Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die zwei wichtigsten Scheidungsunterlagen sind das Scheidungsbegehren und die Scheidungskonvention (bei einvernehmlicher Scheidung).
- ✓ Der Familienausweis muss beim Zivilstandsamt bestellt werden und darf nicht älter als 3 Monate sein.
- ✓ Für den Vorsorgeausgleich benötigen Sie Pensionskassenauszüge beider Ehegatten mit Durchführbarkeitserklärung (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO).
- ✓ Die Steuererklärungen der letzten 2 Jahre inklusive aller Hilfsblätter sind für die Einkommens- und Vermögensnachweise erforderlich.
- ✓ Das Scheidungsurteil sollten Sie lebenslang aufbewahren – es dient als Nachweis für Behördengänge und eine allfällige Wiederheirat.
Die Zusammenstellung der erforderlichen Scheidungsunterlagen ist ein wesentlicher Schritt bei der Vorbereitung einer Scheidung in der Schweiz. Unvollständige Dokumentation führt zu Verzögerungen, Nachforderungen des Gerichts und unnötigen Mehrkosten. Dieser umfassende Ratgeber listet alle benötigten Unterlagen auf, erläutert die rechtlichen Grundlagen und zeigt Ihnen, wo Sie die Dokumente erhalten und wann Sie diese einreichen müssen.
Übersicht: Welche Scheidungsunterlagen werden benötigt?
Bei einer Scheidung in der Schweiz müssen dem zuständigen Gericht verschiedene Unterlagen und Dokumente vorgelegt werden. Der genaue Umfang hängt davon ab, ob es sich um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111/112 ZGB) oder eine Scheidung auf einseitiges Begehren (Art. 114/115 ZGB) handelt.
| Unterlage | Gemeinsames Begehren | Einseitiges Begehren |
|---|---|---|
| Scheidungsbegehren | Obligatorisch | Obligatorisch (Scheidungsklage) |
| Scheidungskonvention | Obligatorisch | Nicht erforderlich |
| Familienausweis | Obligatorisch | Obligatorisch |
| Pensionskassenauszüge | Obligatorisch | Obligatorisch |
| Steuererklärungen (2 Jahre) | Obligatorisch | Obligatorisch |
| Lohnausweise | Bei Unterhaltsfragen | Obligatorisch |
| Grundbuchauszug | Bei Immobilienbesitz | Bei Immobilienbesitz |
| Mietvertrag | Bei Mietverhältnis | Bei Mietverhältnis |
Das Scheidungsbegehren
Das Scheidungsbegehren ist der formelle Antrag an das Gericht, die Ehe zu scheiden. Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren muss das Scheidungsbegehren von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Es genügt ein einfaches Schreiben oder das entsprechende Formular des zuständigen Gerichts.
Wichtig:
Die Gründe für die Scheidung müssen im Scheidungsbegehren nicht angegeben werden. Es genügt die Erklärung, dass beide Ehegatten die Scheidung wünschen.
Inhalt des Scheidungsbegehrens
Das Scheidungsbegehren sollte folgende Angaben enthalten:
- Vollständige Namen und Adressen beider Ehegatten
- Geburtsdatum und Heimatort (bei Schweizer Bürgern)
- Datum und Ort der Eheschliessung
- Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern
- Erklärung des Scheidungswillens
- Unterschriften beider Ehegatten (bei gemeinsamem Begehren)
Die Scheidungskonvention
Die Scheidungskonvention ist die schriftliche Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen. Sie ist bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 ZGB (vollständige Einigung) zwingend erforderlich. Bei einer Teileinigung nach Art. 112 ZGB werden nur die vereinbarten Punkte in der Konvention geregelt.
Was muss die Scheidungskonvention enthalten?
Eine vollständige Scheidungskonvention muss folgende Punkte regeln:
| Regelungsbereich | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Güterrechtliche Auseinandersetzung | Aufteilung von Vermögen und Schulden | Art. 120 ZGB |
| Nachehelicher Unterhalt | Höhe und Dauer von Unterhaltszahlungen | Art. 125 ZGB |
| Vorsorgeausgleich | Teilung der Pensionskassenguthaben | Art. 122 ff. ZGB |
| Elterliche Sorge | Gemeinsame oder alleinige Sorge | Art. 133 ZGB |
| Obhut und Betreuung | Wohnort und Betreuungsanteile der Kinder | Art. 133 ZGB |
| Kindesunterhalt | Unterhaltsbeiträge für Kinder | Art. 285 ZGB |
| Persönlicher Verkehr | Besuchsrecht des nicht betreuenden Elternteils | Art. 273 ZGB |
| Wohnung | Zuteilung der ehelichen Wohnung | Art. 121 ZGB |
Gerichtliche Prüfung:
Das Gericht prüft die Scheidungskonvention auf ihre Angemessenheit und Verträglichkeit mit dem Kindeswohl (Art. 279 und 280 ZPO, Art. 133 Abs. 3 ZGB). Der Richter kann die Konvention genehmigen, teilweise genehmigen oder die Genehmigung verweigern.
Der Familienausweis
Der Familienausweis (früher Familienbüchlein) ist das zentrale Dokument, das die Ehe und die Familienverhältnisse nachweist. Er enthält das Datum und den Ort der Eheschliessung, die Personalien beider Ehegatten sowie Angaben zu den gemeinsamen Kindern.
Bezugsquelle und Gültigkeit
| Staatsangehörigkeit | Zuständiges Amt | Maximales Alter |
|---|---|---|
| Schweizer Bürger | Zivilstandsamt des Heimatortes | 3 Monate |
| Ausländische Staatsangehörige | Zivilstandsamt des Wohnortes | 3 Monate |
Die Kosten für einen Familienausweis betragen je nach Kanton CHF 30 bis 50. Die Lieferzeit beträgt in der Regel 5 bis 10 Arbeitstage. Viele Zivilstandsämter bieten eine Online-Bestellung an.
Nicht verwechseln:
Der Familienausweis ist nicht dasselbe wie das Familienbüchlein oder der Eheschein. Für die Scheidung wird spezifisch der Familienausweis (Formular 7.4) benötigt, der beim Heimatort-Zivilstandsamt zu beziehen ist.
Unterlagen zur Vorsorge (Pensionskasse)
Der Vorsorgeausgleich ist ein zentraler Bestandteil jeder Scheidung. Gemäss Art. 122 ff. ZGB werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) hälftig geteilt. Dafür benötigt das Gericht detaillierte Unterlagen beider Ehegatten.
Erforderliche Pensionskassen-Unterlagen
Gemäss Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Austrittsleistung bei Eheschliessung: Der Betrag des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt der Heirat
- Austrittsleistung bei Einreichung des Scheidungsbegehrens: Der aktuelle Stand des Vorsorgeguthabens
- Durchführbarkeitserklärung: Eine Bestätigung der Pensionskasse, dass die vorgesehene Teilung durchführbar ist
- Angaben zu allfälligen Freizügigkeitsguthaben: Falls Guthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung vorhanden sind
Tipp:
Die Pensionskassenauszüge dürfen in der Regel nicht älter als 6 Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden. Fordern Sie die Unterlagen frühzeitig an, da die Bearbeitungszeit bei Pensionskassen 2-4 Wochen betragen kann.
Kein Pensionskassenanschluss?
Hat ein Ehegatte keine Pensionskasse und auch kein Freizügigkeitskonto, empfiehlt es sich, vor Einleitung der Scheidung ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen, wenn der andere Ehegatte während der Ehe Pensionskassenguthaben angespart hat. So kann der Vorsorgeausgleich ordnungsgemäss durchgeführt werden.
Unterlagen zum Einkommen und Vermögen
Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen und die güterrechtliche Auseinandersetzung benötigt das Gericht umfassende Nachweise über die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten.
Steuererklärungen
Die vollständigen Steuererklärungen der letzten 2 Jahre inklusive aller Hilfsblätter sind zwingend erforderlich. Sie geben Aufschluss über:
- Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit
- Vermögenswerte (Bankkonten, Wertschriften, Liegenschaften)
- Schulden und Verbindlichkeiten
- Abzüge und Aufwendungen
Lohnausweise und Einkommensnachweise
Zusätzlich zu den Steuererklärungen werden folgende Einkommensnachweise benötigt:
| Erwerbsart | Erforderliche Unterlagen |
|---|---|
| Unselbständig Erwerbende | Lohnausweise der letzten 6 Monate, Jahreslohnausweis |
| Selbständig Erwerbende | Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten 2-3 Jahre |
| Rentner | Rentenverfügungen (AHV, Pensionskasse, IV) |
| Arbeitslose | Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung |
Weitere Vermögensnachweise
Je nach Vermögenssituation können weitere Unterlagen erforderlich sein:
- Kontoauszüge aller Bank- und Postkonten (Stichtag: Einreichung Scheidungsbegehren)
- Wertschriftendepot-Auszüge
- Säule 3a-Auszüge
- Lebensversicherungspolicen mit aktuellem Rückkaufswert
- Fahrzeugpapiere (Fahrzeugausweis) bei wertvollen Fahrzeugen
- Schuldenverzeichnisse und Kreditverträge
Unterlagen bei Kindern
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern sind zusätzliche Unterlagen erforderlich, damit das Gericht die Kinderbelange angemessen regeln kann (Art. 133 ZGB).
Erforderliche Kinderunterlagen
- Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder (beim Zivilstandsamt erhältlich)
- Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Kita, Tagesmutter, Mittagstisch)
- Schulbestätigungen und Ausbildungsnachweise
- Krankenkassenpolicen der Kinder
- Nachweise über besondere Bedürfnisse (z.B. Therapien, Nachhilfe)
- Familienzulagen-Abrechnungen
Kindeswohl im Fokus:
Das Gericht prüft bei der Genehmigung der Scheidungskonvention, ob die getroffenen Regelungen dem Kindeswohl entsprechen. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller kann das Gericht entscheiden.
Unterlagen bei Immobilienbesitz
Besitzen die Ehegatten gemeinsam oder einzeln Immobilien, sind spezifische Unterlagen für die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Zuteilung der ehelichen Wohnung erforderlich.
Erforderliche Immobilien-Unterlagen
- Grundbuchauszug: Beim zuständigen Grundbuchamt erhältlich (CHF 20-50)
- Hypothekarverträge: Alle bestehenden Hypotheken mit aktuellen Kontoauszügen
- Schätzungsgutachten: Aktueller Verkehrswert der Liegenschaft (empfohlen)
- Katasterplan: Bei Bedarf für die Zuteilung
- Versicherungspolicen: Gebäudeversicherung, Hausratversicherung
Unterlagen bei Mietverhältnis
Wohnen die Ehegatten in einer Mietwohnung, muss geregelt werden, wer die Wohnung nach der Scheidung übernimmt oder ob beide ausziehen.
Erforderliche Miet-Unterlagen
- Aktueller Mietvertrag
- Letzte Mietzinsanpassung bzw. aktueller Mietzins
- Nachweis über Mietkaution (Mietkautionskonto)
- Allenfalls Korrespondenz mit der Vermieterschaft
Rechtliche Grundlage:
Gemäss Art. 121 ZGB kann das Gericht einem Ehegatten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, wenn dieser auf die Wohnung angewiesen ist und die Übertragung dem anderen Ehegatten zumutbar ist.
Unterlagen für ausländische Staatsangehörige
Sind einer oder beide Ehegatten ausländischer Staatsangehörigkeit, sind zusätzliche Dokumente erforderlich.
Erforderliche Unterlagen bei ausländischen Ehegatten
- Kopie des Passes oder der Identitätskarte
- Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, C, etc.)
- Familienausweis vom Zivilstandsamt des Wohnortes
- Bei im Ausland geschlossener Ehe: Beglaubigte und übersetzte Heiratsurkunde
Wichtig für Drittstaatenangehörige:
Eine Scheidung kann Auswirkungen auf die Aufenthaltsbewilligung haben. Gemäss Art. 50 AIG besteht nach Auflösung der Ehe nur dann ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt.
Unterschiede: Gemeinsames vs. einseitiges Begehren
Der Umfang der erforderlichen Unterlagen unterscheidet sich je nach Art des Scheidungsverfahrens erheblich.
Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111/112 ZGB)
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind beide Ehegatten mit der Scheidung und – bei Art. 111 ZGB – mit allen Scheidungsfolgen einverstanden. Die Unterlagen dienen primär der Prüfung der Konvention durch das Gericht.
Scheidung auf einseitiges Begehren (Art. 114/115 ZGB)
Bei einer strittigen Scheidung muss der klagende Ehegatte das zweijährige Getrenntleben nachweisen (Art. 114 ZGB) oder schwerwiegende Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe darlegen (Art. 115 ZGB). Entsprechend umfangreicher ist die Dokumentation:
- Nachweis des Getrenntlebens (Mietverträge, Meldebestätigungen)
- Bei Art. 115 ZGB: Belege für die Unzumutbarkeit (z.B. Polizeirapporte, ärztliche Zeugnisse)
- Detaillierte Einkommens- und Vermögensnachweise beider Parteien
- Allenfalls Beweismittel für strittige Punkte
Kantonale Formulare und Merkblätter
Die meisten Kantone stellen eigene Formulare und Merkblätter für das Scheidungsverfahren zur Verfügung. Diese erleichtern die Einreichung und stellen sicher, dass alle erforderlichen Angaben enthalten sind.
Wichtige kantonale Anlaufstellen
| Kanton | Verfügbare Unterlagen | Gerichtskosten (ca.) |
|---|---|---|
| Zürich | Scheidungsbegehren, Scheidungsklage, Musterkonventionen | CHF 1'200 - 2'600 |
| Bern | Gemeinsames Scheidungsbegehren, Merkblatt | CHF 1'000 - 2'000 |
| Basel-Stadt | Formulare und Merkblätter | CHF 830 |
| St. Gallen | Interaktive Formulare | CHF 1'000 - 2'500 |
| Graubünden | Merkblatt Scheidung, Formulare | CHF 1'000 - 2'000 |
Vollständige Checkliste: Alle Scheidungsunterlagen
Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über alle potenziell erforderlichen Scheidungsunterlagen:
| Unterlage | Bezugsquelle | Kosten | Lieferzeit |
|---|---|---|---|
| Familienausweis | Zivilstandsamt Heimatort | CHF 30-50 | 5-10 Tage |
| Pensionskassenauszug | Pensionskasse Arbeitgeber | Meist kostenlos | 2-4 Wochen |
| Steuererklärungen | Eigene Unterlagen / Steueramt | CHF 20-50 | 1-2 Wochen |
| Lohnausweise | Arbeitgeber | Kostenlos | Sofort - 1 Woche |
| Grundbuchauszug | Grundbuchamt | CHF 20-50 | 3-5 Tage |
| Geburtsurkunden | Zivilstandsamt Geburtsort | CHF 20-30 | 5-10 Tage |
| Kontoauszüge | Bank / E-Banking | Meist kostenlos | Sofort - 1 Woche |
| Säule 3a-Auszug | Bank / Versicherung | Meist kostenlos | 1-2 Wochen |
Aufbewahrung der Scheidungsdokumente
Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erhalten Sie vom Gericht das rechtskräftige Scheidungsurteil. Dieses Dokument ist von zentraler Bedeutung und muss sorgfältig aufbewahrt werden.
Empfohlene Aufbewahrungsdauer
| Dokument | Aufbewahrungsdauer | Verwendungszweck |
|---|---|---|
| Scheidungsurteil | Lebenslang | Nachweis Familienstand, Wiederheirat, Erbschaft |
| Scheidungskonvention | Lebenslang | Nachweis Vereinbarungen, Abänderungsklagen |
| Vorsorgeausgleich-Bestätigung | Bis zur Pensionierung | Nachweis Teilung Pensionskasse |
| Unterhaltsvereinbarungen | Bis Ende Unterhaltspflicht + 10 Jahre | Nachweis Zahlungspflichten |
Scheidungsurteil verloren?
Falls Sie Ihr Scheidungsurteil verloren haben, können Sie beim Gericht, das die Scheidung durchgeführt hat, eine beglaubigte Kopie anfordern. Die Kosten betragen je nach Kanton CHF 20-50.
Praxistipp – Digitale Kopien anlegen:
Erstellen Sie digitale Kopien (Scans oder Fotos) aller wichtigen Scheidungsdokumente. So sind Ihre Unterlagen bei Verlust gesichert und können bei Bedarf schnell nachgereicht werden.
Wichtige Bezugsquellen:
- Zivilstandsamt: www.eazw.admin.ch (Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen)
- Zentralstelle 2. Säule: www.zentralstelle.ch (für Freizügigkeitsguthaben)
- Kantonale Gerichte: Websites der zuständigen Gerichte für Formulare und Merkblätter
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Zusammenstellung der Scheidungsunterlagen kann komplex sein, insbesondere wenn die finanziellen Verhältnisse kompliziert sind, Immobilien vorhanden sind oder Streit über die Scheidungsfolgen besteht. Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Sie bei der vollständigen und korrekten Dokumentation unterstützen und sicherstellen, dass keine wesentlichen Unterlagen fehlen.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Scheidungsanwalt empfohlen:
- Komplexe Vermögensverhältnisse (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, ausländische Vermögenswerte)
- Streit über Unterhaltsansprüche oder die güterrechtliche Auseinandersetzung
- Unklarheiten beim Vorsorgeausgleich (z.B. ausländische Pensionskassen)
- Kinderbelange mit Konfliktpotenzial (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht)
- Internationale Sachverhalte (ausländische Staatsangehörigkeit, im Ausland geschlossene Ehe)
Ein Scheidungsanwalt kann nicht nur bei der Dokumentenbeschaffung helfen, sondern auch die Scheidungskonvention rechtssicher formulieren und Ihre Interessen im Verfahren wahren.
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Die vollständige und sorgfältige Zusammenstellung der Scheidungsunterlagen ist eine wesentliche Voraussetzung für ein effizientes Scheidungsverfahren in der Schweiz. Die zwei zentralen Dokumente sind das Scheidungsbegehren und die Scheidungskonvention. Hinzu kommen der Familienausweis, die Pensionskassenauszüge mit Durchführbarkeitserklärung und die Steuererklärungen der letzten zwei Jahre.
Unvollständige Dokumentation führt zu Verzögerungen und kann im schlimmsten Fall zur Ablehnung des Antrags oder zum Verlust berechtigter Ansprüche führen. Die Beschaffung der Unterlagen sollte daher frühzeitig beginnen – insbesondere die Pensionskassenauszüge können 2-4 Wochen Bearbeitungszeit benötigen.
Nach Abschluss der Scheidung ist das Scheidungsurteil lebenslang aufzubewahren, da es für verschiedene Behördengänge, eine allfällige Wiederheirat und erbrechtliche Angelegenheiten benötigt wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Unterlagen brauche ich für ein Scheidungsbegehren?
Für ein Scheidungsbegehren benötigen Sie das unterzeichnete Scheidungsbegehren, die Scheidungskonvention (bei einvernehmlicher Scheidung), den Familienausweis (max. 3 Monate alt), die Pensionskassenauszüge beider Ehegatten mit Durchführbarkeitserklärung sowie die Steuererklärungen der letzten 2 Jahre mit allen Hilfsblättern.
Wie alt darf der Familienausweis bei der Scheidung sein?
Der Familienausweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens nicht älter als 3 Monate sein. Sie können ihn beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes (bei Schweizer Bürgern) oder Wohnortes (bei Ausländern) bestellen. Die Kosten betragen CHF 30-50, die Lieferzeit 5-10 Arbeitstage.
Welche Dokumente benötige ich für den Vorsorgeausgleich?
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Wie lange sollte ich mein Scheidungsurteil aufbewahren?
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Was muss eine Scheidungskonvention enthalten?
Eine vollständige Scheidungskonvention muss folgende Punkte regeln: güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 ZGB), nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB), Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB), elterliche Sorge und Obhut (Art. 133 ZGB), Kindesunterhalt (Art. 285 ZGB), persönlicher Verkehr/Besuchsrecht (Art. 273 ZGB) sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Art. 121 ZGB).
Welche Unterlagen brauche ich als Ausländer für die Scheidung in der Schweiz?
Als ausländischer Staatsangehöriger benötigen Sie zusätzlich zu den üblichen Scheidungsunterlagen: eine Kopie Ihres Passes oder Ihrer Identitätskarte, eine Kopie Ihrer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, C, etc.) und den Familienausweis vom Zivilstandsamt Ihres Wohnortes. Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe ist eine beglaubigte und übersetzte Heiratsurkunde erforderlich.
Wo bekomme ich die Formulare für das Scheidungsbegehren?
Die Formulare für das Scheidungsbegehren erhalten Sie beim zuständigen Gericht Ihres Wohnkantons. Viele Kantone stellen die Formulare auch online zur Verfügung, z.B. die Gerichte Zürich auf gerichte-zh.ch. Das Bundesamt für Justiz bietet ebenfalls ein Musterformular für das gemeinsame Scheidungsbegehren an.
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Für eine Scheidung in der Schweiz besteht kein Anwaltszwang. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit klaren Verhältnissen können Sie das Verfahren selbst durchführen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Streit über Scheidungsfolgen oder Kinderbelangen ist die Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht jedoch dringend empfohlen.