Scheidung

Anwaltskosten bei der Scheidung in der Schweiz

Anwaltskosten Scheidung Schweiz: Stundenansätze, Pauschalhonorar, kantonale Unterschiede & unentgeltliche Rechtspflege. Mit Kostenbeispielen & Spartipps.

Das Wichtigste in Kürze

Die Anwaltskosten stellen bei einer Scheidung in der Schweiz neben den Gerichtskosten den wesentlichen Kostenfaktor dar. Eine transparente Honorarvereinbarung und das Verständnis der verschiedenen Abrechnungsmodelle sind entscheidend, um die Kosten im Griff zu behalten. Dieser umfassende Leitfaden erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt kantonale Unterschiede auf und gibt praktische Hinweise zur Kostenkontrolle.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen der Anwaltsvergütung

Das Anwaltshonorar in der Schweiz unterliegt verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) enthält in Art. 12 lit. i BGFA die grundlegende Verpflichtung, Klienten bei der Mandatsübernahme über die Grundsätze der Rechnungsstellung zu informieren und sie periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars aufzuklären.

Rechtsgrundlage Regelungsinhalt
Art. 12 lit. i BGFA Informationspflicht des Anwalts über Honorargrundsätze
Art. 95-111 ZPO Allgemeine Regelung der Prozesskosten
Art. 96 ZPO Kantone legen Tarife fest
Art. 117-123 ZPO Unentgeltliche Rechtspflege
Kantonale Gebührenverordnungen Konkrete Tarife und Honorarrahmen

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in den Art. 95-111 die Prozesskosten, zu denen auch die Parteientschädigung zählt. Die konkrete Festlegung der Tarife obliegt jedoch den Kantonen (Art. 96 ZPO), weshalb die Kosten je nach Kanton erheblich variieren können.

Wichtig: Honorarvereinbarung

Grundsätzlich können Honorarvereinbarungen frei getroffen werden. Werden keine individuellen Vereinbarungen mit dem Anwalt getroffen, gelten die kantonalen Gebührenverordnungen als subsidiäre Rechtsgrundlage.

Honorararten im Überblick

Bei Scheidungsangelegenheiten kommen verschiedene Honorarmodelle zur Anwendung. Die Wahl des richtigen Modells hängt von der Art des Mandats und den individuellen Umständen ab.

Honorarart Beschreibung Typischer Anwendungsbereich Vor-/Nachteile
Stundenhonorar Abrechnung nach effektivem Zeitaufwand Häufigste Form bei Scheidungen + Transparent / - Kosten schwer kalkulierbar
Pauschalhonorar Fester Betrag für definierte Leistung Einfache einvernehmliche Scheidungen + Planbare Kosten / - Nur bei klarem Umfang
Streitwertabhängiges Honorar Berechnung nach dem Wert des Streitgegenstands Bei hohen Vermögenswerten + Bei geringem Streitwert günstiger / - Bei hohem Streitwert teuer
Erfolgshonorar (pactum de quota litis) Zusätzliche Vergütung bei Erfolg Nur als Zusatz zum Grundhonorar zulässig + Interessengleichheit / - Nicht als alleiniges Honorar erlaubt
Mischformen Kombination verschiedener Elemente Komplexere Mandate + Flexibel / - Komplexere Abrechnung

Das Stundenhonorar im Detail

Das Stundenhonorar ist die gängigste Form der Abrechnung bei Scheidungsverfahren. Der Anwalt erfasst seinen Zeitaufwand und rechnet diesen mit dem vereinbarten Stundensatz ab. Typischerweise werden folgende Tätigkeiten erfasst:

Abrechnungsintervalle

Die meisten Anwälte rechnen in 6-Minuten-Intervallen (1/10 Stunde) oder 15-Minuten-Intervallen (1/4 Stunde) ab. Ein kurzes Telefonat von 5 Minuten kann daher als 6 oder 15 Minuten berechnet werden. Fragen Sie Ihren Anwalt nach dem verwendeten Abrechnungsintervall.

Stundenansätze nach Region

Die Stundenansätze für Anwälte variieren in der Schweiz erheblich – sowohl nach Region als auch nach Spezialisierungsgrad und Erfahrung des Anwalts.

Region / Kanton Stundenansatz (CHF) Bemerkung
Zürich 300 - 500 Höchstes Kostenniveau, Spezialisten bis CHF 600+
Genf, Basel-Stadt 280 - 450 Städtisches Preisniveau
Bern, Luzern 250 - 380 Mittleres Preisniveau
Übrige Deutschschweiz 200 - 350 Regionales Preisniveau
Ländliche Kantone 180 - 300 Günstigstes Preisniveau

Faktoren für den Stundenansatz

Höherer Stundenansatz

  • Fachanwalt für Familienrecht
  • Langjährige Erfahrung (15+ Jahre)
  • Kanzlei in Grossstadt
  • Hoher Streitwert
  • Komplexe internationale Fälle

Niedrigerer Stundenansatz

  • Generalist ohne Spezialisierung
  • Weniger Berufserfahrung
  • Kanzlei in ländlicher Region
  • Standardfälle ohne Besonderheiten
  • Juristische Mitarbeiter (CHF 100-250)

Typische Kostenrahmen nach Verfahrensart

Die Gesamtkosten einer Scheidung hängen massgeblich von der Verfahrensart ab. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel deutlich günstiger als eine strittige Scheidung.

Verfahrensart Anwaltskosten pro Person (CHF) Typischer Zeitaufwand Dauer
Einvernehmliche Scheidung (einfach) 1'500 - 5'000 5-15 Stunden 2-4 Monate
Einvernehmliche Scheidung (komplex) 5'000 - 15'000 15-40 Stunden 3-6 Monate
Teileinigung (nur einzelne Punkte strittig) 8'000 - 25'000 25-70 Stunden 6-18 Monate
Strittige Scheidung 20'000 - 60'000 60-150 Stunden 1-3 Jahre
Hochstrittige Scheidung mit Rechtsmitteln 50'000 - 150'000+ 150-400+ Stunden 3-10+ Jahre

Achtung: Kostenexplosion bei strittiger Scheidung

Bei einer strittigen Scheidung, deren Verfahren bis zu 10 Jahre und länger dauern kann, können sich die Anwaltskosten auf über CHF 100'000 pro Person belaufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Rechtsmittel bis zum Bundesgericht ergriffen werden oder Gutachten (z.B. zur Erziehungsfähigkeit) eingeholt werden müssen.

Berechnungsbeispiel: Einvernehmliche Scheidung

Beispiel: Einfache einvernehmliche Scheidung in Zürich

Ehepaar ohne Kinder, klare Vermögensverhältnisse, Scheidungskonvention wird gemeinsam erstellt.

Stundenansatz: CHF 350

Zeitaufwand:

  • Erstberatung: 1.5 Stunden
  • Erstellung Scheidungskonvention: 3 Stunden
  • Korrespondenz/Telefonate: 2 Stunden
  • Vorbereitung Gerichtsverhandlung: 1.5 Stunden
  • Gerichtsverhandlung inkl. Reise: 2 Stunden

Total: 10 Stunden × CHF 350 = CHF 3'500

+ Auslagen (Kopien, Porto): ca. CHF 100

+ MwSt. 8.1%: ca. CHF 290

Gesamtkosten: ca. CHF 3'890

Faktoren, die die Kosten beeinflussen

Die Höhe der Anwaltskosten wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst. Das Verständnis dieser Faktoren hilft, die Kosten besser einzuschätzen und zu kontrollieren.

1. Verfahrensart und Einigungsbereitschaft

Der wichtigste Kostenfaktor ist die Verfahrensart. Eine einvernehmliche Scheidung erfordert typischerweise 5-20 Stunden Anwaltsarbeit, während eine vollstreitige Scheidung leicht 100-300 Stunden und mehr erfordern kann. Jeder Streitpunkt erhöht den Aufwand erheblich.

2. Vermögensverhältnisse und Streitwert

Je höher der Streitwert (Wert der Vermögenswerte, Unterhaltsforderungen), desto komplexer wird die güterrechtliche Auseinandersetzung. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder internationalem Vermögen steigt der Aufwand erheblich.

3. Kinderbelange

Wenn Kinder involviert sind, kommen Fragen zu Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht und Kindesunterhalt hinzu. Bei Uneinigkeit können Gutachten zur Erziehungsfähigkeit erforderlich werden, was die Kosten zusätzlich erhöht.

4. Verhalten der Gegenpartei

Ein unkooperativer Ehegatte oder ein Anwalt, der auf Konfrontation setzt, kann die Kosten massiv in die Höhe treiben. Jede zusätzliche Eingabe, jede versäumte Frist der Gegenseite verursacht Mehraufwand.

5. Internationale Elemente

Bei Ehen mit internationalem Bezug (verschiedene Staatsangehörigkeiten, Vermögen im Ausland) kommen Fragen des internationalen Privatrechts hinzu, was spezialisiertes Wissen erfordert und die Kosten erhöht.

6. Dringlichkeit und Eheschutzmassnahmen

Müssen vorgängig Eheschutzmassnahmen (z.B. Regelung des Getrenntlebens, vorsorgliche Unterhaltszahlungen) beantragt werden, entstehen zusätzliche Kosten für dieses separate Verfahren.

Kostenverteilung zwischen den Ehegatten

Die Frage, wer die Anwaltskosten bei einer Scheidung trägt, hängt von der Art des Verfahrens ab.

Bei einvernehmlicher Scheidung

Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren tragen die Ehegatten grundsätzlich ihre eigenen Anwaltskosten selbst. In der Scheidungskonvention kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, beispielsweise:

Gemeinsamer Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein gemeinsamer Anwalt die Scheidungskonvention erstellen. Dies spart erhebliche Kosten, da nur eine Rechnung anfällt. Der Anwalt muss jedoch neutral beraten und beide Seiten gleichermassen informieren. Bei Interessenkonflikten ist eine getrennte Vertretung erforderlich.

Bei strittiger Scheidung

Bei einer strittigen Scheidung gilt der Grundsatz: Die unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 106 ZPO). Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Anwaltskosten der Gegenpartei).

Parteientschädigung bei strittiger Scheidung

Die Parteientschädigung ist der Betrag, den die unterliegende Partei der obsiegenden Partei für deren Anwaltskosten zu ersetzen hat. Sie wird vom Gericht festgesetzt.

Situation Kostenfolge
Vollständiges Obsiegen Unterlegener trägt alle Kosten + volle Parteientschädigung
Teilweises Obsiegen (z.B. 70:30) Kosten werden im Verhältnis 70:30 aufgeteilt, Parteientschädigungen werden verrechnet
Klagerückzug Gilt als Unterliegen – Kläger trägt alle Kosten (BGE 5A_352/2013)
Vergleich Kostenregelung wird im Vergleich vereinbart (oft hälftige Teilung)

Wichtig: Antrag erforderlich

Das Rechtsbegehren sollte einen Antrag auf Parteientschädigung enthalten. Wird kein Antrag gestellt, wird aufgrund der Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zugesprochen – auch bei vollständigem Obsiegen.

Differenz zwischen Parteientschädigung und tatsächlichen Kosten

Die vom Gericht festgesetzte Parteientschädigung entspricht nicht immer den tatsächlichen Anwaltskosten. Sie wird nach den kantonalen Gebührenverordnungen berechnet, die oft unter den effektiven Kosten liegen. Die Differenz zwischen der erhaltenen Parteientschädigung und dem tatsächlich bezahlten Honorar muss die obsiegende Partei selbst tragen.

Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten

Ein Ehegatte kann vom anderen einen Prozesskostenvorschuss (auch: provisio ad litem) verlangen, wenn er nicht über genügend eigene Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB).

Voraussetzungen

Voraussetzung Erläuterung
Bedürftigkeit Dem antragstellenden Ehegatten fehlen die Mittel, um die Kosten selbst vorzuschiessen
Leistungsfähigkeit Der angesprochene Ehegatte muss in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen
Bestehende Ehe Der Anspruch besteht nur während bestehender Ehe (auch bei Getrenntleben)

Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege

In Scheidungsverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege oft unter der Bedingung gewährt, dass der bedürftige Ehegatte zunächst einen Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten verlangt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist somit subsidiär zum Prozesskostenvorschuss.

Geltendmachung

Der Prozesskostenvorschuss wird typischerweise als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren oder als Eheschutzmassnahme beantragt. Das Gericht setzt dann einen angemessenen Betrag fest. Bei Nichtleistung kann der Vorschuss vollstreckt werden, das Nichtleisten ist jedoch keine Prozessvoraussetzung – die Scheidungsklage kann nicht mangels Zahlung abgewiesen werden.

Unentgeltliche Rechtspflege

Wer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (Bundesverfassung) und wird in Art. 117-123 ZPO konkretisiert.

Voraussetzungen (Art. 117 ZPO)

Voraussetzung Gesetzliche Grundlage Erläuterung
Mittellosigkeit (Bedürftigkeit) Art. 117 lit. a ZPO Person kann Prozesskosten nicht aufbringen, ohne Existenz zu gefährden
Keine Aussichtslosigkeit Art. 117 lit. b ZPO Rechtsbegehren darf nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen

Berechnung der Mittellosigkeit

Als bedürftig gilt, wer die Prozesskosten nicht aufbringen kann, ohne jene Mittel anzugreifen, die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sind. Der zivilprozessuale Notbedarf liegt dabei typischerweise 10-30% höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, da insbesondere laufende Steuern berücksichtigt werden.

Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 ZPO)

Besonderheit bei Scheidungsverfahren

In familienrechtlichen Verfahren (Eheschutz, Scheidung) werden die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege oft erfüllt: Dem Unterhaltspflichtigen ist das Existenzminimum zu belassen, und der zugesprochene Unterhalt reicht oft nicht aus, um den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person zu decken. Zudem werden familienrechtliche Verfahren in der Regel nicht als aussichtslos beurteilt.

Rückzahlungspflicht (Art. 123 ZPO)

Die unentgeltliche Rechtspflege ist keine endgültige Kostenbefreiung, sondern ein zinsloses Darlehen des Staates. Die begünstigte Person ist verpflichtet, die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Diese Nachzahlungspflicht gilt für 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Kantonale Unterschiede bei der Rückforderung

Die Praxis der Kantone ist bei der Gewährung und insbesondere bei der Rückforderung der unentgeltlichen Rechtspflege sehr unterschiedlich. Einige Kantone fordern konsequent zurück (auch in Raten), andere sind grosszügiger. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Gericht über die lokale Praxis.

Kantonale Unterschiede bei den Kosten

Die Anwalts- und Gerichtskosten variieren je nach Kanton erheblich. Dies betrifft sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Honorarrahmen gemäss kantonaler Gebührenverordnung.

Kanton Gerichtskosten einvernehmlich (ca.) Massgebliche Verordnung
Zürich CHF 2'000 - 2'600 AnwGebV (LS 215.3), GebV OG (LS 211.11)
Bern CHF 1'800 - 2'200 Dekret über die Anwaltsgebühren
Basel-Stadt CHF 830 - 1'200 Tarifordnung für Advokaten
Luzern CHF 1'800 - 2'400 Kostenverordnung
St. Gallen CHF 1'500 - 2'000 Honorarordnung für Rechtsanwälte
Schwyz CHF 1'000 - 1'500 Gebührentarif für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411)

Tipp: Gebührenrechner nutzen

Einige Kantone wie Zürich bieten online Gebührenrechner an, mit denen die voraussichtlichen Gerichtskosten berechnet werden können. Nutzen Sie diese Tools für eine erste Kostenschätzung.

Praktische Tipps zur Kostensenkung

Mit den folgenden Strategien können Sie die Anwaltskosten bei Ihrer Scheidung deutlich reduzieren:

1

Einvernehmliche Lösung anstreben

Der grösste Kostentreiber ist Streit. Jede Einigung spart massiv Kosten. Erwägen Sie Mediation, wenn direkte Gespräche schwierig sind.

2

Mehrere Erstberatungen einholen

Vergleichen Sie die Kostenstruktur verschiedener Anwälte. Viele bieten eine erste Kurzberatung kostenlos oder zu einem Fixpreis an.

3

Schriftliche Honorarvereinbarung abschliessen

Vereinbaren Sie Stundenansatz, Abrechnungsintervall und Zahlungsmodalitäten schriftlich. Fragen Sie nach einer Kostenschätzung.

4

Unterlagen gut vorbereiten

Stellen Sie alle relevanten Dokumente geordnet und vollständig bereit. Jede Stunde, die der Anwalt mit Suchen verbringt, kostet Sie Geld.

5

Anfragen bündeln

Statt vieler einzelner Telefonate oder E-Mails sammeln Sie Ihre Fragen und klären diese in einem Gespräch. Jeder Kontakt wird abgerechnet.

6

Regelmässig Kostenstand erfragen

Verlangen Sie regelmässige Zwischenabrechnungen oder Kostenübersichten. So behalten Sie die Kontrolle und vermeiden böse Überraschungen.

7

Gemeinsamen Anwalt bei Einigkeit prüfen

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein gemeinsamer Anwalt die Konvention erstellen – die Kosten werden geteilt.

8

Emotionen von Rechtsberatung trennen

Der Anwalt ist kein Therapeut. Nutzen Sie die (teure) Anwaltszeit für rechtliche Fragen und suchen Sie bei Bedarf separate psychologische Unterstützung.

Wann Sie einen Scheidungsanwalt beiziehen sollten

In der Schweiz besteht kein Anwaltszwang für Scheidungsverfahren. In vielen Situationen ist eine anwaltliche Vertretung dennoch dringend empfohlen – die Investition zahlt sich durch eine bessere Verhandlungsposition und die Vermeidung kostspieliger Fehler oft mehrfach aus.

Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht ist besonders wichtig in folgenden Situationen:

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kennt die Praxis der lokalen Gerichte, kann realistische Erwartungen setzen und Ihre Interessen optimal vertreten. Auch bei einer grundsätzlich einvernehmlichen Scheidung ist die Überprüfung der Scheidungskonvention durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt sinnvoll, um spätere Probleme zu vermeiden.

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Fazit

Die Anwaltskosten bei einer Scheidung in der Schweiz können je nach Verfahrensart und Komplexität erheblich variieren – von wenigen tausend Franken bei einer einfachen einvernehmlichen Scheidung bis zu sechsstelligen Beträgen bei hochstrittigen Verfahren mit mehreren Instanzen.

Die wichtigsten Erkenntnisse:

Die Investition in kompetente anwaltliche Beratung kann sich trotz der Kosten lohnen: Durch effiziente Mandatsführung, Vermeidung von Fehlern und eine bessere Verhandlungsposition kann langfristig oft mehr gespart werden, als die Beratung kostet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kostet ein Scheidungsanwalt in der Schweiz?

Die Stundenansätze liegen typischerweise zwischen CHF 200 und 500, je nach Region und Spezialisierung. In Zürich sind CHF 300-500 üblich, in der übrigen Deutschschweiz CHF 250-350. Die Gesamtkosten hängen vom Zeitaufwand ab und betragen bei einer einvernehmlichen Scheidung ca. CHF 1'500-10'000 pro Person, bei strittigen Scheidungen CHF 20'000-100'000+.

Brauche ich für eine Scheidung zwingend einen Anwalt?

Nein, in der Schweiz besteht kein Anwaltszwang für Scheidungsverfahren. Eine anwaltliche Vertretung ist jedoch empfehlenswert, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, die Scheidung strittig wird, Kinder oder erhebliches Vermögen involviert sind, oder die güterrechtliche Auseinandersetzung komplex ist.

Wer zahlt die Anwaltskosten bei einer Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung trägt grundsätzlich jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten. Bei einer strittigen Scheidung trägt die unterliegende Partei die Kosten (Art. 106 ZPO), einschliesslich einer Parteientschädigung für die Anwaltskosten der Gegenseite. Bei Teilunterliegen werden die Kosten anteilig aufgeteilt.

Was ist ein Prozesskostenvorschuss?

Ein Prozesskostenvorschuss ist ein Betrag, den der finanzkräftigere Ehegatte dem anderen für die Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten zahlen muss. Der Anspruch ergibt sich aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 ZGB) und der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und besteht während der Dauer der Ehe, auch bei Getrenntleben.

Wann habe ich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?

Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO), wenn Sie mittellos sind (die Prozesskosten nicht aufbringen können, ohne Ihre Existenz zu gefährden) und Ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei Scheidungsverfahren werden diese Voraussetzungen oft erfüllt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch rückzahlbar, wenn Sie später zu Mitteln kommen (10-Jahres-Frist).

Kann ich bei einer einvernehmlichen Scheidung einen gemeinsamen Anwalt nehmen?

Ja, bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein gemeinsamer Anwalt die Scheidungskonvention erstellen. Dies spart erhebliche Kosten. Der Anwalt muss jedoch neutral beraten und beide Seiten gleichermassen über ihre Rechte und Pflichten informieren. Bei Interessenkonflikten ist eine getrennte Vertretung erforderlich.

Wie kann ich bei den Anwaltskosten sparen?

Die wichtigsten Spartipps: Streben Sie eine einvernehmliche Lösung an, bereiten Sie Ihre Unterlagen gut vor, bündeln Sie Ihre Anfragen, verlangen Sie regelmässige Kostenübersichten, schliessen Sie eine schriftliche Honorarvereinbarung ab, und nutzen Sie die (teure) Anwaltszeit nur für rechtliche Fragen.

Was ist die Parteientschädigung?

Die Parteientschädigung ist der Betrag, den die unterliegende Partei der obsiegenden Partei für deren Anwaltskosten ersetzen muss. Sie wird vom Gericht nach kantonaler Gebührenverordnung festgesetzt und deckt oft nicht die gesamten tatsächlichen Anwaltskosten. Ein Antrag auf Parteientschädigung muss im Rechtsbegehren gestellt werden.

Welche Honorararten gibt es bei Scheidungsanwälten?

Die gängigste Form ist das Stundenhonorar (Abrechnung nach Zeitaufwand). Bei einfachen einvernehmlichen Scheidungen sind auch Pauschalhonorare möglich. Streitwertabhängige Honorare orientieren sich am Wert des Streitgegenstands. Reine Erfolgshonorare sind nicht zulässig, können aber als Zusatz zum Grundhonorar vereinbart werden.

Was mache ich, wenn ich mit der Anwaltsrechnung nicht einverstanden bin?

Bei Unzufriedenheit mit der Rechnung können Sie zunächst das Gespräch mit dem Anwalt suchen. Hilft das nicht, können Sie bei den meisten kantonalen Anwaltsverbänden oder der kantonalen Aufsichtsbehörde über Anwälte eine Überprüfung der Rechnung verlangen. Das Honorar muss angemessen und nachvollziehbar sein.

Rechtliche Fragen?

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