Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die strittige Scheidung (auch: Scheidung auf einseitiges Begehren) ermöglicht die Auflösung der Ehe ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nach Art. 114 oder Art. 115 ZGB.
- ✓ Voraussetzung: Entweder eine zweijährige Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) oder schwerwiegende Gründe für die Unzumutbarkeit der Ehe (Art. 115 ZGB).
- ✓ Dauer: Eine strittige Scheidung dauert in der Regel 1-3 Jahre, in komplexen Fällen auch länger.
- ✓ Kosten: Rechnen Sie mit Gesamtkosten von CHF 10'000 bis über CHF 100'000 bei hochstrittigen Verfahren.
- ✓ Vorsorgliche Massnahmen (Art. 276 ZPO) regeln Unterhalt, Wohnungszuweisung und Kinderbelange während des Verfahrens.
Die strittige Scheidung – rechtlich korrekt als «Scheidung auf Klage» bezeichnet – kommt zum Einsatz, wenn sich die Ehegatten nicht über die Scheidung selbst oder deren Nebenfolgen einigen können. Während die einvernehmliche Scheidung den kostengünstigsten und schnellsten Weg darstellt, bietet die strittige Scheidung einen rechtlich garantierten Ausweg aus einer gescheiterten Ehe – auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.
Definition: Was ist eine strittige Scheidung?
Von einer strittigen Scheidung spricht man, wenn die Ehegatten sich über die Auflösung der Ehe oder deren Folgen nicht einigen können. Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111/112 ZGB) muss bei der strittigen Scheidung eine Scheidungsklage beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Das Schweizer Recht kennt zwei Scheidungsgründe für die einseitige Scheidung:
- Scheidung nach Trennung (Art. 114 ZGB): Nach mindestens zweijährigem Getrenntleben
- Scheidung wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB): Bei schwerwiegenden Gründen, die das Abwarten der Trennungsfrist unzumutbar machen
Einvernehmliche vs. strittige Scheidung im Vergleich
| Aspekt | Einvernehmliche Scheidung | Strittige Scheidung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 111/112 ZGB | Art. 114/115 ZGB |
| Einvernehmen erforderlich | Ja, vollständig oder teilweise | Nein |
| Trennungsfrist | Keine erforderlich | 2 Jahre (Art. 114) oder Unzumutbarkeit (Art. 115) |
| Verfahrensart | Anhörung + Genehmigung | Klageverfahren mit Beweisführung |
| Typische Dauer | 2-6 Monate | 1-3 Jahre (oder länger) |
| Typische Gesamtkosten | CHF 3'000 - 10'000 | CHF 10'000 - 100'000+ |
| Anwaltspflicht | Nein (empfohlen) | Nein (dringend empfohlen) |
Teileinigung nach Art. 112 ZGB
Eine wichtige Zwischenform ist die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB). Hierbei sind sich die Ehegatten über die Scheidung einig, nicht aber über sämtliche Nebenfolgen. Über die strittigen Punkte entscheidet das Gericht. Dieses Verfahren ist in der Regel schneller und kostengünstiger als eine vollständig strittige Scheidung.
Rechtliche Grundlagen der strittigen Scheidung
Scheidung nach zweijähriger Trennung (Art. 114 ZGB)
Art. 114 ZGB bildet den Regelfall der einseitigen Scheidung. Er lautet: «Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.»
Wichtig:
Nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf Scheidung. Der andere Ehegatte kann die Scheidung nicht verhindern, und das Gericht muss dem Begehren stattgeben (BGE 131 III 249).
Die Trennungsfrist muss im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage erfüllt sein. Es genügt nicht, wenn die zwei Jahre erst während des Verfahrens ablaufen. Wird die Klage vor Ablauf der Frist eingereicht, wird sie abgewiesen – mit entsprechenden Kostenfolgen.
Scheidung wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB)
Art. 115 ZGB ermöglicht die Scheidung vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist: «Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.»
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Unzumutbarkeit. Entscheidend ist nach BGE 127 III 129, ob dem klagenden Ehegatten der Fortbestand des ehelichen Bandes seelisch zugemutet werden kann.
Anerkannte schwerwiegende Gründe
Das Bundesgericht und die kantonale Rechtsprechung haben folgende Gründe als schwerwiegend im Sinne von Art. 115 ZGB anerkannt:
| Anerkannte Gründe | Erläuterung |
|---|---|
| Physische Gewalt | Schwere körperliche Misshandlungen des Ehegatten oder der Kinder |
| Psychische Gewalt | Schwere seelische Misshandlungen, systematisches Mobbing |
| Stalking | Systematisches, planmässiges Nachstellen und Verfolgen |
| Schwere Straftaten | Verbrechen gegen den Ehegatten, die Kinder oder Dritte |
| Langjährige Aussereheliche Beziehung | Dauerhaftes Doppelleben über mehrere Jahre |
| Schwere Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen | Massive Demütigungen, Verleumdungen |
| Schein- oder Zwangsehe | Ehe wurde nur zum Schein oder unter Zwang geschlossen |
| Lasterhafter Lebenswandel | Z.B. Prostitution, Zuhälterei, schwere Spielsucht |
Nicht anerkannte Gründe
Folgende Umstände genügen in der Regel nicht für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB:
- Einmaliger Ehebruch (BGE 128 III 1)
- Kurzfristige aussereheliche Beziehung
- Einmalige Tätlichkeit
- Leichte Drohungen
- Blosse Entfremdung oder unterschiedliche Lebensvorstellungen
- Finanzielle Schwierigkeiten
- Charakterliche Inkompatibilität
Praxis-Hinweis:
Art. 115 ZGB kommt in der Praxis selten zur Anwendung, da die Anforderungen sehr hoch sind. In den meisten Fällen ist es einfacher, die zweijährige Trennungsfrist abzuwarten und dann nach Art. 114 ZGB zu klagen.
Die zweijährige Trennungsfrist im Detail
Begriff der Trennung
Die Trennung im Sinne von Art. 114 ZGB erfordert die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in körperlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht. Das Bundesgericht hat in BGE 118 II 225 präzisiert, dass Ehegatten als getrennt lebend gelten, wenn die aktuelle Organisation ihres Lebens in erheblichem Masse von der Vorstellung abweicht, die sie sich von einem gemeinsamen Leben gemacht haben.
Beginn der Trennungsfrist
Die Frist beginnt, wenn ein Ehegatte bewusst und willentlich das eheliche Zusammenleben aufgibt. Typischerweise geschieht dies durch:
- Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
- Auflösung des gemeinsamen Haushalts
- Klare Willensäusserung zur Beendigung der Ehe
Eine richterliche Bewilligung oder ein Eheschutzverfahren ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Trennung tatsächlich stattfindet.
Trennung unter einem Dach
Grundsätzlich ist eine Trennung auch möglich, wenn die Ehegatten weiterhin unter demselben Dach leben – etwa aus finanziellen Gründen oder wegen der Kinder. In diesem Fall müssen jedoch die körperliche, wirtschaftliche und persönliche Trennung nachweisbar sein. Dies ist in der Praxis schwierig zu beweisen und wird von den Gerichten kritisch geprüft.
Unterbrechung der Trennungsfrist
Die Trennungsfrist muss ununterbrochen sein. Nehmen die Ehegatten das gemeinsame Leben wieder auf, beginnt die Frist von neuem. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme:
Versöhnungsversuche:
Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch von einigen Tagen bis wenigen Wochen unterbricht die Frist nicht. Bei einem mehrmonatigen Zusammenleben hingegen gilt die Trennungsfrist als unterbrochen und beginnt bei neuerlicher Trennung von vorne.
Die folgenden Umstände unterbrechen die Trennungsfrist nicht:
- Gelegentlicher Geschlechtsverkehr
- Unregelmässiger gegenseitiger Kontakt
- Zusammenarbeit im Interesse der gemeinsamen Kinder
- Gegenseitige Hilfeleistung in Notfällen
Ablauf einer strittigen Scheidung
Das Verfahren der strittigen Scheidung ist in den Art. 274-293 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es gliedert sich in mehrere Phasen:
1. Einreichung der Scheidungsklage
Der scheidungswillige Ehegatte reicht beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage ein. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 ZPO). Die Klage muss enthalten:
- Rechtsbegehren (Scheidung und Regelung der Nebenfolgen)
- Sachverhalt und Begründung
- Beweismittel und Beweisanträge
- Beilagen (Familienbüchlein, Steuererklärungen, Lohnabrechnungen etc.)
2. Zustellung und Klageantwort
Das Gericht stellt die Klage dem beklagten Ehegatten zu und setzt diesem eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort (Art. 222 ZPO). In der Klageantwort kann der Beklagte:
- Die Klage anerkennen
- Die Klage bestreiten und eigene Anträge stellen
- Widerklage erheben
3. Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO)
Das Gericht lädt die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vor. In dieser Verhandlung prüft das Gericht zunächst, ob der Scheidungsgrund vorliegt (zweijährige Trennung oder Unzumutbarkeit). Anschliessend versucht das Gericht, eine Einigung zwischen den Ehegatten herbeizuführen.
Gelingt eine vollständige Einigung, kann die Scheidung umgehend ausgesprochen werden. Gelingt eine Teileinigung, wird über die unstreitigen Punkte eine Vereinbarung protokolliert; das Verfahren wird nur über die streitigen Punkte fortgesetzt.
4. Hauptverfahren und Beweisführung
Kommt keine Einigung zustande, folgt das kontradiktorische Hauptverfahren mit:
- Schriftenwechsel (Replik und Duplik)
- Beweisabnahme (Urkunden, Zeugen, Gutachten)
- Mündliche Hauptverhandlung
Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Streitigkeiten über Kinderbelange können Gutachten eingeholt werden, was das Verfahren erheblich verlängert.
5. Gerichtsurteil und Rechtsmittel
Das Gericht fällt ein Urteil über die Scheidung und sämtliche Nebenfolgen. Gegen das Urteil steht den Parteien die Berufung an das obere kantonale Gericht offen (Art. 308 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage. In letzter Instanz kann das Bundesgericht angerufen werden (Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG).
| Phase | Beschreibung | Typische Dauer |
|---|---|---|
| 1 | Einreichung der Scheidungsklage | - |
| 2 | Zustellung an Beklagten und Klageantwort | 4-8 Wochen |
| 3 | Einigungsverhandlung | 2-4 Monate nach Klageeinreichung |
| 4 | Schriftenwechsel (Replik/Duplik) | 2-4 Monate |
| 5 | Beweisverfahren | 3-12 Monate |
| 6 | Hauptverhandlung und Urteil | 1-3 Monate |
| 7 | Ev. Berufungsverfahren | 6-18 Monate |
| Total | Gesamtdauer erstinstanzlich | 1-3 Jahre |
Vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens (Art. 276 ZPO)
Da strittige Scheidungsverfahren oft lange dauern, können während des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen beantragt werden (Art. 276 ZPO). Diese regeln das Getrenntleben der Ehegatten bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil.
Mögliche vorsorgliche Massnahmen
- Zuweisung der Ehewohnung: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung verbleiben?
- Regelung des Getrenntlebens: Wer zieht aus? Aufteilung des Hausrats
- Unterhalt während des Verfahrens: Beiträge an den anderen Ehegatten und die Kinder
- Vorläufige Regelung der Kinderbelange: Obhut, Betreuung, Besuchsrecht
- Sicherung von Vermögenswerten: Verhinderung von Vermögensverschiebungen
- Verbot der Veräusserung: Sperre von Grundstücken oder anderen Vermögenswerten
Wichtig zu wissen:
Vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren erlassen. Das bedeutet: schnellere Entscheidung, aber auch nur Glaubhaftmachung statt voller Beweis erforderlich. Die Massnahmen gelten bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil und werden dann durch dessen Regelungen abgelöst.
Nebenfolgen bei der strittigen Scheidung
Bei einer strittigen Scheidung muss das Gericht über sämtliche Nebenfolgen entscheiden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Dies umfasst:
Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB) wird vom Gericht nach einer Vielzahl von Kriterien bemessen: Aufgabenteilung während der Ehe, Dauer der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Erwerbsaussichten, berufliche Ausbildung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Unterhalt.
Kinderbelange
Bei einer Scheidung mit Kindern entscheidet das Gericht über die elterliche Sorge, die Obhut (bei wem leben die Kinder?), das Besuchs- und Ferienrecht sowie den Kindesunterhalt. Seit 2014 ist das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen (Art. 296 Abs. 2 ZGB).
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Das eheliche Vermögen wird nach dem anwendbaren Güterstand aufgeteilt. Bei der Errungenschaftsbeteiligung (dem gesetzlichen Güterstand) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens des anderen (Vorschlagsbeteiligung). Bei strittigen Scheidungen ist der Stichtag für die Berechnung der Tag der Einreichung der Scheidungsklage.
Vorsorgeausgleich
Die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Ebenso werden die AHV-Beitragsjahre ausgeglichen (Splitting).
Wohnung und Hausrat
Das Gericht entscheidet, wem die eheliche Wohnung und der Hausrat zugewiesen werden. Dies ist besonders wichtig bei Mietwohnungen (Übertragung des Mietvertrags) und bei Wohneigentum. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Scheidung und Haus.
Internationale Zuständigkeit
Bei Scheidungen mit internationalem Bezug stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Die Regeln sind im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) festgehalten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur internationalen Scheidung.
| Konstellation | Zuständiges Gericht |
|---|---|
| Beide Ehegatten in der Schweiz | Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 ZPO) |
| Ein Ehegatte im Ausland | Schweizer Gericht zuständig, wenn Kläger Schweizer Bürger oder seit mindestens 1 Jahr in der Schweiz wohnhaft (Art. 59 IPRG) |
| Kinderbelange bei internationalem Bezug | Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder (Haager Übereinkommen) |
| Beide Ehegatten im Ausland | Schweizer Gericht grundsätzlich nicht zuständig (Ausnahme: Scheidung am Heimatort unmöglich/unzumutbar) |
Dauer einer strittigen Scheidung
Die Dauer einer strittigen Scheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Komplexität der Vermögensverhältnisse: Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, internationale Vermögenswerte verlängern das Verfahren erheblich
- Streitigkeiten über Kinderbelange: Gutachten zur Erziehungsfähigkeit können 6-12 Monate dauern
- Kooperationsbereitschaft der Parteien: Verzögerungstaktiken können das Verfahren massiv verlängern
- Auslastung des Gerichts: Je nach Kanton unterschiedlich
- Rechtsmittelverfahren: Berufung und Beschwerde ans Bundesgericht verlängern den Prozess um Jahre
Erfahrungswerte:
- Einfache Fälle: 1-2 Jahre (erstinstanzlich)
- Mittlere Komplexität: 2-3 Jahre
- Hochstrittige Fälle: 3-5 Jahre oder mehr
- Mit Rechtsmittelverfahren: Bis zu 7-10 Jahre bis zur endgültigen Rechtskraft
Kosten einer strittigen Scheidung
Die Kosten einer strittigen Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen und können erheblich sein.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und variieren von Kanton zu Kanton erheblich. Bei strittigen Scheidungen sind sie höher als bei einvernehmlichen Scheidungen.
| Streitwert | Typische Gerichtskosten (1. Instanz) |
|---|---|
| Bis CHF 30'000 | CHF 2'000 - 5'000 |
| CHF 30'000 - 100'000 | CHF 4'000 - 10'000 |
| CHF 100'000 - 500'000 | CHF 8'000 - 20'000 |
| Über CHF 500'000 | CHF 15'000 - 40'000 |
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten bei einer strittigen Scheidung hängen vom Aufwand ab. Die Stundensätze liegen typischerweise zwischen CHF 250 und CHF 450. Bei einem strittigen Verfahren fallen leicht 50-200 Stunden an.
| Verfahrenskomplexität | Typische Anwaltskosten (pro Partei) |
|---|---|
| Einfach | CHF 5'000 - 15'000 |
| Mittel | CHF 15'000 - 40'000 |
| Hochstrittig | CHF 30'000 - 80'000+ |
Kostenverteilung
Gemäss Art. 106 ZPO hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Bei Scheidungsverfahren werden die Kosten jedoch oft nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.
Unentgeltliche Rechtspflege
Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Art. 117 ZPO). Diese umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Mediation als Alternative
Bevor eine strittige Scheidung eingeleitet wird, sollte geprüft werden, ob eine Einigung durch Mediation möglich ist. Die Mediation ist ein freiwilliges, nicht öffentliches Verfahren, bei dem eine neutrale Drittperson die Ehegatten bei der Lösungsfindung unterstützt (Art. 213-218 ZPO).
Vorteile der Mediation
- Kostengünstiger: Eine Mediationssitzung kostet ca. CHF 150-250 pro Stunde, meist sind nur wenige Sitzungen nötig
- Schneller: Einigung oft in wenigen Wochen möglich
- Weniger belastend: Fokus auf Lösungen statt auf Konflikte
- Selbstbestimmt: Die Parteien erarbeiten die Lösung selbst
- Besser für Kinder: Reduziert den Elternkonflikt
Eine Mediation kann auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens beantragt werden. Bei Kinderbelangen kann das Gericht die Eltern sogar zu einem Mediationsversuch auffordern.
Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil
Gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:
Berufung (Art. 308 ff. ZPO)
Die Berufung ermöglicht eine vollständige Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des begründeten Urteils. Die Berufung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 315 ZPO).
Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG)
Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Instanz kann Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden. Die Frist beträgt 30 Tage. Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, diese kann aber beantragt werden (Art. 103 BGG).
Rechtsmittelverzicht:
Beide Parteien können auf Rechtsmittel verzichten, wodurch das Scheidungsurteil sofort rechtskräftig wird. Dies ist vor allem bei Teileinigungen sinnvoll, wenn beide Parteien mit dem Urteil zufrieden sind.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Bei einer strittigen Scheidung ist die anwaltliche Vertretung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Die komplexen rechtlichen, finanziellen und emotionalen Aspekte eines strittigen Scheidungsverfahrens erfordern fachkundige Unterstützung, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht unerlässlich:
- Streitigkeiten über das Sorgerecht oder die Obhut der Kinder
- Komplexe Vermögensverhältnisse (Unternehmen, Immobilien, internationale Vermögenswerte)
- Unstimmigkeiten über den nachehelichen Unterhalt
- Wenn der andere Ehegatte bereits anwaltlich vertreten ist
- Bei Verdacht auf Vermögensverschiebungen
- Bei häuslicher Gewalt oder anderen schwerwiegenden Gründen
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann die Scheidungsklage professionell verfassen, vorsorgliche Massnahmen beantragen, Ihre Position in Verhandlungen stärken und Sie vor Gericht kompetent vertreten. Auch bei der Entwicklung einer Verhandlungsstrategie und der realistischen Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten ist ein erfahrener Scheidungsanwalt von unschätzbarem Wert.
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Die strittige Scheidung ist oft der einzige Weg zur Auflösung einer Ehe, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie ermöglicht die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten – nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist oder bei schwerwiegenden Gründen.
Allerdings ist das Verfahren mit erheblichen Kosten, einer langen Dauer und hoher emotionaler Belastung verbunden. Deshalb sollte stets geprüft werden, ob eine einvernehmliche Lösung – sei es durch direkte Verhandlungen, Mediation oder eine Teileinigung – möglich ist.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
- Art. 114 ZGB (Scheidung nach zweijähriger Trennung)
- Art. 115 ZGB (Scheidung wegen Unzumutbarkeit)
- Art. 111/112 ZGB (Einvernehmliche Scheidung)
- Art. 274-293 ZPO (Scheidungsverfahren)
- Art. 276 ZPO (Vorsorgliche Massnahmen)
- Art. 291 ZPO (Einigungsverhandlung)
- Art. 106 ZPO (Kostenverteilung)
- Art. 117 ZPO (Unentgeltliche Rechtspflege)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange dauert eine strittige Scheidung in der Schweiz?
Eine strittige Scheidung dauert in der Regel 1-3 Jahre in der ersten Instanz. Bei hochstrittigen Fällen mit Rechtsmittelverfahren kann sich die Dauer auf 5-10 Jahre erstrecken. Die Dauer hängt von der Komplexität der Vermögensverhältnisse, Streitigkeiten über Kinderbelange und der Kooperationsbereitschaft der Parteien ab.
Was kostet eine strittige Scheidung in der Schweiz?
Die Kosten einer strittigen Scheidung liegen typischerweise zwischen CHF 10'000 und über CHF 100'000. Sie setzen sich aus Gerichtskosten (CHF 2'000-40'000 je nach Streitwert) und Anwaltskosten (CHF 5'000-80'000+ pro Partei) zusammen. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.
Kann man sich in der Schweiz ohne Zustimmung des Partners scheiden lassen?
Ja, nach Art. 114 ZGB kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Gewalt) ist eine Scheidung nach Art. 115 ZGB auch ohne Einhaltung der Trennungsfrist möglich.
Was sind Voraussetzungen für eine Scheidung auf Klage?
Die Voraussetzungen für eine Scheidung auf Klage sind entweder: (1) Eine ununterbrochene Trennungszeit von mindestens 2 Jahren (Art. 114 ZGB), oder (2) Schwerwiegende Gründe, die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen und die dem Kläger nicht zuzurechnen sind (Art. 115 ZGB), wie z.B. schwere Gewalt oder langjähriges Doppelleben.
Was sind Nebenfolgen bei einer strittigen Scheidung?
Zu den Nebenfolgen gehören: Nachehelicher Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt), Sorgerecht und Obhut bei gemeinsamen Kindern, güterrechtliche Auseinandersetzung (Vermögensaufteilung), Vorsorgeausgleich (Teilung der Pensionskasse und AHV-Splitting) sowie die Zuteilung der Ehewohnung und des Hausrats.
Brauche ich einen Anwalt für eine strittige Scheidung?
Es besteht keine Anwaltspflicht, jedoch ist anwaltliche Vertretung bei strittigen Scheidungen dringend empfohlen. Die komplexen rechtlichen, finanziellen und prozessualen Aspekte erfordern Fachkenntnisse. Ohne Anwalt riskieren Sie, Ihre Rechte und Ansprüche nicht optimal zu wahren, da Fehler oft nicht rückgängig gemacht werden können.
Was ist der Unterschied zwischen Trennung und Scheidung?
Bei der Trennung (Getrenntleben) bleibt die Ehe rechtlich bestehen; die Ehegatten leben jedoch getrennt. Eine Wiederheirat ist nicht möglich. Bei der Scheidung wird die Ehe rechtlich aufgelöst; beide Ehegatten sind wieder ledig und können erneut heiraten. Die zweijährige Trennungszeit ist Voraussetzung für die einseitige Scheidung nach Art. 114 ZGB.
Kann ich während des Scheidungsverfahrens Unterhalt verlangen?
Ja, durch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO können Sie während des Scheidungsverfahrens Unterhalt für sich und die Kinder, die Zuweisung der Ehewohnung und die vorläufige Regelung der Kinderbelange beantragen. Diese Massnahmen gelten bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil.
Was passiert, wenn mein Partner die Scheidung verzögert?
Das Gericht setzt verbindliche Fristen für Eingaben und Stellungnahmen. Hält sich der Beklagte nicht an diese Fristen, kann das Gericht ohne seine Mitwirkung entscheiden (Säumnisfolgen). Zudem können vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, um während des Verfahrens eine Regelung zu erzwingen. Nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist kann die Scheidung nicht mehr verhindert werden.
Wie wird das Vermögen bei einer strittigen Scheidung aufgeteilt?
Die Vermögensaufteilung richtet sich nach dem Güterstand. Bei der Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher Güterstand) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens des anderen. Der Stichtag für die Berechnung ist bei strittigen Scheidungen der Tag der Einreichung der Scheidungsklage.