Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Nach der Scheidung behalten Sie Ihren Ehenamen automatisch – eine Rückkehr zum Ledignamen ist jederzeit durch einfache Erklärung möglich (Art. 119 ZGB)
- ✓ Die Namenserklärung beim Zivilstandsamt kostet nur CHF 75 – es gibt keine Frist für die Rückkehr zum Ledignamen
- ✓ Kinder behalten ihren Geburtsnamen auch nach der Scheidung der Eltern – eine Änderung erfordert «achtenswerte Gründe» nach Art. 30 ZGB
- ✓ Das Bürgerrecht wird durch die Scheidung nicht berührt – jeder behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 161 ZGB)
- ✓ Der Ex-Ehegatte kann das Weiterführen seines Namens nicht verhindern (BGE 108 II 161)
Die Frage des Namens nach einer Scheidung beschäftigt viele Betroffene. In der Schweiz haben Sie nach Art. 119 ZGB das Recht, Ihren bei der Heirat angenommenen Familiennamen zu behalten oder jederzeit zu Ihrem Ledignamen zurückzukehren. Dieser umfassende Ratgeber erläutert die rechtlichen Grundlagen, das konkrete Verfahren beim Zivilstandsamt, die Kosten in verschiedenen Kantonen und die besonderen Regelungen für Kinder – mit aktueller Bundesgerichtspraxis und praktischen Checklisten.
Rechtliche Grundlagen des Namensrechts nach Scheidung
Art. 119 ZGB: Der zentrale Gesetzesartikel
Art. 119 ZGB regelt die Namensführung nach der Scheidung und lautet:
Art. 119 ZGB – Name:
«Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.»
Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Namensrechtsrevision per 1. Januar 2013 eingeführt. Sie gewährt geschiedenen Personen vollständige Wahlfreiheit: Sie können den während der Ehe getragenen Namen behalten oder jederzeit zum ursprünglichen Namen zurückkehren – ohne Begründung und ohne Zustimmung des Ex-Ehegatten.
Das neue Namensrecht seit 2013
Mit der Revision des Namensrechts per 1. Januar 2013 wurde das schweizerische Namensrecht grundlegend modernisiert. Die wichtigsten Änderungen:
| Aspekt | Vor 2013 | Seit 2013 |
|---|---|---|
| Name bei Heirat | Name des Mannes als Familienname | Jeder behält seinen Namen oder gemeinsamer Familienname (Art. 160 ZGB) |
| Namensänderung | «Wichtige Gründe» erforderlich | «Achtenswerte Gründe» genügen (Art. 30 ZGB) |
| Rückkehr zum Ledignamen | Nur mit Bewilligung | Jederzeit durch einfache Erklärung (Art. 119 ZGB) |
| Bürgerrecht | Frau erhielt Bürgerort des Mannes | Jeder behält sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB) |
Namensführung nach der Scheidung: Ihre Optionen
Option 1: Ehenamen behalten
Wer bei der Heirat den Namen des Ehegatten angenommen hat, kann diesen Namen nach der Scheidung behalten. Hierfür ist keine besondere Erklärung erforderlich – der Name wird automatisch weitergeführt.
BGE 108 II 161 – Kein Anspruch auf Aberkennung:
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Ex-Ehegatte das Weiterführen seines Namens nicht verhindern kann. Der Name wird als Teil der Persönlichkeit betrachtet, dessen Weiterführung nicht von der Zustimmung des früheren Ehegatten abhängt. Es besteht kein Anspruch auf «Aberkennung» des Namens.
Diese Regelung dient dem Schutz der Identität: Wer seinen Namen während der Ehe beruflich und privat etabliert hat, soll diesen nicht gegen seinen Willen verlieren müssen.
Option 2: Rückkehr zum Ledignamen
Die Rückkehr zum Ledignamen ist jederzeit möglich durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt (Art. 119 ZGB). Die wichtigsten Merkmale:
- Keine Frist: Die Erklärung kann jederzeit erfolgen – auch Jahre oder Jahrzehnte nach der Scheidung
- Keine Begründung: Sie müssen keine Gründe angeben
- Keine Zustimmung: Der Ex-Ehegatte hat kein Mitspracherecht
- Unwiderruflich: Die Erklärung kann nicht rückgängig gemacht werden – wer zum Ledignamen zurückkehrt, kann nicht mehr zum Ehenamen wechseln
Übersicht: Namensführung nach Scheidung
| Situation bei Heirat | Nach der Scheidung | Verfahren |
|---|---|---|
| Ledignamen behalten | Keine Änderung nötig – Name bleibt gleich | Kein Verfahren erforderlich |
| Familiennamen des Partners angenommen | Wahlrecht: Behalten oder Rückkehr zum Ledignamen | Namenserklärung beim Zivilstandsamt (CHF 75) |
| Allianzname geführt (nicht amtlich) | Kann nicht mehr verwendet werden | Automatisch – keine Meldung nötig |
Allianzname und Doppelname
Es ist wichtig, zwischen dem amtlichen Familiennamen und dem Allianznamen zu unterscheiden:
| Namensart | Beschreibung | Nach Scheidung |
|---|---|---|
| Amtlicher Familienname | Im Zivilstandsregister eingetragen | Bleibt bestehen oder Rückkehr zum Ledignamen |
| Allianzname | Nicht amtlich, nur gewohnheitsrechtlich (z.B. «Müller-Meier») | Darf nach Scheidung nicht mehr geführt werden |
Der Allianzname ist kein amtlicher Name und wird nicht im Zivilstandsregister eingetragen. Er kann im Alltag und in Identitätsdokumenten verwendet werden, entfällt aber nach der Scheidung automatisch.
Unterschied: Namenserklärung vs. Namensänderung
Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Verfahren zur Änderung des Namens:
| Kriterium | Namenserklärung (Art. 119 ZGB) | Namensänderung (Art. 30 ZGB) |
|---|---|---|
| Anwendungsfall | Rückkehr zum Ledignamen nach Scheidung | Beliebige Namensänderung |
| Voraussetzung | Keine – einfache Erklärung genügt | «Achtenswerte Gründe» erforderlich |
| Zuständige Behörde | Jedes Zivilstandsamt in der Schweiz | Regierung des Wohnsitzkantons |
| Kosten | CHF 75 | CHF 250 – 2'000 je nach Kanton |
| Dauer | Sofort wirksam | Mehrere Wochen bis Monate |
Verfahren beim Zivilstandsamt
Zuständige Behörde
Für die Namenserklärung zur Rückkehr zum Ledignamen sind folgende Stellen zuständig:
- In der Schweiz: Jedes Zivilstandsamt – Sie müssen nicht zu Ihrem Wohnort- oder Heimatort-Zivilstandsamt
- Im Ausland: Die zuständige Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat)
Erforderliche Unterlagen
Für die Namenserklärung beim Zivilstandsamt benötigen Sie:
- Gültigen Ausweis (Identitätskarte oder Pass)
- Beglaubigte Kopie des rechtskräftigen Scheidungsurteils
- Allenfalls: Personenstandsausweis oder Auszug aus dem Familienregister (für Schweizer Staatsangehörige)
Praktischer Tipp:
Kontaktieren Sie das Zivilstandsamt vorab, um die aktuell benötigten Unterlagen zu erfragen. Je nach Kanton und persönlicher Situation können zusätzliche Dokumente erforderlich sein. Viele Zivilstandsämter bieten eine Online-Terminvereinbarung an.
Ablauf der Namenserklärung
Der Ablauf ist unkompliziert:
- Termin beim Zivilstandsamt vereinbaren (optional, aber empfohlen)
- Persönlich erscheinen mit den erforderlichen Unterlagen
- Erklärung abgeben, dass Sie Ihren Ledignamen wieder annehmen möchten
- Gebühr bezahlen (CHF 75)
- Bestätigung der Namenserklärung erhalten (optional, zusätzlich ca. CHF 30)
Die Namensänderung wird im Personenstandsregister vermerkt und ist sofort wirksam.
Kosten der Namensänderung nach Kantonen
Kosten der Namenserklärung (Rückkehr zum Ledignamen)
Die Namenserklärung zur Rückkehr zum Ledignamen kostet schweizweit einheitlich CHF 75 (gemäss Gebührenverordnung im Zivilstandswesen). Optional kann eine Bestätigung für CHF 30 verlangt werden.
Kosten der Namensänderung (Art. 30 ZGB)
Wenn Sie einen anderen Namen als Ihren Ledignamen annehmen möchten, ist ein Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB erforderlich. Die Kosten variieren stark nach Kanton:
| Kanton | Kosten Namensänderung | Bemerkung |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 600 | Kann je nach Aufwand höher oder tiefer sein |
| Bern | CHF 250 – 1'000 | Je nach Komplexität |
| St. Gallen | CHF 450 – 1'500 | Mindestgebühr CHF 450 |
| Thurgau | ab CHF 450 | Vornamensänderung ab CHF 250 |
| Schwyz | CHF 250 – 1'000 | Gemäss kantonalem Gebührentarif |
| Übrige Kantone | CHF 250 – 2'000 | Je nach Kanton und Aufwand |
Zusätzliche Kosten für neue Dokumente
Nach jeder Namensänderung müssen Ausweisdokumente erneuert werden:
| Dokument | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Schweizer Pass (Erwachsene) | CHF 145 |
| Schweizer Pass (Kinder/Jugendliche) | CHF 60 |
| Identitätskarte | CHF 75 |
| Führerausweis | CHF 30 – 50 |
Gebührenerlass bei finanziellen Schwierigkeiten
Ein Erlass der Gebühr ist möglich, wenn Ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichen, um den Grundbedarf des Lebensunterhalts zu decken (betreibungsrechtliches Existenzminimum). Der Antrag auf Gebührenerlass muss zusammen mit dem Namensänderungsgesuch gestellt werden.
Namensänderung bei Kindern nach der Scheidung
Grundsatz: Namenskontinuität bei Kindern
Der Name der Kinder wird durch die Scheidung der Eltern nicht berührt. Kinder behalten grundsätzlich den Namen, den sie bei der Geburt erhalten haben – auch wenn ein Elternteil nach der Scheidung seinen Namen ändert (Art. 270 ZGB).
Typische Situation:
Die Mutter nimmt nach der Scheidung ihren Ledignamen wieder an. Das Kind behält jedoch den Familiennamen des Vaters, den es bei der Geburt erhalten hat. Mutter und Kind tragen somit unterschiedliche Nachnamen.
Namensänderung des Kindes nach Art. 30 ZGB
Eine Namensänderung des Kindes ist nur mit behördlicher Genehmigung möglich. Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons eine Namensänderung bewilligen, wenn «achtenswerte Gründe» vorliegen.
BGE 140 III 577: Leitentscheid zur Namensänderung von Kindern
Das Bundesgericht hat 2014 im Leitentscheid BGE 140 III 577 seine Rechtsprechung an das neue Namensrecht angepasst:
BGE 140 III 577 – Zentrale Aussagen:
- Ein zwölfjähriges Kind darf den Namen des sorgeberechtigten Elternteils annehmen
- Der Wunsch eines Scheidungskindes, den Namen des sorgeberechtigten Elternteils zu tragen, gilt als «achtenswerter Grund» im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB
- Für «achtenswerte Gründe» muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass der Name zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führt
- Die Behörde muss dennoch sorgfältig prüfen, ob die Namensänderung das Kindesinteresse beeinträchtigt oder eine weitere Trennung vom anderen Elternteil bewirkt
Voraussetzungen für die Namensänderung des Kindes
| Kriterium | Beschreibung |
|---|---|
| Achtenswerte Gründe | Das Tragen des Namens muss objektiv oder subjektiv mit Unannehmlichkeiten verbunden sein |
| Kindeswohl | Die Namensänderung muss dem Wohl des Kindes entsprechen |
| Urteilsfähigkeit (ab 12 Jahren) | Kinder ab 12 Jahren können selbst über die Namensänderung entscheiden (Art. 19c ZGB) |
| Zustimmung | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Zustimmung beider Elternteile erforderlich |
Mögliche achtenswerte Gründe bei Kindern
Das Bundesgericht und die kantonale Praxis anerkennen folgende Gründe:
- Bedürfnis nach Namensübereinstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil
- Häusliche Gewalt durch den namensgebenden Elternteil
- Belastende Situation durch den Namen (z.B. bei bekannten Straftätern)
- Lange Abwesenheit oder fehlendes Interesse des namensgebenden Elternteils am Kind
- Integration in eine neue Familienstruktur (z.B. bei Wiederheirat)
Wichtig:
Die blosse Ablehnung des Namens eines Elternteils durch das Kind genügt in der Regel nicht. Es müssen konkrete, nachvollziehbare Gründe vorliegen. Eine sorgfältige Interessenabwägung ist erforderlich, da die Namensänderung eine weitere Trennung vom anderen Elternteil bewirken kann.
Bürgerrecht nach der Scheidung
Art. 161 ZGB: Keine Änderung des Bürgerrechts
Seit dem 1. Januar 2013 hat die Scheidung keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht. Art. 161 ZGB lautet:
Art. 161 ZGB – Bürgerrecht:
«Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.»
Das bedeutet: Unabhängig vom Zivilstand behält jeder Ehegatte sein eigenes Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die Scheidung ändert daran nichts.
Historische Entwicklung
Vor 2013 war die Rechtslage anders:
- Früher: Die Ehefrau erlangte durch die Heirat den Bürgerort ihres Ehemannes und verlor ihren eigenen
- Später: Die Ehefrau erwarb den Bürgerort des Mannes zusätzlich, behielt aber auch ihren eigenen
- Seit 2013: Die Heirat hat keinen Einfluss mehr auf das Bürgerrecht – jeder behält sein eigenes
Bürgerrecht der Kinder nach Scheidung
Haben beide Elternteile das Schweizer Bürgerrecht, behält das Kind nach der Scheidung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Familienname es trägt (Art. 267a, Art. 271 ZGB; Art. 4 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz).
Namensänderung vor der Scheidung
In besonderen Situationen kann eine Namensänderung bereits vor der rechtskräftigen Scheidung möglich sein. Art. 30 ZGB ermöglicht dies, wenn «achtenswerte Gründe» vorliegen:
- Häusliche Gewalt: Bei nachgewiesener häuslicher Gewalt kann ein dringliches Interesse an der sofortigen Namensänderung bestehen
- Hochstrittige Scheidung: Bei extrem belastenden Scheidungsverfahren kann eine vorzeitige Namensänderung gerechtfertigt sein
- Öffentliches Interesse: Wenn die Weiterführung des Namens zu erheblichen Nachteilen führt
Hinweis:
Die Namensänderung vor der Scheidung erfordert ein Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB mit Nachweis «achtenswerter Gründe». Die einfache Namenserklärung nach Art. 119 ZGB ist erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich.
Praktische Umsetzung nach der Namensänderung
Checkliste: Dokumente und Stellen informieren
Nach einer Namensänderung müssen zahlreiche Stellen informiert und Dokumente angepasst werden:
| Kategorie | Zu informieren / Zu ändern |
|---|---|
| Ausweise | Pass, Identitätskarte, Führerausweis, Ausländerausweis |
| Behörden | Einwohneramt, Steuerverwaltung, AHV/IV, Strassenverkehrsamt |
| Finanzen | Banken, Kreditkarten, Postfinance, Pensionskasse |
| Versicherungen | Krankenkasse, Unfallversicherung, Hausrat, Haftpflicht |
| Arbeit | Arbeitgeber, Berufsverbände, Kammern |
| Immobilien | Grundbuchamt, Vermieter, Hypothekarbank |
| Verträge | Mobilfunk, Internet, Abonnements, Mitgliedschaften |
| Kinder | Schule, Kinderkrippe, Vereine, Kinderarzt |
Zeitlicher Ablauf empfohlen
- Sofort: Neue Ausweisdokumente beantragen (Pass, ID)
- Innerhalb 14 Tagen: Einwohneramt informieren, Arbeitgeber benachrichtigen
- Innerhalb 30 Tagen: Banken, Versicherungen, Krankenkasse informieren
- Nach Erhalt neuer Ausweise: Führerausweis ändern lassen
- Laufend: Übrige Verträge und Mitgliedschaften anpassen
Sonderfälle und besondere Situationen
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland leben, können die Namenserklärung bei der zuständigen Schweizer Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) abgeben. Die Erklärung wird dann an das zuständige Zivilstandsamt in der Schweiz weitergeleitet.
Wiederheirat nach der Scheidung
Bei einer Wiederheirat gelten folgende Regeln für den Familiennamen:
- Als gemeinsamer Familienname kann nur der Ledigname der Frau oder des Mannes gewählt werden
- Der Ehename aus einer früheren Ehe kann nicht als neuer Familienname verwendet werden
- Wer seinen Ledignamen bereits wieder angenommen hat, kann diesen als Familiennamen wählen
Eheschliessung vor 2013
Personen, die vor dem 1. Januar 2013 geheiratet haben und damals automatisch den Namen des Ehemannes erhielten, können nach der Scheidung ebenfalls ihren Ledignamen wieder annehmen. Das Verfahren ist identisch: einfache Erklärung beim Zivilstandsamt ohne Begründung und ohne Frist.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die einfache Rückkehr zum Ledignamen nach Art. 119 ZGB erfordert in der Regel keine anwaltliche Unterstützung – das Verfahren beim Zivilstandsamt ist unkompliziert. Anwaltliche Beratung wird jedoch empfohlen, wenn komplexere Fragestellungen vorliegen.
Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen:
- Namensänderung des Kindes nach Art. 30 ZGB – hier müssen «achtenswerte Gründe» nachgewiesen werden
- Der andere Elternteil verweigert die Zustimmung zur Namensänderung des Kindes
- Namensänderung noch während des laufenden Scheidungsverfahrens
- Internationale Sachverhalte mit Bezug zu ausländischem Namensrecht
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Namensführung im Scheidungsurteil
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen und die erforderlichen Anträge professionell begründen. Auch bei allgemeinen Fragen rund um die Scheidung ist fachkundige Unterstützung durch einen Scheidungsanwalt wertvoll.
Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation
Haben Sie Fragen zur Namensänderung nach der Scheidung oder zur Namensänderung Ihres Kindes? Unsere spezialisierten Familienrechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Das schweizerische Namensrecht bietet nach einer Scheidung volle Wahlfreiheit: Sie können Ihren Ehenamen behalten oder jederzeit zu Ihrem Ledignamen zurückkehren. Die Rückkehr zum Ledignamen ist durch eine einfache, kostenlose Erklärung beim Zivilstandsamt möglich – ohne Begründung, ohne Zustimmung des Ex-Ehegatten und ohne zeitliche Frist.
Bei Kindern ist die Situation komplexer: Der Name des Kindes ändert sich durch die Scheidung der Eltern nicht automatisch. Eine Namensänderung des Kindes erfordert ein Verfahren nach Art. 30 ZGB mit Nachweis «achtenswerter Gründe». Das Bundesgericht hat mit BGE 140 III 577 die Hürden für solche Namensänderungen gesenkt, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Prüfung des Kindeswohls.
Das Bürgerrecht bleibt von der Scheidung unberührt – jeder behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die praktische Umsetzung einer Namensänderung erfordert zwar einigen administrativen Aufwand, ist aber gut planbar.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
- Art. 30 ZGB – Namensänderung aus achtenswerten Gründen
- Art. 119 ZGB – Name nach Scheidung
- Art. 160 ZGB – Name der Ehegatten
- Art. 161 ZGB – Bürgerrecht der Ehegatten
- Art. 270 ZGB – Name des Kindes
- Art. 19c ZGB – Höchstpersönliche Rechte (Urteilsfähigkeit)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich meinen Ehenamen nach der Scheidung behalten?
Ja, Sie können Ihren bei der Heirat angenommenen Familiennamen nach der Scheidung behalten. Der Ex-Ehegatte kann das nicht verhindern (BGE 108 II 161). Sie müssen nichts unternehmen – der Name bleibt automatisch bestehen.
Gibt es eine Frist für die Rückkehr zum Ledignamen?
Nein, es gibt keine Frist. Sie können jederzeit – auch Jahre oder Jahrzehnte nach der Scheidung – beim Zivilstandsamt erklären, dass Sie Ihren Ledignamen wieder annehmen möchten (Art. 119 ZGB).
Was kostet die Namensänderung nach der Scheidung?
Die Namenserklärung zur Rückkehr zum Ledignamen kostet CHF 75. Eine optionale Bestätigung kostet zusätzlich CHF 30. Hinzu kommen Kosten für neue Ausweisdokumente (Pass ca. CHF 145, ID ca. CHF 75).
Kann mein Kind nach der Scheidung meinen Ledignamen annehmen?
Ja, aber nur über ein Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB. Es müssen «achtenswerte Gründe» vorliegen. Kinder ab 12 Jahren können selbst über die Namensänderung entscheiden. Das Verfahren kostet je nach Kanton CHF 250 bis 600.
Was passiert mit meinem Bürgerrecht nach der Scheidung?
Das Bürgerrecht wird durch die Scheidung nicht berührt. Seit 2013 behält jeder Ehegatte sein eigenes Kantons- und Gemeindebürgerrecht unabhängig vom Zivilstand (Art. 161 ZGB).
Kann ich die Namensänderung rückgängig machen?
Nein, die Erklärung zur Rückkehr zum Ledignamen ist unwiderruflich. Wer seinen Ledignamen wieder angenommen hat, kann nicht mehr zum früheren Ehenamen zurückkehren.
Welche Behörde ist für die Namensänderung zuständig?
Für die Namenserklärung (Rückkehr zum Ledignamen) ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig. Für eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB ist die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig (meist delegiert an das Gemeindeamt oder Departement des Innern).
Kann ich meinen Namen schon vor der Scheidung ändern?
Ja, aber nur über ein Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB mit Nachweis «achtenswerter Gründe» (z.B. bei häuslicher Gewalt). Die einfache Namenserklärung nach Art. 119 ZGB ist erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich.