Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Bei der Scheidungsmediation erarbeiten die Ehegatten unter Anleitung eines neutralen Mediators gemeinsam eine vollständige Scheidungskonvention.
- ✓ Die Mediation ermöglicht eine Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) – das schnellste und kostengünstigste Scheidungsverfahren.
- ✓ Eine Scheidungsmediation umfasst typischerweise 5 bis 12 Sitzungen über 3 bis 6 Monate und kostet CHF 3'000 bis 8'000.
- ✓ In der Mediation werden alle Scheidungsfolgen geregelt: Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich, Sorgerecht, Obhut und Betreuung.
- ✓ Die Mediationsvereinbarung wird als Scheidungskonvention dem Gericht vorgelegt und hat nach gerichtlicher Genehmigung die gleiche Wirkung wie ein Urteil.
Die Scheidungsmediation ist der häufigste Anwendungsfall der Familienmediation in der Schweiz. Statt über Anwälte und Gericht zu streiten, setzen sich die Ehepartner gemeinsam an einen Tisch und erarbeiten unter professioneller Anleitung eine massgeschneiderte Lösung für alle Aspekte ihrer Scheidung. Dieser Artikel erklärt detailliert, wie eine Scheidungsmediation abläuft, welche Themen behandelt werden, was sie kostet und für wen sie geeignet ist.
Was ist eine Scheidungsmediation?
Die Scheidungsmediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem ein neutraler, allparteilicher Mediator die Ehegatten dabei unterstützt, gemeinsam eine vollständige Regelung aller Scheidungsfolgen zu erarbeiten. Das Ziel ist eine Scheidungskonvention, die anschliessend dem Gericht als Grundlage für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 ZGB dient.
Im Gegensatz zur streitigen Scheidung, bei der ein Richter die Scheidungsfolgen festlegt, behalten die Parteien in der Mediation die Kontrolle über das Ergebnis. Der Mediator leitet den Prozess, stellt eine faire Verhandlungsführung sicher und strukturiert die Themen – er trifft jedoch keine Entscheidungen und gibt keine rechtlichen Empfehlungen ab. Die gesetzliche Grundlage bilden Art. 213–218 ZPO sowie Art. 111 f. ZGB für die Scheidung auf gemeinsames Begehren.
Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB):
Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen ein, so hört das Gericht sie getrennt und gemeinsam an. Das Gericht prüft die Vereinbarung und spricht die Scheidung aus, wenn es sich überzeugt hat, dass das Begehren auf freiem Willen beruht und die Vereinbarung genehmigt werden kann.
Welche Themen werden in der Scheidungsmediation behandelt?
In der Scheidungsmediation werden sämtliche Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Die vollständige Scheidungskonvention muss alle folgenden Bereiche abdecken:
Kinderbelange
Bei Scheidungen mit minderjährigen Kindern stehen die Kinderbelange im Zentrum der Mediation. Geregelt werden das Sorgerecht (gemeinsam oder alleinig), die Obhut und die Betreuungsanteile (alternierende Obhut oder Residenzmodell), der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) des nicht betreuenden Elternteils, die Ferienregelung und die Regelung an Feiertagen, der Kindesunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) sowie die Wahl des Wohnorts und des Schulorts. Das Gericht prüft bei der Genehmigung der Konvention besonders sorgfältig, ob die Kinderbelange angemessen geregelt sind (Art. 133 ZGB). Die Mediation bietet hier den Vorteil, dass die Eltern gemeinsam kindgerechte Lösungen erarbeiten können, die über das hinausgehen, was ein Gericht standardmässig anordnen würde.
Ehegattenunterhalt
Die Mediation ermöglicht eine differenzierte Regelung des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB). Die Parteien können gemeinsam festlegen, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet ist, wie lange die Unterhaltspflicht dauert, ob der Unterhalt als Rente oder Kapitalabfindung geleistet wird, unter welchen Voraussetzungen der Unterhalt angepasst oder aufgehoben wird und wie das Einkommen nach der Scheidung verteilt werden soll. Anders als ein Richter, der sich an die gesetzlichen Kriterien des Art. 125 Abs. 2 ZGB halten muss, können die Parteien in der Mediation kreativere Lösungen finden – etwa einen stufenweisen Abbau des Unterhalts, der dem berechtigten Ehegatten den Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglicht.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens folgt dem jeweiligen Güterstand – in den meisten Fällen der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB). In der Mediation werden die einzelnen Vermögenspositionen gemeinsam erfasst, bewertet und aufgeteilt. Insbesondere bei der Frage, wer die eheliche Wohnung oder Liegenschaft behält, bietet die Mediation Raum für flexible Lösungen: Eine Partei übernimmt das Haus und kompensiert die andere über den Unterhalt, eine Ratenzahlung wird vereinbart, oder die Liegenschaft wird zu einem späteren Zeitpunkt verkauft.
Vorsorgeausgleich (BVG)
Der Vorsorgeausgleich – die Teilung der während der Ehe angehäuften Pensionskassenguthaben – ist gesetzlich zwingend (Art. 122–124e ZGB). In der Mediation wird gemeinsam erarbeitet, wie die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge aufgeteilt werden. Der Mediator klärt über die gesetzlichen Grundlagen auf, und die Parteien können – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – eine Vereinbarung treffen, die dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt wird. Bei komplexen Vorsorgeverhältnissen kann ein BVG-Experte beigezogen werden.
Weitere Themen
Darüber hinaus werden in der Mediation die Zuweisung der ehelichen Wohnung (Art. 121 ZGB), die Namensführung nach der Scheidung, die Zuordnung von Hausrat und persönlichen Gegenständen sowie steuerliche Aspekte der Scheidung geregelt.
| Thema | Gesetzliche Grundlage | Typischer Zeitaufwand in der Mediation |
|---|---|---|
| Sorgerecht und Obhut | Art. 296–298 ZGB | 2–3 Sitzungen |
| Kindesunterhalt | Art. 276–293 ZGB | 1–2 Sitzungen |
| Ehegattenunterhalt | Art. 125–132 ZGB | 1–2 Sitzungen |
| Güterrecht | Art. 196–220 ZGB | 2–3 Sitzungen |
| Vorsorgeausgleich | Art. 122–124e ZGB | 1–2 Sitzungen |
| Wohnung und Hausrat | Art. 121 ZGB | 1 Sitzung |
Ablauf einer Scheidungsmediation in 6 Phasen
Phase 1: Erstgespräch und Mediationsvertrag
Im Erstgespräch lernen sich die Parteien und der Mediator kennen. Der Mediator erklärt das Mediationsverfahren, seine Rolle und die Grundprinzipien (Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Allparteilichkeit). Gemeinsam werden die Rahmenbedingungen festgelegt: Häufigkeit und Dauer der Sitzungen, Kosten und Kostenaufteilung, Verhaltensregeln während der Mediation. Der Abschluss eines schriftlichen Mediationsvertrags formalisiert die Vereinbarungen. Das Erstgespräch dauert typischerweise 1 bis 2 Stunden und wird von manchen Mediatoren kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif angeboten.
Phase 2: Bestandesaufnahme und Themensammlung
In der zweiten Phase werden alle zu regelnden Themen systematisch erfasst. Die Parteien legen ihre jeweilige Situation offen – finanziell, beruflich und familiär. Der Mediator sorgt für Transparenz: Beide Parteien müssen vollständige Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Schulden und Vorsorge vorlegen. Diese Transparenzpflicht ist ein zentrales Element der Mediation und Voraussetzung für eine faire Vereinbarung. Bei Bedarf werden Fachpersonen (Steuerberater, BVG-Experte, Liegenschaftsschätzer) beigezogen.
Phase 3: Interessenklärung
In dieser Phase geht es darum, die Interessen, Bedürfnisse und Prioritäten hinter den Positionen der Parteien herauszuarbeiten. Der Mediator hilft den Parteien, von starren Positionen («Ich will das Haus behalten») zu den dahinterliegenden Interessen zu gelangen («Ich brauche ein stabiles Zuhause für die Kinder»). Dieses Vorgehen eröffnet Verhandlungsspielräume, die bei positionsbasiertem Feilschen verschlossen bleiben. Die Interessenklärung ist oft die anspruchsvollste, aber auch wertvollste Phase der Mediation.
Phase 4: Lösungsentwicklung und Verhandlung
Auf Basis der geklärten Interessen entwickeln die Parteien gemeinsam Lösungsoptionen. Der Mediator moderiert ein kreatives Brainstorming, bei dem zunächst möglichst viele Optionen gesammelt werden, ohne sie zu bewerten. Anschliessend werden die Optionen anhand der Interessen beider Parteien bewertet und in Verhandlungen konkretisiert. Der Mediator achtet darauf, dass keine Partei übervorteilt wird und dass die erarbeiteten Lösungen rechtlich umsetzbar sind.
Phase 5: Scheidungskonvention erstellen
Die erzielten Einigungen werden in einer schriftlichen Scheidungskonvention zusammengefasst. Diese muss alle oben genannten Themen abdecken und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Anwaltsmediatoren wird die Konvention direkt in eine rechtlich korrekte Form gebracht. Bei Mediatoren ohne juristische Ausbildung empfiehlt es sich, die Konvention vor Einreichung von einem Anwalt für Familienrecht prüfen zu lassen.
Inhalt der Scheidungskonvention:
Die Scheidungskonvention muss sämtliche Nebenfolgen der Scheidung regeln: elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, Besuchsrecht, Kindesunterhalt (mit Berechnung nach der Methode des familienrechtlichen Existenzminimums), nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich (BVG-Teilung), Zuweisung der Wohnung und Hausrat sowie Namensführung. Bei Kindern unter 18 Jahren muss die Konvention die Empfehlungen der Anhörung der Kinder berücksichtigen.
Phase 6: Gerichtliche Genehmigung
Die fertige Scheidungskonvention wird zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht eingereicht. Das Gericht lädt die Parteien zu einer Anhörung ein, bei der es sich vergewissert, dass die Konvention auf freiem Willen beruht und die Regelungen dem Gesetz entsprechen. Bei minderjährigen Kindern prüft das Gericht besonders sorgfältig, ob deren Interessen angemessen berücksichtigt sind (Art. 133 ZGB). Nach Genehmigung hat die Konvention die gleiche Wirkung wie ein richterliches Urteil.
Kosten einer Scheidungsmediation
Die Kosten einer Scheidungsmediation setzen sich aus dem Mediationshonorar, allfälligen Nebenkosten und den Gerichtsgebühren zusammen.
| Kostenposition | Betrag |
|---|---|
| Mediationshonorar (5–12 Sitzungen) | CHF 3'000–8'000 |
| Anwaltliche Überprüfung der Konvention | CHF 500–2'000 |
| Gerichtsgebühren (Scheidung auf gemeinsames Begehren) | CHF 1'000–3'000 |
| Allfällige Gutachten (BVG, Liegenschaft) | CHF 500–3'000 |
| Gesamtkosten Scheidungsmediation | CHF 5'000–15'000 |
| Vergleich: Streitige Scheidung (mit Anwälten) | CHF 20'000–80'000+ |
Die Mediationskosten werden üblicherweise hälftig aufgeteilt. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte prüfen, ob die Police Mediationskosten deckt – viele neuere Policen schliessen dies ein. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann in einigen Kantonen unentgeltliche Mediation beantragt werden (Art. 218 ZPO).
Vorteile der Scheidungsmediation
Zeitersparnis
Eine Scheidungsmediation dauert typischerweise 3 bis 6 Monate – ein streitiges Scheidungsverfahren kann sich über 1 bis 3 Jahre oder länger hinziehen. Da die Mediation zu einer einvernehmlichen Scheidung führt, entfällt die zweijährige Trennungsfrist, die bei einer Scheidung auf Klage (Art. 114 ZGB) erforderlich ist.
Kostenersparnis
Die Gesamtkosten einer Scheidungsmediation betragen einen Bruchteil der Kosten eines streitigen Verfahrens. Statt zwei Anwälte zu bezahlen, teilen sich die Parteien die Kosten eines Mediators. Die geringeren Gerichtsgebühren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren tragen zusätzlich zur Kostenersparnis bei.
Bessere Lösungen für Kinder
Studien zeigen, dass in der Mediation erarbeitete Elternvereinbarungen nachhaltiger umgesetzt werden als gerichtlich angeordnete Regelungen. Die Kinder profitieren von einem tieferen Konfliktniveau zwischen den Eltern, einer besseren Kommunikation und davon, dass die Eltern die Regelungen als «ihre eigene» empfinden und sich stärker daran gebunden fühlen.
Erhalt der Beziehungsfähigkeit
Bei einem Gerichtsverfahren verhärten sich die Fronten oft. In der Mediation lernen die Parteien hingegen, miteinander zu kommunizieren und Kompromisse zu finden – Fähigkeiten, die auch nach der Scheidung für die gemeinsame Elternschaft unverzichtbar sind. Die kooperative Grundhaltung, die in der Mediation eingeübt wird, trägt langfristig zu einer besseren Co-Elternschaft bei.
Massgeschneiderte Lösungen
Ein Richter ist an den gesetzlichen Rahmen gebunden. In der Mediation können die Parteien kreativere und individuellere Lösungen finden: Stufenmodelle beim Unterhalt, flexible Betreuungsarrangements, die sich an den Arbeitsplänen beider Eltern orientieren, oder zeitlich gestaffelte Aufteilungen von Vermögenswerten. Diese Flexibilität ist einer der grössten Vorteile der Mediation.
Für wen eignet sich die Scheidungsmediation?
Ideale Voraussetzungen
Die Scheidungsmediation eignet sich besonders, wenn beide Parteien grundsätzlich bereit sind, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, gemeinsame Kinder vorhanden sind und eine langfristige Elternbeziehung fortbestehen muss, die Parteien auf Augenhöhe miteinander verhandeln können, beide Parteien bereit sind, ihre finanzielle Situation offenzulegen und ein Interesse daran besteht, die Scheidung schnell, kostengünstig und mit möglichst wenig Konflikten abzuwickeln.
Grenzen der Scheidungsmediation
Die Scheidungsmediation ist nicht in jedem Fall geeignet. Sie stösst an ihre Grenzen bei häuslicher Gewalt (physisch, psychisch oder ökonomisch), erheblichem Machtgefälle zwischen den Parteien, Verdacht auf Vermögensverheimlichung oder -verschiebung, wenn eine Partei die Mediation taktisch blockiert oder verzögert, bei Suchterkrankungen, die eine rationale Verhandlung verunmöglichen sowie bei hochstreitigen Persönlichkeitsstörungen. In diesen Fällen bietet das Gerichtsverfahren mit seinen Schutzinstrumenten (superprovisorische Massnahmen, Beweiserhebung, richterliche Kontrolle) den besseren Rahmen.
Wichtig:
Bei häuslicher Gewalt ist Mediation kontraindiziert. Das Machtungleichgewicht verhindert eine gleichberechtigte Verhandlung. Betroffene sollten sich an eine Opferhilfe-Beratungsstelle wenden und den gerichtlichen Weg einschlagen, der verfahrensrechtliche Schutzinstrumente bietet.
Rolle des Anwalts bei der Scheidungsmediation
Anwalt als Mediator
Viele Anwältinnen und Anwälte, die als Mediatoren tätig sind (sog. Anwaltsmediatoren), verfügen über eine Mediationsausbildung des SAV-FSA oder des SDM-FSM. Sie können die erarbeitete Vereinbarung direkt in eine rechtlich korrekte Scheidungskonvention giessen. Dies spart den zusätzlichen Schritt einer externen anwaltlichen Überprüfung. Der Anwaltsmediator darf dabei jedoch keine Partei vertreten – er bleibt neutral und allparteilich.
Anwalt im Hintergrund (Consulting Counsel)
Jede Partei hat das Recht, sich während der Mediation individuell von einem eigenen Anwalt beraten zu lassen. Dieser «Anwalt im Hintergrund» nimmt nicht an den Mediationssitzungen teil, steht aber für rechtliche Fragen zur Verfügung und prüft die erarbeitete Vereinbarung aus der Perspektive seiner Klientin oder seines Klienten. Dieses Modell empfiehlt sich besonders bei komplexen finanziellen Verhältnissen oder wenn eine Partei sich rechtlich unsicher fühlt.
Anwaltliche Überprüfung der Konvention
Unabhängig davon, ob der Mediator juristisch ausgebildet ist oder nicht, empfiehlt es sich, die fertige Scheidungskonvention vor Einreichung beim Gericht von einem unabhängigen Anwalt prüfen zu lassen. Diese Überprüfung stellt sicher, dass keine Ansprüche übersehen wurden, die Formulierungen rechtlich korrekt und vollstreckbar sind und die Vereinbarung den Anforderungen des Gerichts entspricht.
Scheidungsmediation mit Kindern
Wenn minderjährige Kinder von der Scheidung betroffen sind, kommt den Kinderbelangen in der Mediation besondere Bedeutung zu. Die Mediation bietet verschiedene Ansätze, um die Bedürfnisse der Kinder systematisch einzubeziehen:
Bei der kindzentrierten Mediation werden die Kinder – je nach Alter und Reife – in einzelne Sitzungen einbezogen. Kinder ab ca. 6 Jahren können in altersgerechter Form ihre Wünsche und Bedürfnisse äussern. Bei der elternfokussierten Mediation arbeiten die Eltern alleine, jedoch unter ständiger Berücksichtigung der Kinderperspektive. Der Mediator stellt systematisch Fragen wie «Was bedeutet das für Ihre Kinder?» und «Wie würde Ihr Kind diese Regelung erleben?». In manchen Fällen wird eine Kindesvertretung (Kinderanwalt) bestellt, die die Interessen des Kindes in die Mediation einbringt.
Die KESB kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Kindesanhörung anordnen (Art. 298 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314a ZGB). Die Ergebnisse dieser Anhörung fliessen in die Mediationsvereinbarung ein und werden vom Gericht bei der Genehmigung berücksichtigt.
Praktische Tipps für die Scheidungsmediation
Checkliste: Vorbereitung auf die Scheidungsmediation
- • Vollständige Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Schulden zusammenstellen
- • Pensionskassenauszüge beider Parteien einholen
- • Steuererklärungen der letzten 3 Jahre bereithalten
- • Bei Liegenschaften: aktuelle Schätzung und Hypothekarverträge
- • Versicherungspolicen (Lebensversicherung, 3. Säule) zusammenstellen
- • Sich über die eigenen Prioritäten und Interessen Gedanken machen
- • Bereitschaft zur Offenheit und zum Kompromiss mitbringen
- • Sich vorab über die eigenen Rechte informieren (z.B. durch Anwaltsberatung)
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Eine Scheidungsmediation ist ein hervorragender Weg zur einvernehmlichen Lösung. Dennoch sollte die Mediation nicht ohne anwaltliche Begleitung stattfinden – insbesondere nicht, wenn hohe Vermögenswerte, Liegenschaften, Firmenanteile oder komplexe Unterhaltsberechnungen im Spiel sind. Ein Anwalt für Familienrecht kann Sie sowohl vor als auch während der Mediation beraten.
Ein erfahrener Scheidungsanwalt kennt die Praxis der Gerichte und kann einschätzen, ob die in der Mediation erarbeitete Vereinbarung Ihren berechtigten Ansprüchen gerecht wird. Er kann auch sicherstellen, dass die Scheidungskonvention den formellen Anforderungen des Gerichts entspricht und problemlos genehmigt wird.
Darüber hinaus kann ein spezialisierter Scheidungsanwalt Sie beraten, ob die Mediation in Ihrer konkreten Situation der richtige Weg ist oder ob ein anderes Verfahren besser geeignet wäre.
Kostenlose Ersteinschätzung für Ihre Scheidung
Unsere spezialisierten Familienrechtsanwälte beraten Sie, ob eine Scheidungsmediation in Ihrem Fall sinnvoll ist und begleiten Sie rechtlich durch den gesamten Prozess. Profitieren Sie von einer unverbindlichen Ersteinschätzung.
Jetzt Beratung anfragenFazit
Die Scheidungsmediation bietet Paaren, die sich einvernehmlich trennen wollen, einen strukturierten, kostengünstigen und zeitsparenden Weg zur Scheidung. Die gemeinsame Erarbeitung der Scheidungskonvention unter professioneller Anleitung führt zu massgeschneiderten Lösungen, die beide Parteien mittragen – und die nachweislich nachhaltiger umgesetzt werden als richterliche Urteile. Besonders bei Familien mit Kindern ist die Mediation der bevorzugte Weg, da sie das Konfliktniveau senkt und eine kooperative Co-Elternschaft fördert.
Entscheidend für den Erfolg ist die Kombination aus qualifizierter Mediation und ergänzender anwaltlicher Beratung. Wer beide Elemente nutzt, erreicht eine faire, rechtssichere und effiziente Scheidung – zum Wohl aller Beteiligten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie läuft eine Scheidungsmediation ab?
Eine Scheidungsmediation verläuft in der Regel in 6 Phasen: Erstgespräch mit Mediationsvertrag, Bestandesaufnahme und Themensammlung, Interessenklärung, Lösungsentwicklung und Verhandlung, Erstellung der Scheidungskonvention und gerichtliche Genehmigung. Das Verfahren umfasst typischerweise 5 bis 12 Sitzungen über 3 bis 6 Monate.
Was kostet eine Scheidungsmediation in der Schweiz?
Eine Scheidungsmediation kostet insgesamt typischerweise CHF 5'000 bis 15'000, bestehend aus dem Mediationshonorar (CHF 3'000–8'000), Gerichtsgebühren (CHF 1'000–3'000) und allfälligen Kosten für die anwaltliche Überprüfung (CHF 500–2'000). Im Vergleich dazu kostet eine streitige Scheidung mit zwei Anwälten CHF 20'000 bis 80'000 oder mehr.
Brauche ich trotz Mediation einen Anwalt?
Ein Anwalt ist bei der Mediation nicht zwingend erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, die fertige Scheidungskonvention von einem unabhängigen Anwalt prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass keine Ansprüche übersehen werden und die Vereinbarung rechtlich korrekt formuliert ist. Viele Parteien konsultieren zudem vor oder während der Mediation einen «Anwalt im Hintergrund» für rechtliche Fragen.
Kann ich die Mediation jederzeit abbrechen?
Ja, die Mediation ist freiwillig und kann von jeder Partei jederzeit ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden. Auch der Mediator kann die Mediation beenden, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen für eine faire Verhandlung nicht mehr gegeben sind. Bei einem Abbruch steht der Gerichtsweg offen; die Vertraulichkeit der Mediationsinhalte bleibt gewahrt (Art. 216 Abs. 2 ZPO).
Was regelt die Scheidungskonvention aus der Mediation?
Die Scheidungskonvention regelt sämtliche Nebenfolgen der Scheidung: Sorgerecht und Obhut über die Kinder, Betreuungsanteile und Besuchsrecht, Kindesunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung (Vermögensaufteilung), Vorsorgeausgleich (BVG-Teilung), Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Hausrats sowie Namensführung nach der Scheidung.
Ist eine Scheidungsmediation bei Kindern sinnvoll?
Ja, gerade bei Scheidungen mit minderjährigen Kindern ist die Mediation besonders empfehlenswert. Studien belegen, dass in der Mediation erarbeitete Elternvereinbarungen nachhaltiger umgesetzt werden, das Konfliktniveau zwischen den Eltern sinkt und die Kinder weniger unter der Scheidung leiden. Die Mediation fördert zudem eine kooperative Co-Elternschaft nach der Trennung.
Wie finde ich einen Mediator für die Scheidung?
Qualifizierte Mediatoren für Scheidungsmediation finden Sie über die Verzeichnisse des SDM-FSM (mediator-finden.ch) oder des SAV-FSA. Achten Sie auf eine Zertifizierung (SDM oder SAV), Erfahrung in Familienmediation und persönliche Passung. Anwaltsmediatoren haben den Vorteil, dass sie die Scheidungskonvention direkt in eine rechtlich korrekte Form bringen können.
Kann die Scheidungsmediation auch bei einer streitigen Scheidung eingesetzt werden?
Ja, auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens kann eine Mediation aufgenommen werden. Das Gericht kann die Parteien jederzeit auf die Möglichkeit einer Mediation hinweisen (Art. 214 ZPO). Gelingt die Mediation, kann die streitige Scheidung in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren umgewandelt werden, was Zeit und Kosten spart.