Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Häusliche Gewalt ist in der Schweiz ein Offizialdelikt: Einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten und Drohung gegen den Partner werden seit 2004 von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 2, Art. 180 Abs. 2 StGB).
- ✓ Das Zivilrecht bietet umfassende Schutzmassnahmen: Annäherungsverbot, Kontaktverbot, Rayonverbot und Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung (Art. 28b ZGB). Seit 2022 ist auch eine elektronische Fussfessel möglich (Art. 28c ZGB).
- ✓ Die Polizei kann eine sofortige Wegweisung des gewalttätigen Partners anordnen. Die Dauer variiert kantonal zwischen 10 und 20 Tagen (kantonale Gewaltschutzgesetze).
- ✓ Stalking (Nachstellung) ist seit dem 1. Januar 2026 ein eigenständiger Straftatbestand (Art. 181b StGB), der mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft wird.
- ✓ Die Opferhilfe (OHG) bietet kostenlose Beratung, Soforthilfe, Entschädigung (max. CHF 130'000) und Genugtuung (max. CHF 76'000) -- unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wird.
- ✓ Bei akuter Gefahr: Polizei 117, Dargebotene Hand 143, Frauenhaus-Hotline 0800 44 88 00. Schutz ist rund um die Uhr verfügbar.
Häusliche Gewalt betrifft in der Schweiz jedes Jahr über 21'000 registrierte Fälle -- die Dunkelziffer liegt um ein Vielfaches höher. Ob physische, psychische, sexuelle oder ökonomische Gewalt: Betroffene haben Anspruch auf umfassenden Schutz durch Polizei, Zivilgericht, Strafrecht und Opferhilfe. Dieser Ratgeber erklärt alle rechtlichen Instrumente, Schutzmassnahmen und Hilfsangebote systematisch und praxisnah.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist häusliche Gewalt? -- Definition und Formen
- 2. Häusliche Gewalt in Zahlen -- Statistiken Schweiz
- 3. Sofortmassnahmen: Was tun bei akuter Gefahr?
- 4. Polizeiliche Schutzmassnahmen (kantonales Recht)
- 5. Zivilrechtlicher Gewaltschutz (Art. 28b ZGB)
- 6. Eheschutzverfahren bei häuslicher Gewalt (Art. 172 ff. ZGB)
- 7. Strafrechtlicher Schutz
- 8. Stalking als neuer Straftatbestand (Art. 181b StGB)
- 9. Opferhilfe (OHG)
- 10. Kantonale Gewaltschutzgesetze im Vergleich
- 11. Häusliche Gewalt und Kinder -- Kindesschutz
- 12. Häusliche Gewalt und Scheidung
- 13. Besondere Situationen: Migration, Männer, LGBTQ+
- 14. Istanbul-Konvention und internationale Verpflichtungen
- 15. Übersicht der wichtigsten BGE-Entscheide
- 16. Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
- 17. Fazit
- 18. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Was ist häusliche Gewalt? -- Definition und Formen
Häusliche Gewalt umfasst jede Form von Gewalt, die innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung ausgeübt wird. Sie ist nicht auf das gemeinsame Wohnen beschränkt und kann auch nach einer Trennung oder Scheidung fortdauern. Betroffen sind nicht nur Ehepartner, sondern auch Konkubinatspartner, eingetragene Partner, Ex-Partner, Eltern-Kind-Beziehungen und weitere Verwandtschaftsverhältnisse.
Formen häuslicher Gewalt
| Form | Beispiele | Strafrechtliche Einordnung |
|---|---|---|
| Körperliche Gewalt | Schlagen, Treten, Stossen, Würgen, Beissen, Verbrennen, Waffengewalt | Art. 122/123 StGB (Körperverletzung), Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) |
| Psychische Gewalt | Drohungen, Einschüchterung, systematische Abwertung, Kontrolle, Isolation, Gaslighting | Art. 180 StGB (Drohung), Art. 181 StGB (Nötigung), Art. 177 StGB (Beschimpfung) |
| Sexuelle Gewalt | Vergewaltigung (auch in der Ehe), sexuelle Nötigung, unerwünschte sexuelle Handlungen | Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung), Art. 190 StGB (Vergewaltigung) -- beides Offizialdelikte |
| Ökonomische Gewalt | Entzug finanzieller Mittel, Arbeitsverbot, Kontrolle des Einkommens, Verschuldung des Partners | Je nach Konstellation Art. 181 StGB (Nötigung) |
| Soziale Gewalt | Isolation von Familie und Freunden, Kontaktverbote, Überwachung, Einsperren | Art. 181 StGB (Nötigung), Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung) |
| Digitale Gewalt | Cyberstalking, Überwachungs-Apps, GPS-Tracker, Ausspionieren von Handys und E-Mails, Verbreitung intimer Bilder | Art. 181b StGB (Stalking), Art. 179bis ff. StGB (Abhören/Aufnehmen) |
Der Gewaltkreislauf nach Walker
Häusliche Gewalt verläuft typischerweise in einem wiederkehrenden Muster -- dem sogenannten Gewaltkreislauf (nach Lenore Walker):
| Phase | Beschreibung |
|---|---|
| Phase 1: Spannungsaufbau | Zunehmende Reizbarkeit, Kritik, verbale Aggression. Das Opfer versucht, den Partner zu beschwichtigen und Konflikte zu vermeiden. |
| Phase 2: Gewaltausbruch | Akute Gewalthandlung -- körperlich, sexuell oder massiv psychisch. Der Täter verliert (scheinbar) die Kontrolle. |
| Phase 3: Versöhnung und Reue | Der Täter zeigt Reue, entschuldigt sich, verspricht Besserung, überhäuft das Opfer mit Aufmerksamkeit («Honeymoon-Phase»). Das Opfer schöpft Hoffnung auf Veränderung. |
Dieser Kreislauf wiederholt sich typischerweise mit zunehmender Intensität: Die Gewaltausbrüche werden häufiger und heftiger, die Versöhnungsphasen kürzer. Das Erkennen dieses Musters ist für Betroffene oft der erste Schritt, um professionelle Hilfe zu suchen.
2. Häusliche Gewalt in Zahlen -- Statistiken Schweiz
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) des Bundesamts für Statistik erfasst häusliche Gewalt seit 2009 systematisch. Die Zahlen zeigen einen besorgniserregenden Trend.
| Kennzahl (2024) | Wert |
|---|---|
| Registrierte Straftaten im häuslichen Bereich | 21'127 (+6,1 % gegenüber 2023) |
| Vollendete Tötungsdelikte im häuslichen Bereich | 26 von 45 landesweit (über die Hälfte) |
| Anteil Frauen bei schwerer häuslicher Gewalt (Opfer) | 88 % |
| Anteil Männer unter den Beschuldigten | 71 % |
| Gewalt in bestehender Partnerschaft | 54,6 % aller Fälle |
| Gewalt in ehemaliger Partnerschaft | 22,5 % aller Fälle |
| Eltern-Kind-Beziehung | 14,6 % aller Fälle |
Dunkelziffer:
Die polizeilich registrierten Fälle bilden nur die Spitze des Eisbergs. Das Bundesamt für Statistik schätzt die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher ein. Insbesondere psychische Gewalt, ökonomische Gewalt und sexuelle Gewalt in der Partnerschaft werden selten angezeigt. Gemäss dem unabhängigen Forschungsprojekt Stop Femizid (stopfemizid.ch) ereignen sich in der Schweiz durchschnittlich rund drei Femizide pro Monat.
3. Sofortmassnahmen: Was tun bei akuter Gefahr?
Notfallnummern und Anlaufstellen
| Nummer | Organisation | Erreichbarkeit |
|---|---|---|
| 117 | Polizei (Notruf) | 24/7 |
| 112 | Europäischer Notruf | 24/7 |
| 143 | Dargebotene Hand (Krisentelefon) | 24/7 |
| 0800 44 88 00 | Frauenhaus-Hotline Schweiz | 24/7 |
| 147 | Pro Juventute (für Kinder und Jugendliche) | 24/7 |
| 0800 133 133 | LGBT+ Helpline | Mo-Do 19-22 Uhr |
Beweissicherung -- Checkliste
Eine frühzeitige Beweissicherung ist für spätere Gerichtsverfahren entscheidend. Die Dokumentation kann unabhängig von einer Strafanzeige erfolgen:
| Beweismittel | Hinweise |
|---|---|
| Ärztliches Attest | Arztbesuch zeitnah dokumentieren; Verletzungen detailliert beschreiben lassen (Grösse, Farbe, Lokalisation). Rechtsmedizinische Untersuchung bei sexueller Gewalt innert 72 Stunden. |
| Fotografien | Verletzungen mit Datum fotografieren (Smartphone mit automatischer Zeitangabe). Beschädigte Gegenstände, Verwüstungen dokumentieren. |
| Digitale Kommunikation | Drohende SMS, WhatsApp-Nachrichten, E-Mails, Sprachnachrichten sichern (Screenshots mit Datum). Nicht löschen. |
| Polizeirapport | Jeder Polizeieinsatz wird dokumentiert. Auch wenn keine Anzeige erstattet wird, wird ein Rapport erstellt. |
| Zeugenaussagen | Nachbarn, Familienangehörige, Freunde als Zeugen benennen. Personen, die Verletzungen gesehen oder Streit gehört haben. |
| Berichte Beratungsstellen | Berichte von Opferhilfe-Beratungsstellen oder Frauenhäusern. Professionelle Einschätzung der Gewaltsituation. |
| Tagebucheinträge | Zeitnahe Dokumentation jedes Vorfalls mit Datum, Uhrzeit, Beschreibung, allfälligen Zeugen. Dient als zeitgenössische Dokumentation. |
Wichtig:
Die Beweissicherung erfordert keine Strafanzeige. Sie können Verletzungen dokumentieren lassen und sich beraten lassen, ohne gleichzeitig eine Anzeige zu erstatten. Die gesicherten Beweise können auch zu einem späteren Zeitpunkt in einem Straf- oder Zivilverfahren verwendet werden.
Frauenhaus und Schutzunterkünfte
In der Schweiz gibt es 22 Frauenhäuser, die Betroffenen (auch mit Kindern) rund um die Uhr Aufnahme bieten. Der Aufenthalt ist vertraulich -- die Adresse des Frauenhauses wird geheim gehalten. Die Kosten der ersten 35 Tage werden im Rahmen der Opferhilfe als Soforthilfe übernommen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass eine Straftat vorliegt. Für den Zugang ist keine Strafanzeige und kein Gerichtsentscheid erforderlich -- ein Anruf bei der Hotline genügt.
4. Polizeiliche Schutzmassnahmen (kantonales Recht)
Auf Bundesebene ermächtigt Art. 28b Abs. 4 ZGB die Kantone, eine Behörde (typischerweise die Polizei) zu bezeichnen, die in Krisensituationen eine sofortige Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung anordnen kann. Jeder Kanton hat dies in einem eigenen Gewaltschutzgesetz oder im Polizeigesetz umgesetzt.
Was passiert bei einem Polizeieinsatz?
Ruft das Opfer oder eine Drittperson die Polizei (117), erfolgt in der Regel folgendes Vorgehen: Die Polizei erscheint vor Ort und trennt die Parteien. Sie nimmt die Situation auf und erstellt einen Rapport. Bei Offizialdelikten (einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung gegen den Partner) erfolgt automatisch eine Anzeige -- unabhängig vom Willen des Opfers. Die Polizei informiert das Opfer über seine Rechte (Opferhilfe, Beratungsstellen, rechtliche Möglichkeiten). Bei Vorliegen einer Gefährdung ordnet die Polizei eine oder mehrere Schutzmassnahmen an. Sind Kinder im Haushalt, wird die KESB informiert.
Polizeiliche Massnahmen im Überblick
| Massnahme | Wirkung |
|---|---|
| Wegweisung | Sofortige Entfernung der gewalttätigen Person aus der gemeinsamen Wohnung. Auch der Eigentümer der Wohnung kann weggewiesen werden (BGE 134 I 140). |
| Rückkehrverbot | Verbot, in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren, für die Dauer der polizeilichen Massnahme. |
| Kontaktverbot | Verbot jeder Form der Kontaktaufnahme -- persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch. |
| Rayonverbot | Betretungsverbot für bestimmte Gebiete (Umkreis der Wohnung, Arbeitsort des Opfers, Schule der Kinder). |
Dauer der polizeilichen Massnahmen nach Kanton
| Kanton | Rechtsgrundlage | Dauer Wegweisung | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Zürich | Gewaltschutzgesetz (GSG), seit 2007 | 14 Tage | Verlängerung durch Zivilgericht bis 3 Monate; Pflichtberatung für Täter |
| Bern | Polizeigesetz (PolG), seit 2020 | 20 Tage | Breiter Schutz: auch Arbeitsort, regelmässige Aufenthaltsorte |
| Basel-Stadt | Gewaltschutzgesetz, seit 2007 | 14 Tage | Struktur ähnlich Zürcher Modell |
| Basel-Landschaft | Gewaltschutzgesetz, seit 2006 | 14 Tage | Erstes GSG in der Region Basel |
| Aargau | Polizeigesetz | 20 Tage | Inkl. Annäherungs- und Kontaktverbot |
| Luzern | Polizeigesetz | 20 Tage | Verlängerte Maximaldauer |
| St. Gallen | Polizeigesetz | 14 Tage | Verlängerung durch Zivilgericht möglich |
Was passiert nach Ablauf der polizeilichen Massnahmen?
Die polizeilichen Massnahmen sind zeitlich befristet (10-20 Tage). Nach ihrem Ablauf kehrt die gewalttätige Person automatisch in die gemeinsame Wohnung zurück, sofern das Opfer nicht rechtzeitig gerichtliche Schutzmassnahmen beantragt hat. Dies ist eine bekannte Schutzlücke. Das Opfer muss daher innerhalb der polizeilichen Frist (in Zürich: innert 8 Arbeitstagen) beim Zivilgericht einen Antrag auf Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB stellen oder ein Eheschutzverfahren einleiten, um den Schutz über die polizeiliche Frist hinaus zu verlängern.
5. Zivilrechtlicher Gewaltschutz (Art. 28b ZGB)
Art. 28b ZGB ist die zentrale bundesrechtliche Norm für den zivilrechtlichen Schutz gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen (Stalking). Er wurde am 1. Juli 2007 eingeführt und mit Revisionen am 1. Juli 2020 sowie am 1. Januar 2022 erheblich verstärkt. Er gilt für alle Personen -- unabhängig von Zivilstand oder Beziehungsform.
Massnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB
| Massnahme | Rechtsgrundlage | Wirkung |
|---|---|---|
| Annäherungsverbot | Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB | Verbot, sich dem Opfer zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten. |
| Aufenthaltsverbot / Rayonverbot | Art. 28b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB | Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten (bestimmte Strassen, Plätze, Quartiere -- z.B. Umgebung des Arbeitsplatzes oder der Schule der Kinder). |
| Kontaktverbot | Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB | Verbot, mit dem Opfer telefonisch, schriftlich oder elektronisch Kontakt aufzunehmen oder es in anderer Weise zu belästigen. |
| Wegweisung aus der Wohnung | Art. 28b Abs. 2 ZGB | Ausweisung der gewalttätigen Person aus der gemeinsamen Wohnung für eine bestimmte Zeit. Einmal verlängerbar aus wichtigen Gründen. Auch der Eigentümer kann ausgewiesen werden. |
Die Aufzählung in Art. 28b Abs. 1 ZGB ist nicht abschliessend (Wort «insbesondere»). Das Gericht kann auch weitere, nicht ausdrücklich genannte Massnahmen anordnen, sofern sie dem Schutzzweck dienen. Gemäss BGE 144 III 257 ist das Gericht bei der zeitlichen Begrenzung der Massnahmen frei: Bei Stalking ist eine unbefristete Anordnung oft angemessener, da ein Verlängerungsgesuch zu erneuter Konfrontation zwischen Opfer und Täter führen würde.
Elektronische Überwachung / Fussfessel (Art. 28c ZGB)
Seit dem 1. Januar 2022 ermöglicht Art. 28c ZGB eine technische Durchsetzung von Schutzmassnahmen: Bei Verstoss gegen eine Anordnung nach Art. 28b ZGB kann das Gericht auf Antrag des Opfers eine elektronische Vorrichtung (GPS-Fussfessel) anordnen, die der gewalttätigen Person permanent angelegt wird und eine lückenlose Standortbestimmung ermöglicht.
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Voraussetzung | Verstoss gegen eine bestehende Anordnung nach Art. 28b ZGB (oder drohender Verstoss) |
| Anordnung | Nur auf Antrag des Opfers -- nicht von Amtes wegen |
| Dauer | Maximal 6 Monate; verlängerbar um jeweils weitere 6 Monate (keine Obergrenze der Verlängerungen) |
| Kosten für das Opfer | Keine -- das Opfer trägt keinerlei Kosten (Art. 28c Abs. 4 ZGB) |
| Datenschutz | Standortdaten dürfen nur für die Durchsetzung der Massnahme verwendet werden. Löschung innert 12 Monaten nach Ende der Massnahme. |
Superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO)
Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht superprovisorische Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 ZPO). Die Hürde dafür ist eine Glaubhaftmachung (kein voller Beweis erforderlich): Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen unmittelbar gefährdet ist. Polizeirapporte, Arztzeugnisse, Fotografien und Zeugenaussagen genügen. Nach der superprovisorischen Anordnung wird die Gegenpartei nachträglich angehört -- das Gericht bestätigt, ändert oder hebt die Massnahmen danach auf.
Verfahren: Schritt für Schritt
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| 1. Zuständiges Gericht | Bezirksgericht (Einzelrichter) am Wohnsitz einer der Parteien (Art. 20 lit. a ZPO). Kein Friedensrichter zuständig. |
| 2. Antrag stellen | Schriftliche Klage oder Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. In Notfällen: superprovisorisches Gesuch (auch persönlich am Gericht während der Bürozeiten). |
| 3. Glaubhaftmachung | Beweise vorlegen: Polizeirapporte, Arztzeugnisse, Fotos, Screenshots von Drohungen, Zeugenaussagen. |
| 4. Gerichtsentscheid | Superprovisorisch: Entscheid innert Stunden bis Tagen. Vorsorgliche Massnahmen: nach Anhörung beider Parteien. |
| 5. Durchsetzung | Bei Missachtung: Strafanzeige (Art. 292 StGB: Ungehorsam gegen amtliche Verfügung) und ggf. elektronische Überwachung (Art. 28c ZGB). |
Verfahrensrechtliche Besonderheiten:
Für Art. 28b-Verfahren gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO). Es ist keine vorgängige Schlichtung erforderlich und keine Gerichtsferien anwendbar -- das Verfahren kann jederzeit eingeleitet werden. Seit der Revision 2020 muss das Gericht seinen Entscheid automatisch der KESB und anderen zuständigen Stellen mitteilen (Art. 28b Abs. 3bis ZGB).
6. Eheschutzverfahren bei häuslicher Gewalt (Art. 172 ff. ZGB)
Für verheiratete Paare bietet das Eheschutzverfahren einen umfassenderen Schutz als Art. 28b ZGB allein. Art. 172 Abs. 3 ZGB erlaubt dem Eheschutzrichter ausdrücklich, die gleichen Massnahmen wie nach Art. 28b ZGB anzuordnen -- zusätzlich kann er aber auch Unterhalt, Obhut und Sorgerecht regeln.
| Aspekt | Art. 28b ZGB (alle Personen) | Eheschutz (Art. 172 ff. ZGB) |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Alle Personen (auch unverheiratete) | Nur Ehegatten |
| Gewaltschutz | Annäherungs-, Kontakt-, Rayonverbot, Wegweisung | Gleiche Massnahmen (Art. 172 Abs. 3 ZGB) |
| Wohnungszuweisung | Befristete Wegweisung | Zuweisung der ehelichen Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) -- kann dauerhaft gelten |
| Unterhalt | Keine Unterhaltsregelung | Ehegatten- und Kindesunterhalt wird geregelt |
| Sorgerecht/Obhut | Keine Regelung | Obhut, Sorgerecht und Besuchsrecht werden geregelt |
| Superprovisorisch | Ja (Art. 265 ZPO) | Ja (Art. 265 ZPO) -- inkl. Sofortregelung für Unterhalt und Kinder |
Für verheiratete Opfer ist das Eheschutzverfahren daher meist das umfassendere und wirksamere Instrument, da es alle Folgen der Trennung in einem Verfahren regelt. Auch im Eheschutzverfahren sind superprovisorische Massnahmen innert Stunden möglich -- etwa die sofortige Zuweisung der ehelichen Wohnung und ein vorläufiger Unterhalt, damit das Opfer die laufenden Kosten decken kann.
7. Strafrechtlicher Schutz
Seit der Revision vom 1. April 2004 werden die wichtigsten Gewaltdelikte im häuslichen Bereich als Offizialdelikte von Amtes wegen verfolgt. Das Opfer muss keine Strafanzeige erstatten -- die Strafverfolgung erfolgt automatisch, sobald die Behörden Kenntnis erhalten. Die Revision von 2020 hat den Schutz auf Lebenspartner (hetero- und homosexuell) und ehemalige Partner (bis ein Jahr nach Trennung/Scheidung) ausgeweitet.
Offizialdelikte vs. Antragsdelikte bei häuslicher Gewalt
| Straftatbestand | Artikel | Im häuslichen Kontext | Strafmass |
|---|---|---|---|
| Einfache Körperverletzung | Art. 123 Ziff. 2 StGB | Offizialdelikt | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Wiederholte Tätlichkeiten | Art. 126 Abs. 2 StGB | Offizialdelikt | Busse |
| Drohung | Art. 180 Abs. 2 StGB | Offizialdelikt | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Nötigung | Art. 181 StGB | Offizialdelikt (immer) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Sexuelle Nötigung | Art. 189 StGB | Offizialdelikt (immer) | Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe |
| Vergewaltigung (auch in der Ehe) | Art. 190 StGB | Offizialdelikt (seit 2004) | Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre |
| Einzelne Tätlichkeit | Art. 126 Abs. 1 StGB | Antragsdelikt (auch im häuslichen Kontext) | Busse |
| Beschimpfung | Art. 177 StGB | Antragsdelikt (auch im häuslichen Kontext) | Geldstrafe bis 90 Tagessätze |
| Stalking / Nachstellung | Art. 181b StGB | Antragsdelikt (seit 1.1.2026) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
Sistierung des Strafverfahrens (Art. 55a StGB)
Art. 55a StGB erlaubt es der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, das Strafverfahren bei häuslichen Offizialdelikten zu sistieren (vorübergehend einzustellen), wenn dies geeignet ist, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Die blosse Willensäusserung des Opfers genügt allerdings nicht -- die Sistierung muss objektiv im Interesse des Opfers liegen (BGE 143 IV 104). Bei wiederholter Gewalt ist eine Sistierung ausgeschlossen. Während der Sistierung kann der Täter verpflichtet werden, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu absolvieren. Tritt keine Verbesserung ein, wird das Verfahren wieder aufgenommen.
8. Stalking als neuer Straftatbestand (Art. 181b StGB)
Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking (Nachstellung) in der Schweiz ein eigenständiger Straftatbestand. Art. 181b StGB schliesst eine langjährige Lücke im Schweizer Strafrecht: Bisher konnten Stalking-Handlungen nur über andere Tatbestände (Nötigung, Drohung, Hausfriedensbruch) erfasst werden, was in vielen Fällen ungenügend war.
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Tatbestand | Wer eine Person beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und dadurch deren Lebensgestaltungsfreiheit erheblich beschränkt. |
| Strafmass | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Deliktart | Antragsdelikt -- Strafantrag des Opfers erforderlich (Frist: 3 Monate ab Kenntnis) |
| Typische Handlungen | Lauern, Verfolgen, unerwünschte Kontaktaufnahme, Überwachung, Cyberstalking, Geschenke/Nachrichten trotz Verbot, Kontaktaufnahme über Dritte |
| Beharrlichkeit | Einmalige Handlungen genügen nicht -- es muss ein wiederholtes, andauerndes Verhaltensmuster vorliegen. |
| Verhältnis zu Art. 28b ZGB | Art. 181b StGB (Strafrecht) und Art. 28b ZGB (Zivilrecht) können parallel angewendet werden: zivilrechtliches Kontaktverbot + Strafanzeige wegen Stalking. |
9. Opferhilfe (OHG)
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) bietet Opfern häuslicher Gewalt ein umfassendes Unterstützungssystem -- unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wird. Das OHG steht jeder Person zu, deren körperliche, psychische oder sexuelle Integrität durch eine Straftat unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 1 OHG).
Die drei Pfeiler der Opferhilfe
| Pfeiler | Leistungen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beratung | Kostenlose, vertrauliche Beratung durch kantonale Beratungsstellen. Juristische Erstberatung, psychologische Unterstützung, Vermittlung an Fachstellen. | Art. 9-13 OHG |
| Soforthilfe und längerfristige Hilfe | Soforthilfe ohne Bedarfsprüfung (ca. CHF 1'000 für erste Anwaltsbemühungen). Längerfristige Hilfe: Therapie, Anwaltskosten, Unterkunft -- bedarfsabhängig. | Art. 13-17 OHG |
| Entschädigung und Genugtuung | Entschädigung: max. CHF 130'000 (Erwerbsausfall, Heilungskosten, Versorgerschaden). Genugtuung: max. CHF 76'000 für Opfer, CHF 38'000 für Angehörige. | Art. 19-27 OHG |
Opferhilfe vs. unentgeltliche Rechtspflege:
Opfer häuslicher Gewalt haben Zugang zu beiden Systemen: Die Opferhilfe (OHG) übernimmt Anwaltskosten über die Soforthilfe oder die längerfristige Hilfe. Alternativ oder ergänzend kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden (Art. 117-123 ZPO). Die Systeme schliessen sich nicht aus -- das Opfer kann frei wählen oder beide kombinieren.
Fristen für Entschädigung und Genugtuung
Anträge auf Entschädigung und Genugtuung müssen innert 5 Jahren ab dem Datum der Straftat oder ab Kenntnis der Straftat eingereicht werden (Art. 25 OHG). Für Minderjährige gelten verlängerte Fristen -- in bestimmten Fällen beginnt die Frist erst mit Erreichen der Volljährigkeit zu laufen. Der OHG-Anspruch ist subsidiär: Er greift erst, wenn der Schaden nicht durch den Täter oder durch Versicherungsleistungen gedeckt wird. Es ist jedoch keine Verurteilung des Täters erforderlich -- der Opferstatus wird anhand der tatsächlichen Beeinträchtigung beurteilt.
10. Kantonale Gewaltschutzgesetze im Vergleich
Es gibt kein einheitliches Bundesgesetz zum polizeilichen Gewaltschutz. Jeder Kanton hat die Vorgabe von Art. 28b Abs. 4 ZGB eigenständig umgesetzt -- entweder in einem separaten Gewaltschutzgesetz (GSG) oder in Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes (PolG). Die Verfassungsmässigkeit dieser kantonalen Regelungen hat das Bundesgericht im Grundsatzentscheid BGE 134 I 140 bestätigt.
| Gesetzgebungsmodell | Kantone |
|---|---|
| Eigenständiges Gewaltschutzgesetz (GSG) | Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Neuenburg, Obwalden, Wallis, Waadt |
| Integration ins Polizeigesetz (PolG) | Bern, Aargau, Luzern, St. Gallen, Thurgau, Solothurn, Graubünden und übrige Kantone |
Unabhängig vom Gesetzgebungsmodell bieten alle Kantone dieselben grundlegenden Massnahmen: Wegweisung, Rückkehrverbot, Kontaktverbot und Rayonverbot. Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Dauer der Massnahmen, den Verlängerungsmöglichkeiten und den Begleitangeboten (z.B. Pflichtberatung für Täter). Der Kanton Zürich hat mit seinem GSG von 2007 eine Vorreiterrolle eingenommen und verfügt zusätzlich über ein ausgebautes System der Pflichtberatung für gewaltausübende Personen.
11. Häusliche Gewalt und Kinder -- Kindesschutz
Kinder, die in einem von häuslicher Gewalt geprägten Haushalt aufwachsen, sind immer mitbetroffen -- auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen sie gerichtet ist. Das blosse Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern ist eine anerkannte Form der Kindeswohlgefährdung und kann schwerwiegende psychische Folgen haben.
Meldepflicht und Melderecht an die KESB
Art. 314c ZGB regelt, wer bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die KESB informieren muss oder kann:
| Kategorie | Personenkreis | Pflicht oder Recht? |
|---|---|---|
| Meldepflicht | Behörden, Amtsträger, Schulen, subventionierte Institutionen, Fachpersonen im Gesundheits- und Sozialwesen | Pflicht |
| Melderecht | Alle Personen (Nachbarn, Verwandte, Bekannte) | Recht (freiwillig) |
Die Polizei informiert die KESB routinemässig bei jedem Einsatz wegen häuslicher Gewalt, bei dem Kinder im Haushalt leben. Seit der Revision 2020 müssen auch Gerichte, die Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB anordnen, die KESB automatisch benachrichtigen (Art. 28b Abs. 3bis ZGB).
Kindesschutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt
Die KESB folgt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und ordnet stets die mildeste wirksame Massnahme an:
| Stufe | Massnahme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 (mildeste) | Ermahnungen und Weisungen (z.B. obligatorische Gewaltberatung, Familienbegleitung) | Art. 307 ZGB |
| 2 | Beistandschaft -- Beistand berät und unterstützt die Eltern, überwacht die Einhaltung von Auflagen | Art. 308 ZGB |
| 3 | Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts -- Fremdplatzierung in Pflegefamilie oder Heim | Art. 310 ZGB |
| 4 (schwerste) | Entzug der elterlichen Sorge -- vollständiger Entzug aller elterlichen Rechte | Art. 311/312 ZGB |
12. Häusliche Gewalt und Scheidung
Sofortige Scheidung wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB)
Bei häuslicher Gewalt muss die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB nicht abgewartet werden. Art. 115 ZGB erlaubt die Scheidung auf Klage, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann. Häusliche Gewalt stellt einen solchen schwerwiegenden Grund dar. Die Scheidungsklage kann sofort eingereicht werden.
Auswirkungen auf Sorgerecht, Obhut und Besuchsrecht
Grundsätzlich gilt auch nach häuslicher Gewalt das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das Gericht kann davon abweichen, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Bei häuslicher Gewalt wird die alleinige Obhut in der Regel dem nicht-gewalttätigen Elternteil zugesprochen. Alternierende Obhut wird bei häuslicher Gewalt generell als ungeeignet angesehen, da sie ein hohes Mass an Kooperation und Kommunikation erfordert.
Das Besuchsrecht des gewalttätigen Elternteils kann eingeschränkt, an Bedingungen geknüpft oder in schweren Fällen entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Als Zwischenlösung ordnen Gerichte häufig ein begleitetes Besuchsrecht an -- der Kontakt zwischen Kind und gewaltausübendem Elternteil findet unter Aufsicht einer Fachperson statt (BGer 5A_68/2020). Selbst bei schwerer Gewalt ist der vollständige Entzug des Besuchsrechts die Ultima Ratio -- begleiteter Umgang wird in der Regel bevorzugt (BGE 130 III 585).
13. Besondere Situationen
Migrationshintergrund und Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG)
Für Migrantinnen, deren Aufenthaltsbewilligung an die Ehe geknüpft ist, besteht eine besondere Verletzlichkeit: Die Angst vor dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung kann dazu führen, dass Gewalt nicht gemeldet wird. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sieht deshalb eine Härtefallregelung vor: Die Aufenthaltsbewilligung bleibt bestehen, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen -- häusliche Gewalt ist ein solcher Grund.
Als Nachweis dienen Arztberichte, Polizeirapporte, Berichte von Fachstellen (Opferhilfe, Frauenhaus) und Zeugenaussagen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss BGE 138 II 229 muss die Gewalt eine gewisse Intensität erreichen -- eine einmalige Ohrfeige genügt nicht, systematische Misshandlung hingegen schon. Die Gesetzesänderung von 2025 hat den Schutz erweitert: Die Härtefallregelung gilt nun auch für Konkubinat, eingetragene Partnerschaft und Personen mit B-, L- und F-Bewilligungen.
Männer als Opfer
Rund 24 % der polizeilich registrierten Opfer häuslicher Gewalt sind Männer. Männliche Opfer haben dieselben Rechte auf Schutz und Opferhilfe. Einige Kantone haben spezifische Schutzunterkünfte für Männer eingerichtet, und spezialisierte Beratungsangebote (z.B. Mannebuero Zürich) stehen zur Verfügung. Die Hemmschwelle, Hilfe zu suchen, ist bei männlichen Opfern erfahrungsgemäss höher.
LGBTQ+ und häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt kommt in gleich- und verschiedengeschlechtlichen Beziehungen gleichermassen vor. LGBTQ+-Opfer haben Zugang zu denselben rechtlichen Schutzmassnahmen. Seit der Revision 2020 gelten die strafrechtlichen Offizialdelikte explizit auch für Lebenspartnerschaften (hetero- und homosexuell). Die LGBT+ Helpline (0800 133 133) bietet spezifische Beratung.
14. Istanbul-Konvention und internationale Verpflichtungen
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ist in der Schweiz seit dem 1. April 2018 in Kraft. Es verpflichtet die Schweiz zu umfassenden Massnahmen in vier Bereichen: Prävention, Schutz, Strafverfolgung und integrierte Politiken.
GREVIO-Bericht 2022: Kritik an der Schweiz
Der erste GREVIO-Evaluationsbericht über die Schweiz (15. November 2022) enthält über 50 konkrete Empfehlungen und identifiziert erhebliche Defizite:
| Kritikpunkt | Details |
|---|---|
| Ungenügende Finanzierung | Frauenhäuser chronisch unterfinanziert und mit ungenügender Kapazität. Kantonale Unterschiede bei den Budgets. |
| Kantonale Unterschiede | Kein einheitliches Schutzniveau -- je nach Wohnort des Opfers unterschiedliche Massnahmen und Dauer. |
| Diskriminierung vulnerabler Gruppen | Migrantinnen, Frauen mit Behinderung, LGBTQ+-Personen und ältere Frauen ungenügend geschützt. |
| Datenerhebung | Systematische Datenerhebung zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt muss substantiell verbessert werden. |
| Fehlende nationale Definition | Keine einheitliche nationale Definition von häuslicher Gewalt; föderale Struktur führt zu Fragmentierung. |
Der Nationale Aktionsplan 2022-2026 soll die identifizierten Lücken schrittweise schliessen. Die zivilgesellschaftliche Überwachung erfolgt durch das Netzwerk Istanbul Konvention (Brava, DAO Frauenhäuser, Frieda).
15. Übersicht der wichtigsten BGE-Entscheide
| BGE / Entscheid | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 134 I 140 | Verfassungsmässigkeit kantonaler GSG | Polizeiliche Gewaltschutzmassnahmen sind verfassungskonform. Fokus auf Schutzbedürfnis des Opfers, nicht auf Bestrafung des Täters. Auch der Wohnungseigentümer kann weggewiesen werden. |
| BGE 144 III 257 | Art. 28b ZGB -- Dauer und Bestimmtheit | Keine obligatorische zeitliche Befristung von Schutzmassnahmen. Bei Stalking ist unbefristete Anordnung oft angemessener. Massnahmen müssen hinreichend bestimmt formuliert sein. |
| BGE 143 IV 104 | Sistierung nach Art. 55a StGB | Opferwille allein reicht nicht für Sistierung. Das Gericht muss prüfen, ob die Sistierung objektiv geeignet ist, die Situation zu stabilisieren. Bei wiederholter Gewalt ausgeschlossen. |
| BGE 138 II 229 | Art. 50 AIG -- Härtefall bei häuslicher Gewalt | Häusliche Gewalt als Härtefallgrund für die Aufenthaltsbewilligung. Definition «systematische Misshandlung» -- gewisse Intensität erforderlich, einmalige Ohrfeige genügt nicht. |
| BGE 130 III 585 | Besuchsrecht und Kindeswohl | Begleitetes Besuchsrecht erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung. Elterlicher Konflikt allein genügt nicht. Vollständiger Entzug nur als Ultima Ratio. |
| BGer 5A_68/2020 | Begleitetes Besuchsrecht bei Gewalt | Begleiteter Umgang dient der Deeskalation, dem Abbau von Ängsten und der Unterstützung der Eltern-Kind-Beziehung. Geeignete Zwischenlösung bei Gewaltkontext. |
| BGE 140 IV 19 | Kontakt-/Rayonverbot im Strafverfahren | Kombination mehrerer Verbote im Strafverfahren möglich. Voraussetzung: konkrete Kollusionsgefahr oder Gefährdung des Opfers. |
| BGer 5A_377/2009 | Definition Gewalt/Drohung/Stalking nach Art. 28b ZGB | Gewalt: Angriff auf Integrität von gewisser Intensität. Drohung: erwarteter rechtswidriger Angriff, der ernsthafte Furcht verursacht. Stalking: zwanghaftes Verfolgen über längere Zeit. |
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Häusliche Gewalt stellt Betroffene vor eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen – vom Strafverfahren über zivilrechtliche Schutzmassnahmen bis hin zu familienrechtlichen Folgen wie Scheidung, Sorgerecht und Unterhalt. Die Komplexität des Zusammenspiels von Strafrecht, Zivilrecht, Opferhilferecht und kantonalem Gewaltschutzrecht erfordert fundierte juristische Begleitung, um alle verfügbaren Schutzmöglichkeiten auszuschöpfen.
Besonders in folgenden Situationen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht dringend empfohlen:
- • Sofortschutz beantragen: Superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO, Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 28b ZGB, elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB
- • Strafverfahren begleiten: Strafanzeige erstatten, als Privatklägerschaft auftreten, Opferrechte wahrnehmen, Sistierungsentscheid beeinflussen (Art. 55a StGB)
- • Eheschutzverfahren einleiten: Getrenntleben, Zuweisung der ehelichen Wohnung, vorläufiger Unterhalt und Sorgerechtsregelung (Art. 172–179 ZGB)
- • Scheidung bei Gewalt: Sofortige Scheidungsklage auf Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB) ohne Trennungsfrist, Regelung von Sorgerecht, Obhut und Kindesunterhalt
- • KESB-Verfahren: Vertretung bei KESB-Kindesschutzmassnahmen, Anfechtung ungerechtfertigter Entscheide, Sicherstellung des Kinderschutzes
- • Opferhilfe geltend machen: Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen nach OHG, Kostengutsprache für Rechtsvertretung
- • Aufenthaltsrechtliche Fragen: Sicherung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei Trennung wegen Gewalt, Härtefallgesuch
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kennt die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Verfahren und kann eine koordinierte Strategie entwickeln, die sowohl den sofortigen Schutz als auch die langfristigen familienrechtlichen Interessen sicherstellt. Gerade bei häuslicher Gewalt ist es entscheidend, dass die Schritte im Straf-, Zivil- und Familienrecht aufeinander abgestimmt werden. Ein spezialisierter Familienrechtsanwalt kann zudem sicherstellen, dass die Gewaltvorgeschichte bei der Regelung von Eheschutz, Unterhalt und Vermögensteilung angemessen berücksichtigt wird.
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Häusliche Gewalt ist kein Privatproblem, sondern eine Straftat, die von Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Gerichten ernst genommen wird. Die Schweiz verfügt über ein mehrschichtiges Schutzsystem, das Betroffenen schnelle und wirksame Hilfe bietet – vom polizeilichen Sofortschutz über zivilrechtliche Massnahmen nach Art. 28b ZGB bis hin zum strafrechtlichen Schutz durch Offizialdelikte.
Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick: Polizeiliche Wegweisungen und Kontaktverbote bieten sofortigen Schutz. Zivilrechtliche Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB können superprovisorisch – also ohne Anhörung der Gegenpartei – erlassen werden. Seit dem 1. Januar 2022 steht mit der elektronischen Überwachung nach Art. 28c ZGB ein zusätzliches Instrument zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking mit Art. 181b StGB ein eigenständiger Straftatbestand. Die Opferhilfe nach OHG gewährt Betroffenen umfassende Unterstützung – von Soforthilfe über längerfristige Hilfe bis hin zu Entschädigung und Genugtuung.
Entscheidend ist, dass Betroffene die verschiedenen Rechtswege kennen und frühzeitig fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kombination aus polizeilichem, zivilrechtlichem und strafrechtlichem Schutz, ergänzt durch die Leistungen der Opferhilfe, ermöglicht einen umfassenden Schutz – vorausgesetzt, die einzelnen Schritte werden koordiniert und zeitnah eingeleitet. Ein spezialisierter Familienrechtsanwalt kann dabei helfen, alle verfügbaren Schutzmechanismen optimal einzusetzen und die familienrechtlichen Folgen der Gewalt sachgerecht zu regeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was fällt alles unter häusliche Gewalt?
Häusliche Gewalt umfasst jede Form von physischer, psychischer, sexueller und ökonomischer Gewalt zwischen aktuellen oder ehemaligen Beziehungspartnern sowie innerhalb der Familie. Dazu gehören Schläge, Tritte und Würgen (physisch), Drohungen, Beschimpfungen, Isolation und Kontrolle (psychisch), erzwungene sexuelle Handlungen auch in der Ehe (sexuell) sowie das Vorenthalten finanzieller Mittel oder das Verbieten einer Erwerbstätigkeit (ökonomisch). Auch Stalking – das zwanghafte Verfolgen und Belästigen – fällt unter häusliche Gewalt, wenn es in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung stattfindet.
Was passiert, wenn man bei häuslicher Gewalt die Polizei ruft?
Die Polizei ist verpflichtet, sofort einzugreifen und den Schutz des Opfers sicherzustellen. Konkret trennt sie die Parteien, erstellt ein Protokoll und dokumentiert Verletzungen. In den meisten Kantonen kann die Polizei die gewaltausübende Person sofort aus der Wohnung wegweisen (je nach Kanton für 10–20 Tage) und ein Kontakt- sowie Rayonverbot aussprechen. Zudem wird das Opfer über die Opferhilfe informiert und bei Bedarf an ein Frauenhaus vermittelt. Liegt ein Offizialdelikt vor (z.B. Körperverletzung nach Art. 123 StGB), leitet die Polizei von Amtes wegen ein Strafverfahren ein – unabhängig davon, ob das Opfer eine Anzeige erstattet.
Wie lange dauert eine polizeiliche Wegweisung?
Die Dauer der polizeilichen Wegweisung ist kantonal unterschiedlich geregelt. In den meisten Kantonen beträgt sie 10 bis 14 Tage, in einzelnen Kantonen bis zu 20 Tage. Im Kanton Zürich beispielsweise dauert die Wegweisung 14 Tage (§ 3 GSG ZH), im Kanton Bern 20 Tage (Art. 10 GSGB), in Basel-Stadt 10 Tage (§ 13 PolG BS). Wichtig: Während dieser Frist muss das Opfer beim Zivilgericht eine Verlängerung des Schutzes nach Art. 28b ZGB beantragen, da der polizeiliche Schutz automatisch endet.
Ist häusliche Gewalt in der Schweiz ein Offizialdelikt?
Ja, die meisten Formen häuslicher Gewalt sind Offizialdelikte und werden von Amtes wegen verfolgt. Dazu gehören einfache Körperverletzung in Ehe/Partnerschaft (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b/bbis StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Stalking (Art. 181b StGB). Als Offizialdelikte können sie nicht durch Rückzug der Anzeige eingestellt werden. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf Antrag des Opfers vorläufig sistieren (Art. 55a StGB).
Wie kann ich ein Kontaktverbot beantragen?
Ein zivilrechtliches Kontaktverbot beantragen Sie beim zuständigen Zivilgericht gestützt auf Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. In dringenden Fällen können Sie superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO beantragen – das Gericht entscheidet dann ohne Anhörung der Gegenpartei, oft innert Stunden. Im Gesuch müssen Sie die Gewalt glaubhaft machen (z.B. durch Arztberichte, Polizeirapporte, Fotos, Zeugenaussagen). Das Gericht kann zusätzlich zum Kontaktverbot ein Annäherungs- und Rayonverbot sowie die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung anordnen. Alternativ können Sie im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 172 ff. ZGB) ähnliche Schutzmassnahmen beantragen.
Was ist der Unterschied zwischen Stalking und häuslicher Gewalt?
Stalking ist eine spezifische Form der Gewalt, die sich durch beharrliches und wiederholtes Verfolgen, Überwachen und Belästigen einer Person auszeichnet. Es kann, muss aber nicht im Kontext häuslicher Gewalt stattfinden. Häusliche Gewalt umfasst dagegen alle Gewaltformen innerhalb einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung. Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking mit Art. 181b StGB ein eigenständiger Straftatbestand (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre). Stalking durch einen aktuellen oder ehemaligen Partner wird sowohl als häusliche Gewalt als auch als Stalking-Straftat erfasst und kann über Art. 28b ZGB (Zivilrecht) und Art. 181b StGB (Strafrecht) gleichzeitig bekämpft werden.
Welche Hilfe bietet die Opferhilfe bei häuslicher Gewalt?
Die Opferhilfe nach dem Opferhilfegesetz (OHG) bietet drei Säulen der Unterstützung: Erstens Beratung und Soforthilfe (medizinische Versorgung, psychologische Betreuung, vorübergehende Unterkunft, Rechtsberatung). Zweitens längerfristige Hilfe durch spezialisierte Opferhilfe-Beratungsstellen, einschliesslich therapeutischer Unterstützung und Begleitung im Strafverfahren. Drittens finanzielle Leistungen in Form von Entschädigung (bis CHF 120'000) und Genugtuung (bis CHF 70'000) für erlittene Schäden (Art. 19–23 OHG). Alle Leistungen sind kostenlos und vertraulich. Die Beratungsstellen vermitteln bei Bedarf auch kostenlose Rechtsvertretung.
Wie kann ich häusliche Gewalt beweisen?
Für die Beweissicherung bei häuslicher Gewalt stehen mehrere Mittel zur Verfügung: ärztliche Atteste und Berichte über Verletzungen (möglichst zeitnah erstellen lassen), Fotografien von Verletzungen und beschädigten Gegenständen (mit Datum), Polizeirapporte und Protokolle von Einsätzen, Aussagen von Zeugen (Nachbarn, Freunde, Familienangehörige), Textnachrichten, E-Mails und Sprachnachrichten mit Drohungen, sowie ein Gewalttagebuch mit Datum, Uhrzeit und Beschreibung der Vorfälle. Im zivilrechtlichen Verfahren genügt die Glaubhaftmachung (Wahrscheinlichkeitsnachweis), während im Strafverfahren der volle Beweis erforderlich ist. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass auch die Gesamtheit mehrerer Indizien für den Nachweis ausreichen kann (BGE 129 IV 262).
Können auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein?
Ja, auch Männer können Opfer häuslicher Gewalt sein. Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik sind rund 25 % der Opfer häuslicher Gewalt in der Schweiz männlich. Männer erleben besonders häufig psychische Gewalt und Kontrolle, sind aber auch von physischer Gewalt betroffen. Alle Schutzmassnahmen – polizeiliche Wegweisung, Art. 28b ZGB, Strafrecht, Opferhilfe – stehen geschlechtsunabhängig zur Verfügung. In der Schweiz gibt es zunehmend spezialisierte Beratungsangebote für männliche Opfer, etwa das Männerhaus ZwüscheHalt in der Zentralschweiz oder die Beratungsstelle für gewaltbetroffene Männer des Mannebüro Züri.
Was sind superprovisorische Massnahmen bei häuslicher Gewalt?
Superprovisorische Massnahmen sind sofort wirksame gerichtliche Anordnungen, die ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei erlassen werden (Art. 265 ZPO). Sie dienen dem Sofortschutz in Notfällen und können ein Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot, die sofortige Wegweisung aus der Wohnung sowie die Zuweisung der Wohnung an das Opfer umfassen. Die Anordnung kann oft innert Stunden oder weniger Tage erfolgen. Die gewaltausübende Person wird erst nachträglich angehört, woraufhin das Gericht die Massnahmen bestätigt, anpasst oder aufhebt. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung von Gewalt, Drohung oder Stalking sowie die besondere Dringlichkeit.
Hat häusliche Gewalt Auswirkungen auf das Sorgerecht?
Ja, häusliche Gewalt hat erhebliche Auswirkungen auf das Sorgerecht. Das Kindeswohl steht dabei im Vordergrund (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Bei nachgewiesener Gewalt kann das Gericht die alleinige elterliche Sorge dem nicht-gewalttätigen Elternteil zuteilen (Art. 298 Abs. 1 ZGB), die Obhut dem gewaltfreien Elternteil allein zuweisen und das Besuchsrecht des gewalttätigen Elternteils einschränken, an Auflagen knüpfen (z.B. begleiteter Besuch) oder ganz entziehen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 1 klargestellt, dass Gewalt zwischen Elternteilen auch dann kindeswohlrelevant ist, wenn sie nicht direkt gegen das Kind gerichtet war. Die KESB kann zudem eigenständig Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307–312 ZGB anordnen.
Was kostet ein Anwalt bei häuslicher Gewalt?
Opfer häuslicher Gewalt haben mehrere Möglichkeiten, kostenlose oder kostengünstige Rechtsvertretung zu erhalten. Die Opferhilfe-Beratungsstellen bieten kostenlose Rechtsberatung und können die Kosten einer anwaltlichen Vertretung ganz oder teilweise übernehmen (Art. 14 OHG). Zudem haben Opfer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (kostenloser Anwalt), wenn sie finanziell bedürftig sind und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Im Strafverfahren kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden (Art. 136 StPO). Die regulären Anwaltskosten liegen bei CHF 250–450 pro Stunde, werden für Opfer häuslicher Gewalt aber in vielen Fällen von der Opferhilfe oder der unentgeltlichen Rechtspflege getragen.
Was ist die Istanbul-Konvention und welche Bedeutung hat sie für die Schweiz?
Die Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, SR 0.311.35) ist seit dem 1. April 2018 für die Schweiz verbindlich. Sie verpflichtet die Schweiz zu umfassenden Massnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz, Strafverfolgung und integrierte Politik. Die Expertengruppe GREVIO hat die Schweiz 2022 erstmals evaluiert und Empfehlungen ausgesprochen, darunter die Verbesserung der Datenlage, den Ausbau spezialisierter Beratungsangebote und die Einführung eines eigenständigen Stalking-Straftatbestands – Letzteres wurde mit Art. 181b StGB per 1. Januar 2026 umgesetzt.
Was ist die elektronische Fussfessel bei häuslicher Gewalt?
Seit dem 1. Januar 2022 kann das Zivilgericht zur Durchsetzung von Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverboten eine elektronische Überwachung anordnen (Art. 28c ZGB). Die gewaltausübende Person trägt dabei ein GPS-Gerät (elektronische Fussfessel), das ihren Aufenthaltsort überwacht. Nähert sie sich dem Opfer oder betritt das verbotene Gebiet, wird automatisch eine Meldung ausgelöst und die Polizei alarmiert. Die Massnahme wird nur angeordnet, wenn andere Mittel nicht ausreichen und die gewaltausübende Person Schutzmassnahmen wiederholt missachtet hat oder eine erhebliche Gefährdung besteht. Die Kosten werden von der verurteilten Person getragen.
Verliere ich meine Aufenthaltsbewilligung, wenn ich mich wegen häuslicher Gewalt trenne?
Nein, bei häuslicher Gewalt besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – auch wenn die Ehe vor Ablauf von drei Jahren aufgelöst wird. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sieht ausdrücklich einen Härtefall vor, wenn die eheliche Gemeinschaft wegen häuslicher Gewalt aufgelöst wurde. Die Gewalt muss durch Arztberichte, Polizeirapporte, Berichte der Opferhilfe oder andere Beweismittel belegt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 229 die Anforderungen an den Nachweis konkretisiert: Es genügt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei systematische Misshandlung oder eine Einzeltat von hinreichender Schwere ausreicht.
Kann ich mich bei häuslicher Gewalt sofort scheiden lassen?
Ja, bei häuslicher Gewalt ist eine sofortige Scheidungsklage ohne die übliche zweijährige Trennungsfrist möglich. Art. 115 ZGB erlaubt die Scheidung vor Ablauf der Trennungsfrist, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Häusliche Gewalt – insbesondere wiederholte oder schwere körperliche Übergriffe – wird von der Rechtsprechung als solcher Unzumutbarkeitsgrund anerkannt (BGE 126 III 404). Parallel zur Scheidung können superprovisorische Schutzmassnahmen beantragt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über ein Eheschutzverfahren vorläufige Regelungen (Getrenntleben, Wohnungszuweisung, Unterhalt) zu erwirken.