Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie richten sich nach dem Grundbucheintrag – nicht nach dem Güterstand.
- ✓ Wer mehr Eigenmittel (Eigengut) einbringt, hat bei Wertsteigerung Anspruch auf proportionalen Mehrwertanteil (Art. 206 ZGB).
- ✓ Die Familienwohnung geniesst besonderen Schutz: Verkauf nur mit Zustimmung des Ehegatten möglich (Art. 169 ZGB).
- ✓ Zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten: Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB ermöglicht, dass dieser das Haus behalten kann.
- ✓ Dokumentation ist entscheidend: Wer welche Mittel für Erwerb, Ausbau oder Renovation aufgewendet hat, sollte nachweisbar sein.
Der Ehevertrag ist ein wichtiges Instrument zur Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten, insbesondere wenn Wohneigentum im Spiel ist. In der Schweiz leben viele Ehepaare in einem gemeinsamen Haus oder einer Eigentumswohnung, ohne sich über die güterrechtlichen Konsequenzen bei Scheidung oder Tod Gedanken zu machen. Dieser umfassende Leitfaden erklärt, wie Immobilien im Güterrecht behandelt werden und welche Regelungen ein Ehevertrag für das Haus enthalten sollte.
Was ist ein Ehevertrag?
Ein Ehevertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ehegatten oder Verlobten, mit der sie ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. Gemäss Art. 182 ZGB können die Brautleute vor oder nach der Eheschliessung einen Ehevertrag abschliessen, um den Güterstand zu wählen, zu ändern oder aufzuheben.
In der Schweiz unterstehen Ehegatten ohne Ehevertrag automatisch dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Der Ehevertrag ermöglicht es, diesen Güterstand zu modifizieren oder einen anderen Güterstand zu wählen. Dabei gilt das Prinzip der Typengebundenheit: Die Ehegatten können nur einen der drei gesetzlich vorgesehenen Güterstände wählen, nämlich die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Eine freie Kombination dieser Güterstände ist nicht zulässig, wohl aber gewisse Modifikationen innerhalb des gewählten Güterstandes.
Formvorschriften
Der Ehevertrag unterliegt zwingenden Formvorschriften. Gemäss Art. 184 ZGB muss er öffentlich beurkundet werden. Das bedeutet, dass beide Parteien den Vertrag in Anwesenheit eines Notars eigenhändig unterschreiben müssen und der Notar den Vertrag mit seiner Unterschrift beurkundet.
Für den Abschluss eines Ehevertrags müssen beide Partner urteilsfähig sein (Art. 183 ZGB). Bei gesunden Personen ist dies mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) der Fall. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Örtlich zuständig ist jede Urkundsperson in der Schweiz. Die Ehegatten können ihren Notar innerhalb der Schweiz frei wählen, unabhängig von ihrem Wohnkanton.
Die drei Güterstände in der Schweiz
Das Schweizer Recht kennt drei verschiedene Güterstände, die jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf die Behandlung von Immobilien haben:
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-220 ZGB)
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand, der automatisch gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. In diesem Güterstand werden die Vermögenswerte in vier Kategorien eingeteilt: das Eigengut der Frau, das Eigengut des Mannes, die Errungenschaft der Frau und die Errungenschaft des Mannes.
Bei Auflösung des Güterstandes (durch Scheidung oder Tod) erhält jeder Ehegatte sein Eigengut zurück. Der Vorschlag, also der Überschuss der Errungenschaft nach Abzug der Schulden, wird hälftig geteilt. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen hat.
Gütergemeinschaft (Art. 221-246 ZGB)
Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögenswerte der Ehegatten zu einem Gesamtgut vereinigt. Dieses Gesamtgut steht beiden Ehegatten gemeinsam zu und wird bei Auflösung des Güterstandes hälftig geteilt. Daneben können Eigengüter bestehen, die im Alleineigentum eines Ehegatten verbleiben.
Die Gütergemeinschaft erfordert einen Ehevertrag und ist in der Praxis weniger verbreitet als die Errungenschaftsbeteiligung.
Gütertrennung (Art. 247-251 ZGB)
Die Gütertrennung bewirkt eine vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbstständig. Es gibt kein gemeinsames Vermögen und keine gegenseitige Beteiligung am Vermögenszuwachs.
Die Gütertrennung kann durch Ehevertrag vereinbart oder vom Gericht angeordnet werden. Sie vereinfacht die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung erheblich, da keine komplizierte Aufteilung erforderlich ist.
| Güterstand | Vermögensaufteilung | Besonderheiten bei Immobilien |
|---|---|---|
| Errungenschaftsbeteiligung | Eigengut bleibt beim Eigentümer; Errungenschaft wird hälftig geteilt | Wertsteigerung kann Mehrwertanspruch auslösen |
| Gütergemeinschaft | Gesamtgut wird hälftig geteilt | Immobilie gehört meist zum Gesamtgut |
| Gütertrennung | Jeder behält sein Vermögen | Keine Beteiligung am Wertzuwachs des Partners |
Immobilien im Güterrecht: Eigengut oder Errungenschaft?
Die Frage, ob eine Immobilie zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehört, ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung.
Was ist Eigengut? (Art. 198 ZGB)
Zum Eigengut eines Ehegatten gehören nach Art. 198 ZGB:
- Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen
- Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören (voreheliches Vermögen)
- Vermögenswerte, die einem Ehegatten während der Ehe durch Erbgang oder unentgeltlich zufallen
- Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut
Eine Immobilie gehört demnach zum Eigengut, wenn sie bereits vor der Ehe im Alleineigentum eines Ehegatten stand oder während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde.
Was ist Errungenschaft? (Art. 197 ZGB)
Die Errungenschaft umfasst nach Art. 197 ZGB die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Dazu gehören insbesondere:
- Der Arbeitserwerb
- Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen
- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
- Die Erträge des Eigenguts
Eine während der Ehe gekaufte Immobilie gehört grundsätzlich zur Errungenschaft, sofern sie mit Mitteln der Errungenschaft finanziert wurde.
Die Vermutungsregel (Art. 200 ZGB)
Art. 200 ZGB enthält eine wichtige Vermutungsregel: Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Kann nicht bewiesen werden, dass ein Vermögenswert zum Eigengut gehört, wird er der Errungenschaft zugerechnet. Ebenso wird Miteigentum zu gleichen Teilen vermutet, wenn das Alleineigentum nicht nachgewiesen werden kann.
Diese Regel unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentation der Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsquellen bei Immobilien.
Eigentumsformen bei Immobilien
Bei der güterrechtlichen Behandlung von Immobilien ist die im Grundbuch eingetragene Eigentumsform entscheidend:
Alleineigentum
Beim Alleineigentum gehört die Immobilie ausschliesslich einem Ehegatten. Nur dieser ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Bei einer Scheidung bleibt die Immobilie grundsätzlich beim Alleineigentümer. Allerdings können dem anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche zustehen, wenn dieser während der Ehe zur Finanzierung beigetragen hat.
Miteigentum
Beim Miteigentum sind beide Ehegatten mit definierten Bruchteilen (z.B. je zur Hälfte oder im Verhältnis 60:40) im Grundbuch eingetragen. Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil grundsätzlich frei veräussern, und bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Miteigentumsanteile massgebend. Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (Art. 650 ZGB).
Gesamteigentum
Beim Gesamteigentum sind beide Ehegatten ohne Bruchteile als Gesamteigentümer eingetragen. Sie können nur gemeinsam und einstimmig über die Immobilie verfügen. Anders als beim Miteigentum besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Gesamteigentums, es sei denn, ein Aufhebungsgrund tritt ein, wie beispielsweise eine Scheidung.
| Eigentumsform | Grundbucheintrag | Verfügungsrecht | Aufteilung bei Scheidung |
|---|---|---|---|
| Alleineigentum | Ein Ehegatte | Alleineigentümer allein | Immobilie bleibt beim Eigentümer |
| Miteigentum | Beide mit Bruchteilen | Anteil kann einzeln verkauft werden | Nach Miteigentumsquoten |
| Gesamteigentum | Beide ohne Bruchteile | Nur gemeinsam | Hälftige Teilung oder Versteigerung |
Wann ist ein Ehevertrag mit Haus sinnvoll?
Ein Ehevertrag mit spezifischen Regelungen zu Immobilien empfiehlt sich in verschiedenen Situationen:
Vor dem gemeinsamen Immobilienkauf
Planen beide Ehegatten den Kauf einer Immobilie, sollten sie vor dem Erwerb klären, wer wie viel finanziert, welche Eigentumsform gewählt wird und wie im Falle einer Trennung verfahren werden soll. Ein Ehevertrag kann diese Fragen verbindlich regeln und spätere Streitigkeiten vermeiden.
Bei ungleicher Finanzierung
Bringt ein Ehegatte erheblich mehr Eigenmittel ein als der andere, etwa aus einer Erbschaft oder aus vorehelichem Vermögen, sollte dies dokumentiert und im Ehevertrag festgehalten werden. So lässt sich sicherstellen, dass diese Investition bei einer späteren Auflösung des Güterstandes angemessen berücksichtigt wird.
Zum Schutz des überlebenden Ehegatten
Im Todesfall kann es für den überlebenden Ehegatten existenziell wichtig sein, im gemeinsamen Haus wohnen bleiben zu können. Ein Ehevertrag mit entsprechenden Begünstigungsklauseln kann sicherstellen, dass der Überlebende die Immobilie nicht verkaufen muss, um Erbansprüche der Kinder oder anderer Erben auszuzahlen.
Bei Gütertrennung
Vereinbaren die Ehegatten die Gütertrennung, ist es besonders wichtig, die Eigentumsverhältnisse an Immobilien klar zu regeln. Da bei der Gütertrennung keine automatische Beteiligung am Vermögenszuwachs des anderen erfolgt, sollte der Ehevertrag festhalten, wem welche Anteile gehören und wie bei einer Trennung verfahren wird.
Bei Patchwork-Familien
Bringen Ehegatten Kinder aus früheren Beziehungen mit, sind die güterrechtlichen Verhältnisse oft komplexer. Ein Ehevertrag kann sicherstellen, dass einerseits der überlebende Ehegatte abgesichert ist, andererseits aber auch die Interessen der nicht gemeinsamen Kinder gewahrt bleiben.
Der Schutz der Familienwohnung (Art. 169 ZGB)
Unabhängig vom gewählten Güterstand und von der Eigentumsform geniesst die Familienwohnung einen besonderen gesetzlichen Schutz. Art. 169 ZGB bestimmt, dass ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen den Mietvertrag für die Familienwohnung kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken darf.
Dieser Schutz gilt auch dann, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer der Immobilie ist. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist erforderlich für:
- Den Verkauf
- Die Schenkung
- Den Tausch
- Die Einräumung eines Wohnrechts oder Nutzniessungsrechts
- Die übermässige hypothekarische Belastung der Familienwohnung
Bundesgerichtliche Rechtsprechung:
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Zustimmung grundsätzlich erforderlich ist, wenn die hypothekarische Belastung ungefähr zwei Drittel des Verkehrswerts übersteigt oder wenn angesichts der finanziellen Verhältnisse des Schuldners der Schuldendienst nicht gewährleistet erscheint.
Mögliche Regelungen im Ehevertrag bei Immobilien
Ein Ehevertrag kann verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Immobilien regeln:
Zuweisung zum Eigengut (Art. 199 ZGB)
Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmen, dass bestimmte Vermögenswerte, die sonst zur Errungenschaft gehören würden, als Eigengut gelten. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass eine während der Ehe gemeinsam erworbene Immobilie dem Eigengut eines Ehegatten zugewiesen wird.
Zuweisung der Erträge (Art. 199 Abs. 2 ZGB)
Grundsätzlich fallen Erträge aus dem Eigengut (z.B. Mieteinnahmen aus einer vermieteten Liegenschaft) in die Errungenschaft. Die Ehegatten können jedoch vereinbaren, dass diese Erträge beim Eigengut verbleiben.
Modifikation der Vorschlagsbeteiligung (Art. 216 ZGB)
Die Ehegatten können die hälftige Teilung des Vorschlags abändern. So kann vereinbart werden, dass bei Auflösung des Güterstandes durch Tod der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zukommt (sogenannte Meistbegünstigung oder Überlebensklausel). Diese Regelung darf jedoch die Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Kinder nicht beeinträchtigen.
Zuteilung bestimmter Vermögenswerte
Der Ehevertrag kann vorsehen, dass bei Auflösung des Güterstandes bestimmte Vermögenswerte, insbesondere die Familienwohnung, einem bestimmten Ehegatten zuzuteilen sind. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass der in der Familienwohnung verbleibende Ehegatte die Immobilie gegen Anrechnung auf seine güterrechtlichen Ansprüche übernehmen kann.
Regelungen für den Scheidungsfall
Der Ehevertrag kann detaillierte Bestimmungen enthalten, wie bei einer Scheidung mit der Immobilie zu verfahren ist: wer Anspruch auf Übernahme hat, wie der Übernahmewert zu bestimmen ist und innerhalb welcher Frist die Übernahme oder der Verkauf zu erfolgen hat.
Mehrwertverteilung bei Immobilien
Wenn ein Ehegatte aus seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft in das Vermögen des anderen investiert, etwa durch Mitfinanzierung einer Immobilie, die im Alleineigentum des Partners steht, entstehen Ersatzforderungen nach Art. 206 ZGB.
Grundsatz der Mehrwertbeteiligung
Hat ein Beitrag eines Ehegatten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögenswertes des anderen beigetragen und ist ein Mehrwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem Anteil des Beitrags am Mehrwert. Ist hingegen ein Minderwert eingetreten, entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag (Nennwertgarantie).
Rechenbeispiel
Beispiel zur Mehrwertberechnung:
Ein Ehemann kauft ein Haus für CHF 800'000. Die Finanzierung erfolgt durch CHF 200'000 aus seinem Eigengut, CHF 200'000 aus seiner Errungenschaft und eine Hypothek von CHF 400'000. Die Ehefrau steuert CHF 100'000 aus ihrem Eigengut bei, um die Hypothek zu reduzieren.
Bei der Scheidung hat das Haus einen Verkehrswert von CHF 1'000'000. Der Mehrwert beträgt somit CHF 200'000.
Die Ehefrau hat mit ihren CHF 100'000 einen Beitrag von 12.5% zum ursprünglichen Kaufpreis geleistet. Sie hat daher Anspruch auf ihren ursprünglichen Beitrag (CHF 100'000) zuzüglich ihres Anteils am Mehrwert (12.5% von CHF 200'000 = CHF 25'000), also insgesamt CHF 125'000.
Dokumentation ist entscheidend
Für die Geltendmachung von Mehrwertansprüchen ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Die Ehegatten sollten nachweisen können, wer welche Mittel für den Erwerb, den Ausbau oder die Renovation der Immobilie aufgewendet hat und aus welcher Vermögensmasse (Eigengut oder Errungenschaft) diese Mittel stammten.
Begünstigung des überlebenden Ehegatten
Ein zentrales Anliegen vieler Ehepaare ist die optimale Absicherung des überlebenden Ehegatten, insbesondere wenn dieser die gemeinsame Immobilie weiterhin bewohnen soll.
Vorschlagszuweisung (Art. 216 ZGB)
Die wichtigste Möglichkeit zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten ist die Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB. Dabei vereinbaren die Ehegatten, dass bei Auflösung des Güterstandes durch Tod der gesamte Vorschlag (also die Summe der Vorschläge beider Ehegatten) dem Überlebenden zukommt.
Diese Regelung kann sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte die Familienwohnung behalten kann, ohne Ausgleichszahlungen an die Erben leisten zu müssen. Allerdings dürfen durch diese Vereinbarung die Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Kinder nicht beeinträchtigt werden.
Erbrechtsrevision 2023:
Seit der Erbrechtsrevision 2023 gilt die überhälftige Vorschlagszuweisung als Zuwendung unter Lebenden (Art. 532 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), was bei einer allfälligen Herabsetzungsklage von Bedeutung sein kann.
Zuteilungsanspruch (Art. 219 ZGB)
Art. 219 ZGB gibt dem überlebenden Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch, die Zuteilung des Hauses oder der Wohnung, in der die Ehegatten gelebt haben, zu verlangen. Dieser Anspruch besteht gegen Anrechnung auf die güterrechtlichen Ansprüche und kann im Ehevertrag konkretisiert oder erweitert werden.
Kombination mit erbrechtlichen Regelungen
In der Praxis wird die güterrechtliche Begünstigung oft mit erbrechtlichen Regelungen kombiniert. So können die Ehegatten neben dem Ehevertrag einen Erbvertrag abschliessen, der dem überlebenden Ehegatten zusätzliche Rechte an der Immobilie einräumt, etwa ein lebenslängliches Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht.
Kosten des Ehevertrags
Die Kosten für einen Ehevertrag setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: den Kosten für die Ausarbeitung des Vertrags und den Notariatsgebühren für die öffentliche Beurkundung.
| Kanton | Gebührenrahmen (ca.) |
|---|---|
| Zürich | CHF 200 - 20'000 |
| Bern | CHF 500 - 3'000 |
| St. Gallen | CHF 200 - 1'000 |
| Aargau | ca. 1 Promille des betroffenen Vermögens |
Ehevertrag bei Immobilien: Checkliste
Wer einen Ehevertrag im Zusammenhang mit Immobilien abschliessen möchte, sollte folgende Punkte bedenken:
- Eigentumsform klären: Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen? Handelt es sich um Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum?
- Finanzierung dokumentieren: Wer hat welche Eigenmittel eingebracht? Aus welcher Vermögensmasse (Eigengut oder Errungenschaft) stammen diese Mittel?
- Hypothekarschuld berücksichtigen: Wer haftet für die Hypothek? Wie werden die Hypothekarzinsen und Amortisationen bezahlt?
- Ziele definieren: Was soll bei Scheidung mit der Immobilie geschehen? Wer soll die Immobilie übernehmen können? Wie soll der überlebende Ehegatte abgesichert werden?
- Pflichtteilsansprüche beachten: Gibt es nicht gemeinsame Kinder, deren Pflichtteilsansprüche gewahrt werden müssen?
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Die güterrechtlichen Regelungen bei Immobilien sind komplex und fehlerträchtig. Falsche Entscheidungen können bei einer Scheidung oder im Todesfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Eine spezialisierte anwaltliche Beratung ist daher in vielen Fällen unverzichtbar.
Besonders in folgenden Situationen sollten Sie einen erfahrenen Anwalt für Eherecht beiziehen:
- Vor dem gemeinsamen Immobilienkauf zur Klärung der Eigentumsverhältnisse
- Bei ungleicher Finanzierung (einer bringt mehr Eigenmittel ein)
- Wenn Erbschafts- oder Schenkungsmittel für den Hauskauf verwendet werden
- Bei Patchwork-Familien mit unterschiedlichen Erbinteressen
- Wenn der überlebende Ehegatte optimal abgesichert werden soll
- Bei bereits bestehendem Immobilieneigentum vor oder bei der Heirat
Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann die Eigentumsverhältnisse optimal strukturieren, die Finanzierung dokumentieren und einen massgeschneiderten Ehevertrag erstellen, der Ihre Interessen und die Ihres Partners fair berücksichtigt.
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Jetzt Beratung anfragenHäufig gestellte Fragen (FAQ)
Gehört ein während der Ehe gekauftes Haus beiden Ehegatten?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ohne Ehevertrag wird bei Errungenschaftsbeteiligung aber der während der Ehe erzielte Wertzuwachs als Errungenschaft behandelt und bei Auflösung des Güterstandes hälftig geteilt.
Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung ohne Ehevertrag?
Bei Errungenschaftsbeteiligung erhält jeder sein Eigengut zurück, die Errungenschaft wird hälftig geteilt. Die Eigentumsverhältnisse am Haus ändern sich nicht automatisch. Die Ehegatten müssen sich einigen, wer die Immobilie übernimmt und den anderen auszahlt, oder sie verkaufen.
Kann ich das Haus ohne Zustimmung meines Ehepartners verkaufen?
Nur wenn es sich nicht um die Familienwohnung handelt. Bei der Familienwohnung benötigen Sie gemäss Art. 169 ZGB die ausdrückliche Zustimmung Ihres Ehepartners, auch wenn Sie Alleineigentümer sind.
Was ist ein Mehrwertanteil bei Immobilien?
Wenn ein Ehegatte aus Eigengut zur Finanzierung einer Immobilie beiträgt, die dem anderen gehört, hat er bei Wertsteigerung Anspruch auf einen proportionalen Mehrwertanteil (Art. 206 ZGB). Hat er z.B. 20% finanziert, erhält er auch 20% des Mehrwerts.
Wann sollte ich den Ehevertrag abschliessen?
Idealerweise vor einem grösseren Vermögenserwerb, insbesondere vor dem Kauf einer Immobilie. So können die Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsanteile von Anfang an klar geregelt werden. Ein Ehevertrag ist aber auch später noch möglich.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Der Ehevertrag ist ein wichtiges Instrument zur Regelung der Vermögensverhältnisse, insbesondere wenn Immobilien im Spiel sind. Er schafft Klarheit und vermeidet Streitigkeiten bei Scheidung oder Tod.
Vor dem Kauf einer Immobilie sollten Ehepaare die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierung klären. Die Eintragung im Grundbuch sollte die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse widerspiegeln. Wer mehr Eigenmittel einbringt, sollte dies dokumentieren und allenfalls im Ehevertrag festhalten.
Die Wahl des Güterstandes sollte bewusst erfolgen. Die Errungenschaftsbeteiligung ist für viele Ehepaare geeignet, bietet aber auch Gestaltungsmöglichkeiten durch Modifikationen. Die Gütertrennung kann sinnvoll sein, wenn beide Ehegatten finanziell unabhängig bleiben wollen. Die Gütergemeinschaft ist in der Praxis selten.
Zur Absicherung des überlebenden Ehegatten empfiehlt sich eine Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB, allenfalls kombiniert mit erbrechtlichen Regelungen. So kann sichergestellt werden, dass der Überlebende die Familienwohnung behalten kann.
Ein Ehevertrag sollte von einem erfahrenen Notar oder Fachanwalt für Familienrecht erstellt werden. Die Investition in eine kompetente Beratung zahlt sich aus, da Fehler im Ehevertrag später teuer werden können.
Rechtliche Grundlagen
| Artikel | Inhalt |
|---|---|
| Art. 181-184 ZGB | Wahl des Güterstandes, Ehevertrag |
| Art. 196-220 ZGB | Errungenschaftsbeteiligung |
| Art. 221-246 ZGB | Gütergemeinschaft |
| Art. 247-251 ZGB | Gütertrennung |
| Art. 169 ZGB | Schutz der Familienwohnung |
| Art. 206 ZGB | Ersatzforderungen bei Mehrwert |
| Art. 216 ZGB | Vorschlagsbeteiligung und Begünstigung |
| Art. 219 ZGB | Zuteilung von Wohnung und Hausrat |
Stand: Januar 2026