Scheidung

Namensänderung nach der Scheidung in der Schweiz

Namensänderung nach Scheidung: Rückkehr zum Ledignamen, Verfahren, Kosten nach Kantonen & Namensänderung bei Kindern. Mit BGE-Rechtsprechung & Checklisten.

Das Wichtigste in Kürze

Die Frage des Namens nach einer Scheidung beschäftigt viele Betroffene. In der Schweiz haben Sie nach Art. 119 ZGB das Recht, Ihren bei der Heirat angenommenen Familiennamen zu behalten oder jederzeit zu Ihrem Ledignamen zurückzukehren. Dieser umfassende Ratgeber erläutert die rechtlichen Grundlagen, das konkrete Verfahren beim Zivilstandsamt, die Kosten in verschiedenen Kantonen und die besonderen Regelungen für Kinder – mit aktueller Bundesgerichtspraxis und praktischen Checklisten.

Rechtliche Grundlagen des Namensrechts nach Scheidung

Art. 119 ZGB: Der zentrale Gesetzesartikel

Art. 119 ZGB regelt die Namensführung nach der Scheidung und lautet:

Art. 119 ZGB – Name:

«Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.»

Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Namensrechtsrevision per 1. Januar 2013 eingeführt. Sie gewährt geschiedenen Personen vollständige Wahlfreiheit: Sie können den während der Ehe getragenen Namen behalten oder jederzeit zum ursprünglichen Namen zurückkehren – ohne Begründung und ohne Zustimmung des Ex-Ehegatten.

Das neue Namensrecht seit 2013

Mit der Revision des Namensrechts per 1. Januar 2013 wurde das schweizerische Namensrecht grundlegend modernisiert. Die wichtigsten Änderungen:

Aspekt Vor 2013 Seit 2013
Name bei Heirat Name des Mannes als Familienname Jeder behält seinen Namen oder gemeinsamer Familienname (Art. 160 ZGB)
Namensänderung «Wichtige Gründe» erforderlich «Achtenswerte Gründe» genügen (Art. 30 ZGB)
Rückkehr zum Ledignamen Nur mit Bewilligung Jederzeit durch einfache Erklärung (Art. 119 ZGB)
Bürgerrecht Frau erhielt Bürgerort des Mannes Jeder behält sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB)

Namensführung nach der Scheidung: Ihre Optionen

Option 1: Ehenamen behalten

Wer bei der Heirat den Namen des Ehegatten angenommen hat, kann diesen Namen nach der Scheidung behalten. Hierfür ist keine besondere Erklärung erforderlich – der Name wird automatisch weitergeführt.

BGE 108 II 161 – Kein Anspruch auf Aberkennung:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Ex-Ehegatte das Weiterführen seines Namens nicht verhindern kann. Der Name wird als Teil der Persönlichkeit betrachtet, dessen Weiterführung nicht von der Zustimmung des früheren Ehegatten abhängt. Es besteht kein Anspruch auf «Aberkennung» des Namens.

Diese Regelung dient dem Schutz der Identität: Wer seinen Namen während der Ehe beruflich und privat etabliert hat, soll diesen nicht gegen seinen Willen verlieren müssen.

Option 2: Rückkehr zum Ledignamen

Die Rückkehr zum Ledignamen ist jederzeit möglich durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt (Art. 119 ZGB). Die wichtigsten Merkmale:

Übersicht: Namensführung nach Scheidung

Situation bei Heirat Nach der Scheidung Verfahren
Ledignamen behalten Keine Änderung nötig – Name bleibt gleich Kein Verfahren erforderlich
Familiennamen des Partners angenommen Wahlrecht: Behalten oder Rückkehr zum Ledignamen Namenserklärung beim Zivilstandsamt (CHF 75)
Allianzname geführt (nicht amtlich) Kann nicht mehr verwendet werden Automatisch – keine Meldung nötig

Allianzname und Doppelname

Es ist wichtig, zwischen dem amtlichen Familiennamen und dem Allianznamen zu unterscheiden:

Namensart Beschreibung Nach Scheidung
Amtlicher Familienname Im Zivilstandsregister eingetragen Bleibt bestehen oder Rückkehr zum Ledignamen
Allianzname Nicht amtlich, nur gewohnheitsrechtlich (z.B. «Müller-Meier») Darf nach Scheidung nicht mehr geführt werden

Der Allianzname ist kein amtlicher Name und wird nicht im Zivilstandsregister eingetragen. Er kann im Alltag und in Identitätsdokumenten verwendet werden, entfällt aber nach der Scheidung automatisch.

Unterschied: Namenserklärung vs. Namensänderung

Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Verfahren zur Änderung des Namens:

Kriterium Namenserklärung (Art. 119 ZGB) Namensänderung (Art. 30 ZGB)
Anwendungsfall Rückkehr zum Ledignamen nach Scheidung Beliebige Namensänderung
Voraussetzung Keine – einfache Erklärung genügt «Achtenswerte Gründe» erforderlich
Zuständige Behörde Jedes Zivilstandsamt in der Schweiz Regierung des Wohnsitzkantons
Kosten CHF 75 CHF 250 – 2'000 je nach Kanton
Dauer Sofort wirksam Mehrere Wochen bis Monate

Verfahren beim Zivilstandsamt

Zuständige Behörde

Für die Namenserklärung zur Rückkehr zum Ledignamen sind folgende Stellen zuständig:

Erforderliche Unterlagen

Für die Namenserklärung beim Zivilstandsamt benötigen Sie:

Praktischer Tipp:

Kontaktieren Sie das Zivilstandsamt vorab, um die aktuell benötigten Unterlagen zu erfragen. Je nach Kanton und persönlicher Situation können zusätzliche Dokumente erforderlich sein. Viele Zivilstandsämter bieten eine Online-Terminvereinbarung an.

Ablauf der Namenserklärung

Der Ablauf ist unkompliziert:

  1. Termin beim Zivilstandsamt vereinbaren (optional, aber empfohlen)
  2. Persönlich erscheinen mit den erforderlichen Unterlagen
  3. Erklärung abgeben, dass Sie Ihren Ledignamen wieder annehmen möchten
  4. Gebühr bezahlen (CHF 75)
  5. Bestätigung der Namenserklärung erhalten (optional, zusätzlich ca. CHF 30)

Die Namensänderung wird im Personenstandsregister vermerkt und ist sofort wirksam.

Kosten der Namensänderung nach Kantonen

Kosten der Namenserklärung (Rückkehr zum Ledignamen)

Die Namenserklärung zur Rückkehr zum Ledignamen kostet schweizweit einheitlich CHF 75 (gemäss Gebührenverordnung im Zivilstandswesen). Optional kann eine Bestätigung für CHF 30 verlangt werden.

Kosten der Namensänderung (Art. 30 ZGB)

Wenn Sie einen anderen Namen als Ihren Ledignamen annehmen möchten, ist ein Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB erforderlich. Die Kosten variieren stark nach Kanton:

Kanton Kosten Namensänderung Bemerkung
Zürich CHF 600 Kann je nach Aufwand höher oder tiefer sein
Bern CHF 250 – 1'000 Je nach Komplexität
St. Gallen CHF 450 – 1'500 Mindestgebühr CHF 450
Thurgau ab CHF 450 Vornamensänderung ab CHF 250
Schwyz CHF 250 – 1'000 Gemäss kantonalem Gebührentarif
Übrige Kantone CHF 250 – 2'000 Je nach Kanton und Aufwand

Zusätzliche Kosten für neue Dokumente

Nach jeder Namensänderung müssen Ausweisdokumente erneuert werden:

Dokument Kosten (ca.)
Schweizer Pass (Erwachsene) CHF 145
Schweizer Pass (Kinder/Jugendliche) CHF 60
Identitätskarte CHF 75
Führerausweis CHF 30 – 50

Gebührenerlass bei finanziellen Schwierigkeiten

Ein Erlass der Gebühr ist möglich, wenn Ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichen, um den Grundbedarf des Lebensunterhalts zu decken (betreibungsrechtliches Existenzminimum). Der Antrag auf Gebührenerlass muss zusammen mit dem Namensänderungsgesuch gestellt werden.

Namensänderung bei Kindern nach der Scheidung

Grundsatz: Namenskontinuität bei Kindern

Der Name der Kinder wird durch die Scheidung der Eltern nicht berührt. Kinder behalten grundsätzlich den Namen, den sie bei der Geburt erhalten haben – auch wenn ein Elternteil nach der Scheidung seinen Namen ändert (Art. 270 ZGB).

Typische Situation:

Die Mutter nimmt nach der Scheidung ihren Ledignamen wieder an. Das Kind behält jedoch den Familiennamen des Vaters, den es bei der Geburt erhalten hat. Mutter und Kind tragen somit unterschiedliche Nachnamen.

Namensänderung des Kindes nach Art. 30 ZGB

Eine Namensänderung des Kindes ist nur mit behördlicher Genehmigung möglich. Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons eine Namensänderung bewilligen, wenn «achtenswerte Gründe» vorliegen.

BGE 140 III 577: Leitentscheid zur Namensänderung von Kindern

Das Bundesgericht hat 2014 im Leitentscheid BGE 140 III 577 seine Rechtsprechung an das neue Namensrecht angepasst:

BGE 140 III 577 – Zentrale Aussagen:

Voraussetzungen für die Namensänderung des Kindes

Kriterium Beschreibung
Achtenswerte Gründe Das Tragen des Namens muss objektiv oder subjektiv mit Unannehmlichkeiten verbunden sein
Kindeswohl Die Namensänderung muss dem Wohl des Kindes entsprechen
Urteilsfähigkeit (ab 12 Jahren) Kinder ab 12 Jahren können selbst über die Namensänderung entscheiden (Art. 19c ZGB)
Zustimmung Bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Zustimmung beider Elternteile erforderlich

Mögliche achtenswerte Gründe bei Kindern

Das Bundesgericht und die kantonale Praxis anerkennen folgende Gründe:

Wichtig:

Die blosse Ablehnung des Namens eines Elternteils durch das Kind genügt in der Regel nicht. Es müssen konkrete, nachvollziehbare Gründe vorliegen. Eine sorgfältige Interessenabwägung ist erforderlich, da die Namensänderung eine weitere Trennung vom anderen Elternteil bewirken kann.

Bürgerrecht nach der Scheidung

Art. 161 ZGB: Keine Änderung des Bürgerrechts

Seit dem 1. Januar 2013 hat die Scheidung keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht. Art. 161 ZGB lautet:

Art. 161 ZGB – Bürgerrecht:

«Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.»

Das bedeutet: Unabhängig vom Zivilstand behält jeder Ehegatte sein eigenes Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die Scheidung ändert daran nichts.

Historische Entwicklung

Vor 2013 war die Rechtslage anders:

Bürgerrecht der Kinder nach Scheidung

Haben beide Elternteile das Schweizer Bürgerrecht, behält das Kind nach der Scheidung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Familienname es trägt (Art. 267a, Art. 271 ZGB; Art. 4 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz).

Namensänderung vor der Scheidung

In besonderen Situationen kann eine Namensänderung bereits vor der rechtskräftigen Scheidung möglich sein. Art. 30 ZGB ermöglicht dies, wenn «achtenswerte Gründe» vorliegen:

Hinweis:

Die Namensänderung vor der Scheidung erfordert ein Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB mit Nachweis «achtenswerter Gründe». Die einfache Namenserklärung nach Art. 119 ZGB ist erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich.

Praktische Umsetzung nach der Namensänderung

Checkliste: Dokumente und Stellen informieren

Nach einer Namensänderung müssen zahlreiche Stellen informiert und Dokumente angepasst werden:

Kategorie Zu informieren / Zu ändern
Ausweise Pass, Identitätskarte, Führerausweis, Ausländerausweis
Behörden Einwohneramt, Steuerverwaltung, AHV/IV, Strassenverkehrsamt
Finanzen Banken, Kreditkarten, Postfinance, Pensionskasse
Versicherungen Krankenkasse, Unfallversicherung, Hausrat, Haftpflicht
Arbeit Arbeitgeber, Berufsverbände, Kammern
Immobilien Grundbuchamt, Vermieter, Hypothekarbank
Verträge Mobilfunk, Internet, Abonnements, Mitgliedschaften
Kinder Schule, Kinderkrippe, Vereine, Kinderarzt

Zeitlicher Ablauf empfohlen

  1. Sofort: Neue Ausweisdokumente beantragen (Pass, ID)
  2. Innerhalb 14 Tagen: Einwohneramt informieren, Arbeitgeber benachrichtigen
  3. Innerhalb 30 Tagen: Banken, Versicherungen, Krankenkasse informieren
  4. Nach Erhalt neuer Ausweise: Führerausweis ändern lassen
  5. Laufend: Übrige Verträge und Mitgliedschaften anpassen

Sonderfälle und besondere Situationen

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland leben, können die Namenserklärung bei der zuständigen Schweizer Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) abgeben. Die Erklärung wird dann an das zuständige Zivilstandsamt in der Schweiz weitergeleitet.

Wiederheirat nach der Scheidung

Bei einer Wiederheirat gelten folgende Regeln für den Familiennamen:

Eheschliessung vor 2013

Personen, die vor dem 1. Januar 2013 geheiratet haben und damals automatisch den Namen des Ehemannes erhielten, können nach der Scheidung ebenfalls ihren Ledignamen wieder annehmen. Das Verfahren ist identisch: einfache Erklärung beim Zivilstandsamt ohne Begründung und ohne Frist.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die einfache Rückkehr zum Ledignamen nach Art. 119 ZGB erfordert in der Regel keine anwaltliche Unterstützung – das Verfahren beim Zivilstandsamt ist unkompliziert. Anwaltliche Beratung wird jedoch empfohlen, wenn komplexere Fragestellungen vorliegen.

Besonders bei folgenden Konstellationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht empfohlen:

Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen und die erforderlichen Anträge professionell begründen. Auch bei allgemeinen Fragen rund um die Scheidung ist fachkundige Unterstützung durch einen Scheidungsanwalt wertvoll.

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Haben Sie Fragen zur Namensänderung nach der Scheidung oder zur Namensänderung Ihres Kindes? Unsere spezialisierten Familienrechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret.

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Fazit

Das schweizerische Namensrecht bietet nach einer Scheidung volle Wahlfreiheit: Sie können Ihren Ehenamen behalten oder jederzeit zu Ihrem Ledignamen zurückkehren. Die Rückkehr zum Ledignamen ist durch eine einfache, kostenlose Erklärung beim Zivilstandsamt möglich – ohne Begründung, ohne Zustimmung des Ex-Ehegatten und ohne zeitliche Frist.

Bei Kindern ist die Situation komplexer: Der Name des Kindes ändert sich durch die Scheidung der Eltern nicht automatisch. Eine Namensänderung des Kindes erfordert ein Verfahren nach Art. 30 ZGB mit Nachweis «achtenswerter Gründe». Das Bundesgericht hat mit BGE 140 III 577 die Hürden für solche Namensänderungen gesenkt, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Prüfung des Kindeswohls.

Das Bürgerrecht bleibt von der Scheidung unberührt – jeder behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die praktische Umsetzung einer Namensänderung erfordert zwar einigen administrativen Aufwand, ist aber gut planbar.

Relevante Gesetzesbestimmungen:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich meinen Ehenamen nach der Scheidung behalten?

Ja, Sie können Ihren bei der Heirat angenommenen Familiennamen nach der Scheidung behalten. Der Ex-Ehegatte kann das nicht verhindern (BGE 108 II 161). Sie müssen nichts unternehmen – der Name bleibt automatisch bestehen.

Gibt es eine Frist für die Rückkehr zum Ledignamen?

Nein, es gibt keine Frist. Sie können jederzeit – auch Jahre oder Jahrzehnte nach der Scheidung – beim Zivilstandsamt erklären, dass Sie Ihren Ledignamen wieder annehmen möchten (Art. 119 ZGB).

Was kostet die Namensänderung nach der Scheidung?

Die Namenserklärung zur Rückkehr zum Ledignamen kostet CHF 75. Eine optionale Bestätigung kostet zusätzlich CHF 30. Hinzu kommen Kosten für neue Ausweisdokumente (Pass ca. CHF 145, ID ca. CHF 75).

Kann mein Kind nach der Scheidung meinen Ledignamen annehmen?

Ja, aber nur über ein Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB. Es müssen «achtenswerte Gründe» vorliegen. Kinder ab 12 Jahren können selbst über die Namensänderung entscheiden. Das Verfahren kostet je nach Kanton CHF 250 bis 600.

Was passiert mit meinem Bürgerrecht nach der Scheidung?

Das Bürgerrecht wird durch die Scheidung nicht berührt. Seit 2013 behält jeder Ehegatte sein eigenes Kantons- und Gemeindebürgerrecht unabhängig vom Zivilstand (Art. 161 ZGB).

Kann ich die Namensänderung rückgängig machen?

Nein, die Erklärung zur Rückkehr zum Ledignamen ist unwiderruflich. Wer seinen Ledignamen wieder angenommen hat, kann nicht mehr zum früheren Ehenamen zurückkehren.

Welche Behörde ist für die Namensänderung zuständig?

Für die Namenserklärung (Rückkehr zum Ledignamen) ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig. Für eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB ist die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig (meist delegiert an das Gemeindeamt oder Departement des Innern).

Kann ich meinen Namen schon vor der Scheidung ändern?

Ja, aber nur über ein Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB mit Nachweis «achtenswerter Gründe» (z.B. bei häuslicher Gewalt). Die einfache Namenserklärung nach Art. 119 ZGB ist erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich.

Rechtliche Fragen?

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