Eherecht

Eheschliessung in der Schweiz

Eheschliessung in der Schweiz: Ablauf, Voraussetzungen, Rechte und Pflichten. Alles über Ehevorbereitungsverfahren, Ziviltrauung, Namensrecht und Güterstände.

Das Wichtigste in Kürze

Die Eheschliessung in der Schweiz ist ein rechtlich geregelter Vorgang, der weit mehr umfasst als nur die romantische Zeremonie vor dem Zivilstandsamt. Mit der Trauung gehen die Ehegatten eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ein, die ihr gemeinsames Leben in rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht prägen.

Rechtliche Grundlagen der Eheschliessung

Das Eherecht in der Schweiz ist in den Artikeln 90 bis 251 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet und trat am 1. Januar 1912 in Kraft. Seither wurde das Eherecht mehrfach grundlegend revidiert, zuletzt mit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022.

Das Eherecht basiert seit der Revision von 1988 auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann. Beide Ehegatten haben dieselben Rechte und Pflichten und sind in der Gestaltung ihrer Ehe weitgehend frei.

Die Ehe für alle seit dem 1. Juli 2022

Mit der Annahme der Volksinitiative «Ehe für alle» am 26. September 2021 wurde die Ehe in der Schweiz für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Seit dem 1. Juli 2022 können zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht die Ehe eingehen.

Art. 94 ZGB (neue Fassung):

«Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.»

Voraussetzungen für die Eheschliessung

Ehefähigkeit

Um in der Schweiz heiraten zu können, müssen beide Personen ehefähig sein. Die Ehefähigkeit setzt nach Art. 94 ZGB zwei Voraussetzungen voraus:

Ehehindernisse

Neben der Ehefähigkeit dürfen keine Ehehindernisse vorliegen:

Besondere Voraussetzungen für Ausländer

Ausländische Staatsangehörige müssen zusätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung in der Schweiz ausschliesslich schweizerischem Recht (Art. 44 IPRG).

Das Ehevorbereitungsverfahren

Die Eheschliessung in der Schweiz erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: dem Ehevorbereitungsverfahren und der eigentlichen Trauung. Das Ehevorbereitungsverfahren dient der Prüfung, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuständigkeit

Zuständig für das Ehevorbereitungsverfahren ist das Zivilstandsamt am Wohnort einer der beiden Verlobten. Die Verlobten müssen persönlich und gemeinsam beim Zivilstandsamt erscheinen.

Benötigte Dokumente

Personenkreis Erforderliche Dokumente
Schweizer Staatsangehörige Gültiger Pass/ID, aktuelle Wohnsitzbescheinigung, Gesuchsformular
Ausländische Staatsangehörige (zusätzlich) Aufenthaltsnachweis, Geburtsurkunde, Zivilstandsnachweis, Nationalitätsnachweis

Fristen und Dauer

Seit dem 1. Januar 2020 entfällt die früher geltende Wartefrist von zehn Tagen zwischen Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und der Trauung.

Die Ziviltrauung

In der Schweiz ist ausschliesslich die Ziviltrauung vor dem Zivilstandsamt rechtlich verbindlich. Religiöse oder freie Trauungen haben keine rechtliche Wirkung und dürfen erst nach der zivilen Eheschliessung stattfinden (Art. 97 Abs. 3 ZGB).

Trauzeugen

Für die Ziviltrauung sind zwei Trauzeugen obligatorisch (Art. 102 ZGB). Die Trauzeugen müssen:

Ablauf der Trauungszeremonie

Die Ziviltrauung dauert in der Regel zwischen 15 und 45 Minuten:

  1. Einzug des Brautpaares und der Trauzeugen
  2. Identitätsprüfung durch die Zivilstandsbeamtin
  3. Begrüssung und Ansprache
  4. Hinweis auf den freien Willen
  5. Das Ja-Wort beider Verlobten
  6. Ringtausch (optional)
  7. Unterschriften aller Beteiligten
  8. Übergabe des Familienbüchleins

Kosten der Eheschliessung

Leistung Kosten (ca.)
Ehevorbereitungsverfahren CHF 75 - 150
Ziviltrauung (regulär) CHF 150 - 250
Samstagstrauung (Zuschlag) CHF 100 - 300
Externes Traulokal (Zuschlag) CHF 200 - 500
Familienbüchlein CHF 30 - 50

Namensrecht bei der Eheschliessung

Seit der Revision des Namensrechts von 2013 behält jeder Ehegatte bei der Heirat automatisch seinen Ledignamen. Die Eheschliessung wirkt sich grundsätzlich nicht mehr auf den Namen aus.

Gemeinsamer Familienname

Die Ehegatten können bei der Trauung oder später einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Sie haben die Wahl zwischen dem Ledignamen der Frau oder dem Ledignamen des Mannes. Der Ehegatte, dessen Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, kann seinen bisherigen Namen voranstellen (Allianzname).

Namensführung der Kinder

Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie bei der Heirat bestimmen, welchen Ledignamen ihre Kinder tragen werden. Dieser Entscheid gilt für alle gemeinsamen Kinder.

Rechte und Pflichten der Ehegatten

Grundnorm: Art. 159 ZGB

«Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand.»

Die wichtigsten Rechte und Pflichten

Recht/Pflicht Gesetzliche Grundlage Beschreibung
Einträchtiges Zusammenwirken Art. 159 Abs. 2 ZGB Gemeinsame Sorge für das Wohl der Familie
Treue- und Beistandspflicht Art. 159 Abs. 3 ZGB Sexuelle, emotionale Treue und gegenseitiger Beistand
Unterhalt der Familie Art. 163 ZGB Gemeinsame Sorge durch Geld, Haushalt, Kinderbetreuung
Betrag zur freien Verfügung Art. 164 ZGB Anspruch für haushaltsführenden Ehegatten
Schutz der Familienwohnung Art. 169 ZGB Zustimmung des anderen bei Verkauf/Kündigung
Auskunftspflicht Art. 170 ZGB Auskunft über Einkommen, Vermögen, Schulden

Güterstand und Güterrecht

Die drei Güterstände

Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände:

Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten vom ordentlichen Güterstand abweichen. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden und kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden. Er ist besonders empfehlenswert bei selbständiger Erwerbstätigkeit, erheblichen Vermögensunterschieden oder Unternehmensbeteiligungen.

Eheschliessung und Aufenthaltsrecht

Familiennachzug

Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie:

Erleichterte Einbürgerung

Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen können eine erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn:

Übersicht: Relevante Gesetzesartikel

Artikel Inhalt
Art. 90-93 ZGB Verlöbnis
Art. 94 ZGB Ehefähigkeit
Art. 95-96 ZGB Ehehindernisse
Art. 97-103 ZGB Ehevorbereitungsverfahren und Trauung
Art. 159 ZGB Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten
Art. 160-161 ZGB Name
Art. 162-170 ZGB Wohnung, Unterhalt, Vertretung, Auskunft
Art. 181-251 ZGB Güterrecht (alle drei Güterstände)

Checkliste für die Eheschliessung

Vor dem Ehevorbereitungsverfahren (3-6 Monate vorher)

Beim Ehevorbereitungsverfahren

Nach der Trauung

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Eheschliessung selbst ist in der Regel unkompliziert. Allerdings sollten Sie vor der Hochzeit über wichtige rechtliche Fragen nachdenken – insbesondere über den Güterstand und die Absicherung bei einer möglichen späteren Trennung.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eherecht dringend empfohlen:

Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie zu den güterrechtlichen Optionen beraten und einen massgeschneiderten Ehevertrag aufsetzen, der Ihre Interessen schützt.

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Fazit

Die Eheschliessung in der Schweiz ist ein rechtlich geregelter Vorgang, der sorgfältige Vorbereitung erfordert. Mit dem Ehevorbereitungsverfahren stellt der Staat sicher, dass alle Voraussetzungen für eine gültige Ehe erfüllt sind. Die Ziviltrauung vor dem Zivilstandsamt ist die einzige rechtlich verbindliche Form der Eheschliessung.

Mit der Eheschliessung entstehen umfassende Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Das Schweizer Eherecht basiert auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung und gewährt den Ehegatten weitgehende Gestaltungsfreiheit.

Seit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 steht die Ehe allen Paaren unabhängig von ihrem Geschlecht offen. Die rechtlichen Wirkungen sind für alle Ehepaare dieselben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange dauert das Ehevorbereitungsverfahren?

Bei Schweizer Staatsangehörigen dauert das Verfahren in der Regel 2-4 Wochen. Bei ausländischen Staatsangehörigen kann es 4-8 Wochen oder länger dauern, da zusätzliche Dokumente geprüft werden müssen.

Brauche ich Trauzeugen für die Ziviltrauung?

Ja, für die Ziviltrauung sind zwei Trauzeugen obligatorisch (Art. 102 ZGB). Diese müssen volljährig und urteilsfähig sein und einen gültigen Ausweis vorweisen können.

Kann ich vor der zivilen Hochzeit kirchlich heiraten?

Nein, nach Art. 97 Abs. 3 ZGB darf eine religiöse Eheschliessung erst nach der Ziviltrauung stattfinden. Geistliche, die dagegen verstossen, können bestraft werden.

Welcher Güterstand gilt, wenn wir keinen Ehevertrag abschliessen?

Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Bei diesem Güterstand bleibt das vor der Ehe eingebrachte Vermögen und Erbschaften Eigengut, während das während der Ehe erworbene Vermögen bei einer Scheidung geteilt wird.

Können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten?

Ja, seit dem 1. Juli 2022 ist die «Ehe für alle» in Kraft. Gleichgeschlechtliche Paare können unter denselben Voraussetzungen heiraten wie verschiedengeschlechtliche Paare und haben dieselben Rechte und Pflichten.

Rechtliche Fragen?

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