Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand – sie gilt automatisch ohne Ehevertrag (Art. 196–220 ZGB).
- ✓ Bei Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens – keine Teilung bei Scheidung (Art. 247–251 ZGB).
- ✓ Gütertrennung ist ideal für Unternehmer: Schutz des Unternehmens, klare Haftungsabgrenzung, einfachere Nachfolgeregelung.
- ✓ Der Vorsorgeausgleich (Pensionskasse) erfolgt bei Scheidung unabhängig vom Güterstand – er kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
- ✓ Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 184 ZGB) und kann jederzeit während der Ehe geändert werden.
Der Ehevertrag ermöglicht es Ehepaaren, von den gesetzlichen Regelungen des Güterrechts abzuweichen und ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse individuell zu gestalten. Ob Gütertrennung, modifizierte Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft: Die richtige Wahl des Güterstandes kann im Scheidungsfall oder beim Tod eines Ehegatten erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Das Schweizer Güterrecht im Überblick
Das eheliche Güterrecht ist in den Art. 181–251 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Es bestimmt, wem das Vermögen während der Ehe gehört, wie es verwaltet und genutzt wird, wer für Schulden haftet und wie das Vermögen bei Auflösung der Ehe aufgeteilt wird. Das Schweizer Recht kennt drei verschiedene Güterstände, die sich in ihren Auswirkungen grundlegend unterscheiden.
Der ordentliche Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB) ist der gesetzliche Normalfall. Jedes Ehepaar, das keinen Ehevertrag abschliesst, untersteht automatisch diesem Güterstand. Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig und haftet für seine eigenen Schulden. Erst bei der Auflösung des Güterstandes durch Scheidung oder Tod findet ein wertmässiger Ausgleich statt.
Das Vermögen jedes Ehegatten wird in zwei Kategorien eingeteilt: Eigengut und Errungenschaft. Diese Unterscheidung ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung.
Die vertraglichen Güterstände
Durch einen Ehevertrag können die Ehegatten einen anderen Güterstand wählen. Sie können sich für die Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB) oder die Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB) entscheiden. Auch innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung sind vertragliche Modifikationen möglich, etwa die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte zum Eigengut oder eine abweichende Vorschlagsbeteiligung.
Die vier Vermögensmassen bei der Errungenschaftsbeteiligung
Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es insgesamt vier Vermögensmassen: das Eigengut des Ehemannes, das Eigengut der Ehefrau, die Errungenschaft des Ehemannes und die Errungenschaft der Ehefrau. Die korrekte Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte ist entscheidend für die Berechnung der Ansprüche bei einer Scheidung.
Das Eigengut (Art. 198–199 ZGB)
Zum Eigengut gehören von Gesetzes wegen:
- Die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände)
- Die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes bereits gehörten (voreheliches Vermögen)
- Vermögenswerte, die einem Ehegatten während der Ehe durch Erbgang, Schenkung oder andere unentgeltliche Zuwendungen zufallen
- Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut
Durch Ehevertrag können die Ehegatten weitere Vermögenswerte dem Eigengut zuweisen, beispielsweise die Erträge aus dem Eigengut oder Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Unternehmens bestimmt sind.
Die Errungenschaft (Art. 197 ZGB)
Die Errungenschaft umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Dazu gehören insbesondere:
- Der Arbeitserwerb (Lohn, Boni und andere Vergütungen)
- Leistungen von Sozialversicherungen und Personalfürsorgeeinrichtungen (AHV-Renten, IV-Renten, Pensionskassenbezüge, Arbeitslosentaggelder)
- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
- Die Erträge aus dem Eigengut (Zinsen, Dividenden, Mieterträge)
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft
Wichtige Regel:
Alle Vermögenswerte gelten als Errungenschaft, solange nicht bewiesen wird, dass sie Eigengut sind (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigengut, trägt die Beweislast.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Bei der Auflösung des Güterstandes wird zunächst das Eigengut jedes Ehegatten ausgesondert. Dann wird für jeden Ehegatten die Errungenschaft berechnet. Was nach Abzug der Schulden von der Errungenschaft verbleibt, bildet den Vorschlag. Jedem Ehegatten steht gemäss Art. 215 ZGB die Hälfte des Vorschlages des anderen zu. Übersteigen die Schulden die Aktiven, liegt ein Rückschlag vor, der nicht geteilt wird.
| Vermögenskategorie | Beispiele | Bei Scheidung |
|---|---|---|
| Eigengut | Voreheliches Vermögen, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände | Verbleibt beim Eigentümer |
| Errungenschaft | Arbeitserwerb, Sozialversicherungsleistungen, Erträge aus Eigengut | Vorschlag wird hälftig geteilt |
Die Gütertrennung
Die Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB) ist der einfachste Güterstand. Sie wird oft als «Nicht-Güterstand» bezeichnet, da es zu keiner Vermischung der Vermögen kommt. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen vollständig, verwaltet es selbständig und haftet allein für seine Schulden. Bei einer Scheidung findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt, da es keine gemeinsame Vermögensmasse gibt.
Entstehung der Gütertrennung
Die Gütertrennung kann auf drei Wegen entstehen:
- Ehevertrag: Die Ehegatten vereinbaren einvernehmlich die Gütertrennung
- Gerichtliche Anordnung: Das Gericht kann auf Antrag eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 185 ZGB)
- Von Gesetzes wegen: Die Gütertrennung tritt ein, wenn über einen Ehegatten der Konkurs eröffnet wird (Art. 188 ZGB)
Wirkungen der Gütertrennung
Unter der Gütertrennung hat jeder Ehegatte das Eigentum, die Nutzung und die Verwaltung seines Vermögens (Art. 247 ZGB). Die Vermögenswerte beider Ehegatten bleiben während der gesamten Ehe strikt getrennt. Es gibt weder gemeinsames Eigentum noch gemeinsame Schulden, sofern die Ehegatten nicht bewusst eine Miteigentümerschaft begründen.
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden allein mit seinem gesamten Vermögen (Art. 249 ZGB). Der andere Ehegatte kann für diese Schulden nicht belangt werden, auch wenn sie während der Ehe entstanden sind. Diese Haftungsbeschränkung ist einer der Hauptgründe, weshalb Unternehmer und Selbständige häufig die Gütertrennung wählen.
Auflösung der Gütertrennung
Bei Auflösung der Gütertrennung durch Scheidung oder Tod behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung findet nicht statt, da keine gemeinsame Errungenschaft existiert. Aus güterrechtlicher Sicht erhält der überlebende Ehegatte beim Tod des anderen nichts, sein Anspruch beschränkt sich auf das Erbrecht.
Die Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB) ist das Gegenteil der Gütertrennung. Bei diesem Güterstand wird ein Teil des Vermögens beider Ehegatten zu gemeinsamem Gut vereinigt. Die Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag begründet werden.
Die drei Gütermassen
Bei der Gütergemeinschaft gibt es drei Gütermassen: das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten als Gesamteigentum. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut allein verfügen.
Das Gesetz unterscheidet drei Formen der Gütergemeinschaft:
- Allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 222 ZGB): Das Gesamtgut umfasst das gesamte Vermögen und alle Einkünfte beider Ehegatten mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind
- Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB): Das Gesamtgut beschränkt sich auf die Vermögenswerte, die unter der Errungenschaftsbeteiligung Errungenschaft bilden würden
- Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB): Die Ehegatten können bestimmte Vermögenswerte vom Gesamtgut ausschliessen
Der Ehevertrag
Der Ehevertrag ist das Instrument, mit dem Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse individuell gestalten können. Er ermöglicht die Wahl eines anderen Güterstandes oder die Modifikation des bestehenden Güterstandes.
Formvorschriften
Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 184 ZGB). Er muss vor einem Notar oder einer Notarin errichtet werden. Beide Ehegatten müssen den Vertrag eigenhändig unterschreiben. Ein privatschriftlicher Vertrag ist ungültig.
Zeitpunkt des Abschlusses
Ein Ehevertrag kann vor der Eheschliessung, anlässlich der Trauung oder jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden. Es ist nie zu spät für einen Ehevertrag. Auch nach jahrelanger Ehe können die Ehegatten noch einen Vertrag schliessen. Bei einem nachträglichen Ehevertrag ist jedoch ein Vermögensinventar zu erstellen, das den Bestand und die Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte dokumentiert.
Kosten des Ehevertrages
Die Kosten für einen Ehevertrag setzen sich aus den Notariatsgebühren und allfälligen Anwaltskosten zusammen. Die Notariatsgebühren sind kantonal geregelt und variieren erheblich.
| Kanton | Kostenrahmen |
|---|---|
| Zürich | CHF 200 – 7'500 |
| St. Gallen | CHF 200 – 1'000 |
| Bern | ab CHF 300 |
| Thurgau | ab CHF 400 (einfacher Ehevertrag) |
Gütertrennung für Unternehmer und Selbständige
Die Gütertrennung ist für Unternehmer, Selbständigerwerbende und Freiberufler besonders interessant. Sie bietet mehrere Vorteile in Bezug auf den Schutz des Unternehmens und die Vermeidung komplexer Auseinandersetzungen bei einer Scheidung.
Vorteile für Unternehmer
Der wichtigste Vorteil liegt im Schutz des Unternehmensvermögens. Unter der Errungenschaftsbeteiligung fällt der Wertzuwachs eines Unternehmens während der Ehe in die Errungenschaft und ist bei einer Scheidung auszugleichen. Dies kann dazu führen, dass Unternehmensanteile verkauft oder mit Fremdkapital belastet werden müssen, um den anderen Ehegatten auszuzahlen. Die Gütertrennung vermeidet diese Problematik, da jeder Ehegatte sein Vermögen behält.
Ein weiterer Vorteil ist die klare Haftungsabgrenzung. Bei der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Geschäftliche Risiken des einen Ehegatten gefährden nicht das Vermögen des anderen.
Schliesslich erleichtert die Gütertrennung die Unternehmensnachfolge. Beim Tod des Unternehmers geht das Unternehmen ausschliesslich in den Nachlass ein und kann den vorgesehenen Erben zugewiesen werden.
Nachteile für Unternehmer
Die Gütertrennung hat auch Schattenseiten. Der nicht unternehmerisch tätige Ehegatte profitiert nicht vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Reduziert dieser Ehegatte seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie oder des Unternehmens, wird er dafür güterrechtlich nicht entschädigt. Bei einer Scheidung nach langer Ehe kann dies zu erheblichen Ungleichgewichten führen.
Alternativen zur vollständigen Gütertrennung
Es muss nicht immer die vollständige Gütertrennung sein. Innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass bestimmte Vermögenswerte wie die Unternehmensbeteiligung zum Eigengut gehören. Auch eine Zuweisung der Erträge aus dem Eigengut zum Eigengut ist möglich. Auf diese Weise kann das Unternehmen geschützt werden, während die übrige Errungenschaft weiterhin geteilt wird.
Ehevertrag und Erbrecht
Der Ehevertrag steht in engem Zusammenhang mit dem Erbrecht. Die Wahl des Güterstandes beeinflusst, was in den Nachlass fällt und was dem überlebenden Ehegatten aus Güterrecht zusteht.
Begünstigung des Ehegatten
Im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung können die Ehegatten vereinbaren, dass der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zufällt (Art. 216 ZGB). Damit erhält dieser nicht nur seinen eigenen Vorschlag und die Hälfte des Vorschlages des Verstorbenen, sondern den gesamten Vorschlag beider Ehegatten. Diese Regelung reduziert den Nachlass erheblich und schmälert damit auch die Erbansprüche der Kinder.
Ergänzend kann in einem Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehegatte auf die frei verfügbare Quote eingesetzt und den Kindern nur der Pflichtteil zugewiesen werden. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dadurch ist die frei verfügbare Quote grösser geworden.
Der Vorsorgeausgleich
Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung ist unabhängig vom Güterstand zu beurteilen. Das während der Ehe erworbene Pensionskassenguthaben wird bei jeder Scheidung hälftig geteilt, unabhängig davon, ob die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben oder nicht.
Zwingendes Recht:
Der Ausgleich der Vorsorgeansprüche ist zwingendes Recht (Art. 122 ff. ZGB). Die Ehegatten können den Vorsorgeausgleich weder durch Ehevertrag ausschliessen noch dessen Modalitäten frei bestimmen.
Wichtige Bundesgerichtsentscheide zum Güterrecht
| BGE / Urteil | Thema | Kernsaussage |
|---|---|---|
| BGE 137 III 337 | Bewertungszeitpunkt | Bei Vermögenswerten mit starken Wertschwankungen haben beide Ehegatten an positiven wie negativen Entwicklungen Anteil. |
| BGE 136 III 209 | Beweislast Eigengut | Wer Eigengut behauptet, muss es beweisen. Die Vermutung spricht für Errungenschaft. |
| BGE 132 III 145 | Mehrwertanteil | Hat ein Ehegatte mit Eigengut zum Erwerb einer Liegenschaft beigetragen, steht ihm bei Wertsteigerung ein proportionaler Mehrwertanteil zu. |
| BGE 131 III 252 | Unternehmensbewertung | Bei der Bewertung eines Unternehmens für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich auf den Ertragswert abzustellen. |
Checkliste: Brauche ich einen Ehevertrag?
Ein Ehevertrag ist besonders sinnvoll, wenn:
- Einer der Ehegatten ein Unternehmen führt oder selbständig erwerbend ist
- Einer der Ehegatten erhebliches Vermögen in die Ehe einbringt
- Mit Erbschaften oder Schenkungen zu rechnen ist
- Ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit für die Familie aufgeben oder reduzieren wird
- Wiederverheiratung mit Kindern aus früherer Beziehung
- International tätige Ehegatten mit Vermögen im Ausland
Ein Ehevertrag ist weniger dringlich, wenn beide Ehegatten etwa gleich viel verdienen, kein wesentliches Vermögen vorhanden ist und keine besonderen Risiken bestehen.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Wahl des richtigen Güterstandes ist eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ehe. Ein Fehler kann bei einer Scheidung Hunderttausende Franken kosten. Eine fundierte anwaltliche Beratung ist daher in vielen Situationen unverzichtbar.
Besonders in folgenden Situationen sollten Sie einen spezialisierten Anwalt für Eherecht beiziehen:
- Bei Unternehmenseigentum oder selbständiger Erwerbstätigkeit
- Wenn ein Ehegatte erheblich mehr Vermögen einbringt als der andere
- Bei Wiederverheiratung mit Kindern aus früherer Beziehung
- Bei internationalen Bezügen (unterschiedliche Staatsangehörigkeit, Vermögen im Ausland)
- Wenn der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden soll
- Bei komplexen Erbschafts- oder Schenkungssituationen
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann die verschiedenen Güterstandsoptionen aufzeigen, deren Vor- und Nachteile erläutern und einen massgeschneiderten Ehevertrag erstellen, der Ihre Interessen optimal schützt.
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Jetzt Beratung anfragenFazit und Handlungsempfehlungen
Das Güterrecht gehört zu den komplexesten Bereichen des Familienrechts. Die Wahl des richtigen Güterstandes kann bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema ist daher empfehlenswert.
Die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand bietet für die meisten Ehepaare einen fairen Ausgleich. Sie berücksichtigt, dass beide Ehegatten zum Familienwohl beitragen, sei es durch Erwerbstätigkeit oder durch Betreuung von Haushalt und Kindern.
Die Gütertrennung ist sinnvoll für Unternehmer, Selbständige und Personen mit hohem Vermögen. Sie schützt das individuelle Vermögen vor Ansprüchen des anderen Ehegatten, führt aber auch dazu, dass dieser nicht am wirtschaftlichen Erfolg teilhat.
Der Ehevertrag ist das zentrale Instrument zur individuellen Gestaltung der Vermögensverhältnisse. Er muss öffentlich beurkundet werden und kann jederzeit einvernehmlich geändert werden. Die Kosten für einen Ehevertrag sind im Verhältnis zu seinem Nutzen gering.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung?
Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Vorschlag) bei Scheidung hälftig geteilt. Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein gesamtes Vermögen – es findet keine Teilung statt.
Für wen eignet sich die Gütertrennung?
Die Gütertrennung eignet sich besonders für Unternehmer, Selbständigerwerbende und Personen mit hohem Vermögen. Sie schützt das Unternehmen oder Privatvermögen vor Ansprüchen des anderen Ehegatten und bietet klare Haftungsabgrenzung.
Wird die Pensionskasse auch bei Gütertrennung geteilt?
Ja, der Vorsorgeausgleich (Teilung des Pensionskassenguthabens) erfolgt bei jeder Scheidung unabhängig vom Güterstand. Der Vorsorgeausgleich ist zwingendes Recht und kann nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Kann ich den Güterstand während der Ehe wechseln?
Ja, der Güterstand kann jederzeit während der Ehe durch einen neuen Ehevertrag gewechselt werden. Dafür ist die Zustimmung beider Ehegatten und eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Was passiert mit Erbschaften bei der Gütertrennung?
Erbschaften gehören bei allen Güterständen zum Eigengut und werden nicht geteilt. Der Unterschied liegt in den Erträgen: Bei der Errungenschaftsbeteiligung fallen Erträge aus Erbschaften in die Errungenschaft, bei der Gütertrennung nicht.