Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Bei einer einvernehmlichen Scheidung (gemeinsames Begehren) reichen beide Ehegatten gemeinsam das Scheidungsbegehren mit einer Scheidungskonvention ein (Art. 111-112 ZGB)
- ✓ Bei einer strittigen Scheidung (einseitiges Begehren) muss in der Regel eine zweijährige Trennungsfrist abgewartet werden (Art. 114 ZGB)
- ✓ Das Scheidungsbegehren wird beim Bezirksgericht am Wohnsitz eines Ehegatten eingereicht (Art. 23 ZPO)
- ✓ Die Gerichtskosten betragen bei einvernehmlicher Scheidung CHF 600-2'600 je nach Kanton, bei strittiger Scheidung deutlich mehr
- ✓ Eine einvernehmliche Scheidung dauert 1-6 Monate, strittige Verfahren können mehrere Jahre dauern
Das Einreichen der Scheidung ist der formelle erste Schritt zur Auflösung einer Ehe. Je nachdem, ob sich die Ehegatten einig sind oder nicht, unterscheidet sich das Verfahren grundlegend. Dieser umfassende Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Scheidungsantrag – rechtlich korrekt als Scheidungsbegehren oder Scheidungsklage bezeichnet – beim zuständigen Gericht einreichen, welche Unterlagen Sie benötigen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen und wie das Verfahren vor Gericht abläuft.
Wann kann eine Scheidung eingereicht werden?
Das Schweizer Scheidungsrecht kennt verschiedene Möglichkeiten, eine Scheidung einzureichen. Die Vorgehensweise hängt davon ab, ob beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über die Folgen einig sind:
| Verfahrensart | Rechtsgrundlage | Voraussetzungen | Einzureichende Dokumente |
|---|---|---|---|
| Gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung | Art. 111 ZGB | Einigung über Scheidung und alle Folgen | Scheidungsbegehren + vollständige Konvention |
| Gemeinsames Begehren mit Teileinigung | Art. 112 ZGB | Einigung über Scheidung, nicht über alle Folgen | Scheidungsbegehren + Teilkonvention |
| Einseitiges Begehren nach Getrenntleben | Art. 114 ZGB | Mindestens 2 Jahre Getrenntleben | Scheidungsklage |
| Einseitiges Begehren wegen Unzumutbarkeit | Art. 115 ZGB | Schwerwiegende Gründe (z.B. Gewalt) | Scheidungsklage + Begründung |
Wichtig zu wissen:
In der Schweiz ist es grundsätzlich nicht entscheidend, wer die Scheidung einreicht. Beide Ehegatten haben die gleichen Rechte und Pflichten im Scheidungsverfahren. Die Schuldfrage spielt seit der Scheidungsrechtsrevision von 2000 keine Rolle mehr für den Scheidungsanspruch.
Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmlich)
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist der häufigste und schnellste Weg zur Scheidung. Beide Ehegatten sind sich einig, dass die Ehe geschieden werden soll, und reichen gemeinsam das Scheidungsbegehren ein.
Vollständige Einigung (Art. 111 ZGB)
Bei der vollständigen Einigung haben sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt und legen dem Gericht eine vollständige Scheidungskonvention vor. Das Gericht prüft lediglich, ob:
- Der Scheidungswille auf reiflicher Überlegung beruht
- Die Konvention klar und vollständig ist
- Die Konvention nicht offensichtlich unangemessen ist
- Bei Kindern das Kindeswohl gewahrt ist
Teileinigung (Art. 112 ZGB)
Wenn sich die Ehegatten zwar über den Scheidungswillen, aber nicht über alle Scheidungsfolgen einig sind, können sie eine Teilkonvention einreichen und das Gericht bitten, über die strittigen Punkte zu entscheiden (Art. 112 ZGB, Art. 286 ZPO). Das Verfahren dauert in diesem Fall länger.
Scheidung auf Klage (strittig)
Ist der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, bleibt nur die Scheidungsklage auf einseitiges Begehren. Hierfür gelten strengere Voraussetzungen.
Art. 114 ZGB: Scheidung nach zweijährigem Getrenntleben
Die häufigste Form der strittigen Scheidung ist die Klage nach Art. 114 ZGB. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben:
| Voraussetzung | Beschreibung |
|---|---|
| Trennungsdauer | Mindestens 2 Jahre zum Zeitpunkt der Klageeinreichung |
| Trennungswille | Mindestens ein Ehegatte muss die Trennung gewollt haben |
| Aufhebung der Gemeinschaft | Keine gemeinsame Haushaltsführung mehr (getrennte Wohnungen oder "Trennung unter einem Dach") |
| Keine richterliche Genehmigung | Ein Eheschutzentscheid ist nicht erforderlich |
Getrenntleben unter einem Dach:
Ehegatten gelten auch als getrennt lebend, wenn sie weiterhin unter demselben Dach wohnen, aber die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Dies setzt voraus, dass getrennte Schlafzimmer genutzt werden, keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden und keine gemeinsame Haushaltsführung mehr besteht.
Art. 115 ZGB: Scheidung wegen Unzumutbarkeit
In Ausnahmefällen kann die Scheidung auch ohne Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Die Anforderungen sind hoch und Art. 115 ZGB kommt in der Praxis selten zur Anwendung (BGE 127 III 129).
Als schwerwiegende Gründe gelten beispielsweise:
- Schwere körperliche oder psychische Gewalt
- Fortgesetztes Stalking oder Nachstellen
- Schwere Straftaten gegen den Ehegatten oder dessen Angehörige
- Heiratsschwindel oder Vortäuschung eines echten Ehewillens
- Schwere Ehrverletzungen
- Langjährige aussereheliche Beziehungen
Schritt-für-Schritt: Scheidung einreichen
Der Ablauf beim Einreichen einer Scheidung unterscheidet sich je nach Verfahrensart. Hier der typische Ablauf bei einer einvernehmlichen Scheidung:
Scheidungsfolgen regeln
Einigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner über alle Scheidungsfolgen: Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt), Güterrecht, Vorsorgeausgleich, nachehelicher Unterhalt und Wohnung.
Scheidungskonvention erstellen
Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich in einer Scheidungskonvention fest. Eine rechtliche Beratung wird empfohlen, um Fehler zu vermeiden.
Unterlagen zusammenstellen
Besorgen Sie alle erforderlichen Dokumente: Familienausweis, Einkommensnachweise, Pensionskassenbestätigungen, Steuererklärungen etc.
Scheidungsbegehren ausfüllen
Füllen Sie das Formular für das gemeinsame Scheidungsbegehren aus. Viele Gerichte stellen Formulare auf ihrer Website zur Verfügung.
Einreichung beim Gericht
Reichen Sie das Scheidungsbegehren mit allen Unterlagen beim zuständigen Bezirksgericht ein und bezahlen Sie den Kostenvorschuss.
Anhörung vor Gericht
Das Gericht lädt Sie zur Anhörung vor. Bei vollständiger Einigung und Genehmigung durch das Gericht wird die Scheidung sofort rechtskräftig.
Zuständiges Gericht
Örtliche Zuständigkeit (Art. 23 ZPO)
Das Scheidungsbegehren muss beim Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht werden. Bei verschiedenen Wohnsitzen können Sie wählen, in welchem Kanton Sie die Scheidung einreichen. Dies kann sich finanziell lohnen, da die Gerichtskosten kantonal variieren.
Sachliche Zuständigkeit
Zuständig sind die erstinstanzlichen Zivilgerichte. Die Bezeichnung variiert je nach Kanton:
| Kanton | Zuständiges Gericht |
|---|---|
| Zürich, Aargau, Thurgau, St. Gallen | Bezirksgericht |
| Bern | Regionalgericht |
| Graubünden | Regionalgericht |
| Basel-Stadt | Zivilgericht |
| Luzern | Bezirksgericht |
Erforderliche Unterlagen
Je nach Art der Scheidung werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Hier eine vollständige Übersicht der Scheidungsunterlagen:
Grunddokumente (immer erforderlich)
| Dokument | Details |
|---|---|
| Scheidungsbegehren / Scheidungsklage | Von beiden unterschrieben (bei gem. Begehren) oder nur vom Kläger (bei Klage) |
| Familienausweis / Familienbüchlein | Original, nicht älter als 6 Monate |
| Ausweiskopien | Pass oder Identitätskarte beider Ehegatten |
| Wohnsitzbescheinigung | Bei ausländischen Staatsangehörigen |
Zusätzliche Unterlagen bei einvernehmlicher Scheidung
| Dokument | Details |
|---|---|
| Scheidungskonvention | Von beiden unterschrieben, regelt alle Scheidungsfolgen |
| Pensionskassenbestätigungen | Beider Ehegatten, nicht älter als 6 Monate, Original |
| Einkommensnachweise | Lohnausweise der letzten 3 Monate + Jahreslohnausweis |
| Steuererklärungen | Der letzten 2 Jahre mit allen Beilagen |
| Vermögensnachweise | Kontoauszüge, Depotauszüge, Grundbuchauszüge |
| Schuldenübersicht | Kreditverträge, Hypotheken, Leasingverträge |
| Mietvertrag | Bei Übertragung des Mietverhältnisses |
Dokumente für die Unterhaltsberechnung
| Dokument | Details |
|---|---|
| Budgetaufstellung | Detaillierte monatliche Ausgaben beider Haushalte |
| Krankenkassenprämien | Aktuelle Police für alle Familienmitglieder |
| Belege bei Selbständigkeit | Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten 2 Jahre, Privatbezüge |
Dokumente für den Vorsorgeausgleich
| Dokument | Details |
|---|---|
| Freizügigkeitskonten | Falls vorhanden: Kontoauszüge aller Freizügigkeitseinrichtungen |
| Vorbezüge für Wohneigentum | Nachweis über WEF-Bezüge aus der Pensionskasse |
Die Scheidungskonvention
Die Scheidungskonvention ist das zentrale Dokument bei einer einvernehmlichen Scheidung. Sie regelt alle Folgen der Scheidung und muss von beiden Ehegatten unterschrieben werden.
Inhalt der Scheidungskonvention
| Themenbereich | Zu regelnde Punkte |
|---|---|
| Kinderbelange | Elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsregelung, Besuchsrecht, Kindesunterhalt |
| Güterrecht | Aufteilung des Vermögens, Vorschlagsbeteiligung, Zuteilung von Vermögenswerten |
| Vorsorge | Teilung der Pensionskassenguthaben (Vorsorgeausgleich) |
| Nachehelicher Unterhalt | Höhe und Dauer von Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten |
| Wohnung | Zuweisung der Ehewohnung, Übernahme des Mietvertrags |
| Verfahrenskosten | Aufteilung der Gerichts- und Anwaltskosten |
Das Scheidungsbegehren (Scheidungsantrag) verfassen – Inhalt und Muster
Das gemeinsame Scheidungsbegehren – umgangssprachlich oft als «Scheidungsantrag» bezeichnet – ist das formelle Dokument, mit dem Sie die Scheidung beim Gericht beantragen. Bei der einvernehmlichen Scheidung muss es von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Bei der Scheidungsklage genügt die Unterschrift des klagenden Ehegatten.
Inhaltliche Anforderungen an den Scheidungsantrag
Das Scheidungsbegehren muss folgende Elemente enthalten:
- Adressierung: Name und Adresse des zuständigen Gerichts
- Personalien: Vollständige Angaben beider Ehegatten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort/Nationalität, Adresse)
- Angaben zur Ehe: Datum und Ort der Heirat
- Angaben zu Kindern: Namen und Geburtsdaten aller gemeinsamen Kinder
- Scheidungswille: Klare Erklärung, dass beide die Scheidung wünschen
- Verweis auf Konvention: Erklärung, dass eine vollständige Vereinbarung beiliegt
- Beilagen: Auflistung aller beigelegten Dokumente
- Datum und Unterschriften: Eigenhändige Unterschrift beider Ehegatten
Muster: Gemeinsames Scheidungsbegehren (Scheidungsantrag)
Gemeinsames Scheidungsbegehren
An das Bezirksgericht [Bezirk]
In Sachen
1. [Vorname Name], geb. [Datum], von [Heimatort], wohnhaft [Adresse]
2. [Vorname Name], geb. [Datum], von [Heimatort], wohnhaft [Adresse]
Gesuchstellende Ehegatten
Betreff: Gemeinsames Scheidungsbegehren
Die unterzeichneten Ehegatten haben am [Datum] in [Ort] geheiratet. Aus der Ehe sind [Anzahl] Kinder hervorgegangen: [Namen und Geburtsdaten].
Gestützt auf Art. 111 ZGB stellen wir gemeinsam das Begehren, unsere Ehe zu scheiden.
Wir haben uns über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt und legen dem Gericht die vollständige Scheidungskonvention zur Genehmigung vor.
Beilagen:
- Scheidungskonvention
- Familienausweis (Original)
- Pensionskassenausweise beider Ehegatten
- [Weitere Beilagen]
[Ort], [Datum]
[Unterschrift Ehegatte 1] [Unterschrift Ehegatte 2]
Tipp:
Viele Gerichte stellen auf ihrer Website offizielle Formulare für das Scheidungsbegehren zur Verfügung. Nutzen Sie diese Muster, um formale Fehler zu vermeiden. Bei der Scheidungsklage (Art. 221 ZPO) muss die Klage zudem eine rechtliche Begründung und ein Rechtsbegehren enthalten.
Die Anhörung vor Gericht
Nach Eingang des Scheidungsbegehrens lädt das Gericht die Ehegatten zu einer Anhörung vor. Die Zeitspanne zwischen Einreichung und Vorladung variiert je nach Kanton und Arbeitsbelastung des Gerichts.
Ablauf der Anhörung
| Phase | Beschreibung |
|---|---|
| Einzelbefragung | Jeder Ehegatte wird einzeln zum Scheidungswillen befragt |
| Gemeinsame Befragung | Beide Ehegatten werden gemeinsam zur Konvention befragt |
| Prüfung durch Gericht | Das Gericht prüft, ob die Einigung auf reiflicher Überlegung beruht |
| Genehmigung | Bei Genehmigung wird die Scheidung sofort rechtskräftig |
Die Anhörung dauert in der Regel 20-30 Minuten. Das Gericht stellt sicher, dass beide Ehegatten freiwillig geschieden werden wollen und die Konvention verstanden haben.
Anwesenheitspflicht:
Grundsätzlich müssen beide Ehegatten persönlich zur Anhörung erscheinen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 278 ZPO). Bei gemeinsamen Kindern ist eine Befreiung grundsätzlich nicht möglich. In seltenen Ausnahmefällen kann eine Vertretung durch einen Anwalt erfolgen (BGE 131 III 182).
Videokonferenz möglich:
Seit der ZPO-Revision können Anhörungen unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videokonferenz durchgeführt werden (Art. 141a/141b ZPO). Erkundigen Sie sich beim zuständigen Gericht nach dieser Möglichkeit.
Kosten einer Scheidung
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und allenfalls Anwaltskosten zusammen. Die Höhe hängt stark davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder strittige Scheidung handelt.
Gerichtskosten bei einvernehmlicher Scheidung (Auswahl)
| Kanton | Gerichtskosten (ca.) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 1'500-2'600 | Variiert nach Bezirk |
| Bern | CHF 600-2'000 | Nach Einkommen berechnet |
| Basel-Stadt | CHF 830-1'500 | Günstigster Kanton |
| Aargau | CHF 1'000-2'000 | Nach Streitwert |
| St. Gallen | CHF 800-1'800 | Pauschal + Nebenkosten |
| Genf | ab CHF 600 | Günstigster Westschweizer Kanton |
| Waadt | Kostenlos | Bei Scheidung auf gemeinsames Begehren |
| Jura | bis CHF 1'830 | Teuerster Westschweizer Kanton |
Kosten bei strittiger Scheidung
Bei einer strittigen Scheidung sind die Kosten deutlich höher:
- Gerichtskosten: CHF 2'000-10'000 oder mehr, je nach Streitwert und Dauer
- Anwaltskosten: CHF 10'000-100'000+ pro Partei, je nach Komplexität
- Gutachterkosten: Zusätzlich bei Kinderbelangen oder Bewertungsfragen
Anwaltskosten
In der Schweiz besteht keine Anwaltspflicht für Scheidungsverfahren. Wenn Sie sich jedoch anwaltlich vertreten lassen, sind folgende Kosten zu erwarten:
| Verfahrensart | Anwaltskosten (ca.) |
|---|---|
| Einvernehmliche Scheidung | CHF 2'000 – 10'000 pro Person |
| Strittige Scheidung | CHF 10'000 – 100'000+ pro Person |
| Stundensatz Anwalt | CHF 200 – 500/Stunde (je nach Kanton und Erfahrung) |
Kostenverteilung
Bei der einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten in der Regel hälftig geteilt. Bei der strittigen Scheidung werden die Kosten je nach Ausgang des Verfahrens vom Gericht verteilt – die unterliegende Partei trägt oft den grösseren Teil.
Dauer des Scheidungsverfahrens
| Verfahrensart | Typische Dauer | Faktoren |
|---|---|---|
| Einvernehmlich (vollständige Einigung) | 1-4 Monate | Arbeitsbelastung des Gerichts |
| Einvernehmlich (Teileinigung) | 4-12 Monate | Umfang der strittigen Punkte |
| Strittig (nach 2 Jahren Trennung) | 1-3 Jahre | Komplexität, Kinderbelange |
| Hochstrittig | 3-10+ Jahre | Rechtsmittelverfahren, Expertise |
Unentgeltliche Rechtspflege bei Scheidungen
Wenn Sie die Kosten für die Scheidung nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten.
Voraussetzungen (Art. 117 ZPO)
Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
| Voraussetzung | Beschreibung |
|---|---|
| Bedürftigkeit | Sie verfügen neben dem Unterhalt für sich und Ihre Familie nicht über genügend Mittel für den Prozess |
| Keine Aussichtslosigkeit | Das Verfahren bzw. Ihr Rechtsbegehren darf nicht aussichtslos sein |
| Notwendigkeit | Die anwaltliche Vertretung muss zur Wahrung Ihrer Rechte notwendig sein |
Familienrechtliche Verfahren werden in der Regel nicht als aussichtslos beurteilt. Die Chancen auf unentgeltliche Rechtspflege sind bei Scheidungen daher gut, sofern die Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Gerichtskostenvorschüssen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Anwalt).
Wichtig:
Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte kann verpflichtet werden, dem anderen einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Nur wenn dies nicht möglich ist, wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Bei verbesserter finanzieller Lage können die vom Staat übernommenen Kosten innerhalb von 10 Jahren zurückverlangt werden.
Rechtswirkungen der Einreichung
Mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens oder der Scheidungsklage treten wichtige Rechtswirkungen ein:
| Rechtswirkung | Bedeutung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Rechtshängigkeit | Die gerichtliche Zuständigkeit wird fixiert | Art. 62 ZPO |
| Stichtag Güterrecht | Massgebend für die Zusammensetzung der Gütermassen | Art. 204 Abs. 2 ZGB |
| Stichtag Vorsorgeausgleich | Massgebend für die zu teilenden Pensionskassenguthaben | Art. 122 ZGB |
| Sperrwirkung | Kein weiteres Scheidungsverfahren in derselben Sache möglich | Art. 64 ZPO |
Vorsorgliche Massnahmen
Zusammen mit dem Scheidungsbegehren oder während des Verfahrens können vorsorgliche Massnahmen beantragt werden (Art. 276 ZPO). Diese regeln die Verhältnisse bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil:
- Zuteilung der Obhut über die Kinder
- Regelung des Besuchs- und Ferienrechts
- Festsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt
- Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten
- Kontaktverbot oder Annäherungsverbot
- Sicherstellung von Vermögenswerten
Praktische Tipps beim Scheidung einreichen
Empfohlen
- • Frühzeitig alle Unterlagen zusammenstellen
- • Rechtliche Beratung vor Einreichung einholen
- • Einvernehmliche Lösung anstreben
- • Mediation in Betracht ziehen
- • Vollständige Konvention erstellen lassen
- • Pensionskassenauszüge rechtzeitig bestellen
Zu vermeiden
- • Unvollständige Unterlagen einreichen
- • Vermögen verstecken oder verschieben
- • Voreilige Entscheidungen unter Emotionen
- • Kommunikation über Kinder abbrechen
- • Unrealistische Forderungen stellen
- • Ohne Beratung komplexe Konvention unterschreiben
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Eine Scheidung ist ein komplexer rechtlicher Vorgang mit weitreichenden finanziellen und persönlichen Konsequenzen. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung können Fehler in der Konvention zu erheblichen Nachteilen führen. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie bei folgenden Punkten unterstützen:
- Prüfung und Erstellung einer rechtssicheren Scheidungskonvention
- Berechnung von Unterhaltsansprüchen und Vorsorgeausgleich
- Verhandlung mit dem anderen Ehegatten oder dessen Anwalt
- Vertretung vor Gericht bei strittigen Verfahren
- Beantragung von vorsorglichen Massnahmen
- Unterstützung bei Kinderbelangen (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht)
Besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen, gemeinsamen Kindern oder wenn der andere Ehegatte bereits anwaltlich vertreten ist, sollten Sie einen erfahrenen Scheidungsanwalt beiziehen. Ein spezialisierter Scheidungsanwalt kennt die Fallstricke und kann Ihre Interessen wirksam vertreten.
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Das Einreichen einer Scheidung erfordert sorgfältige Vorbereitung und die Wahl des richtigen Verfahrens. Eine einvernehmliche Scheidung auf gemeinsames Begehren ist der schnellste, kostengünstigste und in der Regel auch schonendste Weg. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, bleibt nur die Scheidungsklage nach zweijährigem Getrenntleben oder – in Ausnahmefällen – wegen Unzumutbarkeit.
Unabhängig vom gewählten Verfahren sollten Sie vollständige Unterlagen einreichen, die Scheidungskonvention sorgfältig prüfen lassen und sich über die finanziellen Folgen im Klaren sein. Eine fundierte rechtliche Beratung kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und Ihre Interessen zu wahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wo reiche ich die Scheidung ein?
Das Scheidungsbegehren wird beim Bezirksgericht (oder je nach Kanton Regionalgericht/Zivilgericht) am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht. Bei verschiedenen Wohnsitzen können Sie wählen, was bei unterschiedlichen kantonalen Gerichtskosten relevant sein kann.
Welche Unterlagen brauche ich für die Scheidung?
Für eine einvernehmliche Scheidung benötigen Sie: Scheidungsbegehren, Scheidungskonvention, Familienausweis (Original, nicht älter als 6 Monate), Ausweiskopien, Pensionskassenbestätigungen beider Ehegatten, Einkommensnachweise (Lohnausweise) und Steuererklärungen der letzten 2 Jahre.
Was kostet es, die Scheidung einzureichen?
Die Gerichtskosten bei einer einvernehmlichen Scheidung liegen je nach Kanton zwischen CHF 600 und CHF 2'600. Bei strittigen Verfahren können die Kosten CHF 10'000 und mehr betragen. Hinzu kommen allenfalls Anwaltskosten.
Wie lange dauert eine Scheidung nach Einreichung?
Eine einvernehmliche Scheidung mit vollständiger Einigung dauert typischerweise 1-4 Monate. Bei Teileinigung rechnen Sie mit 4-12 Monaten. Strittige Scheidungen können 1-3 Jahre oder bei hochstrittigen Fällen sogar länger dauern.
Kann ich die Scheidung auch ohne meinen Partner einreichen?
Ja, Sie können eine Scheidungsklage auf einseitiges Begehren einreichen. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie mindestens 2 Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Nur bei schwerwiegenden Gründen wie Gewalt ist eine sofortige Scheidung ohne Trennungsfrist möglich (Art. 115 ZGB).
Was ist der Unterschied zwischen Scheidungsbegehren und Scheidungsklage?
Das Scheidungsbegehren wird bei einer einvernehmlichen Scheidung von beiden Ehegatten gemeinsam eingereicht (Art. 111-112 ZGB). Die Scheidungsklage ist das einseitige Begehren eines Ehegatten, wenn der andere nicht einverstanden ist (Art. 114-115 ZGB).
Muss ich zur Anhörung vor Gericht persönlich erscheinen?
Ja, grundsätzlich müssen beide Ehegatten persönlich zur Anhörung erscheinen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden (Art. 278 ZPO). Bei gemeinsamen Kindern ist eine Befreiung grundsätzlich nicht möglich.
Was passiert nach der Einreichung der Scheidung?
Nach der Einreichung prüft das Gericht die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert den Kostenvorschuss an. Dann werden Sie zur Anhörung vorgeladen. Bei vollständiger Einigung und Genehmigung durch das Gericht wird die Scheidung am Ende der Anhörung sofort rechtskräftig.
Was muss ein Scheidungsantrag in der Schweiz enthalten?
Der Scheidungsantrag – rechtlich korrekt als Scheidungsbegehren bezeichnet – muss folgende Angaben enthalten: Personalien beider Ehegatten, Angaben zur Ehe und zu gemeinsamen Kindern, die Erklärung des Scheidungswillens sowie den Verweis auf die beigelegte Scheidungskonvention. Er muss von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben werden (Art. 111 ZGB).
Kann ich unentgeltliche Rechtspflege für meine Scheidung beantragen?
Ja, wenn Sie bedürftig sind und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten. Bei Scheidungen werden die Chancen in der Regel gut beurteilt. Allerdings kann der wirtschaftlich stärkere Ehegatte vorab zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden.
Kann ich die Scheidung auch ohne Anwalt einreichen?
Ja, in der Schweiz besteht keine Anwaltspflicht bei Scheidungen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Sie können den Scheidungsantrag selbst formulieren und einreichen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Streitigkeiten über das Sorgerecht oder einer strittigen Scheidung ist anwaltliche Beratung jedoch dringend empfehlenswert.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
- Art. 111-112 ZGB (Scheidung auf gemeinsames Begehren)
- Art. 114 ZGB (Scheidung nach Getrenntleben)
- Art. 115 ZGB (Scheidung wegen Unzumutbarkeit)
- Art. 23 ZPO (Örtliche Zuständigkeit)
- Art. 62 ZPO (Rechtshängigkeit)
- Art. 276 ZPO (Vorsorgliche Massnahmen)
- Art. 117 ff. ZPO (Unentgeltliche Rechtspflege)