Scheidung

Scheidung und Haus in der Schweiz

Scheidung mit Haus in der Schweiz: Wem gehört das Haus? Verkauf, Übernahme, Auszahlung des Partners. Mit Berechnungsbeispielen, Hypothek & Steuern erklärt.

Das Wichtigste in Kürze

Die Frage «Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung?» gehört zu den komplexesten und emotional belastendsten Aspekten einer Ehescheidung in der Schweiz. Das gemeinsame Eigenheim ist oft nicht nur der grösste Vermögenswert, sondern auch ein Ort voller Erinnerungen und Emotionen. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles über die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Optionen und die praktischen Aspekte bei der Aufteilung einer Immobilie im Scheidungsfall.

Die rechtlichen Grundlagen: Güterstand und Eigentumsform

Um zu verstehen, wem das Haus bei einer Scheidung gehört und wie es aufgeteilt wird, müssen zwei grundlegende Konzepte unterschieden werden: der Güterstand und die Eigentumsform. Diese beiden Faktoren bestimmen massgeblich, welche Rechte jeder Ehepartner an der Immobilie hat.

Die drei Güterstände in der Schweiz

Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände, die das Vermögen der Eheleute während der Ehe und bei deren Auflösung regeln:

Güterstand Gesetzliche Grundlage Beschreibung Auswirkung auf Haus
Errungenschaftsbeteiligung Art. 196-220 ZGB Ordentlicher Güterstand (Normalfall ohne Ehevertrag). Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft. Während der Ehe erworbenes Haus: Errungenschaft wird hälftig geteilt
Gütertrennung Art. 247-251 ZGB Vollständige Trennung der Vermögen. Erfordert Ehevertrag. Jeder behält sein Eigentum; keine Beteiligung am Vermögen des anderen
Gütergemeinschaft Art. 221-246 ZGB Vermögen wird weitgehend gemeinsam. Erfordert Ehevertrag. Haus gehört zum Gesamtgut und wird bei Scheidung geteilt

Wichtig zu wissen:

Rund 95% aller Ehepaare in der Schweiz leben im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, da sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher primär auf diesen Güterstand.

Die drei Eigentumsformen für Immobilien

Unabhängig vom Güterstand wird im Grundbuch festgehalten, wem die Immobilie gehört. Das Schweizer Recht kennt drei Eigentumsformen:

Eigentumsform Merkmale Verfügung Bei Scheidung
Alleineigentum Nur ein Ehepartner ist im Grundbuch eingetragen Alleineigentümer kann frei verfügen (mit Einschränkungen bei Familienwohnung, Art. 169 ZGB) Eigentümer behält Haus; güterrechtliche Ausgleichsansprüche möglich
Miteigentum Beide Ehepartner sind mit definierten Quoten eingetragen (z.B. je 1/2) Jeder kann über seinen Anteil verfügen; Verkauf nur gemeinsam Jeder hat Anspruch auf seinen Anteil; Vorkaufsrecht des anderen (Art. 682 ZGB)
Gesamteigentum Beide Ehepartner sind ohne Quoten eingetragen; Haus gehört beiden gemeinsam Nur gemeinsame Verfügung möglich; keine einzelnen Anteile Auflösung erforderlich; beide haben denselben Anspruch

Eigengut vs. Errungenschaft: Was bedeutet das für das Haus?

Im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird das Vermögen jedes Ehegatten in zwei Kategorien unterteilt: Eigengut und Errungenschaft. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Frage, ob und wie das Haus bei der Scheidung aufgeteilt wird.

Eigengut (Art. 198 ZGB)

Zum Eigengut gehören gemäss Art. 198 ZGB:

Konsequenz für das Haus:

Wurde das Haus vor der Ehe erworben oder während der Ehe geerbt, gehört es zum Eigengut und muss bei der Scheidung nicht geteilt werden. Der Eigengut-Eigentümer behält das Haus vollständig.

Errungenschaft (Art. 197 ZGB)

Zur Errungenschaft gehören gemäss Art. 197 ZGB alle Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben wurden, insbesondere:

Konsequenz für das Haus:

Wurde das Haus während der Ehe mit Erwerbseinkommen oder anderen Errungenschaftsmitteln gekauft, gehört es zur Errungenschaft. Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags (Errungenschaft minus Schulden) des anderen (Art. 215 ZGB).

Mischfinanzierung: Wenn Eigengut und Errungenschaft zusammenkommen

Häufig wird ein Haus mit einer Mischung aus Eigengut (z.B. Erbschaft) und Errungenschaft (z.B. Ersparnisse während der Ehe) finanziert. In diesem Fall entstehen sogenannte Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB). Das Eigengut hat einen Anspruch auf Rückerstattung des eingebrachten Betrags, zuzüglich eines anteiligen Mehrwerts.

Berechnungsbeispiel Mischfinanzierung:

Ein Ehepaar kauft ein Haus für CHF 800'000:

Bei der Scheidung ist das Haus CHF 1'000'000 wert:

Wem gehört das Haus bei der Scheidung?

Die Antwort auf die Frage «Wem gehört das Haus?» hängt von der konkreten Situation ab. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden die Grundsätze präzisiert:

Situation Eigentum Aufteilung bei Scheidung
Haus vor der Ehe gekauft, im Alleineigentum Eigengut des Eigentümers Keine Teilung; Eigentümer behält das Haus
Haus während der Ehe geerbt Eigengut des Erben Keine Teilung; Erbe behält das Haus
Haus während der Ehe gemeinsam gekauft (Miteigentum) Errungenschaft beider Hälftige Teilung (oder gemäss Miteigentumsquoten)
Haus während der Ehe von einem Ehegatten gekauft (Alleineigentum) Errungenschaft des Eigentümers Eigentümer behält Haus; Wert fliesst in Vorschlagsberechnung
Mischfinanzierung (Eigengut + Errungenschaft) Gemischt Ersatzforderungen; anteilige Mehrwertbeteiligung

Beweislast (Art. 200 ZGB):

Wer behauptet, ein Vermögenswert gehöre zu seinem Eigengut, muss dies beweisen. Gelingt der Beweis nicht, wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet. Daher ist es wichtig, Belege über die Herkunft der Mittel (Erbschaft, Schenkung, Ersparnisse vor der Ehe) sorgfältig aufzubewahren.

Die Familienwohnung: Wer darf im Haus bleiben?

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen geniesst die Familienwohnung in der Schweiz einen besonderen Schutz. Art. 121 ZGB regelt die Zuweisung der Wohnung bei Scheidung.

Zuweisung der Familienwohnung (Art. 121 ZGB)

Das Gericht kann einem Ehegatten die Familienwohnung zuweisen, wenn dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen darauf angewiesen ist. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigenheime.

Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht insbesondere (BGE 138 III 348, BGE 114 II 18):

Wichtig bei Kindern:

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 5A_141/2020) wird die Familienwohnung regelmässig demjenigen Elternteil zugewiesen, dem die Obhut über die Kinder zugeteilt wird – unabhängig davon, wer Eigentümer ist. Das Kindeswohl hat Vorrang vor den Eigentumsrechten.

Wohnrecht bei Alleineigentum des anderen (Art. 121 Abs. 3 ZGB)

Gehört das Haus dem anderen Ehegatten allein, kann das Gericht dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten ein befristetes Wohnrecht einräumen. Dieses Wohnrecht kann im Grundbuch eingetragen werden und wird in der Regel bis zur Selbständigkeit der Kinder oder für eine bestimmte Übergangszeit gewährt.

Für das Wohnrecht ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, die üblicherweise mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnet wird.

Die vier Optionen bei der Scheidung mit Haus

Bei einer Scheidung stehen grundsätzlich vier Möglichkeiten zur Verfügung, wie mit dem gemeinsamen Haus verfahren werden kann:

Option 1: Verkauf und Erlösteilung

Der Verkauf der Immobilie und die Aufteilung des Erlöses ist die häufigste und oft sauberste Lösung. Nach Abzug der Hypothek, Verkaufskosten und Steuern wird der Nettoerlös gemäss Güterstand und Eigentumsform aufgeteilt.

Vorteile:

  • Klarer Schnitt und Abschluss
  • Keine weiteren gemeinsamen Verpflichtungen
  • Liquide Mittel für den Neustart
  • Eindeutige Vermögensaufteilung

Nachteile:

  • Möglicherweise ungünstiger Verkaufszeitpunkt
  • Transaktionskosten (Makler, Notar)
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Verlust des Familienheims für alle

Option 2: Übernahme durch einen Ehegatten

Ein Ehegatte kann die Immobilie übernehmen und den anderen für dessen Anteil auszahlen. Diese Option erfordert erhebliche finanzielle Mittel und die Zustimmung der Bank.

Voraussetzungen für die Übernahme:

Tragbarkeitsregel der Banken:

Die Bank prüft, ob der übernehmende Ehegatte die Hypothek allein tragen kann. Die Wohnkosten (kalkulatorischer Zins von ca. 5%, Amortisation der 2. Hypothek, Nebenkosten von ca. 1% des Immobilienwerts) sollten nicht mehr als 33% des Bruttoeinkommens betragen.

Option 3: Fortgesetztes Miteigentum

In Ausnahmefällen können die geschiedenen Eheleute Miteigentümer bleiben. Ein Ehegatte wohnt im Haus und entschädigt den anderen für die Nutzung. Diese Lösung wird in der Scheidungskonvention geregelt.

Risiken dieser Option:

Option 4: Gerichtliche Versteigerung (Art. 651 ZGB)

Können sich die Ehegatten nicht einigen, kann das Gericht die öffentliche Versteigerung der Immobilie anordnen. Diese Option sollte vermieden werden, da der Erlös typischerweise 20-30% unter dem Marktwert liegt.

Partner auszahlen: Berechnung und Beispiel

Wenn ein Ehegatte das Haus übernehmen möchte, muss der andere für seinen Anteil ausgezahlt werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis des aktuellen Verkehrswerts (Marktwert).

Grundformel für die Auszahlung

(Verkehrswert - Hypothek - latente Grundstückgewinnsteuer) ÷ 2 = Auszahlungsbetrag

Bei hälftiger Beteiligung und ohne Eigengut-Anteile

Detailliertes Berechnungsbeispiel

Ausgangslage:

Berechnung:

Verkehrswert CHF 1'200'000
./. Hypothek CHF 500'000
./. Latente Grundstückgewinnsteuer (50%) CHF 30'000
= Netto-Vermögenswert CHF 670'000
÷ 2 (bei hälftiger Beteiligung)
= Auszahlungsbetrag an Ex-Partner CHF 335'000

Abzug der latenten Grundstückgewinnsteuer:

In der Praxis wird oft die Hälfte der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer von der Auszahlung abgezogen. Der übernehmende Ehegatte übernimmt damit das Risiko, diese Steuer bei einem späteren Verkauf zahlen zu müssen.

Hypothek bei Scheidung: Solidarische Haftung und Tragbarkeit

Die Hypothek ist bei einer Scheidung mit Haus oft der komplexeste Aspekt. Haben beide Ehegatten den Hypothekarvertrag unterzeichnet, haften sie als Solidarschuldner – mit weitreichenden Konsequenzen.

Solidarische Haftung gegenüber der Bank

Bei solidarischer Haftung kann die Bank den gesamten Hypothekarbetrag von jedem der beiden Ehepartner einfordern – unabhängig davon, wer im Haus wohnt oder wie die Scheidungskonvention lautet. Die Bank ist an Vereinbarungen zwischen den Ehegatten nicht gebunden.

Achtung – Haftungsrisiko:

Auch wenn in der Scheidungskonvention vereinbart wird, dass ein Ehegatte die Hypothek allein übernimmt, bleibt der andere gegenüber der Bank haftbar, bis er formell aus der Solidarhaftung entlassen wird. Zahlt der im Haus verbleibende Ex-Partner nicht, kann die Bank den anderen belangen.

Entlassung aus der Solidarhaftung

Wer das Haus nicht übernimmt, sollte unbedingt eine Entlassung aus der Solidarhaftung (Schuldentlassung) bei der Bank beantragen. Die Bank wird dies nur gewähren, wenn der verbleibende Schuldner die Tragbarkeit allein erfüllt.

Voraussetzungen für die Entlassung:

Tragbarkeitsrechnung bei Übernahme

Beispiel Tragbarkeitsberechnung:

Kalkulatorische Kosten pro Jahr:

Kalkulatorischer Zins (5% auf CHF 600'000) CHF 30'000
Amortisation 2. Hypothek (1% auf CHF 600'000) CHF 6'000
Nebenkosten (1% auf CHF 1'000'000) CHF 10'000
Total kalkulatorische Kosten CHF 46'000
Belastung in % des Einkommens 30.7%

Ergebnis: Die Tragbarkeit ist erfüllt (unter 33%).

Pensionskasse und Haus: Der WEF-Vorbezug bei Scheidung

Wurde die Immobilie mit einem Vorbezug aus der Pensionskasse (Wohneigentumsförderung, WEF) finanziert, hat dies bei der Scheidung besondere Konsequenzen.

Aufteilung des WEF-Vorbezugs

Der WEF-Vorbezug ist Teil des Pensionskassenguthabens, das bei der Scheidung geteilt wird (Art. 123 ZGB). Der in die Immobilie eingebrachte Vorbezug wird zur Freizügigkeitsleistung addiert, die der Aufteilung unterliegt.

Rückzahlung bei Verkauf

Wird das Haus verkauft, muss der WEF-Vorbezug grundsätzlich an die Pensionskasse zurückgezahlt werden. Bei einer Übertragung an den Ex-Ehegatten, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann jedoch eine Ausnahme gelten – dies ist mit der Vorsorgeeinrichtung vorgängig zu klären.

Steuerliche Aspekte beim Haus in der Scheidung

Die Scheidung mit Immobilie hat verschiedene steuerliche Konsequenzen, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen.

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer fällt an, wenn eine Immobilie mit Gewinn verkauft wird. Bei Handänderungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht oder der Scheidung wird die Steuer jedoch aufgeschoben – sie wird erst fällig, wenn der neue Eigentümer die Immobilie an einen Dritten verkauft.

Aufschub ist nicht Aufhebung:

Der übernehmende Ehegatte übernimmt die latente Steuerlast. Bei einem späteren Verkauf wird die Grundstückgewinnsteuer auf der Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis berechnet, nicht zum Übernahmepreis. Die Besitzdauer des vorherigen Eigentümers wird jedoch angerechnet.

Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer wird bei Eigentumsübertragungen erhoben und ist kantonal unterschiedlich geregelt. In vielen Kantonen (z.B. BE, BS, LU, ZH) sind Handänderungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit Scheidung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung befreit.

Kanton Handänderungssteuer bei Scheidung
Zürich Befreit
Bern Befreit (bei güterrechtlicher Auseinandersetzung)
Basel-Stadt Befreit
Thurgau Befreit
Andere Kantone Kantonal verschieden – im Einzelfall prüfen

Eigenmietwert

Der Ehegatte, der als Eigentümer im Haus wohnt, muss den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegenzug können Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten abgezogen werden. Nach der Scheidung wird nur noch ein Einkommen besteuert, was die Steuerbelastung erhöhen kann.

Immobilienbewertung: Den richtigen Wert ermitteln

Die Frage, wie viel das Haus wert ist, führt bei Scheidungen häufig zu Konflikten. Eine professionelle, unabhängige Bewertung ist daher unerlässlich.

Bewertungsmethoden

Methode Beschreibung Anwendung
Hedonische Methode Vergleich mit ähnlichen verkauften Objekten; berücksichtigt Lage, Grösse, Baujahr, Ausstattung Standard für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen
Realwertmethode Landwert + Neubauwert minus Altersentwertung Bei speziellen oder älteren Objekten
Ertragswertmethode Kapitalisierung der erzielbaren Mieteinnahmen Bei Renditeobjekten

Eine professionelle Verkehrswertschätzung durch einen unabhängigen Immobilienbewerter kostet zwischen CHF 1'000 und CHF 2'000. Diese Investition lohnt sich, da sie Streitigkeiten vermeiden und eine faire Aufteilung ermöglichen kann.

Was tun, wenn keine Einigung möglich ist?

Können sich die Ehepartner nicht über das Haus einigen, gibt es verschiedene Eskalationsstufen:

1. Mediation

Ein neutraler Mediator kann helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Kosten werden geteilt und liegen deutlich unter den Kosten eines Gerichtsverfahrens.

2. Gerichtliche Entscheidung

Scheitert die Mediation, entscheidet das Gericht. Es kann einem Ehegatten das Haus zusprechen (mit Auszahlungspflicht) oder den Verkauf anordnen.

3. Öffentliche Versteigerung (Art. 651 ZGB)

Als letztes Mittel kann das Miteigentum durch öffentliche Versteigerung aufgehoben werden. Jeder Miteigentümer kann dies verlangen, wenn keine Einigung möglich ist. Der Erlös liegt jedoch typischerweise erheblich unter dem Marktwert – diese Option sollte daher vermieden werden.

Praktische Tipps für die Scheidung mit Haus

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Aufteilung einer Immobilie bei der Scheidung gehört zu den komplexesten Aspekten des Familienrechts. Fehler bei der Berechnung, unvollständige Vereinbarungen oder übersehene steuerliche Konsequenzen können langfristige finanzielle Nachteile verursachen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und eine faire Lösung zu finden.

Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann die güterrechtlichen Ansprüche korrekt berechnen, die Verhandlungen mit dem anderen Ehegatten führen und eine rechtssichere Scheidungskonvention ausarbeiten. Auch bei der Kommunikation mit der Bank und Steuerbehörden ist fachkundige Unterstützung durch einen Scheidungsanwalt unerlässlich.

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Fazit

Die Frage «Was passiert mit dem Haus bei der Scheidung?» lässt sich nicht pauschal beantworten – sie hängt von Güterstand, Eigentumsform, Finanzierungsquellen und den persönlichen Umständen ab. In den meisten Fällen führt der Weg über einen Verkauf oder die Übernahme durch einen Ehegatten mit Auszahlung des anderen.

Entscheidend ist, frühzeitig Klarheit über die rechtliche und finanzielle Situation zu schaffen: Lassen Sie den Wert professionell schätzen, klären Sie die Tragbarkeit mit der Bank und berücksichtigen Sie die steuerlichen Konsequenzen. Einvernehmliche Lösungen sind fast immer besser als langwierige und teure Gerichtsverfahren.

Relevante Gesetzesbestimmungen:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung in der Schweiz?

Bei einer Scheidung in der Schweiz wird das Haus je nach Güterstand und Eigentumsform aufgeteilt. Im Normalfall (Errungenschaftsbeteiligung ohne Ehevertrag) wird das während der Ehe erworbene Haus als Errungenschaft hälftig geteilt. Die Optionen sind: Verkauf mit Erlösteilung, Übernahme durch einen Partner mit Auszahlung des anderen, fortgesetztes Miteigentum oder im Streitfall eine gerichtliche Versteigerung.

Wem gehört das Haus bei einer Scheidung?

Die Eigentumsverhältnisse sind im Grundbuch eingetragen. Bei Miteigentum gehört das Haus beiden Ehegatten zu definierten Anteilen (meist je 1/2). Bei Alleineigentum gehört es nur dem eingetragenen Eigentümer. Unabhängig vom Grundbucheintrag können jedoch güterrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen, wenn das Haus mit Errungenschaftsmitteln finanziert wurde.

Wer darf bei einer Scheidung im Haus bleiben?

Gemäss Art. 121 ZGB kann das Gericht einem Ehegatten die Familienwohnung zuweisen, wenn dieser darauf angewiesen ist – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Bei gemeinsamen Kindern wird die Wohnung in der Regel dem Elternteil zugewiesen, bei dem die Kinder leben. Das Kindeswohl hat Vorrang vor den Eigentumsrechten.

Wie berechnet man die Auszahlung bei Scheidung mit Haus?

Die Auszahlung berechnet sich aus dem aktuellen Verkehrswert minus Hypothek minus latente Grundstückgewinnsteuer, geteilt durch zwei (bei hälftiger Beteiligung). Beispiel: Bei einem Verkehrswert von CHF 1'000'000, einer Hypothek von CHF 400'000 und ohne Steuern beträgt der Auszahlungsbetrag CHF 300'000 (600'000 ÷ 2).

Was passiert mit der Hypothek bei einer Scheidung?

Bei einer gemeinsamen Hypothek haften beide Ehegatten solidarisch gegenüber der Bank – auch nach der Scheidung. Übernimmt ein Partner das Haus allein, muss er die Tragbarkeit nachweisen und die Bank muss den anderen aus der Haftung entlassen. Ohne formelle Entlassung bleibt der ausziehende Partner weiterhin haftbar.

Muss man das Haus bei einer Scheidung verkaufen?

Nein, ein Verkauf ist nicht zwingend. Ein Ehegatte kann das Haus übernehmen und den anderen auszahlen, sofern er die Finanzierung allein stemmen kann und die Bank zustimmt. Auch ein fortgesetztes Miteigentum ist möglich. Nur wenn keine Einigung erzielt wird, kann das Gericht einen Verkauf oder eine Versteigerung anordnen.

Wie wird der Wert des Hauses bei einer Scheidung bestimmt?

Der Wert wird durch den aktuellen Verkehrswert (Marktwert) bestimmt. Am zuverlässigsten ist eine professionelle Schätzung durch einen unabhängigen Immobilienbewerter. Die Kosten liegen bei CHF 1'000-2'000. Die hedonische Methode (Vergleich mit ähnlichen Objekten) ist für Einfamilienhäuser am gebräuchlichsten.

Fallen bei einer Scheidung Steuern auf das Haus an?

Bei Übertragung zwischen Ehegatten im Rahmen der Scheidung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben und die Handänderungssteuer in vielen Kantonen erlassen. Beim späteren Verkauf an Dritte wird die Steuer jedoch fällig. Der Eigenmietwert muss vom im Haus lebenden Eigentümer versteuert werden.

Was passiert mit dem Pensionskassen-Vorbezug bei Scheidung?

Der WEF-Vorbezug aus der Pensionskasse ist Teil des bei der Scheidung aufzuteilenden Vorsorgevermögens (Art. 123 ZGB). Er wird zur Freizügigkeitsleistung addiert, die geteilt wird. Bei Verkauf des Hauses muss der Vorbezug grundsätzlich zurückgezahlt werden. Bei Übertragung an den Ex-Ehegatten gelten besondere Regeln.

Kann ich meinen Partner aus dem Haus werfen bei Trennung?

Nein, während der Ehe und der Trennungsphase darf kein Ehepartner den anderen aus der Familienwohnung verweisen – auch nicht der Alleineigentümer (Art. 169 ZGB). Nur das Gericht kann die Wohnung im Rahmen von Eheschutzmassnahmen einem Ehegatten zuweisen. Bei häuslicher Gewalt sind sofortige Schutzmassnahmen möglich.

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