Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Das Konkubinat ist im Schweizer Recht nicht gesetzlich geregelt - es gibt keine gegenseitige Unterhaltspflicht, kein gesetzliches Erbrecht und keinen Vorsorgeausgleich zwischen den Partnern.
- ✓ Ab 5 Jahren Zusammenleben gilt ein «qualifiziertes Konkubinat» mit besonderen Rechtsfolgen, insbesondere bei der Unterhaltsbemessung eines Ex-Ehegatten (BGE 138 III 97).
- ✓ Kinder im Konkubinat müssen vom Vater anerkannt werden (Art. 260 ZGB); die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine Erklärung beim Zivilstandsamt voraus (Art. 298a ZGB).
- ✓ Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf AHV-Witwenrente; bei der Pensionskasse und Säule 3a nur bei rechtzeitiger Begünstigungserklärung.
- ✓ Erbschaftssteuern für Konkubinatspartner betragen je nach Kanton bis zu 54.6% - einige Kantone (Schwyz, Obwalden) erheben keine Erbschaftssteuer.
- ✓ Dringend empfohlen: Konkubinatsvertrag, Testament oder Erbvertrag und Begünstigungserklärungen bei Pensionskasse und Säule 3a.
In der Schweiz leben über 400'000 Paare in einem Konkubinat - Tendenz steigend. Dennoch ist diese Lebensform gesetzlich kaum geregelt, was erhebliche rechtliche Risiken mit sich bringt. Dieser umfassende Leitfaden erläutert alle relevanten Rechtsbereiche und zeigt, wie Sie sich und Ihren Partner optimal absichern.
Definition und Voraussetzungen des Konkubinats
Das Bundesgericht definiert das Konkubinat als eine «auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter» (BGE 118 II 235). Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat im Schweizer Recht nicht durch ein eigenes Gesetz geregelt. Es existiert weder eine Legaldefinition noch ein eigenständiges Regelwerk für diese Lebensform.
Die drei Komponenten des Konkubinats
Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich das Vorliegen von drei Komponenten, die als «Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft» zusammengefasst werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass alle drei Komponenten gleichzeitig und in vollem Umfang vorliegen.
| Komponente | Beschreibung | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|---|
| Geistig-seelische Komponente | Emotionale Verbundenheit, gegenseitige Zuneigung und Fürsorge, vergleichbar mit einer ehelichen Beziehung | Abgrenzung zu reinen Zweckgemeinschaften (z.B. Wohngemeinschaften) |
| Körperliche Komponente | Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsames Zusammenleben in einem Haushalt (Wohn- und Bettgemeinschaft) | Unterscheidung von rein freundschaftlichen Wohnverhältnissen |
| Wirtschaftliche Komponente | Gemeinsames Wirtschaften, Teilen der Lebenshaltungskosten, gegenseitiger finanzieller Beistand (Tischgemeinschaft) | Wesentlich für die Qualifikation als eheähnliche Gemeinschaft |
Einfaches und qualifiziertes Konkubinat
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Konkubinat. Diese Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da das qualifizierte Konkubinat weitreichendere Rechtsfolgen nach sich zieht.
Einfaches Konkubinat
Beim einfachen Konkubinat handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft, die noch nicht die Dauer und Intensität eines qualifizierten Konkubinats erreicht hat. Die Partner leben zwar zusammen, die Gemeinschaft weist jedoch noch keine eheähnliche Stabilität auf.
Die Rechtsfolgen sind weniger weitreichend: Das einfache Konkubinat hat grundsätzlich keinen Einfluss auf bestehende Unterhaltsansprüche eines Ex-Ehegatten.
Qualifiziertes Konkubinat
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei einer Konkubinatsdauer von mindestens fünf Jahren eine stabile, eheähnliche Schicksalsgemeinschaft vermutet (BGE 138 III 97). Diese Vermutung ist widerlegbar.
Die Rechtsfolgen sind erheblich: Das qualifizierte Konkubinat kann insbesondere zur Herabsetzung oder Aufhebung nachehelicher Unterhaltsbeiträge eines früheren Ehegatten führen (Art. 129 Abs. 1 ZGB).
Praxishinweis:
Die Fünfjahresfrist ist keine starre Grenze. Auch eine kürzere Konkubinatsdauer kann als qualifiziert gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa gemeinsame Kinder oder eine besonders intensive wirtschaftliche Verflechtung. Umgekehrt kann ein Konkubinat von mehr als fünf Jahren als nicht qualifiziert gelten, wenn die Parteien trotz Zusammenlebens weitgehend getrennt wirtschaften.
Rechtliche Stellung des Konkubinats
Das Schweizer Recht kennt - anders als etwa in Frankreich oder Teilen Skandinaviens - kein Konkubinatsgesetz. Die Konkubinatspartner werden rechtlich als Einzelpersonen behandelt. Zwischen ihnen bestehen grundsätzlich keine gesetzlichen Rechte und Pflichten, wie sie das Eherecht in Art. 159 ff. ZGB für Ehegatten vorsieht.
Da keine spezifischen gesetzlichen Regelungen existieren, greifen bei Streitigkeiten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) und des Zivilgesetzbuches (ZGB). Zentral sind dabei die Regeln über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR), die analoge Anwendung finden, wenn die Partner gemeinsam ein wirtschaftliches Ziel verfolgen.
Was im Konkubinat nicht gilt
Im Gegensatz zur Ehe fehlen im Konkubinat zentrale rechtliche Schutzbestimmungen. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, das Konkubinat eherechtlich zu regeln, um die Wahlfreiheit der Lebensformen zu respektieren. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten fehlenden Schutzbestimmungen im Vergleich zur Ehe.
| Eheliche Schutzbestimmung | Gesetzliche Grundlage | Im Konkubinat |
|---|---|---|
| Gegenseitige Unterhaltspflicht | Art. 163 ZGB | Nicht vorhanden |
| Schutz der ehelichen Wohnung | Art. 169 ZGB | Nicht vorhanden |
| Auskunftspflicht über Einkommen/Vermögen | Art. 170 ZGB | Nicht vorhanden |
| Zustimmung bei Veräusserung der Wohnung | Art. 169 ZGB | Nicht vorhanden |
| Eheschutzverfahren | Art. 172 ff. ZGB | Nicht vorhanden |
| Güterrechtliche Beteiligung | Art. 196 ff. ZGB | Nicht vorhanden |
| Nachehelicher Unterhalt | Art. 125 ZGB | Nicht vorhanden |
| Vorsorgeausgleich | Art. 122 ff. ZGB | Nicht vorhanden |
Entwicklung in der Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat in den letzten Jahrzehnten die Rechtsfolgen des Konkubinats differenziert entwickelt. Während das Konkubinat selbst keine direkten Ansprüche zwischen den Partnern begründet, hat es in verschiedenen Zusammenhängen rechtliche Relevanz erlangt. So hat das Bundesgericht etwa entschieden, dass ein qualifiziertes Konkubinat bei der Berechnung nachehelicher Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden muss (BGE 138 III 97). Ebenso kann der Konkubinatspartner bei Persönlichkeitsverletzungen Genugtuungsansprüche geltend machen (BGE 138 III 276).
Vergleich: Konkubinat, Ehe und eingetragene Partnerschaft
Die folgende Tabelle stellt die drei in der Schweiz verbreiteten Formen der Paarbeziehung gegenüber. Seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, weshalb keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können. Bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch fortgeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden.
| Bereich | Ehe | Eingetragene Partnerschaft | Konkubinat |
|---|---|---|---|
| Rechtliche Grundlage | Art. 90-251 ZGB | PartG (SR 211.231) | Keine spezifische Regelung |
| Begründung | Trauung beim Zivilstandsamt | Eintragung beim Zivilstandsamt | Formlos (Zusammenleben) |
| Auflösung | Scheidung (Art. 111 ff. ZGB) | Gerichtliche Auflösung | Formlos, jederzeit |
| Unterhaltspflicht | Ja (Art. 163 ZGB) | Ja (Art. 13 PartG) | Nein |
| Gesetzliches Erbrecht | Ja (Art. 462 ZGB) | Ja (wie Ehegatte) | Nein |
| Erbschaftssteuer | Steuerfrei (alle Kantone) | Steuerfrei (alle Kantone) | Bis 54.6% (kantonal) |
| Güterstand | Errungenschaftsbeteiligung (ordentlich) | Gütertrennung | Keiner (Gütertrennung de facto) |
| AHV-Witwenrente | Ja | Ja | Nein |
| AHV-Rentensplitting | Ja | Ja | Nein |
| Pensionskasse (Todesfall) | Gesetzlicher Anspruch | Gesetzlicher Anspruch | Nur gemäss Reglement |
| Vorsorgeausgleich | Ja (Art. 122 ff. ZGB) | Ja | Nein |
| Steuerliche Veranlagung | Gemeinsam | Gemeinsam | Getrennt (einzeln) |
| Gemeinsame Adoption | Ja | Nein (nur Stiefkind) | Nein (nur Stiefkind) |
Kinder im Konkubinat
Die rechtliche Situation von Kindern im Konkubinat unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von derjenigen ehelicher Kinder. Während bei verheirateten Paaren der Ehemann automatisch als Vater gilt (Art. 255 ZGB), muss der Vater das Kind im Konkubinat ausdrücklich anerkennen. Auch die gemeinsame elterliche Sorge entsteht nicht automatisch, sondern bedarf einer Erklärung.
Anerkennung der Vaterschaft
Der Konkubinatsvater muss sein Kind durch eine förmliche Erklärung beim Zivilstandsamt anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Ohne Anerkennung besteht rechtlich kein Kindesverhältnis zwischen Vater und Kind - der Vater hat weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem Kind. Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen und ist bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz möglich.
Empfehlung:
Die Anerkennung sollte idealerweise bereits vor der Geburt erfolgen. So ist der Vater im Falle von Komplikationen bei der Geburt sofort handlungsberechtigt. Die vorgeburtliche Anerkennung kann beim Zivilstandsamt des Wohnorts vorgenommen werden.
Gemeinsame elterliche Sorge
Seit der Revision des Kindesrechts am 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall - auch für unverheiratete Eltern. Die gemeinsame elterliche Sorge muss jedoch durch eine Erklärung beim Zivilstandsamt begründet werden (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Ohne diese Erklärung steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB).
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden. Sie enthält die Bestätigung, dass die Eltern bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Kindesunterhalt verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 ZGB).
Namensrecht des Kindes
Der Name des Kindes im Konkubinat hängt davon ab, wem die elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge nur der Mutter zu, erhält das Kind ihren Ledignamen (Art. 270a Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern bestimmen, ob das Kind den Ledignamen der Mutter oder des Vaters tragen soll. Diese Wahl muss gegenüber dem Zivilstandsamt erklärt werden und gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt begründet, können die Eltern innerhalb eines Jahres gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll (Art. 270a Abs. 2 ZGB). Spätere Namensänderungen sind nur noch aus wichtigen Gründen möglich (Art. 30 ZGB).
Kindesunterhalt
Beide Elternteile sind unabhängig von ihrem Zivilstand zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet (Art. 276 ZGB). Der Unterhalt umfasst die Kosten für Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes. Er wird durch Naturalleistungen (Betreuung) und Geldzahlungen erbracht. Bei der Berechnung gelten die gleichen Grundsätze wie bei verheirateten Eltern.
Zusätzlich zum eigentlichen Kindesunterhalt (Barunterhalt und Naturalunterhalt) kann auch ein Betreuungsunterhalt geschuldet sein (Art. 285a ZGB). Dieser soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils decken, sofern dieser wegen der Kinderbetreuung nicht oder nur teilweise erwerbstätig sein kann. Der Betreuungsunterhalt ist seit der Unterhaltsrechtsrevision von 2017 auch für unverheiratete Paare vorgesehen und stellt somit faktisch einen Unterhaltsanspruch des Konkubinatspartners dar.
Obhut und Betreuung
Solange das Konkubinat besteht, leben die Kinder bei beiden Elternteilen. Im Falle einer Trennung muss die Betreuung geregelt werden. Die Eltern können eine alternierende Obhut vereinbaren oder die alleinige Obhut einem Elternteil zuweisen. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet die Kindesschutzbehörde (KESB) oder das Gericht (Art. 298 Abs. 2 ZGB).
Adoption im Konkubinat
Die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes ist ausschliesslich verheirateten Paaren vorbehalten (Art. 264a ZGB). Konkubinatspartner können hingegen eine Stiefkindadoption durchführen, also das Kind des Partners adoptieren, sofern sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Erbrecht und Nachlassplanung im Konkubinat
Achtung: Kein gesetzliches Erbrecht!
Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt ein Partner ohne Testament oder Erbvertrag, geht der überlebende Partner vollständig leer aus. Das gesamte Vermögen fällt an die gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister oder das Gemeinwesen).
Im Gegensatz zu Ehegatten, die kraft Gesetzes erbberechtigt sind (Art. 462 ZGB), müssen Konkubinatspartner aktiv vorsorgen, um den überlebenden Partner abzusichern. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 bestehen hierfür erweiterte Möglichkeiten, da die Pflichtteile reduziert wurden.
Testament und Erbvertrag
Der Konkubinatspartner kann durch ein eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB), ein öffentliches Testament (Art. 499 ZGB) oder einen Erbvertrag (Art. 512 ZGB) begünstigt werden. Der Erbvertrag bietet den Vorteil, dass er bindend ist und nicht einseitig widerrufen werden kann. Ausserdem können sich in einem Erbvertrag beide Partner gegenseitig begünstigen.
Verfügbare Quote seit Erbrechtsrevision 2023
Die Revision des Erbrechts per 1. Januar 2023 hat die Pflichtteile reduziert und damit die Möglichkeiten der Begünstigung von Konkubinatspartnern verbessert. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt neu die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (statt bisher drei Viertel). Der Pflichtteil der Eltern wurde vollständig abgeschafft.
| Familiensituation | Pflichtteile | Frei verfügbare Quote |
|---|---|---|
| Keine Nachkommen, keine Eltern | Keine Pflichtteile | 100% |
| Keine Nachkommen, Eltern vorhanden | Kein Pflichtteil der Eltern mehr (seit 2023) | 100% |
| Ein Kind | Pflichtteil Kind: ½ des gesetzlichen Erbanspruchs = ½ | 50% |
| Zwei Kinder | Pflichtteil je Kind: ½ × ½ = je ¼ | 50% |
Begünstigung: Praktisches Beispiel
Rechenbeispiel:
Anna und Beat leben seit 10 Jahren im Konkubinat. Anna hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Ihr Vermögen beträgt CHF 800'000.
Gesetzliche Erbfolge (ohne Testament): Die Kinder erben je CHF 400'000. Beat erhält nichts.
Mit Testament zugunsten von Beat: Der Pflichtteil der Kinder beträgt je ¼ = CHF 200'000. Anna kann Beat maximal CHF 400'000 (50%) vererben. Zusätzlich fallen kantonal Erbschaftssteuern an.
Nutzniessung und Wohnrecht
Eine Alternative zur direkten Vererbung ist die Einräumung einer Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) oder eines Wohnrechts (Art. 776 ZGB) zugunsten des überlebenden Partners. Dies hat den Vorteil, dass das Vermögen langfristig in der Familie bleibt (z.B. für die Kinder), der überlebende Partner aber trotzdem wirtschaftlich abgesichert ist und in der gemeinsamen Wohnung bleiben kann. Steuerlich kann eine Nutzniessung ebenfalls vorteilhaft sein, da nicht der volle Vermögenswert der Erbschaftssteuer unterliegt.
Erbschaftssteuer nach Kanton
Ein zentrales Problem bei der Begünstigung von Konkubinatspartnern ist die Erbschaftssteuer. Während Ehegatten in allen Kantonen steuerfrei erben, werden Konkubinatspartner in den meisten Kantonen zum höchsten Tarif besteuert. Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl.
| Kanton | Steuersatz | Freibetrag | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Schwyz | 0% | - | Keine Erbschaftssteuer |
| Obwalden | 0% | - | Keine Erbschaftssteuer |
| Luzern | 0% | - | Steuerfrei nach 10 Jahren Zusammenleben |
| Nidwalden | 0% | - | Nach 5 Jahren wie Ehegatten |
| Zürich | 2-36% | CHF 50'000 | Freibetrag nur nach 5 Jahren im gleichen Haushalt |
| Bern | bis 40% | CHF 12'000 | Nach 10 Jahren reduzierter Tarif |
| Aargau | bis 23% | CHF 100'000 | Nach 5 Jahren Zusammenleben wie Ehegatten |
| Basel-Stadt | bis 49.5% | CHF 2'000 | Keine Erleichterung für Konkubinat |
| Genf | bis 54.6% | CHF 500 | Höchster Tarif in der Schweiz |
Steueroptimierung:
Die Wahl des Wohnkantons hat massive Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer. In einigen Kantonen (Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Aargau) können Konkubinatspartner steuerfrei oder stark begünstigt erben. Dies sollte bei der Wahl des Wohnorts und bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.
Steuerliche Aspekte des Konkubinats
Die steuerliche Behandlung von Konkubinatspaaren unterscheidet sich grundlegend von der Besteuerung von Ehepaaren. In einigen Bereichen profitieren Konkubinatspartner sogar von ihrer unverheirateten Stellung.
Einkommens- und Vermögenssteuer
Konkubinatspartner werden steuerlich als Einzelpersonen veranlagt. Jeder Partner füllt eine eigene Steuererklärung aus und versteuert sein eigenes Einkommen und Vermögen. Dies steht im Gegensatz zu Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1 DBG).
Die getrennte Veranlagung kann bei Paaren mit ähnlich hohem Einkommen zu einer tieferen Gesamtsteuerbelastung führen, da die Progression weniger stark zuschlägt. Dieser Effekt wird umgangssprachlich als «Heiratsstrafe» bezeichnet: Ehepaare mit zwei vergleichbaren Einkommen zahlen aufgrund der gemeinsamen Veranlagung und der damit verbundenen höheren Progression mehr Steuern als ein unverheiratetes Paar in derselben Einkommenssituation.
Umgekehrt kann die getrennte Veranlagung bei Paaren mit stark unterschiedlichem Einkommen (z.B. Einverdiener-Paare) nachteilig sein, da die höheren Abzüge und der Verheiratetentarif des Ehepartners in diesem Fall entfallen.
Besteuerung gemeinsamer Kinder
Gemeinsame Kinder werden steuerlich demjenigen Elternteil zugerechnet, der die überwiegende Betreuung leistet. Dieser Elternteil profitiert vom Kinderabzug und vom Verheiratetentarif (sofern der Kanton einen solchen vorsieht). Die Kinderalimente sind beim zahlenden Elternteil abzugsfähig und beim empfangenden Elternteil als Einkommen steuerbar.
Schenkungssteuer
Schenkungen zwischen Konkubinatspartnern unterliegen in den meisten Kantonen der Schenkungssteuer. Die Steuersätze entsprechen in der Regel denjenigen der Erbschaftssteuer. Auch hier gibt es grosse kantonale Unterschiede: In Schwyz und Obwalden wird keine Schenkungssteuer erhoben, in anderen Kantonen kann sie bis zu 54.6% betragen. Die Schenkungssteuer sollte bei Übertragungen unter Lebenden (z.B. Schenkung von Miteigentumsanteilen an Immobilien) stets berücksichtigt werden.
Grundstückgewinnsteuer
Bei Ehegatten ist die Übertragung von Grundeigentum untereinander in allen Kantonen von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Dies gilt nicht für Konkubinatspartner. Wird eine Liegenschaft zwischen Konkubinatspartnern übertragen (z.B. bei Trennung), fällt grundsätzlich eine Grundstückgewinnsteuer an. Dies kann bei Liegenschaften mit hohem Wertzuwachs zu einer erheblichen Steuerbelastung führen.
Vorsorge und Sozialversicherungen
Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenvorsorge bestehen erhebliche Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren. Während Ehegatten in allen drei Säulen automatisch geschützt sind, müssen Konkubinatspartner aktiv für ihre Absicherung sorgen.
AHV (1. Säule)
Die AHV unterscheidet strikt zwischen verheirateten und unverheirateten Personen. Konkubinatspartner werden als Einzelpersonen behandelt, was sowohl Vor- als auch Nachteile hat.
Vorteile bei der AHV
- Beide Partner erhalten die volle Einzelrente (max. CHF 2'450/Monat pro Person)
- Keine Rentenplafonierung: Zusammen max. CHF 4'900/Monat
- Bei Ehepaaren beträgt die maximale Rente nur 150% einer Einzelrente (CHF 3'675/Monat)
- Vorteil von bis zu CHF 1'225/Monat gegenüber Ehepaaren
Nachteile bei der AHV
- Kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente beim Tod des Partners
- Kein Einkommenssplitting: Beitragslücken werden nicht ausgeglichen
- Keine Erziehungsgutschriften für den Partner, der nicht im AHV-Register steht
- Kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Paar
Wichtig zur Witwenrente:
Der fehlende Anspruch auf die AHV-Witwenrente ist einer der gravierendsten Nachteile des Konkubinats. Die Witwenrente beträgt 80% der Altersrente und kann bei Ehegatten bis zu CHF 1'960/Monat ausmachen. Im Konkubinat entfällt dieser Anspruch vollständig, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.
Pensionskasse (2. Säule / BVG)
Die Begünstigung des Konkubinatspartners in der beruflichen Vorsorge ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern hängt vom Reglement der jeweiligen Pensionskasse ab. Das BVG (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG) erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen, im Reglement Lebenspartner als Begünstigte vorzusehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partnerrente ausgerichtet wird, ist somit von Pensionskasse zu Pensionskasse verschieden.
Die meisten Pensionskassen stellen folgende Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente:
| Voraussetzung | Typische Regelung |
|---|---|
| Meldung zu Lebzeiten | Der Konkubinatspartner muss zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich bei der Pensionskasse angemeldet werden |
| Mindestdauer der Beziehung | Häufig mindestens 5 Jahre ununterbrochenes Zusammenleben oder gemeinsame Kinder |
| Gemeinsamer Haushalt | Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes (gleiche Adresse im Einwohnerregister) |
| Gegenseitige Unterstützungspflicht | Nachweis, dass sich die Partner gegenseitig massgeblich unterstützen |
Dringend handeln!
Versäumen Sie nicht, Ihren Konkubinatspartner bei der Pensionskasse anzumelden. Ohne rechtzeitige Anmeldung zu Lebzeiten besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Partnerrente - selbst wenn das Reglement eine solche vorsieht. Prüfen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse und handeln Sie sofort.
Säule 3a (Gebundene Vorsorge)
In der Säule 3a ist die Begünstigung des Konkubinatspartners unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV3 können natürliche Personen begünstigt werden, wenn die versicherte Person diese in erheblichem Masse unterstützt hat oder mit dieser Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Die Begünstigungserklärung muss schriftlich gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Bank oder Versicherung) abgegeben werden. Bei einer Bankstiftung wird das Säule-3a-Guthaben im Todesfall direkt an die begünstigte Person ausbezahlt, ohne den Umweg über den Nachlass zu nehmen. Dies hat den Vorteil, dass das Guthaben nicht der Erbschaftssteuer, sondern der (in der Regel tieferen) Kapitalauszahlungssteuer unterliegt.
Unfallversicherung (UVG)
Bei einem tödlichen Berufsunfall kann der überlebende Konkubinatspartner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der obligatorischen Unfallversicherung haben (Art. 29 Abs. 3 UVG). Die Voraussetzung ist, dass der überlebende Partner nachweislich vom Verstorbenen massgeblich unterstützt wurde oder der Partner für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die Hinterlassenenrente beträgt 40% des versicherten Verdienstes.
Wohnung und Mietrecht
Die gemeinsame Wohnung ist einer der sensibelsten Bereiche im Konkubinat. Im Gegensatz zur Ehe besteht kein gesetzlicher Schutz der Familienwohnung (Art. 169 ZGB gilt nur für Ehegatten). Dies hat bei einer Trennung oder beim Tod eines Partners erhebliche Konsequenzen.
Mietwohnung
Bei einer Mietwohnung ist entscheidend, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Stehen beide Partner im Mietvertrag, sind beide berechtigt und verpflichtet - sie haften solidarisch für den Mietzins. Steht nur ein Partner im Mietvertrag, hat der andere Partner keinerlei mietrechtliche Stellung. Bei einer Trennung muss er die Wohnung verlassen, ohne dass er sich auf mietrechtliche Schutzbestimmungen berufen kann.
Der eheliche Kündigungsschutz (Art. 266m/266n OR) gilt nicht für Konkubinatspartner. Bei der Ehe kann der Vermieter die Wohnung nur mit Zustimmung beider Ehegatten kündigen, und eine Kündigung muss beiden Ehegatten separat zugestellt werden. Diese Schutzbestimmungen entfallen im Konkubinat vollständig.
Empfehlung:
Beide Partner sollten den Mietvertrag unterschreiben. So sind beide gleichberechtigt, und keiner kann den anderen ohne Weiteres aus der Wohnung drängen. Im Konkubinatsvertrag sollte zudem geregelt werden, wer bei einer Trennung die Wohnung behält und wie mit der Kaution verfahren wird.
Wohneigentum
Beim gemeinsamen Erwerb von Wohneigentum im Konkubinat ist besondere Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, die Eigentumsverhältnisse klar zu regeln. Dabei stehen verschiedene Formen zur Verfügung.
Beim Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) wird die Liegenschaft in ideelle Anteile aufgeteilt. Jeder Partner hält einen bestimmten Bruchteil (z.B. je ½ oder nach Massgabe der Finanzierung ⅔ / ⅓). Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen. Das Miteigentum wird im Grundbuch eingetragen und ist die häufigste Form beim Erwerb durch unverheiratete Paare.
Beim Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) gehört die Liegenschaft den Partnern ungeteilt. Dies setzt jedoch eine Rechtsgemeinschaft voraus, etwa eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Über die Liegenschaft kann nur gemeinsam verfügt werden. Diese Form bietet zwar mehr Schutz, ist aber bei einer Trennung schwieriger aufzulösen.
Wichtig bei Investitionen in fremdes Eigentum:
Investiert ein Konkubinatspartner in die Liegenschaft des anderen (z.B. Renovationen, Hypothekaramortisation), ohne dass dies vertraglich geregelt ist, besteht ein erhebliches Risiko, diese Investition bei einer Trennung zu verlieren. Der investierende Partner sollte daher stets eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten abschliessen.
Schulden und Haftung im Konkubinat
Im Gegensatz zur Ehe, bei der die Ehegatten unter bestimmten Umständen für die Schulden des anderen haften (Art. 166 ZGB: Schlüsselgewalt), besteht im Konkubinat grundsätzlich keine Solidarhaftung. Jeder Partner haftet nur für seine eigenen Schulden. Verträge, die ein Partner abschliesst, verpflichten nur ihn selbst.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Partner eine einfache Gesellschaft bilden (Art. 530 ff. OR). Dies ist der Fall, wenn sie einen gemeinsamen Zweck verfolgen, etwa den gemeinsamen Betrieb eines Geschäfts oder die gemeinsame Anschaffung einer grösseren Sache. In diesem Fall haften die Gesellschafter nach aussen solidarisch und unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden (Art. 544 Abs. 3 OR). Dies gilt auch dann, wenn intern nur ein Partner von der Leistung profitiert hat.
Bei einer Betreibung eines Partners können Gegenstände des anderen Partners irrtümlich gepfändet werden, wenn die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig geklärt sind. In diesem Fall muss der nicht betriebene Partner eine Widerspruchsklage erheben (Art. 106 ff. SchKG). Ein aktuelles Inventar der Vermögenswerte beider Partner kann solche Schwierigkeiten vermeiden.
Praxistipp - Gemeinsames Konto:
Bei einem gemeinsamen Konto mit Einzelunterschrift kann jeder Partner über das gesamte Guthaben verfügen. Dies kann bei einer Trennung problematisch werden. Es empfiehlt sich, ein gemeinsames Konto nur für laufende Haushaltskosten zu verwenden und die Einzahlungen zu dokumentieren. Grössere Vermögenswerte sollten auf separaten Konten gehalten werden.
Versicherungen im Konkubinat
Im Versicherungsbereich können Konkubinatspartner in vielen Fällen von gemeinsamen Policen profitieren, müssen aber einige Besonderheiten beachten.
| Versicherung | Regelung im Konkubinat | Handlungsbedarf |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Jeder Partner hat eine eigene Police. Keine Familienrabatte möglich. | Prämienvergleich einzeln durchführen |
| Privathaftpflicht | Gemeinsame Familienhaftpflicht möglich. Beide Partner und im gleichen Haushalt lebende Kinder sind mitversichert. | Auf Konkubinatsklausel achten |
| Hausratversicherung | Gemeinsame Police möglich und empfohlen. Versichert den gesamten Hausrat beider Partner. | Gemeinsame Police abschliessen |
| Motorfahrzeughaftpflicht | Lenker, die im gleichen Haushalt leben, sind in der Regel mitversichert. Klärung beim Versicherer empfohlen. | Versicherungspolice prüfen |
| Lebensversicherung | Risikolebensversicherung zugunsten des Partners möglich. Empfohlen zur zusätzlichen Absicherung. | Begünstigten im Vertrag festlegen |
| Rechtsschutzversicherung | Familienrechtsschutz kann den Partner im gleichen Haushalt einschliessen. | Deckungsumfang klären |
Konkubinatsvertrag
Da das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt ist, kommt dem Konkubinatsvertrag eine zentrale Bedeutung zu. In diesem privatrechtlichen Vertrag können die Partner ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten frei regeln. Der Vertrag ist formfrei gültig, sollte aber aus Beweisgründen immer schriftlich abgefasst werden.
Ein umfassender Konkubinatsvertrag regelt insbesondere die Aufteilung der Haushaltskosten, die Eigentumsverhältnisse an gemeinsam genutzten Gegenständen, die Nutzung der gemeinsamen Wohnung, den Unterhalt bei Trennung, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Modalitäten der Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung des Konkubinats.
Weiterführende Informationen:
Lesen Sie unseren ausführlichen Ratgeber zum Konkubinatsvertrag in der Schweiz mit Musterklauseln, Formvorschriften und den wichtigsten Inhalten, die ein solcher Vertrag enthalten sollte.
Trennung im Konkubinat
Die Auflösung eines Konkubinats ist formlos möglich - es bedarf keines gerichtlichen Verfahrens. Dies klingt zunächst einfacher als eine Scheidung, birgt jedoch erhebliche Risiken. Ohne gesetzliche Regelungen und ohne Konkubinatsvertrag fehlt ein klarer Rahmen für die Auseinandersetzung.
Kein Unterhaltsanspruch
Im Gegensatz zur Scheidung besteht bei der Auflösung eines Konkubinats kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Auch wenn ein Partner während des Zusammenlebens seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung oder des Haushalts reduziert oder aufgegeben hat, besteht kein Unterhalt gegenüber dem Ex-Partner. Einen Anspruch hat nur der betreuende Elternteil auf Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder.
Aufteilung des Vermögens
Grundsätzlich gilt: Jeder Partner behält, was ihm gehört. Eigentum, das auf seinen Namen lautet, verbleibt bei ihm. Bei gemeinsam angeschafften Gegenständen, bei denen die Eigentumsverhältnisse unklar sind, gilt die gesetzliche Vermutung des Miteigentums zu gleichen Teilen (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Ohne Dokumentation kann die Zuordnung einzelner Gegenstände schwierig sein.
Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR)
Wenn Konkubinatspartner gemeinsam wirtschaften und einen gemeinsamen Zweck verfolgen, kann eine einfache Gesellschaft vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partner gemeinsam einen Haushalt führen, gemeinsam Vermögenswerte anschaffen oder gemeinsam investieren. Bei Auflösung der einfachen Gesellschaft hat jeder Partner Anspruch auf einen Anteil am Gesellschaftsvermögen (Art. 548 f. OR). Die Auflösung und Auseinandersetzung erfolgt nach den Regeln der Art. 548-550 OR.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Regeln der einfachen Gesellschaft bei Konkubinaten analog angewendet werden können, wenn die Partner gemeinsame wirtschaftliche Ziele verfolgt haben (BGE 108 II 204). Der Nachweis einer einfachen Gesellschaft kann jedoch schwierig sein, weshalb eine vertragliche Regelung stets vorzuziehen ist.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Hat ein Partner erhebliche Leistungen erbracht, die dem anderen zugutekamen (z.B. umfangreiche Renovationsarbeiten an der Liegenschaft des Partners oder wesentliche Beiträge an die Hypothekaramortisation), kann unter Umständen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen (Art. 62 ff. OR). Das Bundesgericht stellt hier jedoch hohe Anforderungen: Gewöhnliche Beiträge zum gemeinsamen Haushalt gelten als geschuldet und begründen keinen Bereicherungsanspruch (BGE 108 II 204). Nur erhebliche, über das übliche Mass hinausgehende Leistungen können einen Rückforderungsanspruch begründen.
Kein Vorsorgeausgleich
Im Gegensatz zur Scheidung gibt es bei der Auflösung eines Konkubinats keinen Vorsorgeausgleich. Die während des Zusammenlebens angesammelten BVG-Guthaben werden nicht geteilt. Dies kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn ein Partner während des Zusammenlebens aufgrund der Kinderbetreuung weniger oder gar nicht erwerbstätig war und dadurch eine Vorsorgelücke aufweist.
| Rechtsfolge bei Trennung | Scheidung (Ehe) | Auflösung Konkubinat |
|---|---|---|
| Unterhalt für Ex-Partner | Möglich (Art. 125 ZGB) | Kein Anspruch |
| Güterrechtliche Auseinandersetzung | Gesetzlich geregelt | Keine Regelung (OR/ZGB analog) |
| Vorsorgeausgleich (BVG) | Hälftige Teilung | Kein Ausgleich |
| Wohnung | Gerichtliche Zuweisung möglich | Nur gemäss Mietvertrag/Eigentum |
| Kindesbelange | Gerichtlich geregelt | KESB/Gericht nur bei Uneinigkeit |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Das Konkubinat bietet einerseits grosse persönliche Freiheit, andererseits fehlen wichtige gesetzliche Schutzmechanismen, die bei der Ehe selbstverständlich sind. Die rechtliche Absicherung im Konkubinat erfordert daher aktives Handeln und sorgfältige Planung. Fehler bei der vertraglichen Gestaltung oder versäumte Vorsorgeregelungen können schwerwiegende finanzielle Konsequenzen haben.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen: bei der Erstellung eines rechtssicheren Konkubinatsvertrags, beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie, bei der erbrechtlichen Absicherung des Partners durch Testament oder Erbvertrag, bei der Regelung der elterlichen Sorge und des Unterhalts für gemeinsame Kinder sowie bei einer Trennung mit streitigen Vermögens- oder Kinderfragen.
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kennt die Besonderheiten des Konkubinats und kann Sie umfassend zu Vorsorge, Erbrecht, Steueroptimierung und Absicherungsmöglichkeiten beraten. Gerade weil das Konkubinat gesetzlich kaum geregelt ist, ist die massgeschneiderte Vertragsgestaltung durch einen spezialisierten Familienrechtsanwalt von zentraler Bedeutung.
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Das Konkubinat in der Schweiz bietet persönliche Freiheit, erfordert aber aktives Handeln zur rechtlichen Absicherung. Ohne vertragliche Regelungen stehen Konkubinatspartner bei Trennung oder Tod des Partners weitgehend schutzlos da. Es gibt keinen gesetzlichen Unterhalt, kein Erbrecht, keinen Vorsorgeausgleich und keine AHV-Witwenrente.
Die wichtigsten Schritte zur Absicherung sind: Abschluss eines Konkubinatsvertrags, Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags, Anmeldung des Partners bei der Pensionskasse, Begünstigungserklärung bei der Säule 3a sowie die klare Regelung der Eigentumsverhältnisse bei gemeinsamen Anschaffungen und Immobilien. Wer diese Massnahmen rechtzeitig ergreift, kann die Vorteile des Konkubinats - wie die steuerliche Entlastung und die Flexibilität - geniessen und gleichzeitig die Risiken minimieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist ein Konkubinat?
Ein Konkubinat ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter. Es umfasst eine geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Komponente (sog. «Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft»). Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt (BGE 118 II 235).
Welche Rechte hat man im Konkubinat?
Im Konkubinat haben die Partner grundsätzlich keine gegenseitigen gesetzlichen Rechte. Es gibt kein Erbrecht, keine Unterhaltspflicht, keinen Vorsorgeausgleich und keinen Anspruch auf AHV-Hinterlassenenleistungen. Die Partner werden rechtlich als Einzelpersonen behandelt. Rechte können nur vertraglich begründet werden, etwa durch einen Konkubinatsvertrag, ein Testament oder einen Erbvertrag.
Wann gilt ein Konkubinat als qualifiziert?
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird ein Konkubinat ab einer Dauer von mindestens fünf Jahren als qualifiziert eingestuft (BGE 138 III 97). Es wird dann eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft vermutet. Ein qualifiziertes Konkubinat kann insbesondere zur Herabsetzung oder Aufhebung nachehelicher Unterhaltsbeiträge eines früheren Ehegatten führen. Auch bei kürzerer Dauer kann unter besonderen Umständen ein qualifiziertes Konkubinat vorliegen.
Hat der Konkubinatspartner Anspruch auf Erbe?
Nein, Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag geht der überlebende Partner leer aus. Durch ein Testament kann der Konkubinatspartner jedoch im Rahmen der frei verfügbaren Quote begünstigt werden. Seit der Erbrechtsrevision 2023 beträgt die frei verfügbare Quote mindestens 50% (bei Vorhandensein von Nachkommen). Ohne Nachkommen und ohne Eltern können Konkubinatspartner sich gegenseitig das gesamte Vermögen vererben.
Wie wird das Konkubinat besteuert?
Konkubinatspartner werden bei der Einkommens- und Vermögenssteuer einzeln veranlagt. Bei ähnlich hohem Einkommen beider Partner kann dies günstiger sein als die gemeinsame Veranlagung bei Ehepaaren (sog. «Heiratsstrafe»). Hingegen unterliegen Erbschaften und Schenkungen zwischen Konkubinatspartnern je nach Kanton hohen Steuern von bis zu 54.6%, während Ehegatten steuerfrei erben.
Was passiert bei einer Trennung im Konkubinat?
Bei einer Trennung gibt es keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und keinen Vorsorgeausgleich. Jeder Partner behält grundsätzlich sein Eigentum. Bei gemeinsamen Anschaffungen gilt die Vermutung des Miteigentums (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Ohne Konkubinatsvertrag wenden Gerichte häufig die Regeln der einfachen Gesellschaft an (Art. 530 ff. OR). Bei gemeinsamen Kindern müssen Sorgerecht, Obhut und Unterhalt geregelt werden.
Braucht man einen Konkubinatsvertrag?
Ein Konkubinatsvertrag ist rechtlich nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen. Da das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt ist, schafft ein Vertrag Rechtssicherheit für beide Partner. Besonders wichtig ist ein Konkubinatsvertrag bei gemeinsamer Wohnung, gemeinsamen Anschaffungen, gemeinsamen Kindern und bei ungleichen Einkommensverhältnissen. Der Vertrag regelt insbesondere die Kostenverteilung, Eigentumsverhältnisse und die Modalitäten bei einer Trennung.
Haben Konkubinatspartner Anspruch auf AHV-Witwenrente?
Nein, aus der AHV besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für Konkubinatspartner - unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens. Bei der Pensionskasse kann ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bestehen, sofern das Reglement dies vorsieht und der Partner zu Lebzeiten angemeldet wurde. Bei der Unfallversicherung (UVG) kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rentenanspruch bestehen (Art. 29 Abs. 3 UVG).
Welchen Namen bekommt das Kind im Konkubinat?
Das Kind erhält den Ledignamen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht die Sorge nur der Mutter zu, erhält es ihren Namen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern gemeinsam, welchen Ledignamen das Kind tragen soll (Art. 270a ZGB). Diese Wahl gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Wird die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt begründet, können die Eltern den Namen innerhalb eines Jahres ändern.
Ist das Konkubinat gleichgestellt mit der Ehe?
Nein, das Konkubinat ist in der Schweiz rechtlich nicht mit der Ehe gleichgestellt. Es gibt keine gesetzliche Unterhaltspflicht, kein Erbrecht, keinen Vorsorgeausgleich und keinen Anspruch auf AHV-Hinterlassenenleistungen. Einzig bei den Kindern gilt seit 2014 die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall - auch für unverheiratete Eltern. Steuerlich kann das Konkubinat bei der Einkommenssteuer vorteilhafter sein, bei der Erbschaftssteuer ist es hingegen deutlich teurer.
Was ist der Unterschied zwischen Konkubinat und Ehe?
Die wichtigsten Unterschiede sind: Die Ehe begründet gegenseitige Unterhaltspflichten (Art. 163 ZGB), ein gesetzliches Erbrecht (Art. 462 ZGB), einen Vorsorgeausgleich bei Scheidung und Anspruch auf AHV-Hinterlassenenleistungen. Im Konkubinat fehlen all diese Schutzbestimmungen. Dafür werden Konkubinatspartner steuerlich einzeln veranlagt, was bei vergleichbarem Einkommen günstiger sein kann. Die Ehe erfordert eine formelle Eheschliessung und kann nur durch Scheidung aufgelöst werden, während das Konkubinat formlos begründet und beendet wird.
Können Konkubinatspartner gemeinsam Kinder adoptieren?
Nein, die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes ist ausschliesslich verheirateten Paaren vorbehalten (Art. 264a ZGB). Konkubinatspartner können jedoch die Stiefkindadoption durchführen, also das Kind des Partners adoptieren, sofern sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).