Scheidung

Scheidungsklage in der Schweiz

Scheidungsklage Schweiz: Alles zu Art. 114 & 115 ZGB, Trennungsfrist, Unzumutbarkeit, Verfahrensablauf, Kosten und Dauer. Mit BGE-Rechtsprechung und Praxistipps.

Das Wichtigste in Kürze

Die Scheidungsklage – auch «Scheidung auf einseitiges Begehren» oder «Scheidung auf Klage» genannt – ist der rechtliche Weg zur Auflösung einer Ehe, wenn eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist. Sie ermöglicht es einem Ehegatten, die Scheidung auch gegen den Willen des anderen durchzusetzen. Dieser umfassende Ratgeber erläutert sämtliche Voraussetzungen, den detaillierten Verfahrensablauf, die Kosten und gibt praktische Tipps für Betroffene.

Was ist eine Scheidungsklage?

Eine Scheidungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Ehegatte die Auflösung der Ehe einseitig beantragt – also ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten. Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) unterscheidet klar zwischen zwei Scheidungsformen:

Die Scheidungsklage kommt immer dann zum Einsatz, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können – sei es über die Scheidung selbst oder über deren Folgen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung.

Scheidungsklage vs. Scheidung auf gemeinsames Begehren

Merkmal Scheidung auf gemeinsames Begehren Scheidungsklage
Rechtsgrundlage Art. 111/112 ZGB Art. 114/115 ZGB
Einvernehmen Beide wollen Scheidung Nicht erforderlich
Voraussetzung Keine Trennungsfrist 2 Jahre Trennung oder Unzumutbarkeit
Verfahrensart Anhörung + Genehmigung Ordentliches Klageverfahren
Typische Dauer 2-6 Monate 1-3 Jahre (oder länger)
Gerichtskosten CHF 1'000-4'000 CHF 1'700-13'000+
Komplexität Niedrig bis mittel Mittel bis hoch

Voraussetzungen für eine Scheidungsklage

Das Schweizer Recht kennt zwei verschiedene Grundlagen für die Einreichung einer Scheidungsklage: die Scheidung nach zweijähriger Trennung (Art. 114 ZGB) und die Scheidung wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB). Bei beiden handelt es sich um sogenannte Scheidungsgründe, die auf dem Zerrüttungsprinzip basieren.

Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB: Zweijährige Trennung

Art. 114 ZGB bildet den häufigsten Klagegrund und lautet: «Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.»

Die Voraussetzungen im Detail:

Wichtig – BGE 131 III 249:

Nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf Scheidung. Der andere Ehegatte kann die Scheidung nicht verhindern, selbst wenn er an der Ehe festhalten möchte. Das Gericht muss dem Scheidungsbegehren stattgeben.

Was zählt als «Trennung»?

Die Trennung im Sinne von Art. 114 ZGB erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 118 II 225) die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in drei Dimensionen:

Praxishinweis – Trennung unter einem Dach:

Eine Trennung ist ausnahmsweise auch möglich, wenn die Ehegatten weiterhin unter demselben Dach leben – etwa aus finanziellen Gründen. Das Bundesgericht hat in BGE 118 II 225 klargestellt, dass Ehegatten als getrennt gelten, wenn die aktuelle Organisation ihres Lebens «in erheblichem Masse» von dem abweicht, was sie sich unter einem gemeinsamen Leben vorgestellt haben. Der Nachweis ist jedoch schwierig und sollte dokumentiert werden.

Beginn und Unterbrechung der Trennungsfrist

Die Trennungsfrist beginnt, wenn mindestens ein Ehegatte den Willen zur Beendigung der ehelichen Gemeinschaft hat und dieser Wille durch tatsächliche Trennung umgesetzt wird. Eine richterliche Bewilligung oder ein Eheschutzverfahren ist nicht erforderlich.

Die folgenden Umstände unterbrechen die Trennungsfrist nicht:

Die Frist wird jedoch unterbrochen bei:

Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB: Unzumutbarkeit

Art. 115 ZGB ermöglicht die Scheidung ohne Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Der Gesetzestext lautet: «Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.»

Die Voraussetzungen für Art. 115 ZGB sind kumulativ:

BGE 127 III 129 – Massstab der Unzumutbarkeit:

Das Bundesgericht prüft, ob dem klagenden Ehegatten der Fortbestand des ehelichen Bandes seelisch zugemutet werden kann. Es geht nicht nur um das Zusammenleben, sondern um das rechtliche Band selbst. Die Anforderungen sind hoch, da Art. 115 ZGB die Ausnahme und nicht die Regel sein soll.

Anerkannte schwerwiegende Gründe

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte hat folgende Gründe als schwerwiegend im Sinne von Art. 115 ZGB anerkannt:

Schwerwiegender Grund Erläuterung und Beispiele
Körperliche Gewalt Schwere körperliche Misshandlungen des Ehegatten oder der Kinder, wiederholte Tätlichkeiten
Psychische Gewalt Schwere seelische Misshandlungen, systematische Demütigung, emotionaler Missbrauch
Stalking Systematisches, planmässiges Nachstellen und Verfolgen während der Trennung
Schwere Straftaten Verbrechen gegen den Ehegatten, die Kinder oder deren Angehörige
Langjährige aussereheliche Beziehung Dauerhaftes Doppelleben über mehrere Jahre; einmaliger Ehebruch genügt nicht (BGE 128 III 1)
Schwere Ehrverletzungen Massive, wiederholte Demütigungen, Verleumdungen, Rufschädigung
Heiratsschwindel Vortäuschung eines echten Ehewillens aus fremdenpolizeilichen oder finanziellen Motiven
Schein- oder Zwangsehe Ehe wurde nur zum Schein oder unter Zwang geschlossen
Lasterhafter Lebenswandel Prostitution, Zuhälterei, schwere Spielsucht mit massiven Auswirkungen

Nicht ausreichende Gründe

Folgende Umstände genügen in der Regel nicht für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB:

Praxishinweis:

Art. 115 ZGB kommt in der Praxis selten zur Anwendung, da die Anforderungen sehr hoch sind und der Nachweis schwierig ist. In den meisten Fällen ist es einfacher und sicherer, die zweijährige Trennungsfrist abzuwarten und dann nach Art. 114 ZGB zu klagen.

Ablauf einer Scheidungsklage: Das Verfahren im Detail

Das Verfahren der Scheidungsklage ist in den Art. 274-293 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es unterscheidet sich wesentlich von der einvernehmlichen Scheidung und folgt einem mehrstufigen Ablauf.

1. Einreichung der Scheidungsklage

Der erste Schritt ist die Einreichung der Scheidungsklage beim zuständigen Gericht. Zuständig ist das Zivilgericht (in den meisten Kantonen das Bezirksgericht) am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 ZPO). Die Klage kann zunächst ohne vollständige Begründung eingereicht werden (Art. 290 ZPO).

Die Scheidungsklage muss enthalten:

2. Zustellung und Klageantwort

Nach Eingang der Klage stellt das Gericht diese dem beklagten Ehegatten zu und setzt ihm eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort (in der Regel 30 Tage, Art. 222 ZPO). In der Klageantwort kann der Beklagte:

Besonderheit – Actio duplex:

Das Scheidungsverfahren ist eine sogenannte «actio duplex». Das bedeutet, dass der beklagte Ehegatte in seiner Klageantwort eigene Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen stellen kann, ohne formal Widerklage erheben zu müssen. Beide Parteien sind in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung gleichzeitig Kläger und Beklagte.

3. Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO)

Das Gericht lädt die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vor. Diese hat zwei Ziele:

  1. Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen: Das Gericht prüft, ob der Scheidungsgrund (zweijährige Trennung oder Unzumutbarkeit) vorliegt.
  2. Einigungsversuch: Das Gericht versucht, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.

Mögliche Ausgänge der Einigungsverhandlung:

4. Klagebegründung und Hauptverfahren

Kommt in der Einigungsverhandlung keine vollständige Einigung zustande, folgt das kontradiktorische Hauptverfahren:

5. Urteil und Rechtsmittel

Das Gericht fällt ein Urteil über die Scheidung und sämtliche Nebenfolgen. Gegen das erstinstanzliche Urteil stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

Phase Beschreibung Typische Dauer
1 Einreichung der Scheidungsklage
2 Zustellung an Beklagten und Klageantwort 4-8 Wochen
3 Einigungsverhandlung 2-4 Monate nach Klageeinreichung
4 Klagebegründung / Schriftenwechsel 2-4 Monate
5 Beweisverfahren (inkl. ev. Gutachten) 3-12 Monate
6 Hauptverhandlung und Urteil 1-3 Monate
7 Ev. Berufungsverfahren 6-18 Monate
Total Gesamtdauer erstinstanzlich 6 Monate – 3 Jahre

Vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens

Da Scheidungsklageverfahren oft lange dauern, können während des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO beantragt werden. Diese regeln das Zusammenleben bzw. Getrenntleben der Ehegatten bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil.

Mögliche vorsorgliche Massnahmen

Superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO):

In besonders dringenden Fällen – etwa bei Verdacht auf Vermögensverschiebung oder bei häuslicher Gewalt – kann das Gericht superprovisorische Massnahmen anordnen. Diese werden ohne Anhörung der Gegenpartei sofort erlassen und sind unmittelbar wirksam.

Nebenfolgen der Scheidung bei einer Scheidungsklage

Bei einer Scheidungsklage muss das Gericht nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über sämtliche Nebenfolgen entscheiden, über die keine Einigung erzielt wurde:

Kinderbelange

Bei einer Scheidung mit Kindern entscheidet das Gericht über:

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB) wird nach verschiedenen Kriterien bemessen: Aufgabenteilung während der Ehe, Dauer der Ehe, Alter und Gesundheit, Erwerbsaussichten, berufliche Ausbildung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Das eheliche Vermögen wird nach dem anwendbaren Güterstand aufgeteilt. Bei der Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher Güterstand) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens des anderen (Vorschlagsbeteiligung).

Wichtig – Stichtag bei der Scheidungsklage:

Bei einer Scheidungsklage ist der Tag der Einreichung der Klage massgebend für die güterrechtliche Berechnung. Was an diesem Tag an Aktiven und Passiven vorhanden war, bildet die Berechnungsgrundlage.

Vorsorgeausgleich

Die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Ebenso werden die AHV-Beitragsjahre (1. Säule) ausgeglichen (Splitting).

Wohnung und Hausrat

Das Gericht entscheidet, wem die eheliche Wohnung und der Hausrat zugewiesen werden. Dies ist besonders wichtig bei Mietwohnungen (Übertragung des Mietvertrags) und bei Wohneigentum.

Kosten einer Scheidungsklage

Die Kosten einer Scheidungsklage setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen und sind in der Regel deutlich höher als bei einer einvernehmlichen Scheidung.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden von den Gerichten nach den kantonalen Gebührenverordnungen festgelegt. Sie hängen vom Streitwert, der Komplexität und der Dauer des Verfahrens ab.

Kanton Gerichtskosten Scheidungsklage
Zürich CHF 300 – 13'000 (je nach Streitwert und Aufwand)
Bern CHF 1'000 – 10'000
Basel-Stadt CHF 1'500 – 8'000
St. Gallen CHF 1'200 – 10'000
Durchschnitt Schweiz CHF 1'700 – 13'000

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten bei einer Scheidungsklage hängen vom Aufwand ab. Die Stundensätze liegen typischerweise zwischen CHF 250 und CHF 450. Bei einem strittigen Verfahren fallen schnell 30-150 Stunden an.

Verfahrenskomplexität Typische Anwaltskosten (pro Partei)
Einfach (schnelle Einigung) CHF 3'000 – 10'000
Mittel CHF 10'000 – 30'000
Hochstrittig CHF 30'000 – 100'000+

Kostenverteilung (Art. 106 ZPO)

Bei einer Scheidungsklage trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung). Wird die Klage zurückgezogen, gilt der Kläger als unterliegend. Gibt es keine eindeutig unterlegene Partei (was bei Scheidungen häufig der Fall ist), verteilt das Gericht die Kosten nach Ermessen.

Unentgeltliche Rechtspflege

Wer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Art. 117 ZPO). Diese umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Voraussetzung ist, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Dauer einer Scheidungsklage

Die Dauer einer Scheidungsklage variiert stark je nach den Umständen:

Situation Typische Dauer
Einigung in der Einigungsverhandlung 3-6 Monate
Teilweise strittig (ohne Gutachten) 1-2 Jahre
Hochstrittig (mit Gutachten) 2-4 Jahre
Mit Berufungsverfahren 3-5 Jahre
Bis Bundesgericht 4-10 Jahre

Hinweis:

Die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB muss vor Einreichung der Klage erfüllt sein. Diese Zeit kommt zur Verfahrensdauer hinzu. Bei einer Scheidungsklage müssen Sie also mit einer Gesamtdauer von mindestens 2,5-3 Jahren rechnen.

Kann man sich gegen eine Scheidungsklage wehren?

Eine häufige Frage lautet: Kann der beklagte Ehegatte die Scheidung verhindern? Die Antwort ist differenziert:

Nach Ablauf der Trennungsfrist (Art. 114 ZGB)

Nach BGE 131 III 249 besteht nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist ein absoluter Rechtsanspruch auf Scheidung. Der beklagte Ehegatte kann die Scheidung nicht verhindern. Er kann jedoch:

Vor Ablauf der Trennungsfrist (Art. 115 ZGB)

Wird die Scheidung wegen Unzumutbarkeit vor Ablauf der Trennungsfrist verlangt, kann der beklagte Ehegatte die schwerwiegenden Gründe bestreiten. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Benötigte Unterlagen für eine Scheidungsklage

Für die Einreichung einer Scheidungsklage benötigen Sie folgende Scheidungsunterlagen:

Obligatorische Dokumente

Finanzielle Unterlagen

Bei Kindern zusätzlich

Häufige Fehler bei der Scheidungsklage vermeiden

Scheidungsklagen werden häufiger abgewiesen als man denkt. Die häufigsten Fehler:

Fehler Konsequenz Vermeidung
Zu frühe Klageeinreichung Abweisung wegen nicht erfüllter Trennungsfrist Trennungszeitpunkt dokumentieren und genau berechnen
Formale Fehler Rückweisung zur Nachbesserung Anwaltliche Hilfe bei der Klageformulierung
Unvollständige Rechtsbegehren Nachforderung durch Gericht, Verzögerung Alle Nebenfolgen mit konkreten Zahlen beantragen
Fehlende Belege Verzögerung, Beweisschwierigkeiten Alle Unterlagen vor Klageeinreichung sammeln
Unrealistische Anträge Unterliegen mit Kostenfolgen Realistische Einschätzung durch Anwalt

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Bei einer Scheidungsklage ist die anwaltliche Vertretung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Das Verfahren ist komplex, und formale Fehler können zur Abweisung der Klage führen – mit entsprechenden Kostenfolgen.

Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht unerlässlich:

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann die Scheidungsklage professionell verfassen, vorsorgliche Massnahmen beantragen, Ihre Position in Verhandlungen stärken und Sie vor Gericht kompetent vertreten. Auch bei der Entwicklung einer Verhandlungsstrategie und der realistischen Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten ist ein erfahrener Scheidungsanwalt von grossem Wert.

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Fazit

Die Scheidungsklage ist das rechtliche Instrument zur Auflösung einer Ehe, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist. Nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf Scheidung – auch gegen den Willen des anderen Ehegatten. Bei schwerwiegenden Gründen wie Gewalt oder Stalking ist eine Scheidung nach Art. 115 ZGB auch ohne Trennungsfrist möglich.

Das Verfahren ist aufwendiger und kostspieliger als die einvernehmliche Scheidung. Deshalb sollte stets geprüft werden, ob eine einvernehmliche Scheidung – auch mit Teileinigung – möglich ist. Anwaltliche Vertretung ist bei einer Scheidungsklage dringend empfohlen, um Fehler zu vermeiden und Ihre Interessen optimal zu wahren.

Relevante Gesetzesbestimmungen:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Scheidungsklage?

Eine Scheidungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Ehegatte die Auflösung der Ehe einseitig beantragt – also ohne Zustimmung des anderen Ehegatten. Sie ist nach Art. 114 ZGB (nach zweijähriger Trennung) oder Art. 115 ZGB (bei Unzumutbarkeit) möglich.

Wie lange muss man getrennt sein für eine Scheidungsklage?

Nach Art. 114 ZGB müssen die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben, bevor eine Scheidungsklage eingereicht werden kann. Die Frist muss bei Klageeinreichung erfüllt sein. Bei schwerwiegenden Gründen (Art. 115 ZGB) wie Gewalt ist eine Klage auch ohne Trennungsfrist möglich.

Was kostet eine Scheidungsklage in der Schweiz?

Die Gerichtskosten betragen je nach Kanton CHF 1'700-13'000. Hinzu kommen Anwaltskosten von typischerweise CHF 3'000-100'000 pro Partei, abhängig von der Komplexität. Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich alle Prozesskosten (Art. 106 ZPO). Bei finanzieller Bedürftigkeit kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.

Wie lange dauert eine Scheidungsklage?

Bei schneller Einigung in der Einigungsverhandlung dauert das Verfahren 3-6 Monate. Bei strittigen Scheidungen ohne Gutachten 1-2 Jahre, mit Gutachten 2-4 Jahre. Mit Rechtsmittelverfahren bis zum Bundesgericht kann die Dauer auf 4-10 Jahre ansteigen. Hinzu kommt die obligatorische zweijährige Trennungsfrist vor Klageeinreichung.

Kann ich mich gegen eine Scheidungsklage wehren?

Nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf Scheidung (BGE 131 III 249). Der beklagte Ehegatte kann die Scheidung dann nicht verhindern, aber eigene Anträge zu den Nebenfolgen stellen. Vor Ablauf der Frist kann die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 115 ZGB bestritten werden.

Wo reiche ich eine Scheidungsklage ein?

Die Scheidungsklage muss beim zuständigen Zivilgericht (in den meisten Kantonen Bezirksgericht) am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht werden (Art. 23 ZPO). Sie können also entweder am eigenen Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihres Ehepartners klagen.

Was sind schwerwiegende Gründe für Art. 115 ZGB?

Als schwerwiegende Gründe für eine Scheidung ohne Trennungsfrist anerkennt die Rechtsprechung: schwere körperliche oder psychische Gewalt, systematisches Stalking, schwere Straftaten, langjährige aussereheliche Beziehung (Doppelleben), schwere Ehrverletzungen, Heiratsschwindel sowie Schein- oder Zwangsehen. Einmaliger Ehebruch genügt nicht (BGE 128 III 1).

Brauche ich einen Anwalt für eine Scheidungsklage?

Es besteht keine gesetzliche Anwaltspflicht. Anwaltliche Vertretung ist bei Scheidungsklagen jedoch dringend empfohlen. Formale Fehler können zur Abweisung der Klage führen. Zudem ist das Verfahren komplex, und ohne fachkundige Unterstützung riskieren Sie, Ihre Rechte und Ansprüche nicht optimal zu wahren.

Wer zahlt die Scheidungskosten bei einer Scheidungsklage?

Nach Art. 106 ZPO trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung). Wird die Klage zurückgezogen, gilt der Kläger als unterliegend. Bei keiner eindeutig unterlegenen Partei verteilt das Gericht die Kosten nach Ermessen, was bei Scheidungen häufig der Fall ist.

Kann eine Scheidungsklage in eine einvernehmliche Scheidung umgewandelt werden?

Ja, gemäss Art. 292 ZPO kann eine Scheidungsklage jederzeit in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren umgewandelt werden, wenn sich die Ehegatten in der Einigungsverhandlung oder später einigen. Dies spart Zeit und Kosten und wird vom Gericht gefördert.

Welche Unterlagen brauche ich für eine Scheidungsklage?

Für eine Scheidungsklage benötigen Sie: Familienbüchlein oder Familienbescheinigung (nicht älter als 3-6 Monate), Personalausweis/Pass (Kopie), Meldebestätigung, Nachweis der Trennung (Mietvertrag, Ummeldung), Steuererklärungen der letzten 3 Jahre, Lohnausweise, Pensionskassenauszüge sowie Belege für Vermögenswerte und Schulden.

Was passiert bei der Einigungsverhandlung?

Bei der Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) prüft das Gericht zunächst, ob der Scheidungsgrund vorliegt. Dann versucht es, eine Einigung zwischen den Ehegatten herbeizuführen. Bei vollständiger Einigung wird die Scheidung umgehend ausgesprochen. Bei Teileinigung wird nur über die strittigen Punkte weiterverhandelt.

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