Eherecht

Eheungültigkeit in der Schweiz

Umfassender Leitfaden zur Eheungültigkeit in der Schweiz: Unbefristete und befristete Ungültigkeitsgründe, Unterschied zu Nichtehe und Scheidung, Verfahren und Wirkungen.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist Eheungültigkeit?

Die Eheungültigkeit bezeichnet die gerichtliche Feststellung, dass eine vor dem Zivilstandsamt geschlossene Ehe aufgrund bestimmter Mängel nicht rechtsgültig zustande gekommen ist. Im Gegensatz zur Scheidung, die eine intakte Ehe auflöst, betrifft die Ungültigerklärung Ehen, bei denen bereits bei der Eheschliessung wesentliche Voraussetzungen fehlten.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) unterscheidet zwischen der unbefristeten Ungültigkeit nach Art. 105 ZGB und der befristeten Ungültigkeit nach Art. 107 ZGB.

Zentraler Grundsatz: Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem im Gesetz vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden (Art. 104 ZGB). Die Aufzählung ist abschliessend.

Abgrenzung: Eheungültigkeit, Nichtehe und Scheidung

Merkmal Nichtehe Ungültige Ehe Scheidung
Rechtliche Grundlage Lehre/Praxis Art. 104-109 ZGB Art. 111-134 ZGB
Status der Ehe Nie entstanden Bis Urteil gültig War gültig
Geltendmachung Feststellung Gerichtliche Klage Gerichtliche Klage
Wirkung des Urteils Deklaratorisch Ex nunc (mit Ausnahmen) Ex nunc
Typische Gründe Fehlender Zivilstandsbeamter Bigamie, Scheinehe Zerrüttung

Rechtliche Grundlagen

Artikel Regelungsinhalt
Art. 104 ZGB Grundsatz: Nur gesetzliche Gründe führen zur Ungültigkeit
Art. 105 ZGB Unbefristete Ungültigkeitsgründe
Art. 106 ZGB Klagerecht bei unbefristeter Ungültigkeit
Art. 107 ZGB Befristete Ungültigkeitsgründe
Art. 108 ZGB Fristen bei befristeter Ungültigkeit
Art. 109 ZGB Wirkungen der Ungültigerklärung

Unbefristete Ungültigkeitsgründe (Art. 105 ZGB)

Bei den unbefristeten Ungültigkeitsgründen kann die Ungültigkeitsklage jederzeit erhoben werden. Es gibt keine Verwirkungsfrist.

Ziffer Ungültigkeitsgrund Seit
Ziff. 1 Bigamie (bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft) Ursprüngliche Fassung
Ziff. 2 Dauernde Urteilsunfähigkeit Ursprüngliche Fassung
Ziff. 3 Verbotene Verwandtschaft Ursprüngliche Fassung
Ziff. 4 Ausländerrechtliche Scheinehe 1. Januar 2008
Ziff. 5 Zwangsehe (fehlender freier Wille) 1. Juli 2013
Ziff. 6 Minderjährigkeit (aufgehoben) 1.7.2013 - 31.12.2024

Bigamie (Art. 105 Ziff. 1 ZGB)

Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn einer der Ehegatten bereits verheiratet war oder in eingetragener Partnerschaft lebte. Bigamie ist zugleich strafbar nach Art. 215 StGB.

Scheinehe (Art. 105 Ziff. 4 ZGB)

Eine Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die ausländerrechtlichen Bestimmungen umgehen will.

BGE 141 III 1: Keine Rückwirkung auf Ehen vor dem 1.1.2008. Bei Scheinehe entfällt auch die Vaterschaftsvermutung (Art. 109 Abs. 3 ZGB).

Zwangsehe (Art. 105 Ziff. 5 ZGB)

Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte diese nicht aus freiem Willen geschlossen hat. Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen Klage zu erheben.

Befristete Ungültigkeitsgründe (Art. 107 ZGB)

Bei den befristeten Ungültigkeitsgründen geht es um Mängel in der Willensbildung. Nur der betroffene Ehegatte kann innerhalb bestimmter Fristen klagen.

Ziffer Ungültigkeitsgrund
Ziff. 1 Vorübergehende Urteilsunfähigkeit bei der Trauung
Ziff. 2 Irrtum über die Eheschliessung oder die Person
Ziff. 3 Absichtliche Täuschung über wesentliche persönliche Eigenschaften
Ziff. 4 Drohung

Fristen bei befristeter Ungültigkeit (Art. 108 ZGB)

Relative Frist

6 Monate

ab Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes

Absolute Frist

5 Jahre

ab Eheschliessung (in jedem Fall)

Wirkungen der Ungültigerklärung (Art. 109 ZGB)

Zeitpunkt der Wirkung (Ex-nunc-Prinzip)

Das Ungültigkeitsurteil entfaltet seine Wirkung grundsätzlich ex nunc, also ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft. Bis dahin liegt eine vollgültige Ehe vor.

Ausnahme: Erbrechtliche Ansprüche

Der überlebende Ehegatte verliert seine erbrechtlichen Ansprüche in jedem Fall - auch für die Zeit vor der Ungültigerklärung. Dies ist die einzige Rückwirkung (ex tunc).

Anwendung des Scheidungsrechts

Für die Wirkungen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung:

Relevante Bundesgerichtsentscheide

Entscheid Thema Kernaussage
BGE 141 III 1 Rückwirkung Art. 105 Ziff. 4 ZGB Keine Rückwirkung auf Ehen vor dem 1.1.2008
BGE 143 III 624 Scheinehe und Vaterschaftsvermutung Bei Scheinehe entfällt die Vaterschaftsvermutung
BGE 5A_242/2017 Täuschung über Eigenschaften Hohe Anforderungen an den Nachweis
BGE 128 II 145 Scheinehe und Aufenthaltsrecht Berufung auf Ehe kann ausländerrechtlich rechtsmissbräuchlich sein

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Eheungültigkeit ist ein rechtlich komplexes Gebiet, bei dem anwaltliche Unterstützung fast immer erforderlich ist. Sie müssen den Ungültigkeitsgrund beweisen, und die Fristen bei befristeten Gründen sind sehr kurz.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eherecht dringend empfohlen:

Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten beraten und bei Bedarf auch auf Opferhilfestellen verweisen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich meine Ehe annullieren lassen, weil ich mich getäuscht habe?

Nur wenn Ihr Partner Sie absichtlich über wesentliche persönliche Eigenschaften getäuscht hat. Blosse Irrtümer über Charaktereigenschaften genügen nicht. Es gilt eine Frist von 6 Monaten ab Kenntnis, maximal 5 Jahre ab Eheschliessung.

Was ist der Unterschied zwischen Eheungültigkeit und Scheidung?

Die Scheidung beendet eine gültige Ehe für die Zukunft, während die Ungültigerklärung feststellt, dass die Ehe von Anfang an mit einem Mangel behaftet war. Für die Ungültigkeit braucht es einen gesetzlichen Grund.

Wer kann eine Ungültigkeitsklage erheben?

Bei unbefristeten Gründen (Art. 105 ZGB) kann jedermann mit rechtlichem Interesse klagen; die Behörden müssen von Amtes wegen klagen. Bei befristeten Gründen (Art. 107 ZGB) nur der betroffene Ehegatte selbst.

Welche Auswirkungen hat die Ungültigerklärung auf Kinder?

Die Kinder behalten ihren Status als eheliche Kinder. Elterliche Sorge und Unterhalt werden wie bei einer Scheidung geregelt. Ausnahme: Bei Scheinehen kann die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfallen.

Verliere ich bei einer Eheungültigerklärung meine Ansprüche?

Nein, die Wirkungen ähneln der Scheidung: Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorsorgeausgleich werden geregelt. Nur die erbrechtlichen Ansprüche entfallen rückwirkend.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Eheungültigkeit ist ein seltenes, aber in bestimmten Fällen wichtiges Rechtsinstitut. Sie kommt in Betracht bei Bigamie, Scheinehen, Zwangsheiraten oder Täuschungen.

Bei Zwangsheiraten können auch Opferhilfestellen Unterstützung bieten.

Rechtliche Grundlagen (Auswahl)

Stand: Januar 2026

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