Scheidung

Scheidung ohne Anwalt in der Schweiz

Scheidung ohne Anwalt: Voraussetzungen, Ablauf, Kosten & Risiken. Erfahren Sie, wann eine Scheidung ohne Anwalt möglich ist und worauf Sie achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Scheidung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, weshalb sich viele Ehepaare fragen: Ist eine Scheidung ohne Anwalt in der Schweiz möglich? Die Antwort lautet: Ja, grundsätzlich schon. Das Schweizer Recht sieht keine Anwaltspflicht bei Scheidungen vor - anders als beispielsweise in Deutschland, wo mindestens ein Rechtsanwalt beteiligt sein muss. Dennoch birgt der vollständige Verzicht auf rechtliche Unterstützung erhebliche Risiken, die Sie kennen sollten. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung ohne Anwalt möglich ist, wie der Ablauf aussieht, welche Kosten entstehen und welche Risiken Sie bedenken sollten.

Rechtliche Grundlagen: Keine Anwaltspflicht bei Scheidungen

Im Schweizer Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass jede prozessfähige Partei berechtigt ist, vor Gericht selbst zu handeln. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung). Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern kennt die Schweiz somit keine obligatorische anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren.

Gesetzliche Grundlage:

"Jede prozessfähige Partei kann den Prozess selber führen." - Art. 68 Abs. 1 ZPO

Dies bedeutet konkret: Sie können den Scheidungsantrag selbst formulieren, die Scheidungskonvention selbst erstellen und an der gerichtlichen Anhörung ohne anwaltliche Begleitung erscheinen. Das Gericht wird Sie anhören und über die Scheidung entscheiden, unabhängig davon, ob Sie anwaltlich vertreten sind oder nicht.

Voraussetzungen für eine Scheidung ohne Anwalt

Obwohl rechtlich keine Anwaltspflicht besteht, ist eine Scheidung ohne Anwalt nur unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll und praktisch umsetzbar. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass es sich um eine einvernehmliche Scheidung auf gemeinsames Begehren handelt.

Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB)

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist die einfachste und schnellste Form der Scheidung. Beide Ehegatten stellen gemeinsam den Antrag auf Scheidung beim zuständigen Gericht. Das Schweizer Zivilgesetzbuch unterscheidet dabei zwei Varianten:

Variante Gesetzliche Grundlage Beschreibung
Umfassende Einigung Art. 111 ZGB Beide Ehegatten sind sich über alle Scheidungsfolgen einig und reichen eine vollständige Scheidungskonvention ein.
Teileinigung Art. 112 ZGB Die Ehegatten sind sich über die Scheidung einig, aber nicht über alle Nebenfolgen. Das Gericht entscheidet über die strittigen Punkte.

Wichtig:

Eine Scheidung ohne Anwalt ist primär bei der umfassenden Einigung nach Art. 111 ZGB sinnvoll. Bei einer Teileinigung nach Art. 112 ZGB, wo das Gericht über strittige Punkte entscheiden muss, ist anwaltliche Unterstützung dringend empfohlen, um Ihre Interessen zu wahren.

Weitere Voraussetzungen für eine Scheidung ohne Anwalt

Neben der Einigung auf gemeinsames Begehren sollten folgende Bedingungen erfüllt sein, damit eine Scheidung ohne Anwalt realistisch umsetzbar ist:

Ablauf einer Scheidung ohne Anwalt - Schritt für Schritt

Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Scheidung ohne anwaltliche Unterstützung durchzuführen, sollten Sie den folgenden Ablauf kennen und sorgfältig vorbereiten:

Schritt 1: Einigung mit dem Ehepartner

Der erste und wichtigste Schritt ist die vollständige Einigung mit Ihrem Ehepartner über alle Scheidungsfolgen. Besprechen Sie ausführlich alle relevanten Punkte:

Schritt 2: Erforderliche Unterlagen sammeln

Für das Scheidungsverfahren benötigen Sie verschiedene Scheidungsunterlagen. Sammeln Sie diese frühzeitig:

Kategorie Erforderliche Unterlagen
Persönliche Dokumente Familienausweis (aktuell, nicht älter als 6 Monate), Kopie der Ausweise beider Ehegatten
Einkommensnachweise Lohnabrechnungen der letzten 3-6 Monate, letzte Steuererklärung und Veranlagungsverfügung beider Partner
Vermögensnachweise Kontoauszüge, Wertschriftenverzeichnis, Grundbuchauszüge bei Immobilien, Schätzungen
Vorsorge (2. Säule) Bestätigung der Pensionskasse über Austrittsleistung bei Heirat und zum Zeitpunkt der Scheidung, Durchführbarkeitsbestätigung
Bei Kindern Geburtsurkunden der Kinder, Nachweise über Betreuungskosten (Krippe, Hort, etc.)
Falls vorhanden Ehevertrag, bestehende Unterhaltsvereinbarungen, Eheschutzentscheid

Schritt 3: Scheidungskonvention erstellen

Die Scheidungskonvention ist das zentrale Dokument bei einer einvernehmlichen Scheidung. Sie enthält alle Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen und muss von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Viele Gerichte stellen Musterkonventionen zur Verfügung, die Sie als Vorlage verwenden können:

Schritt 4: Scheidungsbegehren beim Gericht einreichen

Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird beim Bezirksgericht am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht (Art. 23 ZPO). Das Scheidungsbegehren muss enthalten:

Praktischer Hinweis:

Die Gründe für die Scheidung müssen Sie nicht angeben. Es genügt, wenn beide Ehegatten erklären, dass sie die Scheidung wünschen. Ein Schlichtungsverfahren ist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erforderlich - das Gesuch wird direkt beim Gericht eingereicht (Art. 198 lit. c ZPO).

Schritt 5: Gerichtliche Anhörung

Nach Einreichung des Scheidungsbegehrens lädt das Gericht beide Ehegatten zu einer Anhörung vor. Bei dieser Anhörung prüft das Gericht folgende Punkte (Art. 111 Abs. 1 ZGB):

Die Anhörung erfolgt zunächst getrennt mit jedem Ehegatten einzeln und anschliessend gemeinsam. Dies gibt dem Gericht die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, dass beide Partner freiwillig handeln.

Schritt 6: Scheidungsurteil

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gericht die Scheidung bereits am Ende der Anhörung aussprechen und das Scheidungsurteil aushändigen (Art. 288 ZPO). Die Ehegatten können auf eine schriftliche Urteilsbegründung verzichten, was das Verfahren beschleunigt. Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst.

Inhalt der Scheidungskonvention - Was muss geregelt werden?

Die Scheidungskonvention ist das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung. Sie muss alle wesentlichen Scheidungsfolgen regeln, um vom Gericht genehmigt zu werden:

1. Güterrechtliche Auseinandersetzung

Die Auflösung des Güterstandes muss geregelt werden. Bei der Errungenschaftsbeteiligung (dem gesetzlichen Güterstand) wird unterschieden zwischen Eigengut und Errungenschaft. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen (Art. 215 ZGB). Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten andere Regeln.

2. Vorsorgeausgleich (Pensionskasse)

Die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben (2. Säule) müssen grundsätzlich hälftig geteilt werden (Art. 122 ZGB). Dies ist zwingendes Recht und gilt unabhängig vom Güterstand. Eine Abweichung von der hälftigen Teilung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 124b ZGB), wenn eine angemessene Altersvorsorge gewährleistet bleibt.

Wichtig beim Vorsorgeausgleich:

Für die korrekte Berechnung des Vorsorgeausgleichs benötigen Sie von beiden Pensionskassen eine Bestätigung über die Austrittsleistung bei Heirat und zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens. Die Differenz wird dann hälftig geteilt. Fehler bei der Berechnung können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

3. Nachehelicher Unterhalt

Falls ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen (Art. 125 ZGB). Die Höhe und Dauer richten sich nach verschiedenen Faktoren wie Ehedauer, Rollenverteilung, Erwerbsmöglichkeiten und Alter. Auch ein Verzicht auf Unterhalt muss in der Konvention geregelt werden.

4. Kinderbelange

Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern müssen folgende Punkte geregelt werden:

Hinweis zu Kindern:

Das Gericht prüft bei Kinderbelangen besonders genau, ob die Vereinbarungen dem Kindeswohl entsprechen. Je nach Alter können die Kinder auch vom Gericht angehört werden. Eine Scheidung ohne Anwalt bei gemeinsamen Kindern birgt erhöhte Risiken, da Fehler bei der Unterhaltsberechnung oder unausgewogene Vereinbarungen zum Nachteil der Kinder abgelehnt werden können.

5. Wohnung und Hausrat

Die Konvention sollte regeln, wer in der ehelichen Wohnung verbleibt und wie der Hausrat aufgeteilt wird. Bei Mietwohnungen muss geklärt werden, wer den Mietvertrag übernimmt. Bei Eigentum ist zu regeln, ob die Immobilie verkauft, einem Partner übertragen oder weiter gemeinsam gehalten wird.

Kosten einer Scheidung ohne Anwalt

Auch bei einer Scheidung ohne Anwalt fallen Scheidungskosten an. Die wichtigsten Kostenposten sind die Gerichtskosten, die je nach Kanton erheblich variieren:

Gerichtskosten nach Kantonen (einvernehmliche Scheidung)

Kanton Gerichtskosten (ca.) Bemerkung
Basel-Stadt CHF 500 - 830 Günstigster Kanton der Deutschschweiz
Genf CHF 600 Günstigster Kanton der Westschweiz
Graubünden CHF 1'500 -
Aargau CHF 1'800 -
Bern CHF 1'800 -
Luzern CHF 1'800 -
St. Gallen CHF 1'800 -
Jura CHF 1'830 Teuerster Kanton der Westschweiz
Schaffhausen CHF 2'000 -
Schwyz CHF 2'000 -
Zürich CHF 2'500 - 2'600 Teuerster Kanton der Deutschschweiz

Tipp bei unterschiedlichen Wohnkantonen:

Wenn Sie und Ihr Ehepartner in verschiedenen Kantonen wohnen, können Sie wählen, bei welchem Gericht Sie die Scheidung einreichen. Ein Vergleich der Gerichtskosten kann sich lohnen - die Differenz kann mehrere hundert Franken betragen.

Gesamtkostenvergleich: Mit und ohne Anwalt

Kostenfaktor Ohne Anwalt Mit Anwalt
Gerichtskosten CHF 500 - 2'600 CHF 500 - 2'600
Anwaltskosten CHF 0 CHF 1'500 - 5'000+
Stundensatz Anwalt - CHF 220 - 500/Stunde
Gesamtkosten (einvernehmlich) CHF 500 - 2'600 CHF 3'000 - 8'000
Risiko finanzieller Fehler Hoch Gering

Risiken und Nachteile einer Scheidung ohne Anwalt

Obwohl eine Scheidung ohne Anwalt Kosten spart, birgt sie erhebliche Risiken. Die kurzfristige Ersparnis kann sich langfristig als teurer Fehler erweisen:

1. Unkenntnis der eigenen Rechte

Ohne rechtliche Beratung kennen viele Betroffene ihre Ansprüche nicht vollständig. Häufige Fehler betreffen:

2. Formelle Fehler und Verzögerungen

Unvollständige Unterlagen, fehlende Nachweise oder formell fehlerhafte Formulierungen führen dazu, dass das Gericht Nachbesserungen verlangt. Dies verzögert das Verfahren und kann zusätzliche Kosten verursachen.

3. Ablehnung der Konvention durch das Gericht

Das Gericht kann die Scheidungskonvention ablehnen, wenn:

4. Langfristige Konsequenzen

Die genehmigte Scheidungskonvention hat Urteilswirkung. Fehlerhafte Regelungen können nach Rechtskraft nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abgeändert werden. Ein falscher Vorsorgeausgleich oder ein zu niedriger Unterhalt kann Sie über Jahre oder Jahrzehnte finanziell belasten.

Praxisbeispiel:

Ein Ehepaar scheidet sich ohne Anwalt. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird eine Erbschaft fälschlicherweise als Errungenschaft behandelt und geteilt, obwohl sie Eigengut gewesen wäre. Der finanzielle Schaden: mehrere zehntausend Franken. Diese Fehlentscheidung ist nach Rechtskraft des Scheidungsurteils kaum mehr zu korrigieren.

Wann ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich?

Die folgende Übersicht zeigt, in welchen Situationen eine Scheidung ohne Anwalt realistisch ist und wann Sie besser rechtliche Unterstützung suchen sollten:

Situation Ohne Anwalt möglich? Empfehlung
Kurze Ehe, keine Kinder, kein Vermögen Ja Scheidung ohne Anwalt gut machbar
Einvernehmlich, keine Kinder, einfache Vermögenslage Ja, mit Vorsicht Mindestens Erstberatung empfohlen
Einvernehmlich, mit minderjährigen Kindern Bedingt Anwaltliche Prüfung der Konvention empfohlen
Einvernehmlich, mit Immobilie oder grösserem Vermögen Bedingt Anwaltliche Beratung dringend empfohlen
Teileinigung (Art. 112 ZGB) Nicht empfohlen Anwaltliche Vertretung wichtig
Strittige Scheidung Nein Anwalt unerlässlich
Scheidungsklage (Art. 114/115 ZGB) Nein Anwalt unerlässlich
Gegenseite ist anwaltlich vertreten Nein Eigener Anwalt dringend empfohlen

Alternativen zur vollständigen Selbstvertretung

Zwischen der vollständigen Selbstvertretung und der umfassenden anwaltlichen Begleitung gibt es Zwischenlösungen, die Kosten sparen und dennoch rechtliche Sicherheit bieten:

1. Anwaltliche Erstberatung

Eine Erstberatung von 1-2 Stunden beim Anwalt verschafft Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Ansprüche. Kosten: ca. CHF 200-500. Sie erfahren, worauf Sie bei der Konvention achten müssen und welche Fallstricke es gibt.

2. Prüfung der selbst erstellten Konvention

Sie erstellen die Scheidungskonvention selbst und lassen diese von einem Anwalt auf Vollständigkeit und Angemessenheit prüfen. So kombinieren Sie Kostenersparnis mit rechtlicher Absicherung. Kosten: ca. CHF 300-800.

3. Gemeinsamer Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung

Bei einer wirklich einvernehmlichen Scheidung können beide Ehegatten einen gemeinsamen Anwalt beauftragen. Dies ist kostengünstiger als zwei separate Anwälte und sorgt für eine ausgewogene Lösung. Der Anwalt muss beide Parteien neutral beraten.

4. Mediation

Eine Mediation mit einem neutralen Mediator kann helfen, Einigkeit über strittige Punkte zu erzielen. Mediatoren sind oft günstiger als Anwälte und können bei der Erarbeitung einer Scheidungskonvention unterstützen. Die rechtliche Prüfung sollte dennoch erfolgen.

5. Rechtsauskunftsstellen

Viele Kantone und Gemeinden bieten kostenlose oder günstige Rechtsauskunftsstellen an. Diese können eine erste Orientierung geben, ersetzen aber keine umfassende anwaltliche Beratung.

Unentgeltliche Rechtspflege - Kostenloser Anwalt bei fehlenden Mitteln

Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117-123 ZPO). Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten.

Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Einreichung des Scheidungsbegehrens gestellt werden. Wichtig: Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Sie müssen daher gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss stellen.

Wichtig:

Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht rückwirkend bewilligt. Stellen Sie das Gesuch daher möglichst frühzeitig, bevor Sie Kosten verursachen. Die Praxis der einzelnen Kantone ist unterschiedlich - einige sind grosszügiger als andere.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Auch wenn eine Scheidung ohne Anwalt rechtlich möglich ist, gibt es zahlreiche Situationen, in denen anwaltliche Unterstützung nicht nur empfehlenswert, sondern nahezu unerlässlich ist. Die vermeintliche Kostenersparnis kann sich schnell in einen erheblichen finanziellen Nachteil verwandeln, wenn wichtige Ansprüche übersehen oder Fehler in der Scheidungskonvention gemacht werden.

Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Ihre Situation objektiv beurteilen und sicherstellen, dass Ihre Rechte vollumfänglich gewahrt werden. Besonders wichtig ist die anwaltliche Beratung bei:

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kennt die Fallstricke und kann Sie vor kostspieligen Fehlern bewahren. Die Investition in eine professionelle Beratung zahlt sich oft mehrfach aus - sei es durch höhere Unterhaltsansprüche, eine fairere Vermögensaufteilung oder die Vermeidung von Fehlern, die später nicht mehr korrigiert werden können.

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Fazit

Eine Scheidung ohne Anwalt ist in der Schweiz rechtlich möglich und kann bei einfachen Verhältnissen - kurze Ehe, keine Kinder, kein nennenswertes Vermögen - durchaus funktionieren. In diesen Fällen lassen sich die Gerichtskosten von CHF 500 bis 2'600 ohne weitere Anwaltskosten bewältigen.

Die kostengünstigste Variante ist jedoch oft nicht der vollständige Verzicht auf anwaltliche Hilfe, sondern die gezielte Nutzung punktueller Beratung. Eine anwaltliche Erstberatung oder die Prüfung der selbst erstellten Konvention kann vor kostspieligen Fehlern schützen und kostet nur einen Bruchteil dessen, was ein falscher Vorsorgeausgleich oder eine unzureichende Unterhaltsregelung langfristig kosten würde.

Bei strittigen Scheidungen, komplexen Vermögensverhältnissen oder wenn minderjährige Kinder betroffen sind, ist anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen. Die genehmigte Scheidungskonvention hat Urteilswirkung - Fehler können nach Rechtskraft nur noch sehr schwer korrigiert werden.

Relevante Gesetzesbestimmungen:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann man sich in der Schweiz ohne Anwalt scheiden lassen?

Ja, in der Schweiz besteht keine Anwaltspflicht bei Scheidungen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann jede prozessfähige Partei den Prozess selbst führen. Dies gilt sowohl für die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111/112 ZGB) als auch für die Scheidungsklage. Eine Scheidung ohne Anwalt ist jedoch nur bei einvernehmlichen Scheidungen ohne komplexe Verhältnisse empfehlenswert.

Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt in der Schweiz?

Bei einer Scheidung ohne Anwalt fallen nur die Gerichtskosten an. Diese variieren je nach Kanton zwischen CHF 500 (Basel-Stadt, Genf) und CHF 2'600 (Zürich). Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten in der Regel von beiden Ehegatten je zur Hälfte getragen.

Wie lange dauert eine Scheidung ohne Anwalt?

Eine einvernehmliche Scheidung auf gemeinsames Begehren dauert in der Regel 2 bis 6 Monate von der Einreichung bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Bei vollständiger Einigung und korrekten Unterlagen kann das Gericht die Scheidung bereits am Ende der Anhörung aussprechen (Art. 288 ZPO). Verzögerungen entstehen oft durch unvollständige Unterlagen oder Nachbesserungsbedarf.

Welche Unterlagen brauche ich für eine Scheidung ohne Anwalt?

Für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren benötigen Sie: ein von beiden unterschriebenes Scheidungsbegehren, die vollständige Scheidungskonvention, einen aktuellen Familienausweis (nicht älter als 6 Monate), Einkommens- und Vermögensnachweise beider Ehegatten, Bestätigungen der Pensionskassen über die Austrittsleistungen sowie bei Kindern die Geburtsurkunden und Nachweise über Betreuungskosten.

Wann ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht empfehlenswert?

Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht empfehlenswert bei: strittigen Scheidungen, wenn minderjährige Kinder betroffen sind, bei komplexen Vermögensverhältnissen (Immobilien, Unternehmen), wenn Sie sich unter Druck gesetzt fühlen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, oder bei einer Scheidungsklage (Art. 114/115 ZGB). In diesen Fällen können Fehler schwerwiegende finanzielle Folgen haben.

Kann ich die Scheidungskonvention selbst erstellen?

Ja, Sie können die Scheidungskonvention selbst erstellen. Viele Gerichte stellen Musterkonventionen zur Verfügung, etwa die Gerichte Zürich mit interaktiven PDF-Formularen. Die Konvention muss alle Scheidungsfolgen regeln: güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, nachehelicher Unterhalt, und bei Kindern Sorgerecht, Obhut und Kindesunterhalt. Empfohlen wird, die selbst erstellte Konvention von einem Anwalt prüfen zu lassen.

Was passiert, wenn das Gericht die Scheidungskonvention ablehnt?

Das Gericht kann die Scheidungskonvention ablehnen, wenn sie offensichtlich unangemessen ist, einen Ehegatten massiv benachteiligt, das Kindeswohl verletzt oder gesetzeswidrige Klauseln enthält (Art. 111 Abs. 2 ZGB). In diesem Fall müssen Sie die Konvention überarbeiten und erneut einreichen. Die Genehmigung wird jedoch selten verweigert, solange die Vereinbarungen rechtskonform und ausgewogen sind.

Gibt es finanzielle Hilfe für Scheidungen, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?

Ja, bei fehlenden finanziellen Mitteln können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Art. 117-123 ZPO). Voraussetzungen sind Mittellosigkeit (Einkommen nahe am Existenzminimum, kein relevantes Vermögen) und ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten. Beachten Sie: Der Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor.

Muss die Pensionskasse bei einer Scheidung ohne Anwalt auch geteilt werden?

Ja, der Vorsorgeausgleich (Teilung der Pensionskassenguthaben) ist zwingendes Recht und muss auch bei einer Scheidung ohne Anwalt durchgeführt werden (Art. 122 ZGB). Die während der Ehe angesparten Guthaben werden grundsätzlich hälftig geteilt, unabhängig vom Güterstand. Eine Abweichung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 124b ZGB). Sie benötigen Bestätigungen beider Pensionskassen über die Austrittsleistungen.

Wo reiche ich das Scheidungsbegehren ein?

Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird beim Bezirksgericht (oder dem entsprechenden Gericht, je nach Kanton) am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht (Art. 23 ZPO). Wenn Sie und Ihr Ehepartner in verschiedenen Kantonen wohnen, können Sie wählen, bei welchem Gericht Sie einreichen - ein Vergleich der Gerichtskosten kann sich lohnen.

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