Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Voraussetzungen: Volljährigkeit (18 Jahre), Urteilsfähigkeit und kein Ehehindernis (bestehende Ehe, zu enge Verwandtschaft).
- ✓ Das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt kann frühestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin eingeleitet werden.
- ✓ Seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe allen Paaren offen («Ehe für alle») – gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Paare sind gleichgestellt.
- ✓ Die Ziviltrauung ist die einzige rechtlich verbindliche Form der Eheschliessung – religiöse Trauungen haben keine rechtliche Wirkung.
- ✓ Kosten: CHF 300-700 total (Vorbereitungsverfahren CHF 75-150, Trauung CHF 150-250, plus Zuschläge für Samstag oder externes Lokal).
Die Eheschliessung in der Schweiz ist ein rechtlich geregelter Vorgang, der weit mehr umfasst als nur die romantische Zeremonie vor dem Zivilstandsamt. Mit der Trauung gehen die Ehegatten eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ein, die ihr gemeinsames Leben in rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht prägen.
Rechtliche Grundlagen der Eheschliessung
Das Eherecht in der Schweiz ist in den Artikeln 90 bis 251 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet und trat am 1. Januar 1912 in Kraft. Seither wurde das Eherecht mehrfach grundlegend revidiert, zuletzt mit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022.
Das Eherecht basiert seit der Revision von 1988 auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann. Beide Ehegatten haben dieselben Rechte und Pflichten und sind in der Gestaltung ihrer Ehe weitgehend frei.
Die Ehe für alle seit dem 1. Juli 2022
Mit der Annahme der Volksinitiative «Ehe für alle» am 26. September 2021 wurde die Ehe in der Schweiz für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Seit dem 1. Juli 2022 können zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht die Ehe eingehen.
Art. 94 ZGB (neue Fassung):
«Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.»
Voraussetzungen für die Eheschliessung
Ehefähigkeit
Um in der Schweiz heiraten zu können, müssen beide Personen ehefähig sein. Die Ehefähigkeit setzt nach Art. 94 ZGB zwei Voraussetzungen voraus:
- Volljährigkeit: Beide Personen müssen das 18. Altersjahr vollendet haben
- Urteilsfähigkeit: Beide Personen müssen die Bedeutung und Tragweite der Ehe verstehen können
Ehehindernisse
Neben der Ehefähigkeit dürfen keine Ehehindernisse vorliegen:
- Bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft (Art. 96 ZGB): Wer bereits verheiratet ist, kann keine neue Ehe eingehen
- Verwandtschaft (Art. 95 ZGB): Die Eheschliessung ist verboten zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern
Besondere Voraussetzungen für Ausländer
Ausländische Staatsangehörige müssen zusätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung in der Schweiz ausschliesslich schweizerischem Recht (Art. 44 IPRG).
Das Ehevorbereitungsverfahren
Die Eheschliessung in der Schweiz erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: dem Ehevorbereitungsverfahren und der eigentlichen Trauung. Das Ehevorbereitungsverfahren dient der Prüfung, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuständigkeit
Zuständig für das Ehevorbereitungsverfahren ist das Zivilstandsamt am Wohnort einer der beiden Verlobten. Die Verlobten müssen persönlich und gemeinsam beim Zivilstandsamt erscheinen.
Benötigte Dokumente
| Personenkreis | Erforderliche Dokumente |
|---|---|
| Schweizer Staatsangehörige | Gültiger Pass/ID, aktuelle Wohnsitzbescheinigung, Gesuchsformular |
| Ausländische Staatsangehörige (zusätzlich) | Aufenthaltsnachweis, Geburtsurkunde, Zivilstandsnachweis, Nationalitätsnachweis |
Fristen und Dauer
- Frühester Beginn: 3 Monate vor gewünschtem Trauungstermin
- Bei Schweizer Staatsangehörigen: 2 bis 4 Wochen Bearbeitungszeit
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: 4 bis 8 Wochen oder länger
- Gültigkeit der Bewilligung: 3 Monate nach Abschluss
Seit dem 1. Januar 2020 entfällt die früher geltende Wartefrist von zehn Tagen zwischen Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und der Trauung.
Die Ziviltrauung
In der Schweiz ist ausschliesslich die Ziviltrauung vor dem Zivilstandsamt rechtlich verbindlich. Religiöse oder freie Trauungen haben keine rechtliche Wirkung und dürfen erst nach der zivilen Eheschliessung stattfinden (Art. 97 Abs. 3 ZGB).
Trauzeugen
Für die Ziviltrauung sind zwei Trauzeugen obligatorisch (Art. 102 ZGB). Die Trauzeugen müssen:
- Volljährig sein (mindestens 18 Jahre)
- Urteilsfähig sein
- Einen gültigen Ausweis vorweisen
Ablauf der Trauungszeremonie
Die Ziviltrauung dauert in der Regel zwischen 15 und 45 Minuten:
- Einzug des Brautpaares und der Trauzeugen
- Identitätsprüfung durch die Zivilstandsbeamtin
- Begrüssung und Ansprache
- Hinweis auf den freien Willen
- Das Ja-Wort beider Verlobten
- Ringtausch (optional)
- Unterschriften aller Beteiligten
- Übergabe des Familienbüchleins
Kosten der Eheschliessung
| Leistung | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Ehevorbereitungsverfahren | CHF 75 - 150 |
| Ziviltrauung (regulär) | CHF 150 - 250 |
| Samstagstrauung (Zuschlag) | CHF 100 - 300 |
| Externes Traulokal (Zuschlag) | CHF 200 - 500 |
| Familienbüchlein | CHF 30 - 50 |
Namensrecht bei der Eheschliessung
Seit der Revision des Namensrechts von 2013 behält jeder Ehegatte bei der Heirat automatisch seinen Ledignamen. Die Eheschliessung wirkt sich grundsätzlich nicht mehr auf den Namen aus.
Gemeinsamer Familienname
Die Ehegatten können bei der Trauung oder später einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Sie haben die Wahl zwischen dem Ledignamen der Frau oder dem Ledignamen des Mannes. Der Ehegatte, dessen Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, kann seinen bisherigen Namen voranstellen (Allianzname).
Namensführung der Kinder
Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie bei der Heirat bestimmen, welchen Ledignamen ihre Kinder tragen werden. Dieser Entscheid gilt für alle gemeinsamen Kinder.
Rechte und Pflichten der Ehegatten
Grundnorm: Art. 159 ZGB
«Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand.»
Die wichtigsten Rechte und Pflichten
| Recht/Pflicht | Gesetzliche Grundlage | Beschreibung |
|---|---|---|
| Einträchtiges Zusammenwirken | Art. 159 Abs. 2 ZGB | Gemeinsame Sorge für das Wohl der Familie |
| Treue- und Beistandspflicht | Art. 159 Abs. 3 ZGB | Sexuelle, emotionale Treue und gegenseitiger Beistand |
| Unterhalt der Familie | Art. 163 ZGB | Gemeinsame Sorge durch Geld, Haushalt, Kinderbetreuung |
| Betrag zur freien Verfügung | Art. 164 ZGB | Anspruch für haushaltsführenden Ehegatten |
| Schutz der Familienwohnung | Art. 169 ZGB | Zustimmung des anderen bei Verkauf/Kündigung |
| Auskunftspflicht | Art. 170 ZGB | Auskunft über Einkommen, Vermögen, Schulden |
Güterstand und Güterrecht
Die drei Güterstände
Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände:
- Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB): Der ordentliche Güterstand, der automatisch gilt
- Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB): Vollständige Trennung der Vermögen
- Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB): Gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut)
Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten vom ordentlichen Güterstand abweichen. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden und kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden. Er ist besonders empfehlenswert bei selbständiger Erwerbstätigkeit, erheblichen Vermögensunterschieden oder Unternehmensbeteiligungen.
Eheschliessung und Aufenthaltsrecht
Familiennachzug
Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie:
- Mit dem Schweizer Ehegatten zusammenwohnen
- Die Eheschliessung in der Schweiz anerkannt ist
Erleichterte Einbürgerung
Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen können eine erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn:
- Sie seit mindestens drei Jahren verheiratet sind
- Sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben
- Sie zum Zeitpunkt des Gesuchs seit einem Jahr in der Schweiz leben
- Sie erfolgreich integriert sind
Übersicht: Relevante Gesetzesartikel
| Artikel | Inhalt |
|---|---|
| Art. 90-93 ZGB | Verlöbnis |
| Art. 94 ZGB | Ehefähigkeit |
| Art. 95-96 ZGB | Ehehindernisse |
| Art. 97-103 ZGB | Ehevorbereitungsverfahren und Trauung |
| Art. 159 ZGB | Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten |
| Art. 160-161 ZGB | Name |
| Art. 162-170 ZGB | Wohnung, Unterhalt, Vertretung, Auskunft |
| Art. 181-251 ZGB | Güterrecht (alle drei Güterstände) |
Checkliste für die Eheschliessung
Vor dem Ehevorbereitungsverfahren (3-6 Monate vorher)
- Zuständiges Zivilstandsamt ermitteln
- Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: frühzeitig Kontakt aufnehmen
- Benötigte Dokumente beschaffen
- Bei früherer Ehe: Scheidungsurteil oder Todesurkunde beschaffen
- Ausländische Dokumente übersetzen und beglaubigen lassen
- Gewünschten Trauungstermin und -ort reservieren
Beim Ehevorbereitungsverfahren
- Persönlich und gemeinsam erscheinen
- Alle Dokumente im Original mitbringen
- Entscheid über Namensführung treffen
- Gebühren bezahlen
Nach der Trauung
- Familienbüchlein aufbewahren
- Bei Namensänderung: Ausweise, Führerschein, Bankkonten anpassen
- Versicherungen und Pensionskasse informieren
- Steuererklärung anpassen (gemeinsame Veranlagung)
- Testament und Vorsorgeauftrag überprüfen/erstellen
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die Eheschliessung selbst ist in der Regel unkompliziert. Allerdings sollten Sie vor der Hochzeit über wichtige rechtliche Fragen nachdenken – insbesondere über den Güterstand und die Absicherung bei einer möglichen späteren Trennung.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eherecht dringend empfohlen:
- Wenn einer oder beide Partner selbständig erwerbstätig sind oder ein Unternehmen besitzen
- Bei erheblichen Vermögensunterschieden oder Erbschaften
- Wenn Sie über einen Ehevertrag (Gütertrennung, modifizierte Errungenschaftsbeteiligung) nachdenken
- Bei internationalen Ehen mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen
- Wenn ausländische Dokumente für das Ehevorbereitungsverfahren benötigt werden
Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie zu den güterrechtlichen Optionen beraten und einen massgeschneiderten Ehevertrag aufsetzen, der Ihre Interessen schützt.
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Lassen Sie sich vor der Hochzeit unverbindlich beraten, ob ein Ehevertrag für Sie sinnvoll ist und welche Regelungen in Betracht kommen.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Eheschliessung in der Schweiz ist ein rechtlich geregelter Vorgang, der sorgfältige Vorbereitung erfordert. Mit dem Ehevorbereitungsverfahren stellt der Staat sicher, dass alle Voraussetzungen für eine gültige Ehe erfüllt sind. Die Ziviltrauung vor dem Zivilstandsamt ist die einzige rechtlich verbindliche Form der Eheschliessung.
Mit der Eheschliessung entstehen umfassende Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Das Schweizer Eherecht basiert auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung und gewährt den Ehegatten weitgehende Gestaltungsfreiheit.
Seit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 steht die Ehe allen Paaren unabhängig von ihrem Geschlecht offen. Die rechtlichen Wirkungen sind für alle Ehepaare dieselben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange dauert das Ehevorbereitungsverfahren?
Bei Schweizer Staatsangehörigen dauert das Verfahren in der Regel 2-4 Wochen. Bei ausländischen Staatsangehörigen kann es 4-8 Wochen oder länger dauern, da zusätzliche Dokumente geprüft werden müssen.
Brauche ich Trauzeugen für die Ziviltrauung?
Ja, für die Ziviltrauung sind zwei Trauzeugen obligatorisch (Art. 102 ZGB). Diese müssen volljährig und urteilsfähig sein und einen gültigen Ausweis vorweisen können.
Kann ich vor der zivilen Hochzeit kirchlich heiraten?
Nein, nach Art. 97 Abs. 3 ZGB darf eine religiöse Eheschliessung erst nach der Ziviltrauung stattfinden. Geistliche, die dagegen verstossen, können bestraft werden.
Welcher Güterstand gilt, wenn wir keinen Ehevertrag abschliessen?
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Bei diesem Güterstand bleibt das vor der Ehe eingebrachte Vermögen und Erbschaften Eigengut, während das während der Ehe erworbene Vermögen bei einer Scheidung geteilt wird.
Können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten?
Ja, seit dem 1. Juli 2022 ist die «Ehe für alle» in Kraft. Gleichgeschlechtliche Paare können unter denselben Voraussetzungen heiraten wie verschiedengeschlechtliche Paare und haben dieselben Rechte und Pflichten.