scheidung an Gerichtskosten?
Bei einer strittigen Scheidung richten sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert bis CHF 30'000 betragen sie ca. CHF 2'000-5'000, bei CHF 100'000 Streitwert ca. CHF 5'000-10'000, und bei CHF 500'000 Streitwert können sie CHF 20'000-40'000 erreichen. Hinzu kommen die erheblichen Anwaltskosten.
Wer trägt die Gerichtskosten bei der Scheidung?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten in der Regel hälftig geteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei strittiger Scheidung trägt die unterliegende Partei die Kosten (Art. 106 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilig verteilt.
Kann ich einen Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten verlangen?
Ja, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3, Art. 163 ZGB) können Sie einen Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn Sie selbst nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und Ihr Ehegatte leistungsfähig ist. Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 21 klargestellt, dass dieser Anspruch der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht.
Was ist ein Kostenvorschuss und wann muss ich ihn bezahlen?
Der Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO ist eine Vorauszahlung der mutmasslichen Gerichtskosten. Das Gericht fordert ihn nach Einreichung der Klage oder des gemeinsamen Begehrens an. Sie haben in der Regel 10-30 Tage Zeit zur Zahlung. Bei Nichtzahlung kann das Gericht unter Umständen nicht auf die Klage eintreten.
Welcher Kanton hat die günstigsten Gerichtskosten?
Basel-Stadt hat die günstigsten Gerichtskosten für einvernehmliche Scheidungen mit CHF 830 (ab CHF 500 bei tiefem Einkommen). Auch Genf ist mit ca. CHF 600 vergleichsweise günstig. Im Kanton Bern sind die Kosten einkommensabhängig und können bei tiefem Einkommen nur CHF 600 betragen. Am teuersten ist Zürich mit bis zu CHF 2'600.
Kann ich unentgeltliche Rechtspflege beantragen?
Ja, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sie werden dann von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und Gerichtskosten befreit. Beachten Sie: Der Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 148 III 21).
Sind Gerichtskosten bei der Scheidung steuerlich absetzbar?
Nein, Scheidungskosten – einschliesslich Gerichtskosten und Anwaltskosten – sind in der Schweiz nicht steuerlich absetzbar. Sie gelten als gewöhnliche Lebenshaltungskosten. Nur bezahlte Alimente können beim Zahlenden vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Wie kann ich die Gerichtskosten bei der Scheidung senken?
Die wichtigsten Massnahmen sind: Einvernehmliche Lösung anstreben (senkt Kosten um bis zu 90%), Mediation bei Konflikten nutzen, günstigen Gerichtsstand wählen bei unterschiedlichem Wohnsitz, in Zürich auf Urteilsbegründung verzichten (spart 50%), vollständige Unterlagen einreichen und realistische Erwartungen haben.