Eherecht

Eingetragene Partnerschaft in der Schweiz

Eingetragene Partnerschaft Schweiz: Rechte, Pflichten, Güterrecht, Erbrecht, Auflösung & Umwandlung in Ehe seit 2022. Umfassend erklärt mit PartG.

Das Wichtigste in Kürze

Die eingetragene Partnerschaft war bis zum 30. Juni 2022 die einzige Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Mit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 wurde das Institut der eingetragenen Partnerschaft für neue Eintragungen geschlossen. Für die rund 700 bestehenden eingetragenen Partnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt wurden, gelten die Bestimmungen des Partnerschaftsgesetzes (PartG) jedoch weiterhin. Dieser Artikel erläutert die Rechte und Pflichten in der eingetragenen Partnerschaft, die Unterschiede zur Ehe, die güterrechtlichen Besonderheiten und die Optionen bei einer allfälligen Umwandlung oder Auflösung.

Geschichte und rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) wurde am 18. Juni 2004 von der Bundesversammlung verabschiedet. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 stimmten 58 % der Stimmberechtigten dem Gesetz zu. Das PartG trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Schweiz war damit eines der ersten Länder weltweit, das die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften durch eine Volksabstimmung einführte.

Das PartG schaffte einen eigenständigen Personenstand neben der Ehe. Es orientierte sich am Eherecht, enthielt jedoch bewusste Unterschiede – insbesondere beim Güterrecht, bei der Adoption und bei der Fortpflanzungsmedizin. Diese Einschränkungen waren politisch motiviert und sollten die Akzeptanz des Gesetzes in der Volksabstimmung sichern.

Datum Ereignis Rechtsgrundlage
18. Juni 2004 Verabschiedung des PartG durch die Bundesversammlung BBl 2003 1288
5. Juni 2005 Volksabstimmung: 58 % Ja
1. Januar 2007 Inkrafttreten des PartG SR 211.231
1. Januar 2018 Stiefkindadoption für eingetragene Partner möglich Art. 264c ZGB
26. September 2021 Volksabstimmung «Ehe für alle»: 64.1 % Ja
1. Juli 2022 Inkrafttreten der «Ehe für alle» – keine neuen Partnerschaften mehr Art. 94 ff. ZGB n.F.

Statistik:

Zwischen 2007 und 2022 wurden in der Schweiz insgesamt rund 9'200 eingetragene Partnerschaften begründet. Im Jahr 2022 wurden 2'234 eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt und 749 neue gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen. Ende 2023 bestanden noch rund 700 eingetragene Partnerschaften, die nicht umgewandelt wurden.

Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft begründet eine umfassende Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die Wirkungen sind in Art. 12–17 PartG geregelt und entsprechen weitgehend den ehelichen Wirkungen nach Art. 159–180 ZGB.

Gegenseitige Rechte und Pflichten

Die eingetragenen Partner schulden einander Beistand und Rücksichtnahme und sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft (Art. 12 PartG). Diese Unterhaltspflicht umfasst sowohl den Natural- als auch den Barunterhalt. Die Partner vereinbaren, wie jeder von ihnen zum Unterhalt der Gemeinschaft beiträgt – sei es durch Geld, Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Mithilfe im Beruf des anderen (Art. 13 PartG).

Jeder Partner vertritt die Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse des gemeinsamen Haushalts (Art. 15 PartG). Für Rechtsgeschäfte, die darüber hinausgehen, kann ein Partner den anderen nur vertreten, wenn er von ihm oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist. Dritte werden geschützt, wenn sie gutgläubig auf die Vertretungsbefugnis vertrauen durften.

Wohnung und Hausrat

Für die gemeinsame Wohnung gelten Schutzbestimmungen analog zum Eherecht. Kein Partner darf ohne Zustimmung des anderen den Mietvertrag kündigen, die Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an der Wohnung beschränken (Art. 14 PartG). Diese Bestimmung entspricht Art. 169 ZGB bei der Ehe. Der Schutz gilt unabhängig davon, auf welchen Partner der Mietvertrag oder das Eigentum lautet.

Wirkung Rechtsgrundlage PartG Entsprechung ZGB (Ehe)
Gegenseitiger Beistand und Rücksichtnahme Art. 12 PartG Art. 159 ZGB
Gemeinsamer Unterhalt Art. 13 PartG Art. 163 ZGB
Schutz der Wohnung Art. 14 PartG Art. 169 ZGB
Vertretung der Gemeinschaft Art. 15 PartG Art. 166 ZGB
Auskunftspflicht über Einkommen/Vermögen Art. 16 PartG Art. 170 ZGB
Schutz bei Gefährdung der Gemeinschaft Art. 17 PartG Art. 172–179 ZGB

Unterschiede zur Ehe im Detail

Obwohl die eingetragene Partnerschaft in vielen Bereichen der Ehe gleichgestellt ist, bestehen wesentliche Unterschiede, die bei der Entscheidung über eine allfällige Umwandlung relevant sind.

Aspekt Eingetragene Partnerschaft Ehe
Ordentlicher Güterstand Gütertrennung (Art. 18 PartG) Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ZGB)
Gemeinsame Adoption Nicht möglich Möglich (Art. 264 ZGB)
Stiefkindadoption Möglich (seit 2018, Art. 264c ZGB) Möglich
Zugang zur Samenspende Nicht zugänglich Zugänglich (seit 1.7.2022 auch Frauenpaare)
Vermutung der Elternschaft Nein Ja – Ehefrau der Gebärenden gilt als Elternteil (Art. 255a ZGB)
Erleichterte Einbürgerung Nicht möglich (Art. 21 BüG) Nach 3 Jahren Ehe und 5 Jahren Aufenthalt (Art. 21 BüG)
Trennungszeit bei einseitiger Auflösung 1 Jahr (Art. 30 Abs. 1 PartG) 2 Jahre (Art. 114 ZGB)
Erbrecht Gleichgestellt (Art. 462 ZGB) Art. 462 ZGB
AHV-Witwenrente Gleichgestellt (Art. 13a PartG) Art. 23 AHVG
Steuerliche Veranlagung Gemeinsame Veranlagung Gemeinsame Veranlagung

Güterrecht und Vermögensvertrag

Gütertrennung als ordentlicher Güterstand

Der ordentliche Güterstand der eingetragenen Partnerschaft ist die Gütertrennung (Art. 18 PartG). Dies bedeutet, dass jeder Partner sein eigenes Vermögen behält, selbst verwaltet und für seine Schulden allein haftet. Es gibt keine automatische Vermögensteilung bei einer Auflösung – anders als bei der Ehe, wo die Errungenschaftsbeteiligung eine hälftige Teilung des während der Ehe Erwirtschafteten vorsieht.

Die Gütertrennung hat folgende Konsequenzen: Jeder Partner verwaltet sein eigenes Vermögen und verfügt frei darüber. Es gibt keine Errungenschaft und kein Eigengut im Sinne des ehelichen Güterrechts. Bei der Auflösung wird kein Vorschlag berechnet und keine hälftige Teilung vorgenommen. Jeder Partner behält, was ihm gehört. Bei Streit über die Eigentumsverhältnisse gilt die Vermutung des hälftigen Miteigentums (Art. 20 PartG analog zu Art. 200 Abs. 2 ZGB).

Praktische Auswirkungen: Gütertrennung vs. Errungenschaftsbeteiligung

Der Unterschied zwischen Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung zeigt sich besonders deutlich bei der Auflösung der Partnerschaft oder der Ehe. Bei der Gütertrennung behält jeder Partner schlicht das, was auf seinen Namen lautet – unabhängig davon, welcher Partner wie viel zum gemeinsamen Leben beigetragen hat. Bei der Errungenschaftsbeteiligung hingegen wird die während der Dauer der Partnerschaft erzielte Vermögensmehrung (der sogenannte Vorschlag) hälftig geteilt.

Rechenbeispiel – Gütertrennung vs. Errungenschaftsbeteiligung:

Partner A arbeitet Vollzeit und spart während 15 Jahren Partnerschaft CHF 400'000. Partner B reduziert das Pensum auf 50 % und spart CHF 80'000.

Bei Gütertrennung: Partner A behält CHF 400'000, Partner B erhält CHF 80'000. Kein Ausgleich.

Bei Errungenschaftsbeteiligung: Der Gesamtvorschlag beträgt CHF 480'000. Jeder Partner erhält CHF 240'000. Partner B wird somit um CHF 160'000 bessergestellt.

Dieser Unterschied kann je nach Vermögenskonstellation mehrere Hunderttausend Franken ausmachen und sollte bei der Wahl des Güterstands sorgfältig bedacht werden.

Vermögensvertrag (Art. 25 PartG)

Die Partner können durch einen notariell beurkundeten Vermögensvertrag die Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren (Art. 25 PartG). In diesem Fall gelten die Art. 196–220 ZGB sinngemäss. Die Errungenschaftsbeteiligung kann für den wirtschaftlich schwächeren Partner erheblich vorteilhafter sein, da sie eine Beteiligung am gemeinsam erarbeiteten Wohlstand sichert.

Wann ist ein Vermögensvertrag sinnvoll?

Ein Vermögensvertrag, der die Errungenschaftsbeteiligung vorsieht, ist insbesondere in folgenden Konstellationen empfehlenswert: Wenn ein Partner zugunsten der Partnerschaft auf Erwerbstätigkeit verzichtet oder sein Pensum erheblich reduziert (beispielsweise wegen Kinderbetreuung), wenn die Partner gemeinsam Vermögen aufbauen und bei einer Auflösung ein fairer Ausgleich stattfinden soll, wenn ein grosser Einkommensunterschied zwischen den Partnern besteht oder wenn die Partner eine Liegenschaft gemeinsam finanzieren, wobei nur ein Partner im Grundbuch eingetragen ist.

Umgekehrt kann die Gütertrennung vorteilhaft sein, wenn beide Partner über ein vergleichbares Einkommen und Vermögen verfügen, wenn ein Partner ein Unternehmen besitzt und eine Beteiligung des anderen am Unternehmenswert bei der Auflösung vermeiden möchte oder wenn die Partner ihre finanziellen Verhältnisse bewusst getrennt halten wollen.

Typische Klauseln in einem Vermögensvertrag

Ein Vermögensvertrag für eingetragene Partner kann neben der Wahl des Güterstands weitere wichtige Regelungen enthalten. Häufig vereinbart werden die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte zum Eigengut (Art. 199 ZGB), eine abweichende Vorschlagsteilung (beispielsweise 60/40 statt 50/50, sofern der Pflichtteilsschutz gewahrt bleibt), die Regelung, wie Ersparnisse aus beruflicher Vorsorge behandelt werden, Vereinbarungen über die Verwendung gemeinsam genutzter Vermögenswerte wie Immobilien und ein detailliertes Inventar der bei Vertragsschluss bestehenden Vermögenswerte jedes Partners, um die Abgrenzung zwischen Eigengut und Errungenschaft zu erleichtern.

Praxis-Tipp:

Ein Vermögensvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (Art. 25 Abs. 2 PartG, Art. 184 ZGB). Die Kosten betragen je nach Kanton und Umfang zwischen CHF 500 und CHF 2'500. Es empfiehlt sich, gleichzeitig ein Inventar der bestehenden Vermögenswerte aufzunehmen. So lässt sich bei einer späteren Auflösung eindeutig nachweisen, was Eigengut und was Errungenschaft ist. Der Vermögensvertrag kann jederzeit während der Partnerschaft abgeschlossen oder abgeändert werden.

Erbrecht und Nachlassplanung

Im Erbrecht sind eingetragene Partner Ehegatten vollständig gleichgestellt. Der überlebende Partner hat einen gesetzlichen Erbanspruch nach Art. 462 ZGB. Die Höhe des Erbanspruchs hängt davon ab, mit welchen anderen Erben er zusammentrifft:

Konstellation Gesetzlicher Erbanspruch Pflichtteil
Mit Nachkommen ½ des Nachlasses ¼ des Nachlasses
Mit Eltern des Verstorbenen ¾ des Nachlasses ½ des Nachlasses (seit 1.1.2023)
Ohne Nachkommen und ohne Eltern Gesamter Nachlass

Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 ist die frei verfügbare Quote grösser geworden, da der Pflichtteil der Eltern vollständig abgeschafft wurde. Eingetragene Partner können sich daher durch Testament oder Erbvertrag noch umfassender begünstigen als zuvor.

Begünstigung durch Erbvertrag

Ein Erbvertrag bietet gegenüber dem Testament den entscheidenden Vorteil der gegenseitigen Bindung: Beide Partner verpflichten sich verbindlich, und der Vertrag kann nur einvernehmlich abgeändert werden (Art. 513 ZGB). Für eingetragene Partner bestehen folgende Strategien, um den überlebenden Partner maximal zu begünstigen:

Sind keine Nachkommen vorhanden und die Eltern des Verstorbenen bereits vorverstorben, kann der überlebende Partner ohnehin den gesamten Nachlass erhalten (Art. 462 Ziff. 3 ZGB). Sind Nachkommen vorhanden, kann der überlebende Partner durch Erbvertrag auf den gesetzlichen Erbanspruch von ½ plus die gesamte frei verfügbare Quote gesetzt werden – das heisst ¾ des Nachlasses. Den Nachkommen verbleibt dann nur der Pflichtteil von ¼. Treffen die Partner mit Eltern zusammen, kann dem überlebenden Partner seit der Erbrechtsrevision 2023 sogar der gesamte Nachlass zugewendet werden, da der elterliche Pflichtteil entfallen ist.

Nutzniessung und Wohnrecht

Ergänzend zur erbrechtlichen Begünstigung können eingetragene Partner eine Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) oder ein Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB) zugunsten des überlebenden Partners anordnen. Die Nutzniessung gibt dem überlebenden Partner das Recht, das gesamte Vermögen oder bestimmte Vermögenswerte – etwa eine Liegenschaft – zu nutzen und die Erträge daraus zu beziehen, ohne dass die Nachkommen ihre Eigentumsrechte verlieren. Das Wohnrecht ist enger gefasst und beschränkt sich auf das Recht, eine bestimmte Wohnung oder ein Haus weiterhin zu bewohnen. Beide Instrumente können im Erbvertrag oder im Testament angeordnet werden.

Beispiel – Optimale Nachlassplanung für eingetragene Partner mit Kindern:

Partner A hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Der Nachlass beträgt CHF 1'000'000.

Gesetzlich: Partner B erbt ½ = CHF 500'000. Die Kinder erben je CHF 250'000.

Mit Erbvertrag (maximale Begünstigung): Partner B erhält ¾ = CHF 750'000 (gesetzlicher Erbanspruch + frei verfügbare Quote). Den Kindern verbleibt der Pflichtteil von je CHF 125'000.

Zusätzlich Nutzniessung: Partner B erhält den Pflichtteil als Eigentum (¼ = CHF 250'000) und die Nutzniessung am Kinderanteil (CHF 750'000). So kann Partner B die gemeinsame Liegenschaft weiter bewohnen und die Erträge nutzen, bis er selbst stirbt.

Ein wesentlicher Vorteil der eingetragenen Partnerschaft gegenüber dem Konkubinat ist die Befreiung von der Erbschaftssteuer: In den meisten Kantonen zahlen eingetragene Partner – wie Ehegatten – keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Konkubinatspartner hingegen werden mit dem höchsten Steuersatz belastet (je nach Kanton bis zu 54.6 %).

Vorsorge und Sozialversicherungen

In den Sozialversicherungen sind eingetragene Partner Ehegatten gleichgestellt (Art. 13a PartG). Dies gilt für die gesamte erste, zweite und dritte Säule.

AHV (1. Säule)

Eingetragene Partner erhalten wie Ehepaare eine plafonierte Ehepaarrente, die maximal 150 % der Maximalrente beträgt (Art. 35 AHVG). Die Beiträge werden geteilt (Einkommenssplitting). Der überlebende Partner hat Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente (Art. 23 ff. AHVG). Bei der Auflösung der Partnerschaft werden die während der Partnerschaft erzielten Einkommen je hälftig aufgeteilt (Splitting).

Pensionskasse (2. Säule)

Der eingetragene Partner ist dem Ehegatten bei der beruflichen Vorsorge gleichgestellt. Bei der Auflösung der Partnerschaft erfolgt ein Vorsorgeausgleich: Die während der Dauer der Partnerschaft angesammelten Austrittsleistungen werden hälftig geteilt (Art. 22 PartG in Verbindung mit Art. 122–124e ZGB). Der überlebende Partner hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse.

Die Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse richten sich nach Art. 19 und 19a BVG. Der überlebende eingetragene Partner hat Anspruch auf eine Partnerrente, wenn er beim Tod des Versicherten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die Rente beträgt mindestens 60 % der vollen Invalidenrente. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten ausgerichtet. Viele Pensionskassen sehen in ihren Reglementen grosszügigere Leistungen vor als das BVG-Minimum.

Säule 3a

Der eingetragene Partner steht in der Begünstigungsordnung der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) an erster Stelle – gleichgestellt mit dem Ehegatten. Eine separate Begünstigungserklärung ist nicht erforderlich, im Gegensatz zum Konkubinat, wo der Partner erst in der zweiten Begünstigungsgruppe steht und eine schriftliche Anmeldung benötigt.

Praktische Schritte für die Vorsorgeplanung

Eingetragene Partner sollten ihre Vorsorgesituation regelmässig überprüfen. Dazu gehört die Bestellung eines aktuellen Pensionskassenausweises beider Partner, die Prüfung der reglementarischen Hinterlassenenleistungen (da viele Pensionskassen über das BVG-Minimum hinausgehen), der Abschluss von Säule-3a-Konten zur steueroptimierten Vorsorge sowie gegebenenfalls der freiwillige Einkauf in die Pensionskasse, um die Leistungen zu verbessern. Zudem sollte geprüft werden, ob allenfalls eine Risikolebensversicherung zur Absicherung des Partners bei vorzeitigem Ableben sinnvoll ist, insbesondere wenn Hypothekarschulden auf einer gemeinsamen Liegenschaft bestehen.

Aspekt Eingetragene Partnerschaft Konkubinat
AHV-Witwenrente Anspruch wie Ehegatten Kein Anspruch
AHV-Splitting Einkommenssplitting bei Auflösung Kein Splitting
BVG-Hinterlassenenrente Anspruch wie Ehegatten (Art. 19 BVG) Nur wenn reglementarisch vorgesehen und Begünstigung erfolgt
Vorsorgeausgleich bei Auflösung Hälftige Teilung (Art. 22 PartG) Kein Ausgleich
Säule 3a – Begünstigungsrang 1. Rang (wie Ehegatte) 2. Rang (nur mit Begünstigungserklärung)
Besteuerung Säule 3a bei Tod Privilegierter Steuersatz Oft höherer Steuersatz

Steuerliche Aspekte

Eingetragene Partner werden wie Ehepaare gemeinsam besteuert. Das hat Vor- und Nachteile:

Steuerliche Vorteile

Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer in den meisten Kantonen.

Günstigerer Tarif (Verheiratetentarif) bei grossem Einkommensunterschied zwischen den Partnern.

Abzüge für verheiratete Paare (z.B. Zweiverdienerabzug).

Steuerliche Nachteile

«Heiratsstrafe»: Bei zwei ähnlich hohen Einkommen kann die gemeinsame Veranlagung zu einer höheren Steuerbelastung führen als bei Einzelpersonen.

Die Einkommen beider Partner werden zusammengerechnet und unterliegen der Steuerprogression.

Heiratsstrafe: Wann trifft sie zu?

Die sogenannte Heiratsstrafe betrifft insbesondere Doppelverdienerpaare mit vergleichbar hohem Einkommen. Bei der direkten Bundessteuer werden die Einkommen beider Partner addiert und als Gesamteinkommen besteuert. Durch die Steuerprogression kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen als wenn beide Partner einzeln besteuert würden. In der Praxis tritt die Heiratsstrafe vor allem dann ein, wenn beide Partner ein steuerbares Einkommen von jeweils über CHF 80'000 erzielen. Bei Einverdienerhaushalten oder grossem Einkommensunterschied ist die gemeinsame Veranlagung hingegen regelmässig vorteilhaft, da der tiefere Grenzsteuersatz greift (sogenannter «Heiratsbonus»).

Kantonale Unterschiede

Die Heiratsstrafe variiert je nach Kanton erheblich. Einige Kantone haben das Splitting-Modell oder das Vollsplitting eingeführt, bei dem das Gesamteinkommen halbiert und zum Einzeltarif besteuert wird (z.B. Kanton Waadt). Andere Kantone gewähren einen Doppeltarif oder spezielle Abzüge für Verheiratete. Bei der direkten Bundessteuer existiert ein Zweiverdienerabzug von max. CHF 13'900, der die Heiratsstrafe teilweise abfedert, aber nicht vollständig beseitigt. Für eine genaue Berechnung empfiehlt sich die Nutzung des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) oder die Beratung durch eine Fachperson.

Praktische Tipps zur Steueroptimierung

Eingetragene Partner können verschiedene Massnahmen zur Steueroptimierung nutzen. Der gestaffelte Bezug von Säule-3a-Guthaben über mehrere Jahre reduziert die Steuerprogression bei der Auszahlung. Einkäufe in die Pensionskasse sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar und senken so die jährliche Steuerlast. Liegenschaftsunterhalt kann je nach Kanton effektiv oder pauschal abgezogen werden – die günstigere Variante sollte gewählt werden. Bei der Vermögenssteuer werden die Vermögen beider Partner addiert, weshalb die Wahl des Wohnkantons gerade bei hohem Vermögen steuerlich relevant ist.

Kinder und Adoption

Die Frage der Elternschaft war die grösste Einschränkung der eingetragenen Partnerschaft gegenüber der Ehe. Das PartG schloss die gemeinsame Adoption und den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin ausdrücklich aus (Art. 28 PartG). Seit 2018 ist jedoch die Stiefkindadoption möglich (Art. 264c ZGB), sodass ein Partner das leibliche Kind des anderen adoptieren kann.

Mit der «Ehe für alle» wurde die Situation grundlegend verbessert: Gleichgeschlechtliche Ehepaare haben nun Zugang zur gemeinsamen Adoption und – bei Frauenpaaren – zur Samenspende. Zudem gilt bei verheirateten Frauenpaaren die Vermutung der Elternschaft: Die Ehefrau der Gebärenden wird automatisch als zweiter Elternteil eingetragen (Art. 255a ZGB). Diese Vorteile stehen eingetragenen Partnern nicht zur Verfügung und sind ein gewichtiges Argument für die Umwandlung in eine Ehe.

Namensrecht und Bürgerrecht

Namensrecht

Bei der Eintragung der Partnerschaft konnten die Partner einen gemeinsamen Namen bestimmen (Art. 12a PartG a.F.). Seit der Revision des Namensrechts 2013 behält grundsätzlich jeder Partner seinen bisherigen Namen (Art. 12a PartG). Die Partner können jedoch erklären, dass sie den Ledignamen eines Partners als gemeinsamen Namen tragen möchten. Ein Allianzname (Doppelname mit Bindestrich) ist im Alltag möglich, wird aber nicht im Zivilstandsregister eingetragen.

Bürgerrecht

Anders als bei der Ehe haben eingetragene Partner keinen Anspruch auf erleichterte Einbürgerung. Der ausländische Partner eines Schweizer Bürgers muss den regulären Einbürgerungsweg beschreiten (ordentliche Einbürgerung). Bei der Ehe hingegen kann der ausländische Ehegatte nach drei Jahren Ehe und fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Art. 21 BüG). Dies ist ein weiterer Unterschied, der für eine Umwandlung sprechen kann.

Ehe für alle: Umwandlung oder Weiterführung

Seit dem 1. Juli 2022 haben eingetragene Partner die Wahl: Sie können ihre Partnerschaft weiterführen oder in eine Ehe umwandeln. Beide Optionen haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig abgewogen werden sollten.

Option 1: Partnerschaft weiterführen

Kein Handlungsbedarf nötig.

Gütertrennung bleibt bestehen – kein Ehevertrag nötig.

Kürzere Trennungsfrist bei Auflösung (1 Jahr statt 2).

Keine zusätzlichen Kosten.

Keine gemeinsame Adoption oder Samenspende möglich.

Option 2: Umwandlung in Ehe

Einfache Erklärung beim Zivilstandsamt (Kosten: CHF 0–75).

Gemeinsame Adoption wird möglich.

Zugang zur Samenspende für Frauenpaare.

Erleichterte Einbürgerung des ausländischen Partners möglich.

Vermutung der Elternschaft bei Frauenpaaren (Art. 255a ZGB).

Achtung: Güterstand wechselt automatisch zur Errungenschaftsbeteiligung!

Verfahren der Umwandlung

Die Umwandlung erfolgt durch eine gemeinsame Erklärung der Partner beim Zivilstandsamt (Art. 35a PartG). Es ist kein Ehevorbereitungsverfahren und keine Trauungszeremonie erforderlich. Die Erklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden. Die Kosten variieren je nach Kanton zwischen CHF 0 und CHF 75.

Wichtig – Güterstandswechsel bei Umwandlung:

Bei der Umwandlung wechselt der Güterstand automatisch von der Gütertrennung zur Errungenschaftsbeteiligung. Wenn Sie die Gütertrennung beibehalten möchten, müssen Sie vor oder gleichzeitig mit der Umwandlung einen Ehevertrag abschliessen (öffentliche Beurkundung durch einen Notar, Kosten: CHF 500–2'000). Eine nachträgliche Vereinbarung der Gütertrennung ist ebenfalls möglich, aber die rückwirkende Kraft ist beschränkt.

Checkliste für die Umwandlung

Paare, die eine Umwandlung ihrer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe erwägen, sollten die folgenden Schritte systematisch durchgehen:

Schritt Massnahme Hinweise
1 Güterrechtliche Situation analysieren Vermögenswerte und Schulden beider Partner erfassen; prüfen, ob Gütertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung vorteilhafter ist
2 Ehevertrag prüfen Falls Gütertrennung beibehalten werden soll: Notar kontaktieren und Ehevertrag vorbereiten
3 Testament/Erbvertrag überprüfen Bestehende letztwillige Verfügungen auf Aktualität prüfen; bei Bedarf anpassen
4 Steuerliche Auswirkungen berechnen Keine steuerlichen Änderungen durch Umwandlung, da bereits gemeinsam veranlagt
5 Pensionskassen informieren Zivilstandsänderung melden; Begünstigungsordnung prüfen
6 Termin beim Zivilstandsamt vereinbaren Beide Partner müssen persönlich erscheinen; gültiger Ausweis mitbringen
7 Namensänderung prüfen Bei Wunsch nach gemeinsamen Namen: gleichzeitig mit Umwandlung erklären
8 Versicherungen und Verträge anpassen Krankenversicherung, Lebensversicherung, Mietvertrag und weitere Verträge aktualisieren

Überlegungen für die Entscheidung

Die Entscheidung zwischen Weiterführung und Umwandlung hängt von der individuellen Lebenssituation ab. Paare mit Kinderwunsch sollten die Umwandlung ernsthaft prüfen, da sie den Zugang zu gemeinsamer Adoption und Samenspende eröffnet. Für Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsangehöriger ist, kann die erleichterte Einbürgerung ein entscheidender Vorteil sein. Paare mit grossem Vermögensunterschied sollten den güterrechtlichen Wechsel sorgfältig analysieren lassen – die automatische Errungenschaftsbeteiligung kann je nach Situation erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Übergangsrecht: Dauer der Partnerschaft wird angerechnet

Bei der Umwandlung wird die Dauer der eingetragenen Partnerschaft für alle relevanten Fristen angerechnet. Für den Anspruch auf erleichterte Einbürgerung (3 Jahre Ehe) zählt die Partnerschaftsdauer mit. Auch für den Vorsorgeausgleich und allfällige Unterhaltsansprüche wird die gesamte Dauer der Lebensgemeinschaft berücksichtigt. Das Datum der Eintragung der Partnerschaft bleibt somit das massgebliche Anfangsdatum.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist in Art. 29–37 PartG geregelt und entspricht strukturell dem Scheidungsrecht, weist aber auch Unterschiede auf.

Auflösung auf gemeinsames Begehren (Art. 29 PartG)

Beide Partner können gemeinsam die gerichtliche Auflösung beantragen. Sie müssen dem Gericht eine vollständige Vereinbarung (Konvention) über die Auflösungsfolgen vorlegen. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung dem Gesetz entspricht und nicht offensichtlich unangemessen ist. Bei Einverständnis spricht das Gericht die Auflösung aus. Die Dauer beträgt in der Regel 2–6 Monate.

Auflösung auf Klage (Art. 30 PartG)

Ein Partner kann die Auflösung einseitig verlangen, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr getrennt leben (Art. 30 Abs. 1 PartG). Diese Frist ist kürzer als die zweijährige Trennungsfrist bei der Scheidung (Art. 114 ZGB). Eine sofortige Auflösung ohne Trennungsfrist ist möglich, wenn die Fortsetzung der Partnerschaft aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist (Art. 30 Abs. 2 PartG).

Vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens

Während des Auflösungsverfahrens kann das Gericht auf Antrag vorsorgliche Massnahmen anordnen (Art. 276 ZPO). Diese dienen der Regelung des Zusammenlebens oder der Trennung für die Dauer des Verfahrens. Typische vorsorgliche Massnahmen umfassen die Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen Partner, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Verfahrens, die Regelung der Obhut über gemeinsame Kinder (sofern vorhanden) sowie Anordnungen über die Verwaltung des Vermögens. Die vorsorglichen Massnahmen sind sofort vollstreckbar und gelten bis zum Erlass des Auflösungsurteils.

Nebenfolgen der Auflösung

Bei der Auflösung regelt das Gericht die folgenden Punkte: den nachehelichen Unterhalt (Art. 34 PartG, sinngemässe Anwendung von Art. 125 ff. ZGB), den Vorsorgeausgleich (hälftige Teilung der während der Partnerschaft angesammelten Austrittsleistungen), die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung und die güterrechtliche Auseinandersetzung (bei Gütertrennung: Feststellung der Eigentumsverhältnisse; bei vertraglich vereinbarter Errungenschaftsbeteiligung: Vorschlagsberechnung).

Vergleich: Auflösung der Partnerschaft vs. Scheidung

Aspekt Auflösung PartG Scheidung (ZGB)
Einvernehmlich Art. 29 PartG – jederzeit Art. 111/112 ZGB – jederzeit
Einseitige Trennungsfrist 1 Jahr (Art. 30 Abs. 1 PartG) 2 Jahre (Art. 114 ZGB)
Sofortige Klage bei Unzumutbarkeit Art. 30 Abs. 2 PartG Art. 115 ZGB
Güterrechtliche Auseinandersetzung Gütertrennung (sofern kein Vertrag) Errungenschaftsbeteiligung
Vorsorgeausgleich Hälftige Teilung (Art. 22 PartG) Hälftige Teilung (Art. 122 ff. ZGB)
Nachehelicher Unterhalt Art. 34 PartG (sinngemäss Art. 125 ZGB) Art. 125 ff. ZGB

Praktische Tipps für die Auflösung

Eine einvernehmliche Auflösung ist in aller Regel schneller, kostengünstiger und emotional weniger belastend als eine streitige. Paare, die eine Trennung erwägen, sollten frühzeitig das Gespräch suchen und versuchen, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Es empfiehlt sich, sämtliche Vermögenswerte, Konten und Schulden beider Partner vollständig zu dokumentieren, die Pensionskassenausweise beider Partner einzuholen, eine gemeinsame Regelung über die Wohnung zu treffen (wer bleibt, wer zieht aus) und bei Kindern die Obhuts- und Betreuungsregelung im Fokus zu behalten. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung ist es ratsam, die Konvention von einem Anwalt prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass keine Ansprüche vergessen oder unvorteilhaft geregelt werden.

Auflösungsart Voraussetzung Dauer Kosten (ca.)
Auf gemeinsames Begehren Einigkeit über Auflösung und Folgen 2–6 Monate CHF 2'000–6'000
Auf Klage (nach 1 Jahr Trennung) 1 Jahr Getrenntleben 6–18 Monate CHF 5'000–20'000+
Auf Klage (Unzumutbarkeit) Schwerwiegende Gründe 6–24 Monate CHF 8'000–30'000+

Internationaler Bezug

Die Anerkennung eingetragener Partnerschaften aus dem Ausland richtet sich nach Art. 65a ff. IPRG. Eine im Ausland gültig registrierte Partnerschaft wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Seit dem 1. Juli 2022 werden gleichgeschlechtliche Ehen aus dem Ausland in der Schweiz als Ehen anerkannt – nicht mehr als eingetragene Partnerschaften wie zuvor.

Umgekehrt werden Schweizer eingetragene Partnerschaften im Ausland nicht überall anerkannt. In Staaten, die gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht kennen, besteht kein rechtlicher Schutz. Bei Reisen in solche Länder sollten eingetragene Partner Vollmachten und Patientenverfügungen mitführen, um im Notfall handlungsfähig zu sein.

Anerkennung in ausgewählten Ländern

Land Status Anmerkungen
Deutschland Anerkannt als Ehe Seit 2017 Ehe für alle; registrierte Partnerschaften werden als Ehen behandelt
Frankreich Anerkannt Gleichgeschlechtliche Ehe seit 2013; Partnerschaft wird anerkannt
Österreich Anerkannt als Ehe Seit 2019 Ehe für alle
Italien Anerkannt als eingetragene Partnerschaft «Unione civile» seit 2016; keine gleichgeschlechtliche Ehe
USA Anerkennung je nach Bundesstaat Gleichgeschlechtliche Ehe seit 2015 bundesweit; Partnerschaft meist als Ehe anerkannt
Polen, Ungarn Nicht anerkannt Kein rechtlicher Schutz für gleichgeschlechtliche Paare
Länder mit Kriminalisierung Nicht anerkannt – Reisewarnung In rund 64 Staaten stehen gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe

Praktische Tipps für Reisen und Auslandsaufenthalt

Eingetragene Partner sollten bei Reisen ins Ausland folgende Vorkehrungen treffen: Führen Sie stets eine beglaubigte Kopie der Partnerschaftsurkunde mit (bei Bedarf mit apostillierter Übersetzung). Erstellen Sie eine gegenseitige Vorsorgevollmacht für medizinische und finanzielle Angelegenheiten, damit Ihr Partner im Notfall handlungsfähig ist. Vor Reisen in Staaten ohne Anerkennung empfiehlt sich die Konsultation der Reisehinweise des EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten). Bei einem längeren Auslandsaufenthalt kann die Registrierung bei der zuständigen Schweizer Botschaft oder dem Konsulat sinnvoll sein.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die eingetragene Partnerschaft und ihre mögliche Umwandlung in eine Ehe werfen zahlreiche rechtliche Fragen auf. Die güterrechtlichen, vorsorgerechtlichen und steuerlichen Auswirkungen einer Umwandlung sollten sorgfältig geprüft werden, um unerwünschte finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.

Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen: bei der Entscheidung zwischen Weiterführung und Umwandlung in eine Ehe (insbesondere bei erheblichem Vermögen), wenn Sie den Güterstand der Gütertrennung auch nach einer Umwandlung beibehalten möchten und ein Ehevertrag erforderlich ist, bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (insbesondere bei Uneinigkeit über Unterhalt oder Vermögen) und bei der Nachlassplanung (Testament, Erbvertrag) zur optimalen Begünstigung des Partners.

Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann die rechtlichen, steuerlichen und vorsorgerechtlichen Konsequenzen beider Optionen individuell berechnen und eine fundierte Empfehlung abgeben.

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Lassen Sie sich unverbindlich beraten, welche Option – Weiterführung der Partnerschaft oder Umwandlung in eine Ehe – für Ihre persönliche Situation die beste Lösung ist.

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Fazit

Die eingetragene Partnerschaft bleibt für bestehende Partnerschaften ein vollwertiges Rechtsinstitut mit umfassendem Schutz im Erb-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Die wesentlichen Einschränkungen gegenüber der Ehe betreffen die gemeinsame Adoption, den Zugang zur Samenspende, die erleichterte Einbürgerung und die Elternschaftsvermutung. Ob eine Umwandlung in eine Ehe sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation ab – insbesondere vom Kinderwunsch, vom Güterstand und von der Nationalität der Partner. Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung der güterrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen ist empfehlenswert.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich noch eine eingetragene Partnerschaft eingehen?

Nein, seit dem 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können nun heiraten («Ehe für alle»). Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben gültig.

Muss ich meine Partnerschaft in eine Ehe umwandeln?

Nein, die Umwandlung ist freiwillig. Die eingetragene Partnerschaft kann zeitlich unbegrenzt weitergeführt werden. Es gibt keinen Druck und keine Frist für die Umwandlung.

Was ändert sich bei der Umwandlung in eine Ehe?

Der Güterstand wechselt automatisch von Gütertrennung zur Errungenschaftsbeteiligung – sofern kein Ehevertrag abgeschlossen wird. Zudem erhalten Sie Zugang zur gemeinsamen Adoption, zur Samenspende (Frauenpaare) und zur erleichterten Einbürgerung. Die Dauer der Partnerschaft wird für alle Fristen angerechnet.

Was kostet die Umwandlung in eine Ehe?

Die Umwandlung beim Zivilstandsamt kostet CHF 0 bis CHF 75, je nach Kanton. Falls Sie einen Ehevertrag zur Beibehaltung der Gütertrennung abschliessen möchten, kommen Notariatskosten von ca. CHF 500–2'000 hinzu.

Welche Vorteile hat die Ehe gegenüber der eingetragenen Partnerschaft?

Die Ehe ermöglicht gemeinsame Adoption, Zugang zur Samenspende für Frauenpaare, die Vermutung der Elternschaft (Art. 255a ZGB) und die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Partners. Im Erbrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht bestehen hingegen keine Unterschiede.

Haben eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht?

Ja, eingetragene Partner sind im Erbrecht Ehegatten vollständig gleichgestellt. Sie erben nach Art. 462 ZGB (1/2 neben Nachkommen, 3/4 neben Eltern, alles ohne nähere Verwandte). Zudem sind sie in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.

Wie wird die eingetragene Partnerschaft aufgelöst?

Die Auflösung erfolgt auf gemeinsames Begehren (mit Konvention) oder auf Klage nach einjähriger Trennung (Art. 29/30 PartG). Bei schwerwiegenden Gründen ist auch eine sofortige Klage möglich. Das Gericht regelt Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Vermögensaufteilung.

Erhalten eingetragene Partner eine AHV-Witwenrente?

Ja, eingetragene Partner haben Anspruch auf eine AHV-Witwen- bzw. Witwerrente zu den gleichen Bedingungen wie Ehegatten (Art. 13a PartG, Art. 23 ff. AHVG). Dies gilt auch für die Pensionskassenrente.

Was ist der Güterstand bei der eingetragenen Partnerschaft?

Der ordentliche Güterstand ist die Gütertrennung (Art. 18 PartG). Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen. Die Partner können jedoch durch notariellen Vermögensvertrag die Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren (Art. 25 PartG).

Wird meine ausländische eingetragene Partnerschaft in der Schweiz anerkannt?

Grundsätzlich ja, sofern sie nach dem Recht des Eintragungsstaates gültig ist (Art. 65a IPRG). Seit dem 1. Juli 2022 werden gleichgeschlechtliche Ehen aus dem Ausland direkt als Ehen anerkannt. Ausländische registrierte Partnerschaften werden als eingetragene Partnerschaften nach Schweizer Recht behandelt.

Welche Vor- und Nachteile hat die Umwandlung in eine Ehe?

Die Vorteile umfassen den Zugang zur gemeinsamen Adoption, zur Samenspende (Frauenpaare), die erleichterte Einbürgerung und die automatische Elternschaftsvermutung (Art. 255a ZGB). Der Hauptnachteil ist der automatische Güterstandswechsel von der Gütertrennung zur Errungenschaftsbeteiligung, der ohne Ehevertrag erfolgt. Zudem verlängert sich die Trennungsfrist bei einseitiger Auflösung von einem auf zwei Jahre. Im Steuer-, Erb- und Sozialversicherungsrecht ergeben sich keine Änderungen, da eingetragene Partner bereits gleichgestellt sind.

Wie wird die eingetragene Partnerschaft im Ausland anerkannt?

Die Anerkennung hängt vom jeweiligen Staat ab. In den meisten westeuropäischen Staaten (Deutschland, Frankreich, Österreich, Niederlande, Spanien) wird die Partnerschaft anerkannt – teilweise als Ehe, teilweise als eingetragene Partnerschaft. In Staaten ohne rechtlichen Schutz für gleichgeschlechtliche Paare (z.B. viele Länder in Afrika, Asien, dem Nahen Osten) besteht keine Anerkennung. Eingetragene Partner sollten bei Auslandsreisen stets beglaubigte Dokumente und gegenseitige Vollmachten mitführen.

Was passiert bei Tod des eingetragenen Partners?

Der überlebende Partner hat dieselben Rechte wie ein Ehegatte: gesetzliches Erbrecht nach Art. 462 ZGB (1/2 neben Nachkommen, 3/4 neben Eltern, alles ohne nähere Verwandte), Anspruch auf AHV-Witwen-/Witwerrente (Art. 23 ff. AHVG), Anspruch auf die Hinterlassenenrente der Pensionskasse (Art. 19 BVG) sowie Befreiung von der Erbschaftssteuer in den meisten Kantonen. Zudem besteht ein gesetzliches Recht auf Zuweisung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats.

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