Scheidung

Wann ist eine Scheidung rechtskräftig?

Scheidung rechtskräftig: Wann tritt die Rechtskraft ein? 30-Tage-Frist, Rechtsmittelverzicht, Gerichtsferien & alle Wirkungen nach Art. 118 ZGB erklärt.

Das Wichtigste in Kürze

Die Rechtskraft des Scheidungsurteils markiert den Moment, in dem Ihre Ehe formell aufgelöst ist und alle getroffenen Regelungen verbindlich werden. Erst mit diesem Zeitpunkt ist die Scheidung abgeschlossen, können Sie erneut heiraten und werden alle Scheidungsfolgen vollstreckbar. Doch wann genau tritt diese Rechtskraft ein? Welche Fristen gelten? Und welche Konsequenzen hat die rechtskräftige Scheidung für Erbrecht, Unterhalt und Vorsorge? Dieser umfassende Ratgeber beantwortet alle Fragen rund um die Rechtskraft der Scheidung in der Schweiz.

Was bedeutet "Rechtskraft" bei einer Scheidung?

Die Rechtskraft ist ein zentraler Begriff im Verfahrensrecht und bezeichnet den Zustand, in dem ein Gerichtsurteil endgültig und unanfechtbar wird. Bei einem Scheidungsurteil bedeutet dies: Die Ehe ist definitiv aufgelöst, und die im Urteil getroffenen Regelungen sind verbindlich und vollstreckbar.

Formelle Rechtskraft

Die formelle Rechtskraft bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem das Urteil nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln – also Berufung oder Beschwerde – angefochten werden kann. Sie tritt ein, wenn die Rechtsmittelfrist ungenutzt abläuft, beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten oder alle Rechtsmittelinstanzen durchlaufen sind und der letztinstanzliche Entscheid vorliegt.

Materielle Rechtskraft

Die materielle Rechtskraft geht weiter: Sie bedeutet, dass der entschiedene Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden kann. Bei der Scheidung betrifft dies den Scheidungspunkt selbst: Sie können nicht erneut vor Gericht gehen und behaupten, die Scheidung sei ungültig oder nicht erfolgt.

Wichtige Unterscheidung:

Bei Scheidungsurteilen sind beide Aspekte relevant: Mit der formellen Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst (Art. 118 ZGB), mit der materiellen Rechtskraft werden die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Güterrecht, Kinderbelange) verbindlich. Gewisse Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Kinderbelange können jedoch später unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden (Art. 129, 134, 286 ZGB).

Wann wird eine Scheidung in der Schweiz rechtskräftig?

Der Eintritt der Rechtskraft hängt davon ab, ob und wann Rechtsmittel ergriffen werden. Im Normalfall wird das Scheidungsurteil 30 Tage nach Zustellung rechtskräftig – es gibt jedoch mehrere Szenarien.

Regelfall: 30-Tage-Frist nach Zustellung

Das Scheidungsurteil wird 30 Tage nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils rechtskräftig, sofern kein Rechtsmittel ergriffen wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO).

Die Zustellung erfolgt in der Regel per eingeschriebenem Brief. Als zugestellt gilt das Urteil am Tag der Entgegennahme oder – falls Sie nicht zu Hause sind – am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist bei der Post.

Rechenbeispiel:

Sie erhalten das Scheidungsurteil am 1. März. Die 30-Tage-Frist beginnt am 2. März und endet am 31. März um Mitternacht. Wenn keiner der Ehegatten bis zum 31. März Berufung einlegt, wird das Urteil am 1. April rechtskräftig. Ab diesem Tag sind Sie offiziell geschieden und können erneut heiraten.

Sofortige Rechtskraft durch Rechtsmittelverzicht

Verzichten beide Parteien auf Rechtsmittel, wird das Scheidungsurteil sofort rechtskräftig. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie schnell Klarheit möchten – etwa weil Sie zeitnah wieder heiraten wollen oder endlich einen Schlussstrich ziehen möchten.

Der Rechtsmittelverzicht muss gegenüber dem Gericht erklärt werden. Die herrschende Meinung in der Schweizer Rechtsprechung besagt, dass ein wirksamer Verzicht erst möglich ist, nachdem das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt wurde. Ein mündlicher Verzicht direkt nach der Urteilsverkündung in der Verhandlung ist daher grundsätzlich unbeachtlich.

Praxistipp:

Ein voreiliger Rechtsmittelverzicht sollte gut überlegt sein. Einmal verzichtet, können Sie das Urteil nicht mehr anfechten – auch wenn Sie später Fehler entdecken oder Ihre Meinung ändern. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die 30-Tage-Frist abzuwarten und das Urteil in Ruhe zu prüfen.

Bei einvernehmlicher Scheidung (Art. 111 ZGB)

Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung über alle Scheidungsfolgen verläuft das Verfahren schnell. Das Gericht prüft die Konvention, hört beide Parteien an und genehmigt die Scheidung in der Regel direkt in der Verhandlung.

Wichtig: Auch bei der einvernehmlichen Scheidung wird das Urteil nicht automatisch sofort rechtskräftig. Die 30-Tage-Frist läuft trotzdem – es sei denn, beide Parteien erklären nach Erhalt des schriftlichen Urteils den Rechtsmittelverzicht.

Hinweis:

Seit 2010 ist die frühere zweimonatige Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren entfallen. Heute kann die Scheidung deutlich schneller rechtskräftig werden als früher.

Bei streitiger Scheidung

Bei einer streitigen Scheidung ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass eine Partei Berufung einlegt. In diesem Fall tritt die Rechtskraft erst ein, wenn das Berufungsverfahren abgeschlossen ist oder die Berufung zurückgezogen wird. Dies kann das Verfahren um Monate oder sogar Jahre verlängern.

Gerichtsferien und Fristenstillstand (Art. 145 ZPO)

Die 30-tägige Berufungsfrist läuft nicht ununterbrochen: Während der sogenannten Gerichtsferien steht die Frist still (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass diese Tage bei der Berechnung nicht mitgezählt werden.

Gerichtsferien Zeitraum
Weihnachtsferien 18. Dezember bis und mit 2. Januar
Osterferien 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostersonntag
Sommerferien 15. Juli bis und mit 15. August

Rechenbeispiel mit Gerichtsferien:

Sie erhalten das Scheidungsurteil am 10. Dezember. Die Frist beginnt am 11. Dezember. Vom 11.–17. Dezember laufen 7 Tage. Dann beginnen am 18. Dezember die Weihnachtsferien – die Frist steht still. Ab dem 3. Januar läuft die Frist weiter, und die restlichen 23 Tage enden am 25. Januar. Erst am 26. Januar wird das Urteil rechtskräftig.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).

Was passiert, wenn man das Scheidungsurteil nicht abholt?

Manche Menschen glauben, sie könnten die Scheidung hinauszögern, indem sie das Urteil bei der Post nicht abholen. Das ist ein Irrtum: Die Nichtabholung verhindert die Rechtskraft nicht.

Der rechtliche Ablauf ist wie folgt: Das Gericht sendet das Urteil per Einschreiben. Wenn Sie nicht zu Hause sind, hinterlässt der Postbote eine Abholungseinladung. Sie haben dann 7 Tage Zeit, das Schreiben bei der Post abzuholen. Holen Sie es nicht ab, wird es an das Gericht zurückgeschickt. Als Zustellungsdatum gilt dann der letzte Tag der Abholfrist – und ab diesem Zeitpunkt läuft die 30-tägige Rechtsmittelfrist.

Beispiel:

Sie erhalten am 7. April eine Abholnachricht. Erscheinen Sie nicht innerhalb von 7 Tagen bei der Post, gilt das Urteil am 14. April als zugestellt. Ab dem 15. April läuft die 30-Tage-Frist. Das Urteil wird am 14. Mai rechtskräftig – unabhängig davon, ob Sie es gelesen haben oder nicht.

Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil

Wer mit dem Scheidungsurteil nicht einverstanden ist, kann es anfechten. Allerdings sind die Möglichkeiten begrenzt, insbesondere beim Scheidungspunkt selbst.

Berufung ans Obergericht

Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile (Art. 308 ff. ZPO). Sie ermöglicht eine vollständige Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Obergericht kann den Sachverhalt neu würdigen und auch die Rechtsanwendung prüfen.

Die Berufung muss innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils schriftlich und begründet beim Obergericht eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden.

Wichtig – Art. 289 ZPO:

Im Scheidungspunkt selbst ist die Anfechtung nur wegen Willensmängeln zulässig (Art. 289 ZPO). Das bedeutet: Sie können nicht einfach argumentieren, Sie hätten sich die Scheidung anders vorgestellt. Sie müssten nachweisen, dass Ihr Wille bei der Zustimmung zur Scheidung durch Irrtum, Täuschung oder Drohung beeinträchtigt war. Die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Güterrecht, Kinderbelange) können hingegen umfassend angefochten werden.

Beschwerde ans Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Obergerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht möglich (Art. 72 ff. BGG). Die Frist beträgt ebenfalls 30 Tage.

Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur Rechtsfragen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist verbindlich, es sei denn, sie ist offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). In der Praxis haben Beschwerden ans Bundesgericht in Scheidungssachen daher nur Erfolg, wenn das Obergericht das Recht falsch angewendet hat.

Revision (ausserordentliches Rechtsmittel)

Auch nach Eintritt der Rechtskraft kann ein Urteil unter sehr engen Voraussetzungen mittels Revision angefochten werden (Art. 328 ff. ZPO). Revisionsgründe sind etwa: nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, Straftaten, die auf den Entscheid eingewirkt haben, oder Verfahrensmängel. Die Revision ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes einzureichen.

Rechtsmittel Frist Instanz Prüfungsumfang
Berufung 30 Tage Kantonales Obergericht Sachverhalt und Recht
Beschwerde in Zivilsachen 30 Tage Bundesgericht Nur Rechtsfragen
Revision 90 Tage ab Kenntnis Entscheidende Instanz Nur bei Revisionsgründen

Das Teilurteil: Schneller rechtskräftig geschieden (Art. 283 ZPO)

Normalerweise gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils: Das Gericht entscheidet über die Scheidung und alle Nebenfolgen (Unterhalt, Güterrecht, Kinderbelange, Vorsorgeausgleich) in einem einzigen Urteil. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, das nur den Scheidungspunkt enthält (Art. 283 ZPO). Die Nebenfolgen werden dann später in einem zweiten Urteil geregelt. Dies ermöglicht es, schneller rechtskräftig geschieden zu sein – etwa wenn Sie zeitnah erneut heiraten möchten.

Voraussetzungen für ein Teilurteil

Ein Teilurteil ist möglich, wenn beide Ehegatten einem Teilurteil zustimmen oder das Interesse eines Ehegatten an einem raschen Scheidungspunkt das Interesse des anderen an einer einheitlichen Entscheidung überwiegt. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden (BGE 144 III 298; 5A_728/2022; 5A_887/2022) die Hürden für ein Teilurteil gesenkt.

Praxisbeispiele aus der Bundesgerichtspraxis:

Wirkungen der rechtskräftigen Scheidung

Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils treten weitreichende rechtliche Konsequenzen ein. Die wichtigsten Wirkungen im Überblick:

Auflösung der Ehe und Wiederheirat

Mit der Rechtskraft ist die Ehe formell aufgelöst (Art. 118 ZGB). Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie erneut heiraten. Eine Heirat vor Rechtskraft wäre Bigamie und nach Art. 215 StGB strafbar.

Es gibt keine Wartefrist für die Wiederheirat: Sobald das Urteil rechtskräftig ist, können Sie theoretisch am nächsten Tag erneut heiraten. In der Praxis benötigen Sie jedoch den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, den Sie beim Zivilstandsamt vorlegen müssen. Die Ausstellung kann einige Wochen dauern.

Änderung des Zivilstands

Nach Rechtskraft meldet das Gericht die Scheidung automatisch dem zuständigen Zivilstandsamt. Dieses ändert Ihren Zivilstand von "verheiratet" auf "geschieden" und informiert die Einwohnerdienste der Wohnsitzgemeinden. Sie müssen selbst nichts unternehmen – die Behörden werden automatisch informiert.

Haben Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie die Scheidung möglicherweise selbst bei den Behörden Ihres Heimatlandes oder beim Konsulat melden, um Ihren Zivilstand dort ändern zu lassen.

Erbrecht

Mit der Rechtskraft der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht zwischen den geschiedenen Ehegatten vollständig (Art. 120 Abs. 2 ZGB). Das bedeutet: Stirbt Ihr Ex-Ehegatte nach der Scheidung ohne Testament, erben Sie nichts.

Wichtig: Bereits mit Einleitung des Scheidungsverfahrens verlieren die Ehegatten gegenseitig ihre Pflichtteilsansprüche, sofern die Scheidung auf gemeinsames Begehren oder auf Klage nach zweijährigem Getrenntleben erfolgt (Art. 120 Abs. 3 ZGB, seit 1.1.2023). Testamentarische Verfügungen zugunsten des Ehegatten werden in der Regel ebenfalls hinfällig.

Nachehelicher Unterhalt

Die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge werden mit der Rechtskraft vollstreckbar. Der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB) kann unter bestimmten Voraussetzungen später abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben (Art. 129 ZGB).

Eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts ist gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB nur innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft der Scheidung möglich – und auch nur, wenn im Urteil festgehalten wurde, dass weniger als der angemessene Bedarf zugesprochen wurde.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Mit der Rechtskraft wird die güterrechtliche Auseinandersetzung verbindlich. Das Vermögen wurde entsprechend dem Güterstand aufgeteilt – sei es nach Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann nach Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Fehler oder nachträglich entdeckte Vermögenswerte können allenfalls auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden.

Vorsorgeausgleich (Pensionskasse / BVG)

Der Vorsorgeausgleich wird mit der Rechtskraft ebenfalls vollstreckbar. Die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben (2. Säule) werden grundsätzlich hälftig geteilt. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens – nicht der Tag der Rechtskraft.

Nach Rechtskraft überweist die Pensionskasse des verpflichteten Ehegatten den entsprechenden Betrag an die Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Zusätzlich sollten Sie bei der AHV-Ausgleichskasse das Splitting der während der Ehe erzielten AHV-Einkommen beantragen.

Namensänderung

Mit der Rechtskraft können Sie jederzeit Ihren Ledignamen wieder annehmen, falls Sie bei der Heirat den Namen Ihres Ehegatten angenommen haben (Art. 119 ZGB). Dafür reicht eine Erklärung beim Zivilstandsamt – eine Frist gibt es nicht. Ihr Ex-Ehegatte kann Sie nicht zu einer Namensänderung zwingen.

Die Scheidung hat keinen Einfluss auf den Namen Ihrer Kinder. Diese behalten ihren bisherigen Familiennamen, unabhängig davon, welchen Namen Sie nach der Scheidung tragen.

Wirkung Zeitpunkt Abänderbar?
Auflösung der Ehe Mit Rechtskraft Nein
Erlöschen Erbrecht Mit Rechtskraft Nein
Nachehelicher Unterhalt Mit Rechtskraft vollstreckbar Ja (Art. 129 ZGB)
Kindesunterhalt Mit Rechtskraft vollstreckbar Ja (Art. 286 ZGB)
Güterrechtliche Auseinandersetzung Mit Rechtskraft verbindlich Nein (nur Revision)
Vorsorgeausgleich Mit Rechtskraft vollstreckbar Nein (nur Revision)
Sorgerecht/Obhut Mit Rechtskraft verbindlich Ja (Art. 134 ZGB)

Übersicht: Vom Urteil zur Rechtskraft

Schritt Zeitraum Erläuterung
1. Verhandlung Tag X Gericht verkündet das Scheidungsurteil
2. Schriftliches Urteil 3–14 Tage später Zustellung per Einschreiben
3. Berufungsfrist 30 Tage ab Zustellung Steht während Gerichtsferien still
4. Rechtskraft Tag nach Fristablauf Ehe ist aufgelöst, Wiederheirat möglich
5. Meldung Zivilstandsamt Automatisch Gericht informiert, Zivilstand wird geändert

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Rechtskraft des Scheidungsurteils hat weitreichende und oft unwiderrufliche Konsequenzen. Einmal rechtskräftig, können viele Regelungen – insbesondere zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum Vorsorgeausgleich – nicht mehr geändert werden. Umso wichtiger ist es, das Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sorgfältig zu prüfen.

Die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht ist besonders empfohlen, wenn Sie unsicher sind, ob Sie Berufung einlegen sollten, das Urteil komplexe Regelungen zu Unterhalt, Güterrecht oder Vorsorge enthält, Sie schnell wieder heiraten möchten und ein Teilurteil beantragen wollen oder Sie die Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts nicht vollständig überblicken.

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann das Urteil auf Fehler prüfen, die Erfolgsaussichten einer Berufung einschätzen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach Rechtskraft unterstützen. Auch bei Fragen zur Vollstreckung von Unterhalt oder zum Vorsorgeausgleich ist fachkundige Unterstützung durch einen spezialisierten Scheidungsanwalt wertvoll.

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Fazit

Die Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der entscheidende Moment, ab dem Ihre Ehe endgültig aufgelöst ist. Im Normalfall tritt sie 30 Tage nach Zustellung des schriftlichen Urteils ein – ausser Sie oder Ihr Ehegatte legen Berufung ein oder verzichten beide ausdrücklich auf Rechtsmittel.

Die Konsequenzen der Rechtskraft sind weitreichend: Sie können wieder heiraten, das Erbrecht erlischt, Unterhalt und Güterrecht werden vollstreckbar. Viele dieser Regelungen können später nicht mehr oder nur unter strengen Voraussetzungen geändert werden. Nutzen Sie daher die 30-Tage-Frist, um das Urteil sorgfältig zu prüfen – und holen Sie im Zweifelsfall anwaltlichen Rat ein, bevor es zu spät ist.

Relevante Gesetzesbestimmungen:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Scheidung in der Schweiz rechtskräftig?

Eine Scheidung wird in der Schweiz 30 Tage nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils rechtskräftig, sofern keine Berufung eingelegt wird (Art. 311 ZPO). Bei einem Rechtsmittelverzicht beider Parteien tritt die Rechtskraft sofort ein. Während der Gerichtsferien (18.12.–2.1., Ostern, 15.7.–15.8.) steht die Frist still.

Wie lange muss ich nach der Scheidung warten, um wieder zu heiraten?

Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, können Sie sofort wieder heiraten – es gibt keine Wartefrist. Sie benötigen allerdings den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, den das Gericht ausstellt. In der Praxis dauert es 3–5 Monate nach Rechtskraft, bis Sie einen neuen Personenstandsausweis beim Zivilstandsamt beantragen können.

Kann ich das Scheidungsurteil anfechten?

Ja, Sie können innerhalb von 30 Tagen Berufung beim kantonalen Obergericht einlegen (Art. 308 ff. ZPO). Allerdings ist die Anfechtung des Scheidungspunkts selbst nur wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung) möglich (Art. 289 ZPO). Die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Güterrecht, Kinderbelange) können umfassend angefochten werden.

Was passiert, wenn ich das Scheidungsurteil nicht bei der Post abhole?

Die Nichtabholung verhindert die Rechtskraft nicht. Als Zustellungsdatum gilt der letzte Tag der 7-tägigen Abholfrist bei der Post. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 30-tägige Berufungsfrist, und das Urteil wird rechtskräftig – unabhängig davon, ob Sie es gelesen haben oder nicht.

Was ist ein Rechtsmittelverzicht und wann ist er sinnvoll?

Ein Rechtsmittelverzicht ist die Erklärung, dass Sie auf Ihr Recht verzichten, das Urteil anzufechten. Verzichten beide Parteien, wird das Urteil sofort rechtskräftig. Der Verzicht ist erst nach Erhalt des schriftlichen Urteils wirksam. Er ist sinnvoll, wenn Sie schnell Klarheit möchten und mit dem Urteil vollständig einverstanden sind. Bedenken Sie: Nach dem Verzicht können Sie das Urteil nicht mehr anfechten.

Was ist ein Teilurteil bei der Scheidung?

Ein Teilurteil ist ein Scheidungsurteil, das nur den Scheidungspunkt enthält – die Nebenfolgen (Unterhalt, Güterrecht etc.) werden später geregelt (Art. 283 ZPO). Es ermöglicht eine schnellere Rechtskraft der Scheidung, etwa wenn Sie rasch erneut heiraten möchten. Das Gericht erlässt ein Teilurteil, wenn beide Parteien zustimmen oder das Interesse einer Partei überwiegt (BGE 144 III 298).

Muss ich die Scheidung beim Zivilstandsamt melden?

Nein, als Schweizer Bürger müssen Sie nichts unternehmen. Das Gericht meldet die rechtskräftige Scheidung automatisch dem Zivilstandsamt, das den Eintrag im Personenstandsregister ändert und die Gemeinde informiert. Haben Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie die Scheidung möglicherweise selbst bei den Behörden Ihres Heimatlandes melden.

Was passiert mit dem Erbrecht nach der Scheidung?

Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt das gegenseitige gesetzliche Erbrecht vollständig (Art. 120 Abs. 2 ZGB). Stirbt Ihr Ex-Ehegatte, erben Sie ohne Testament nichts. Bereits mit Einleitung des Scheidungsverfahrens entfallen die Pflichtteilsansprüche, sofern die Scheidung auf gemeinsames Begehren oder nach zweijährigem Getrenntleben erfolgt (Art. 120 Abs. 3 ZGB).

Kann ich den Unterhalt nach der Rechtskraft noch ändern lassen?

Ja, der nacheheliche Unterhalt kann bei erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse abgeändert werden (Art. 129 ZGB). Eine Erhöhung ist jedoch nur innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft möglich und nur, wenn im Urteil festgehalten wurde, dass weniger als der angemessene Bedarf zugesprochen wurde. Der Kindesunterhalt kann bei wesentlicher Veränderung jederzeit angepasst werden (Art. 286 ZGB).

Wie lange dauert es, bis ich das Scheidungsurteil erhalte?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung erhalten Sie das schriftliche Urteil in der Regel 3–14 Tage nach der Verhandlung. Bei komplexeren Fällen oder wenn das Gericht noch Abklärungen treffen muss (z.B. Bericht der Sozialbehörde bei Kindern), kann es 3–6 Wochen dauern. Ab Erhalt des Urteils läuft die 30-tägige Rechtsmittelfrist.

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